Monday, August 31, 2015

Testament und gesetzliche Erbfolge in Zeiten von Patchworkfamilien

http://ift.tt/1DJoq8j Gibt es kein Testament oder Erbvertrag gilt nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge. Das kann in Zeiten von Patchworkfamilien zu Schwierigkeiten führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer ein Testament verfasst, kann seinen letzten Willen eindeutig formulieren und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestimmen, wer wann und wieviel erben soll. Liegt beim Tod des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt in erster Linie die Kernfamilie, den Ehepartner und die gemeinsamen Kinder.

Die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren allerdings stark verändert. Ehen werden geschieden, die geschiedenen Eheleute heiraten erneut, sog. Patchworkfamilien entstehen. Das kann zu Problemen bei Erbfällen führen. Wer die „neue“ Familie berücksichtigen möchte, sollte ein Testament verfassen, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen. Dabei müssen natürlich die gesetzlichen Vorgaben, z.B. die Pflichtteilsansprüche beachtet werden.

Schwierigkeiten können auch auftreten, wenn ein sog. Berliner Testament mit dem ersten Ehepartner existiert. Die dort getroffenen Verfügungen können nicht einseitig geändert werden. Eventuell muss das gemeinschaftliche Testament widerrufen werden.

Wenn ein Testament vorliegt, sollten die letztwilligen Verfügungen genau und eindeutig getroffen werden. Je weniger Interpretationsspielraum ein Testament lässt, umso besser lassen sich spätere Streitigkeiten unter den Erben ausschließen. Darüber hinaus müssen auch gewisse formale Regelungen beachtet werden. So sollte ein Testament immer eine eindeutige Überschrift tragen, die aussagt, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Auch die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum dürfen nicht fehlen.

Grundsätzlich sollte jeder, der seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen möchte, ein Testament verfassen. Nur so können auch Menschen, Vereine oder Stiftungen berücksichtigt werden, die von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf das Erbe hätten. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.

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Hohe Strafen wegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige hilft

http://ift.tt/1IYBZfL Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Haftstrafen ohne Bewährung. Eine Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Dabei reicht eine Geldstrafe oft nicht aus. Zwar gibt es keine genaue Vorgabe für das Strafmaß. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof klar, dass schon bei einer Steuerhinterziehung ab 100.000 Euro eine Geldstrafe alleine nicht mehr in Betracht käme. Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe könne die Freiheitsstrafe auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Völlig unabhängig von der Höhe der Steuerhinterziehung kann die Selbstanzeige aber vor einer Verurteilung schützen. Selbst wenn sie fehlschlägt, kann sie sich immer noch wie ein Geständnis strafmildernd auswirken. So kann aus einer Haftstrafe eine Geldstrafe werden oder die Freiheitsstrafe wird doch nur zur Bewährung ausgesetzt. Viel hängt in diesen Fällen von einer effizienten Verhandlungsstrategie ab.

Besser ist es natürlich, dass es erst gar nicht zu einer Verurteilung kommt. Das gelingt, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Entdeckung der Tat durch die Behörden gestellt wird und wenn sie vollständig und fehlerfrei ist. Das hört sich jedoch einfacher an als es ist. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind komplex und für den Laien kaum zu überschauen. Schon bei kleinen Fehlern kann die Selbstanzeige scheitern. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die nötigen Angaben können so in der Regel nicht erfasst werden. Im Ergebnis schlägt die Selbstanzeige dann fehl, weil sie unvollständig ist oder andere Fehler enthält.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie wissen genau welche Angaben die Selbstanzeige umfassen muss und können auch dabei behilflich sein, die nötigen Unterlagen von den Banken zu beschaffen. So steht am Ende eine erfolgreiche Selbstanzeige.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro muss der Betroffene zu den Steuerschulden und Zinsen noch einen Strafzuschlag zahlen. Nach Eingang des Geldes droht keine weitere Strafverfolgung mehr.

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SEB Immoinvest: Weitere Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft

http://ift.tt/1JGf49p Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds SEB Immoinvest hat offenbar zwei weitere Immobilien verkauft. Anleger können nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Abwicklung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest schreitet voran. Wie u.a. das „fondstelegramm“ meldet, wurden das „Hamamatsucho Center Building“ in Tokio und das „Shin Osaka Center Building“ in Osaka verkauft.

Seit Mait 2012 ist klar, dass der SEB Immoinvest abgewickelt wird. Während dieser Phase erhalten die Anleger turnusmäßige Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich am Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientiert. Da die Immobilienmärkte und damit auch die zu erzielenden Verkaufspreise immer Schwankungen unterworfen sind, können für die Anleger dabei finanzielle Verluste entstehen. Allerdings müssen sie die Abwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben immer noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Die Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 gestiegen. Der BGH entschied, dass die Anleger von den vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten aufgeklärt werden müssen. Die Möglichkeit, Anteile an einem offenen Immobilienfonds jederzeit kaufen und verkaufen zu können, zählt zu den wesentlichen Funktionsmerkmalen eines offenen Immobilienfonds. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme auch vorübergehend aussetzen und den Fonds zu schließen. Dies stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Denn während der Schließung könnten sie nicht frei über ihr Geld verfügen.

