Thursday, February 27, 2014

Arbeitsverweigerung kann zu fristloser Kündigung führen – Arbeitsrecht

http://ift.tt/Zf6c7l Verweigert ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, weil er seine Entlohnung für nicht angemessen hält, so kann dies eine Kündigung rechtfertigen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein bestätigte mit seinem Urteil (Az.: 5 Sa 111/13) die rechtmäßige Kündigung eines Arbeitnehmers im Falle beständiger Arbeitsverweigerung. Ein bestehender Irrtum bezüglich eines ihm zustehenden Verweigerungsrechts wird dem Arbeitnehmer angerechnet. Im zugrundeliegenden Fall arbeitete der Kläger beim Beklagten als Bodenleger. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger abhängig von der jeweiligen Tätigkeit entweder einen Akkordsatz oder einen Stundenlohn erhalte.


Während eines Auftrags, für den Akkordarbeit vorgesehen war, errechnete sich der Arbeitnehmer einen Stundelohn von 7,86 Euro brutto. Infolgedessen verlangte er vom Beklagten die Einteilung für andere Arbeiten oder die Zahlung eines angemessenen Stundenlohns. Als der Arbeitgeber dies ablehnte, stellte der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ein und nahm diese auch nicht nach mehrmaliger Aufforderung wieder auf. Selbst die Drohung mit der fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers führte nicht zum gewünschten Erfolg. Gegen die im Folgenden ausgesprochene Kündigung legte der Kläger dann Kündigungsschutzklage ein.


Während dieser vom Arbeitsgericht Elmshorn noch stattgegeben wurde, hob das LAG das Urteil auf. Es erkannte die fristlose Kündigung als rechtmäßig an. Das Gericht sah vorliegend kein Recht zur Arbeitsverweigerung. Die subjektive Einschätzung des Klägers bezüglich der zu geringen Entlohnung rechtfertige nicht die Arbeitsverweigerung. Kläger und Beklagter haben sich im Vorfeld auf diese Art der Bezahlung geeinigt, weshalb beide Parteien hieran gebunden seien. Die Einstellung der Arbeit sei nicht der richtige Weg, um die eigene Ansicht zur Angemessenheit der Vergütung durchzusetzen.


Selbst wenn sich der Kläger hinsichtlich eines bestehenden Arbeitsverweigerungsrechts geirrt habe, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, da ein solcher Irrtum in den Risikobereich des Klägers falle, so das Gericht.


Kündigungsfälle halten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber einige rechtliche Hürden bereit. Mit der Hilfe eines im Arbeitsrecht versierten Anwalts können Betroffene ihre rechtliche Position stärken. Die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen sowie das Einreichen von Klagen sollten von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, um das bestmögliche Resultat zu erzielen.


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Prospekthaftung der Debi Select Verwaltungs-GmbH wegen fehlenden Angaben zu den Weichkosten – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/QsRS9T Aufgrund irreführender Angaben im Prospekt wurde die Debi Select Verwaltungs-GmbH durch das Landgericht Landshut zur Rückabwicklung einer Beteiligung sowieso zu Schadensersatzleistungen an den Anleger verurteilt. (Az.: 23 O 1513/12).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Landshut bestätigt mit diesem Urteil, dass Anlageberater im Rahmen von vorvertraglichen Verhandlungen für die Vollständigkeit der Prospekte, auf die die Vertragsentscheidung gestützt werden soll, haften.


Der Prospekt – inklusive seiner Nachträge – dient dem Anleger dazu, ihn über sämtliche Umstände die seine Anlage betreffen, zu informieren. Sollte dieser mangelhaft sein, können dem Anleger, der sich auf diesen Prospekt verlassen hat, daher Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Prospektverantwortlichen zustehen.


Bei der Prüfung der Vollständigkeit der Prospekte komme es nur darauf an, wie ein durchschnittlicher Kleinanleger ohne spezielle Kenntnisse die Prospektangaben verstehen würde. Dem Anleger wird zwar abverlangt, dass er den Prospekt eingehend und gründlich liest; jedoch müssen ihm die wesentlichen Aspekte auch objektiv betrachtet leicht zugänglich sein.


Einer dieser wesentlichen Aspekte über die der Prospekt informieren muss, ist der Anteil des einbezahlten Geldes, der nicht investiert werden kann, sondern der dazu dient, die „Weichkosten“ abzudecken. Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Prospekt nicht eindeutig und klar, wie viel Prozent des eingezahlten Geldes zu diesen Weichkosten gezählt werden. Das Urteil bestätigt, dass der Anleger solche Kosten ohne weiteres vollständig aus dem Prospekt entnehmen können muss. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie hier – der Anleger die aufkommenden Kosten, welche in verschiedenen Dokumenten und im Kleingedruckten geregelt waren, nicht ohne komplizierte Analysen hätte einsehen können.


Die Anlageberater haben mit den Prospekten also einer umfassenden Aufklärungspflicht nachzukommen. Der Anleger soll das Risiko, dass er mit der Anlage eingehen würde kennen, um vernünftig abwägen zu können, ob er in diese investieren möchte oder nicht. Eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann dazu führen, dass der Anleger einen Vertrag eingeht, den er bei richtiger und vollständiger Information nicht eingegangen wäre.


Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Bundesfinanzhof zur angemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens – Prozessführung

http://ift.tt/11KkvUI Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals allgemeine Leitlinien zur angemessenen Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht formuliert.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der BFH entschied mit Urteil vom 07.11.2013 (Az.: X K 13/12), dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht stets der Anspruch auf zügige Erledigung des Rechtsstreits mit dem Anspruch auf möglichst hohe inhaltliche Richtigkeit und Qualität gerichtlicher Entscheidungen sowie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter und dessen Unabhängigkeit zu berücksichtigen seien.


Damit steht dem Ausgangsgericht grundsätzlich ein erheblicher Spielraum für die Verfahrensgestaltung zu. Allerdings sei dieser nicht einschränkungslos, denn dem Gericht soll an einem schnellen Verfahren gelegen sein.


In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um einen Anspruch auf Entschädigung wegen der ungewöhnlich langen Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht. Es wurde vor dem Finanzgericht ein höherer Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht. Das Verfahren war letztlich fast neun Jahre bei dem betreffenden Finanzgericht anhängig. Das Gericht führte aus, es habe sich um einen schwierigen Fall gehandelt habe, bei dem Ermittlungen des Sachverhalts mit grenzüberschreitendem Bezug erforderlich gewesen seien.


