Thursday, September 25, 2014

G20 sagt Steuerhinterziehung den Kampf an – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

http://ift.tt/19NYqWI Die Finanzminister der G20 forcieren weiter den Kampf gegen Steuerhinterziehung. Kontendaten sollen zügig automatisch untereinander ausgetauscht werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auf ihrem Gipfel in Australien verständigten sich die Finanzminister der 20 führenden Industrie- und Schwellenländer (G20) darauf, den Kampf gegen die Steuerhinterziehung zu forcieren. Wie das Handelsblatt am 22. September berichtet, sollen die ersten 34 Staaten bereits Ende 2017 oder Anfang 2018 mit dem automatischen Austausch von Kontodaten untereinander beginnen. Für Steuerhinterzieher dürfte es dann deutlich schwieriger werden, unversteuertes Schwarzgeld unentdeckt auf ausländischen Konten zu parken. Das Risiko für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, steigt weiter.


Der Ausweg für Steuersünder kann die Selbstanzeige sein. Diese kann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und vollständig ist. Dies ist allerdings keineswegs so einfach wie es sich anhört. Denn schon bei kleinen Fehlern kann die Selbstanzeige ihre Wirkung verfehlen und dann drohen empfindliche Strafen bis hin zur Haftstrafe. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit dieser Aufgabe zu betreuen. Sie wissen welche Voraussetzungen die Selbstanzeige erfüllen muss und welche Unterlagen nötig sind, damit sie strafbefreiend wirken kann.


Doch nicht nur die G20 sagt der Steuerhinterziehung weiter den Kampf an, sondern auch national verständigten sich die Finanzminister von Bund und Ländern auf eine deutliche Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige. Das Kabinett wird in Kürze über den Gesetzentwurf abstimmen. Geplant ist u.a., dass nicht mehr nur für die vergangenen fünf Jahre, sondern für zehn Jahre alle steuerrelevanten Daten offen gelegt werden müssen. Außerdem sollen die Strafzuschläge drastisch erhöht werden. Komplett straffrei soll die Selbstanzeige nur noch dann sein, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt.


Aufgrund dieser Verschärfungen und der engen Kooperation der Staaten untereinander ist es ratsam, die Selbstanzeige nach Möglichkeit noch in diesem Jahr zu stellen.


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HCI Shipping Select XI: Schwere Zeiten für die Anleger

http://ift.tt/12AIJk2 Für die Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select XI brechen schwere Zeiten an. Bereits für drei Schiffsgesellschaften musste Insolvenzantrag gestellt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds HCI Shipping Select XI wurde im Jahr 2005 emittiert und investierte ursprünglich in sechs Schiffe. Inzwischen sind allerdings nur noch zwei Schiffe übrig geblieben, die für die Wirtschaftlichkeit des Fonds sorgen müssen. Denn nach dem Verkauf der MS HR Recommendation wurden für die Gesellschaften der MS HR Magician (ehemals MS Beluga Magician), MS Pauline und MS Sleipner Anträge auf Insolvenz gestellt. Die betroffenen Anleger werden angesichts dieser Entwicklung voraussichtlich mit Verlusten rechnen müssen.


Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In Betracht kommt unter Umständen Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung.


Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig schon im Beratungsgespräch zu eklatanten Fehlern gekommen. Dabei wurden Schiffsfonds oft als sehr sichere Kapitalanlage beschrieben und auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt wie die nicht enden wollende Krise der Schifffahrt und die Flut an Insolvenzen belegen. Zu diesen Risiken zählen u.a. sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, Wechselkursverluste oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Über diese Risiken hätten die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen.


Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Diese so genannten Kick-Backs fielen häufig sehr üppig aus, so dass das die Banken ein gesteigertes Interesse an der Vermittlung haben konnten. Dieses wird für den Kunden aber nur ersichtlich, wenn er über diese Provisionen auch aufgeklärt wurde und erst dann seine Kaufentscheidung fällt. Der BGH hat in seiner anlegerfreundlichen Rechtsprechung entschieden, dass die Banken die Kick-Backs nicht verschweigen dürfen.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Allerdings sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen, da schon bald Verjährung drohen könnte.


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Steuerhinterziehung: Bundesregierung beschließt schärfere Regeln für Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Bundesregierung hat am 24. September die Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen. Straffrei bleiben nur noch Beträge bis 25.000 Euro.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Jetzt ist es amtlich. Die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden deutlich verschärft. Das hat das Bundeskabinett am 24. September beschlossen. Für Steuerhinterzieher wird es ab 2015 damit noch einmal deutlich schwieriger und auch teurer mit der Selbstanzeige reinen Tisch zu machen und in die Steuerlegalität zurückzukehren.


Das Gesetz sieht vor, dass Steuerhinterziehung nur noch dann komplett straffrei bleiben kann, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern staffeln. Bei hinterzogenen Steuern bis 100.000 Euro wird demnach ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig, bei Beträgen über 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Zuzüglich zu den hinterzogenen Steuern müssen auch die Hinterziehungszinsen sofort beglichen werden.


Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Unternehmen können hingegen aufatmen: Buchungsfehler sollen auch künftig nicht als Steuerhinterziehung geahndet werden, berichtet „Die Zeit“ online. Die Finanzminister von Bund und Ländern hatten sich bereits im Mai dieses Jahres auf die Verschärfung der Selbstanzeige verständigt.


Derzeit greifen immer mehr reuige Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige. Die Zahl der Selbstanzeigen ist auch in diesem Jahr weiter gestiegen. Allerdings kann die Selbstanzeige nur dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und vollständig ist. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, kann die Selbstanzeige auch nach hinten losgehen. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen, die jeden Fall individuell würdigen können und die Selbstanzeige so verfassen können, dass sie ihre Wirkung entfaltet.


Angesichts der schärferen Regeln ab 2015 sollten reuige Steuersünder nach Möglichkeit noch in diesem Jahr handeln.


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Körperschaftssteuer optimieren

http://ift.tt/10WjFlm Die Körperschaftssteuer ist eine Art Einkommenssteuer für juristische Personen wie z.B. Kapitalgesellschaften. Bei der Besteuerung werden daher zum Teil Regeln des Einkommensteuerrechts angewandt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Körperschaftssteuer (KSt) besteuert das Einkommen der Körperschaft. Die Körperschaftssteuer ist eine Ertragssteuer. Das bedeutet, dass der im Veranlagungszeitraum erzielte Ertrag oder der Gewinn einer Körperschaft die Grundlage zur Bemessung bildet. Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein Steuersatz von 15 Prozent. Der Veranlagungszeitraum ist regelmäßig das Kalenderjahr.


