Sunday, June 30, 2013

Mittelstandanleihen können erhebliche Einbußen mit sich bringen

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html In der vergangenen Zeit sollen sich Mittelstandanleihen als durchaus lukrativ dargestellt haben. Doch Anleger sollten wachsam sein, denn auch hier kann sich ein gewisses Risiko niederschlagen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nun sollen erste Insolvenzen zu Totalverlusten geführt haben. Mittelstandsanleihen versprechen hohe Zinsen.

Damit sollen in der Vergangenheit viele potenzielle Anleger gelockt worden sein. Doch auch bei dieser Anlagenform besteht ein hohes Risiko des Kapitalverlustes. Über Mittelstandsanleihen können mittelständische Unternehmen am Finanzmarkt Fremdkapital aufnehmen. Im Zuge dessen geben sie Anleihen heraus, welche den Anlegern die Rückzahlung des Geldes und Zinsen gewähren. Doch es hängt maßgeblich von der Entwicklung des emittierenden Unternehmens ab, ob es überhaupt zur Rückzahlung des angelegten Geldes und Auszahlung der Zinsen kommt.


Für die Unternehmen stellt sich dieses Procedere als durchaus lukrativ dar, denn so können sie sich unabhängig von Banken mit Fremdkapital versorgen. Ferner werden keine Unternehmensanteile und damit Stimmrechte an die Anleger abgeben. Doch das Risiko für Anleger von Mittelstandsanleihen variiert stark. Für die Anleger ist es oft schwierig abzuschätzen, wie sich die Unternehmenslage entwickelt. Die Beteiligung an einer Mittelstandsanleihe sollte gut durchdacht sein. Dies zeigen auch die bereits eingetretenen Misserfolge. Im Falle einer Unternehmensinsolvenz droht auch den Anlegern der Verlust der gesamten Investition. Gerade für Privatanleger stellt sich die Frage, ob sie die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens richtig einschätzen können. Dies erfordert in den meisten Fällen viel Zeit und Verständnis von der Materie. Denn nur dann können etwaige Risiken den Vorteilen einer hohen Verzinsung gegenübergestellt werden.


Für Anleger stellen sich im Zusammenhang mit Mittelstandsanleihen einige Fragen. Auch die rechtlichen Probleme, die sich hieraus ergeben können sind von Laien oft nur schwer zu verstehen.

Ein auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts versierter Anwalt kann auftretende Frage klären und die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzeigen. Oft ist es geboten schnell zu handeln, da es im Falle einer Unternehmensinsolvenz oft schwierig ist seine Investition noch zu retten. Erhalten Anleger Informationen über Schwierigkeiten des Unternehmens oder fürchten sie sogar eine Insolvenz, sollten sie sich an einen Anwalt wenden, der den Fall genau prüfen und mögliche rechtliche Schritte einleiten kann.


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Englische Kapitallebensversicherung zu regelmäßigen Auszahlungen verpflichtet

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Ein britischer Lebensversicherer soll aus einer Kapitallebensversicherung selbst dann Auszahlungen an die Versicherungsnehmer leisten, wenn der Wert des noch verbleibenden Kapitals dies nicht hergibt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Bremen entschied mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 2 O 2469/11), dass ein großer britischer Lebensversicherer, der eine Kapitallebensversicherung anbiete, auch dann zu regelmäßigen Auszahlungen an die Versicherungsnehmer verpflichtet sei, wenn der Wert des noch verbleibenden Kapitals dies eigentlich nicht hergebe. Betroffen war ein Lebensversicherungsvertrag vom Typ „Wealthmaster Noble“.


Das LG Bremen bezieht sich im Hinblick auf die Verfahrensweise der Lebensversicherung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von Juli 2012 (Urteil vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11). Auch das LG Bremen hat die Verfahrensweise des Lebensversicherers, zunächst monatliche Zahlungen zu leisten und später zu erklären, weitere Auszahlungen nur dann vorzunehmen, wenn ausreichend Anteile vorhanden seien, für unzulässig erklärt.


Insbesondere sei für einen durchschnittlichen Verbraucher aus dem Versicherungsvertrag und dem Versicherungsschein nicht erkennbar gewesen, dass die dargestellten Zahlungen aus einer Beispielsrechnung unter dem Vorbehalt stünden, dass eine Gegenfinanzierung durch die Anteilswerte möglich sei. Die Leistungen seien im Versicherungsantrag und in dem Versicherungsschein ohne Einschränkungen dargestellt worden.


