Friday, January 30, 2015

Canada Gold Trust Fonds: Unruhige Zeiten für Anleger

http://ift.tt/Pc53sN Für die Canada Gold Trust Fonds möchte der Treuhänder offenbar eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen. Diese soll u.a. Aufklärung bringen, was mit den Fondsdarlehen geschieht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auf die Anleger der Canada Gold Trust Fonds kommen unruhige Zeiten zu. Das Vertrauensverhältnis zwischen Treuhänder und Geschäftsführung scheint zerrüttet zu sein. So betrachte der Treuhand-Geschäftsführer den Investitionsverlauf in Kanada mit sehr großer Sorge, berichtet das „fondstelegramm“.


Zudem sei bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Sonderprüfung in Auftrag gegeben worden, wie das Online-Portal „GoMoPa“ meldet. Auch von einem möglichen Insolvenzantrag für die Henning Gold Mines Inc. ist die Rede. Um für Klarheit zu sorgen, solle nach dem 28. Februar eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden.


Die Henning Gold Mines Inc. (HGM) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Kanada, die in den dortigen Wäldern Gold abbauen will. Seit 2011 wurden vier Canada Gold Trust Fonds aufgelegt, die den Goldabbau finanzieren sollen und dazu Darlehen an HGM-Tochtergesellschaften gewährten. Allerdings blieb der Erfolg bislang aus. Im Juli 2014 stimmten die Anleger zu, die Ansprüche aus den Fonds in Aktien umzuwandeln. Allerdings hatte die kanadische Wertpapieraufsicht schon im Mai 2014 ein Handelsverbot über die HGM-Aktie verhängt, das offenbar nach wie vor nicht aufgehoben ist. Es gibt also reichlich Klärungsbedarf. Die Gesellschafterversammlung soll nun die erhofften Antworten bringen.


Anleger, die auf Grund dieser Entwicklung beunruhigt sind, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie beraten und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein, zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch einer Überprüfung der Emissionsprospekte. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Liegen Prospektfehler vor, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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MBB Clean Energy Anleihe: Anleger fischen weiter im Trüben

http://ift.tt/19MkF0T Anleger der MBB Clean Energy Anleihe fischen weiter im Trüben. Die angekündigten Reparaturmaßnahmen für die Unternehmensanleihe sind offenbar immer noch nicht abgeschlossen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: 2013 hatte die MBB Clean Energy AG ihre mit 6,25 Prozent p.a. verzinste Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) mit einer Laufzeit bis 2019 begeben. Doch schon die im Mai 2014 fällige Zinszahlung floss nicht an die Anleger. Wenig später erklärte das Unternehmen die Globalurkunde der Anleihe für ungültig und kündigte entsprechende Reparaturmaßnahmen an. Doch die sind offensichtlich immer noch nicht abgeschlossen.


Ende November teilte das Unternehmen mit, dass der Reparaturprozess ins Stocken geraten sei. Ursprünglich sollten die Reparaturmaßnahmen zum Jahresende 2014 abgeschlossen sein. Dieser Termin musste erneut verschoben werden. Die Gründe dafür seien aber nicht bei MBB Clean Energy zu suchen. Das Unternehmen wolle aber weiterhin alle Verpflichtungen gegenüber den Investoren erfüllen.


Die Anleger wissen also nach wie vor nicht, wie es mit ihrer Anleihe weitergeht und welche Änderungen ggfs. bei den Anleihebedingungen zu erwarten sind. Da aber auch finanzielle Verluste für die Anleger nicht auszuschließen sind, können sie sich in dieser unbefriedigenden Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie beraten und prüfen, ob ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Zudem stellt sich auch die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zwischen den Anlegern und der MBB Clean Energy AG zu Stande gekommen ist, nachdem die Globalurkunde für unwirksam erklärt wurde. Möglicherweise kann die Beteiligung daher komplett rückabgewickelt werden.


Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können ausreichen, um dem Anleger ein falsches Bild von der Kapitalanlage zu vermitteln. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Prospektfehler: Innenhaftungsrisiko bei geschlossenen Fonds – Neue Hoffnung für Anleger

http://ift.tt/Pc53sN Ein Urteil des Landgerichts München kann vielen geschädigten Anlegern geschlossener Fonds neue Hoffnung auf Schadensersatz machen. Bei vielen Fonds könnten Prospektfehler vorliegen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Urteil des Landgerichts München könnte positive Auswirkung auf Schadensersatzansprüche etlicher Anleger geschlossener Fonds haben (Az.: 3 O 7105/12). Denn demnach liegt ein Prospektfehler vor, wenn auf das Innenhaftungsrisiko, das sich aus dem GmbH-Gesetz ergibt, nicht hingewiesen wird. Ebenso hätte auch in der Anlageberatung auf dieses Risiko hingewiesen werden müssen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.


Fondsgesellschaften, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, fordern von den Anlegern häufig bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurück. In der Regel handelt es sich dabei um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Allerdings können auch sämtliche Ausschüttungen zurückgefordert werden, wenn die Fondsgesellschaft unterkapitalisiert ist. Dies ergebe sich laut dem Landgericht München aus dem GmbH-Gesetz, das nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für Kommanditgesellschaften gilt. Viele geschlossene Fonds sind als Kommanditgesellschaften organisiert.


Was sich zunächst wie ein negatives Urteil bezüglich der Rückzahlungspflichten für Anleger anhört, kann sich bei Schadensersatzklagen als Vorteil erweisen. Denn in vielen Emissionsprospekten fehle der Hinweis auf dieses Innenhaftungsrisiko, das sich aus dem GmbH-Gesetz ergibt, so das Handelsblatt.


