Monday, June 30, 2014

Schwarzgeld im Nachlass: Erben müssen aufpassen – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Bei einer Erbschaft können böse Überraschungen drohen. Und zwar dann, wenn sich unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass befindet. Erben müssen aufpassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einem Trauerfall und einer damit verbundenen Erbschaft ist der Gedanke an Steuerhinterziehung zunächst ganz weit weg. Doch Erben können sich strafbar machen, wenn der Erblasser auch unversteuertes Schwarzgeld hinterlassen hat. Geben die Erben dies nicht gegenüber den zuständigen Finanzbehörden an, machen sie sich der Steuerhinterziehung strafbar.


Erben sollten daher genau hinschauen, wenn sich im Nachlass auch Konten in der Schweiz, Liechtenstein. Luxemburg oder anderen Steueroasen auftauchen. Ohne es zu wissen, haben sie möglicherweise unversteuertes Schwarzgeld geerbt. Dann sollten sie sich dringend an einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Erbschaft in steuerlich legale Bahnen lenkt.


Der Erbe macht sich zwar nicht dadurch strafbar, dass er Schwarzgeld geerbt hat. Wenn er dies dem Finanzamt gegenüber aber nicht unverzüglich erklärt, hinterzieht er Steuern. Daher müssen alle nötigen Unterlagen auf dem schnellsten Weg beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden und die Steuer-Angaben des Erblassers werden dann korrigiert. Für die Erben kann das sogar bedeuten, dass Steuernachzahlungen auf sie zukommen, die das Erbe übersteigen.


Erben, die Schwarzgeld im Nachlass bislang noch nicht gegenüber dem Finanzamt angeben haben, sollten eine Selbstanzeige stellen. Denn die Gefahr, dass unversteuerte Gelder auf Auslandskonten entdeckt werden, steigt kontinuierlich. Erinnert sei hier nur an den Ankauf von Steuer-CDs oder die zunehmende Kooperationsbereitschaft der ausländischen Banken und Behörden. Haben die Finanzbehörden erst ihre Ermittlungen aufgenommen, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät.


Eine Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern sie muss auch vollständig sein, damit sie strafbefreiend wirkt. Sie muss alle relevanten Steuerangaben enthalten. Gerade bei Erbschaften kann sich dies als äußerst schwierig erweisen. Daher ist davon abzuraten, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen zu erstellen. Das Risiko, dass die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist groß. Um das zu vermeiden, sollten sich Betroffene unbedingt an einen Experten wenden.


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Future Business (FuBus): für Genussrechte-Inhaber sieht es schlecht aus

http://ift.tt/1nb35Ji Nach der Insolvenz der Future Business KG aA (FuBus) sind die Anlege nach wie vor im Ungewissen, ob sie von ihrem Geld etwas wiedersehen. Genussrechte-Zeichner sollten Schadensersatzansprüche prüfen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich war die Gläubigerversammlung der zur Infinus-Gruppe zählenden Future Business KG aA (FuBus) für den 30. Juni 2014 vorgesehen. Auf Grund der etlichen „kleinen“ Gläubigerversammlungen für die Anleger der Orderschuldverschreibungen, die seit dem 17.Juni laufen, wurde der Termin allerdings auf den 25. November 2014 verschoben.


Die Zeichner der Genussrechte sollten die Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen. Denn sie haben im Insolvenzverfahren ohnehin nur sehr geringe Aussichten, dass ihre Forderungen befriedigt werden. Denn Genussrechte sind grundsätzlich nachrangig, das heißt, die Ansprüche aller anderen Gläubiger werden zuerst bedient. Zudem sehen die Emissionsprospekte vor, dass das Genussrechtekapital bis zur vollen Höhe an den Verlusten der FuBus teilnimmt. Unterm Strich bedeutet das voraussichtlich, dass die Genussrechte-Anleger im Insolvenzverfahren leer ausgehen werden. Das sollte sie jedoch nicht davon abhalten, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen einige Manager bestätigen, ist es möglich, dass die Genussrechte ihre Nachrangigkeit verlieren und wie alle anderen Forderungen im Insolvenzverfahren behandelt werden.


Parallel können sie sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Damit sollte nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden, da sich dieses in die Länge ziehen kann und mögliche Ansprüche dann schon verjährt sein könnten.


Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So könnte zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, das heißt der Anleger wurde nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Auch kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch, irreführend oder unvollständig waren und der Anleger so ein falsches Bild von seiner Kapitalanlage erhalten hat.


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Friday, June 27, 2014

MPC Flottenfonds 1 und 2: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/11O0cFa Am Amtsgericht Niebüll wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die MPC Flottenfonds 1 und 2 eröffnet (Az. 5 IN 62/14 bzw. 5 IN 63/14). Betroffene Anleger müssen Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds haben die MPC Flottenfonds 1 und 2 in verschiedene Schiffe investiert. Dazu zählten die Containerschiffe MS Auriga J, MS Antares J, MS Corona J, MS Crux J, Rio Valiente und Rio Verde sowie die Kühlcontainerschiffe Rio Alexander und Rio Yarkon. Die Schiffe Rio Valiente, Rio Verde, Rio Alexander und Rio Yarkon wurden bereits verkauft, so dass weniger Schiffe verblieben, in die die Dachfonds investieren konnten.


Die Anleger haben zwar schon seit längerer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten, nun spitzt sich die Situation aber noch weiter zu. Denn im Fall der Insolvenz droht ihnen der Totalverlust ihrer Einlage. Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen ist. Schiffsfonds wurden dabei häufig als sichere und renditestarke Anlageform angepriesen. Tatsächlich sind sie einer ganzen Reihe von Risiken, wie z.B. meist lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen, erschwerte Handelbarkeit der Anteile bis hin zum Totalverlust ausgesetzt. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung informiert werden müssen.


Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, offenlegen müssen. Laut Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen ein Beleg dafür sein, dass die Bank ihr eigenes Provisionsinteresse über die Wünsche des Kunden gestellt hat, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen eventuell erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.


Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Selfmade Capital Emirates-Fonds 1 – 7: Auf der Suche nach dem Anleger-Geld

http://ift.tt/1m5kmS0 Anleger der Emirates-Fonds von Selfmade Capital warten seit geraumer Zeit auf ihre Ausschüttungen. Der Verbleib der Anleger-Gelder ist nach wie vor unklar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Investition in die Selfmade Capital Emirates Fonds klang vielversprechend. Investitionen in Gold, Biodiesel oder Flughäfen hörten sich nach hohen Renditen an. Und die wurden auch versprochen. Allerdings warten die Anleger der Emirates-Fonds 1 bis 7 seit einiger Zeit auf ihre Ausschüttungen. Zahlungsschwierigkeiten wurden von der Geschäftsführung eingeräumt.


Die Anlegergelder seien zwar alle korrekt investiert worden, aber irgendwo im Ausland offenbar versickert. Intensive Nachforschungen würden angestellt und bis zu deren Abschluss oder bis zum Jahresende sollten die Anleger keine rechtlichen Schritte einleiten, um nicht den Bestand der Fonds zu gefährden.


Waren Anleger zu diesem Zeitpunkt schon verunsichert, wurde es in den vergangenen Wochen immer undurchsichtiger. Malte Hartwieg, dem das Emissionshaus Selfmade Capital gehört, verkaufte zwei Firmen aus seinem Imperium. Die Vertriebsplattform dima24.de und das Emissionshaus Euro Grundinvest. Die Beteiligungen an den Emirates-Fonds von Selfmade Capital wurden pikanterweise u.a. auch von dima24.de vertrieben.


Derzeit bleibt alles äußerst nebulös. Um dabei nicht den Überblick zu verlieren, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


In Betracht kommt beispielsweise Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Emissionsprospekte sollen den Anlegern in die Lage versetzen, ein genaues Bild ihrer Kapitalanlage zu erhalten. Dazu müssen die Prospektangaben vollständig und vor allem auch wahrheitsgetreu sein. Die Informationen dürfen nicht irreführend sein oder ein falsches Bild der Anlage zeichnen.


Ebenso können auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt werden. Auch im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu der Aufklärung gehört auch ein Hinweis auf die personellen Verflechtungen zwischen Selfmade Capital und dima24.de, da sich aus dieser Konstellation durchaus Interessenkonflikte der Vermittler ergeben können.


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Internationales Prozessrecht: Von der korrekten Zustellung eines Schriftstücks hängt viel ab

http://ift.tt/1wE0XNI Auch im digitalen Zeitalter ist die Zusendung von Dokumenten und Schriftstücken für Gerichtsverfahren und das Prozessrecht unerlässlich. Auch bei internationalen Prozessen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Heutzutage funktioniert vieles über E-Mails. Ein Knopfdruck und schon trudelt die Nachricht beim Empfänger ein. Das ist bei juristischen Auseinandersetzungen, im nationalen und internationalen Prozessrecht anders. Hier kommt der Zustellung von Schriftstücken und dem Erhalt der Dokumente entscheidende Bedeutung zu. Sie sind der nachweisliche Beleg darüber, dass der Adressat über einen wichtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, mit dem Erhalt der Dokumente werden Fristen in Gang gesetzt. Innerhalb Deutschlands kümmern sich bei Rechtsstreitigkeiten in der Regel die beauftragen Rechtsanwälte um die Zustellung und den Erhalt der Schriftstücke.


Schwieriger gestaltet sich dies bei grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist das europäische Recht bei der grenzüberschreitenden Zustellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten zu beachten. Bei der Zustellung von Schriftstücken in Nicht-EU-Staaten sind wiederum andere Vorschriften zu beachten. Für den Laien ist es kaum überschaubar, welche Vorschriften er beachten muss, wenn der Dokumente grenzüberschreitend, zum Beispiel in die Vereinigten Staaten oder nach Australien, verschicken möchte. Dabei kann von der exakten Zustellung viel abhängen, die rechtlichen Konsequenzen können enorm sein, wenn es im Prozess darum geht, ob der Adressat ein Dokument erhalten hat oder nicht.


Rechtsanwälte mit großer Erfahrung im internationalen Prozessrecht sorgen dafür, dass Schriftstücke oder Dokumente auch gerichtlich wirksam zugestellt werden, so dass der Absender seine Ansprüche nicht einbüßt, nur weil die Dokumente scheinbar nicht beim Adressaten eingetroffen sind. Anders herum prüfen sie auch, ob ausländische Schriftstücke über den zwingend vorgeschriebenen Zustellungsweg beim Adressaten angekommen sind. Auch hier können die rechtlichen Folgen gravierend sein.


Die Kölner Kanzlei GRP Rainer ist international tätig und arbeitet auch mit internationalen Kanzleien zusammen, um Forderungen vor den entsprechenden Gerichten durchzusetzen oder auch abzuwehren.


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Wednesday, June 25, 2014

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Straffreiheit nur bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

http://ift.tt/19NYqWI Um eine Strafverfolgung abzuwenden, hat der Gesetzgeber bei Steuerhinterziehung das Mittel der strafbefreienden Selbstanzeige geschaffen. Diese wirkt nur, wenn alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach § 371 Abgabenordnung kann durch eine Selbstanzeige bei Steuerdelikten die Strafverfolgung abgewendet werden. Diese im deutschen Recht einmalige Regelung, greift aber nur dann, wenn die Selbstanzeige auch alle Vorgaben erfüllt. Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie ihre strafbefreiende Wirkung verfehlt.


Der Gesetzgeber verlangt, dass bei der Selbstanzeige alle begangenen Steuerdelikte offengelegt und die falschen oder bislang fehlenden Angaben entsprechend korrigiert werden. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass die Steuerbehörde einen neuen Steuerbescheid erstellen kann. Die Steuerschuld muss dann auch in einer vom Fiskus gesetzten Frist bezahlt werden.


Die Selbstanzeige muss nicht nur vollständig sein, sie muss auch rechtzeitig gestellt werden, d.h. bevor die Behörden schon Ermittlungen aufgenommen haben. Durch den Ankauf von Steuer-CDs und der verstärkten Zusammenarbeit der ausländischen Behörden und Banken mit dem deutschen Fiskus ist das Risiko der Entdeckung deutlich gestiegen.