Zahlreiche weitere Verfahren mit gleicher Grundkonstellation sollen bundesweit bereits anhängig sein. Die bisherigen Entscheidungen der Gerichte liefern erste positive Nachrichten für die Anleger.


Betroffene Anleger sollten deshalb den Verlust des eingesetzten Kapitals nicht tatenlos hinnehmen. Sollten Anleger einen Schaden durch den Abschluss einer solchen Versicherung erlitten haben, oder sogar ein Darlehen für die Einzahlung in eine solche Versicherung aufgenommen haben, sollten diese einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.


Zunächst wird dieser überprüfen, ob eventuell beim Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden ist, insbesondere ob zum einen mit falschen Angaben zu der Höhe der Renditen geworben worden ist und/oder die Risiken verschwiegen wurden.


Ein Anwalt wird auch mögliche, rechtliche Ansprüche gegen die britische Versicherung prüfen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.


Besonders Anlegern, die durch den Erwerb eines Versicherungsvertrages der britischen Versicherung auf Darlehensbasis einen Schaden erlitten haben, ist zu empfehlen, ihre Situation rechtlich von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


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Thursday, June 27, 2013

Prospektfehler zur Debi Select Flex Fonds GbR durch OLG München bestätigt

http://www.grprainer.com/Debi-Select.html Das OLG München soll mit Beschluss vom 04.04.2013 bestätigt haben, dass den Klägern Schadensersatzansprüche wegen der vorliegenden Prospektfehler gegen die Debi Select Flex Fonds GbR zustehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) München soll mit diesem Beschluss herausgestellt haben, dass die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler zur Debi Select Flex Fonds GbR gegeben sind. Im Zuge dessen könne dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Schadens aus Prospekthaftung zustehen. Weiterhin soll das Gericht die Beklagte wohl dazu verurteilt haben, sämtlichen Klägern die Einzahlungen zurück zu zahlen und diese von etwaigen Ansprüchen seitens der Beklagten zu befreien. Auch die Kosten des Gerichts wurden der Beklagten auferlegt. Diese soll dem Kläger bereits den vollen Betrag ausgezahlt haben.


Nach Ansicht des Gerichts lägen die vorgebrachten Fehler im Prospekt vollständig vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die tätigen Anlageberater und Prospektverantwortlichen im Verlauf der Zeichnung die Pflicht, die Anleger umfänglich über die möglichen Risiken der Investition aufzuklären. Das hat zur Folge, dass viele Anleger gegen die Anlageberater, deren Gesellschaften und Gesellschaftsführer Klage eingereicht haben, weil diese sie hinsichtlich der bestehenden Risiken nicht richtig beraten haben sollen.


Die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) birgt für die Anleger ein nicht geringfügiges Risiko. Es besteht keine Haftungsbegrenzung, wodurch die Beteiligten für alle bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft vollständig mit ihrem Privatvermögen haften.

Werden die Anleger nicht über diese Risiken aufgeklärt, besteht die Möglichkeit der Rückabwicklung der Beteiligung. Demnach sind sie so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Folglich ist der Betroffene auch von weiteren Verbindlichkeiten seitens der Fondsgesellschaft freigestellt und hat die angefallenen Gerichtskosten nicht zu tragen.


Schäden und Verluste aus einer solchen Beteiligung sollten nicht einfach so hingenommen werden. Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann den Fall prüfen und möglicherweise dafür sorgen, dass das eingesetzte Kapital noch nicht verloren ist. Nach einer umfassenden und einzelfallbezogenen Prüfung kann er den geschädigten Anlegern behilflich sein, eventuell bestehende Schadensersatzansprüche durchzusetzen.


Mit der Einholung des Rechtsrates bei einem Rechtsanwalt sollten sich Anleger nicht zu viel Zeit lassen, ansonsten droht die Verjährung einzutreten.