Der Körperschaftssteuer unterliegen nicht nur Kapitalgesellschaften, sondern auch andere juristische Personen wie Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Dabei ist zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht und der beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen in der Regel Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen, die ihren Sitz oder die Geschäftsleitung in Deutschland haben. Die Körperschaftssteuerpflicht erstreckt sich dabei auf sämtliche Einnahmen.


Die inländischen Einkünfte von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen, die weder ihren Sitz noch die Geschäftsleitung in Deutschland haben, unterliegen hingegen der beschränkten Steuerpflicht. Dabei sind jedoch die Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Völlig von der Körperschaftssteuer befreit können zum Beispiel staatliche Unternehmen, politische Parteien oder gemeinnützige Vereinigungen sein.


Ausnahmen gibt es zudem bei Unternehmenskonzernen. Hier können unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen die Tochterunternehmen gemeinsam mit der Muttergesellschaft veranlagt werden, so dass nur eine Körperschaftssteuererklärung abgegeben werden muss.


Darüber hinaus müssen bei der Erklärung der Körperschaftsteuer noch weitere Aspekte wie verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen, nicht abziehbare Aufwendungen, Zuwendungen oder mögliche Freibeträge berücksichtigt werden. Freibeträge kommen insbesondere für landwirtschaftliche Genossenschaften oder Vereine in Frage.


Die Körperschaftssteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Das heißt, die zu entrichtenden Steuern stehen Bund und Ländern gemeinschaftlich zu. Die gesetzliche Grundlage für die Körperschaftssteuer ist das Körperschaftssteuergesetz (KstG).


Die Körperschaftssteuer ist eine komplexe Materie, die für den Laien nur schwer durchschaubar ist. Daher ist es ratsam von Beginn an im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuziehen, um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden und die Steuererklärung zu optimieren.


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Future Business KGaA (FuBus): Frist zur Forderungsanmeldung verlängert

http://ift.tt/1nb35Ji Geschädigte Anleger der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA haben länger Zeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Frist wurde bis zum 2. Dezember 2014 verlängert.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Dresden hat die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen verlängert, da gegenwärtig die rund 4800 Versammlungen der Gläubiger der Orderschuldverschreibungen stattfinden und vermutlich noch bis Ende Oktober laufen. Die gemeinsame Versammlung wurde in der Zwischenzeit vom 25. November auf den 18. Dezember verschoben. Für die Genussrechte-Gläubiger findet am 8. Oktober eine entsprechende Versammlung statt. Auf Grund der Kürze der Zeit wurde daher die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen entsprechend verlängert.


Für die betroffenen Anleger ist es wichtig, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anzumelden. Dabei sollte die Forderungsanmeldung detailliert begründet werden. Zur Unterstützung können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie auch im weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens begleiten kann. Darüber hinaus kann er prüfen, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Denn nur auf das Insolvenzverfahren zu setzen, ist riskant. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen. Anleger werden sich aber voraussichtlich auf finanzielle Verluste einstellen müssen. Diese können durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglicherweise wieder aufgefangen werden. Allerdings sollte damit nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden, da sich dieses in die Länge ziehen kann und mögliche Ansprüche währenddessen unter Umständen bereits verjähren.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Emissionsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen kann. Wurde mit falschen oder irreführenden Angaben gearbeitet, kann Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung bestehen.


http://ift.tt/1nb35Ji



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Tuesday, September 23, 2014

Internationales Steuerrecht: Doppelbesteuerung vermeiden

http://ift.tt/1soirze Durch die fortschreitende Globalisierung gewinnt das internationale Steuerrecht zunehmend an Bedeutung. Davon sind Privatpersonen und besonders international agierende Unternehmen betroffen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer mehr Unternehmen agieren global und auch immer mehr Arbeitsnehmer gehen ihrem im Beruf im Ausland nach, leben aber im Inland. Bei zunehmend grenzüberschreitendem Handeln werden die Fragen des internationalen Steuerrechts immer bedeutsamer. Schon alleine um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Ist das nationale Steuerrecht für den Laien schon schwer durchschaubar, wird es international noch wesentlich unübersichtlicher. Ohne entsprechende Regelungen zwischen den Ländern würde es zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Einkünften kommen, da die Staaten ihr jeweiliges Steuerrecht anwenden würden, um die Einkünfte zu versteuern. Die Problematik der Doppelbesteuerung taucht besonders dann auf, wenn Privatpersonen oder Unternehmen in mehreren Staaten Einkünfte erzielen. Welcher Staat die Steuern erheben kann, ist zumeist in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten geregelt. Zu beachten sind dabei insbesondere die Gesetze und Regelungen zur Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Investmentsteuern oder Abgabenordnungen.


Um in internationalen Steuerfragen nicht den Überblick zu verlieren und möglicherweise zu viel Steuern zu entrichten oder gegen Steuergesetze zu verstoßen, ist es sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, die im Ausland tätig werden wollen, ratsam, im internationalen Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen.


Gerade für Unternehmen ist es wichtig, die steuerrechtlichen Aspekte eines Betriebs im Ausland von Anfang an zu berücksichtigen und in die strategische Ausrichtung einzubeziehen. Sowohl die Betriebsgründung als auch die Übernahme einer bereits im Ausland bestehenden Firma ziehen erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen nach sich. Auch die Gesellschaftsform sollte passend gewählt werden und bei Steuererklärungen im Ausland der bürokratische und verwaltungstechnische Aufwand einkalkuliert werden.