Anfang 2015 sollen die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige weiter verschärft werden. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder und des Bundes bereits verständigt. Dann müssen voraussichtlich alle Steuerdelikte der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden. Bisher sind es nur fünf Jahre.


Für einen Laien ist es extrem schwierig, alle Vorgaben zu beachten und eine rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige zu stellen. Auch mit Hilfe von vorgefertigten Mustererklärungen ist dies kaum möglich. Denn jeder Fall liegt anders und muss individuell betrachtet werden. Daher sollten sich Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen wollen, an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und sorgt dafür, dass die Selbstanzeige rechtzeitig so gestellt wird, dass sie tatsächlich ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet.


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Axa Immoselect: Immobilie in Luxemburg unter Wert verkauft

http://ift.tt/1dDSzTc Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds Axa Immoselect hat eine Immobilie in Luxemburg verkauft. Der erzielte Verkaufspreis lag allerdings deutlich unter dem Verkehrswert.


Wie das Fondsmanagement des Axa Immoselect mitteilt, wurde das Bürogebäude in Luxemburg (Rue de Primeurs 5) zu einem Preis von 41,65 Millionen Euro verkauft. Der zuletzt ermittelte Verkehrswert der Immobilie lag bei 54,5 Millionen Euro. Dadurch hat sich der Anteilspreis um knapp 1,3 Prozent verringert, von 21,55 Euro auf 21,28 Euro.


Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect wird derzeit abgewickelt. Während dieser Zeit wird versucht, die Immobilien aus dem Fondsbestand zu veräußern. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase regelmäßig Ausschüttungen. Die Höhe der Ausschüttungen ist dabei wesentlich vom erzielten Verkaufspreis abhängig. Häufig werden die Immobilien unter ihrem eigentlichen Verkehrswert verkauft, so dass die Anleger finanzielle Verluste hinnehmen müssen.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Nachdem der Axa Immoselect die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt hatte, kam es nicht mehr zu einer Wiedereröffnung des offenen Immobilienfonds. Stattdessen wird er nun liquidiert.


Die Möglichkeit, Anteilsscheine jederzeit wieder zurückgeben zu können, gehört zu den wesentlichen Merkmalen der Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds. Das machte diese Anlageform für viele Anleger so attraktiv. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen und den Fonds zu schließen.


Nachdem die Gerichte lange Zeit unterschiedliche Auffassungen vertraten, ob die Anleger über dieses Schließungsrisiko informiert werden müssen, hat der Bundesgerichtshof nun für Klarheit gesorgt. Mit Urteilen vom 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko aufklären müssen. Und zwar ungefragt und unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds absehbar war oder nicht. Die Rechtsprechung lässt sich auch auf Verträge anwenden, die bereits vor 2008 geschlossen wurden.


Die Chancen Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sind für die Anleger durch die Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen. Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


Um ihre Forderungen durchzusetzen, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/1dDSzTc



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HCI MS Sabrina: Insolvenz droht

http://ift.tt/12AIJk2 Das Sanierungskonzept ist offenbar fehlgeschlagen. Das Vermögen des Schiffsgesellschaft HCI MS Sabrina wurde vom Amtsgericht Meppen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az. 9 IN 92/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die nach wie vor andauernde Krise der Schifffahrt machte auch vor dem HCI-Schiffsfonds MS Sabrina nicht Halt. In dem Bemühen, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beheben, wurde bereits im Jahr 2012 ein Sanierungskonzept aufgelegt. Allerdings brachten die Gesellschafter offenbar nicht genug Kapital auf, um es umzusetzen. Auch ein weiterer Versuch ein Jahr später war nun nicht vom Erfolg gekrönt. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern jetzt der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Allerdings können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Anteile an einem Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen. Als solche bieten sie nicht nur Chancen, sondern bergen auch Risiken. Diese reichen bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein. Gerade für den sicherheitsorientierten Anleger ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds daher ungeeignet. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Das entspricht aber nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung.


Die Banken müssen aber nicht nur umfassend über die Risiken informieren, sondern auch ihre Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenlegen. Nach Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Provisionen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen wäre. Dann kann das ganze Geschäft rückabgewickelt werden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, die den Anspruch auf Schadensersatz auslöst, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


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IVG Euroselect 14 „The Gherkin“: Schadensersatzansprüche geltend machen

http://ift.tt/11t7Cwr Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 „The Gherkin“ drohen hohe Verluste. Ein Ausweg kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr Schein als Sein: Für die Anleger entpuppte sich die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 als Fehlschlag. Obwohl das Bürogebäude in London ein imposantes und gut ausgelastetes Gebäude ist, geriet der Fonds zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Letztlich musste die Zwangsverwaltung angeordnet werden und den rund 9000 Anlegern droht nun der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Allerdings können sie auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Denn schon im Anlageberatungsgespräch hätten sie auf die zahlreichen Risiken, die mit der Beteiligung an diesem Fonds zusammenhängen, aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen u.a. die starken Preisschwankungen auf dem Londoner Immobilienmarkt oder die Wechselkursschwankungen. Denn zu den Anlegergeldern wurde auch ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Aufwertung des Schweizer Franken im Vergleich zum Britischen Pfund führte zu einer Verletzung der so genannten „Loan-to-Value“-Klausel, das heißt die Obergrenze der Beleihungsquote des Gebäudes wurde gebrochen. Am Ende steht auch das Totalverlustrisiko. Als Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist die Beteiligung an dem Fonds wohl kaum zum Aufbau einer Altersvorsorge oder für einen sicherheitsorientierten Anleger geeignet gewesen. Erfahrungsgemäß wurde aber gerade mit Argumenten wie „sicher“ und „renditestark“ geworben.


Zudem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, umfassend informieren müssen. Sowohl das Verschweigen dieser sog. Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Außerdem kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt schon unvollständig, fehlerhaft oder irreführend gewesen sein sollten.


Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen möchten, können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann im Einzelfall prüfen, ob eine Falschberatung vorlag.


http://ift.tt/11t7Cwr



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Schiffsfonds: Welthandel verliert an Schwung

http://ift.tt/P2cOyx Der für die Handelsschifffahrt und damit auch für Schiffsfonds-Anleger wichtige Welthandel scheint an Schwung zu verlieren. Das belegen aktuelle Zahlen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Containerumschlag-Index des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) verringerte sich im Mai von 122,6 auf 121,3 Punkte, berichtet das fondstelegramm. Dies sei ein Zeichen dafür, dass der Welthandel an Schwung verliere.


Die Handelsschifffahrt steckt schon seit einigen Jahren in einer tiefen Krise. Ein Hauptgrund dafür ist, dass in der Vergangenheit Überkapazitäten aufgebaut wurden, die wiederum niedrige Charterraten zur Folge hatten. Das führte auch bei etlichen Schiffsfonds unterschiedlicher Emissionshäuser zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Anleger bekamen die Konsequenzen zu spüren: Ausschüttungen blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück oder sogar ganz aus. Eine ganze Reihe von Schiffsfonds musste sogar den Gang vors Insolvenzgericht antreten. Für viele Anleger bedeutete das den Totalverlust ihres investierten Geldes.


Die neuen Zahlen belegen, dass die Frühjahrsbelebung beim Containerumschlag in den Welthäfen schwächer ausfiel als üblich. Die Krise der Schifffahrt scheint nach wie vor nicht vorbei und ein Ende auch nicht absehbar zu sein. Schiffsfonds-Anleger, die von der Entwicklung ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Erfahrungsgemäß kam es bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufiger zu einer fehlerhaften Anlageberatung. Dabei wurden die Schiffsfonds regelmäßig als sichere Kapitalanlage mit hohen Renditen beworben. Mit den Anteilen an Schiffsfonds werden allerdings unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten nicht nur die Chancen auf ordentliche Renditen, sondern bergen auch eine Reihe von Risiken. Das können u.a. Wechselkursschwankungen, lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile sein. Besonders schwerwiegend ist aber das Totalverlustrisiko. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über diese Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Ebenso hätten die Banken, die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, offenlegen müssen. Wurden Risiken oder Provisionen verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Tuesday, June 24, 2014

DFH Beteiligungsangebot 79: MS Neele und MS Marie vor der Insolvenz

http://ift.tt/P2cOyx Das Amtsgericht Stuttgart hat das Vermögen der Schiffsgesellschaften MS Neele und MS Marie unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Deutsche Fonds Holding (DFH) hatte den Schiffsfonds DFH Beteiligungsangebot 79 im Jahr 2006 platziert. Der Fonds investierte in die Mehrzweckfrachter MS Neele (ehemals MS Beluga Nomination) und MS Marie (ehemals MS Beluga Navigation). Nun wurde nach Angaben des „fondstelegramms“ das Vermögen der Schiffsgesellschaften unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt. Im Falle einer Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Schiffsfonds befinden sich schon seit längerer Zeit in einer Krise. Aufgebaute Überkapazitäten führten zu niedrigen Charterraten. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß immer wieder als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben. Tatsächlich sind Schiffsfonds allerdings einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Neben meist langen Laufzeiten und der erschwerten Handelbarkeit der Fondsanteile gehört auch das Risiko des Totalverlusts dazu. Diese Risiken wurden in den Anlageberatungsgesprächen allerdings oft genug verschwiegen.


Von einer ordnungsgemäßen Anlageberatung wird jedoch erwartet, dass sie auch eine umfassende Risikoaufklärung umfasst. Denn es gilt auch der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Anlegerprofil passen muss. Für einen sicherheitsorientierten Anleger ist daher eine Anlage mit Totalverlustrisiko in der Regel nicht geeignet,


Darüber hinaus müssen die Banken nach Rechtsprechung des BGH auch über Provisionen, die sie für die Vermittlung der Anteile erhalten, informieren. Diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können Rückschlüsse auf das Provisionsinteresse der Banken darlegen und möglicherweise hätte sich der Kunde bei Kenntnis der Provisionen gegen einen Kauf entschieden.


Wurden die Anleger nicht über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition oder über die Provisionszahlungen an die Bank aufgeklärt, liegt eine Fehlberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründet. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft, ob eine Fehlberatung vorliegt und leitet dann dementsprechend die notwendigen Schritte ein.


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Steuerhinterziehung: Zoll stellt Kontodaten mutmaßlicher Steuersünder sicher – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Nach einem Bericht der „Welt am Sonntag“ ist der Zollfahndung ein Schlag gegen deutsche Steuerhinterzieher gelungen. In Hamburg wurden etliche Unterlagen mit entsprechenden Daten sichergestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die „Welt am Sontag“ berichtet, wurden bereits Ende Mai zwei Container mit brisanten Daten beschlagnahmt. Tausende von Unterlagen geben demnach Hinweise auf Offshore-Kontodaten mutmaßlicher deutscher Steuerhinterzieher. Ein Teil der Daten stammt offenbar von einer Niederlassung der Schweizer Privatbank Coutts auf den Cayman Islands.


Die Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung Düsseldorf haben Ermittlungen aufgenommen. Bereits vor zwei Jahren sollen auf einer angekauften Steuer-CD die Daten von rund 1200 deutschen Coutts-Kunden aufgetaucht sein, berichtet das Blatt weiter. Die Bank habe inzwischen ihre Kooperationsbereitschaft mit den Behörden angekündigt.


Der spektakuläre Fund im Hamburger Hafen ist ein weiteres Zeichen, dass es immer schwieriger wird, unversteuertes Geld am Fiskus vorbei auf Schwarzgeldkonten im Ausland zu parken. Der Ankauf von Steuer-CDs und die verstärkte Zusammenarbeit der Staaten untereinander zeigen Wirkung. Der einzige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit führt über die Selbstanzeige.


Damit diese strafbefreiend wirken kann, muss sie vor allem rechtzeitig erfolgen und sie muss vollständig sein. Haben die Behörden bereits Ermittlungen aufgenommen, kann eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend sein. Außerdem muss sie alle Angaben zu den Steuerangelegenheiten der vergangenen fünf Jahre enthalten, das heißt: Alle relevanten Daten müssen auch auf den Tisch. Eine „Salami-Taktik“ ist nicht angebracht.