Für die Informationspflicht der Banken sei es auch unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Banken, die das Schließungsrisiko verschwiegen haben, haben sich nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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LG Köln: Ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf volle Bestandspflegeprovision

http://ift.tt/1EsjDrY Auch ein ausscheidender Handelsvertreter hat Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision. Das entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 30.06.2015, Az.: 4 O 355/14 (noch nicht rechtskräftig).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln hat die Position von Handelsvertretern, z.B. Versicherungsvertretern, gestärkt. Sie haben auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.

Im vorliegen Fall endete der Handelsvertretervertrag zum 31. März 2014. Zuvor war der Kläger elf Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig. Diese hatte ihm nur einen Teil der Bestandspflegeprovision ausgezahlt. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass ihm nach §§ 87, 87a HGB die ungekürzte Bestandspflegeprovision zustehe.

Vertraglich war geregelt, dass der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbetrags bzw. entsprechender Raten entsteht. Dem stehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht entgegen, dass der Vertrag vor Ablauf des Jahres beendet wurde. Dies führe nicht dazu, dass der Bestandspflegeprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre. Der Handelsvertreter erbringe seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die Prämie zahlen. Dafür erhalte er die Bestandspflegeprovision. Die weitere Pflege der Kundenkontakte könne nur noch einem weitergehenden Zweck, z.B. die Fortführung der Verträge in den kommenden Jahren verfolgen. Einfluss auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung habe sie nicht mehr. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters könne somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Vertrags und der Prämienzahlung betreffen. Ansonsten würde aus der Bestandspflegeprovision eine Treueprämie. Daher habe der klagende Vertreter Anspruch auf die volle Bestandspflegeprovision.

Handelsvertretern stehen für die Geschäftsabschlüsse, die er für ein anderes Unternehmen tätigt, Provisionen zu. Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Geschäftsabschluss, z.B. den Abschluss einer Versicherungspolice. Der Anspruch entfällt auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht liefern kann. Da das Unternehmen häufig über einen längeren Zeitraum von den getätigten Geschäftsabschlüssen profitiert, können auch Ausgleichansprüche für den Handelsvertreter entstehen.

Gerade um die Zahlung von Provisionen oder Ausgleichsansprüche kann es bei Beendigung des Handelsvertretervertrags rechtliche Streitigkeiten geben. Daher sollten nach Möglichkeit schon beim Vertragsabschluss im Handelsvertreterrecht versierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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Friday, August 28, 2015

Automatischer Informationsaustausch im Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

http://ift.tt/1IYBZfL Mit dem automatischen Informationsaustausch wird der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Auch die Schweiz beteiligt sich. Steuerhinterzieher können noch zur Selbstanzeige greifen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ab dem Jahr 2017 beteiligen sich mehr als 50 Staaten am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten. Damit soll der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert werden. Ab 2018 beteiligt sich auch die Schweiz. Ein entsprechendes Abkommen haben die EU und die Schweiz bereits unterzeichnet. Demnach werden zwischen den EU-Staaten und der Schweiz Informationen zu den Bankdaten der Bürger des jeweils anderen Landes automatisch ausgetauscht.

An diesem Abkommen wird sich auch nichts ändern, wenn sich Initiativen zur Wahrung des Bankgeheimnisses in der Schweiz durchsetzen sollten. Wer als Ausländer unversteuerte Kapitaleinkünfte auf einem Bankkonto in der Schweiz hat, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung auffliegt. Die Schweiz hat als Steueroase ausgedient.

Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, drohen empfindliche Strafen von der Geldstrafe bis hin zur Haftstrafe ohne Bewährung. Um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen und einer Verurteilung zu entgehen, haben Betroffene nach wie vor die Möglichkeit eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, wenn sie zur Straffreiheit führen soll.

Diese hohen Anforderungen sind für den Laien kaum zu überschauen und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und könne sie so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro bewirkt die erfolgreiche Selbstanzeige komplette Straffreiheit. Bei höheren Hinterziehungssummen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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BAG: Mehrere befristete Arbeitsverträge in kurzer Zeit können bei Sachgrund zulässig sein

http://ift.tt/1Kp8gSv Liegt ein Sachgrund vor, kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mehrfach hintereinander verlängert werden, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine zeitliche Befristung des Arbeitsvertrags ist möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung maximal zwei Jahre beträgt. Liegt aber ein Sachgrund vor, können befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander geschlossen werden. Dadurch entsteht für den Arbeitnehmer nicht der Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 29. April 2015 bestätigt (Az.: 7 AZR 310/13).

Geklagt hatte ein Mann, der in einem Zeitraum von 15 Jahren von der Kommune zehn befristete Arbeitsverträge als stellvertretender Küchenleiter des städtischen Alten- und Pflegeheims erhielt. Er wurde jeweils als Vertretung für die stellvertretende Küchenleiterin eingestellt, die u.a. wegen der Geburt ihrer drei Kinder, schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit oder Sonderurlaub zur Betreuung der Kinder ausfiel. Die Arbeitsverträge des Klägers hatten jeweils Laufzeiten, die sich mit der prognostizierten Ausfallzeit der Frau deckten.

Wenige Wochen nach dem Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrag, klagte der Mann auf eine unbefristete Einstellung. Die Befristung sei unzulässig, da nicht mehr mit der Rückkehr der Frau zu rechnen gewesen sei und damit kein Sachgrund für die Befristung mehr vorläge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten seine Klage abgewiesen und auch die Revision am BAG blieb erfolglos.

