Thursday, January 30, 2014

Der Anspruch auf Werklohn bei einer Schwarzgeldabrede – Vertragsrecht

http://ift.tt/Zf69bA Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte fest (Az. 1 U 24/13), dass ein „Schwarzarbeiter“ keine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner auf Werklohn oder aus einer „Sonderabrede“ zustehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend hatten die Beklagten vier Reihenhäuser gebaut und die klagende Firma mit den Elektroninstallationsarbeiten beauftragt. Dazu unterzeichnete eine der Beklagten eine Auftragsbestätigung. Aus dieser geht hervor, dass die Klägerin für die Arbeiten einen Pauschalbetrag erhalten soll. Die besagte Auftragsbestätigung enthielt zudem den Zusatz „5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache“. Einen Teil des Werklohnes hatte die Klägerin bereits im Vorfeld erhalten. Nun klagte sie auf Entrichtung des Restbetrages.


Die Klägerin stellte den Beklagten zwei Rechnungen, nachdem sie die Arbeiten beendet hatte. Daraufhin rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln auf. Die Klägerin erwiderte, es sei neben dem pauschalen Werklohn außerdem die Zahlung von 5.000 Euro in bar ohne Rechnung vereinbart worden. Sie führte weiter aus, die Beklagte, welche unterzeichnet habe, sei auch bevollmächtigt gewesen. Das Landgericht sprach der Klägerin den Werklohn aus der Auftragsbestätigung zu. Es führte aus, die Beklagten seien Gesamtschuldner und es handele sich um einen Fall der Rechtsscheinvollmacht.


Daraufhin legte die Beklagte, die nicht unterzeichnet hatte, Berufung ein. Begründet hat sie die Berufung damit, dass sie nicht Vertragspartner geworden sei, weil kein Rechtsschein bestanden habe. Zudem sei die Unterzeichnerin auch nicht bevollmächtigt gewesen. Bei dem unterzeichneten Dokument habe es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung der Auftragsbestätigung gehandelt.


Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass kein wirksamer Werkvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen sei und deshalb kein Anspruch auf Werklohn bestehe. Auch mangels Vollmacht und Rechtsschein sei die nicht unterzeichnende Beklagte schon nicht Vertragspartnerin geworden.


Außerdem sei der Vertrag nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, namentlich gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes. Es handele sich hier um eine Schwarzgeldabrede. Die Barzahlung sollte zur Umsatzsteuerhinterziehung dienen.


Wie sich zeigt kann es unter Umständen ratsam sein, bei der Ausgestaltung von Verträgen einen erfahrenen und im Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nicht nur in der Baubranche kann die Unwirksamkeit von Verträgen für die Parteien weitreichende Folgen haben. Daher sollte in jedem Fall rechtliche Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.


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Konzerninkasso und unabhängige Inkassounternehmen – Inkasso

http://ift.tt/YIpJ0f Zahlt ein Schuldner auf eine unbestrittene Forderung nicht, so kann ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger zu Massengeschäften und zur Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Schuldner. Viele Gläubiger wenden sich an Inkassounternehmen, die ihre Forderungen einziehen sollen.


Einige Unternehmen gründen im Wege des Outsourcings eigene Inkassounternehmen. Ein solches, konzerneigenes Inkassounternehmen, bezeichnet man als Konzerninkasso. Hierbei handelt es sich um eine eigene ausgelagerte Mahnabteilung des Unternehmens. Die Muttergesellschaft hält an diesem in der Regel sämtliche Anteile. Dementsprechend kommt eine Überwälzung der Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens auf den Schuldner in diesen Fällen nicht in Betracht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der vorgerichtlichen Mahntätigkeit um eine Aufgabe, die zum Pflichtenkreis des Gläubigers gehört.


Auf der anderen Seite stehen unabhängige Inkassounternehmen. Bei diesen handelt es sich um wirtschaftlich selbstständige Unternehmen. Die Kosten für die Beauftragung solcher konzernfremder und unabhängiger Inkassounternehmen können unter Umständen erstattungsfähig sein. Hier ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung geboten.


Führen die Maßnahmen des Inkassounternehmens nicht oder nur teilweise zum Erfolg, so ist ein Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann insbesondere im gerichtlichen Mahnverfahren alle wichtigen und notwendigen Schritte vornehmen, um dieses überhaupt erst einzuleiten. Außerdem kann dieser den Mahnbescheid beim Gericht beantragen und helfen, die Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Geht diesem der Mahnbescheid zu, so stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die Forderung begleichen oder einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Schweigt er hingegen, so ist es geboten, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.


Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei behilflich sein, ihre Forderungen durchzusetzen. Sollte es doch zu Zahlungsausfällen kommen, sollten allen möglichen rechtlichen Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden – Zahlungsaufforderung, Mahnverfahren oder Streitverfahren. Ein rechtlich versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen die jeweiligen Erfolgsaussichten und empfiehlt die bestmögliche Strategie, um die Forderung durchzusetzen.


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Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung – Steuerrecht

http://ift.tt/OZROZ5 Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss nicht notwendigerweise einen Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail enthalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2013 (Az.: X R 2/12 reicht es aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids in Bezug auf die Formerfordernisse, die beim Einspruch einzuhalten sind, den Wortlaut der betreffenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) wiedergibt.


Im vorliegenden Fall waren die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt zwar mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, nach Auffassung des Klägers jedoch unvollständig. Der Kläger legte den Einspruch gegen den Steuerbescheid erst einige Monate nach Bekanntgabe ein, den das Finanzamt daraufhin als unzulässig erklärte. Das Finanzamt führte als Begründung aus, die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Daraufhin erwiderte der Kläger, es laufe die Jahresfrist wegen Unvollständigkeit der Belehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab lediglich den Wortlaut der Formvorschrift für den Einspruch aus der AO wieder.


Das Finanzgericht stimmte dem Kläger zu und führte aus, das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, bewirke, dass es sich um eine unvollständige Belehrung handele und die Jahresfrist laufe.


