Sunday, December 22, 2013

Risikohinweise reichen bei Falschberatung nicht aus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Erfährt ein Anleger eine Falschberatung durch einen Anlageberater, so sollen auch schriftlich festgehaltene Risikohinweise für eine ausreichende Aufklärung nicht genügen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az.: I-34 W 173/12) festgestellt, dass eine fehlerhafte Beratung in einem mündlichen Gespräch zwischen Anlageberater und Anleger nicht durch schriftliche Hinweise, welche auf die Risiken der Anlage hinweisen, ersetzt werden kann. Berücksichtigt werden muss insbesondere die besondere Situation und das Vertrauen, dass ein Anleger dem jeweiligen Anlageberater entgegenbringt. Die mündliche Beratung nimmt im Rahmen einer Anlageberatung einen großen Stellenwert ein. Insbesondere weil der Anleger wegen der vorliegenden Umstände die Empfehlung des Beraters oftmals nicht hinterfragt.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anlegerin Klage auf Schadensersatz gegen einen Finanzdienstleister erhoben. Nach Beratung durch den Anlageberater habe die Klägerin eine hohe Geldsumme in einen empfohlenen geschlossenen Leasingfonds investiert. Dieser Fonds sei ihr während des Beratungsgesprächs als sicher präsentiert worden. Allerdings seien die tatsächlichen Risiken nicht im Gespräch, sondern erst im Informationsmaterial zur streitgegenständlichen Anlage aufgezeigt worden. Die Richter sahen diese schriftlichen Hinweise nicht als ausreichend an und gaben der Klägerin Recht.


In den meisten Fällen werden Kapitalanlagen nach ausführlicher Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und auf Empfehlung eines Anlageberaters gezeichnet. Dabei vertrauen die Anleger dem speziellen Fachwissen, den Erfahrungen des Beraters. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass etwaigem Informationsmaterial, welches im Anschluss an die mündliche Beratung herausgegeben wird, nicht besonders viel Bedeutung zugemessen wird.


Sowohl freie Anlageberater und unabhängige Finanzdienstleister als auch Banken müssen bei der Anlageberatung einige Vorgaben und Regeln einhalten. Auch die Berater einer Bank müssen im Rahmen einer Finanzberatung objekt- und anlegergerecht beraten. Von einer objektgerechten Anlageberatung spricht man, wenn der Berater alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage aufzeigt. Anlegergerecht heißt, dass die Wünsche, die Anlageziele, das bisherige Anlageverhalten und das subjektive Wissen des Kunden berücksichtigt werden. Bei Zweifeln kann ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen, ob möglicherweise gegen die Beratungspflichten verstoßen wurde und welche Ansprüche der Anleger geltend machen kann.


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Keine Reduzierung des Unterhaltsbedarfs bei volljährigen Kindern – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Familienrecht.html Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes soll sich nicht deshalb reduzieren, weil es kostenfrei im Haus der Großeltern wohnt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Beschluss (Az.: 2 WF 98/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass sich aus dem Umstand, dass das Kind kostenlos im Haus der Großmutter wohne, keine Verringerung des Unterhalts ergebe. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der monatliche Bedarf auch in der vorliegenden Konstellation nicht mit dem eines Kindes im elterlichen Haushalt zu vergleichen sei, sondern eher mit einer Lebenssituation eines Kindes mit eigenem Haushalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragssteller keine Kosten für Verpflegung oder Wohnen bei der Großmutter habe. Eine Unterhaltspflicht der Großmutter bestehe ebenfalls nicht.


Die Richter sahen in der Beherbergung des Enkelkindes durch die Großmutter eine freiwillige Leistung Dritter. Auf den Unterhaltsbedarf habe diese Leistung keine Wirkung. Der Vater, welcher leistungsfähig ist, müsse weiter den vollen Unterhalt zahlen.


Grundsätzlich entsteht ein Unterhaltsanspruch entweder wegen einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes. So gibt es beispielweise gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und zwischen Verwandten grader Linie, z.B. Eltern und deren Kinder. Der Anspruch entsteht bei Ehegatten und Lebenspartner durch die Eheschließung respektive durch die Eingehung der Partnerschaft.


Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht aber nur dann, wenn der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die sowohl bei der Rechtfertigung als auch bei der Höhe des Unterhalts heranzuziehen sind. Für Laien ist es meist schwierig diese Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person zu erkennen. Bevor Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden, sollte daher unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.


Ein im Familienrecht versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Auch bei der Aufsetzung von entsprechenden Vereinbarungen steht er beratend zur Seite. So können Streitigkeiten innerhalb der Familie meistens schon im Vorfeld vermieden werden.


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Thursday, December 19, 2013

Notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages nicht erforderlich – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html Die Anweisung eines Erblassers an den Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln, soll keine gesonderte notarielle Beurkundung erfordern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: IV ZR 224/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Der BGH hatte in einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien um die Erbenstellung nach dem im Jahre 2010 verstorbenen Erblasser stritten. Der Erblasser hatte im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen Erbvertrag zugunsten einer von ihm errichteten Stiftung geschlossen. Nachdem seine erste Ehefrau gestorben war und der Erblasser neu geheiratet hatte, bestimmte der Erblasser seine Ehefrau mit einer letztwilligen Verfügung zu seiner Alleinerbin und erklärte mit notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrages. Die aus dem Erbvertrag begünstigte Stiftung war der Ansicht, dass auch die erfolgte Begebung der Beurkundung bedürfe.


Der BGH soll nun entschieden haben, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Damit soll die Witwe eines bekannten frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden sein. Es liege eine wirksame Anfechtung des entgegenstehenden Erbvertrages durch den Erblasser vor. Für die wirksame Anfechtung eines Erbvertrages soll nur die Erklärung der Anfechtung einer notariellen Beurkundung bedürfen, nicht hingegen die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.


Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Er muss vor einem Notar geschlossen werden. Mithilfe eines Erbvertrages kann der Erblasser die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben regeln.


Über die Wirkungen eines Erbvertrages muss der Erblasser sich auch bereits zu Lebzeiten Gedanken machen. Dies gilt auch für die Frage, wie der Erblasser sich von dem Erbvertrag unter Umständen wieder lösen kann.


Grundsätzlich ist es gut und wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine Erbschaft zu machen und der Erbvertrag kann ein geeignetes Instrument sein, um derartige Fragen zu regeln. Gerade aufgrund der hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen, die ein Erbvertrag haben kann, sollte dessen Inhalt aber gut durchdacht werden. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.


http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html



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Wednesday, December 18, 2013

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vertretungsnachweis durch Firmenstempel – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html Die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann schon durch einen Firmenstempel nachgewiesen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Meinung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Verträge festgehalten. Demnach sei zur Dokumentation der Unterschriftsberechtigung, auch für den Abschluss langfristiger Mietverhältnisse, das Hinzusetzen des Firmenstempels ausreichend. Die Unterschrift aller GbR-Gesellschafter ist für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. Fügt der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz an, woraus hervorgeht, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, dann genüge dies.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unterzeichnet hatte jedoch nur einer der Gesellschafter. Zusätzlich druckte er auf den Mietvertrag noch den Stempel der Gesellschaft. An den Stempelaufdruck orientierte sich auch der BGH in seiner Begründung. Allein aus diesem lasse sich schon die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ableiten. Grundsätzlich komme einem Firmenstempel im Rechtsverkehr nämlich eine Legitimationswirkung zu. Aus diesem Grund ist auch der Vertrag wirksam zwischen der GbR und dem Vermieter zustande gekommen.


Die Gesellschafter einer GbR genießen bei der Gründung und Gestaltung ihrer Gesellschaft viele Freiheiten. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element für die wirtschaftliche Tätigkeit. Formvorschriften müssen hierbei nicht eingehalten werden. Gesellschafter sollten aufpassen, dass sich der Reiz dieser Flexibilität und die daraus entstehenden Chancen nicht ins Negative ändern. Besonders finanzielle Risiken können oft unterschätzt werden. Daher sollte man von Anfang an einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite haben.


