Thursday, November 28, 2013

Anleger des CS Euroreal müssen Wertminderung der Immobilienobjekte fürchten – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html Immobilienfonds, welche sich in Abwicklung befinden, müssen aktuellen Analysen zufolge teilweise erhebliche Wertminderungen beim Verkauf ihrer Gebäude hinnehmen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anteilseigner offener Immobilienfonds sind seit geraumer Zeit die Bekanntgabe schlechter Nachrichten bezüglich ihrer Investitionen gewohnt. Nachdem zahlreiche Fonds während der Finanzkrise zwischenzeitlich geschlossen hatten, befinden sich viele davon derzeit in Liquidation. Infolgedessen wurden einige Objekte im Bestand der Immobilienfonds bereits verkauft. Doch die bisherigen Verkaufszahlen sind alles andere als zufriedenstellend. Die Analyse von Ratingagenturen hat ergeben, dass der Verkaufswert der meisten Objekte zum Teil deutlich unter dem Verkehrswert lag.


Für Anleger ist diese Information wichtig, da die Erlöse zwar zunächst in die Rückzahlung von Krediten fließt, aber eventuelle Überschüsse an die Investoren ausgezahlt werden. Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass mit anhaltender Abwicklungsdauer die Wertverluste steigen. Die Höhe der Wertverluste könnte sogar so weit ansteigen, dass es für die Anteilseigner günstiger ist, ihre Fondsanteile an der Börse zu verkaufen, um zu große Verluste zu vermeiden.


Die aktuellen Zahlen der Analysten zeigen zudem auch einen Rückgang der Werte von Immobilien die sich noch im Bestand der Fonds befinden. Bei CS Euroreal habe sich demnach der Wert um minus 2,4 Prozent verändert. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass sich dieser Fonds erst seit 2012 in Auflösung befindet und noch seinen Großteil der Immobilien hält. Weitere Wertverluste sind also möglich.


Inwiefern sich die Immobilienwerte in der Zukunft weiterentwickeln ist noch nicht abzusehen. Jedoch gehen Experten davon aus, dass es nicht zu einer Besserung kommen werde. Anleger müssen daher genau prüfen, welches Vorgehen für sie die attraktivste Alternative bietet. Unter Umständen steht ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratende Bank oder die Finanzberater zu. Denn oftmals wurde im Rahmen der Beratungsgespräche nicht über bestehende Risiken aufgeklärt und die Anlag als sichere Investition beworben.


Teilweise wurde die Anlage in offene Immobilienfonds sogar noch nach Beginn der Finanzkrise empfohlen, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon feststand, dass dies sehr risikoreich ist. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts kann die eigene Investition überprüft und etwaige Ansprüche geltend gemacht werden.


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Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt von Zusatzzahlungen bei vertraglicher Regelung – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Wird einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag Weihnachtsgeld gewährt und der Arbeitgeber leistet diese unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt, so ist dieser Vorbehalt unter Umständen unwirksam.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 177/12). Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter voraus. Der Arbeitgeber habe seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag zusätzliche freiwillige Leistungen, z.B. Weihnachtsgeld, gewährt. Diese Zahlungen seien aber ohne Begründung eines Anspruchs für die Zukunft erfolgt und für jeden Fall einzeln zu betrachten. Von 2004 bis 2008 habe der Arbeitgeber dann auch die Zahlung von Weihnachtsgeld geleistet. Diese Zahlungen seien zudem ausdrücklich mit einem weiteren Verweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt. Wegen wirtschaftlicher Umstände habe der Arbeitgeber im Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld gezahlt, woraufhin der Arbeitnehmer Klage einreichte.


Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht gaben, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Revision des Arbeitgebers und wies diese letztendlich ab. In der Begründung führte das Gericht aus, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld zustehe. Die Wortwahl „Gewährung“ im Vertrag sei charakteristisch für die Begründung eines Anspruchs.


Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Formulierung „freiwillige soziale Leistung“ im Arbeitsvertrag beachtet. Denn hieraus gehe nicht eindeutig hervor, was genau gemeint. Es könne sich ebenso auf eine nichtbestehende gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtung beziehen. Insbesondere wurde von den Richtern betont, dass der Anspruch des Klägers nicht aus einer betrieblichen Übung, sondern explizit aus dem Arbeitsvertrag entstanden sei.


Vorliegend müsse auch auf den vertraglich geregelten Freiwilligkeitsvorbehalt eingegangen werden. Dieser verstoße nämlich in dieser Form gegen das Transparenzgebot des BGB und sei deshalb unwirksam. Der Vorbehalt habe zwar einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen, dies sei aber mit der vertraglichen Gewährung der Zusatzleistung unvereinbar. Daher sei der Vorbehalt wegen Unverständlichkeit und Unklarheit unwirksam.


Bei Konflikten in einem Arbeitsverhältnis wird in den meisten Fällen zunächst der Arbeitsvertrag zur Regelung herangezogen. Aus diesem ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Schon bei der Erstellung von Verträgen sollten sich Arbeitgeber daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden, damit es später nicht zu rechtlichen Problemen kommt. Aber auch Arbeitnehmer können mit rechtlicher Hilfe bestehende Ansprüche durchsetzen.


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Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments kann durch Gutachten geprüft werden – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Testament.html Anhand eines schriftvergleichenden Urteils können Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeit eines eigenhändigen Testamentes aufgehoben werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 08.05.2013 (Az.: I-3 Wx 47/12) festgelegt, dass durch ein schriftvergleichendes Gutachten etwaige Zweifel an der Echtheit und der Eigenhändigkeit eines Testamentes beseitigt werden müssten.


Bestehen dennoch ungeklärte Zweifel seitens des Gutachters, können diese durch das Beschwerdegericht dann gegebenenfalls auf Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne ein weiteres Gutachten geklärt werden. Das Hinzuziehen eines weiteren Gutachtens sei nur in gesonderten Ausnahmefällen von Nöten.


Den Richtern des OLG soll der Fall vorgelegen haben, in welchem zwischen den Verwandten einer Erblasserin Streit über die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes bestand. Im März 2008 habe die Erblasserin handschriftlich ein Schriftstück verfasst, welches mit der Überschrift “Mein letzter Wille” gekennzeichnet gewesen sein soll. Ferner soll sich auf dem Schriftstück der Namenszug der Erblasserin befunden haben. Das Amtsgericht (AG) Geldern, welches als Nachlassgericht zuständig war, soll das Schriftstück nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens für ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament der Erblasserin gehalten haben. Diese Entscheidung wurde nun vom OLG Düsseldorf bestätigt.


Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt geht mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um.


Das deutsche Erbrecht ist zwar durchdacht, aber nicht für Laien konzipiert. Dennoch setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: Ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Denn für den Fall, dass kein wirksames Testament vorliegt, bestimmt das Gesetz die Erben.


Ein Rechtsanwalt kann dieser Situation vorbeugen. Denn die Unterstützung eines im Erbrecht versierten Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Testaments, garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn Erblasser ihren Nachlass mit Hilfe eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts ordnen, können diese sicher sein, dass die Erben den jeweils letzten Willen des Erblassers respektieren.


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Wednesday, November 27, 2013

Anleger von Schiffsfonds müssen Ausschüttungsrückforderungen nicht hinnehmen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Immer wieder kommt es vor, dass Schiffsfondsgesellschaften gewährte Ausschüttungen zurückforderten. Der BGH stärkte Anlegern aber bereits den Rücken.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Seit einiger Zeit haben Schiffsfondsgesellschaften mit der Krise auf dem Schifffahrtsmarkt zu kämpfen. Die Auswirkungen bekommen auch die Anleger mittlerweile zu spüren. In der Vergangenheit schütteten die Schiffsfonds Geld an diese aus und genau dies könnte nun zum Problem werden. Denn die Ausschüttungen erfolgten meist unabhängig von erwirtschafteten Gewinnen. Dieses Vorgehen kann weitreichende Folgen für Anleger haben. Zum einen fordern viele Gesellschaften die gezahlten Gelder wieder zurück und zum anderen können sich Gläubiger, z.B. Banken oder Insolvenzverwalter, im Rahmen der Kommanditistenhaftung an die Anleger wenden.