Die Arbeitsverträge seien jeweils zeitlich befristet geschlossen worden, um die Frau zu vertreten. Der Arbeitgeber müsse Prognosen über die voraussichtliche Dauer der Vertretung treffen und habe auch mit der Rückkehr der Frau rechnen müssen. Insofern habe der Arbeitgeber in allen Fällen auf den Vertretungsbedarf reagiert. Ein dauerhafter Bedarf für die Beschäftigung des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden und daher sei auch nicht von einem Rechtsmissbrauch auszugehen.

Trotz Arbeitsvertrag kann es im Arbeitsrecht immer wieder zu rechtlichen Streitigkeiten kommen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

http://ift.tt/1Kp8gSv

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Hansa Treuhand HT Flottenfonds II: MS Hansa Aalesund offenbar verkauft

http://ift.tt/1hHxX63 Das Containerschiff MS Hansa Aalesund aus dem Hansa Treuhand HT Flottenfonds II wurde offenbar verkauft, meldet das „fondstelegramm“.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der von Hansa Treuhand als Dachfonds aufgelegte HT Flottenfonds II investierte in die fünf Einzelschiffe MS Discoverer, MS HS Challenger, MS Hansa Nordburg, MS Hansa Aalesund und MS HS Humboldt.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 geriet auch der HT Flottenfonds II in Schwierigkeiten und litt unter dem niedrigen Niveau der Charterraten. Das führte schließlich dazu, dass 2010 frisches Kapital nötig wurde, um ein Sanierungskonzept umzusetzen. 2013 geriet die Gesellschaft des Containerschiffs MS HS Humboldt in Liquiditätsschwierigkeiten, die durch die Rückforderung von Ausschüttungen behoben werden sollten. 2014 wurde für die Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt.

Durch den Verkauf des MS Hansa Aalesund sind nun nur noch drei Schiffe für den Dachfonds unter Fahrt. Ob die Wirtschaftlichkeit damit aufrechterhalten werden kann, muss abgewartet werden. Kummer sind die Anleger gewohnt. So blieben die Ausschüttungen deutlich hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Die Anleger müssen die weitere Entwicklung nicht abwarten, sondern können auch versuchen, Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung ihrer Ansprüche und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen beworben. Die Realität sah allerdings oft ganz anders aus. Etliche Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit u.a. auch das Risiko des Totalverlusts. Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen nicht dargestellt, kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nicht offen gelegt hat.

http://ift.tt/1hHxX63

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Thursday, August 27, 2015

Steuerhinterziehung: Straffreiheit nur bei fehlerfreier Selbstanzeige

http://ift.tt/1IYBZfL Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist an komplexe Anforderungen geknüpft. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann zur Straffreiheit führen. Das gelingt allerdings nur, wenn sie vollständig und fehlerfrei ist. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind dabei komplex. Fehlerquellen lauern an vielen Stellen. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Ein typischer Fehler bei der Selbstanzeige ist die Unvollständigkeit. Sie muss die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Mindestens die Angaben der vergangenen zehn Jahre müssen dabei gegenüber der zuständigen Finanzbehörde korrigiert werden. Werden nur die Angaben zu einer bestimmten Steuerart berichtigt, zu einer anderen aber verschwiegen, schlägt die Selbstanzeige fehl. Das gilt auch, wenn eine zu geringe Steuerschuld angegeben wird oder die Selbstanzeige einen zu kurzen Zeitraum umfasst.

Darüber hinaus darf für die Selbstanzeige noch kein Sperrgrund vorliegen. Der wichtigste Sperrgrund ist, dass die Steuerhinterziehung bereits durch die Behörden entdeckt wurde oder der Täter zumindest mit der Entdeckung rechnen musste.

Die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige sind vom Laien kaum zu erfüllen. Daher sollte er sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Angaben nicht vollständig oder nicht detailliert genug sind, ist groß. Als Konsequenz schlägt die Selbstanzeige fehl und kann sich nur noch wie ein Geständnis strafmildernd auswirken.

Damit die Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige betraut werden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss. Darüber hinaus können sie auch dabei behilflich sein, die nötigen Unterlagen von den Banken zu beschaffen.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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Internationales Erbrecht: Aufenthaltsort und nicht Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidet

http://ift.tt/1Lkk4a0 Bei Erbfällen mit Auslandsbezug entscheidet der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. Geregelt wird dies durch die neue EU-Erbrechtsverordnung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Deutsche haben im Alter ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Die Finca auf Mallorca oder das Häuschen in der Toskana wurden zu ihrem Zuhause. Der gewöhnliche Aufenthaltsort befand sich in Spanien oder Italien. Im Erbfall konnte das aber zu Streitigkeiten führen, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. In Deutschland und Italien war die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend, in anderen Ländern der gewöhnliche Aufenthaltsort.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung ist am 17. August 2015 verbindlich in Kraft getreten und sorgt nun für eine einheitliche Regelung. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist das Erbrecht des Landes anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Der Nachlass des deutschen Erblassers mit Lebensmittelpunkt in Spanien wird nach dem spanischen Erbrecht behandelt, für das Erbe des deutschen Erblassers in Italien gilt das italienische Erbrecht, etc..