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Nachfolge im Unternehmen: Pflichtteilsergänzungsansprüche

http://www.grprainer.com/Unternehmensnachfolge.html Wenn die Nachfolge in einem Unternehmen geplant wird, kann sich das als problembehaftet und schwierig darstellen. Gerade auch dann, wenn bei der Nachfolge Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Es ist die Frage zu klären, ob die Anspruchsteller in den konkreten Fällen überhaupt etwaige Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. In erster Linie sollten sich diese Ansprüche dann auf den Wert der Personengesellschaftsanteile wie z.B. GbR, OHG oder KG oder des einzelkaufmännischen Unternehmens richten, von dessen Nachfolge die Pflichtteilsberechtigten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


Ferner ist zu klären, welcher konkrete Fall der Auflösung vorliegen könnte. Denn wenn bei Personengesellschaftsanteilen die Auflösung aufgrund des Todes eines Gesellschafters erfolgt, ist es durch sogenannte Fortsetzungsklauseln möglich, dass Fortwähren der Gesellschaft festzulegen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass im oben benannten Fall nur ein Fortwähren unter den verbleibenden Gesellschaftern machbar ist. In sog. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag sollte eingehend bestimmt werden, ob und inwieweit ein Anteil der Gesellschaft vererbt werden kann.


Bei der Analyse der Pflichtteilsansprüche sollte der Fokus in erster Linie auf die Nachfolgeklauseln gerichtet sein. Nur so ist es möglich zu prüfen, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche überhaupt gegeben sind.


Die Übertragung eines Unternehmens sollte gut überlegt und sogfältig geplant sein. Denn scheidet ein Unternehmenseigner aus, gilt es, einen passenden Nachfolger zu finden. Die Unternehmensübertragung stellt oftmals für die Beteiligten ein komplexes und langwieriges Unterfangen dar. Gerade bei einem Familienunternehmen kann z.B. die Übertragung des Betriebes an einen Familienangehörigen oft nahe liegen.


Die sich ergebenden, diversen Gestaltungsspielräume sollten dennoch effizient genutzt werden. Ferner sollten diese Gestaltungmöglichkeiten auch von der steuerlichen Seite betrachtet werden. Ratsam ist es, bereits im Stadium der Planung einer Unternehmensübertragung einen versierten und fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem nicht nur beraten sondern auch helfen zu lassen, alle relevanten rechtlichen Aspekte in der Gesamtschau zu überblicken. So können Interessen bestmöglich umgesetzt und eine entsprechende Strategie entwickelt werden.


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Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers beim Einstellungsverfahren

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Ein Arbeitgeber soll nicht verpflichtet sein, einem abgelehnten Bewerber mitteilen zu müssen, welche Kriterien er zur Einstellung herangezogen hat und ob ein anderer Bewerber die Stelle erhalten hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25. April 2013 (Az. 8 AZR 287/08) soll das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden haben, dass ein Stellenbewerber keinen Anspruch auf Auskünfte bezüglich der Einstellungskriterien hat. Auch müsse der Arbeitgeber nicht mitteilen, ob er einem anderen Kandidaten die Stelle gegeben hat. Bereits in einem früheren Urteil soll auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Meinung des BAG bestätigt haben. Demnach ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht kein Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers. Lediglich wenn Tatsachen vorlägen, die eine Diskriminierung nahe legen, soll die Verweigerung des Arbeitgebers geprüft werden (Az. C-415/10).


In dem vorliegenden Fall soll die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben. Nach dem Bewerbungsgespräch habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert, ob ein anderer Bewerber die Stelle bekommen hat und welche Kriterien dem zugrunde gelegt wurden. Nach Auffassung der Klägerin soll sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden sein. Einen Hinweis auf eine Diskriminierung habe sie aber nicht deutlich machen können. Die Entschädigungsklage der Klägerin sei deshalb ohne Erfolg geblieben.


Nicht erst in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können sich rechtliche Probleme auftun. Schon bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung können diese auftreten. Ob die Verweigerung einer Auskunft im Hinblick auf das Einstellungsverfahren beim Nachweis von Tatsachen zu berücksichtigen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.


Arbeitgeber sollten also bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) achten. Ein Fehler hierbei kann hohe Kosten verursachen. Bei allen Fragen zu Stellenausschreibung, Bewerbung, Einstellung, Versetzung, Beförderung und Gleichbehandlung kann ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt behilflich sein.


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Wednesday, June 26, 2013

Möglicherweise keine steuerlichen Vorteile bei Medienfonds

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Für Anleger von Medienfonds könnte sich ihre Investition als Misserfolg herausstellen. Mögliche Steuervorteile sollen bei den Fonds nicht entstanden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Über die Beteiligung an Medienfonds sollen Anleger seit geraumer Zeit ihr Geld angelegt haben. An den Ergebnissen der durch die Medienfonds finanzierten Filme sollten die Anleger beteiligt werden. Dabei handelt es sich bei den meisten dieser Fonds um geschlossene Fonds, wodurch der Investor zum Unternehmer wird.