Der BFH sah dies anders. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Er führte aus, dass die Frist nach der AO beginne, wenn eine Belehrung über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form erfolgt ist, das heißt schriftlich oder elektronisch. Nach Auffassung des BFH sei jedoch über die Form des Einspruchs nicht notwendigerweise zu belehren.


Nach Auffassung des BFH müssen jedoch auch Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zwingend sind, richtig, vollständig und unmissverständlich in dieser dargestellt werden. Dem sei auch mit Wiedergabe des Wortlauts Genüge getan.


Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, Entscheidungen und Bescheide der Finanzämter einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Mit Hilfe eines Anwalts können Betroffene auch die gerichtliche Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen in die Wege leiten.


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Wednesday, January 29, 2014

Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gerechtfertigt – Arbeitsrecht

http://ift.tt/Zf6c7l Hält der Arbeitnehmer seine Entlohnung für zu gering, so darf er die Arbeitsleistung nicht verweigern, sonst droht im die Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 17.10.2013 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, dass ein Arbeitnehmer bei beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt werden kann und ein Irrtum in Bezug auf sein Verweigerungsrecht zu seinen Lasten geht (Az.: 5 Sa 111/13).


Hier war der Kläger bei der Beklagten als Bodenleger angestellt, wobei für bestimmte Tätigkeiten ein Akkordsatz, für die übrigen Tätigkeiten ein bestimmter Stundenlohn vereinbart war. Vorliegend ging es darum, dass der Kläger im Akkord in 40 Häusern bestimmte Tätigkeiten durchführen sollte. Nach zwei Tagen stellte er fest, dass sein durchschnittlicher Stundenlohn bei 7,86 Euro brutto lag. Daraufhin verlangte er von seinem Arbeitgeber einen angemessenen Stundenlohn für diese 40 Häuser oder dass er woanders eingesetzt wird. Dies lehnte der Arbeitgeber ab und forderte den Kläger mehrfach zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit auf. Auch als dem Kläger mit der fristlosen Kündigung gedroht wurde, weigerte er sich, die Handlungen durchzuführen. Als er letztlich gekündigt wurde, legte er Kündigungsschutzklage ein, der das Arbeitsgericht Elmshorn stattgab.


Das LAG hob die Entscheidung nun wieder auf und erklärte die fristlose Kündigung des Klägers für rechtmäßig. Es führte aus, dass seitens des Klägers kein Recht zur Arbeitsverweigerung bestanden habe, da die mit der Bodenverlegung zusammenhängenden Arbeiten unstreitig dazu gehören würden.


Des Weiteren machte das Gericht deutlich, dass auch die nach Auffassung des Klägers zu geringe Entlohnung dem Kläger kein Recht gebe, die Arbeit zu verweigern. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten habe bestanden und demnach auch gegolten.


Vielmehr hätte sich der Kläger nach Erhalt der Abrechnung mit seinem Arbeitgeber über die Angemessenheit der Vergütung streiten müssen und nicht einfach die Arbeit zurückhalten durfte. Etwas anderes sei auch nicht anzunehmen für den Fall, dass der Kläger sich über das Recht zur Arbeitsverweigerung in einem Irrtum befand. Dies falle dann in seinen Risikobereich. Somit sei letztlich, insbesondere wegen der Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung, die fristlose Kündigung gerechtfertigt.


Bei Unsicherheiten in Kündigungsfällen hilft ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt um die richtige Verhaltensstrategie an den Tag zu legen. Juristischer Rat kann hier entscheidend die Position der jeweiligen Partei stärken.


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Die Baugenehmigung

http://ift.tt/14bRO1B Eine Baugenehmigung ist erforderlich, da es grundsätzlich erst einmal verboten ist, etwas zu bauen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg , München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Derjenige, der eine Baugenehmigung erteilt bekommen möchte, muss einen entsprechenden Antrag bei der Baugenehmigungsbehörde stellen. Das heißt, dass es sich bei der Baugenehmigung um eine antragsgebundene Genehmigung handelt. Außerdem bedeutet das auch, dass das Bauvorhaben im Ganzen beantragt werden muss. Wird ein Vorhaben nicht beantragt, so kann es schließlich auch nicht genehmigt werden.


Der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, also derjenigen, die über den Antrag entscheidet, stehen eigene Entscheidungsbefugnisse zu. Demnach legt sie den Umfang und den Inhalt der Genehmigung fest. Durch die Erteilung der entsprechenden Genehmigung erhält der Antragsteller gleichzeitig die Befugnis, mit dem Bauen anzufangen, d.h. es wird Baufreigabe erteilt.


Die zuständige Behörde prüft im Baugenehmigungsverfahren, ob das beantragte Vorhaben zulässig ist oder ob öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere ov planungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Die Baugenehmigungsbehörden sind nämlich für die Einhaltung ebenso zuständig wie die planenden Gemeinden. Außerdem sind auch der Bauherr und die Personen, derer er sich für das geplante Vorgaben bedient, z.B. der Bauleiter oder der Bauunternehmer, dazu verpflichtet, die genannten Vorschriften einzuhalten.


Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vor, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Dies ergibt sich aus den Bauordnungen der Länder. Das heißt letztlich, dass er den Anspruch bei Nichterteilung klageweise durchsetzen kann.


Die Baugenehmigung ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen und dem Bauherrn bekanntzugeben. Inhaltlich wird durch die Erteilung zum Ausdruck gebracht, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Unter Umständen sind jedoch noch spezialbehördliche Genehmigungen erforderlich. Darauf wird der Antragsteller sodann hingewiesen.


Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige, in welchem die Behörde auch über den gestellten Antrag entscheidet.


Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter und versierter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.