Prospektfehler können ein Grund für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sein. Denn die Verkaufsprospekte müssen den Anleger vollständig und wahrheitsgemäß über ihre Kapitalanlage, ihre Chancen und Risiken, informieren. Darüber hinaus können Ansprüche auf Schadensersatz auch aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Anlageberatungsgespräch müssen auch die Risiken einer Kapitalanlage umfassend dargestellt werden. Dazu können bei geschlossenen Fonds zum Beispiel die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder Wechselkursverluste zählen. Nach dem Urteil des LG München eben auch das Innenhaftungsrisiko aus dem GmbH-Gesetz. Wurden Anleger nicht über die Risiken aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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Thursday, January 29, 2015

Schiffsfonds CFB Nr. 166 Twins 1 in Schwierigkeiten

http://ift.tt/NdZ9ZH Die Lage beim Schiffsfonds CFB Nr. 166 Twins 1 ist alles andere als rosig. Selbst eine Insolvenz wird offenbar nicht ausgeschlossen. Anleger können handeln.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schiffsfonds CFB Nr. 166 Twins 1 wurde Ende 2007 platziert und investierte in die beiden Containerschiffe MS Nedlloyd Adriana (ehemals MS Adriana Star) und MS Nedlloyd Valentina (ehemals MS Valentina Star). Nachdem die Anleger in den Anfangsjahren die prospektierten Ausschüttungen erhielten, änderte sich dies ab dem Jahr 2012. Auf der einen Seite bereiteten den Fonds sinkende Charterraten Probleme, auf der anderen Seite überstiegen aber auch die Betriebskosten die prognostizierten Angaben. Nun scheint sich die wirtschaftliche Situation weiter zuzuspitzen. Im Fall einer Insolvenz kann den Anlegern der Totalverlust des investierten Geldes drohen. Möglicherweise werden auch bereits ausgezahlte Ausschüttungen wieder zurückgefordert.


Die betroffenen Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen, um hohe finanzielle Verluste zu vermeiden. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Diese sind bei Schiffsfonds beträchtlich. Globale konjunkturelle Schwankungen und sinkende Charterraten können die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen. Auf Grund der langen Laufzeiten haben die Anleger aber quasi keine Möglichkeit, sich vorzeitig von ihrer Kapitalanlage zu trennen. Am Ende kann für sie sogar der Totalverlust stehen. Trotz dieser Risiken wurden Beteiligungen an Schiffsfonds aber auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


In Betracht kommen zudem Ansprüche aus Prospekthaftung. Möglicherweise wurde der Fonds für die Anleger in den Emissionsprospekten zu positiv dargestellt. Die Prospektangaben müssen allerdings vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst konkretes Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Liegen Prospektfehler vor, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


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Probleme beim IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“

http://ift.tt/11t7Cwr Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“ steckt aus verschiedenen Gründen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Anleger können handeln, ehe finanzielle Verluste drohen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich seit 2006 an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“ beteiligen. Die Investition in eine Büroimmobilie im Herzen Londons klang vielversprechend, entwickelte sich jedoch genau in die andere Richtung. Die Anleger müssen eher mit finanziellen Verlusten als mit ordentlichen Renditen rechnen.


Gründe für die Schwierigkeiten gibt es mehrere. So erwies sich der Londoner Immobilienmarkt in den vergangenen Jahren als schwierig. Da der Mietvertrag mit der Hauptmieterin auch noch im September 2016 ausläuft und auch nicht verlängert wird, verschärft sich diese Situation noch. Zudem wurde der Verkehrswert der Immobilie von ursprünglich ca. 206 Millionen GBP inzwischen auf rund 160 Millionen GBP abgewertet. Hinzu kam eine ungünstige Entwicklung des Wechselkursverhältnisses zwischen Euro und Britischem Pfund, so dass seit 2009 anhaltend die „Loan-to-Value-Klausel“ verletzt wurde. Dadurch kann die kreditgebende Bank Sondertilgungen und zusätzliche Sicherheiten verlangen. Für die Anleger bedeutete dies, dass sie keine Ausschüttungen mehr erhielten.


Eine ähnliche Entwicklung gab es auch schon beim IVG EuroSelect 14 „The Gherkin“. Hier wurde die Immobilie schließlich unter Zwangsverwaltung gestellt und dann verkauft. Auch hier drohen den Anlegern finanzielle Verluste. Um nicht in eine vergleichbare Situation zu geraten, können sich die Anleger des IVG EuroSelect 12 an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Dazu zählen nicht nur sinkende Mieteinnahmen, sondern beispielsweise auch Wechselkursverluste oder das Risiko des Totalverlusts. Wurden die Risiken verschwiegen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Degi International, Degi Global Business, Degi Europa: Abwicklung wird forciert

http://ift.tt/1t59RC9 Die Abwicklung der offenen Immobilienfonds Degi Europa, Degi Global Business, Degi International und Degi German Business soll offenbar zügig vorangetrieben werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Commerzbank AG ist als Verwahrstelle für die Abwicklung der offenen Immobilienfonds Degi Europa, Degi Global Business, Degi International und Degi German Business zuständig und will diese nun offenbar zügig vorantreiben. Sie beauftragte nun eine Kanzlei mit der Veräußerung aller Immobilien aus den genannten Fonds. Insgesamt sollen sich im Portfolio der Fonds noch Immobilien im Wert von rund 400 Millionen Euro befinden.