Nicht nur bei der Gründung, sondern vor allem bei der Teilnahme am Geschäftsleben können rechtliche Probleme auftreten, die alle Beteiligten betreffen. Fragen der wirksamen Vertretung oder der Haftung sollten schon frühzeitig geklärt werden. Die Gesellschafter sollten nicht vergessen, dass sie mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und hat dabei auch weitergehende Rechtsfragen im Blick.


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Herabsetzung eines Mitbewerbers kann Wettbewerbsverstoß darstellen – Wettbewerbsrecht

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Äußert sich jemand herabsetzend über einen Mitbewerber gegenüber dessen Mitarbeitern, kann darin ein Wettbewerbsverstoß begründet sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend soll ein Mitarbeiter eines Unternehmens über ein soziales Netzwerk für Arbeitskontakte Mitarbeiter eines Mitbewerbers kontaktiert haben. Dabei habe er Formulierungen genutzt, welche in den Augen des konkurrierenden Unternehmens als verächtliche Äußerungen eingestuft werden können. Zudem sei versucht worden die Mitarbeiter abzuwerben. Nun mussten sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Während das Amtsgericht Heidelberg dies noch verneinte, gab das Landgericht (LG) Heidelberg dem Mitbewerber Recht (Az.: 1 S 58/11).


In den gewählten Formulierungen könne man durchaus eine Herabsetzung des Mitbewerbers sehen, so die Ansicht der Richter. Hervorzuheben sei vor allem, dass die sehr negative Darstellung der Qualitäten als Unternehmen und auch als Arbeitgeber ohne sachliche Begründung erfolgte. Damit liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die berechtigten Interessen auf eine angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit vor. Das LG geht daher von einem Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus.


Auch auf die Vorwürfe der unlauteren Abwerbung ging das LG ein. Demnach liege auch hier ein Verstoß gegen das UWG vor, da das Unternehmen durch das unlautere Abwerben eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers verfolgte. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen einem erlaubten und einem unerlaubten Abwerbungsversuch seien besonders die Begleitumstände. Hier sei die Abwerbung mit einer herabsetzenden Äußerung über den Mitbewerber einhergegangen, weshalb sie unlauter sei.


Meist verbindet man mit unlauterem Wettbewerb und Verstößen gegen das UWG nur Maßnahmen die in direktem Zusammenhang mit dem operativen Geschäft stehen. So werden Werbemaßnahmen oft von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen bemängelt. Aber auch Bemerkungen gegenüber Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens oder Abwerbungsversuche können einem rechtmäßigen Wettbewerb entgegenstehen.


Verstöße gegen das UWG können für betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Mitbewerber können Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns geltend machen. Bei eigenen Verstößen oder einer unlauteren Vorgehensweise eines konkurrierenden Unternehmens, sollte man sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dabei helfen Ansprüche durchzusetzen oder Vorwürfe von Mitbewerbern abzuwehren.


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Tuesday, December 17, 2013

Der Zugewinnausgleich bei Scheidung – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Zugewinnausgleich.html Der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wählen die Ehegatten keinen besonderen Güterstand oder schließen sie keinen Ehevertrag ab, so befinden sie sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


Dieser Güterstand bewirkt, dass im Fall einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten ein Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stattfindet. Bei dem Zugewinn handelt es sich um die Differenz, um die das Endvermögen das Anfangsvermögen der Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn ist in jedem Fall eine Geldsumme und kann auch nicht negativ sein. Wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ein negativer Betrag ermittelt, so wird der Zugewinn mit Null angesetzt.


Das Anfangsvermögen der Ehegatten ist das Vermögen, welches die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts in die Zugewinngemeinschaft besitzen. Dies ist regelmäßig der Tag der Eheschließung, kann unter Umständen aber auch ein anderer Zeitpunkt sein. Von dem Anfangsvermögen sind solche Verbindlichkeiten abzuziehen, die der betreffende Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hat.


Bei dem Endvermögen handelt es sich um den Betrag, der dem jeweiligen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug seiner bestehenden Verbindlichkeiten verbleibt.

Regelmäßig erhält der Ehegatte, der während der Zeit der Ehe den geringeren Zugewinn hat, den Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich besteht in der Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen. Es handelt sich um eine Ausgleichsforderung, die auf Geld gerichtet ist.