Den Anlegern soll im Augenblick der Zeichnung angepriesen worden sein, dass beachtliche Steuervorteile bestünden. Wegen dieses Nutzens sollen viele Anleger dann ihr Geld in Medienfonds angelegt haben. Die erhofften Ergebnisse und Renditen sollen sich dann aber nicht eingestellt. Zudem sollen auch die versprochenen Steuervorteile sich für die Anleger so nicht ausgezahlt haben. Die Forderungen der Finanzämter nach Steuernachzahlungen können ein Grund für die Besorgnis vieler Anleger sein.


Die Erwartungen an die Entwicklung der Medienfonds sollen nicht zufriedenstellen erfüllt worden sein. Die Einspielergebnisse seien nicht so eingetreten wie erhofft, weswegen die Ausschüttungen auch deutlich geringer ausgefallen oder gänzlich ausgeblieben sein sollen.


Für die betroffenen Anleger könnte sich eventuell die Möglichkeit ergeben gegen die schlechte Entwicklung der Investition vorzugehen. Anknüpfungspunkt könnte hier eine Falschberatung zum Zeitpunkt der Zeichnung sein. In diesen Fällen könnte den Anlegern eventuell ein Anspruch auf Schadensersatz zu stehen. Insbesondere wenn Anleger während der Zeichnung nicht ausreichend über etwaige Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt wurden, ist es empfehlenswert, einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Ebenso sollten sich Anleger, die bei der Zeichnung nicht über fließende Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt wurden, von einem Anwalt beraten lassen. Banken haben bezüglich der Kick-Backs eine Informationspflicht gegenüber den Anlegern.


Eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls sollte ein im Kapitalmarktrecht und Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt vornehmen. Er kann feststellen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. Möglicherweise könnten Anleger dann so gestellt werden, als hätten sie den konkreten Fonds nie gezeichnet.


Ein unverzügliches Handeln der Anleger ist anzuraten, da die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden muss. Sollten die Ansprüche verjährt sein, könnten die den Anlegern möglicherweise zustehenden Ansprüche unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.


http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html


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Risikoaufklärung über Bauvorhaben durch Architekten und Statiker

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Architekten und Statiker haben die Pflicht, den Auftraggeber eines Bauvorhabens über bestehende Risiken aufzuklären, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.06. 2013 (Az.: VII ZR 4/12).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren. Der beantragte Bauvorbescheid wurde wohl mit der Begründung, dass Standsicherheit nicht sichergestellt sei, abgelehnt. Schließlich wurde der Klägerin allem Anschein nach die benötigte Baugenehmigung mit der Auflage, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen, erteilt. Daraufhin beauftragte die Klägerin wohl die Beklagten, eine Architektengesellschaft und den Statiker, damit, das Sanierungsvorhaben durchzuführen. Die Bodenuntersuchung wurde wohl von diesen nicht durchgeführt.


Schließlich brach nach ca. 1,5 Jahren ein Teil der Steilküste weg, woraufhin wohl zunächst eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Klägerin bezüglich des sanierten Altbaus und später dann eine Abrissverfügung erging.


Die Klägerin machte Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten geltend, welche das Landgericht abgewiesen und welchen das Berufungsgericht stattgegeben habe. Der BGH habe das seitens der Beklagten angefochtene Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, sodass sich das Gericht der Vorinstanz nun damit zu beschäftigen habe, ob sich die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten für die Durchführung des Sanierungsvorhabens entschieden hätte. Maßgeblich sei der Zeitpunkt bevor sich das entsprechende Risiko realisiert habe.


Der BGH führte aus, die Beklagten hätten ihre Pflichten bezüglich der Risikoaufklärung gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Baugrunduntersuchungen nicht durchgeführt. Auch wenn die Klägerin die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich eine Gefährdung ergebe, bedeute dies nicht zugleich, dass sie sich dieser vollumfänglich bewusst war.


Möglicherweise treffe die Klägerin aber ein Mitverschulden, wenn sie nämlich die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und im Hinblick auf die Gefahrenlage in der Planung und Statik die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben durchgeführt habe.