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Tuesday, January 28, 2014

Hansa Treuhand Schiffsfonds: Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen

http://ift.tt/1iJFEq4 Anleger von Schiffsfonds des Emissionshauses Hansa Treuhand dürfen ihre Ausschüttungen behalten. Das entschied jetzt das Landgericht Hamburg in vier Fällen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erfreuliche Nachrichten für Anleger, die in Schiffsfonds des Hamburger Fondsinitiators Hansa Treuhand investiert haben. Fondsprofessionell.de berichtet am 28. Januar, dass das LG Hamburg in vier Fällen entschied, dass sie bereits geleistete Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen (Az.: 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13, 413 HKO 165/139). Hansa Treuhand hatte auf die Rückzahlung geklagt.


Dabei berief sich das Fondshaus auf einen Passus im Gesellschaftsvertrag, nachdem Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen gewährt würden und zurückgefordert werden könnten, wenn sie nicht durch ein Guthaben auf dem Gesellschaftskonto gedeckt seien. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass diese Vertragsklausel zu unklar und es für die Anleger auch nicht ersichtlich sei, ob die Ausschüttungen gedeckt sind. Klare Regelungen zur Rückforderungen von Ausschüttungen seien in dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erkennen. Damit folgte das LG Hamburg im Wesentlichen auch einem Urteil des BGH. Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen bei Dr. Peters Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung der Ausschüttungen unzulässig sei.


Wenn Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es oft ein beliebtes Mittel der Fondsgesellschaften, bereits geleistete Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurückzufordern, um den Fonds zu sanieren. Ob dieser dadurch tatsächlich gerettet werden kann, ist allerdings fraglich. Insofern sollten sich Schiffsfonds-Anleger, die von ihrer Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Gesellschaftsvertrag dahin gehend überprüfen, ob diese Rückforderung überhaupt zulässig ist und die nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Ferner kann er auch prüfen, ob der Anleger ggfs. selbst Schadensersatzansprüche geltend machen kann, zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Zu einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung gehört auch, eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Außerdem müssen die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären.


http://ift.tt/1iJFEq4



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Auflösung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/19HbHzI Der Vermögensverwaltungsfonds Santander Kapitalprotekt wird mit Wirkung zum 30.06.2017 aufgelöst, wie am 05.12.2013 mitgeteilt wurde.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt (WKN: SEB1AA; ISIN DE000SEB1AA9), vormals SEB Kapitalprotekt, handelt es sich um einen Dachfonds. Typischerweise investieren Dachfonds in andere bereits bestehende Fonds. Das Geld der Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt wurde zum Großteil in offene Immobilienfonds investiert. Seit einiger Zeit jedoch befinden sich die offenen Immobilienfonds in der Krise. Diese Krise zeigte auch Auswirkungen auf den Dachfonds, der bereits Anfang 2012 die Schließung bekannt gab.


Wird ein Fonds geschlossen, so können Anleger ihre Anteile nicht mehr zurückgeben. Die Schließungsmöglichkeit eines Fonds ist gesetzlich geregelt. Hiernach kann ein Fonds vorerst für bis zu zwei Jahre geschlossen werden.


Problematisch ist jedoch, dass der Dachfonds nicht mehr geöffnet wird. Das noch bestehende Vermögen soll nun vielmehr liquidiert und an die Anleger ausgezahlt werden.


Anleger stehen der Schließung und Auflösung des Fonds jedoch nicht schutzlos gegenüber. Häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht richtig beraten. Vielen Anlegern wurde der Fonds als sichere Anlage empfohlen, bei der keine Gefahren bestünden. Für die meisten Anleger stand jedoch die Sicherheit der Anlagesumme an erster Stelle, sodass die Versprechungen einen wesentlichen Grund für die Beteiligung bildeten. Schon der Name „Kapitalprotekt“ suggeriert den Erhalt des eingesetzten Geldes.


Vielen Anlegern kam es auch gerade auf die jederzeitige Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals an. Seit der Schließung des Fonds können die Anleger allerdings nicht mehr auf ihr Geld zugreifen.


Anlegern, denen der Fonds als äußerst sicher mit jederzeitiger Verfügbarkeit ihres Kapitals dargestellt wurde, ist zu empfehlen, ihre Beteiligung von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Möglicherweise bestehen Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Falschberatung durch die Bank.


Häufig wird Anlegern verschwiegen, dass die Bank Rückvergütungen für die Vermittlung des Fonds erhält, sog. „Kick-backs“. Darüber müssen Anleger jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgeklärt werden. Erfolgt eine dahingehende Aufklärung nicht, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen.


Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann im Einzelfall prüfen, ob Ansprüche bestehen und helfen, diese außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.


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SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wird aufgelöst – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/1b4VGTx Wie am 05.12.2013 mitgeteilt wurde, wird der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return (WKN: SEB1AG; ISIN: DE000SEB1AG6) aufgelöst.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Vermögensverwaltungsfonds, der im Jahr 2008 startete, büßte im Laufe der Zeit beinahe stetig von seinem ursprünglichen Wert ein. Der Dachfonds, der in andere Fonds, insbesondere offene Immobilienfonds, investierte, ist seit Februar 2012 geschlossen. Mittlerweile sind es gerade die offenen Immobilienfonds, die Anlegern Sorgen bereiten, nun wohl auch diejenigen, in die der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return investierte.


Die Schließung ist gesetzlich geregelt und zunächst für bis zu zwei Jahre zulässig. Nun, nach weniger als zwei Jahren der Schließung, besteht wohl keine Chance mehr für den Fonds, sodass die Verwaltung des Fonds zum 30.06.2017 gekündigt wurde.


Jetzt soll das noch bestehende Vermögen des Fonds liquidiert werden. Für Anleger kann es nun aber ratsam sein, ihre Handlungsmöglichkeiten von einem im Kapitalmarktrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, denn häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten.


Eine Falschberatung kann zum Beispiel bereits in der fehlenden Risikoaufklärung durch den Anlageberater liegen. Viele Anleger wurden im Rahmen der Beteiligung an Vermögensverwaltungsfonds nicht darüber aufgeklärt, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind, insbesondere über das Schließungsrisiko des Fonds, das sich hier realisiert hat.