Im Zuge der Finanzkrise gerieten die genannten offenen Immobilienfonds in die Krise, mussten schließen und werden derzeit abgewickelt. Die betroffenen Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die sich in erster Linie am Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen.


Allerdings müssen die betroffenen Anleger auch nicht abwarten, in welcher Höhe sie letztlich Ausschüttungen erhalten werden. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können beispielsweise entstanden sein, wenn die Anleger im Zuge der Anlageberatung nicht ordnungsgemäß über Funktionsweise und Risiken der offenen Immobilienfonds informiert wurden. Nachdem lange strittig war, ob auch über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informiert werden muss, hat der Bundesgerichtshof am 29. April 2014 für Klarheit in diesem Punkt gesorgt.


Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schießungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme bedeute für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei sei es unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war oder nicht. Dadurch lässt sich das BGH-Urteil auch auf Verträge anwenden, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Ob eine Verletzung der Beratungspflicht durch die Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


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Wednesday, January 28, 2015

Steuerhinterziehung: Vorm Vererben Konten bereinigen – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Wer demnächst sein Vermögen vererben möchte, sollte auch die Konten mit unversteuertem Schwarzgeld bereinigen. Denn das würde auch die Erben belasten. Ausweg kann die Selbstanzeige sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer nach wie vor unversteuertes Schwarzgeld vor dem Fiskus versteckt, geht ein hohes Risiko ein. Durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem auch wegen der verstärkten Zusammenarbeit der Staaten untereinander, ist das Risiko der Entdeckung deutlich gestiegen. Letztlich muss jeder selbst entscheiden, ob er dieses Risiko weiter eingehen möchte. Im Fall einer Erbschaft kann dieses Risiko allerdings auch an die Erben weitergegeben werden. Sollten diese unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass finden, müssen sie dies unverzüglich dem Finanzamt melden, um nicht selbst wegen Steuerhinterziehung belangt werden zu können.


Um den Erben dies zu ersparen, ist es sinnvoll, die Steuerangelegenheiten noch selbst in Ordnung zu bringen. Die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit kann nach wie vor durch eine Selbstanzeige gelingen. Diese ist zwar seit dem 1. Januar 2015 schwieriger geworden aber immer noch machbar. Damit die Selbstanzeige wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein.


Dazu muss der Steuersünder dem zuständigen Finanzamt alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch legen. Oft müssen aber noch weiter zurückliegende Einkünfte offen gelegt werden, da als Stichtag der Steuerbescheid gilt und dieser sich auf weiter zurückliegende Jahre bezieht. Dabei können leicht Fehler unterlaufen, die zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher sollte diese auch nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen welche Unterlagen für eine vollständige Selbstanzeige nötig sind.


Völlige Straffreiheit erreicht die Selbstanzeige nur, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen müssen gestaffelte Strafzuschläge gezahlt werden. Diese müssen zusammen mit der Steuerschuld und Zinsen beglichen werden.


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Nordcapital: MS Hanse Spirit im Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1tNwIAM Das Amtsgericht Hamburg hat im vergangenen Jahr das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Nordcapital MS Hanse Spirit eröffnet. Anlegern droht der Totalverlust.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital legte den Schiffsfonds MS Hanse Spirit im Jahr 2007 auf. Schon kurz darauf setzte die nach wie vor anhaltende Krise der Containerschifffahrt auf Grund von sinkenden Charterraten und aufgebauten Überkapazitäten ein. Diese ging auch an dem Containerschiff MS Hanse Spirit nicht spurlos vorbei. Trotz eines Sanierungsversuchs musste schließlich für die Schiffsgesellschaft Insolvenzantrag gestellt werden. Das Amtsgericht Hamburg hat das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67b IN 168/14). Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.


In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Schiffsfonds wurden bei der Anlageberatung häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Die Realität sah für viele Schiffsfonds-Anleger dann allerdings ganz anders aus. Immer mehr Fondsgesellschaften gerieten in die Krise und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger verloren dabei viel Geld. Das zeigt, dass Schiffsfonds riskante und spekulative Geldanlagen sind. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über diese Risiken informiert werden müssen. Schließlich kann für sie am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dieses Totalverlust-Risiko zeigt auch, dass Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger keine geeignete Kapitalanlage sind. Wurden die Risiken verschwiegen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Backs ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Dieses stimmt nicht zwangsläufig mit den Anlagewünschen des Kunden überein. Möglicherweise wäre es erst gar nicht zu der Zeichnung der Anteile gekommen, wenn der Anleger das Provisionsinteresse gekannt hätte. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Tuesday, January 27, 2015

Nordcapital: MS Hanse Vision im Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1tNwIAM Über die Gesellschaft der MS Hanse Vision aus dem gleichnamigen Nordcapital Schiffsfonds wurde im vergangenen Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger müssen den Totalverlust befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2007 von Nordcapital platzierte Schiffsfonds MS Hanse Vision hatte mit den Folgen der nach wie vor anhaltenden Krise der Containerschifffahrt zu kämpfen. Trotz eines Sanierungsversuchs konnte die Insolvenz nicht vermieden werden. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete schließlich das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs (Az.: 67b IN 166/14).


Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass sie hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes befürchten müssen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Zudem gilt auch das Prinzip, dass die Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass sicherheitsorientierten Anlegern keine hoch spekulativen Geldanlagen vermittelt werden dürfen. Schiffsfonds sind allerdings hoch spekulativ und einer Reihe von Risiken ausgesetzt. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in aller Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch das Risiko, das für sie schließlich im Totalverlust der Einlage enden kann. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die z.B. in eine sichere Altersvorsorge investieren wollten. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwangsläufig zu den Anlagezielen des Kunden passen muss. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Monday, January 26, 2015

Malte Hartwieg Fonds: Rund 150 Millionen Euro Anlegergelder sollen im Feuer stehen

http://ift.tt/QTwOKT Rund 150 Millionen Euro Anlegergelder sollen bei den Fonds von Malte Hartwieg im Feuer stehen. Davon geht der vorläufige Insolvenzverwalter gegenüber „boerse.ARD.de“ aus.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Insgesamt sollen nach Aussagen des vorläufigen Insolvenzverwalters inzwischen für 30 Unternehmen aus dem Hartwieg-Imperium Insolvenzanträge am Amtsgericht München gestellt worden sein. Betroffen sind demnach unter anderem die Fondsgesellschaften New Capital Invest NCI USA 11, NCI USA 16 und USA 19 sowie Selfmade Capital-Fonds. Die Entscheidung, ob die Insolvenzverfahren eröffnet werden, dürfte voraussichtlich noch im ersten Quartal dieses Jahres fallen.


Die betroffenen Anleger müssen im Fall der Insolvenz mit dem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen. Denn das bisher sichergestellte Vermögen wird voraussichtlich kaum ausreichen, um die Forderungen zu bedienen. Die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest gehören zu Hartwiegs Firmenimperium. Vertrieben wurden den Fondsbeteiligungen u.a. über dima24. Auch die Plattform gehörte vor wenigen Monaten noch Hartwieg, ehe er sie verkaufte. Um den Totalverlust ihrer Einlage zu verhindern, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kaptalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Anspruchsgrundlage kann u.a. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Darüber hinaus können auch die Angaben in den jeweiligen Emissionsprospekten überprüft werden. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Den Anlegern wurden zum Teil Renditen im zweistelligen Bereich versprochen. Möglicherweise waren diese Prognosen nie realistisch und sollten nur dazu dienen, den Anlegern die Beteiligung schmackhaft zu machen. Liegen Prosektfehler vor, begründet das den Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung.


Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen gegen Malte Hartwieg wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, können noch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Allerdings dauern die Ermittlungen nach wie vor an.


http://ift.tt/1m5kmS0



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EZB kauft Anleihen – Wechselkursverluste für Anleger möglich

http://ift.tt/Pc53sN Die Europäische Zentralbank (EZB) will Staats-und Unternehmensanleihen im großen Stil kaufen. Der Euro dürfte dadurch weiter einbrechen. Anlegern drohen Wechselkursverluste.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die EZB hat am 22. Januar ein Billionen-Programm angekündigt, um das Wachstum in Europa zu stärken. Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus. Während die einen jubeln, sind die anderen bestürzt. Für den Wert des Euro ist es der zweite schwere Schlag innerhalb weniger Tage, nachdem schon die Schweizer Notenbank die Kursbindung des Schweizer Franken zum Euro beendet hat.


Die Schwäche des Euro kann für die Verbraucher Folgen haben. Denn steigende Zinsen sind nicht zu erwarten. Betroffen können aber auch Anleger sein, die in Kapitalanlagen mit Fremdwährungsdarlehen investiert haben. Der schwache Euro könnte zu Wechselkursverlusten führen und dadurch die Wirtschaftlichkeit z.B. von geschlossenen Fonds beeinträchtigen, da die Darlehensschuld dann deutlich steigen kann. Betroffene Anleger, die um ihr investiertes Geld fürchten, können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können entstanden sein, wenn die Anleger falsch beraten wurden. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch das Risiko, das für sie sogar im Totalverlust des investierten Geldes enden kann. Dementsprechend müssen die Anleger aufgeklärt und auch über drohende Wechselkursverluste informiert werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Die Anleger müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über diese so genannten Kick-Backs informiert werden, damit sie das Provisionsinteresse der Banken erkennen können, das nicht zwangsläufig zu ihren persönlichen Anlagezielen passen muss. Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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Steuerhinterziehung: Indien will sich am Informationsaustausch beteiligen

http://ift.tt/19NYqWI Auch Indien sagt der Steuerhinterziehung den Kampf an und wird sich offenbar am automatischen Informationsaustausch beteiligen. Das meldet das Handelsblatt am 21. Januar 2015.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuertes Schwarzgeld vor dem Fiskus zu verstecken, wird immer schwieriger. Nachdem verschiedene ehemalige Steueroasen bereits ihre Kooperationsbereitschaft beim Kampf gegen Steuerhinterziehung zugesagt haben, will sich nun auch Indien offenbar am automatischen Informationsaustausch von Steuerdaten beteiligen. Eine entsprechende Zusage habe Bundesfinanzminister Schäuble erhalten, meldet das Handelsblatt.


Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, können den Steuersündern hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen drohen. Daher ist die Selbstanzeige nach wie vor der geeignete Weg, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung zu entgehen. Auch wenn die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 erhöht wurden, ist sie nach wie vor machbar und kann vor einer Verurteilung schützen. Dazu muss sie vor allem rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein.


Damit die Selbstanzeige vollständig ist, muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Dabei können schnell Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige kann dann nicht mehr wirken. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist.


Völlig straffrei bleibt eine Selbstanzeige nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag bis 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Werden die hinterzogenen Steuern innerhalb einer gesetzten Frist zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag bezahlt, ist die Angelegenheit erledigt und eine Verurteilung vom Tisch.