Demnach sind üblicherweise zunächst die jeweiligen Zugewinne zu ermitteln, auf deren Basis der Überschuss durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn erfolgt. Die Ausgleichsforderung wird dann durch hälftige Teilung des Zugewinns errechnet.


Aber auch während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten anderweitige Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen. Allerdings besteht dann die Pflicht, die Vereinbarungen notariell beurkunden oder durch das zuständige Familiengericht protokollieren zu lassen.


Häufig werden Vereinbarungen bereits im Vorfeld der Eheschließung oder während der Ehe getroffen, beispielsweise durch den Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarungen.


Der Zugewinnausgleich ist eine vielschichtige Materie und sollte nicht unterschätzt werden. Häufig ist es nicht leicht zu erkennen, welche Vermögenswerte eingerechnet werden und welche nicht und so das eigene Vermögen richtig zu ermitteln.


Ein erfahrener Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.


http://www.grprainer.com/Zugewinnausgleich.html



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Monday, December 16, 2013

MS OS Bodrum aus dem Schiffsfonds OwnerShip II offenbar insolvent – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Ownership-Emissionshaus-GmbH.html Das Vermögen der Fondsgesellschaft MS OS Bodrum aus dem Dachfonds OwnerShip II wurde offenbar unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 502 IN 13/13), berichtet das fondstelegramm.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Feederschiff MS OS Bodrum wurde 1998 gebaut und 2004 gemeinsam mit den beiden Frachtern MS CEC Courage und MS Freesia in den Dachfonds Ownership II des Hamburger Emissionshauses Ownership eingebracht. Offensichtlich konnte das MS OS Bodrum der anhaltenden Krise der Schifffahrt nicht mehr länger standhalten. Im Fall einer Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust des investierten Kapitals. Zudem fordert der Insolvenzverwalter eventuell auch noch bereits geleistete Ausschüttungen zurück.


Eine Möglichkeit, diesen finanziellen Verlust abzuwenden kann für die Anleger darin bestehen, die Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Diese Schadensersatzansprüche können zum Beispiel auf einer fehlerhaften Anlageberatung beruhen.


Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auf alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Zu diesen Risiken zählen insbesondere die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile, die meist langen Laufzeiten und der Totalverlust des eingesetzten Geldes. Denn mit den Anteilen an Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen erworben, die naturgemäß großen Risiken ausgesetzt sind. Daher sind Schiffsfonds in der Regel auch nicht als Altersvorsorge geeignet. Wurden sie aber als solche beworben, entspricht das nicht den hohen Maßstäben, die an eine anleger- und objektgerechte Beratung gestellt werden.


Außerdem hätte die beratende Bank auch über Provisionen, die sie möglicherweise für die Vermittlung erhält, hinweisen müssen. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie einen Hinweis auf einen möglichen Konflikt der vermittelnden Bank zwischen den eigenen Interessen und denen des Kunden liefern können. Insofern können diese Provisionen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch die unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Ungültige Klauseln in Versicherungsverträgen – Versicherungsrecht

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 19.11.2013, dass bestimmte Klauseln in Kapitallebens- und Rentenversicherungen ungültig einer Versicherung ungültig seien.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Stuttgart hat in seinem oben genannten Urteil entschieden, dass bestimmte Klauseln in den Versicherungsverträgen der betroffenen Versicherungsgesellschaft ungültig sind und von dieser nicht mehr verwendet werden dürfen (Az.: 11 O 47/13). Bei den betreffenden Klauseln handelt es sich vornehmlich um solche, die die Kündigung, die Beitragsfeststellung und den Stornoabzug betreffen. Betroffen sind vor allem Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge.


Vorliegend hat das Landgericht Stuttgart der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin führte aus, sie halte bestimmte Klauseln in den Versicherungsverträgen für ungültig, da durch diese der Versicherungsnehmer mehrere Tausend Euro seiner Versicherungssumme verlieren könnte. Dies sei vor allem der Fall, weil in den betreffenden Klauseln eine nachteilige Verrechnung der Abschlusskosten mit den Provisionen vorgesehen sei. Außerdem bestehe die genannte Verlustmöglichkeit auch durch den in den Klauseln festgelegten Stornoabzug, der nach der Verbraucherzentrale eine Art Kündigungsstrafe darstellt, sollte die Versicherung vorzeitig gekündigt werden.