Eine andere Art der Aufklärungspflichtverletzung liegt unter Umständen auch in der Anpreisung des Fonds als besonders sicher und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Anlagesumme.


Vielfach wurden Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt. Rückvergütungen erhält die Bank für die Vermittlung des Fonds. Diese Rückvergütungen werden auch als Kick-backs bezeichnet. Die fehlende Aufklärung darüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch auch als Pflichtverletzung zu werten und kann damit zum Schadensersatzanspruch führen.


Anlegern des betroffenen Fonds können somit durchaus Schadensersatzansprüche zustehen. Anlegern ist anzuraten, ihre Ansprüche einzelfallbezogen und zügig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn möglicherweise droht die Verjährung. Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden, sodass schnelles Handeln angebracht ist.


Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann etwaige Ansprüche prüfen und helfen, diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchzusetzen.


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OLG Hamm zur irreführenden zahnärztlichen Werbung im Internet – Wettbewerbsrecht

http://ift.tt/11jqEmr Der Slogan „deutschlandweit das einzige Vollprogramm“ als Werbung für ein Zahnpflegeprogramm ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm irreführend.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.09.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass es sich hierbei um irreführende Werbung handelt (Az.: 4 U 64/13), soweit keine über das gesetzliche Regelprogramm hinausgehenden Leistungen angeboten werden. Ebenso hatte zuvor das Landgericht (LG) Essen entschieden.


Vorliegend hatte ein Wettbewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklagt. Die Beklagte ist eine Firma aus Essen, welche Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen anbietet. So werden Patienten in zahnärztlicher Behandlung zahnärztliche Leistungen vermittelt, welche von dem Regelprogramm nicht erfasst sind. Diese Zusatzleistungen werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten. Die Kosten derartiger Zusatzleistungen müssen von den Patienten regelmäßig selbst getragen werden.


Die beklagte Firma hatte für ihr Zahngesundheitsprogramm im Internet mit dem oben genannten Slogan geworben. Das OLG sah in diesem Slogan eine doppelte Irreführung und untersagte die weitere Nutzung. Es führte aus, durch diese Werbung werde das allgemeine Publikum angesprochen, welches an zahnärztlichen Zusatzleistungen durch die Partner-Krankenkassen interessiert sei. Dabei entstehe bei dem interessierten Patienten jedoch der Eindruck, dass durch das angepriesene „Vollprogramm“ über das Regelprogramm hinausgehende Leistungen ebenfalls abgedeckt werden würden. Dies sei tatsächlich jedoch nicht der Fall. Das „Vollprogramm“ erfasst nämlich keine konservierend-chirurgischen Leistungen und auch keine Röntgenleistungen, sodass wesentliche zahnärztliche Leistungen eben nicht erfasst seien.


Außerdem, so das OLG, müsse der Verbraucher die Aussage dahingehend verstehen, dass kein anderes Zahngesundheitsprogramm die aufgeführten Leistungen beinhalten würde, das heißt, dass es kein anderes derartiges „Vollprogramm“ gebe. Dies sei jedoch nicht richtig. Die Klägerin hatte nämlich glaubhaft gemacht, dass zumindest ein anderer Anbieter zahnärztlicher Leistungen ein Zahnprogramm mit gleichem Umfang anbiete.


Verstöße gegen das UWG können für das betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Mitbewerber können Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns geltend machen. Bei eigenen Verstößen oder einer unlauteren Vorgehensweise eines konkurrierenden Unternehmens, sollte man sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dabei helfen, die Ansprüche durchzusetzen oder Vorwürfe von Mitbewerbern abzuwehren.


http://ift.tt/11jqEmr



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Sunday, January 26, 2014

PROKON – Möglichkeiten der Anleger nach dem Insolvenzantrag

http://ift.tt/1lYol47 Nach dem Insolvenzantrag der Prokon Regenerative Energien GmbH sind die Anleger in der Warteschleife. Derzeit können sie nicht mit Zins- oder Rückzahlungen rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: PROKON hatte am 22. Januar Insolvenzantrag gestellt. Gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter soll das Unternehmen wieder auf Kurs gebracht werden. Dazu sollen wohl auch Teile des Windparkportfolios verkauft werden, hieß es auf einer Pressekonferenz. Für die rund 75.000 Anleger, die PROKON-Genussrechte gezeichnet haben, ist die Situation aber immer noch völlig unklar. Allerdings werden sie wohl mit Verlusten rechnen müssen.


Derzeit hängen die Anleger in der Luft. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens können sie nicht auf Zins- oder Rückzahlungen hoffen. Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird sich erst in einigen Wochen entscheiden, wenn alle Unterlagen geprüft sind. Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Fakt ist allerdings, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, d.h. sie stehen als Letzte in der Reihe. Eine Möglichkeit diese Nachrangigkeit zu beenden, kann in den AGB zu den Genussrechtsbedingungen liegen. Sollten hier bestimmte Klauseln für den Anleger nicht transparent genug und zu unverständlich sein, könnte dies ein Grund sein, die Nachrangigkeit zu beenden. Zur Prüfung der Genussrechtsbedingungen sollten sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.