Wer bereits eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung abgegeben hat und diese fehlgeschlagen ist, sollte sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden. Denn auch die fehlgeschlagene Selbstanzeige wirkt sich strafmildernd aus und eine effektive Verteidigung kann zu einem geringeren Strafmaß führen.


http://ift.tt/19NYqWI



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Thursday, January 22, 2015

CFB Fonds 159: Starker Schweizer Franken kann Probleme bereiten

http://ift.tt/NdZ9ZH Der im Vergleich zum Euro starke Schweizer Franken könnte negative Auswirkungen auf geschlossene Fonds mit Fremdwährungsdarlehen wie beispielsweise den CFB Fonds 159 haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Überraschend hatte die Schweizer Notenbank (SNB) die Kursbindung des Schweizer Franken zum Euro aufgegeben. Das führte zu einer Aufwertung des Franken gegenüber dem Euro. Kapitalanlagen, die Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben, könnten dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, da die Darlehensschulden praktisch über Nacht gestiegen sind.


Der 2006 aufgelegte geschlossene Immobilienfonds CFB Fonds 159 Eschborn Plaza zählt zu den Fonds mit einem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken. Nachdem sich der Fonds für die Anleger seit 2011 nicht wie erhofft entwickelt hat, könnte der starke Franken nun für weitere Probleme sorgen. Denn die Entwicklung der Ausschüttungen ist auch vom Kurs des Schweizer Franken abhängig. Mögliche Szenarien könnten z.B. sein, dass die finanzierenden Banken neue Sicherheiten verlangen, was sich wiederum negativ auf die Ausschüttungen auswirken könnte.


Neben dem CFB Fonds 159 gibt es noch weitere geschlossene Fonds, die Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben. Für die betroffenen Anleger kann das Ende der Wechselkursbindung finanzielle Verluste mit sich bringen. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen auch Fremdwährungsdarlehen, da Wechselkursverluste die Wirtschaftlichkeit eines Fonds beeinträchtigen können. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Wurden sie nicht oder nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Schadensersatzansprüche können zudem entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nicht offen gelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger über diese Rückvergütungen aufgeklärt werden, damit sie das Provisionsinteresse der Bank erkennen können.


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Medico Fonds Nr. 41: Anleger werden offenbar zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert

http://ift.tt/1BJjlu3 Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 41 werden derzeit offenbar zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen und Steuergutschriften aufgefordert.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Derzeit erhalten die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 Objekt Gera KG offenbar Anschreiben, in denen sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen und Steuergutschriften aufgefordert werden.


Die Investition in den geschlossenen Immobilienfonds verlief für die Anleger bislang ohnehin unbefriedigend. Nun werden sie offenbar auch noch zu Rückzahlungen aufgefordert. Bevor sie dieser Aufforderung nachkommen, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der überprüfen kann, ob die Rückzahlungsaufforderung überhaupt eine rechtliche Grundlage hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies vertraglich eindeutig und auch für den Laien verständlich geregelt ist.


Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Anleger möglicherweise ihrerseits noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Die von der Firma Gebau aufgelegten Medico-Fonds versprachen den Anlegern, zu großen Teilen Ärzte und Apotheker, hohe Gewinnaussichten, die sich aber nicht erfüllt haben. Ein Grund hierfür war wohl, dass die Immobilien zu teuer gekauft und die prognostizierten Mieteinnahmen nicht erreicht werden konnten. Auch waren die Nebenkosten der Fondsgesellschaften in der Regel sehr hoch, so dass sie in der Konsequenz in eine wirtschaftliche Schieflage gerieten.


Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen, da für die Anleger am Ende auch der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann. Ist die Risikoaufklärung ausgeblieben, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Dieser entsteht auch, wenn die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren. Denn die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sie ein realistisches Bild von den Möglichkeiten und Risiken der Kapitalanlage zeichnen und der Anleger sich nicht unter falschen Voraussetzungen, z.B. unrealistischen Gewinnprognosen, für eine Beteiligung entscheidet.


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MS Deutschland: Alle Reisen abgesagt – Noch kein Käufer gefunden

http://ift.tt/19MkF0T Die MS Deutschland bekommt weiter kein Wasser unter den Kiel. Alle Reisen wurden jetzt abgesagt, die Verhandlungen mit Investoren sind nach wie vor nicht abgeschlossen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleihe-Gläubiger der insolventen MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft reißen die schlechten Nachrichten auch im neuen Jahr nicht ab. Wie der Insolvenzverwalter am 20. Januar mitteilte, wurden alle geplanten Reisen der aus dem TV als „Traumschiff“ bekannten MS Deutschland jetzt abgesagt. Grund für die Absage sei, dass die Verhandlungen mit möglichen Investoren nach wie vor nicht abgeschlossen seien. Durch die Absage der Reisen solle für alle Beteiligten mehr Planungssicherheit entstehen. Wer bereits eine Reise gebucht hat, bekommt sein Geld zurück.


Traurige Nachrichten erhielten auch die Mitarbeiter der Reederei Peter Deilmann. Sie erhalten demnächst die Kündigung, da es derzeit weder ausreichend Beschäftigung gebe, noch ausreichend Geld für Löhne und Gehälter vorhanden sei. Lediglich die Stammbesetzung der MS Deutschland werde noch weiterbeschäftigt, um die Sicherheit und den Werterhalt des Schiffes zu gewährleisten, so der Insolvenzverwalter.