Neben steuerlichen Fragen sind bei im Ausland tätigen Unternehmen auch rechtliche Aspekte zu beachten. Im Idealfall kommt die Beratung in diesen Fragen aus einer Hand von erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern, die vertrauensvoll zusammen arbeiten und auch mit Kanzleien im Ausland kooperieren.


http://ift.tt/1soirze



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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige verringert den Druck auf Steuersünder

http://ift.tt/19NYqWI Unversteuertes Schwarzgeld auf ausländischen Schwarzgeldkonten brennt immer mehr Steuersündern unter den Nägeln. Die Selbstanzeige kann wieder für einen ruhigen Schlaf sorgen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Druck auf Steuersünder wird von allen Seiten erhöht. Ehemalige Steueroasen sagen dem Schwarzgeld den Kampf an, CDs mit Steuerdaten werden angekauft und die geplante Verschärfung der Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zeigen offenbar Wirkung: Denn die Zahl der Selbstanzeigen steigt weiter kontinuierlich. Die Angst vor der Entdeckung ist offenbar groß.


Eine erfolgreiche Selbstanzeige kann den Druck von den Steuersündern nehmen und wieder für einen ruhigen Schlaf sorgen. Allerdings: So einfach wie vielleicht vermutet ist die Rückkehr in die Steuerlegalität nicht. Denn damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, muss sie konkrete Vorgaben erfüllen. Vor allem muss sie rechtzeitig gestellt werden, also bevor der Fiskus Ermittlungen aufgenommen hat, und sie muss vollständig sein. Letzteres kann durchaus problematisch sein. Denn das Steuerrecht ist komplex, der Überblick kann beim Laien schnell verloren gehen.


Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Unterlagen nötig sind, damit die Selbstanzeige vollständig ist und strafbefreiend wirken kann. Notfalls kann die Steuerschuld auch zunächst geschätzt werden, wenn die nötigen Unterlagen nicht schnell genug verfügbar sind. Diese Schätzung sollte allerdings schon sehr genau und auf keinen Fall zu niedrig sein, damit das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid ausstellen kann. Darüber hinaus müssen die Steuerschuld und der ggfs. fällige Strafzuschlag innerhalb einer relativ kurzen Frist beglichen werden. Geschieht dies nicht, wirkt die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend.


Da die Regeln für die Selbstanzeige ab 2015 voraussichtlich deutlich verschärft werden, sollte sie nach Möglichkeit noch in diesem Jahr gestellt werden. Denn ab dem kommenden Jahr wird es wahrscheinlich teurer und auch wesentlich schwieriger.


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Future Business KG aA (FuBus): Neue Hoffnung für Genussrechte-Gläubiger

http://ift.tt/1nb35Ji Die Genussrechte-Gläubiger der insolventen Future Business KG aA (FuBus) können sich neue Hoffnung machen. Wie der Insolvenzverwalter mitteilte, werden ihre Forderungen nicht nachrangig behandelt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Anlage-Skandal rund um die insolvente Infinus-Mutter Future Business KG aA (FuBus) hatten die Genussrechte-Gläubiger bislang besonders schlechte Karten, da ihre Forderungen als nachrangig galten, d.h. zuerst würden im Insolvenzverfahren die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient. Hier hat es jedoch eine erfreuliche Wendung gegeben. Wie der Insolvenzverwalter jetzt mitteilte, sind die Forderungen der Genussrechte-Gläubiger nicht als nachrangig anzusehen.


Daher werden die betroffenen Anleger am 8. Oktober 2014 zur Gläubigerversammlung in die Messe Dresden eingeladen. Die Forderungen zur Insolvenztabelle sind erst nach diesem Termin anzumelden. Auf der Tagesordnung steht bei der Gläubigerversammlung u.a. auch die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger. Diese ist jedoch nicht zwingend. Die Anleger können sich auch gegen einen gemeinsamen Vertreter entscheiden, um ihre Forderungen durchzusetzen.


Zur Unterstützung im Insolvenzverfahren, zum Beispiel bei der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle, können sich die geschädigten Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt ihrer Wahl wenden. Dieser begleitet sie nicht nur im Insolvenzverfahren, sondern kann auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dies kann unter Umständen ohnehin der erfolgversprechendere Weg sein. Denn auch wenn die Genussrechte nicht als nachrangig behandelt werden, ist doch offen, wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird. Die Anleger werden sich voraussichtlich auf finanzielle Verluste einstellen müssen.


Ansprüche auf Schadensersatz können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. In Betracht kommt beispielswiese eine fehlerhafte Anlageberatung, bei der nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt wurde. Zudem können auch die Angaben im Verkaufsprospekt überprüft werden. Sollten diese falsch, unvollständig oder irreführend sein, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Schadensersatzansprüche können auch schon während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.


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Monday, September 22, 2014

MS Vega Gotland aus dem Lloyd Fonds LF 57 steuert in die Insolvenz

http://ift.tt/UJRSAR Die Anleger des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland müssen um ihr Geld fürchten. Über die Schiffsgesellschaft wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Insolvenzwelle bei Schiffsfonds reißt nach wie vor nicht ab. Auch der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland muss sich offenbar in die lange Liste einreihen. Betroffen sind in Insolvenzfällen auch immer die Anleger, die den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen. Zudem kommt ggfs. auch die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter auf die Anleger zu.


Die betroffenen Anleger sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und die notwendigen Schritte einleiten kann. Schadensersatzforderungen können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben.


Gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds erfüllte das Beratungsgespräch häufig nicht die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung. In vielen Fällen wurden Schiffsfonds als äußerst sichere und renditestarke Geldanlage empfohlen. Das Gegenteil war bei vielen Schiffsfonds der Fall wie die dramatische Zahl von Insolvenzen belegt. Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu gehören u.a. schwankende Einnahmen bei den Charterraten, Wechselkursverluste, lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Am Ende steht das Totalverlustrisiko für die Anleger. Schon alleine deshalb kann die Anlage in einen Schiffsfonds nicht als „sicher“ bezeichnet werden.


Außerdem hätten die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Sie können ein deutlicher Beleg für das Provisionsinteresse der Bank sein, das sich möglicherweise nicht mit dem Wunsch des Kunden nach einer sicheren Geldanlage für das Alter deckt. Bei Kenntnis dieser sog. Kick-Backs hätte der Kunde daher die Fondsanteile eventuell erst gar nicht gekauft.