Die Schiffsfonds begründen ihre Rückforderungen meist mit einer Regelung in den Gesellschaftsverträgen. Demnach seien die Ausschüttungen lediglich als ein Darlehen anzusehen, welches gekündigt und zurückverlangt werden könne. Während die Amts-, Land- und Oberlandesgericht in den meisten Fällen den Gesellschaften Recht gaben und die Klauseln als wirksam ansahen, traf der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Entscheidungen (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) zugunsten der Anleger.


In beiden Fällen legten die Richter die Regelungen der Gesellschaftsverträge so aus, dass sich aus ihnen nicht eindeutig eine Rückzahlungspflicht ergebe. Aus den Verträgen müsse deutlich hervorgehen, dass Ausschüttungen, die nicht aufgrund von erzielten Gewinnen erfolgen, nur als Darlehen gezahlt wurden. Allein aus der Tatsache, dass die Zahlungen gewinnunabhängig erfolgten, lasse sich eine Rückzahlungspflicht nicht ableiten. Zwar sei unter Umständen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage gegeben, davon ist dann aber nur die Außenhaftung, also das Verhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft betroffen.


Anleger von Schiffsfonds sollten Rückforderungen von Ausschüttungen nicht ungeprüft nachkommen. Eine Pflicht besteht nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Verpflichtung hinreichend bestimmt regelt. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarkrecht tätigen Anwalts sollte der Vertrag deshalb genau überprüft und objektiv ausgelegt werden.


Hoffnung gibt es auch für Betroffene die den Aufforderungen der Schiffsfondsgesellschaften bereits nachgekommen sind. Diese können, falls ihre Verträge keine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen, bereits zurückgezahlte Ausschüttungen wieder zurückfordern. Ein Rechtsanwalt hilft bei der Prüfung der Ansprüche und kann diese geltend machen.


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Werbemaßnahmen eines Zahnarztes können wettbewerbswidrig sein – Wettbewerbsrecht

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Bietet ein Zahnarzt seine Leistungen über ein Gutscheinportal an, ist in dem Verhalten ein anpreisendes Werben und somit ein wettbewerbswidriges Verhalten zu sehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Werbung ist für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens ein wichtiger Faktor, doch in bestimmten Bereichen sollten Werbemaßnahmen gut durchdacht werden. Insbesondere Ärzte und Zahnärzte müssen gesetzliche Vorschriften beachten. Zahnärzte müssen beim Bewerben ihrer Leistungen die Vorschriften der Berufsordnung einhalten. Einen Fall bei dem es um zahnärztliche Werbung ging, musste das Landgericht (LG) Köln entscheiden (Az.: 31 O 25/12). Ein Zahnarzt bot für einige seiner Leistungen über Internet-Gutscheinportale Rabatte an. Die Zahnärztekammer sah in dem Handeln des Zahnarztes einen Verstoß gegen die Berufsordnung und klagte auf Unterlassung.


Das LG folgte in ihrem Urteil der Ansicht der Ärztekammer. Das Anbieten zahnärztlicher Leistungen über ein Gutscheinportal stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Die Berufsordnung der Zahnärzte verbiete die Vornahme reklamehafter Werbung. Genau dies habe der Arzt aber getan und damit gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen. Des Weiteren dürfen potentielle Patienten nicht unsachlich beeinflusst werden. Durch die Rabattaktion, welche zeitlich begrenzt war und mit niedrigen Preisen lockte, wurden die Patienten zum Vertragsabschluss gedrängt.