Dieser kann auch prüfen, ob eventuell Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. PROKON hatte seine Genussrechte mit hohen Zinsen beworben. Gleichzeitig hätte in der Anlageberatung aber auch auf die hohen Risiken, die im Zusammenhang mit den Genussrechten stehen, hingewiesen werden müssen. Außerdem gilt es auch, den Verkaufsprospekt auf fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Bereits in der Vergangenheit hatte das OLG Schleswig einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. In der Urteilsbegründing hieß es, dass die Angaben zur Sicherheit der Genussrechte irreführend gewesen seien (Az: 6 U 14/11).


http://ift.tt/1lYol47



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Thursday, January 23, 2014

Clerical Medical CMI: GRP Rainer Rechtsanwälte setzen Ansprüche eines Anlegers vor Gericht durch

http://ift.tt/OPCl2b Ein kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem Landgericht München II erstrittenes Urteil (Az.: 10 O 3207/13; noch nicht rechtskräftig) macht Anlegern von Clerical Medical Hoffnung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) München II verurteilte die Clerical Medical Investment Group Ltd. zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplan. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die jeweils eine regelmäßige Auszahlung versprachen. Mit den Auszahlungen der ersten Lebensversicherung beabsichtigte der Kläger die Einzahlungen in die zweite Versicherung abzudecken, so sah es auch der zu den Versicherungen gehörende Auszahlungsplan vor. Die Auszahlungen der zweiten Versicherung sollten als Rente für den Kläger dienen.


Mit der Klage vor dem LG München II begehrte der Anleger nun die Beklagte zur Auszahlung der im Versicherungsschein angegebenen Beträge zu verpflichten. Die Beklagte hingegen führte aus, dass zwar unstreitig eine regelmäßige Auszahlung vereinbart worden sei, dies jedoch unter der Bedingung, dass auch genügend Anteile in der Anlage des Klägers vorhanden seien. Dieser Vorbehalt gehe aus den Vertragsbedingungen und den Erklärungen des Beraters hervor.


Das LG folgte jedoch den Ausführungen des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans. Entgegen dem Vortrag der Beklagten, gehe nach Ansicht des Gerichts aus dem Vertrag nicht hervor, dass die Auszahlung an eine Bedingung geknüpft sei und der Kläger hierüber auch nicht während der Beratung aufgeklärt wurde. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es zu einem Kapitalverzehr komme. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des Anlageinteresses des Klägers, welches auf Altersvorsorge gerichtet war, von erheblicher Bedeutung. Da die Beklagte keinen überzeugenden Beweis bezüglich der umfänglichen Aufklärung des Klägers erbringen konnte und auch die Vertragsunterlagen hierzu nicht geeignet sind, verurteilte das LG die Beklagte zur regelmäßigen Vornahme der vereinbarten Zahlungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Mit dem aktuellen Urteil hat das LG München II eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen. Für Betroffene gibt es nun die Möglichkeit verloren geglaubte Investitionen doch noch zu retten. Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden und von ihm eine umfassende Prüfung möglicher Ansprüche vornehmen lassen.


http://ift.tt/OPCl2b



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PROKON meldet Insolvenz an

http://ift.tt/1lYol47 Nun ist es amtlich: PROKON hat am 22. Januar 2014 Insolvenzantrag gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Was sich seit dem 10. Januar angedeutet hat, ist nun eingetroffen. PROKON hat am 22. Januar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit. Wörtlich heißt es dort: „Trotz des großen Zuspruchs der Genussrechteinhaber, müssen wir Ihnen mitteilen, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH heute einen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hat.“ Dieser müsse nun noch geprüft werden. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wolle PROKON den Fortbestand des Unternehmens sichern.


Den rund 75.000 Anlegern, die die Genussrechte gezeichnet haben, droht allerdings der Totalverlust ihres Geldes. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden ihre Forderungen nachrangig behandelt. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtliche Situation prüfen und auch die notwendigen Schritte einleiten kann.


Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies könnte auch erfolgversprechender sein als auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Ansprüche auf Schadensersatz können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein. Die Zeichner der Genussrechte hätten auf die Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, ausführlich aufgeklärt werden müssen. Denn Genussrechte sind eine hoch spekulative Anlageform, bei der den Anlegern auch der Totalverlust des Geldes droht. Ob dies geschehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Außerdem kommt auch Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11).


Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht eingereicht werden.


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PROKON stellt Antrag auf Insolvenz

http://ift.tt/1lYol47 Nun ist es amtlich: PROKON hat am 22. Januar 2014 Insolvenzantrag gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Was sich seit dem 10. Januar angedeutet hat, ist nun eingetroffen. PROKON hat am 22. Januar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit. Wörtlich heißt es dort: „Trotz des großen Zuspruchs der Genussrechteinhaber, müssen wir Ihnen mitteilen, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH heute einen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hat.“ Dieser müsse nun noch geprüft werden. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wolle PROKON den Fortbestand des Unternehmens sichern.


Den rund 75.000 Anlegern, die die Genussrechte gezeichnet haben, droht allerdings der Totalverlust ihres Geldes. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden ihre Forderungen nachrangig behandelt. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtliche Situation prüfen und auch die notwendigen Schritte einleiten kann.


Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies könnte auch erfolgversprechender sein als auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Ansprüche auf Schadensersatz können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein. Die Zeichner der Genussrechte hätten auf die Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, ausführlich aufgeklärt werden müssen. Denn Genussrechte sind eine hoch spekulative Anlageform, bei der den Anlegern auch der Totalverlust des Geldes droht. Ob dies geschehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Außerdem kommt auch Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11).


Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht eingereicht werden.


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Tuesday, January 21, 2014

Clerical Medical (CMI): Urteile des BGH stärken Erfolgsaussichten der Anleger

http://ift.tt/OPCl2b Klagen gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical sind nach BGH-Urteilen sehr erfolgversprechend.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Abschluss von Lebensversicherungen war lange eine beliebte Möglichkeit, das Leben im Alter abzusichern. Davon wollte offenbar auch der britische Lebensversicherer Clerical Medical Investment Group Ltd. profitieren als er auf den deutschen Markt drängte und lockte häufig mit sehr lukrativen Angeboten. Im Zuge der Finanzkrise wurde es aber offenbar schwieriger, die hohen Versprechungen wirklich einzulösen. Die Anleger sollten sich daraufhin beispielsweise mit kürzeren Laufzeiten ihrer zugesagten Leistungen zufrieden geben. Doch mit Urteilen vom 11.07.2012 entscheid der BGH in mehreren Fällen gegen Clerical Medical.


Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Clerical Medical-Kunden Anspruch auf die volle Zahlung, der sich aus der Police ergebenen Leistungen oder auch Schadensersatzansprüche haben. Darüber hinaus stellte der BGH auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht fest. Immer mehr Gerichte folgen inzwischen dieser anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH.


Natürlich ist immer der Einzelfall entscheidend. Clerical Medical verweist offenbar häufiger darauf, dass die Aufklärungspflicht nicht verletzt worden sei und im persönlichen Beratungsgespräch eine Beschränkung der Auszahlungsansprüche vereinbart wurde. Doch diese Taktik ist in vielen Fällen offenbar nicht von Erfolg gekrönt, da CMI scheinbar den nötigen Beweis für diese angeblich vereinbarte Beschränkung nicht erbringen kann. Ähnlich verhält es sich wohl auch bei Schadensersatzansprüchen gegen Clerical Medical.


Bei dem Altersvorsorgemodell „Wealthmaster Noble“ erkannte der BGH, dass es sich um ein typisches Anlagegeschäft handele. Dementsprechend müsse der Anleger auch über sämtliche Risiken, die mit dieser Kapitalanlage verbunden sind, aufgeklärt werden.


Nach den Urteilen des BGH und auch von verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten sind die Chancen für Anleger, ihre Ansprüche gegen Clerical Medical auch jetzt noch durchzusetzen, weiter gestiegen. Zur Wahrung ihrer Interessen sollten sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der den Einzelfall rechtlich einschätzen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten kann.


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Monday, January 20, 2014

PROKON: Planinsolvenz scheint unvermeidlich

http://ift.tt/1lYol47 Prokon: Inzwischen wurden Genussrechte in Höhe von mehr als 216 Millionen Euro gekündigt (Stand 16.01.2014, 13 Uhr). Die angekündigte Planinsolvenz scheint daher unvermeidlich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die angekündigte Planinsolvenz beim Windparkfinanzierer Prokon scheint nicht mehr zu vermeiden zu sein. Laut dem Unternehmen hatten Anleger am 16.01.2014 bereits Genussrechte in Höhe von mehr als 216 Millionen Euro gekündigt. Auf der anderen Seite haben nur knapp 12.000 Anleger sich entschieden, ihre Genussrechte zu halten, zu erhöhen oder ihre Kündigung zurückzuziehen. Die Chance, dass mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro bis Oktober im Unternehmen verbleiben, scheint angesichts dieser Zahlen äußerst gering zu sein. Zumal die Anleger nur noch bis zum 20. Januar Zeit haben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.


Was bedeutet die mögliche Planinsolvenz für die rund 75.000 Anleger?


Offenbar strebt Prokon eine Insolvenz in Eigenverwaltung an. Im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren bleibt die Geschäftsführung dabei im Amt und versucht, das Unternehmen zu sanieren. Meist wird es dabei von einem Sanierer unterstützt. Das Unternehmen hat in dem Planinsolvenzverfahren die Möglichkeit, sich zu entschulden. Allerdings stellt sich die Frage, wer die finanziellen Lasten zu tragen hat. Auch ist nicht garantiert, dass die Sanierung gelingt.


In einem Insolvenzverfahren drohen den Anlegern massive Verluste. Denn die Genussrechte-Inhaber werden im Insolvenzverfahren nachrangig bedient, d.h. ihre Forderungen werden als letzte befriedigt. Ihnen droht sogar der Totalverlust ihres investierten Geldes


Um den finanziellen Schaden abzuwehren, sollten sich die Prokon-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie rechtlich beraten und weitere Schritte einleiten. So können durchaus Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Diese können sich z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung bedienen. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken bis hin zum Totalverlust aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus muss auch geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt falsche Angaben enthielt und Anspruch auf Rückabwicklung besteht.


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Sunday, January 19, 2014

Rolle rückwärts bei Prokon

http://ift.tt/1lYol47 Mögliche Kehrtwende bei Prokon: Das Unternehmen teilt mit, dass ein Insolvenzantrag eventuell gar nicht angenommen werden würde.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals im Unternehmen blieben, drohe noch im Januar die Planinsolvenz, hatte Prokon den Anlegern mit Schreiben vom 10. Januar angekündigt. Nun setzt das Unternehmen offenbar zur Rolle rückwärts an.


Auf der Unternehmensseite teilt Prokon mit, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise gar nicht angenommen werde. Ein hinzugezogener Insolvenzberater, der bereits mehrere namhafte Unternehmen begleitet haben soll, sei zu der Einschätzung gekommen, dass die gekündigte Genussrechte in einem Insolvenzverfahren möglicherweise nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären. Da es keine fälligen Forderungen durch andere Gläubiger gebe, müsste ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt werden, da dann keine Insolvenz vorliege. Rechtsgutachten zur Überprüfung dieser Einschätzung seien beauftragt. Allerdings kann das zuständige Insolvenzgericht natürlich auch zu einer anderen Einschätzung kommen.


Zur Erinnerung: Ursprünglich hatte Prokon erklärt, dass die Planinsolvenz drohe, wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro im Unternehmen blieben. Bis zum 17. Januar hatten Anleger allerdings schon Genussrechte im Wert von insgesamt mehr als 200 Millionen Euro gekündigt. Also deutlich mehr als 5 Prozent. Unwahrscheinlich, dass sich daran bis zum 20. Januar noch etwas ändert. Denn bis dahin sollten sich die Anleger entscheiden, ob sie ihre Genussrechte halten oder kündigen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklung scheint aber auch nicht mehr automatisch der Insolvenzantrag zu folgen.


Die wirtschaftliche Situation von Prokon bleibt aber auf jeden Fall fragil und für die Anleger wird die Situation immer unübersichtlicher. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Lage einschätzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann.