Bereits in einer früheren Entscheidung vom 19.12.2012 hatte auch der BGH gewisse Klauseln betreffend den Stornoabzug, die Kündigung und die Beitragsfreistellung in Versicherungsverträgen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 200/10). Im dortigen Fall war für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, in welcher Höhe ein Stornoabzug erfolgen würde und im Übrigen werde die konkrete Berechnung des Versicherungswertes vorenthalten.


Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie und für einen Laien ist häufig nicht erkennbar, ob die betreffenden Klauseln in den Versicherungsverträgen tatsächlich wirksam sind. Häufig handelt es sich bei Versicherungsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. An diese sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, sodass sie unter Umständen ebenfalls unwirksam sein könnten.


Im Zweifel lohnt es sich, einen versierten und im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt um Rechtsrat zu fragen oder den Versicherungsvertrag von diesem überprüfen zu lassen. Dieser kann gegebenenfalls helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen.


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Die offene Handelsgesellschaft – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/OHG-Offene-Handelsgesellschaft.html Bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter einer Firma betreibt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wenn sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um gemeinsam unter einer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, dann handelt es sich um eine oHG. An einer oHG sind somit mindestens zwei „Personen“ beteiligt, die entweder natürliche oder juristische Personen, bzw. jeweils eine, sind.


Die oHG kann durch einen grundsätzlich formlosen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Danach wird die oHG regelmäßig in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung hat jedoch lediglich deklatorische Wirkung, d.h. sie ist nicht zwingend für die Entstehung erforderlich. Die offene Handelsgesellschaft entsteht spätestens mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das heißt, für die Entstehung bedarf es also bloß eines Gesellschaftsvertrages und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.


Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Bei der oHG gilt somit der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann für die oHG Geschäfte alleine vornehmen. Allerdings steht den übrigen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die unter Einzelgeschäftsführung durchgeführten Geschäfte zu. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Art der Geschäftsführung vereinbart werden, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung. Dann könnten die Gesellschafter die Geschäfte nur noch gemeinschaftlich führen. Allerdings ist zwingend ein Geschäftsführer erforderlich.


Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) muss die Firma die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder einen Zusatz enthalten, der erkennen lässt, dass es sich um eine offene Handelsgesellschaft handelt, z.B. oHG oder OHG. Zwingend ist dies jedoch nur, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die oHG ist rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten.


Bezüglich der Haftung gilt, dass die beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt haften. Es handelt sich bei ihnen um Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft. Tritt eine „Person“ in die oHG ein, so tritt sie auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der oHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen erfahren und im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.


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Sunday, December 15, 2013

GRP Rainer erstreitet Urteil für Anlegerin von Immobilienfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Mit Urteil vom 11.11.2013 (Az.: 2-18 O 474/12; noch nicht rechtskräftig) erstritt die Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem LG Frankfurt a.M. Schadensersatz für eine Anlegerin von diversen Immobilienfonds.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein weiteres wichtiges Urteil für Kapitalanleger von Immobilienfonds erstritten die Anwälte von GRP. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main verklagte eine Finanzberaterin zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung. Zu der rechtlichen Auseinandersetzung kam es nachdem die Klägerin im Jahr 2009 die Beratung der Beklagten wegen möglicher Anlageobjekte in Anspruch nahm.


Im Rahmen des Beratungsgesprächs äußerte die Klägerin gegenüber der Vermögens- und Finanzberaterin, dass sie nach einer sicheren Investitionsmöglichkeit suche. Insbesondere sollte diese aber auch kurzfristig verfügbar sein. Im Anschluss an das Beratungsgespräch empfahl die Beklagte der Anlegerin die Investition in die Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Alle streitgegenständlichen Fonds hatten zwischenzeitlich geschlossen und werden mittlerweile abgewickelt. Das Ersuchen der Klägerin eine außergerichtliche Lösung zu finden, wurden von der Beklagten abgelehnt. Daraufhin legte die Anlegerin Klage vor dem LG Frankfurt a.M. ein.