Der Zahnarzt brachte zur Verteidigung vor, dass das Angebot keine fachmedizinischen Leistungen umfasse und auch von einem Kosmetiker vorgenommen werden könne. Die zahnärztliche Berufsordnung finde daher keine Anwendung. Für die Richter war diese Tatsache allerdings nicht entscheidend. Es komme vielmehr darauf an, dass der Mediziner die Werbung in seiner Rolle als Zahnarzt geschaltet habe. Die berufsrechtlichen Regelungen seien daher anzuwenden.


Das Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sorgt dafür, dass ein rechtmäßiger Wettbewerb auf dem Markt stattfinden kann. Die Vorschriften schützen damit Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Handlungen von Unternehmen. Von den rechtlichen Regelungen des UWG betroffen sind neben Unternehmen aber auch Einzelkaufleute und Angehörige der freien Berufe.


Bei Fragen zu der Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen und anderen unternehmerischen Handlungen ist es ratsam die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Er kann nicht nur prüfen, ob die geplanten oder vorgenommenen Maßnahmen gegen das Gesetz verstoßen, sondern hilft auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitbewerber.


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Tuesday, November 26, 2013

Zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern – Handelsrecht

http://www.grprainer.com/Handelsrecht.html Möglicherweise kann eine in Formularbestimmungen vereinbarte Kündigungsfrist für den Handelsvertreter unwirksam sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. VII ZR 224/12) zur Unverhältnismäßigkeit einer Kündigungsfrist gegenüber Handelsvertretern Stellung bezogen. Für den Fall, dass gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf eine Formularbestimmung verwendet wird, nach der der Handelsvertreter den Vertrag lediglich nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren und allein unter Einhaltung einer 12-Monats-Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen kann, soll diese Formularbestimmung unzulässig sein. Eine solche Formularbestimmung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei deshalb unwirksam. Der Handelsvertreter werde durch die Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie halte deshalb schon der Inhaltskontrolle, die nach § 307 Abs. 1 BGB stattfinde, nicht stand.


Für das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis sollen nach Auffassung des BGH insbesondere auch andere Grundsätze gelten, als für ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis. Das nebenberufliche Handelsvertreterverhältnis müsse schneller beendet werden können. Dies sei für die Sicherung der Existenz des Handelsvertreters von besonderer Bedeutung. Denn ein Handelsvertreter, der in einem Handelsvertreterverhältnis zunächst nebenberuflich tätig werde, soll nicht daran gehindert werden, in ein hauptberufliches Handelsvertreterverhältnis bei einem konkurrierenden Unternehmen einzutreten.


Wer ein selbständiges Handelsgewerbe mit eigenem Unternehmensrisiko betreibt und ständig vertraglich dazu verpflichtet ist, Geschäfte für andere Unternehmer zu vermitteln oder abzuschließen und dieses in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tut, ist Handelsvertreter. Dem Handelsvertreter stehe während des Vertragsverhältnisses ein gesetzlicher Provisionsanspruch für alle Geschäftsabschlüsse zu, die sich auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückführen lassen. Ein gesetzlich geregelter Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen einen Unternehmer, steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zu, sofern der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung von den Geschäftsbeziehungen profitiert, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit angeworben hat.


Handelsvertreter oder Personen, die mit einem Handelsvertreter zusammenarbeiten wollen, sollten sich frühzeitig von einem im Handelsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.


Ein im Handelsrecht versierter Rechtsanwalt kann insbesondere dabei behilflich sein, Ausgleichs- und Provisionsansprüche von Handelsvertretern geltend zu machen, oder im Hinblick auf die Möglichkeiten der Beendigung eines Handelsvertretervertrages für den Einzelfall umfassend beraten.


http://www.grprainer.com/Handelsrecht.html



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Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genau unter die Lupe nehmen – Bankrecht

http://www.grprainer.com/Bankrecht.html In manchen Fällen lohnt es sich die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Darlehenskündigung überprüfen zu lassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Kreditinstituten steht bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrags ein gesetzlicher Schadensersatz zu. Diese Vorfälligkeitsentschädigung dient den Banken als finanzieller Ausgleich für die entgangenen Zinsen. Lediglich in den seltenen Fällen, in denen die Ablösung des Kredits vor Ablauf der Vertragsdauer vertraglich geregelt wurde, ist eine Kündigung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.


Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat die Rechtsprechung, insbesondere der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Urteilen, bspw. BGH Az.: XI ZR 267/96, BGH Az.: XI ZR 285/03, den Banken zwar Vorgaben gemacht, allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch die Höhe eines Bearbeitungsentgeltes, welches unstrittig verlangt werden darf, sollte zwar angemessen sein, darf aber seitens des Darlehensgebers geschätzt werden.


Allein hieraus ergibt sich für die betroffenen Darlehensnehmer oft eine nicht nachzuvollziehende Kalkulation der Vorfälligkeitsentschädigung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des geforderten Betrags, sollten sich Kunden an einen Experten wenden und diesen genau überprüfen lassen. Auch auf Drängen der Bank sollten keine voreiligen Handlungen vorgenommen werden und das Geld im Zweifel nur unter Vorbehalt gezahlt werden.


Ergeben sich Probleme im Rahmen eines bestehenden Darlehensvertrags sollten sich Verbraucher an einen im Bankrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unter Einbeziehung der gesetzlichen Vorschriften und der ständigen Rechtsprechung überprüfen, ob die Interessen des Darlehensnehmers gewahrt wurden. Eventuelle Ansprüche gegen die Bank kann er entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.


Auch bei der Kündigung des Darlehens seitens des Kreditinstituts, weil der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, ist zwar grundsätzlich ein Schadensersatz zu zahlen, aber hier hat der BGH in einem Fall entschieden (Az.: XI ZR 512/11), dass dieser nicht im vollem Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung entspricht.


Neben einer Kontrolle der Berechnungen der Bank kann auch eine Überprüfung der vertraglichen Regelung Vorteile für den Kunden bringen. Insbesondere die Widerrufsbelehrungen können Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen bieten. Auch hierbei steht ein kompetenter Anwalt beratend zur Seite.


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Monday, November 25, 2013

Vertragswidrige gewerbliche Nutzung eines Einfamilienhauses – Gewerbliches Mietrecht

http://www.grprainer.com/Gewerbliches-Mietrecht.html Die gewerbliche Nutzung eines Einfamilienhauses kann unter Umständen eine vertragswidrige Nutzung darstellen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 31.07.2013 (Az.: VIII ZR 149/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur vertragswidrigen gewerblichen Nutzung eines Einfamilienhauses Stellung genommen. Insbesondere soll bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, unter Umständen eine Nutzung vorliegen, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden müsse. Dabei soll es bei der Beurteilung nicht darauf ankommen, ob von dem in der Wohnung geführten Betrieb in der Vergangenheit konkrete Störungen ausgegangen seien oder der Mieter sich Mühe gegeben habe, solche Störungen zu vermeiden. Schon die Art und der Zuschnitt des in der Wohnung geführten Gewerbebetriebs könnten bereits per se gegen eine mögliche Ausnahme von den genannten Grundsätzen sprechen.


Im zu beurteilenden Fall betrieb der Beklagte in einem Einfamilienhaus einen Gewerbebetrieb, der einen Hausmeisterservice, die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen und Bau von Montagerüstung zum Gegenstand hatte. Der Beklagte berief sich insbesondere darauf, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien, weil er in dem vom Kläger gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen habe. Außerdem soll er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe des Grundstücks, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemieteten Platz abgestellt haben.


Die gesetzlichen Bestimmungen für Gewerberaummietverhältnisse unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten von denen für Wohnraummietverhältnisse. Insbesondere besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, also das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung.


Trotzdem sollten Mieter und Vermieter bei der gewerblichen Nutzung von ursprünglichem Wohnraum unbedingt einen Gewerberaummietvertrag abschließen.