Für die Anleihe-Gläubiger wird nach diesen erneuten Hiobsbotschaften die Hoffnung immer geringer, noch mit einem „blauen Auge“ davon zu kommen. Derzeit lasten rund 60 Millionen Euro Schulden auf der MS Deutschland. Wie hoch eine Insolvenzquote für die Anleihe-Gläubiger ausfallen wird, ist derzeit noch völlig ungewiss und wird voraussichtlich auch wesentlich vom Verkaufspreis der MS Deutschland abhängen. Mit finanziellen Verlusten werden die Anleger aber voraussichtlich rechnen müssen.


In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder durch Prospektfehler entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz vorliegen.


Das gilt auch, wenn der Verkaufsprospekt fehlerhaft ist. Interessant ist hier besonders, dass die Anleihe offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert ist.


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BNY Mellon Fonds: Rücknahme der Anteile beim nordIX Renten plus ausgesetzt

http://ift.tt/Pc53sN Der offene Rentenfonds nordIX Renten plus hat die Rücknahme der Anteile mit Wirkung zum 16. Januar 2015 bis auf weiteres ausgesetzt. Das gab das Fondsmanagement bekannt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH begründet die Aussetzung mit einem Anstieg der Rückgaben der Anteile in der zweiten Jahreshälfte 2014. Um weitere Mittelabflüsse zu verhindern, die die Erreichung der Anlageziele gefährden würden, wurde die Anteilsrücknahme bis auf weiteres ausgesetzt.


BNY Mellon hatte den Fonds nordIX Renten plus im September 2010 aufgelegt und bislang durchaus gute Ergebnisse vorgelegt. Umso überraschender wird für die Anleger nun die Aussetzung der Anteilsrücknahme gekommen sein. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, hänge dies auch mit der Wahl in Griechenland am 25. Januar zusammen. Es wird befürchtet, dass es durch die Wahl zu Turbulenzen auf dem Markt und Kursbewegungen kommen könnte, die auch die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen könnten. Der Fonds investiert einen wesentlichen Teil in Anleihen, u.a. auch in Griechenland. Mit Stand zum Jahresende 2014 war der Fonds zu 14,25 Prozent in Griechenland investiert.


Anleger, die auf Grund der aktuellen Entwicklung beunruhigt sind, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Diese können vor allem dann entstanden sein, wenn im Zuge der Anlageberatung die Anleger nicht umfassend über Funktionsweise und Risiken des Fonds aufgeklärt wurden. Zu den wesentlichen Merkmalen des offenen Fonds zählt, dass die Anteile jederzeit handelbar sind, also börsentäglich auch wieder zurückgegeben werden können. Zu den Risiken gehört, dass die Rücknahme der Anteile auch ausgesetzt werden kann.


Zum vergleichbaren Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2014 ein anlegerfreundliches Urteil gefällt. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko aufklären müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko währen der Investitionsphase darstelle. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht.


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Wednesday, January 21, 2015

Nordcapital Waldfonds: Rumänien fordert eventuell Waldstücke zurück

http://ift.tt/Pc53sN Nordcapital könnten Verluste mit Waldfonds drohen. Nach einem Bericht der „Welt am Sonntag“ könnte die staatliche Forstbehörde Waldstücke im Wert von ca. 22 Millionen Euro zurückfordern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital legte die Waldfonds 1 und 2 auf. Das Emissionsvolumen für beide Fonds beläuft sich auf rund 95 Millionen Euro. Investiert wurde in Wälder in Rumänien. Die Fläche des Nordcapital Waldfonds 1 beläuft sich nach Unternehmensangaben auf ca.9780 Hektar und im Waldfonds 2 erstreckt sich die Fläche über rund 6000 Hektar. Die Fonds haben Laufzeiten bis 2020 bzw. 2021.


Doch nun könnte es zu Problemen mit der rumänischen Forstbehörde kommen. Diese könnte nach einem Bericht der „Welt am Sonntag“ rund 5000 Hektar Wald im Wert von ca. 22 Millionen Euro zurückfordern. Denn die rumänische Nationale Anti-Korruptions-Behörde (DAN) hat den Verkäufer der Waldstücke vor einigen Wochen verhaften lassen. Der Vorwurf: Er sei nicht der rechtmäßige Besitzer des Waldes und habe verschiedene Personen bestochen, um an die Waldstücke heranzukommen. Bei Nordcapital geht man hingegen davon aus, dass der Beschuldigte der rechtmäßige Besitzer der Waldstücke war und er sei auch im Grundbuch eingetragen.


Sollte der rumänische Staat die Gelder zurückfordern, könnte die Wirtschaftlichkeit der beiden Waldfonds darunter leiden. Dann könnten finanzielle Verluste auf die Anleger zukommen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Kapitalanlage überprüfen kann und ggfs. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.


Die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Probleme bei Geschäften mit rumänischen Wäldern sind nicht neu. Der Grund liegt in der Geschichte. Die Kommunisten hatten die Waldbesitzer vor Jahrzehnten enteignet. Nun melden sich nach und nach vermeintliche Erben, die den Wald zurückfordern. Allerdings sind sie oft gar nicht dazu berechtigt. Von Mafia-ähnlichen Strukturen berichtet beispielsweise „Die Welt“. Wurden Anleger über die Risiken nicht aufgeklärt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: Auch fehlgeschlagene Selbstanzeige wirkt strafmildernd

http://ift.tt/19NYqWI Das Jahr 2014 bescherte den deutschen Finanzbehörden so viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wie noch nie. Aber: Nicht jede Selbstanzeige schützt auch vor einer Verurteilung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: So viele Menschen wie noch nie nutzten im vergangenen Jahr die Möglichkeit, einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige zu umgehen. Doch nicht jede Selbstanzeige wird auch zum gewünschten Erfolg führen. Denn die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind hoch – wie auch die Fälle prominenter Steuersünder belegen.