Das kann Folgen für die Erben haben. Denn das Erbrecht ist in den Staaten ganz unterschiedlich geregelt. Das kann z.B. die gesetzliche Erbfolge, die Erbquote, die Pflichtteilsansprüche, den Erbverzicht aber auch die Gültigkeit des Testaments betreffen. Das in Deutschland beliebte Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen, wird nicht in allen anderen Staaten anerkannt.

Für im Ausland lebende Deutsche bedeutet dies, dass sie ihre letztwillige Verfügung noch einmal überprüfen und möglicherweise auch anpassen sollten. Es besteht auch die Möglichkeit zu verfügen, welches Erbrecht angewendet werden soll. Beim Berliner Testament ist dabei zu beachten, dass Änderungen von beiden Ehepartner veranlasst werden müssen, da einseitige Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament nicht wirksam sind.

Die EU-Erbrechtsverordnung sorgt also für Klarheit, kann das Erben und Vererben aber auch schwieriger gestalten. Bei Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag können sich Erblasser und Erben an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://ift.tt/1Lkk4a0

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Hansa Treuhand MS Hansa Kristiansand: Containerschiff offenbar verkauft

http://ift.tt/1hHxX63 Das Containerschiff MS Hansa Kristiansand wurde nach Angaben des „fondstelegramms“ verkauft. Demnach reicht der Erlös um die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Schiffsfonds gerieten durch die weltweite Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Davon war auch das Containerschiff MS Kristiansand betroffen. Daher wurde bereits 2010 ein Betriebsfortführungskonzept mit freiwilliger Teilnahme beschlossen. Doch auch durch das zusätzliche Kapital konnten die Probleme nicht nachhaltig gelöst werden. Ein zweites Sanierungskonzept scheiterte 2014, so dass der Verkauf der MS Hansa Kristiansand beschlossen wurde. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde das Containerschiff jetzt verkauft. Mit dem Erlös kann demnach das Fremdkapital bedient werden.

Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem von Hansa Treuhand aufgelegten Schiffsfonds MS Hansa Kristiansand enttäuschend. Die Ausschüttungen konnten die Erwartungen nicht erfüllen. Anleger können aber noch Ansprüche auf Schadensersatz haben, sofern diese noch nicht verjährt sind. Es gilt eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren. Zur Überprüfung und Geltendmachung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Die Realität sah dann aber anders aus und viele Schiffsfonds gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über die Risiken hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen allerdings auch umfassend informiert werden müssen. Denn den Anlegern kann im schlimmsten Fall der Totalverlust ihrer Einlage drohen. Daher ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds in der Regel auch nicht zum Aufbau der Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen legen müssen, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Wednesday, August 26, 2015

Rückforderungen bei Bekanntheit der Insolvenzreife

http://ift.tt/1WAWsl2 Wusste ein Gläubiger von der Insolvenzreife eines Unternehmens und hat trotzdem noch Gelder angenommen, kann er nach dem Insolvenzrecht zur Rückzahlung aufgefordert werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gläubiger eines wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens müssen aufpassen, wenn sie auf die Bezahlung der offenen Forderungen drängen. Denn das deutsche Insolvenzrecht sieht vor, dass die Gelder zurückgezahlt werden müssen, wenn die Insolvenzreife des Unternehmens dem Gläubiger bereits bekannt war.

Tritt die Insolvenz ein, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diese Gelder wieder zurückzufordern. Das kann zu erheblichen finanziellen Belastungen bei den betroffenen Unternehmen führen. Eine der spektakulärsten Fälle Deutschlands war die Pleite des Billigstromanbieters Teldafax im Jahr 2011. Die Pleite hinterließ rund 700.000 Gläubiger und der Insolvenzverwalter versucht Gelder wieder einzutreiben. Rund 100 Millionen an eingenommenen Stromsteuern mussten die Finanzbehörden bereits wieder zurückzahlen. Ein Fußball-Bundesligist wurde zur Kasse gebeten und von etlichen Strom- und Gasnetzbetreibern fordert der Insolvenzverwalter insgesamt rund 200 Millionen Euro wieder zurück. Die Begründung ist im Grunde immer die Gleiche: Die Unternehmen hätten noch Gelder angenommen, nachdem ihnen die Insolvenzreife bereits bekannt gewesen war.

Doch nicht nur diese Unternehmen sehen sich nun mit Forderungen konfrontiert. Auch die ehemaligen Manager des Stromanbieters müssen sich u.a. wegen des Vorwurfs der Insolvenzverschleppung verantworten. Betroffen sind vor allem natürlich auch die ehemaligen Kunden, die in Vorkasse gegangen sind und nun hoffen müssen, dass ihr Geld noch nicht ganz verloren ist.

Bei einer Insolvenz gibt es Verlierer auf allen Seiten und auch viel Rechtsunsicherheit. Daher gibt es Planungen des Gesetzgebers, die Insolvenzanfechtung zu reformieren. Dabei geht es u.a. darum, die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre zu verkürzen. Auch die Anfechtung einer Zahlung, die über eine Zwangsvollstreckung erreicht wurde, soll erschwert werden. Ob und wann eine Reform kommt, ist derzeit noch offen.