Ein im gewerblichen Mietrecht versierter Rechtsanwalt hilft bei der Erstellung von Mietverträgen für gewerbliche Vermieter und Mieter. Hierdurch werden die Interessen gewerblicher Vermieter und Mieter von Anfang an rechtswirksam in das Vertragswerk eingebaut und es wird auf diese Weise späteren Schwierigkeiten vorgebeugt.


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Verkauf mit Verlusten: Schroeder Logistic Investment Fonds 2 in der Krise – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Laut einem Bericht des Fonds professionell online sollen Anleger des Containerfonds SLIF2 nun aufgefordert worden sein, trotz hoher Verluste dem Verkauf der Container zuzustimmen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2008 hatte das Emissionshaus Schroeder & Co den geschlossenen Containerfonds Schroeder Logistic Investment Fonds 2 (SLIF2) aufgelegt. Doch die erwarteten Renditen blieben für die Anleger aus. Nach einem Bericht von Fonds professionell online sollen die Anleger dem Verkauf der Container zustimmen. Es soll keine Rücksicht darauf genommen werden, dass die Anleger mit hohen Verlusten rechnen müssen. Ferner müsse ein Verkaufsbeschluss schon bis zum 8. November 2013 vorliegen. Anderenfalls drohen noch höhere Verluste als die ohnehin schon prognostizierten 70 Prozent. Eine Anlegerversammlung oder ähnliches befinde sich nicht in Planung.


Doch betroffene Anleger sollten die Hoffnung nicht aufgeben. Obwohl die begründete Gefahr hoher Verluste besteht, könnte es für sie eventuell noch einen Ausweg geben: Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann Beteiligungen auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen. Diese Ansprüche können aufgrund verschiedener Gegebenheiten begründet sein.


Unter Umständen wurden potenzielle Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht umfassend genug auf die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen. Zudem muss eine Anlage in jeden Fall dem Anlegerprofil entsprechen. Konkret bedeutet dies, dass für einen Anleger, der ausdrücklich in eine sichere Altersvorsorge investieren möchte, die Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds sicher nicht die richtige Kapitalanlage ist, da hier das Risiko des Totalverlusts besteht. Die Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung sind in solch einem Fall nicht erfüllt.


Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen, die die beratende Bank für die Vermittlung der Anteile erhält, aufgeklärt werden müssen. Denn diese sogenannten Kick-Backs können großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da sie einen Hinweis darauf geben, ob sich die Bank möglicherweise in einem Konflikt zwischen ihren eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden befindet. Auch hier ist die Rechtsprechung eindeutig und anlegerfreundlich, auch wenn natürlich immer der Einzelfall geprüft werden muss.


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Schiffsfonds von MPC Capital steht offenbar vor der Pleite – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Es scheint als sei der nächste Schiffsfonds der Krise zum Opfer gefallen. Anfang November sollen für einen Schiffsfonds von MPC Capital Insolvenzanträge gestellt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Schon seit geraumer Zeit befinden sich die Santa-R-Schiffe der Reederei Claus-Peter Offen und MPC Capital in Schieflage. Doch nun scheinen alle Rettungsversuche gescheitert zu sein. In einem Schreiben an die Anleger soll die MPC-Treuhandgesellschaft TVP mitgeteilt haben, dass die Beteiligungsgesellschaft MS Santa-R Schiffe mbH & Co. KG und die sieben Schifffahrtsgesellschaften Anfang November Insolvenzanträge eingereicht haben. Für die ca. 2300 Anleger stehen schwierige Zeiten bevor.


Insgesamt betrug das Fondsvolumen knapp 400 Millionen Euro. Bereits in den letzten Jahren wurden die Gesellschafter aufgefordert Kapital nachzuschießen, um die schwierige Liquiditätslage zu meistern. Doch mittlerweile konnten die Forderungen der Banken nicht mehr erfüllt werden, sodass die Insolvenz unvermeidlich wurde.


Die Anleger des betroffenen Fonds stellen sich aktuell die Frage, was mit ihrem investierten Geld passiert und ob noch Hoffnung besteht dieses zurückzuerlangen. Im schlimmsten Fall drohen der Totalverlust des eingesetzten Kapitals und sogar die Rückforderung von bereits ausgezahlten Ausschüttungen. Denn in vielen Fällen wurden Ausschüttungen nicht aus den Gewinnen entnommen, sondern aus den liquiden Mitteln.