Denn unabhängig davon, ob es zur Insolvenz kommt oder nicht, sind immer noch Schadensersatzansprüche denkbar. Diese können durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch durch falsche Angaben im Verkaufsprospekt begründet sein.


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Friday, January 17, 2014

Prokon – Anleger sehen eigenes Kapital in Gefahr – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/1lYol47 Anlegern der Windkraftfirma Prokon stehen schwierige Zeiten bevor. Durch die drohende Insolvenz des Unternehmens sind auch die getätigten Investitionen in Gefahr.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit mehr als 75.000 Anlegern und einem Anlagevolumen von rund 1,4 Milliarden Euro gehört die Windkraftfirma Prokon zu den größten Anbietern von Kapitalanlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Doch nun scheint das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten zu sein. In einem Schreiben an die Anleger teilte Prokon mit, dass eine Planinsolvenz nur verhindert werden könne, wenn die Anleger zunächst auf eine Kündigung ihrer Genussrechte verzichten. Um die Liquiditätslage zu stabilisieren, sei es daher notwendig mindestens bis zum 31.10.2014 auf die Rückforderung des eingesetzten Kapitals zu verzichten.


Die Firma mit Sitz in Itzehoe investierte insbesondere in Windkraftanlagen und veräußerte den erzeugten Strom auf dem Energiemarkt. An 54 Windparks in Deutschland und Polen war das Unternehmen bei der Planung, Finanzierung und Realisierung beteiligt. Darüber hinaus umfasst das Tätigkeitsgebiet auch die Bereiche Biogene Kraftstoffe und Biomasse. Möglichen Investoren gegenüber warb das 1995 gegründete Unternehmen mit einer hohen Rendite von bis zu acht Prozent. Doch mittlerweile häufen sich die Anzeichen, dass diese Gewinnauszahlungen mit einem hohen Risiko verbunden waren.


Insbesondere bei einer Insolvenz von Prokon könnte ein erheblicher Verlust des investierten Geldes auf die Anleger zukommen. Dies liegt an der besonderen Anlageform. Denn die Anleger beteiligten sich in Form von Genussscheinen an den Geschäften. Das bedeutet, dass Investoren, komm es zu einer Insolvenz, nachrangig bedient und zunächst andere Gläubiger befriedigt werden. Im schlimmsten Fall kann sogar der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen.


Für die betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie in der vorliegenden Situation handeln sollen und ob sie ihr Geld noch retten können. Aufgrund des komplexen Sachverhalts ist es ratsam sich an einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser prüft im Einzelfall, ob und welche Ansprüche dem Anleger zustehen. Inwiefern eine Kündigung oder die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche sinnvoll ist, bringt man am besten im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Beratung in Erfahrung.


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Wednesday, January 15, 2014

Prokon: Insolvenzgefahr steigt durch zunehmende Kündigungen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Prokon-Genussrechte.html Immer mehr Anleger kehren dem Windkraftanlagen-Finanzierer Prokon den Rücken zu. Inzwischen sollen bereits über 180 Millionen Euro des investierten Kapitals gekündigt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.comführen aus: Seit geraumer Zeit häufen sich die schlechten Nachrichten im Zusammenhang mit dem Unternehmen Prokon. Vor kurzem teilte Prokon in einem Schreiben an die Anleger mit, dass aufgrund der derzeitigen Liquiditätssituation eine Planinsolvenz drohe. Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit sei nur zu verhindern, wenn die Anleger keine weiteren Gelder abziehen. Deshalb sollen bereits getätigte Kündigungen rückgängig gemacht und von weiteren Kündigungen abgesehen werden.


Bis Ende Oktober soll auf eine Auszahlung des eingesetzten Geldes und der Zinsen verzichtet werden. Insgesamt sind ca. 75.000 Anleger von den wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens betroffen und sehen ihr in Genussscheinen investiertes Geld, welches sich im Ganzen auf etwa 1,4 Milliarden Euro beläuft, in Gefahr. Nach Information von Prokon sei es erforderlich, dass mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals erhalten bleibe, um eine Insolvenz abzuwenden. Doch bereits jetzt sollen sich die Kündigungen der Genussrechte durch Anleger auf einen Wert von knapp 190 Millionen Euro belaufen, was rund 13 Prozent des Genussrechtekapitals ausmacht.


Eine mögliche Pleite des Unternehmens rückt den derzeitigen Berichten zufolge immer näher. Für die Investoren bedeutet dies, dass ein reales Verlustrisiko für ihr Kapital besteht. Denn mit ihrem Geld erwarben die Anleger Genussrechte, welche zwar eine hohe Rendite versprechen, aber zugleich auch risikoreich sein. Denn der Inhaber von Genussscheinen hat keine Stimmrechte und kann nicht über die Mittelverwendung mitbestimmen. Hinzu kommt, dass im Falle einer Insolvenz zunächst andere Forderungen bedient werden und somit auch der Verlust des gesamten Kapitals droht.


Anleger stehen der aktuellen Entwicklung aber nicht hilflos gegenüber. Bei der Überprüfung möglicher Ansprüche kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt behilflich sein. Mit Blick auf die drohende Insolvenz und etwaige Verjährungsfristen sollten Betroffene nicht zu lange zögern. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts kann die mitunter unübersichtliche Rechtslage analysiert werden. Bei der Prüfung berücksichtigt ein kompetenter Anwalt alle in Frage kommenden Ansprüche und hilft auch bei der Durchsetzung eben jener.


http://www.grprainer.com/Prokon-Genussrechte.html



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Prokon-Insolvenz kann weitreichende Folgen für Anleger haben – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/1lYol47 Etwa 75.000 Anleger haben ihr Geld in Genussscheine des Windkraftunternehmens Prokon investiert und müssen möglicherweise mit erheblichen Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Seit vielen Jahren lockte Prokon Investoren mit hohen Renditen. Diese bekamen für ihr Kapital Genussrechtsanteile. Mit dem investierten Geld finanzierte das Unternehmen mehrere Projekte auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energie. Doch nun könnte es in naher Zukunft zur Insolvenz von Prokon kommen. Anscheinend haben vermehrte Kündigungen und der damit einhergehende Kapitalentzug eine finanziell angespannte Situation hinterlassen.