Da es bei einer Insolvenz immer viele Betroffene und rechtliche Unsicherheiten gibt, können sich sowohl Schuldner als auch Gläubiger an im Insolvenzrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

http://ift.tt/1WAWsl2

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Selbstanzeige ist bei Steuerhinterziehung der einzige Ausweg

http://ift.tt/1IYBZfL Seit dem Ankauf der ersten Steuer-CD im Jahr 2006 ist die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sprunghaft gestiegen. Nach wie vor ist sie der einzige Weg zurück in die Steuerlegalität.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Ankauf einer Steuer-CD im Jahr 2006 wurde der Druck auf Steuersünder erstmalig deutlich erhöht. Der Kauf derartiger Datenträger ist nach wie vor umstritten. Inzwischen wurde aber auch durch zahlreiche andere Maßnahmen und Kooperationen der Staaten untereinander der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert. Selbst in ehemaligen Steueroasen wie der Schweiz oder Österreich ist das Bankgeheimnis schon fast Geschichte. Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten können kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben.

Mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich ab 2017 mehr als 50 Staaten beteiligen, wird die Luft für Steuerhinterzieher noch einmal deutlich dünner. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung auffliegt, ist groß. Noch besteht allerdings die Möglichkeit mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Sobald die Steuerhinterziehung entdeckt ist, ist die Selbstanzeige nicht mehr möglich. Betroffene sollten daher handeln.

Doch auch wenn das Entdeckungsrisiko steigt, sollte eine Selbstanzeige nicht als „Schnellschuss“ abgegeben werden. Denn sie kann nur dann wirken, wenn sie vollständig und fehlerfrei ist. Daher gilt das Motto „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“. Diese Gründlichkeit lässt sich in der Regel nicht erreichen, wenn der Laie auf eigene Faust oder mit Musterformularen versucht, eine vollständige Selbstanzeige zu verfassen. Die Fehlerquellen sind vielfältig und schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige betraut werden. Sie können die Einzelheiten und konkreten Umstände eines jeden Falls würdigen und die Selbstanaziege dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro bleibt die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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HCI Shipping Select XXII: Möglichkeiten der Anleger nach Verkauf der MS Hammonia Pacificum

http://ift.tt/1NGZCh3 Als Dachfonds investierte der HCI Shipping Select XXII in zwei Schiffe. Die Gesellschaft der MS Passat Breeze ist insolvent, die MS Hammonia Pacificum wurde unlängst verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem für die Schiffsgesellschaft der MS Passat Breeze bereits 2012 Insolvenzantrag gestellt wurde, wechselte das Containerschiff MS Hammonia Pacificum vor wenigen Wochen den Besitzer. Die Anleger gingen dabei allerdings leer aus.

HCI Capital hatte den Dachfonds HCI Shipping Select im Jahr 2007 aufgelegt. Über Ausschüttungen konnten sich die Anleger allerdings nur kurze Zeit freuen. Im Zuge der Finanzkrise 2008 geriet auch der Schiffsfonds in Turbulenzen, die Ausschüttungen blieben aus. Mit dem Verkauf der MS Hammonia Pacificum muss für die Anleger allerdings noch kein Schlussstrich unter ihre Beteiligung gezogen werden. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Nicht nur die Anleger des HCI Shipping Select mussten erfahren, dass dem nicht so ist. Vielmehr sind Schiffsfonds spekulative Kapitalanlagen, die einigen Risiken ausgesetzt sind. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in aller Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko. Am Ende kann die Beteiligung für sie mit dem Totalverlust der Einlage enden. Über diese und weitere Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend informiert werden müssen. Dies ist erfahrungsgemäß häufig nicht geschehen und die Risiken wurden nur verharmlosend oder gar nicht dargestellt.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs offen legen müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Risiken oder die Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Tuesday, August 25, 2015

Steuerhinterziehung: Schwarzgeld auf Auslandskonten – Ausweg Selbstanzeige

http://ift.tt/1IYBZfL Die Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung reißen auch in diesem Jahr nicht ab. Ein Zeichen dafür, dass unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten für die Betroffenen zur Last werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 10.500 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind im ersten Halbjahr 2015 bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen. Setzt sich der Trend fort, könnten es am Jahresende 20.000 Selbstanzeigen sein. Mit einer derart hohen Zahl hatten Experten nach der Verschärfung der Selbstanzeige zum Jahresbeginn nicht gerechnet.

Inzwischen wird davon ausgegangen, dass nach wie vor hohe Beträge unversteuerter Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten deponiert sind. Angesichts der steigenden Entdeckungsgefahr wird das Schwarzgeld für die Betroffenen immer mehr zur Last. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen hohe Strafen. Den Ausweg bietet immer noch die Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige kann aber nur dann wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird. Die Steuerhinterziehung darf noch nicht von den Behörden entdeckt sein. Darüber hinaus muss sie auch vollständig und fehlerfrei sein. Schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Daher sollten Laien eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Dabei sind Fehler schon fast vorprogrammiert. Denn bei einer Selbstanzeige müssen viele Faktoren und Details berücksichtigt werden. Das ist von einem Laien nicht zu leisten und kann auch von Musterformaleren nicht erfüllt werden. Daher sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können jeden Fall individuell erfassen und würdigen, so dass am Ende eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige steht.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro müssen die Steuerschulden zzgl. Zinsen nachgezahlt werden. Weitere Sanktionen sind nicht zu befürchten. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme erhoben. Die Strafzuschläge müssen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden. Erst wenn das Geld auf dem Konto der zuständigen Behörde eingegangen ist, ist eine weitere Strafverfolgung abgewendet.