Möglicherweise ergibt sich aber für Anleger die Möglichkeit anderweitig ihr Kapital zu retten. Oftmals wurde während des Beratungsgesprächs nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt. So war vielen Betroffenen nicht bewusst, dass sie mit ihrer Investition Kommanditist geworden und somit ein Totalverlustrisiko eingegangen sind. Anleger sollten sich in jedem Fall an einen im Kapitalmarkrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er prüft die komplexe Materie und berät umfassend über die rechtlichen Ansprüche.


Eine Falschberatung seitens Banken oder Finanzberatern kann auch in einer fehlenden Aufklärung über fließende Rückvergütungen liegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Banken jedoch verpflichtet über solche Rückvergütungen aufzuklären. Kommen sie dieser Pflicht oder einer anderen Pflicht im Rahmen der Beratung nicht nach, können den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Zu beachten sind in jedem Fall die kurzen Verjährungsfristen, sodass mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht zu lange gewartet werden sollte.


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Auslegung einer Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament der Ehegatten – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Testament.html Ein Testament von Ehegatten, in dem diese „unsere Kinder“ als Erben eingesetzt haben, soll auch ein Kind, das aus der ersten Ehe eines Erblassers stammt, von den Ehegatten als Schlusserbe eingesetzt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Entscheidung vom 20.09.2013 (Az.: 49 VI 335/12) hat das Amtsgericht (AG) Brandenburg zur Auslegung einer Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament der Ehegatten Stellung genommen. Ein Testament von Ehegatten, in dem diese „unsere Kinder“ als Erben eingesetzt haben, soll dahingehend auszulegen sein, dass auch ein Kind, das aus der ersten Ehe eines Erblassers stammt, von den Ehegatten als Schlusserbe eingesetzt worden sein soll. Beide Ehegatten sollen mit der Bezeichnung „unsere Kinder“ als Erben in dem gemeinsamen Testament alle ihre Abkömmlinge als Schlusserben eingesetzt haben. Die Erbeinsetzung aller Abkömmlinge soll insbesondere ohne Rücksicht darauf erfolgt sein, ob es sich bei den Abkömmlingen um gemeinsame Kinder oder um die Kinder nur eines Ehegatten handelt. Eine andere Auslegung sei nur dann zu rechtfertigen, wenn die Ehegatten in ihrem gemeinsamen Testament allein die „gemeinsamen Kinder“ als Schlusserben eingesetzt hätten.


Für die Auslegung eines Testaments sei es insbesondere stets erforderlich den wirklichen Willen der Erblasser zu erforschen. Für ein gemeinsames Testament soll dies insbesondere bedeuten, dass zu prüfen sei, ob eine Auslegung des Testaments, die nach dem Verhalten des einen Ehegatten möglich ist, ebenfalls dem Willen des anderen Ehegatten entspricht.


Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: Ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt beugt dem vor. Der Rechtsrat eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn Erblasser ihren Nachlass mit dessen Hilfe ordnen, können diese sicher sein, dass die Erben den letzten Willen des Erblassers respektieren.


Ehepaare sollten für die Aufsetzung eines gemeinschaftlichen Testaments, einen im Familien- und Erbrecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann bei der Aufsetzung des letzten Willens alle denkbaren Konstellationen beachten. Ein qualifizierter Rechtsanwalt berät Erblasser gerne, damit die von diesen bestimmten Schlusserben im Erbfalle ohne Probleme die Erbschaft antreten können.