Da der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland im Jahr 2004 aufgelegt wurde, sollten Anleger nicht lange warten, um ihre Forderungen geltend zu machen, da Verjährung drohen könnte.


http://ift.tt/UJRSAR



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Erbschaftssteuer durch steuerliche Optimierung sparen

http://ift.tt/NWrmVc Wer ein Erbe antritt, muss in der Regel Erbschaftssteuer zahlen. Wer bestimmte Regelungen beachtet, kann aber dafür sorgen, dass der Fiskus nicht zu kräftig mitverdient.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erbschaften sind häufig auch mit Trauer um einen Verstorbenen verbunden. In Phasen emotionaler Aufgewühltheit fällt es besonders schwer, sich um steuerrechtliche Angelegenheiten zu kümmern. Doch gerade im Erbschaftsfall sind auch steuerrechtliche Konsequenzen zu beachten. In der Regel müssen die Erben eine Erbschaftssteuer entrichten. Das gilt nicht nur bei Barvermögen im Nachlass, sondern beispielsweise auch bei Immobilien oder Kunstgegenständen.


Sollte sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befinden, muss dies dringend beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Ansonsten können sich Erben der Steuerhinterziehung schuldig machen. Wurde das Schwarzgeld bisher noch nicht beim Finanzamt angegeben, bietet die Selbstanzeige auch für Erben die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


Das 2010 in Kraft getretene Wachstums-Entlastungsgesetz entlastet nahe Verwandte wie Geschwister oder Neffen und Nichten bei der Erbschaftssteuer. In einem Stufensystem wurde die steuerliche Belastung von 30 bzw. 50 Prozent auf 15 bis maximal 43 Prozent umgewandelt. Sonderregelungen bei der Erbschaftssteuer betreffen auch das selbst genutzte Eigenheim. Unter Einhaltung bestimmter Regeln kann es für den Ehepartner oder die Kinder komplett von der Erbschaftssteuer befreit bleiben.


Die komplexen Regelungen zur Erbschaftssteuer müssen nicht nur bei privaten Erbschaften beachtet werden, sondern auch und besonders wenn es um die Unternehmensnachfolge geht. Firmen-Erben können derzeit noch von Vergünstigungen zwischen 85 und 100 Prozent profitieren. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Arbeitsplätze zum großen Teil erhalten bleiben. Allerdings könnte es hier schon bald zu Veränderungen kommen. Denn derzeit wird geprüft, ob die Privilegierung von Firmenerben gegenüber Privaterben gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Steht in einem Betrieb die Unternehmensnachfolge an, sollte diese möglichst umgehend geregelt werden, um noch von den Vergünstigungen zu profitieren.


Die Erbschaftssteuer ist insgesamt stetig im Wandel. Daher sollten bei Erbschaften, erbrechtlichen Verträgen und anderen erbfallbedingten Vorfällen im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Durch eine steuerliche Optimierung kann Erbschaftssteuer gespart werden.


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Markenrecht: BGH zum Schutz einer Farbmarke

http://ift.tt/QlBwfm Im Markenrechtsstreit um die Farbe Gelb hat der BGH am 18. September eine Entscheidung getroffen und der Beklagten die Benutzung einer eingetragenen Farbmarke untersagt (Az.: I ZR 228/12).


Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in der Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmen, die eingetragene Farbmarke eines Konkurrenten benutzen darf.


Dieser hatte die Farbmarke Gelb eintragen lassen und benutzt sie für seine Wörterbücher und in der Werbung. Dem Konkurrenzunternehmen untersagte der BGH jetzt die Verwendung der Farbe Gelb für seine ähnlichen Produkte. Für den Verbraucher seien die Produkte durch die gleiche Farbgebung kaum zu unterscheiden. Es bestehe eine hochgradige Ähnlichkeit, begründeten die Karlsruher Richter ihre Entscheidung und bestätigten damit die vorinstanzlichen Urteile.


Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Für ein Unternehmen kann eine Marke einen beträchtlichen Wert haben, da sie kennzeichnend für ihre Produkte ist und einen hohen Wiedererkennungswert erzeugt. Je bekannter die Marke, desto höher ihr Wert. Dies kann auch in Form einer Farbmarke sein. Wichtig ist es daher, die Marke rechtzeitig schützen zu lassen, damit nicht ungewollt Dritte an dem Markenerfolg partizipieren.


Wichtig ist es aber auch, den territorialen Wirkungsbereich der Marke festzulegen. Denn grundsätzlich gilt die Marke innerhalb der Grenzen des Landes, in dem sie ins Markenregister eingetragen ist, als geschützt. Bei international operierenden Unternehmen kann es daher nötig sein, diesen Schutz auch über die Landesgrenzen auszudehnen.


Werden die Rechte der eingetragenen Marke durch Dritte verletzt, können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden. So hat auch der BGH in dem vorliegenden Fall die Verwendung der eingetragenen Farbmarke untersagt. Als Marken können alle Zeichen eingetragen werden, die geeignet sind, die eigenen Produkte und Dienstleistungen von den Angeboten der Mitbewerber abzugrenzen. Allerdings wurde im vorliegenden Fall die Löschung der Farbmarke beantragt. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.


Dies zeigt, dass eine Markeneintragung ins Register gut vorbereitet sein muss. Zudem dürfen auch nicht die Rechte Dritter verletzt werden. Zur Unterstützung können sich Betroffene an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


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HCI Euroliner II: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Jork Ruler eröffnet

http://ift.tt/12AIJk2 Schlechte Nachrichten für Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II: Über die Gesellschaft des Container-Feederschiffs MS Jork Ruler wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erfolgsgeschichte hat der 2006 aufgelegte Dachfonds HCI Euroliner II nicht geschrieben. Doch für die Anleger könnte das dicke Ende erst noch kommen. Denn das Amtsgericht Neumünster hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der Schiffe MS Jork Ruler und MS Jork Reliance eröffnet (Az.: 93 IN 47/14 bzw. 93 IN 46/14). Für die Anleger könnte die drohende Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Kapitals bedeuten.


Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.


Erfahrungsgemäß wurden bei der Vermittlung von Schiffsfonds häufig die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. Denn im Beratungsgespräch hätte auch auf die Risiken im Zusammenhang mit der Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Bei Schiffsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, die sowohl Chancen auf Rendite bieten aber auch Risiken bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes bergen. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds dennoch häufig als sehr sichere Kapitalanlagen beworben, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko kann aber nur schwerlich als sicher bezeichnet werden.