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Monday, August 24, 2015

HL 203 Substanzwerte Deutschland 7: Drohende Mietausfälle

http://ift.tt/1IFJ2gn Nach der Insolvenz der Imtech Deutschland drohen dem geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing 203 Substanzwerte Deutschland 7 Mietausfälle.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2011 vom Emissionshaus Hannover Leasing aufgelegte geschlossene Immobilienfonds Substanzwerte Deutschland 7 investierte in einen Büroneubau in unmittelbarer Nähe des Frankfurter Flughafens. Das Gebäude war zwar voll vermietet, der einzige Mieter war aber die Imtech Deutschland, die Anfang August Insolvenz angemeldet hat.

Für den Fonds ergeben sich unterschiedliche Szenarien. Der derzeitige Mietvertrag wird von einer der Parteien gekündigt. Dann müsste dringend ein Nachmieter für die rund 16.000 Quadratmeter Mietfläche gefunden werden. Entscheidend wird dann sein, zu welchen Konditionen ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden kann. Das gilt auch, wenn Imtech einen Käufer findet, der in den Mietvertrag zu geänderten Konditionen einsteigen möchte. Die zu erzielenden Mieteinnahmen sind für die Wirtschaftlichkeit des Fonds entscheidend. Da der Fonds auch ein Fremddarlehen aufgenommen hat, kann es auch auf das Verhalten der Bank ankommen. Drohen längere Zahlungsausfälle könnte diese den Kredit fällig stellen.

Zurzeit ist noch völlig offen, wie es mit der Fondsimmobilie weitergeht. Auf die Anleger des Hannover Leasing HL 203 Substanzwerte Deutschland 7 könnten allerdings unruhige Zeiten zukommen, auf die sie vorbereitet sein sollten. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Sollten die Anleger beispielsweise fehlerhaft beraten worden sein, können Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds hingewiesen werden müssen. Sinkende Mieteinnahmen oder drohende Leerstände können die Wirtschaftlichkeit des Fonds belasten. Da die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im Risiko. Im schlimmsten Fall kann das mit dem Totalverlust der Einlage enden. Daher sind spekulative Geldanlagen wie z.B. geschlossene Immobilienfonds in der Regel auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufklären müssen. Wurden diese verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Testierfähigkeit und Demenz

http://ift.tt/1DJoq8j Die steigende Lebenserwartung bringt auch eine höhere Zahl von Demenzerkrankungen mit sich. Damit gewinnt auch die Frage der Testierunfähigkeit in Erbschaftsfällen an Brisanz.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Testierfähig ist eine volljährige Person wenn sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Willenserklärung erfassen kann. Das bedeutet, grundsätzlich können auch an Demenz erkrankte Menschen noch testierfähig sein. Sie müssen in der Lage sein, die Auswirkungen ihrer letztwilligen Verfügung besonders im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erkennen. Insbesondere müssen sie ihre Entscheidung eigenverantwortlich und unabhängig vom Willen Dritter treffen.

Für die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers ist nicht der Zeitpunkt seines Ablebens, sondern der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entscheidend. Verschiedene psychische und geistige Erkrankungen, u.a. auch Demenzerkrankungen können zur Testierunfähigkeit führen. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch eine durch die Krankheit bedingte Testierunfähigkeit entsteht. Häufig unterliegen die Krankheitsverläufe Schwankungen, bei denen es auch Momente gibt, in denen der erkrankte Mensch seine Urteilskraft und Testierfähigkeit wiedererlangen könnte. Gerade in diesen Grenzbereichen ist es häufig sehr schwierig festzustellen, ob noch Testierfähigkeit vorlag. Erbstreitigkeiten oder die Anfechtung des Testaments können in diesen Fällen vorprogrammiert sein.

Dem kann der Erblasser vorbeugen, in dem er neben einer notariellen Beurkundung auch noch Fachärzte hinzuzieht, die in einem Attest die Testierfähigkeit bestätigen. Auszuschließen ist eine Anfechtung des Testamentes dadurch nicht. Allerdings muss die Testierunfähigkeit nachgewiesen werden. Dies kann sich in der Praxis als schwierig erweisen, da die Rechtsprechung im Regelfall von der Testierfähigkeit ausgeht.

Testamente können neben der Testierunfähigkeit noch aus anderen Gründen angefochten werden. Denn damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, muss das Testament einigen Anforderungen genügen. Dazu gehören z.B. zwingend eine Überschrift, die eigenhändige Unterschrift sowie Ort und Datum. Darüber hinaus sollten die Verfügungen im Testament so eindeutig formuliert sein, dass es keinen Interpretationsspielraum gibt, der zum Streit unter den Erben führen kann.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können bei Fragen rund um das Testament beraten.

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Sunday, August 23, 2015

S&K: Auch S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH offenbar insolvent

http://ift.tt/1Lkk75Q Der S&K-Skandal zieht weiter Kreise. Nach einem Handelsblatt-Bericht vom 21. August 2015 haben auch die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH Insolvenzantrag gestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im September soll der Strafprozess im S&K-Skandal beginnen. Auf der Anklagebank sitzen u.a. die S&K-Gründer sowie weitere Schlüsselfiguren. Die Anklage lautet auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrug, gewerbs- und bandenmäßige Untreue bzw. die Beihilfe dazu. Die Schadenssumme wird auf rund 240 Millionen Euro taxiert. Jetzt könnten noch rund 50 Millionen Euro dazu kommen. Denn wie das Handelsblatt an 21. August 2015 berichtet, haben zwei weitere S&K-Gesellschaften Insolvenz angemeldet: die S&K Sachwert AG und S&K Immobilienhandels GmbH. Auch bei der S&K Real Estate Value GmbH sei eine Insolvenz nicht auszuschließen.