Wer mit Hilfe einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, sollte sich dazu an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser weiß, welche Unterlagen benötigt werden, welche Formen und Fristen eingehalten werden müssen. Wer auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen eine Selbstanzeige verfasst, riskiert, dass diese ihre Wirkung verfehlt. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die strafbefreiende Wirkung nicht eintritt.


Da das Entdeckungsrisiko zunehmend steigt und ab Anfang 2015 die Regeln für die Selbstanzeige verschärft werden, sollten Betroffene möglichst umgehend handeln.


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Monday, June 23, 2014

Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut: Wichtige Termine verschoben

http://ift.tt/PWTUzq Das Insolvenzverfahren über die „blaue Infinus“ wird sich hinziehen. Wichtige Termine wie die Frist zur Anforderung der Insolvenzforderungen wurden verschoben.


Der Insolvenzverwalter der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) rechnet mit einer ungeheuren Masse an Forderungen zur Insolvenztabelle. Von rund 70.000 Gläubigern geht der Insolvenzverwalter derzeit aus. Aufgrund dieser Menge hat das Amtsgericht Dresden nun einige wichtige Termine nach hinten verschoben.


Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen wurde bis zum 7. November 2014 verlängert. Daher wurde der Berichtstermin vom 8. Juli 2014 auf den 14. Januar 2015 verschoben. Der Stichtag für die Prüfungen der Insolvenzforderungen ist nun der 2. März 2014. Um die Forderungen möglichst schnell zu bearbeiten, sollen bis Ende August 2014 elektronisch lesbare Unterlagen zur Forderungsanmeldung versendet werden.


Die Infinus AG FDI fungierte als Vertriebsgesellschaft und Haftungsdach für die rund 800 vertraglich gebundenen Vermittler der unterschiedlichen Kapitalanlagen. Die „blaue Infinus“ vertrieb die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, Prosavus AG und ecoConsort AG, die alle zum insolventen FuBus-Konzern gehören.


Gegen führende Manager der FuBus-Gruppe wird derzeit wegen des Verdachts auf Betrug, Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung ermittelt. Der Insolvenzverwalter hatte bereits mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass die Infinus AG FDI auf Schadensersatz haftet, wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Angesichts der großen Zahl an Forderungen können die Gläubiger aber wohl kaum mit einer hohen Quote im Insolvenzverfahren rechnen. Zumal einige Forderungen auch noch nachrangig behandelt werden. Daher sollten die Anleger nicht nur ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden, sondern auch ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. In Betracht kommen auch Ansprüche aus Prospekthaftung.


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Steuerhinterziehung: Nur vollständige Selbstanzeige wirkt strafbefreiend

http://ift.tt/19NYqWI Wie schwierig es ist, eine Selbstanzeige so zu verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt, zeigen die Fälle prominenter Steuersünder. Ist die Selbstanzeige unvollständig, kann eine Haftstrafe drohen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Aktuell zeigen die Fälle prominenter Steuersünder, dass es schwierig ist, eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung so zu verfassen, dass sie tatsächlich strafbefreiend wirkt. Vor allem muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Es müssen alle nötigen Unterlagen zu den Steuerangelegenheiten der vergangenen fünf Jahre auf den Tisch gelegt werden. Die Steuersünden nur scheibchenweise zu offenbaren, funktioniert nicht und kann im schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe enden.


Dabei ist zu beachten, dass Steuerhinterziehung nicht erst bei Millionenbeträgen beginnt, sondern schon bei kleinen Summen. Allerdings bietet das Steuerrecht die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Diese Möglichkeit wird es auch künftig noch geben, allerdings werden die Regeln voraussichtlich ab Januar 2015 deutlich verschärft. Es wird vermutlich nicht nur höhere Strafzuschläge geben, sondern es müssen auch alle Steuerangelegenheiten der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden. Eine schwierige Aufgabe, die von einem Laien alleine oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen nicht zu bewältigen ist. Das Risiko, dass die Selbstanzeige nicht die nötigen Anforderungen erfüllt, ist groß.


Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen wollen, sollten sich daher an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Er weiß, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, welche Unterlagen einzureichen sind und kann die nötigen Schritte unternehmen, damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt.


Wer mit Hilfe einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, sollte allerdings nicht mehr lange damit warten. Denn es werden nicht nur die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige schwieriger, sondern auch das Risiko, von den Finanzbehörden entdeckt zu werden, steigt durch die zunehmend enge Zusammenarbeit zwischen den deutschen Behörden und den ehemaligen Steueroasen. Ist die Steuerhinterziehung entdeckt, ist es für die Selbstanzeige zu spät.


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PROKON: Chaos hinter den Kulissen

http://ift.tt/1lYol47 Gut einen Monat vor der Prokon-Gläubigerversammlung gibt es immer wieder neue Enthüllungen, die offenbaren, dass es bei der insolventen Prokon Regenerative Energien GmbH drunter und drüber ging.


Ende Januar 2014 musste die Prokon Regenerative Energien GmbH Insolvenz anmelden. Seitdem bangen rund 75.000 Anleger, die die Prokon-Genussrechte gezeichnet haben, um ihr Geld. Insgesamt geht es um 1,4 Milliarden Euro. Am 22. Juli findet in Hamburg die Gläubigerversammlung statt, bei der wichtige Weichen für die Zukunft des Unternehmens und den Fortgang des Insolvenzverfahrens gestellt werden.


Wahrscheinlich werden die Gläubiger vom Insolvenzverwalter auch einiges über offenbar chaotische Zustände bei dem Windparkunternehmen erfahren. Über diese berichtete das Handelsblatt am 20. Juni unter Berufung auf das Insolvenzgutachten, das dem Blatt offenbar vorliegt. Von einem haarsträubenden Rechnungswesen, einem mangelhaften Controlling oder unsortierten Anlegerakten in Kisten ist die Rede. Oder von falschen Statistiken, was auch zum Beispiel die Zahl der gekündigten Genussrechte betrifft. Offenbar geht aus dem Bericht ebenfalls hervor, dass Prokon immer neues Kapital aus den Genussrechten benötigte, um Zinsen und Rückzahlungsansprüche älterer Genussrechte-Inhaber zu bedienen.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Auch wenn der Prokon-Gründer den Verdacht eines Schneeballsystems bisher immer bestritten hat, vermehren sich doch die Anzeichen dafür. Scheinbar wurde immer frisches Kapital benötigt, um alte Forderungen zu bedienen. Der finanzielle Kollaps ist dann vorprogrammiert und die Anleger sind die Leidtragenden. Der „Fall Prokon“ scheint immer größere Dimensionen anzunehmen, strafrechtliche Konsequenzen auch gegen den ehemaligen Gründer sind nicht mehr auszuschließen.