Doch auch wenn eine Selbstanzeige fehlgeschlagen ist, kann sie noch strafmildernd wirken. Allerdings sollten in diesen Fällen unbedingt im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, um ein möglichst geringes Strafmaß zu erzielen.


Selbstanzeigen schlagen im Wesentlichen aus zwei Gründen fehl: Sie wurden zu spät gestellt oder sie waren nicht vollständig. Fehlende Unterlagen sollten umgehend nachgereicht und gegenüber dem Finanzamt reiner Tisch gemacht werden. Dennoch kann es zu einem Prozess kommen. Dann sollten Rechtsanwalt und Mandant eine entsprechende Strategie festlegen, um zu einem milden Urteil zu gelangen. Davon kann viel abhängen – das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Haftstrafen. Allerdings kann das Verfahren im Idealfall auch eingestellt werden, weil die Vorwürfe unberechtigt sind. Darüber hinaus kann ein Verfahren auch gegen die Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden. Aber es kann natürlich auch zu einem strafrechtlichen Hauptverfahren kommen.


Daher sollte der Beschuldigte nur in enger Absprache mit seinem Anwalt handeln und sich nicht zu unbedachten Äußerungen im Ermittlungsverfahren hinreißen lassen. Diese könnten ihn möglicherweise selbst schaden. Der Beschuldigte hat auch die Möglichkeit, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch dies sollte mit dem Rechtsanwalt abgesprochen werden.


Wer seine Steuern nicht ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt deklariert aber noch keine Selbstanzeige gestellt hat, kann dies auch 2015 nach wie vor tun. Die Anforderungen sind zwar höher geworden, dennoch ist es immer noch möglich, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Auch bei der Selbstanzeige sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte von Anfang an hinzugezogen werden.


http://ift.tt/19NYqWI



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Future Business KGaA (FuBus): Widerspruchsfrist bis zum 19. Februar verlängert

http://ift.tt/1nb35Ji Im Insolvenzverfahren der Infinus-Mutter Future Business KGaA hat das AG Dresden die Widerspruchsfrist gegen die Feststellung der Forderungen bis zum 19. Februar 2015 verlängert.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich hätten Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren der Future Business KGaA (FuBus) bis zum 19. Januar erfolgen müssen. Nun hat das Amtsgericht Dresden diese Frist bis zum 19. Februar 2015 verlängert.


Bisher konnte der Insolvenzverwalter mehr als die Hälfte des erwarteten Restvermögens realisieren. Die Insolvenzmasse beläuft sich demnach auf knapp 90 Millionen Euro. Insgesamt wird diese vom Insolvenzverwalter auf zirka 150 Millionen Euro geschätzt. Das bedeutet, dass die Insolvenzquote für die Gläubiger bei rund 20 Prozent liegen dürfte.


Die Anleger werden also zumindest einen Teil ihres Geldes wiedersehen. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Um diese in Grenzen zu halten, sollten die Anleger daher nicht nur auf das Insolvenzverfahren vertrauen, sondern auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können ganz unabhängig vom laufenden Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Da sich das Insolvenzverfahren voraussichtlich noch einige Zeit hinziehen wird, sollte mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche auch nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahren gewartet werden, da dann die Forderungen eventuell schon verjährt sein könnten.


Ansprüche auf Schadensersatz können aus verschiedenen Gründen entstanden sein. Ein Grund kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ein weiterer Punkt ist die Prospekthaftung. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige oder missverständliche Angaben können dazu führen, dass sich die Anleger unter falschen Voraussetzungen beteiligt haben und deshalb Schadensersatz wegen Prospektfehlern geltend machen können.


http://ift.tt/1nb35Ji



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Tuesday, January 20, 2015

HCI Schiffsfonds IX: MS Theodor Storm offenbar verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Der Frachter MS Theodor Storm wurde offenbar an einen griechischen Reeder verkauft, meldet das „fondstelegramm“. Die MS Theodor Storm bildete zusammen mit der MS Malte Rambow den HCI Schiffsfonds IX.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legten den Schiffsfonds IX Ende 2004 auf. Der Dachfonds investierte in die beiden Schiffe MS Theodor Storm und MS Malte Rambow. Nachdem sich der Fonds schon seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, wurde der Frachter MS Theodor Storm nun offenbar verkauft. Wie das „fondstelegramm“ darüber hinaus berichtet, wurde über die Gesellschaft des Frachters im Dezember 2014 das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.