Einen Architekten treffen viele Pflichten. Er hat gegenüber seinem Auftraggeber beispielsweise auch gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn nicht nur in technischen Bereichen, sondern auch bei offensichtlichen Rechtsfragen. Am besten lassen sich Architekten beizeiten von einem fachkundigen Anwalt beraten, um Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.


http://www.grprainer.com/Baurecht.html


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Tuesday, June 25, 2013

Ausgeschlossene mietvertragliche Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Den Leasinggeber treffen besondere Pflichten, wenn die mietvertragliche Haftung des Leasinggebers unter Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche im Leasingvertrag ausgeschlossen wurde.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) entschied das Kammergericht (KG) Berlin, dass ein Leasinggeber bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten seine Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausschließen oder den Leasingnehmer auf die Rügeobliegenheit hinweisen müsse. Andernfalls mache sich der Leasinggeber unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der Leasinggeber habe den Leasingnehmer so zu stellen, wie dieser bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht stehen würde.


Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die mietvertraglichen Gewährleistungsansprüche – wie bei Leasingverträgen üblich – gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten ausgeschlossen wurden. Eine Information an den Leasingnehmer über die Rügeobliegenheit, sowie der Ausschluss der Rügeobliegenheit durch den Leasinggeber waren jedoch nicht erfolgt.


Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.


Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.


Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.


Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.


Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines Ihnen angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft bei der Gestaltung der Verträge dergestalt, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.


http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html


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Pfeildiagramm stellt kein eigenhändiges Testament dar

http://www.grprainer.com/Testament.html Ein Pfeildiagramm stellt keine Errichtung eines wirksamen, eigenhändig geschriebenen Testaments dar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 11.2. 2013 (Az.: 20 W 542/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. klargestellt, dass ein Pfeildiagramm nicht die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments erfüllen soll. Bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments gehe es um eine allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung, sodass es nicht allein darauf ankommen könne, ob das Pfeildiagramm tatsächlich vom Erblasser selbst errichtet worden sein soll. Bei einem Pfeildiagramm mangele es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese müsse sich auf den gesamten Erklärungsinhalt aus dem Testament erstrecken. Eine Überprüfung der Echtheit könne jedoch anhand von einer Pfeilverbindung nicht erfolgen.


Dies gelte im Wesentlichen auch für die weitere Schutzfunktion des Überlegungs- und Übereilungsschutzes. Auch dieser Schutzfunktion werde durch ein Testament in Form eines Pfeildiagrammes nicht ausreichend Rechnung getragen.


Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem entfernte Verwandte des Erblassers gegen die Erteilung eines Erbscheins für die Ehefrau des Erblassers Einwände eingelegt hatten. Dazu hatten diese auf ein Schriftstück Bezug genommen, dass als Testament zu bewerten sei. Das Nachlassgericht hatte die Erteilung eines Erbscheins daraufhin abgelehnt.


Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt geht mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um.


Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: Ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein unwirksames oder nicht sorgfältig erstelltes Testament kann jedoch weitreichende Folgen haben. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt beugt dem vor und unterstützt bei der Gestaltung eines wirksamen Testaments.


Ein Rechtsrat von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn der Nachlass mit dieser Hilfe geordnet wird, kann der Erblasser sicher sein, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers respektieren. Fehlt das Testament, bestimmt das Gesetz die Erben und die Erbanteile.


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FIHM Fonds und Immobilien Holding München in Schwierigkeiten

http://www.grprainer.com/SHB-Fonds.html Die FIHM Fonds und Immobilien Holding München soll nun auch Insolvenz angemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zu einem Großteil soll die FIHM Fonds und Immobilien Holding der Dicio GmbH gehören, deren Hauptaktionär die S&K Gruppe sein soll. Diese geriet vor mehreren Monaten wegen einer bei ihr durchgeführten Großrazzia in den Blickpunkt. Es ist jedoch nicht klar, ob der Insolvenzantrag der FIHM Fonds und Immobilien Holding eine Folge dessen ist. Neben dem Emissionshaus SHG Innovative Fondskonzepte gehört auch Next Generation Funds München (NGF) zur FIHM Fonds und Immobilien Holding.


Der Verdacht des Anlagebetrugs mittels eines „Schneeballsystems“ soll sich jedoch nicht auf sie erstrecken. Die SHB soll ihrerseits die Staatsanwaltschaft zur Klärung dieser Frage eingeschaltet haben, denn es ist möglich, dass diese selbst von den Machenschaften der S&K Gruppe negativ betroffen ist.