Der BGH führt aus, dass nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stets der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen sei und daher keine starren Fristen gesetzt werden könnten. Jedenfalls können aber wegen der großen Ähnlichkeit der verschiedenen finanzgerichtlicher Verfahren Vermutungen hinsichtlich der Angemessenheit der verschiedenen Abschnitte des Verfahrens angestellt werden. Nach Auffassung des BGH sind nach ca. zwei Jahren ab Eingang der Klage Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Beendigung des Verfahrens und damit zu einer Entscheidung führen. Es sollen bestenfalls keine nennenswerten Zeiträume entstehen, in welchen das Gericht die Akte nicht bearbeitet.


Im betreffenden Fall hatte der BFH dem Finanzgericht einen überdurchschnittlich langen Zeitraum für das Verfahren letztlich zugesprochen. Jedoch sei eine Verzögerung von mehr als 43 Monate nicht notwendig gewesen. Die lange Dauer des Verfahrens war hier lediglich durch mehrfachen Wechsel des Berichterstatters und lange Zeiträume, in denen die Akte nicht bearbeitet wurde, entstanden.


Auch nach einem bereits geführten Rechtsstreit kann anwaltliche Hilfe erneut benötigt werden. Ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, etwaige Ansprüche geltend zu machen.


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Wednesday, February 26, 2014

BGH zur Kündigung der Mitversicherung eines Volljährigen – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Die Mitversicherung eines Volljährigen kann laut Bundesgerichtshof (BGH) ohne den Nachweis einer Anschlussversicherung gekündigt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof wies die Revision der beklagten Versicherung mit Urteil vom 18.12.2013 (Az.: IV ZR 140/13) zurück, der Nachweis einer Anschlussversicherung des Volljährigen sei nicht erforderlich.


Vorliegend hatte der Kläger mit der Versicherung einen Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen und seinen Sohn in diesem mitversichert. Als der Sohn des Klägers volljährig wurde, erhöhte die Versicherung den Beitrag des Klägers, da für den nunmehr erwachsenen Sohn nun auch der Tarif für Erwachsene zu zahlen sei. Der Kläger kündigte den besagten Versicherungsvertrag infolgedessen. Die Versicherung erwiderte, die Kündigung werde erst wirksam, wenn nachgewiesen werde, dass für den Sohn eine Anschlussversicherung bestehe.


Der Kläger verlangte daraufhin von seinem Sohn, dass dieser sich selbst versichere. Allerdings wurde seitens des Sohnes kein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen, weder bei der Beklagten noch bei einer anderen Versicherung.


Der Kläger erhob nunmehr Feststellungsklage mit dem Begehren festzustellen, dass die Mitversicherung für seinen volljährigen Sohn erloschen sei. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihr statt.


Nunmehr bestätigte der BGH die Auffassung des OLG Köln. Es hat die Revision der Beklagten damit abgewiesen. Der BGH vertritt die Auffassung, der Nachweis einer Anschlussversicherung sei für die Kündigung einer Mitversicherung eines Volljährigen nicht erforderlich. Zwar solle durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein nahtloser Versicherungsschutz sichergestellt werden, allerdings handele es sich lediglich um ein gewährleistetes Fortsetzungsrecht, nämlich die Versicherung im eigenen Namen fortzusetzen.


Nach dem VVG wird die Kündigung daher erst wirksam, wenn der Mitversicherte von der Kündigung der Mitversicherung Kenntnis erhält. Allerdings, so der BGH, sei es nicht möglich, dass der Versicherungsnehmer für den bisher Mitversicherten ohne dessen Willen, in diesem Fall ohne Bevollmächtigung, eine Anschlussversicherung abschließt.


Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie und für einen Laien ist häufig nicht erkennbar, ob die betreffenden Klauseln in den Versicherungsverträgen tatsächlich wirksam sind.

Im Zweifel lohnt es sich, einen versierten und im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt um Rechtsrat zu fragen oder den Versicherungsvertrag von diesem überprüfen zu lassen.


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Nicht abgeführte Lohnsteuer begründet Haftung des Geschäftsführers einer GmbH – Gesellschaftsrecht

http://ift.tt/NEzWaA Im Sinne der Gesamtverantwortung haftet ein Geschäftsführer auch für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern der beschäftigten Arbeitnehmer.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 1632/12) mit der Frage beschäftigt, wie weit die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH im Falle nicht abgeführter Lohnsteuern reicht. Vorliegend wurden für die Arbeitnehmer einer GmbH über mehrere Monate keine Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt, woraufhin das Finanzamt zunächst versuchte, in das Vermögen der Gesellschaft zu vollstrecken. Dies war aber aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich, so dass auf die beiden Geschäftsführer zurückgegriffen wurde. Einer der Geschäftsführer reichte anschließend Klage beim FG Rheinland-Pfalz ein.


Der Kläger führte an, dass nur der andere Geschäftsführer im Sinne einer internen Vereinbarung für steuerliche Angelegenheiten verantwortlich gewesen sei. Einer Haftung seinerseits stehe zudem die Tatsache entgegen, dass er sich regelmäßig über die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten informiert habe und somit seiner Überwachungspflicht nachgekommen sei. Das FG Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht und wies die Klage ab.


Nach Ansicht des Gerichts hafte der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH. Die angeführte Aufgabenverteilung könne nicht als Haftungsbegrenzung herangezogen werden. Lediglich wenn die Geschäftsverteilung im Vorfeld durch eine eindeutige schriftliche Vereinbarung niedergelegt wurde, könne eine Haftung ausgeschlossen werden. Die sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Außerdem entbinde eine solche Regelung den Geschäftsführer nicht von seinen Überwachungspflichten. So müsse der Geschäftsführer auch dann einschreiten, wenn die wirtschaftliche Situation der GmbH oder Umstände in der Person des Mitgeschäftsführers Anlass hierzu geben.


Demnach sei der Haftungsbescheid des Finanzamtes rechtens gewesen und eine etwaige Haftungsbeschränkung greife nicht, auch weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass jeder Geschäftsführer die Verantwortung weiter reiche.


Schon bei der Gründung einer GmbH werden die Grundsteine für ein erfolgreiches Unternehmen gelegt. Wichtiger Bestandteil ist der Gesellschaftsvertrag, in welchem auch bedeutende Aspekte der Haftung geregelt werden können. Aus diesem Grund ist es ratsam sich frühzeitig an einen im Gesellschaftsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er hilft bei der Gestaltung aller Verträge und kann bei auftretenden Schwierigkeiten die bestmögliche Lösung durchsetzen.


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Kündigung trotz Schwangerschaft begründet Entschädigungsanspruch – Arbeitsrecht

http://ift.tt/Zf6c7l Die Kündigung einer Schwangeren kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und einen Anspruch auf Entschädigung nach sich ziehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das BAG sprach mit Urteil vom 12.12.2013 (Az.: 8 AZR 838/12) einer Frau eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zu, nachdem ihr während der Schwangerschaft von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht Sachsen sah das BAG in der Kündigung eine geschlechtsdiskriminierende Handlung und somit einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz.