Den Genussrechte-Inhabern hilft das wenig. Sie müssen befürchten, dass sie einen großen Teil ihres investierten Geldes verlieren. Angesichts der immer neuen Enthüllungen und der immer unübersichtlicheren Situation bei Prokon, sollten die Anleger juristische Hilfe suchen. Ein im Bank- und Kapitalmarkrecht erfahrener Rechtsanwalt begleitet sie nicht nur im Insolvenzverfahren, sondern kann auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und sie auch durchsetzen.


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Friday, June 20, 2014

Wölbern-Fonds Holland 54: Wichtige Mietverträge laufen aus

http://ift.tt/1oQXglp Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern-Fonds Holland Nr. 54 ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am Jahresende laufen auch noch wichtige Mietverträge aus.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Während der Prozess gegen den ehemaligen Chef von Wölbern Invest läuft, sehen die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Invest Holland Nr. 54 schweren Zeiten entgegen. Denn wichtige Mietverträge laufen zum 31. Dezember 2014 aus. Das bringt den Fonds in noch größere Schwierigkeiten. Ob die Gebäude wieder vermietet werden können und zu welchem Mietpreis kann derzeit nicht prognostiziert werden. Anleger müssen sich aber wohl auf finanzielle Verluste einstellen. Zuletzt musste für den Wölbern Invest-Fonds Holland Nr. 55 bereits Insolvenzantrag gestellt werden.


Auch nachdem das Paribus Fondsmanagement die Geschicke bei vielen Wölbern-Fonds übernommen hat, sind dadurch noch nicht alle Fonds aus dem Schneider. Auch der Holland-Fonds Nr. 54 steht nicht zuletzt aufgrund der auslaufenden Mietverträge vor schweren Zeiten.


Beunruhigte Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos verfolgen. Sie können sich stattdessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und ggfs. die notwendigen Schritte einleiten, um die Forderungen durchzusetzen.


Eine fehlerhafte Anlageberatung kann beispielsweise den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. So sind geschlossenen Immobilienfonds Schwankungen auf dem Immobilienmarkt und bei den Mieteinnahmen ausgesetzt. Leerstände können die Wirtschaftlichkeit des Fonds gefährden. Über die Risiken, zu denen auch der Totalverlust des Geldes zählt, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Denn eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und passt daher auch nicht ins Profil eines sicherheitsorientierten Anlegers. Darüber hinaus hätte die Bank auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, aufklären müssen.


In Betracht können zudem Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung kommen. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein und dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten. Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Ansprüche durchsetzen wollen.


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Steuerhinterziehung: Fehler in der Selbstanzeige unbedingt vermeiden

http://ift.tt/19NYqWI Zurück in die Steuerehrlichkeit: Dazu nutzen viele Steuersünder die strafbefreiende Selbstanzeige. Aber Vorsicht: Bei Fehlern kann der Schuss nach hinten losgehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen bei Fällen von Steuerhinterziehung ist in den ersten Monaten des Jahres sprunghaft gestiegen. Die Angst vor Entdeckung nimmt scheinbar stetig zu.


Die strafbefreiende Selbstanzeige kann zwar der Rückweg in die Steuerehrlichkeit sein – allerdings nur dann, wenn sie auch tatsächlich korrekt gestellt ist. Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, riskiert drastische Strafen. Daher sollte von Beginn an ein im Steuerrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dafür sorgt, dass die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei ist, so dass sie ihre strafbefreiende Wirkung auch entfalten kann. Wer es auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigten Musterformulare versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Hohe Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen können die Konsequenz sein.


Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann möglich ist, wenn die zuständigen Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben. Sollte das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, sollte unbedingt schon rechtskundiger Rat eingeholt werden. Eventuell ist eine Selbstanzeige in diesem Moment noch möglich.


Wer die Fehler bei seiner Steuererklärung korrigieren möchte, kann den Fehlbetrag zunächst noch schätzen. Diese Schätzung sollte jedoch auf keinen Fall zu niedrig ausfallen. Die Angaben müssen so vollständig und wahrheitsgemäß sein, dass die Finanzbehörde einen geänderten Steuerbescheid ausstellen kann. Fehlen also Angaben, ist die Selbstanzeige unvollständig und es können Ermittlungen wegen weiterer nicht gemeldeter Steuerhinterziehungen aufgenommen werden.


Auch bei einer korrekten Selbstanzeige tritt die Straffreiheit erst dann ein, wenn die Steuerschuld innerhalb einer relativ kurzen Frist beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist.


Auch wenn der Steuersünder meint, dass die Steuerhinterziehung schon verjährt ist, sollte er dies vom Fachmann prüfen lassen. Er kann feststellen, ob die Verjährung tatsächlich schon eingetreten ist.


Da ab Beginn 2015 mit deutlich verschärften Regeln bei der Strafanzeige zu rechnen ist, sollte diese möglichst noch in diesem Jahr gestellt werden.


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Proven Oil Canada (POC): Anleger warten auf ihr Geld

http://ift.tt/1l0UBov Anleger der geschlossenen Fonds von Proven Oil Canada (POC) warten offenbar weiter auf ihr Geld. Ob und wann sie wieder Ausschüttungen erhalten, ist derzeit völlig offen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Versickernde Ausschüttungen statt sprudelnder Ölquellen. Die Anleger, die in die geschlossenen Energiefonds des Berliner Emissionshauses Proven Oil Canada, kurz POC, investiert haben, hatten sich ihr finanzielles Engagement sicher anders vorgestellt. Doch derzeit sind die Ausschüttungen wohl weiterhin eingefroren.