Die wirtschaftlich kritische Situation und das Ausbleiben angekündigter Investitionen sollen die Gründe für den Insolvenzantrag der Fondsgesellschaft sein. Auch die Wertentwicklung der Immobilien, entsprach nicht den Vorstellungen. Die Anleger der geschlossenen Immobilienfonds der SHB sollen aber nicht unmittelbar von der Insolvenz betroffen sein, weil die Fonds als rechtlich selbstständig geführt werden sollen.


Mit dem Vorwurf, die Anleger um ihr Kapital mithilfe eines „Schneeballsystems“ betrogen zu haben kam es im Februar dieses Jahres war es zu einer Großrazzia bei der S&K Gruppe. Das investierte Geld neuer Anleger soll nicht in den betreffenden Fonds angelegt, sondern für Ausschüttungen an die alten Gläubiger genutzt worden sein. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen diesbezüglich dauern noch an.


Ein im Kapitalmarktrecht erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt kann betroffene Anleger beratend zur Seite stehen. Möglicherweise bestehende Ansprüche der Anleger können so geprüft geltend gemacht werden. Wegen der eventuell kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.


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Monday, June 24, 2013

Trotz Ehevertrag sollen Unternehmer die Altersvorsorge des anderen Ehegatten wohl gewährleisten

http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html Handelt es sich bei einem Ehegatten um einen Unternehmer oder Freiberufler, kann die Unternehmensbeteiligung im Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein zugewinnberechtigter Ehegatte kann von dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen. Allerdings können Ehegatten auch einen Ehevertrag vereinbaren, der den Zugewinnausgleich ausschließt und die gesetzliche Gütertrennung vereinbart. Dies gilt auch für den Fall des Anspruches auf Zugewinnausgleich in dem ein Unternehmen, die Unternehmensbeteiligung oder die freiberufliche Praxis Gegenstand des Anspruchs wird.


Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann allerdings, beispielsweise im Falle der „Alleinverdiener-Ehe“ gegebenenfalls unangemessen sein. Für die Ehegatten besteht dann die Möglichkeit, allein das betroffene Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich auszuschließen und das übrige Vermögen trotzdem den Regelungen des Zugewinnausgleichs unterfallen zu lassen.


Für den Fall, dass auch ein Ausschluss vom Versorgungsausgleich durch den Ehevertrag sichergestellt werden soll, muss der Unternehmer oder Freiberufler die Altersvorsorge des anderen Ehegatten gewährleisten. Dies kann entweder durch den Abschluss einer Lebensversicherung oder durch Übertragung von Vermögensgegenständen, die dazu geeignet sind, dessen Altersvorsorge zu sichern, geschehen.


Außerdem können die Ehegatten eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch Festlegung eines Höchstbetrages vereinbaren. Eine solche Klausel wird in der Regel dann in den Ehevertrag hineingenommen, wenn einer der Ehegatten besonders vermögend ist.


Auch Vermögenswerte, die in die Ehe mit eingebracht wurden, werden im Falle eines bestehenden Anspruches auf Zugewinnausgleich mitgerechnet. Deshalb gilt es vor der Ehe präventiv zu denken, um nicht unter Umständen das Vermögen zu riskieren, das in die Ehe mit eingebracht wird. Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann dies verhindert werden. Ein im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt unterstützt Eheleute bei der Gestaltung des Ehevertrages und ermöglicht deren Absicherung.


Dieser berät die Eheleute auch im Hinblick darauf, ob und wann eine Gütertrennung sinnvoll ist und welche Folgen sich daraus ergeben. Außerdem unterstützt ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt Eheleute bei Schwierigkeiten während der Scheidung oder bei der Abfassung des Ehevertrages.


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Gewährleistungsausschluss beim Hausverkauf: Schadensersatzansprüche dennoch möglich

http://www.grprainer.com/Immobilienrecht.html Der Gewährleistungsausschluss ist u.U. nicht gültig, wenn der Verkäufer eines Hauses einen bestehenden Mangel nicht korrekt beschreibt, sodass eine Haftung bei solcher Arglist gegeben ist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 15.01.2013 (Az.: 4 U 874/12) entschied das Oberlandesgericht Koblenz zugunsten des Käufers eines Hauses mit Marderbefall im Dach. Die Verkäufer hatten beim Kauf dargelegt, dass ihnen kein versteckter Mangel des Hauses bekannt sei. Trotzdem entdeckte der Käufer einige Monate später Schäden an der Dachisolierung, welche auf Grund von Marderfraß und Marderkot verursacht worden waren.