Dem Rechtsstreit zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber ging ein Beschäftigungsverbot der Frau wegen ihrer Schwangerschaft voraus. Der Beklagte soll daraufhin verlangt haben, dass die Schwangere dennoch weiterhin ihrer Arbeit nachgehe, was sie verweigerte. Im Folgenden erlitt die Klägerin eine Fehlgeburt und musste für die weitere medizinische Therapie in einem Krankenhaus behandelt werden. Nachdem die Klägerin von diesen Umständen Kenntnis erlangt hatte, informierte sie den beklagten Arbeitgeber darüber, dass das Beschäftigungsverbot nach vollständiger Genesung nicht mehr bestünde und sie somit wieder arbeiten könne. Der Beklagte kündigte der Klägerin daraufhin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.


Aufgrund des Sachverhalts ging das BAG von einer ungünstigeren Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts aus. Das Verhalten und die Vorgehensweise des Beklagten haben nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei auch ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.


Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Fehlgeburt der Klägerin miteinbeziehe. Denn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung seien Mutter und Kind noch nicht getrennt und die Klägerin somit noch schwanger gewesen. Des Weiteren sei schon in dem Versuch des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin trotz Beschäftigungsverbots zur Arbeit zu drängen, eine ungünstigere Behandlung zu sehen.


Für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Probleme ist eine Vielzahl verschiedener Vorschriften heranzuziehen. Aus diesem Grund ist das Arbeitsrecht sehr komplex und für Laien nur schwierig zu verstehen. Bei Fragen rund um Arbeitsverträge und Kündigungen sollten sich Betroffene daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden. Dieser kann mögliche Ansprüche prüfen und durchsetzen.


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Grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe eines zu Lebzeiten verschenkten Vermächtnisses – Erbrecht

http://ift.tt/YhfJbG Einem Vermächtnisnehmer steht nur unter besonderen Umständen die Herausgabe eines zu Lebzeiten verschenkten Vermächtnisses zu.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 09.01.2014 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 10 U 10/13) die Frage zu klären, ob eine testamentarisch Bedachte die Herausgabe eines zu Lebzeiten des Erblassers an einen Dritten verschenkten Vermögensgegenstandes verlangen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass einer ihrer beiden Töchter nach dem Tod des Letztversterbenden Ehepartners eine Doppelhaushälfte zukommen sollte. Nach dem Tod des Ehemanns wurde die Ehefrau Alleinerbin. Diese übertrug im Folgenden die Doppelhaushälfte jedoch ihrem Enkelkind, nachdem es zu einem Konflikt zwischen ihr und ihrer Tochter kam.


Daraufhin legte die Tochter nach dem Tod der Erblasserin Klage ein und verlangte die Übertragung und Herausgabe des Hauses von dem Enkel der Verstorbenen. Als Begründung hatte die Klägerin angeführt, dass die Erblasserin die Schenkung vornahm, um die Rechte der Klägerin bezüglich der Doppelhaushälfte zu stören. Jedoch sah das OLG Hamm einen dementsprechenden Anspruch als nicht gegeben an. Es gebe freilich Vorschriften, die die Herausgabe einer Schenkung von dem Beschenkten an den späteren Vermächtnisnehmer regeln. Dies setze jedoch voraus, dass der Erblasser bei der Schenkung die Beeinträchtigung des späteren Vermächtnisnehmers beabsichtigte. Diese Absicht habe das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht feststellen können.


Zudem habe die Auslegung des Testamtens ergeben, dass die Klägerin nicht Erbin, sondern Vermächtnisnehmerin geworden sei. Als solche stehe ihr kein Herausgabeanspruch gegen den beschenkten Enkel zu. Denn hierfür hätte sie sich zunächst an die Erben der verstorbenen Mutter wenden und diese auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen. Dies habe sie aber nicht getan.


Bei der Gestaltung eines Testaments ist es wichtig auf rechtliche Details zu achten. Die Folgen eines unwirksamen oder unvollständigen Testaments können weitreichend sein und mitunter rechtlichen Streit unter den Erben hervorrufen. Mit der Hilfe eines im Erbrecht versierten Rechtsanwalts können Betroffene eine sichere Regelung ihres Nachlasses erreichen. Mit dem Aufsetzen eines einwandfreien Testaments vergewissern sich Erblasser, dass ihr letzter Wille eingehalten wird. Zudem unterstützt ein Anwalt auch die Erben bei der Durchsetzung zustehender Ansprüche im Falle rechtlicher Probleme.


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Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vertretungsnachweis durch Firmenstempel – Gesellschaftsrecht

http://ift.tt/OZRRnK Die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann schon durch einen Firmenstempel nachgewiesen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Meinung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Verträge festgehalten. Demnach sei zur Dokumentation der Unterschriftsberechtigung, auch für den Abschluss langfristiger Mietverhältnisse, das Hinzusetzen des Firmenstempels ausreichend. Die Unterschrift aller GbR-Gesellschafter ist für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. Fügt der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz an, woraus hervorgeht, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, dann genüge dies.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unterzeichnet hatte jedoch nur einer der Gesellschafter. Zusätzlich druckte er auf den Mietvertrag noch den Stempel der Gesellschaft. An den Stempelaufdruck orientierte sich auch der BGH in seiner Begründung. Allein aus diesem lasse sich schon die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ableiten. Grundsätzlich komme einem Firmenstempel im Rechtsverkehr nämlich eine Legitimationswirkung zu. Aus diesem Grund ist auch der Vertrag wirksam zwischen der GbR und dem Vermieter zustande gekommen.


Die Gesellschafter einer GbR genießen bei der Gründung und Gestaltung ihrer Gesellschaft viele Freiheiten. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element für die wirtschaftliche Tätigkeit.

Formvorschriften müssen hierbei nicht eingehalten werden. Gesellschafter sollten aufpassen, dass sich der Reiz dieser Flexibilität und die daraus entstehenden Chancen nicht ins Negative ändern. Besonders finanzielle Risiken können oft unterschätzt werden. Daher sollte man von Anfang an einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite haben.


Nicht nur bei der Gründung, sondern vor allem bei der Teilnahme am Geschäftsleben können rechtliche Probleme auftreten, die alle Beteiligten betreffen. Fragen der wirksamen Vertretung oder der Haftung sollten schon frühzeitig geklärt werden. Die Gesellschafter sollten nicht vergessen, dass sie mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und hat dabei auch weitergehende Rechtsfragen im Blick.


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Tuesday, February 25, 2014

„Tippfehler-Domains“ sind laut BGH zulässig – Medienrecht

http://ift.tt/1002DPm Die Nutzung einer Domain, welche einen ähnlich geschriebenen Namen wie eine bereits registrierte Domain hat, verstößt nicht zwingend gegen geltendes Wettbewerbsrecht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 22.01.2014 (Az: I ZR 164/12) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass man im Falle einer sogenannten „Tippfehler-Domain“ nur dann von einem Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgehen könne, wenn kein Hinweis erfolgte, dass es sich nicht um die zuerst registrierte Domain handelt.