Geschäftsmodell der drei S&K-Gesellschaften war der Ankauf von Lebensversicherungen. Die Anleger sollten dabei satte Renditen erhalten, berichtet das Handelsblatt. Bereits vor einem guten Jahr hat die Finanzaufsicht BaFin sowohl der S&K Immobilienhandels GmbH als auch der S&K Real Estate Value GmbH und der S&K Sachwert AG die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Die Anleger müssen nach den Insolvenzanträgen den Totalverlust befürchten. Denn nach Angaben des Insolvenzverwalters sei die Insolvenzmasse sehr gering. Dennoch können und sollten die geschädigten Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Darüber hinaus sollten sie aber auch alle rechtlichen Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausschöpfen. Dazu können sie sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können sich gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Da sie ein Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben haben, haben sie sich auch persönlich haftbar gemacht. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht kommen. Sie hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Haben sie dies unterlassen, können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben.

http://ift.tt/1Lkk75Q

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Thursday, August 20, 2015

Steuerhinterziehung: Banken im Visier der Fahnder – Ausweg Selbstanzeige

http://ift.tt/1IYBZfL Auch die HSH Nordbank ist nach Medienberichten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Offenbar ist sie nicht die einzige Bank.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung, WDR und NDR geraten selbst Landesbanken wegen des Verdachts zur Beihilfe der Steuerhinterziehung ins Visier der Staatsanwaltschaft. Die frühere Luxemburger Filiale der HSH Nordbank soll demnach über mehrere Jahre vermögenden Kunden geholfen haben, ihr unversteuertes Vermögen bei Briefkastenfirmen in Panama vorm Fiskus zu verbergen. Die Landesbank soll sich mit der ermittelnden Kölner Staatsanwaltschaft bereits auf die Zahlung eines Bußgelds in Millionenhöhe geeinigt haben. Auch gegen andere Banken, darunter zwei Landesbanken, werde dem Bericht zu Folge noch ermittelt.

Nicht nur den Banken drohen hohe Bußgelder. Auch die betroffenen Bankkunden müssen sich auf Steuerverfahren einstellen. Immer mehr Banken wollen gegenüber den Behörden reinen Tisch machen und nicht mehr als Depot für Schwarzgeld dienen. Für Kunden, die unversteuertes Vermögen vor dem Fiskus verbergen wollen, steigt die Gefahr der Entdeckung. Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, haben sie noch die Möglichkeit mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings steigt die Gefahr der Tatentdeckung stetig. Spätestens wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Bankdaten beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher immer dünner.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Daher darf eine Selbstanzeige auch nicht als „Schnellschuss“ auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Auf Grund der hohen Anforderungen an die Selbstanzeige sind Fehler dabei schon fast vorprogrammiert. Dann schlägt die Selbstanzeige fehl und es droht weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Damit es nicht so weit kommt, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige betraut werden. Sie können die spezifischen Besonderheiten eines jeden Falls erfassen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass am Ende die Straffreiheit steht.

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Anfechtung eines Berliner Testaments

http://ift.tt/1DJoq8j Mit einem Widerruf kann ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufgehoben werden. Dazu muss der Widerruf dem Ehepartner aber wirksam zugehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder in der Regel als Schlusserben ein. Wird die Ehe geschieden, tritt im Regelfall die Unwirksamkeit des Testamentes ein. Allerdings können beide Parteien auch Verfügungen treffen, die für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung über die Scheidung hinaus sorgen.

So auch in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Ein Ehepaar hatte sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn zum Schlusserben eingesetzt. Zusätzlich vereinbarten sie, dass das Testament auch im Fall der Ehescheidung gelten solle. Zu der Scheidung kam es einige Jahre später. Der Mann heiratete noch einmal und errichtete mit seiner zweiten Frau ein notarielles Testament, im dem er u.a. den Widerruf des ersten Testaments erklärte. Dieser Widerruf ging der ersten Ehefrau allerdings nicht zu.

Als der Mann verstarb, kam es zum Erbstreit zwischen den beiden Frauen. Die zweite Ehefrau erklärte die Anfechtung des ersten Testaments, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen wurde. Das OLG Hamm gab ihr recht (Az.: 15 W 14/14). Das erste Testament sei zwar auf Grund des Nachtrags durch die Scheidung nicht unwirksam geworden und auch der Widerruf sei durch das neue Testament nicht wirksam erfolgt. Dennoch sei die Anfechtung erfolgreich. Denn als der Mann verstarb, sei die zweite Ehefrau pflichtteilsberechtigt gewesen. Dies sei in dem ersten Testament nicht berücksichtigt worden. Das OLG ging aber davon aus, dass der Erblasser seine zweite Frau nicht übergangen hätte. Die Anfechtung sei aber nur dann abzuweisen, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die letztwillige Verfügung auch bei Kenntnis der späteren Sachlage so getroffen worden wäre. Dafür gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte.