Das LG gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Aus den Gründen des Urteils geht hervor, dass sich für die Beraterin aus der Anlageberatung weitreichende Pflichten ergeben. Insbesondere muss in einem Beratungsgespräch auf alle Dinge eingegangen werden, die einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Anlegers haben können. Im zugrundeliegenden Fall treffe, nach Ansicht der Richterin, habe die Beklagte eine Informationspflicht bezüglich der vorausgegangenen Schließung der Immobilienfonds getroffen. Zwar habe die Klägerin eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie angab auf weitere Beratung zu verzichten und die Risiken und Folgen ihrer Anlage verstanden habe, dies könne aber nicht zur Entlastung der Beklagten herangezogen werden, da die Formulierung zu allgemein sei. Da die Empfehlung der Beraterin nicht mit dem Anlagezielen übereinstimmte, müsse die Klägerin Schadensersatz leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Das Urteil kann Anleger von Immobilienfonds Hoffnung machen. Eine falsche Beratung, welche zu einer Beteiligung in Fonds führte, könnte Schadensersatzansprüche begründen. Betroffene sollten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt beraten lassen. Dieser kann bestehende Ansprüche für sie geltend machen.


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Vertraglicher Vorbehalte im Arbeitsvertrag müssen verständlich sein – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Ein Vorbehalt, mit dem ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Rechtsanspruch seines Arbeitnehmers auf freiwillige Zusatzzahlungen ausschließen möchte, müsse dem Transparenzgebot entsprechen, um wirksam zu sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.08.2012 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (5 Sa 54/12) entschieden, inwieweit ein Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, die er an seine Arbeitnehmer geleistet hat, später einstellen oder kürzen kann. Das LAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber Weihnachtsgeld gekürzt hatte. Für die Kürzung des Weihnachtsgeldes soll der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers ursächlich gewesen sein. Das LAG hat dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in voller Höhe zugesprochen.


Für die Entscheidung des Gerichtes war es nicht von Bedeutung, dass der Arbeitgeber in seinen allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel eingefügt hatte, welche die Vorbeugung eines solchen Anspruches für den Arbeitnehmer initiierte. Eine solche Klausel soll vielmehr unwirksam sein. Grundsätzlich sei es zwar möglich, einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen mit Hilfe eines sog. Freiwilligkeitsvorbehalts auszuschließen. Für eine solche Klausel soll in einem Formulararbeitsvertrag allerdings das Transparenzgebot gelten. Um dem Transparenzgebot zu genügen, müsse die Klausel verständlich und deutlich formuliert sein.


Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt könne sonst widersprüchlich und damit unwirksam sein. Der Arbeitgeber könne insbesondere nicht auf der einen Seite im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagen, in einer anderen Klausel jedoch regeln, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat und die Sonderzahlung lediglich freiwillig und jederzeit wiederrufbar erfolge.


Nach der Ansicht des Gerichts führe es zu nicht hinnehmbaren Unklarheiten, wenn die gewählten Formulierungen keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen „freiwillig“, d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen seien.


Besonderer Wert sollte daher auf die Formulierung von Arbeitsverträgen gelegt werden. Dies schon im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln. Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt kann einerseits Arbeitgebern dabei helfen, wirksame Klauseln zu verfassen und andererseits für Arbeitnehmer klären, welche Ansprüche Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber tatsächlich zustehen.


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Nach Bestätigung des Insolvenzplans: unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen – Insolvenzrecht

http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html Auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren können noch geltend gemacht werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in seinem Urteil (Az.: 6 AZR 907/11) mit der Frage, ob Forderungen von „Nachzüglern“, die bei Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht noch nicht angemeldet waren, ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall wurde 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und im gleichen Jahr aufgehoben. Im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan wurden unangemeldete Forderungen ausgeschlossen. Der Kläger, welcher von 2007 bis 2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, reichte Anfang 2011 Klage auf höhere Vergütung ein.