Im zugrundeliegenden Fall führte die Klägerin, die einen Online-Wetterdienst betreibt, aus, sie werde in unlauterer Weise dadurch behindert, dass Internetnutzer durch einen Tippfehler nicht auf ihre, sondern auf die Seite der Beklagten umgeleitet werden. Die Domainbezeichnungen der beiden Parteien unterscheiden sich nur geringfügig, nämlich durch das Fehlen eines Buchstabens. Die Klägerin begehrte mit Ihrer Klage, die Beklagte zu der Unterlassung der Benutzung und zu der Einwilligung in die Löschung der „Tippfehler-Domain“ zu verurteilen. Vertippt sich ein Internetnutzer und gelangt auf die Internetseite der Beklagten, so wird er von dort auf eine für private Krankenversicherungen werbende Internetseite weitergeleitet. Dafür erhält die Beklagte jeweils ein gewisses Entgelt.


Das Landgericht Köln gab der Klage im Wesentlichen statt, die Berufung war erfolglos (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/11). Das Oberlandesgericht sah die Ansprüche nämlich als gegeben an. Es führte aus, es liege sowohl eine wettbewerbswidrige Behinderung als auch eine Verletzung des Namensrechts vor.


Die Beklagte legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln auf und wies die Klage insoweit ab, wie eine Verletzung des Namensrechts geltend gemacht wurde. Der BGH sah nämlich keine namensmäßige Unterscheidungskraft in dem Domainnamen der Klägerin, die jedoch erforderlich wäre, und begründete dies damit, dass es sich um eine reine Dienstleistungsbeschreibung der Klägerin handele. Eine unlautere Behinderung nach dem UWG liege nur vor, wenn kein Hinweis dahingehend erfolge, dass es sich nicht um die Internetseite der Klägerin handelt. Die Nutzung sei rechtlich jedoch zulässig und begründe keine unlautere Behinderung der Klägerin.


Das Medienrecht ist ein komplexes Thema. Es gibt heute viele verschiedene Medienbereiche, die sich rasant weiterentwickeln. Es ist daher ratsam sich bei rechtlichen Fragen an einen im Medienrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.


http://ift.tt/1002DPm



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Unrichtige Umsatzprognosen können Schadensersatzansprüche begründen – Franchiserecht

http://ift.tt/11X5UmX Wird ein Franchisenehmer nicht darüber aufgeklärt, dass Umsatzerwartungen lediglich auf Schätzungen beruhen, so stehen ihm Schadensersatzansprüche hinsichtlich der nicht erreichten Umsatzzahlen zu.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Hamburg stellte mit Urteil vom 17.01.2014 fest (Az.: 332 O 249/12) klar, dass aus dem Vorlegen unrichtiger oder bloß geschätzter Umsatzprognosen eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Franchisegebers resultiere, welche Schadensersatzansprüche nach sich ziehe. Ein Franchisenehmer hatte vor dem LG Hamburg geklagt, nachdem die erzielten Umsätze weit hinter den prognostizierten zurückblieben. Während der Vertragsverhandlungen habe der beklagte Franchisegeber den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Umsatzzahlen nur auf Schätzungen beruhten.


Das LG folgte dem Vortrag des Franchisenehmers und sprach ihm den Schadensersatzanspruch zu. Es komme im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Kläger sich über Risiken und Chancen der Unternehmung selbst hätte informieren müssen. Denn die Pflichtverletzung des Beklagten beruhe auf der Verwendung unrealistischer und unzutreffender Daten für die Umsatzprognose. Dies führe nur dann nicht zu einer vorvertraglichen Pflichtverletzung, wenn der Franchisegeber auf diese Tatsache aufmerksam mache.


Dieser Aufklärungspflicht sei der beklagte Franchisegeber jedoch nicht nachgekommen und habe somit bei dem Kläger unrichtige Vorstellungen in Bezug auf die Umsatzentwicklung hervorgerufen. Des Weiteren habe den Kläger nach Ansicht des Gerichts auch keine Schadensminderungspflicht, im Sinne einer Änderung des Konzepts auf eigenes Risiko und eigene Kosten, getroffen.


Franchisekonzepte stellen sowohl für Franchisegeber als auch für Franchisenehmer in vielen Bereichen attraktive Chancen dar. Dabei führt der Franchisenehmer ein unabhängiges Unternehmen, vertreibt aber Waren oder Dienstleistungen des Franchisegebers. Hierfür greift er auf die Vertriebskanäle und das Marketingkonzept des Franchisegebers zurück. Für die beteiligten Parteien ergibt sich aber oft die Problematik der rechtlichen Einordnung, da unterschiedliche Elemente verschiedenster Vertragstypen einfließen.


Vor dem Hintergrund der komplexen rechtlichen Materie und der häufig nicht unerheblichen Vertragssummen sollten sich Betroffene an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft den Franchisevertrag unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung oder setzt einen wirksamen Vertag aus. Zudem ist er bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche aus dem Franchiseverhältnis oder bei Problemen aus eben diesem behilflich.


http://ift.tt/11X5UmX



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Non-commercial partnership: Proof of representation by means of a company stamp – Company law

http://ift.tt/OZRRnK The authority of a partner of a non-commercial partnership (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)) to carry out legal transactions can be demonstrated by means of a company stamp.


GRP Rainer Lawyers and Tax Advisors in Cologne, Berlin, Bonn, Dusseldorf, Frankfurt, Hamburg, Munich, Stuttgart and London – www.grprainer.com/en conclude: In its judgment (Az.: XII ZR 35/11), the German Federal Court of Justice (BGH) stuck to its previous opinion on the disclosure of agency relationships at the time of the conclusion of long-term contracts. Thus, for the documentation of the authority to sign, even when concluding long-term rental agreements, adding a company stamp is sufficient. The signature of every GbR partner is not necessary for adhering to the requirements for written form. If the signatory adds an appendage to his signature which indicates that he alone is authorised to represent the partnership, then this would suffice.


In the case in question, a GbR had concluded a rental agreement for a duration of ten years. However, only one of the partners had signed. In addition, he had included the stamp of the partnership in the rental agreement. The stamp imprint guided the BGH’s reasoning, according to which the authorisation to represent the partnership could be derived from this alone. In principle, a company stamp carries a legitimatising effect in legal relations. For this reason, the agreement between the GbR and the landlord was concluded effectively.