Darüber hinaus hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Dazu sind sie nach Rechtsprechung des BGH verpflichtet. Denn diese so genannten Kick-Backs können ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Bei Kenntnis der Provisionen hätte der Käufer möglicherweise von einer Beteiligung an dem Fonds Abstand genommen. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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Steuerrecht: Schlüssel zum Buch mit sieben Siegeln

http://ift.tt/OZROZ5 Das Steuerrecht ist für viele Bürger ein Buch mit sieben Siegeln. Um Steuern korrekt abzuführen und gleichzeitig kein Geld zu verschenken, ist häufig fachkundige Hilfe nötig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Steuerrecht ist ein überaus komplexes, eigenständiges Rechtsgebiet, mit dem jeder Bürger zwangsläufig in Berührung kommt. Werden Steuern nicht ordnungsgemäß abgeführt, kann es zur Steuerhinterziehung kommen. Daher sollte bei komplizierten Steuerfragen unbedingt kompetente Hilfe von im Steuerrecht versierten Rechtsanwälten und Steuerberatern gesucht werden.


Mit der jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung ist das Thema Steuern für viele Steuerpflichtige erledigt. Zwar lauern auch hier schon einige Tücken, doch in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts wird es noch wesentlich unübersichtlicher. Das beginnt bei der Erbschaftssteuer und führt über die Schenkungssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer bis hin zum internationalen Steuerrecht.


Eine gute und fundierte Beratung ist das A & O, um alle Steuerangelegenheiten erstens in Ordnung zu halten und zweitens nicht aus Unwissenheit zu viel Steuern zu bezahlen. Davon können auch besonders Unternehmen betroffen sein. Denn bei der Wahl der Gesellschaftsform gilt es auch verschiedene steuerrechtliche Fragen zu beachten, die sich positiv oder negativ auswirken können. Gleiches gilt auch bei Unternehmensumstrukturierungen, der Unternehmensnachfolge, Finanzierungsfragen oder Transaktionen.


Auch beim Erben und Vererben sind verschiedene Punkte zu beachten und bei steueroptimierten Handeln kann Erbschaftssteuer gespart werden. Unter Einhaltung bestimmter Auflage kann beispielsweise das selbstgenutzte Eigenheim für Ehepartner und Kinder komplett steuerfrei bleiben. Vorsicht ist geboten, wenn sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befinden sollte. Wird dies nicht umgehend dem Finanzamt mitgeteilt, machen sich die Erben der Steuerhinterziehung schuldig.


Bei grenzüberschreitenden Transaktionen muss in der Regel das internationale Steuerrecht beachtet werden. Auch wenn zum Beispiel Unternehmensanteile ins Ausland verlegt werden oder eine internationale Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird, sind die jeweiligen Steuerregelungen zu beachten.


Damit es keinen Ärger mit den zuständigen Finanzbehörden gibt, ist eine kompetente Beratung und Betreuung von Beginn an unerlässlich. Sollte es dennoch zum Rechtsstreit kommen, können im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte helfen, Forderungen durchzusetzen bzw. abzuwehren.


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Vollstreckung ausländischer Urteile: Recht über die Grenzen hinweg durchsetzen

http://ift.tt/UDUKUt An den Staatsgrenzen endet die Gerichtsgewalt. Das erschwert die Durchsetzung der Forderungen gegen ausländische Schuldner. Dennoch kann den Gläubigern zu ihrem Recht verholfen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Welt ist kleiner geworden. Viele geschäftliche Beziehungen sind grenzüberschreitend. Doch selbst wenn Schlagbäume an den Staatsgrenzen immer mehr verschwinden, endet doch die gerichtliche Hoheit genau hier. Das bedeutet jedoch nicht, dass Forderungen gegen ausländische Schuldner nicht durchgesetzt werden können und umgekehrt. Allerdings sind dabei unterschiedliche Regelungen zu beachten.


In Deutschland werden die Urteile ausländischer Gerichte zwar grundsätzlich anerkannt, das bedeutet aber nicht, dass sie auch die gleichen Rechtsfolgen entfalten wie es ein entsprechendes deutsches Urteil getan hätte. Für die Vollstreckung des Urteils muss zunächst geprüft werden, ob die entsprechenden Voraussetzungen in Deutschland überhaupt gegeben sind. Dafür ist in vielen Fällen eine Vollstreckbarerklärung in einem Exequaturverfahren notwendig. Darunter ist ein Verfahren zur Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel oder Schiedssprüche zur Zwangsvollstreckung zu verstehen. Erst nachdem die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils geprüft wurde, kann es zur Zwangsvollstreckung kommen.


Um für Rechtssicherheit zu sorgen, unterhält Deutschland daher mit den meisten Ländern zwischenstaatliche Abkommen. Dabei muss wiederum differenziert werden, ob es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt oder nicht. Innerhalb der EU gibt es verschiedene Verordnungen, die die Durchsetzbarkeit der Urteile erleichtern sollen. Die bilateralen Abkommen mit Staaten außerhalb der EU sind einem stetigen Wandel unterworfen.


Zur Durchsetzung ausländischer Urteile ist es daher erforderlich, stets über die sich wandelnden Abkommen im Bilde zu sein und über ein hohes Maß an Kompetenz bei der Durchsetzung bzw. Abwehr grenzüberschreitender Forderungen zu verfügen. Auch innerhalb der Europäischen Union werden ab 2015 Änderungen zur Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile erwartet. Rechtsanwälte mit großer Erfahrung bei der Durchsetzung und Abwehr grenzüberschreitender Forderungen sind daher die richtigen Ansprechpartner, um sein Recht durchzusetzen. Idealerweise kooperieren sie mit Kanzleien im Ausland, so dass die Urteile deutscher Gerichte auch im Ausland leichter durchgesetzt werden können.


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Thursday, September 18, 2014

MS Jork Reliance aus dem Dachfonds HCI Euroliner II steht vor der Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Über die Gesellschaft des Container-Feederschiffs MS Jork Reliance wurde am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen sind Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds HCI Euroliner II wurde von HCI Capital im Jahr 2006 emittiert. Der Dachfonds investierte in die Container-Feederschiffe MS Jork Reliance und MS Jork Ruler. Über die Gesellschaften beider Schiffe wurde nach Angaben des „fondstelegamm“ inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 93 IN 46/14 bzw. 93 IN 47/14). Die betroffenen Anleger müssen im Insolvenzfall mit dem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.