Nachdem die Vorinstanzen die Klage bereits abgewiesen hatten, war auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Da die Forderung des Klägers nicht zur Tabelle festgestellt war, kann der Gläubiger eine wirksame Frist erst mit rechtskräftiger Feststellung durch das Prozessgericht setzen. Hier wurden die Forderungen des Klägers allerdings nicht rechtskräftig festgestellt, sodass bisherige Fristsetzungen wirkungslos sind.


Das BAG merkte in seiner Begründung aber auch an, dass aus der Insolvenzordnung nicht hervorgehe, dass nicht angemeldete Ansprüche nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von „Nachzüglern“ sind also grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Damit Gläubiger ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, müssen sie diese jedoch vorher rechtskräftig feststellen lassen.


Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz kann für betroffene Unternehmen die letzte Rettung sein. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten sich Hilfe bei einem im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.


Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Forderungen müssen sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.


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Thursday, December 12, 2013

Personaldienstleister hkw offenbar insolvent – Möglichkeiten der Anleihe-Zeichner – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Der Personaldienstleister hkw Personalkonzepte GmbH hat offenbar Insolvenz angemeldet. Davon betroffen sind auch die Zeichner der Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1 K0QR).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die negativen Meldungen bei Mittelstandsanleihen reißen nicht ab. Wie u.a. die F.A.Z. berichtete, steht der Personaldienstleister hkw aus München vor der Insolvenz. Der Insolvenzantrag soll nach Medienberichten beim Amtsgericht München bereits gestellt worden sein (Az.: 1501 IN 4203/13). Das Unternehmen gab an, dass es nicht mehr über ausreichend liquide Mittel verfüge, um die fälligen Zinsen für die Unternehmensanleihe zu zahlen. Eigentlich wären diese bereits im November fällig gewesen und sollten dann auf Dezember verschoben werden. Schuldner sollen Forderungen nicht rechtzeitig beglichen haben, so dass nun Insolvenzantrag gestellt werden musste.


hkw hatte im Jahr 2011 die Unternehmensanleihe herausgegeben. Mit einer Mindesteinlage von 1000 Euro konnten sich die Zeichner zu einem Zinssatz von 8,25 Prozent p.a. beteiligen. Nun drohen sie ihr Geld zu verlieren. Da die Anleihe-Zeichner jetzt zu Gläubigern werden, sollten sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Gleichzeitig sollten sie aber auch von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dieser Weg kann erfolgversprechender sein als das Insolvenzverfahren.


Mittelstandsanleihen klingen für Anleger und Unternehmen zunächst sehr attraktiv. In der Regel werden hohe Zinssätze versprochen und die Firmen kommen an „frisches“ Kapital. Allerdings mussten schon einige Unternehmen, die Mittelstandsanleihen herausgegeben haben, in den vergangenen Monaten Insolvenzen verkraften. Für die Laien sind die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition meist gar nicht erkennbar. Sie vertrauen auf den guten Namen des Unternehmens und den guten Ruf des Mittelstands. Das alleine ist aber oft zu wenig. Daher kann geprüft werden, ob die Anleger entsprechend über die Risiken aufgeklärt wurden, bevor sie die Anleihe gezeichnet haben. Ist dies nicht geschehen können möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn schon der Verkaufsprospekt fehlerhaft war.


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Absetzbarkeit von Wertgutachten im Scheidungsverfahren – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Die Kosten, die für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie wegen der Auskunftserteilungspflicht im Scheidungsverfahren zur Ermittlung des zu zahlenden Zugewinns anfallen, sind nicht steuerlich abziehbar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az.: 13 K 985/12) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Kosten für das oben genannte Wertgutachten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können. Es führte aus, dafür fehle es an der Zwangsläufigkeit.


Hier verlangte die Ehefrau des Klägers Auskunft darüber, auf welchen Betrag sich das Endvermögen des Klägers beläuft. Sie verlangte dafür ein Bestandsverzeichnis und die Vorlage notwendiger anderer Unterlagen um den Wert zu ermitteln. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung des betreffenden Wertgutachtens, welcher ein solches kostenpflichtig erstellte. Das Finanzamt verweigerte schließlich die Berücksichtigung der Kosten bei der Steuererklärung.