The partners of a GbR enjoy many freedoms when establishing and structuring their partnership. The partnership agreement is the central element for the economic activity. Formal requirements do not need to be adhered to in this connection. Partners should take care that the allure of this flexibility and the benefits arising from it do not become a negative factor. Financial risks in particular are often underestimated. That is why you should have a competent lawyer at your side from the beginning.


Legal problems that affect all parties involved can arise not only upon incorporation but above all when participating in business life. Questions of effective representation or liability should be settled at an early stage. The partners should not forget that they are responsible for all the partnership’s liabilities with their private assets. A lawyer versed in company law can assist in drawing up the partnership agreement with a view to further legal issues.


http://ift.tt/OZRRnK



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Monday, February 24, 2014

Proven Oil Canada (POC): Vorabauszahlungen an Anleger offenbar eingestellt

http://ift.tt/1l0UBov Anleger, die in POC-Fonds investiert haben, sollen offenbar vorerst keine Vorabauszahlungen mehr erhalten. Das berichtet das „fondstelegramm“.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorabauszahlungen von jährlich 12 Prozent hatte Proven Oil Canada den Anlegern versprochen. Zuletzt häuften sich allerdings die Probleme. Transportschwierigkeiten und schlechte Anbindung an die Weltmärkte erschweren unter anderem den Wettbewerb für kanadisches Öl. POC bemühe sich nun, die Produktivität zu steigern. Vorabauszahlungen an die Anleger stehen daher wohl erst mal hinten an.


Als Mitte 2013 die Zusammenlegung der Fonds-Gesellschaften zu einer Master-LP beschlossen wurde, wurde auch die Aufnahme von Fremdkapital geregelt. Auch diese Bankdarlehen müssen bedient werden.


Für die Anleger stellt sich angesichts der jüngsten Entwicklungen natürlich die Frage, was aus ihrer Kapitalanlage wird. 12 Prozent Vorabauszahlungen jährlich ließen die Investition in POC-Fonds sicherlich sehr attraktiv erscheinen. Allerdings beruhten diese Vorabauszahlungen nicht auf konkreten Geschäftszahlen. Vorabauszahlungen werden aber auf Gewinne ausgeschüttet – und die müssen wohl erst noch erzielt werden.


Allerdings hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über diese Tatsache aufgeklärt werden müssen. Ebenso wie über eine Reihe weiterer Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage, wie zum Beispiel mögliche Wechselkursverluste oder schwankende Nachfrage nach Öl und Gas auf den Weltmärkten. Von daher kann eine Investition in POC-Fonds kaum als eine sichere Altersvorsorge angesehen werden. Auch die Zusammenlegung der Fonds zu einer Master-LP und die Aufnahme von Fremdkapital haben die Ausgangsvoraussetzungen, unter denen die Anleger investiert haben, geändert.


Angesichts dieser Entwicklung können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob korrekt und umfassend über die Risiken aufgeklärt wurde, ob die Angaben in den Verkaufsprospekten vollständig und wahrheitsgemäß sind und ob die Anleger über die Provisionen für die Vermittler ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Ist dies nicht der Fall, können ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


http://ift.tt/1l0UBov



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Sunday, February 23, 2014

Risikohinweise in Prospekten ersetzen nicht fehlende mündliche Aufklärung – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Pc53sN In dem Zeichnungsschein und Prospekt enthaltende Risikohinweise ersetzen keine umfassende Aufklärung über Risiken während des Beratungsgesprächs.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Az.: 34 W 173/12). Vorliegend hatte die Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten eine Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin an einem Leasingfonds erworben, welcher insbesondere auf die Erzielung hoher steuerlicher Verlustvorträge angelegt war. Diese Beteiligung führte allerdings zu einem Totalverlust des Anlagekapitals. Während der Zeichnungsschein und der Anlageprospekt pauschale Hinweise über die Risiken enthielten, wies der Berater auf diese Risiken in dem Beratungsgespräch nicht hin. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz von der Beklagten.


Das Landgericht (LG) Hagen hatte den Schadensersatzanspruch der Klägerin zunächst abgewiesen. Es stellte darauf ab, dass die Risikohinweise sowohl in dem Zeichnungsschein als auch in dem Prospekt den Widerspruch zwischen den versprochenen und den tatsächlichen Eigenschaften der Beteiligung deutlich gemacht hätten. Das führe dazu, dass die Klägerin seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2004 zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den Beratungsfehlern gehabt habe. Daher seien mögliche Schadensersatzansprüche verjährt.


Das OLG Hamm führt dazu aus, dass grobe Fahrlässigkeit nicht bereits anzunehmen sei, wenn der Anleger es unterlassen habe, die notwendigen Informationen aus dem Emissionsprospekt zu lesen. Es gelten der Vorrang des gesprochenen Wortes und der Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater.


Im Rahmen einer Anlageentscheidung vertraut der Kunde regelmäßig auf die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse seines Anlageberaters. Das führt dazu, dass dessen Ausführungen und Ratschläge die Entscheidung des Kunden besonders leiten. Außerdem darf ein Berater ein Produkt nicht dergestalt beschreiben, dass dies zu einem Widerspruch mit den zutreffenden Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein oder Prospekt führt. Dadurch verletze der Anlageberater seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag.


Eine Falschberatung durch die Bank oder einen Anlageberater können beim Anleger Schadensersatzansprüche begründen. Grundsätzlich muss dieser während der Beratung über alle wesentlichen Aspekte der Kapitalanlage, vor allem über die bestehenden Risiken, informiert werden. Betroffene sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Er prüft die Ansprüche der Anleger und kann bei der Durchsetzung eben jener helfen.


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Schadensersatzansprüche gegen Bausparkasse Badenia – Immobilienrecht

http://ift.tt/Sp0xK5 Die Bausparkasse Badenia muss erneut in zwei Verfahren Schadenersatz an ihre Anleger zahlen. So lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in zwei aktuellen Urteilen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In mehreren Verfahren entschied das OLG Karlsruhe, dass die Bausparkasse Badenia erneut Schadenersatz an die Anleger zahlen muss. Alle Kläger erwarben in den 90er-Jahren Wohnungseigentum unter Zuhilfenahme eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrages (OFA). An diesen Käufen war die Badenia als Darlehensgeberin beteiligt, verletzte jedoch ihre Aufklärungspflichten.


Die Badenia muss zunächst Schadensersatz zahlen, da sie nicht über die tatsächliche Höhe von Provisionen des Vertriebsunternehmens aufklärte und der OFA diesbezüglich irreführend war. Es liege eine arglistige Täuschung vor. Eine Verjährung sei laut OLG nicht gegeben (Az.: 17 U 280/12).