Für die Anleger des HCI Schiffsfonds IX ist die Situation dadurch nicht einfacher geworden. Sie müssen wahrscheinlich mit finanziellen Verlusten rechnen. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Ansprüche auf Schadensersatz können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn Schiffsfonds sind spekulative Kapitalanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Durch sinkende Charterraten sind in den vergangenen Jahren etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Für die Anleger ist dies in der Regel mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes verbunden. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies aber nicht immer geschehen. Im Gegenteil: Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds sogar an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die an dem Aufbau einer Altersvorsorge interessiert waren. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese sog. Kick-Backs ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, so dass sich der Anleger bei entsprechender Kenntnis eventuell gegen eine Beteiligung entschieden hätte. Auch das Verschweigen der Kick-Backs rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz.


http://ift.tt/12AIJk2



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HCI Euroliner II: MS Jork Ruler und MS Jork Reliance im Insolvenzverfahren

http://ift.tt/12AIJk2 Über die Gesellschaften der Schiffe MS Jork Ruler und MS Jork Reliance wurde im November 2014 das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Neumünster eröffnet. Anleger müssen mit Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Gesellschaften der beiden Containerschiffe MS Jork Ruler und MS Jork Reliance befinden sich im Insolvenzverfahren (Az.: 93 IN 47/14 bzw. 93 IN 46/14). Für die Anleger, die in den Schiffsfonds HCI Euroliner II investiert haben, könnte das hohe Verluste bis hin zum Totalverlust bedeuten. Darüber hinaus müssen sie auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückfordert.


HCI Capital hatte den Fonds HCI Euroliner II 2006 aufgelegt. Für die Anleger verlief ihre Beteiligung wenig erfreulich. Doch nun droht ihnen der Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Denn mit den Fondsanteilen haben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Das bedeutet, dass sie nicht nur am Erfolg partizipieren, sondern auch das Risiko tragen. Um Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen und geltend machen kann.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn oft war den Anlegern überhaupt nicht bewusst, dass sie auch das Risiko tragen und sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren können. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dies ist erfahrungsgemäß aber nicht immer geschehen. Die Risiken wurden zum Teil verschwiegen und Schiffsfonds sogar an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die nach einer sicheren Kapitalanlage als Altersvorsorge gesucht haben. Schon alleine wegen des Totalverlust-Risikos kann eine Beteiligung an einem Schiffsfonds aber nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Darüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen, da diese sog. Kick-Backs den Anlegern einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken liefern können und sie sich bei Kenntnis eventuell gegen eine Beteiligung entschieden hätten.


http://ift.tt/12AIJk2



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Nordcapital Hanse Twin Feeder im Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1tNwIAM Im vergangenen Jahr wurde das Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds Nordcapital Hanse Twin Feeder am Amtsgericht Hamburg eröffnet (Az.: 67b IN 160/14). Anlegern droht der Totalverlust.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nordcapital legte den Schiffsfonds Hanse Twin Feeder Ende 2007 auf. Der Fonds investierte in die beiden Containerschiffe MS Hanse Confidence und MS Hanse Courage. Auch über die beiden Schiffsgesellschaften wurde das Insolvenzverfahren bereits eröffnet.


Für die Anleger des Schiffsfonds Nordcapital Hanse Twin Feeder verlief die Beteiligung alles andere als wunschgemäß. Der Fonds hatte früh mit den Auswirkungen der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt zu kämpfen. Aber auch ein Sanierungskonzept konnte den Fonds letztlich nicht vor dem Aus bewahren. Nach dem Insolvenzantrag steht für die Anleger viel auf dem Spiel. Ihnen droht der Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals.


In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und geltend machen kann. Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.


Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Das bedeutet auch, dass die Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss, also eine hoch spekulative und risikoreiche Anlage nicht an sicherheitsorientierte Anleger, die z.B. eine Altersvorsorge aufbauen möchten, vermittelt werden darf. Schiffsfonds sind riskante Geldanlagen wie die hohe Zahl an insolventen Schiffsfonds belegt. Obwohl den Anleger sogar der Totalverlust ihres investierten Kapitals drohen kann, wurden sie erfahrungsgemäß häufig nicht über die Risiken aufgeklärt. So eine Falschberatung rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz.


Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese sog. Kick-Backs den Anlegern einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken liefern, so dass sie sich bei Kenntnis der Kick-Backs möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden hätten. Auch in diesen Fällen kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Sunday, January 18, 2015

Steuerhinterziehung: Luxemburg beteiligt sich am Informationsaustausch – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Im vergangenen Jahr haben die Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ein Rekordniveau erreicht. Aber auch 2015 ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Steuerhinterzieher ist die Luft in den vergangenen Monaten immer dünner geworden und das Risiko entdeckt zu werden, ist deutlich gestiegen. Zu der Flut an Selbstanzeigen führte nicht nur die Verschärfung der Regeln ab dem 1. Januar 2015, sondern auch die verstärkte Kooperationsbereitschaft ehemaliger Steueroasen.


Die Schweiz hat dem unversteuerten Schwarzgeld auf ihren Konten inzwischen den Kampf angesagt. Die Kontoinhaber wurden aufgefordert, ihre Konten zu bereinigen. Und auch andere Staaten werden künftig verstärkt mit dem deutschen Fiskus zusammenarbeiten. So hat Luxemburg schon zugesagt, sich ab 2016 am Informationsaustausch zu beteiligen, Österreich folgt ein Jahr später. Die Gefahr für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, steigt also weiter. Nach wie vor bietet die Selbstanzeige den Weg, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.


Wichtige Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige sind, dass sie rechtzeitig gestellt wird und vollständig ist. Zu einer vollständigen Selbstanzeige gehören alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre. Unterlaufen bei der Selbstanzeige Fehler, ist sie unwirksam und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann fehlerhaft ist, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige korrekt verfasst wird. Komplett straffrei bleibt die Steuerhinterziehung seit dem 1. Januar aber nur noch dann, wenn die hinterzogene Summe 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Werden die Steuerschulden zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist bezahlt, ist die Angelegenheit bereinigt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.


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