Die Investition in den Dachfonds HCI Euroliner II konnte die Erwartungen der Anleger wohl ohnehin nicht erfüllen. Doch nun könnte sich die Situation der Anleger weiter verschlechtern. Um den Schaden so weit wie möglich abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Anspruchsgrundlage kann eine z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Zu diesen Risiken zählen bei Schiffsfonds beispielsweise sinkende Charterraten, lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß in vielen Beratungsgesprächen als sichere und renditestarke Kapitalanlage empfohlen. In Fällen einer solchen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Banken, die die Fondsanteile vermittelt haben, nicht auf ihre in der Regel üppigen Provisionen hingewiesen haben. Der Bundesgerichtshof hat anlegerfreundlich entschieden, dass diese so genannten Kick-Back-Zahlungen zwingend offen gelegt werden müssen, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Schließlich liefern sie einen Hinweis auf das Provisionsinteresse, so dass der Kunde bei Kenntnis der Vermittlungsprovisionen möglicherweise von der Zeichnung der Fondsanteile Abstand genommen hätte.


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Internationales Prozessrecht: Berechtigte Forderungen korrekt durchsetzen

http://ift.tt/1wE0XNI Der Erhalt und die Zustellung von Schriftstücken spielt im internationalen Prozessrecht eine wichtige Rolle. Durch sie werden z.B. wichtige Fristen in Gang gesetzt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch in der heutigen Zeit lässt sich nicht alles per E-Mail regeln. Für Gerichtsverfahren, auch bei internationalen Prozessen, ist die Zusendung bzw. der Erhalt von wichtigen Schriftstücken und Dokumenten unerlässlich. Sie sind u.a. der Nachweis darüber, dass der Adressat über einen wichtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde, können die Grundlage für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens sein und auch wesentliche Fristen können mit der Zustellung der Dokumente in Gang gesetzt werden. In Gerichtsverfahren kann der Erhalt der Schriftstücke weitreichende prozessrechtliche Folgen für den Empfänger mit sich bringen.


Dabei ist es durchaus ein Unterschied ob die Schriftstücke innerhalb Deutschlands, innerhalb der Europäischen Union oder in Staaten außerhalb der EU zugestellt werden. Es müssen die jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarungen beachtet werden. Innerhalb der EU gilt das europäische Recht, außerhalb der EU müssen wieder andere Regelungen berücksichtigt werden. Zwischen Deutschland und den USA oder Deutschland und Australien ist die Zustellung von Schriftstücken beispielsweise im Haager Übereinkommen geregelt.


Die Beachtung der unterschiedlichen Regelungen ist deshalb enorm wichtig, da sich unterschiedliche Rechtsfolgen aus der ordnungsgemäßen Zustellung ergeben. So kann die Durchsetzung berechtigter Forderungen unter Umständen an solchen formalen Fehlern scheitern. Für den Laien sind die unterschiedlichen Bestimmungen allerdings kaum zu überschauen. Daher sollten in solchen Fällen Rechtsanwälte mit Erfahrung im internationalen Prozessrecht eingeschaltet werden.


Sie wissen welche rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind und sorgen dafür, dass die Dokumente korrekt und gerichtlich wirksam zugestellt werden. Nur so können weitere rechtliche Schritte verfolgt werden und der Absender büßt seine Ansprüche nicht ein. Das gilt natürlich auch anders herum. Sind Dokumente nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, können erfahrene Rechtsanwälte auch dafür sorgen, dass die Forderungen zurückgewiesen werden.


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Wednesday, September 17, 2014

New Capital Invest (NCI): Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/QTwOKT Das Emissionshaus New Capital Invest (NCI) hat Schwierigkeiten bei der Auszahlung der Ausschüttungen an die Anleger eingeräumt. Betroffen sind die NCI Fonds USA 11, USA 16 und USA 19.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Verunsicherung der Anleger der NCI Fonds USA 11, USA 16 und USA 19 geht weiter. Seit Wochen und Monaten warten sie auf ihre Ausschüttungen. Die Zahlungsschwierigkeiten betreffen nicht nur die New Capital Invest Fonds, sondern auch die Selfmade Capital Emirates Fonds. Seit Wochen und Monaten warten die Anleger auf ihr Geld. Die Zahlungsschwierigkeiten wurden auch offiziell eingeräumt. Nachforschungen sollten ergeben, wo die Anleger-Gelder verschwunden sind. Die Anleger wurden wiederum aufgefordert, bis zum Jahresende keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, um den Bestand der Fonds nicht zu gefährden. Beide Emissionshäuser gehören zum Firmenimperium von Malte Hartwieg.


Ausgezahlt hat sich die Geduld der Anleger bislang offenbar nicht. Zumindest ist nicht bekannt, ob es eine Spur zum Verbleib der Anleger-Gelder gibt. Stattdessen sorgte Malte Hartwieg für Schlagzeilen. Denn er trennte sich von weiteren Firmen: Dem Emissionshaus Euro Grundinvest und der Vertriebsplattform dima24, die u.a. auch die Beteiligungen an den NCI- und Selfmade Capital Fonds vertrieben hat. Auch beim ebenfalls zum Hartwieg-Imperium zählenden Emissionshaus Panthera gab es Negativ-Schlagzeilen: Den Anlegern des Fonds Panthera Global Trading A könnte der Totalverlust des investierten Geldes drohen. Gegen Hartwieg selber gibt es inzwischen staatsanwaltliche Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug.


Die Situation ist für Anleger der NCI-Fonds nicht übersichtlicher geworden, die Verunsicherung dürfte gestiegen sein. In dieser schwierigen Lage können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. In Betracht kommen hier in erster Linie Beratungsfehler bzw. Prospektfehler.


Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige oder irreführende Angaben können dazu führen, dass die Anleger ein falsches Bild von der Kapitalanlage erhalten. In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger zudem über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert werden müssen.


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Steuerhinterziehung: Kleine Fehler bei der Selbstanzeige können gravierende Auswirkungen haben

http://ift.tt/19NYqWI Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein Anreiz in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Das gelingt aber nur, wenn sie tatsächlich fehlerfrei ist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die strafbefreiende Selbstanzeige ist praktisch ein Angebot des Gesetzgebers an Steuerhinterzieher, den Weg zurück in die Legalität zu finden. Angesichts der immer neuen Enthüllungen und der verstärkten Kooperationsbereitschaft ehemaliger Steueroasen ein durchaus verlockendes Angebot. Denn das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt zunehmend. Allerdings ist der Weg über die Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren nicht so leicht, wie vielfach vermutet. Denn nur eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige wirkt strafbefreiend. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige verpufft und drastische Strafen bis hin zur Haftstrafe drohen.