Der Einwand der Verkäufer basierte darauf, dass diese eine Teilsanierung des Daches vorgenommen hatten, und davon ausgegangen seien, dass die Schäden damit behoben seien. Das OLG Koblenz hielt dem entgegen, dass eine ausgedehnte Verwüstung durch den Marder, der etwa ein Jahr im Dach gelärmt hatte, so naheliegend gewesen sei, dass es die Verkäufer bei der Teilsanierung mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen hätten, dass das gesamte Dach befallen war. Die Verkäufer hätten daher der Pflicht nachkommen müssen, den Käufer über diesen Umstand in Kenntnis zu setzten, damit dieser die Möglichkeit gehabt hätte, den Kauf zu überdenken.


Zwar wurde im konkreten Fall eine Gewährleistung im Rahmen des Kaufvertrages ausgegrenzt, allerdings kann diese Regelung den Verkäufer nicht vor Schadensersatzansprüchen des Käufers bewahren. Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nämlich nicht berufen, wenn ein Mangel durch ihn arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache von ihm übernommen wurde.


Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass sich Käufer auch bei Gewährleistungsausschlüssen durch den Verkäufer nicht gleich abschrecken lassen sollten. Eine Haftung für Arglist kann danach schließlich nicht einfach ausgeschlossen werden. Vielmehr sollten Käufer bei Bedenken den Rat eines Rechtsanwalts heranziehen, der die individuelle Lage und etwaige Ansprüche genau überprüfen kann.


Aber auch als Verkäufer, insbesondere einer Immobilie, sollten sich stets rechtlich Absicherung verschafft werden. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass etwa ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht wirksam ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Anwendung kommt, kann dies verheerende Folgen haben. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts schon bei der Planung des Verkaufs kann Involvierte möglicherweise vor bösen Überraschungen bewahren.


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Sunday, June 23, 2013

Millionenschweren Steuersündern können harte Zeiten bevorstehen

http://www.grprainer.com/Wirtschaftsstrafrecht.html Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Steuerstrafrecht könnten gerade Steuersündern, welche Millionenbeträge nicht versteuert haben, schwere Zeiten bevorstehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Verschärfungen sollen sich anscheinend aus dem BGH-Urteil vom 07.02.2012 (Az.:1 StR 525/11) ergeben. Mit dieser Entscheidung sollen die Richter in Karlsruhe ein Urteil des Landgerichts wegen Rechtsfehlern in der Strafbemessung aufgehoben haben.


Das Landgericht soll dem Anschein nach mit einem Fall konfrontiert gewesen sein, in welchem ein Beschuldigter wohl Steuern in einem Millionenbetrag hinterzogen habe. Die Richter des Landgerichtes verurteilten diesen zu einer Bewährungsstrafe. Dabei sollen sie wohl ein Grundsatzurteil des BGH außer Acht gelassen haben, welches besagt, dass bei einer Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommen könne. Eine Bewährungsstrafe sei indes nur gerechtfertigt, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen.


Obwohl das Landgericht in dem vorliegenden Fall im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen sein soll, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorläge, soll es eine Bewährungsstrafe für angemessen gehalten haben. Der BGH soll dies anders gesehen haben. Die Strafbemessung des Landgerichts soll durchgreifende Mängel aufweisen. Der BGH setzt weiterhin seine Rechtsansicht fort, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.


In dem konkreten Fall sah der BGH kein Vorliegen solcher besonderer Milderungsgründe. Ein Verweis an das Landgericht zur erneuten Entscheidung war die Folge.


Betroffenen ist indes anzuraten, einen im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Verwicklungen in Wirtschaftsstrafverfahren und Wirtschaftsstraftaten entstehen häufiger und schneller, als man gemeinhin annimmt. Als Beschuldigter in einem Wirtschaftsstrafverfahren sehen Sie sich hochqualifizierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern gegenüber, die Ihre Verteidigung durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsanwalt unentbehrlich machen.


Ein Rechtsanwalt kann dabei als zuverlässige und qualifizierte Begleitung dienen. Dieser kann neben der Strafverteidigung zugleich strafrechtliche Gutachten erstellen oder hinsichtlich strafrechtlicher Compliance Themen beraten. Ferner wird ein Rechtsanwalt über die höchstrichterliche Rechtsprechung aufklären. Alles im allem kann ein Rechtsanwalt das hochkomplexe Strafverfahren in verständlicher Form vorbereiten, sodass im Hinblick auf das folgende Strafverfahren alle Chancen offen stehen.