Im zweiten Verfahren (Az.: 17 U 281/13) sei eine erneute Beweisaufnahme nötig, so das OLG. So seien die Kläger arglistig über die Höhe der Provisionen getäuscht worden. Insbesondere seien diesbezüglich in dem OFA falsche Angaben gemacht worden. Die Provisionen seien um ein Wesentliches höher gewesen als dort angegeben wurde. Die Kläger beriefen sich diesbezüglich auf die Kenntnis der Bausparkasse. Diese bestritt hingen, überhaupt eine Provision gezahlt zu haben. Das Vertriebsunternehmen habe keine Täuschungsabsicht gehabt. Die Vorinstanz gab der Klage statt, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.


Die Beklagte führte aus, es seien keine zusätzlichen Provisionen geflossen. Das Landgericht habe sich zu Unrecht auf andere Verfahren gestützt und damit gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen. Es habe der Beklagten keine Möglichkeit gegeben, den vermuteten Wissensvorsprung durch einen genannten Zeugen zu widerlegen. Er sei nicht angehört worden, was im Berufungsverfahren nachzuholen sei. Das OLG Karlsruhe folgte dieser Ansicht nicht.


Eine fehlende Aufklärung kann in vielen Fällen weitreichende Konsequenzen haben. Dies gilt sowohl für Käufer als auch für die betreffenden Verkäufer. Denn unter Umständen entstehen den Käufern dadurch Schäden, die als Schadensersatzanspruch gegen ihre Banken geltend machen können.


Betroffene Käufer oder Anleger sollten sich von einem versierten und im Immobilienrecht tätigen Rechtsanwalt beizeiten beraten lassen, um einer etwaigen Verjährung zuvor zu kommen.


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Banken dürfen nicht einschränkungslos einen Erbschein verlangen – Bankrecht

http://ift.tt/WSLkSg AGB-Klauseln von Banken, die unabhängig von Zweifeln an der Erbberechtigung, die Vorlage eines Erbscheins fordern, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12). Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse eine unwirksame Klausel vermutete. Die streitgegenständliche Bestimmung enthielt eine Regelung, wonach die Bank im Falle des Todes des Kunden die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins verlangen kann, um die rechtsgeschäftliche Berechtigung des Erben zu überprüfen. Die Instanzgerichte gaben der Klage des Verbraucherschutzverbandes statt. Daraufhin legte die betroffene Bank Revision ein, welche der Bundesgerichtshof zurückwies.


Die Richter führten aus, dass es keine gesetzliche Regelung gebe, die einen Nachweis des Erbrechts mithilfe eines Erbscheins verlange. Daher weiche die Klausel in den AGB von bestehenden Rechtsvorschriften ab. Die Beklagte könne, dem Wortlaut der Bestimmung nach, die Vorlage eines Erbscheins verlangen, auch wenn im konkreten Einzelfall das Erbrecht nicht zweifelhaft ist oder durch einen anderen Nachweis belegt werden kann. In welchen Fällen ein Erbschein vorzulegen ist, bestimmt sich somit allein nach dem Ermessen der Bank. Hierin liegt nach Ansicht des BGH sowohl eine unvereinbare Abweichung von den gesetzlichen Regelungen als auch eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Daher ist die verwendete Klausel unwirksam.


Der BGH ging in seiner Begründung zwar auch auf das berechtigte Interesse der Bank, eine doppelte Inanspruchnahme zu verhindern, ein. Allerdings überwiegen die Interessen des Erben. Eine mögliche Benachteiligung des Erben, der im Rahmen der Rechtsnachfolge neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, müsse vermieden werden. Ist der Nachweis des Erbrechts problemlos ohne Erbschein möglich, dürfe das betroffene Unternehmen nicht auf einen Erbschein bestehen und dadurch weitere Kosten und eine Verzögerung der Nachlassregulierung verursachen.


In den meisten Fällen schenken Privatkunden ihren Banken vollstes Vertrauen. Als Profis in ihrem Bereich sollten sie den Verbraucher mit ihrem Fachwissen kompetent beraten. Allerdings kann es auch zu Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Parteien kommen. Bei der Überprüfung von Verträgen und einzelnen Klauseln kann ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.


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Thursday, February 20, 2014

OLG Hamm: Gutscheine als unlauterer Wettbewerb – Wettbewerbsrecht

http://ift.tt/144PyuP Kfz-Werkstätten dürfen die Reparatur von Schäden, die von der Kaskoversicherung umfasst sind, nicht dadurch bewerben, dass sie für Folgeaufträge Gutscheine ausstellen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei derartiger Werbung handele es sich um unlauteren Wettbewerb, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 12.11.2013 (Az.: 4 U 31/13). Das OLG führt aus, durch solche Gutscheine werde der Kunde gegenüber seinem Versicherer zu vertragswidrigem Verhalten verleitet.


Die hier Beklagte bietet unter anderem die Reparatur von Kraftfahrzeugen an. In ihrer Werbung versprach sie den Kunden für die Erteilung des Auftrags zum Austausch einer Autoglasscheibe einen Gutschein für den nächsten Auftrag. Der Kläger sah diese Werbung des Unternehmens als unlauteren Wettbewerb an und bekam vom Landgericht (LG) Essen Recht. Dieses untersagte dem Unternehmen die Werbung mit Gutscheinen für Folgeaufträge in Form eines Nachlasses auf die Selbstbeteiligung. Die betroffene Kaskoversicherung habe sich damit nicht einverstanden erklärt, was aber notwendig sei.


Daraufhin legte die Beklagte gegen das Urteil des LG Essen Berufung ein. Diese hat das OLG jedoch zurückgewiesen. Es führte aus, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da die Interessen der Kaskoversicherung hier nicht gewahrt werden. Die Werbung mit Preisnachlässen sie zwar im Grunde zulässig, allerdings unterliege derartige Werbung einer Missbrauchskontrolle, wenn durch den Kunden noch die Interessen eines Dritten gewahrt werden müssten. Hier liege im Fall der Reparatur eines Kaskoschadens jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten, nämlich das Interesse der Kaskoversicherung an der Schadensminderung durch den Kunden und an zutreffenden Angaben zu den Kosten der Reparatur, vor.


Das OLG meint weiter, die Objektivität des Kunden für seine Entscheidung, die der Versicherungsvertrag von dem Kunden verlangt, sei durch derartige Werbeaussagen beeinträchtigt. In der Regel haben die Versicherungskunden nämlich keine wirtschaftlichen Vorteile davon, eine günstige Werkstatt zu beauftragen. Das sei hier anders, wenn der „Gutschein“ der Versicherung nicht offen gelegt werde. Durch das Angebot der Werkstatt besteht laut OLG die Gefahr, dass der Versicherte die Beklagte beauftragt, um den Vorteil zu erhalten und seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Dafür spreche auch die Lebenserfahrung.


Für Unternehmen können Wettbewerbsverstöße weitreichende Folgen haben. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts sollte deshalb möglichst schon in Anspruch genommen werden, bevor Werbemaßnahmen oder andere in den Wettbewerb eingreifende Handlungen vorgenommen werden.