Viele Anleger verfolgen die momentane Entwicklung des Unternehmens mit großem Interesse. Denn auch für die Investoren könnte eine Pleite weitreichende Folgen haben. Zunächst haben sie durch ihre Genussrechte teilweise Zinsen von bis zu 8% erhalten, doch nun könnte der Verlust ihrer gesamten Anlage drohen. Zwar versprechen die Genussscheine eine hohe Rendite in Form einer Grundverzinsung plus Überschussbeteiligung, aber gleichzeitig wird auch ein gewisses Risiko eingegangen. Kommt es zu einer Insolvenz werden die Inhaber nicht gemeinsam mit anderen Gläubigern befriedigt, sondern erst nachrangig. Daher muss man im schlimmsten Fall mit hohen Verlusten oder sogar mit dem Totalverlust rechnen.


Dass den Genussrechten ein nicht nur theoretisches Verlustrisiko innewohnt und sie nicht vollständig sicher sind, geht schon aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig (Az.: 6 U 14/11) hervor. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Gericht ein Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe (Az.: 5 O 66/10), in welchem Prokon die Bewerbung der Genussscheine als Anlage mit maximaler Sicherheit untersagt wurde. Mit einer solchen Aussage kläre das Unternehmen nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage auf.


Für die Betroffenen stellt sich nun die Frage, ob sie ihr investiertes Geld noch retten können und wie sie in der derzeitigen Situation handeln sollen. Insbesondere mit Blick auf die möglicherweise noch im Januar drohende Insolvenz sollten Anleger nicht zu lange warten. Bei Fragen bezüglich der Kapitalanlage können sich Investoren an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Ausgehend vom Einzelfall prüft er die rechtliche Situation und kann bestehende Ansprüche geltend machen.


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Tuesday, January 14, 2014

Wölbern Global Transport 04: Insolvenzverfahren über Marida Magnolia und Marida Mulberry offenbar eröffnet

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Noch vor dem Jahreswechsel ordnete das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaften der Wölbern-Schiffe Marida Magnolia und Marida Mulberry an.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über die Fondsgesellschaften der beiden Tanker Marida Magnolia und Marida Mulberry das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 485/13 bzw. 67c IN 486/13). Die beiden Tanker gehören zusammen mit ihrem Schwesterschiff Marida Marguerite zum Dachfonds Wölbern Global Transport 04, der 2008 aufgelegt wurde.


Die Hoffnungen der Anleger auf ein lohnendes Invest wurden aber offenbar enttäuscht. Ausschüttungen sollen ausgeblieben sein. Nun droht den Anlegern sogar der Totalverlust des investierten Geldes.


Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Forderungen auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über die Risiken, die mit der Kapitalanlage verbunden sind. Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, gehören dazu u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile und der Totalverlust. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Anleger passen muss. Heißt: Äußert der Anleger z.B. den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge ist ein Schiffsfonds aufgrund der oben genannten Risiken in der Regel nicht geeignet. Zumal sich hier auch die Frage stellen muss, ob im Jahr 2008 nicht schon die immer noch anhaltende schwere Krise der Handelsschifffahrt absehbar war.


Darüber hinaus müssen die Anleger nach Rechtsprechung des BGH auch über sämtliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, ungefragt informiert werden. Nicht nur über das Agio. Das Verschweigen von Rückvergütungen (Kick-Backs) kann ebenso wie die unterlassene Risikoaufklärung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Auch gilt es, die Angaben im Verkaufsprospekt zu überprüfen. Möglicherweise wurden hier schon viel zu hohe Angaben zur erwarteten Rendite gemacht.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Sunday, January 12, 2014

Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Mit Urteil vom 12.12.2013 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Kündigung einer Schwangeren eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt und der Schwangeren ein Anspruch auf Entschädigung zusteht (Az.: 8 AZR 838/12).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall wurde der Schwangeren vom BAG, das eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen bestätigte, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen, weil sie durch die Kündigung bei bestehender Schwangerschaft wegen des Geschlechts diskriminiert wurde. Die Kündigung trotz Schwangerschaft stelle nämlich in jedem Fall einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz dar.


Die hier gekündigte Schwangere sah sich wegen ihres Geschlechts von ihrem Arbeitgeber diskriminiert. Für sie galt zwar vorliegend nicht das Kündigungsschutzgesetz, da sie im Kleinbetrieb tätig war, aber aufgrund der Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz. Die Klägerin erhielt im Juli 2007 ein Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber wollte, dass sie dieses ignoriert, was sie jedoch nicht tat. Kurz darauf wurde festgestellt, dass die Schwangere das Baby verloren hat, woraufhin die Klägerin für den medizinischen Eingriff einer künstlichen Fehlgeburt in das Krankenhaus sollte. Sie unterrichtete ihren Arbeitgeber umgehend von dem Vorfall und teilte ihm mit, nach der Genesung gelte das Beschäftigungsverbot nicht mehr und sie stünde wieder zur Verfügung. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber die Kündigung noch am selben Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.


Das BAG ist der Auffassung, es liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts vor. Der Arbeitgeber habe nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.


Dem stehe es nicht entgegen, dass die Leibesfrucht bereits abgestorben war, denn Mutter und Kind seien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht getrennt gewesen, sodass die Schwangerschaft noch bestanden habe.


Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren in dem Versuch des Beklagten, die Schwangere zur Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen, ebenso in der Kündigung vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt.


Jedenfalls sei ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG im vorliegenden Fall gegeben, so das BAG.


Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher viele verschiedene Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen eine entscheidende Rolle spielen können. Dies zeigt sich besonders an oben dargestelltem Fall. Im Zweifel kann es ratsam sein, Rechtsrat einzuholen.


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