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BAG: Bindung außertariflicher Angestellte an betriebsübliche Arbeitszeiten

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Außertariflich Angestellte sollen sich auch ohne explizite Vereinbarung an betriebsübliche Arbeitszeiten halten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 15.05.2013 (Az. 10 AZR 325/12) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt sei, die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gelte.


In dem konkreten Fall war die Klägerin bei der Beklagten als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag weise lediglich eine Formulierung auf, welche beinhalte, dass die Klägerin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden müsse. Der Vertrag enthalte keine weiteren Arbeitszeitregelungen. Nach Angaben der Beklagten seien durch die Klägerin über 700 Überstunden zu verzeichnen gewesen. Die Beklagte soll die Klägerin erfolglos dazu aufgefordert haben, die betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, d.h. täglich von mindestens 7,6 Arbeitsstunden einzuhalten.


Daraufhin soll die Beklagte der Klägerin die Gehälter gekürzt haben. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, ihr obliege vertraglich keine Verpflichtung zur Ableistung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden. Ferner sei sie vertraglich nicht dazu verpflichtet, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb zu sein. Die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht bestünde ohne Berücksichtigung der zeitlichen Erfassung in der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben. Aus diesem Grund habe die Beklagte ihr auch nach wie vor das volle Gehalt zu zahlen, losgelöst von der zeitlichen Erfassung der erbrachten Arbeitszeit.


Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichtes wies die Klage ab.


Als Maßgabe der tatsächlich zu erbringenden Arbeit setze der Arbeitsvertrag der Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit, vorliegend 38 Arbeitswochenstunden, voraus. Diese Arbeitsleistungen seien von der Klägerin im konkreten Fall nicht eingehalten worden. Demnach sei die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet, Vergütungen für Zeiten zu leisten, in welchen die Klägerin tatsächlich nicht gearbeitet hat.


Im Arbeitsrecht können sich durch fehlende Regelungen bezüglich der im Arbeitsvertrag nicht enthaltenen Arbeitszeiten Probleme ergeben. Die Frage, ob auch außertarifliche Angestellte an betriebsähnliche Arbeitszeiten gebunden sind, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten. Bei Arbeitsverträgen sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer deshalb auf die dort normierten Regelungen über die Arbeitszeiten achten, um solche Fragen von vorne herein zu vermeiden.


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Vertragliche Besonderheiten im Baurecht

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Grundsätzlich ist es erst einmal verboten zu bauen, sodass dementsprechend eine Baugenehmigung erforderlich ist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Baugenehmigung wird nur auf Antrag erteilt, das heißt, derjenige, der eine Baugenehmigung erteilt bekommen möchte, einen entsprechenden Antrag bei der Baugenehmigungsbehörde stellen muss. Die Baugenehmigung ist somit antragsgebunden. Dies bedeutet auch, dass das Bauvorhaben im Ganzen in der Baugenehmigung beantragt werden muss, denn nicht beantragte Vorhaben können auch nicht genehmigt werden.


Die Baugenehmigungsbehörde, welche über den Antrag zu entscheiden hat, hat eigene Entscheidungsbefugnisse, sodass sie letztlich Inhalt und Umfang der betreffenden Genehmigung festlegt. Wird die Baugenehmigung erteilt, so wird dadurch gleichzeitig die Baufreigabe erteilt.


In einem Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das beantragte Bauen zulässig ist, oder ob es gegebenenfalls gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften, verstößt. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Baugenehmigungsbehörden und die planenden Gemeinden, sowie der Bauherr und die Personen, welche er für das betreffende Vorhaben beauftragt hat, beispielsweise der Bauleiter oder der Bauunternehmer.


Genügt der Bauherr den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, das heißt sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung erfüllt, so hat er einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Diesen Anspruch kann der Bauherr also auch im Wege der Klage durchsetzen.


Die Baugenehmigung ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen und ergeht durch Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn. Inhaltlich wird in ihr zum Ausdruck gebracht, dass das Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Unter Umständen wird auch festgestellt, dass gewisse spezialbehördliche Genehmigungen erforderlich sind, welche nicht dem Kompetenzbereich der Baugenehmigungsbehörde unterfallen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt, in welchem die Behörde über den gestellten Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung entscheidet.


Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter und versierter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.


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