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Rechtsschutzversicherte können Anwalt frei wählen – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass Rechtsschutzversicherte ihren Rechtsanwalt frei wählen können und zwar auch, wenn rechtlicher Beistand im Verfahren nicht unbedingt erforderlich ist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend hatte ein niederländischer Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt. Er führte aus, er sei ungerechtfertigt entlassen worden. Für das Verfahren vor Gericht hatte er sich einen Rechtsanwalt gesucht und daraufhin die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der angefallenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten für den Rechtsanwalt zu übernehmen. Sie bot dem Arbeitnehmer vielmehr einen eigenen Mitarbeiter als rechtlichen Beistand an. Der betreffende Mitarbeiter war kein ausgebildeter Rechtsanwalt und der Arbeitnehmer mit diesem nicht einverstanden.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH), der letzten Endes nun über die Übernahme der Anwaltskosten zu entscheiden hatte, bestätigte mit Urteil vom 07.11.2013 (Az.: C-442/12) die Ansicht des Arbeitnehmers, dass er frei entscheiden könne, welchen Anwalt er wählt und dass die freie Anwaltswahl durch die Versicherungsgesellschaft nicht eingeschränkt werden dürfe.


Die Entscheidung des EuGH ist von allgemeiner Bedeutung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und daher auch für Deutschland. Sie ist somit letztlich für alle Rechtsschutzversicherungsverträge in der EU verbindlich. Damit steht fest, dass es nicht im Ermessen der jeweils betroffenen Rechtsschutzversicherung liegt zu entscheiden, ob externer Rechtsbeistand vonnöten ist oder nicht.


Die freie Anwaltswahl ist in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt und verbietet es den Rechtsschutzversicherungen, die Wahl des Anwalts im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einzuschränken. Der Versicherungsnehmer ist danach dazu berechtigt, einen Rechtsanwalt zu wählen, dessen Vergütung im Rahmen der von der Versicherung zu tragenden Kosten liegt. Dieser Kostenrahmen ergibt sich regelmäßig aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag. In diesem darf die freie Anwaltswahl auch nach dem VVG nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers eingeschränkt werden.


In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.


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Fairvesta Immobilienfonds: Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/1l0UBEV Die Fairvesta Unternehmensgruppe wirbt bei den Anlegern in ihre geschlossenen Immobilienfonds mit hohen Renditen. In der Vergangenheit übten Medien an dem Geschäftsmodell immer wieder Kritik.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Fairvesta Unternehmensgruppe bezeichnet sich selbst als führender Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds in Deutschland. Rund 13.000 Anleger sollen nach Unternehmensangaben in die Fonds investiert haben. Wesentliches Merkmal des Geschäftsmodells von Fairvesta ist dabei, Immobilien günstig zu kaufen und nach kurzer Haltedauer zu wesentlich besseren Preisen wieder zu verkaufen. So sollen die Gewinne und hohen Renditen für die Anleger erwirtschaftet werden.


In Wirtschaftsmedien wie der Wirtschaftswoche oder Finanztest häufte sich allerdings die Kritik an dem Geschäftsmodell. Fraglich sei u.a. ob die Immobilien richtig bewertet und in der Folge die prospektierten Renditeerwartungen nicht zu optimistisch seien. Auch die kurze Haltedauer der Immobilien als wesentlicher Bestandteil des Geschäfts sei nach einem Bericht der Wirtschaftswoche online vom 12. Dezember 2013 nicht unbedingt gegeben. Aufgrund der Vorwürfe in den Medien hatte Fairvesta selbst Analysen in Auftrag gegeben. Das Darmstädter Finanzanalysehaus Dextro Group kam dabei offenbar zu dem Ergebnis, dass die Prospektprognosen zum Teil deutlich verfehlt würden. Andere Analysen stellen Fairvesta ein deutlich besseres Zeugnis aus.


Anleger in Fairvesta-Immobilienfonds, die von dem Verlauf ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, sind nicht schutzlos gestellt. Sie können möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese können aus verschiedenen Gründen entstanden sein.


Geschlossene Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Beispielhaft seien hier nur Leerstände, sinkende Mieteinnahmen oder schwankende Marktpreise genannt. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Außerdem muss der Verkaufsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Waren etwa die prospektierten Renditen bewusst zu hoch angesetzt, um sie für die Anleger interessanter zu machen? Liegen Prospektfehler vor, kann auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Geschäfts geklagt werden.


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Proven Oil Canada (POC): Auszahlungen an Anleger reduziert

http://ift.tt/1l0UBov Die Proven Oil Canada (POC) hat Ende vergangenen Jahres die Vorabauszahlungen an die Anleger reduziert. Anleger sollten daher ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus:

Das Berliner Emissionshaus Proven Oil Canada Energy Solutions GmbH (POC) legt geschlossene Energiefonds auf. Investiert wird dabei überwiegend in Öl- und Gasgebiete in Kanada. Aufgrund der hohen prospektierten Renditen und der kurzen Laufzeiten schien für die Anleger eine Investition in die POC-Fonds besonders attraktiv.


Doch seit Mitte 2013 häufen sich die schlechten Nachrichten für die Anleger. Zunächst mussten sie verkraften, dass alle Fondsgesellschaften in die COGI (Canadian Öl und Gas International Limited Partnership) zusammengeführt wurden, um Kosten zu senken. Zu dieser Kostensenkung gehörte offenbar auch, die Vorabauszahlungen an die Anleger zu kürzen. In einem Schreiben vom November 2013 wurde den Anleger zudem mitgeteilt, dass die Vorabauszahlungen 2012 zu hoch kalkuliert gewesen seien und dementsprechend angepasst würden.


Probleme bereitet den POC-Fonds offenbar die hohe Differenz zwischen dem Preis für US-amerikanisches und kanadischem Öl. Aufgrund von Transportschwierigkeiten durch ein zu geringes Pipeline-Netz und schlechte Anbindung an die Weltmärkte müssen für kanadisches Öl Abschläge hingenommen werden. Zudem ist die Entwicklung des Öl- und Gaspreises stark von der globalen Nachfrage abhängig. Dies bekommen im Endeffekt auch die Fonds und damit die Anleger zu spüren.


Erschwerend kommt hinzu, dass die Anleger Vorabausschüttungen erhielten, die auf Schätzungen und nicht auf konkreten Zahlen beruhten. Im schlimmsten Fall kann das dazu führen, dass alle Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden müssen.


Daher ist es für die Anleger ratsam, ihre Kapitalanlage auf mögliche Schadensersatzansprüche von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Denn schon im Anlageberatungsgespräch hätten die Anleger auf die oben genannten und alle weiteren Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert werden müssen. Ein Hinweis im Verkaufsprospekt reicht in der Regel nicht als Risikoaufklärung aus.