Um dieses Risiko nicht einzugehen, sollten Selbstanzeigen auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Mustererklärungen verfasst werden. Für den Laien ist die Komplexität der Selbstanzeige kaum zu überschauen und kleine Fehler können große Konsequenzen haben. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Angaben nötig sind, damit die Selbstanzeige vollständig ist und strafbefreiend wirken kann. Vollkommen straffrei bleibt sie allerdings nur, wenn die Summe hinterzogener Steuern 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen muss zusätzlich ein Strafzuschlag gezahlt werden.


Diese Strafzuschläge werden ab 2015 voraussichtlich deutlich steigen. Denn dann treten wahrscheinlich die verschärften Regelungen für eine Selbstanzeige in Kraft. Straffrei bleiben dann nur noch Beträge bis 25.000 Euro. Bei allen Beträgen darüber hinaus wird ein Strafzuschlag erhoben. Außerdem wird die Vollständigkeit der Selbstanzeige deutlich schwieriger. Müssen bislang die relevanten Steuerdaten der vergangenen fünf Jahre auf den Tisch, steigt dieser Zeitraum auf zehn Jahre. Das kann die Selbstanzeige wesentlich erschweren, da auch die involvierten Banken nicht immer alle Unterlagen parat haben. Daher ist es einfacher und günstiger die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu stellen.


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Allianz Flexi Immo: Sämtliche offene Immobilienfonds werden abgewickelt

http://ift.tt/R8S2UE Alle offenen Immobilienfonds in die der Dachfonds Allianz Flexi Immo investiert hat, befinden sich seit Juni in Abwicklung. Die Chancen auf eine Wiedereröffnung dürften dadurch nicht gestiegen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds investierte der Allianz Flexi Immo einen großen Teil der Anleger-Gelder in offene Immobilienfonds. Als immer mehr offene Immobilienfonds in massive finanzielle Schwierigkeiten gerieten und geschlossen werden mussten, blieb auch der Allianz Flexi Immo von dieser Entwicklung nicht verschont. Am 17. April 2012 setzte daher auch der Dachfonds die Anteilsrücknahme und -ausgabe aus. Zu einer Wiedereröffnung ist es bislang nicht gekommen. Da seit dem 5. Juni 2014 alle offenen Immobilienfonds, in die der Allianz Flexi Immo investiert hat, abgewickelt werden, dürften die Chancen auf eine Wiedereröffnung kaum gestiegen sein.


Für die Anleger bedeutet dies weiterhin eine ungewisse Zukunft im Hinblick auf ihre Kapitalanlage. Sie können aber von einem Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Der BGH hatte am 29. April 2014 entschieden (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Ansonsten machen sie sich schadensersatzpflichtig. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, da sie während der Schließung nicht über ihr Geld verfügen können.


Dachfonds wie der Allianz Flexi Immo ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier kann die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Zudem wurde auch noch ein großer Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds investiert. Insofern liegt der Schluss nahe, die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH auch auf den Allianz Flexi Immo anzuwenden.


Betroffene Anleger können sich zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die vermittelnde Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.


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Tuesday, September 16, 2014

Prozessführung: Rechtsstreit wird nicht erst im Gericht entschieden

http://ift.tt/11KkvUI Prozesse werden nicht erst im Gericht entschieden. Vielmehr ist für eine erfolgreiche Prozessführung eine umfangreiche und detaillierte Vorbereitung entscheidend.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens sowie im Wirtschaftsleben kommt es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien. Diese Rechtsstreitigkeiten müssen nicht zwangsläufig vom Gericht entschieden werden. Oft kann es im Sinn aller Parteien sein, zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.


Daher ist es nötig, schon im Vorfeld abzuwägen, ob die Prozessaufnahme sinnvoll und im Interesse des Mandanten ist. Dazu müssen alle spezifischen Faktoren eines Rechtsstreits und auch die Risiken eines Prozesses berücksichtigt und genau abgewogen werden. Eine alternative Lösungsmöglichkeit kann im Zweifelsfall der elegantere Weg sein als der Gang zum Gericht.


Grundsätzlich müssen jedoch die Interessen des Mandanten vertreten und durchgesetzt werden. Das gilt sowohl für die Abwehr von Forderungen als auch für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen. Es gilt: Je besser und gründlicher die Vorbereitung, umso höher die Erfolgsaussichten – und zwar in allen Rechtsgebieten von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zivilrecht.


Besonders im Wirtschaftsleben fällt in den Zeiten der Globalisierung auch der internationalen Rechtsprechung eine immer größer werdende Bedeutung zu. Zur Durchsetzung der Interessen ist es daher hilfreich, sich an Rechtsanwälte zu wenden, die nicht nur im nationalen Recht, sondern auch im internationalen Recht über eine hohe Kompetenz verfügen und im Idealfall auch eng mit Kanzleien im Ausland zusammen arbeiten.


Sobald ein Rechtsstreit vor übergeordneten Gerichten wie Landgericht oder Oberlandesgericht landet, besteht ein sog. Anwaltszwang vor Gericht, d.h. der Kläger oder Beklagte kann sich nicht mehr selbst vertreten, wie das z.B. am Amtsgericht bei Forderungen bis 5.000 Euro noch möglich ist. Häufig ist aber auch dann eine anwaltliche Vertretung ratsam, um eine effektive Beweisführung und Prozesstaktik zu haben. Das Ergebnis kann dann häufig besser sein oder auch die Einschätzung, ob ein Vergleich sinnvoll ist.


Daher ist es zur Durchsetzung der eigenen Interessen bei Rechtsstreitigkeiten hilfreich, von Anfang an in der Prozessführung erfahrene Rechtsanwälte mit der Aufgabe zu betreuen.