Um spätere Erbstreitigkeiten auszuschließen, müssen bei der Errichtung eines Testaments viele Unwägbarkeiten bedacht werden. Besonders bei einem Berliner Testament, da es nicht einseitig geändert werden kann. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können für ein „wasserdichtes“ Testament sorgen.

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BWF-Stiftung: Gläubiger können Forderungen noch bis 26. Oktober anmelden

http://ift.tt/1Nnjnx6 Im Insolvenzverfahren über den Trägerverein der BWF-Stiftung, dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V. können die Gläubiger ihre Forderungen noch bis zum 26. Oktober anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich hätten die Forderungen im Insolvenzverfahren über den BDT bis zum 5. Oktober angemeldet werden müssen. Diese Frist hat das Amtsgericht Charlottenburg nun bis zum 26. Oktober 2015 verlängert. Der Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen wurde zudem auf den 22. Januar 2016 verschoben. Die Gläubigerversammlung findet am 4. September 2015 im Hörsaal HE 101 der Technischen Universität Berlin statt.

Das AG Charlottenburg hatte das Insolvenzverfahren über den BDT am 17. Juni eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15). Der BDT ist als Trägerverein auch für das Vermögen der BWF-Stiftung zuständig. Die Anleger der BWF-Stiftung sollten es daher nicht versäumen, ihre Forderungen schriftlich und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Allerdings ist kaum zu erwarten, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Zumal wahrscheinlich nur ein geringer Teil des sichergestellten Goldes echt ist. Anleger werden daher im Insolvenzverfahren mit Verlusten rechnen müssen.

Allerdings können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da die BWF-Stiftung laut der Finanzaufsicht BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung, so dass sich die Schadensersatzansprüche gegen sie richten können.

Darüber hinaus kommen aber auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft handelt und die nötige Erlaubnis nicht vorlag. Dann hätten sie die Produkte der BWF-Stiftung nicht vermitteln dürfen.

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HCI Shipping Select 19: Nur noch ein Schiff verbleibt im Dachfonds

http://ift.tt/1NGZCh3 Der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution ist das letzte verbliebene Schiff des Dachfonds HCI Shipping Select 19. Das macht die wirtschaftliche Situation nicht einfacher.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Schiffsfonds HCI Shipping Select 19 im Jahr 2006 auf. Investitionsgegenstände des Dachfonds waren drei Schiffe. Der Tanker MT Hellespont Prosperity wurde bereits 2013 verkauft und über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Rover wurde Ende Juni 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Neumünster eröffnet (Az.: 93 IN 52/15). Somit verbleibt mit dem Mehrzweckfrachter MS Hammonia Constitution nur noch ein Schiff, das für die Wirtschaftlichkeit des Fonds sorgen muss.

Ob das ausreicht, um für die Anleger Renditen einzufahren, ist ungewiss. Schon 2012 musste frisches Kapital investiert werden, um die Fondsgesellschaft zu sanieren. Nach der Insolvenz der MS Jork Rover könnten die Zeiten für den HCI Shipping Select 19 und damit für die Anleger wieder ungemütlicher werden. Besorgte Anleger, die vom Verlauf ihrer Kapitalanlage enttäuscht sind, sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen galten lange Zeit als sichere und renditestarke Geldanlagen und wurden erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen auch häufig so beworben. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die Risiken von Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen und damit auch Risiken. Am Ende kann für die Anleger der Totalverlust der Einlage stehen. Wurden diese Risiken in den Anlageberatungsgesprächen nicht erwähnt oder nur unzureichend dargestellt, rechtfertigt die fehlerhafte Anlageberatung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Wednesday, August 19, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bewahrt vor hohen Strafen

http://ift.tt/1IYBZfL Obwohl die Regeln für die Selbstanzeige zum Jahresbeginn verschärft wurden, ist sie für viele Steuersünder immer noch die goldene Brücke, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Knapp 40.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung zählten die zuständigen Finanzbehörden im vergangenen Jahr. Trotz der erhöhten Anforderungen gingen auch in den ersten sechs Monaten 2015 bereits ca. 10.500 Selbstanzeigen bei den Behörden ein. Der Grund liegt auf der Hand: Die Angst vor der Entdeckung steigt. Obwohl die Selbstanzeige schwieriger und ggfs. durch zu zahlende Strafzuschläge auch teurer geworden ist, ist sie immer noch deutlich angenehmer als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Denn dann drohen hohe Geldstrafen. Ab einer Hinterziehungssumme von 100.000 Euro sind Freiheitsstrafen möglich.

Um einer Strafverfolgung zu entgehen, ist die Selbstanzeige alternativlos. Sie ist aber nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung durch die Behörden noch nicht entdeckt ist. Die Fahnder werden im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht müde. Nach wie vor werden Daten von angekauften Steuer-CDs ausgewertet, internationale Banken kooperieren mit den Behörden. Es wird immer schwieriger, die Steuerhinterziehung vorm Fiskus zu verbergen. Wer es trotzdem versucht, riskiert eine hohe Strafe. 2017 startet zudem der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen.

Die Luft wird spätestens dann für Steuerhinterzieher immer dünner. Noch kann die Selbstanzeige die Rückkehr in die Steuerlegalität ebnen, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, vollständig und fehlerfrei ist. Die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige sind von einem Laien kaum zu erfüllen. Fehlerquellen lauern an vielen Stellen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die Selbstanzeige entsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro sorgt die erfolgreiche Selbstanzeige für Straffreiheit. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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