Darüber hinaus kann auch der Verkaufsprospekt auf mögliche Fehler überprüft werden. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Anderenfalls können Ansprüche auf Rückabwicklung des Geschäfts geltend gemacht werden.


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Thursday, February 13, 2014

Hansa Treuhand: HS Livingstone und HS Humboldt insolvent

http://ift.tt/1iJFEq4 Das Emissionshaus Hansa Treuhand musste offenbar für die Containerschiffe MS HS Livingstone und MS HS Humboldt Insolvenz anmelden (Az.: 67g IN 47/14 und 67g IN 46/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus:

Trotz der schon lang anhaltenden Krise der Schifffahrt konnte sich das Emissionshaus Hansa Treuhand bisher gegen drohende Insolvenzen stemmen. Nun mussten aber doch erstmals Insolvenzanträge gestellt werden.


Aufgrund der niedrigen Charterraten sind die Schifffahrt-Gesellschaften der HS Humboldt und HS Livingstone offenbar in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nachdem sich die Anleger mehrheitlich gegen einen Verkauf der Schiffe ausgesprochen hatten, sollte die Rückforderung bereits geleisteter Ausschüttungen für Liquidität sorgen. Da spielten die Anleger aber offenbar nicht mit. Hintergrund dafür dürfte auch die Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen sein. Demnach können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Inzwischen folgten andere Gerichte dieser Rechtsprechung – auch im Bezug auf Schiffsfonds der Hansa Treuhand.


Im Fall der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter allerdings bereits geleistete Ausschüttungen ggfs. wieder zurückverlangen. Auch darum, sollten sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und auch die nötigen Schritte einleiten kann.


Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, sind sie naturgemäß großen Risiken ausgesetzt, die im Totalverlust des investierten Geldes gipfeln können. Allerdings hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht oder nur unzureichend geschehen, liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen kann.


Ebenso hätten die Banken über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhält, aufklären müssen. Damit sind nicht nur das Agio, sondern auch alle weiteren Rückvergütungen gemeint. Das Verschweigen dieser sogenannten Kick-Backs führt ebenfalls zum Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist eindeutig, da die Rückvergütungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.


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Tuesday, February 11, 2014

Windwärts Energie GmbH stellt Insolvenzantrag

http://ift.tt/TjMVSm Die Windwärts Energie GmbH hat nach eigenen Angaben am 7. Februar beim Amtsgericht Hannover Insolvenzantrag gestellt. Nach Prokon ist es die zweite Insolvenz eines Windkraft-Projektierers innerhalb weniger Wochen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus:

Die Windwärts Energie GmbH mit Sitz in Hannover wurde 1994 gegründet. In erster Linie entwickelt, finanziert und betreibt das Unternehmen Windenergieanlagen. Die Finanzierung der Projekte erfolgt u.a. über geschlossene Fonds und über die Herausgabe von Genussrechten.


Bereits im Dezember 2013 musste nach Unternehmensangaben die Rückzahlung von Genussrechtekapital in Höhe von 1,9 Millionen Euro ausgesetzt werden. Im Januar konnten auch die Zinsen für insgesamt vier zwischen 2006 und 2013 aufgelegte Genussrechte nicht bedient werden. Insgesamt soll es um ca. 1,3 Millionen Euro gehen. Daher folgte nun der Insolvenzantrag.


Als Grund für die Schwierigkeiten nennt Windwärts Verzögerungen bei verschiedenen Projekten, die das Unternehmen finanziell belasten. Da die Solar- und Windenergiefonds rechtlich eigenständig sind, seien sie von der Insolvenz nicht unmittelbar betroffen. Anders sieht es bei den Genussrechte-Zeichnern aus. Nach Angaben des Handelsblatts sollen etwa 1600 Anleger rund 18,9 Millionen Euro über Genussrechte in das Unternehmen investiert haben. Das Unternehmen kündigte zwar an, dass gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter der Geschäftsbetrieb fortgeführt werde, dennoch sollten sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggfs. die entsprechenden Schritte einleiten kann. Denn im Fall der Insolvenz werden die Genussrechte-Inhaber nachrangig, d.h. zum Schluss bedient. Ihnen droht also möglicherweise der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Daher sollte geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz beispielsweise gegen die Anlagevermittler bestehen. Sie hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufklären müssen. Liegt keine ordnungsgemäße Anlageberatung bevor, kann das Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus müssen auch die Verkaufsprospekte auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Bei Prospektfehlern besteht ebenfalls der Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Geschäfts.


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Thursday, February 6, 2014

Equity Pictures Medienfonds III: Anlegern drohen Steuernachforderungen

http://ift.tt/1cXQODT Dem Equity Pictures Medienfonds III drohen hohe Steuernachforderungen durch den Fiskus. Dagegen will die Fondsgesellschaft nun offenbar klagen und fordert von den Anlegern „frisches“ Kapital.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Besonders die Steuervorteile machten Medien- und Filmfonds vor einigen Jahren attraktiv. Bis sich die Gesetzeslage änderte und damit auch erhebliche Steuernachzahlungen verbunden waren. Davon ist auch der Equity Pictures Medienfonds III betroffen. Die Fondsgesellschaft will nun aber scheinbar dagegen klagen und braucht Geld. Die Anleger wurden daher aufgefordert, 4,5 Prozent ihrer Pflichteinlage bis zum 31. März einzuzahlen.


Hintergrund ist wahrscheinlich auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts München zu dem Hannover Leasing Filmfonds Lord oft the Rings Episode II (Az.: 1 K 2603/11): Das Finanzgericht entschied in dem Fall, die Steuervorteile anzuerkennen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und kann wieder gekippt werden.


Die Anleger des Equity Pictures Medienfonds III stehen daher vor der schweren Entscheidung, ob sie auf ein ähnliches Urteil zu den Steuervorteilen hoffen oder ob sie nicht ihrerseits versuchen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch zunächst prüfen, ob die Zahlungsaufforderung an die Anleger überhaupt rechtens ist.


Schadensersatzansprüche können sich auf eine fehlerhafte Anlageberatung stützen. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung müssen die Anleger über sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, aufgeklärt werden. Dazu zählt u.a. auch das Risiko des Totalverlusts. Darüber hinaus müssen sie von den Banken über sämtliche Provisionen, die diese für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, informiert werden. Also nicht nur über das Agio, sondern über alle Rückvergütungen, die die Bank erhält. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen sogenannten Kick-Backs ist eindeutig.


Allerdings droht beim Equity Pictures Medienfonds III die Verjährung der Schadensersatzansprüche. Diese verjähren taggenau zehn Jahre nach Zeichnung der Anteile. Da viele Anteile 2004 gezeichnet wurden, sollten die betroffenen Anleger also nicht mehr lange warten, wenn sie noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.


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