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Monday, September 15, 2014

Infinus: Staatsanwaltschaft ermittelt weiter

http://ift.tt/PWTUzq Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt weiter im Skandal um die Infinus-Gruppe. Dabei kam es nach Medienberichten jetzt zu Durchsuchungen bei mehreren Versicherern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dabei richten sich die Ermittlungen ausdrücklich nicht gegen die Versicherer. Vielmehr dienen diese als Zeugen.


Denn Lebensversicherungen spielen im Skandal um die Infinus-Gruppe eine wichtige Rolle. Wie „fonds professionell“ online berichtet, hat die Infinus-Gruppe im großen Stil Lebensversicherungen abgeschlossen. Die Provisionen dafür sollen dann über Umwege als Gewinn in den Bilanzen der Konzernmutter Future Business (FuBus) gelandet sein. So sollen die Bilanzen manipuliert worden sein, um für Anleger attraktiver zu erscheinen. Rund 40.000 Anleger haben bei der FuBus / Infinus-Gruppe investiert und fürchten nun um ihr Geld. Die Rede ist von einem ausgeklügelten Schneeball-System, mit dem die Anleger um ihr Geld geprellt wurden. Etliche Firmen aus der Infinus-Gruppe mussten inzwischen Insolvenz anmelden.


Bei den Durchsuchungen bei den Versicherern sollen nun weitere Unterlagen als Beweismaterial beschlagnahmt worden sein. Möglich, dass schon in absehbarer Zeit Anklage gegen die beschuldigten Personen aus dem Infinus-Umfeld erhoben wird.


Für die betroffenen Anleger ist es allerdings nicht nur wichtig, ob und wann Anklage erhoben wird, sondern auch und besonders, ob sie etwas von ihrem investierten Geld wiedersehen werden. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können möglicherweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anlagevermittler hätten ihre Kunden objekt- und anlegergerecht beraten müssen. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage.


Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatz kann Prospekthaftung sein. Denn die Angaben im Emissionsprospekt müssen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen, damit sich der Kunde ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage machen kann. Sollten die Angaben falsch, unvollständig oder irreführend sein, kann Schadensersatz auf Rückabwicklung der Anlage geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: Verschärfung der Selbstanzeige lässt die Kasse klingeln

http://ift.tt/19NYqWI Die geplante Verschärfung der Selbstanzeige soll auch die Kassen klingeln lassen. Offenbar würde dies Mehreinnahmen von rund 15 Millionen Euro im Jahr bedeuten, berichtet „Die Welt“.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im September will das Kabinett über die geplante Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab 2015 entscheiden. Dadurch würde die Selbstanzeige nicht nur deutlich schwieriger, sondern auch teurer. Das würde dem Bund rund 15 Millionen Euro an Mehreinnahmen im Jahr bringen, wie „Die Welt“ online berichtet.


Geplant ist, dass Steuerhinterziehung ab 2015 rückwirkend für die vergangenen zehn Jahre und nicht mehr nur fünf Jahre geahndet wird. Zusätzlich sollen auch die Strafzuschläge kräftig ansteigen. Komplett straffrei soll eine Selbstanzeige nur noch dann sein, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Derzeit gilt die Straffreiheit bei Beträgen bis zu 50.000 Euro. Bei hinterzogenen Steuern bis zu 100.000 Euro soll künftig ein Strafzuschlag von zehn Prozent fällig werden, bei Hinterziehungen bis zu einer Million Euro wird dann ein Strafzuschlag von 15 Prozent erhoben und 20 Prozent gibt es bei Beträgen von mehr als einer Million Euro. Dabei muss der Steuersünder beachten, dass sowohl die hinterzogenen Steuern als auch der Strafzuschlag innerhalb einer recht kurzen Frist bezahlt werden müssen, damit die Selbstanzeige wirkt.


Natürlich muss die Selbstanzeige auch rechtzeitig erfolgen und vollständig sein. Dazu müssen derzeit alle relevanten Steuerdaten der vergangenen fünf Jahre offen gelegt werden. Das kann sich in vielen Fällen für den Laien als Problem erweisen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare erstellt werden. Die Gefahr, dass dabei etwas schief geht und die Selbstanzeige nicht wirkt, ist groß. Sicherer ist es, sich an einen im Steuerecht kompetenten Rechtsanwalt und Steuerberater zu wenden. Diese können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen nötig sind, damit die Selbstanzeige wirksam ist.


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MS Adrian aus dem Lloyd Fonds LF 2 vor der Insolvenz

http://ift.tt/UJRSAR Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian eröffnet (Az: 500 IN 22/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es scheint eine Art unendliche Geschichte zu werden: Die Krise der Schifffahrt und die Schiffsfonds, die Insolvenzantrag stellen müssen. Nun hat sich auch der Lloyd Fonds LF 2 MS Adrian in die lange Liste eingereiht. Betroffen sind besonders die Anleger, denen der Totalverlust ihres investierten Geldes droht.


Seit Jahren kämpfen etliche Schiffsfonds mit den Folgen der Schifffahrt-Krise und können diesen Kampf oft genug nicht gewinnen. Durch den Aufbau von Überkapazitäten sinken die Charterraten und die Fonds bleiben von den folgenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht verschont. Am Ende steht häufig der Gang vor das zuständige Insolvenzgericht und die Anleger müssen mit hohen finanziellen Verlusten und ggfs. der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen rechnen.


Dabei war für Anleger der Glaube an eine sichere Investition für das Alter oft der Grund, Geld in einen Schiffsfonds zu investieren. In den Anlageberatungsgesprächen wurden sie in vielen Fällen in diesem Glauben bestärkt. Mit Argumenten wie sicher und renditestark wurden Schiffsfonds oft beworben. Die Realität sah dann leider ganz anders aus. Ausschüttungen stockten, blieben aus und am Ende stand die Insolvenz.


Schon im Beratungsgespräch hätten die Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend informiert werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen werden unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben. Zu den Risiken zählen insbesondere die sinkenden Charterraten, lange Laufzeiten oder Wechselkursschwankungen. Die Aufklärung blieb aber oft aus.


Für die Vermittlung der Fondsanteile erhielten die Banken oft hohe Provisionen. Auch über diese so genannten Kick-Backs hätten sie ihre Kunden informieren müssen, da sie das Provisionsinteresse der Bank belegen und der Kunde dann möglicherweise von einem Kauf Abstand genommen hätte.


Das Verschweigen der Provisionen und eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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