Das besagte Wertgutachten hatte der Kläger als außergewöhnliche Belastung angegeben und ausgeführt, die Kosten hätte er aus rechtlichen Gründen aufwenden müssen. Er wies insbesondere darauf hin, dass seine Ehefrau das Gutachten ansonsten im Wege der Auskunftsklage verlangt hätte.


Das FG Hessen folgte der Begründung des Klägers nicht und führte aus, es hätte keine Pflicht zur Erstellung des betreffenden Gutachtens bestanden. Vielmehr habe die Ehefrau lediglich die Vorlage der betreffenden Unterlagen und nicht die Erstellung eines solchen kostenpflichtigen Gutachtens verlangt. So stelle sich auch die zivilrechtliche Lage dar, wonach die jeweilige Partei lediglich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Bestand des Endvermögens habe. Ein etwaiger Anspruch auf Wertermittlung sei regelmäßig nur auf Wertermittlung durch den Verpflichteten selbst oder seiner Hilfskräfte, nicht jedoch auf die Beauftragung eines zu bezahlenden Gutachters gerichtet.


Hier kommt hinzu, dass sie Ehefrau lediglich äußerte, sie halte die Beauftragung eines Sachverständigen für sinnvoll, nicht jedoch, dass sie dies zwingend verlange. Insofern betonte das Gericht, dass es allein in der Verantwortung des Ehemannes liege, dass er den Sachverständigen beauftragt hat und ihm dafür Kosten angefallen sind. Es bestehe jedenfalls kein Kostenerstattungsanspruch, was auch das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren richtig erkannt habe.


Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Hinblick auf etwaige Fragestellungen im Scheidungsverfahren. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Rechtsfragen zu beantworten.


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Wednesday, December 11, 2013

MS „Frisia Alster“ MS „Cuxhaven“ von Schifffahrtskrise betroffen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Anlegern des Schifffonds MS „Frisia Alster“ MS „Cuxhaven“ können im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Berater ihr investiertes Kapital zurückerlangen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Schifffahrtskrise zeigt seine Auswirkungen jetzt auch bei den beiden Schiffen MS „Frisia Alster“ und MS „Cuxhaven“. Nun zieht sich die Krise in der Schifffahrtsbranche über Monate hinweg. Dies verursacht logischerweise Konsequenzen bei den Fondsgesellschaften der Schifffonds. Die Pooleinnahmen der MS „Frisia Alster“ reichen offenbar nicht zur Begleichung der Hypothekendarlehenszinsen aus. Für betroffenen Anleger ist nun wichtig zu wissen, ob möglicherweise noch Rettung für das investierte Kapital besteht.


Rettung könnte gegebenenfalls durch die Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Berater bestehen. Dahingehende Ansprüche können durch eine fehlerhaft erfolgte Anlageberatung oder falsche Prospekte begründet sein. Im Rahmen der Zeichnung eines Schifffonds ist eine Beratung dann fehlerhaft, wenn die Anleger bei Zeichnung des Fonds nicht über mögliche Risiken informiert wurden und eben dieser Informationsmangel zur Zeichnung der Anlage führte. In der Vergangenheit war es anscheinend oftmals zu Beratungsfehlern bei dem Vertreib von Schifffonds gekommen.


Ein wichtiger Punkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen könnte die genutzte Anlagesumme für den Erwerb der Schiffe sein. Offenbar betrug der Anteil des Anlegerkapitals am Kauf und Bau der Schiffe nur einen kleinen Teil. Der Rest wurde über Kredite finanziert. Der Anteil der Fremdfinanzierung sorgt für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit der Schiffe.

Ein weiteres Problem stellt die Verwendung von investierten Geldern für Vertriebskosten dar. Es heißt, dass 17% der angelegten Summe an die Vertriebsgesellschaften gezahlt wurde. Die unzureichende Unterrichtung der Anleger seitens der Berater, insbesondere über die großen wirtschaftlichen Risiken kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.


Anlegern des Schifffonds ist anzuraten, sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden. Vor dem Hintergrund möglicher Fehler kann ein Rechtsanwalt dabei helfen etwaige Schadensersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen, so dass das angelegte Geld eventuell noch gesichert werden kann.


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