Medien haben schon häufiger hinterfragt, ob die bereist geleisteten Ausschüttungen überhaupt von erwirtschafteten Gewinnen gedeckt seien. Auch ob die Zusammenlegung der Fondsgesellschaften in eine Master-LP vor einem guten Jahr, ihren Zweck erfüllt hat, nämlich Synergieeffekte zu nutzen, ist derzeit nicht nachgewiesen. Für die Anleger bleibt die Lage undurchsichtig. Erschwerend kommt hinzu, dass sie Vorabausschüttungen erhielten, die lediglich auf Schätzungen und nicht auf konkreten Zahlen beruhten. Das bedeutet, dass die Ausschüttungen eventuell wieder zurückgefordert werden können.


Anleger, die sich mit dieser unerfreulichen und nur schwer zu durchschauenden Situation nicht weiter abfinden möchten, sollten sich juristischen Beistand sichern. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann die Lage überprüfen und ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.


Möglicherweise liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß und umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert wurden. Ein Hinweis im Verkaufsprospekt reicht in der Regel nicht als Risikoaufklärung aus.


Darüber hinaus kann auch der Verkaufsprospekt auf mögliche Fehler überprüft werden. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst umfassendes und genaues Bild von seiner Kapitalanlage machen kann. Irreführende Angaben im Emissionsprospekt führen zu einem verzehrten Bild, so dass der Anleger möglicherweise unter ganz falschen Voraussetzungen investiert hat. Sind die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend, können Ansprüche auf Rückabwicklung des Geschäfts geltend gemacht werden.


http://ift.tt/1l0UBov



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Thursday, June 19, 2014

GRP Rainer: Erfahrung bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen von Schiffsfonds-Anlegern

http://ift.tt/P2cOyx Viele Schiffsfonds-Anleger haben seit der Krise der Schifffahrt Geld verloren. Häufig können aber Ansprüche auf Schadensersatz durchgesetzt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Krise der Schifffahrt dauert inzwischen schon längere Zeit an. Nach Experten-Meinungen ist ihr Ende nach wie vor nicht absehbar. Auch etliche Schiffsfonds sind in den Sog dieser Krise geraten. Und mit ihr die Anleger, die zum Teil keine Ausschüttungen erhalten oder Insolvenzen verkraften müssen. Für sie erwies sich die Investition in einen Schiffsfonds nicht als sichere Kapitalanlage, sondern als ein Geschäft mit hohen Verlusten.


Allerdings müssen die Anleger in vielen Fällen nicht auf ihren Verlusten sitzen bleiben. Sie können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Nach den Erfahrungen von GRP Rainer Rechtsanwälte wurden Schiffsfonds-Anleger in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß beraten. Bei einer anleger- und objektgerechten Beratung gilt der Grundsatz, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Gibt ein sicherheitsorientierter Anleger im Beratungsgespräch beispielsweise an, dass er nur in eine sichere Kapitalanlage investierten möchte, um für das Alter vorzusorgen, ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds in der Regel die falsche Wahl.


Denn Schiffsfonds weisen eine ganze Reihe von Risiken auf. Dazu zählen unter anderem die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Währungsschwankungen und auch das Risiko des Totalverlusts. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein. Daher müssen die Anleger über diese Risiken umfassend aufgeklärt werden. Ist die Aufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Banken nicht über die Provisionen informiert haben, die sie für die Vermittlung der Fonds-Anteile erhalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH müssen die Banken über diese so genannten Kickbacks aufklären, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Auch in diesen Fällen kann Schadensersatz auf Rückabwicklung verlangt werden. Natürlich ist das immer im Einzelfall zu prüfen.


Schiffsfonds-Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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GRP Rainer: Bewertung der BGH-Urteile zur Beratungspflicht der Banken bei offenen Immobilienfonds

http://ift.tt/Usut3q Mit Urteilen vom 29. April 2014 stellte der BGH klar, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Sonst machen sie sich schadensersatzpflichtig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Funktionswiese eines offenen Immobilienfonds unterscheidet sich grundlegend von der eines geschlossenen Fonds. Dabei sind zwei Merkmale wesentlich: Anteile an dem Fonds können jederzeit gekauft werden, d.h. der Fonds wird nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mit dem Erreichen einer bestimmten Investitionssumme geschlossen. Und: Die Anteile können jederzeit auch wieder zurückgegeben werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Rücknahme der Anteile nicht ausgesetzt und der Fonds geschlossen wird, da er nicht mehr über ausreichend liquide Mittel verfügt.


Die Möglichkeit, die Anteile an jederzeit wieder zurückgeben zu können, machte diese Form der Kapitalanlage für viele Anleger überaus interessant. Nachdem die Gerichte zu der Aufklärungspflicht der Banken bezüglich der Aussetzung der Anteilsrücknahme bislang unterschiedliche Auffassungen vertreten haben, hat der Bundesgerichtshof nun endlich für Klarheit gesorgt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) haben die Banken diese Aufklärungspflicht. Und zwar ungefragt. Damit haben die Karlsruher Richter eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die sich prinzipiell auf alle offenen Immobilienfonds und wahrscheinlich auch auf viele Dachfonds anwenden lässt, die in ihrer Funktionsweise den offenen Immobilienfonds sehr ähneln. Für etliche Anleger eröffnet die aktuelle Rechtsprechung des BGH neue Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Nach Ansicht des BGH ist es ohnehin unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt der Vertragszeichnung absehbar war oder nicht.


Eine ganze Reihe von offenen Immobilienfonds musste in den vergangenen Jahren schließen und befinden sich derzeit in Abwicklung. Für die Anleger ist dies in der Regel mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Doch durch das BGH-Urteil sind ihre Chancen, Schadensersatz durchsetzen zu können, enorm gestiegen. Auch wenn immer der Einzelfall geprüft werden muss.


Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche sollten sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Wednesday, June 18, 2014

Euro Grundinvest wechselt den Besitzer

http://ift.tt/1s65xA8 Nach der Vertriebsplattform dima24.de hat Malte Hartwieg nun offenbar auch die Immobilienfirma Euro Grundinvest verkauft. Neuer Besitzer soll ein Unternehmen aus der Schweiz sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Malte Hartwieg hat ein stolzes Firmenimperium aufgebaut. Dazu gehört das Emissionshaus Selfmade Capital, die Holding Nitro Invest mit den Emissionshäusern Euro Grundinvest, New Capital Invest und Panthera sowie bis vor wenigen Wochen auch noch die Vertriebsplattform dima24.de.


Euro Grundinvest legte u.a. verschiedene geschlossene Immobilienfonds auf. Alleinige Gesellschafterin war die Nitro Invest GmbH, die nach dem Verkauf aber nur noch einen Anteil von fünf Prozent an der Euro GrundInvest Unternehmensgruppe hält. Das berichtet „Fonds professionell“. Erst vor wenigen Wochen hatte sich Malte Hartwieg auch von der Vertriebsplattform dima24.de getrennt.


Bei einigen Unternehmen aus dem Firmenkomplex ist es in letzter Zeit nicht wirklich rund gelaufen. So sollen Anleger, die in Emirates-Fonds von Selfmade Capital oder New Capital Invest (NCI) investiert haben, vergeblich auf ihr Geld warten. Probleme bei der Auszahlung wurden auch offiziell eingeräumt. Die Anleger wurden aber auch aufgefordert, bis Ende 2014 auf Forderungen zu verzichten, um Insolvenzen der Fonds zu vermeiden.


In der Zwischenzeit wurden dima24.de und nun offenbar auch Euro Grundinvest verkauft. Über die Hintergründe dieser Transaktionen lässt sich nur spekulieren – aber auf jeden Fall ist es auffällig, dass die Verkäufe genau in den Zeitraum fallen, in denen die Anleger stillhalten sollen. Zur Beruhigung der Anleger tragen die Verkäufe sicher nicht bei.


Anleger, die der aktuellen Entwicklung misstrauen und um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz vorliegen und diese dann geltend machen. Schadensersatzansprüche können unter anderem aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Auch Prospekthaftung kommt in Betracht, wenn die Angaben im Emissionsprospekt falsch, irreführend oder unvollständig sind.


http://ift.tt/1s65xA8



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Steuerhinterziehung: Nur vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige wirkt strafbefreiend

http://ift.tt/19NYqWI Bei Steuerhinterziehung wirkt die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei ist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Steuerrecht hat eine Ausnahmeposition im deutschen Recht. Nur hier gibt es die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben. Das hört sich jedoch leichter an als es tatsächlich ist. Denn damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, muss sie zum einen rechtzeitig gestellt werden und zum anderen muss sie vollständig und fehlerfrei sein.


Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend, sondern nur noch strafmildernd. Steuerhinterzieher, die eine Selbstanzeige stellen möchten, sollten dies daher auf keinen Fall ohne die juristische Unterstützung von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten tun. Das Risiko, dass die Selbstanzeige dann unvollständig ist oder die Angaben nicht fehlerfrei sind, ist groß. Prominente Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit belegen das.


Die Selbstanzeige muss vor allem alle relevanten Vergehen aus den vergangenen fünf Jahren beinhalten und für die Behörden schlüssig darlegen. Die Höhe der hinterzogenen Steuern kann zwar zunächst auch geschätzt werden, aber diese Schätzung sollte schon sehr genau sein. Einkommen, Kapitalerträge, Erbschaften und andere Einkünfte müssen berücksichtigt werden. Wird die Steuerschuld nur um etwa fünf Prozent zu niedrig eingeschätzt, kann sie nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schon unvollständig und damit auch unwirksam sein. Dann droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.


Zudem muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden. Haben die Behörden bereits Ermittlungen aufgenommen, kommt die Selbstanzeige zu spät. Angesichts des Ankaufs von Steuer-CDs und engerer Kooperationen unter den Behörden im In- und Ausland ist das Risiko, entdeckt zu werden, deutlich gestiegen.


Darüber hinaus werden die Regeln für die Strafanzeige künftig deutlich verschärft. Ab 2015 soll es voraussichtlich höhere Strafzuschläge geben und auch die Steuervergehen der vergangenen zehn Jahre müssen offengelegt werden. Das macht es nicht nur deutlich schwieriger, sondern erhöht auch das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlerhaft und dadurch unwirksam ist.


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HCI Schiffsfonds I: Auch der Frachter MS Rebecca steht vor der Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Rebecca, in den auch der Dachfonds HCI Schiffsfonds I investiert hat, steht offenbar vor der Insolvenz.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds investierte der HCI Schiffsfonds I in die Containerschiffe MS Commodore, MS Anna Sophie und den Mehrzweckfrachter MS Rebecca. Nachdem über die Gesellschaft der MS Anna Sophie schon zu Beginn des Jahres das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet werden musste, droht beim Frachter MS Rebecca nun auch die Insolvenz. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Dachfonds HCI Schiffsfonds I ist dann nur noch das Containerschiff MS Commodore unter Fahrt.


Den Anlegern drohen angesichts dieser Entwicklung empfindliche finanzielle Verluste. Diese müssen sie jedoch nicht einfach hinnehmen. Da es gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen ist, können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und diese auch durchsetzen.


Schiffsfonds wurden erfahrungsgemäß als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich sind Beteiligungen an Schiffsfonds aber sehr riskant, da neben anderen Risiken auch das Risiko des Totalverlustes besteht. Daher sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger denkbar ungeeignet. Allerdings wurde im Rahmen der Anlageberatung erfahrungsgemäß in vielen Fällen nicht über die bestehenden Risiken aufgeklärt.


Ebenso wenig wurden die Kunden von ihren Banken häufig nicht über die Provisionen unterrichtet, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile einstreichen. Auch das widerspricht den Grundsätzen einer anleger- und objektgerechten Beratung. Denn nach Rechtsprechung des BGH müssen die Kunden über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden, da diese die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen können.


Eine unzureichende Risikoaufklärung und / oder das Verschweigen der Provisionen kann den Schadensersatzanspruch auslösen. Betroffene Anleger sollten allerdings nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, da bereits Verjährung drohen könnte.


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