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Thursday, November 21, 2013

Vor Unternehmenskauf eingehende Due-Diligence-Prüfung – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/M&A.html Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags wird eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung vorgenommen, bei der wirtschaftliche, rechtliche und technische Aspekte des Unternehmens überprüft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Unternehmenskäufe bergen für den Erwerber viele Chancen, aber auch Risiken. Daher gilt es für den Käufer möglichst viele und genaue Informationen über das Kaufobjekt in Erfahrung zu bringen. Meist ist er dabei auf die Angaben des Verkäufers angewiesen, der naturgemäß einen besseren Überblick über die wichtigen Fakten hat. Mithilfe einer Due-Diligence-Prüfung soll dem Käufer ermöglicht werden, sich ein genaues Bild über den Zustand des Unternehmens zu machen. Bei diesem Verfahren wird das Unternehmen mit den Maßstäben der „im Verkehr der erforderlichen Sorgfalt“ einer genauen Kontrolle unterzogen.


So kann der Käufer vor Abgabe eines Angebots die wirtschaftliche Situation und die Rentabilität des Unternehmens besser einschätzen. Beruhend auf den Ergebnissen dieser Prüfung erstellt der Erwerber das Kaufangebot. In dieses Angebot sind alle wichtigen Informationen, wie beispielsweise die Umsatzzahlen, bestehende Verbindlichkeiten und die Kundenstruktur, eingeflossen. Die Due-Diligence-Prüfung dient auch zur Beweissicherung, da der Zustand des Unternehmens genau festgehalten wurde. Zudem kann der Käufer bestehende Risiken genau beurteilen.


Anders als beim Handelskauf, bei dem der Käufer eine Rügepflicht hat, besteht beim Unternehmenskauf kein Zwang einer solchen Prüfung. Im Einzelfall können sich für den Käufer bei Mängeln sogar Gewährleistungsansprüche ergeben.


Einhergehend mit einer Due-Diligence-Prüfung erfolgt oft auch die Aufsetzung eines Letter of Intent. In dieser Übereinkunft sind Non-Disclosure-Agreements enthalten. Inhalt der Vereinbarungen sind zum einen umfangreiche Geheimhaltungspflichten und zum anderen die Verpflichtung des Käufers, die gewonnen Auskünfte nicht für andere Dinge zu verwenden. Gerade auf den letzteren Punkt legen Verkäufer viel Wert, da sie bestimmte Informationen, z.B. Fertigungstechniken, Kooperationspartner, u.ä., nicht gegenüber Konkurrenten preisgeben möchten.


Schon vor dem eigentlichen Unternehmenskauf können sich im Zusammenhang mit der Due-Diligence-Prüfung rechtliche Fragen für die Beteiligten ergeben. Sinnvoll ist es den rechtlichen Rahmen vorher abzustecken und auch etwaige Vertragsstrafen festzulegen. Mit der Hilfe eines im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts können alle Probleme im Vorfeld vermieden und wirksame Verträge aufgesetzt werden.


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Erneut soll ein Schifffonds der Embdena Partnership GmbH in der Krise stecken – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Embdena-Partnership-GmbH.html Laut einem Bericht des „fondstelegramms“ vom 5. November 2013 soll der Schiffsfonds MS Vanessa der Embdena Partnership GmbH Insolvenz gemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Insolvenz eines weiteren Schifffonds kommt für die Embdena Partnership GmbH nicht überraschend. Nach einigen Insolvenzen ihrer Schifffonds musste zuletzt auch das Emissionshaus selbst im März 2013 Insolvenz anmelden. Nun ereilte offenbar dem Schiffsfonds MS Vanessa das gleiche Schicksal. Das Vermögen der MS Vanessa soll durch das Amtsgericht Nordenham unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 6 IN 60/13) worden sein.


Für Anleger besteht nun die konkrete Gefahr eines Totalverlustes ihres investierten Geldes. Betroffene sollten die Hoffnung allerdings nicht gänzlich aufgeben, denn gegebenenfalls kann die Möglichkeit der Rettung des Kapitals bestehen, zumal bei anderen Schiffsfonds der Embdena Partnership GmbH dem Emissionshaus schon Prospektfehler nachgewiesen werden konnten. Solche Fehler im Verkaufsprospekt begründen den Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Rückabwicklung des Geschäfts.


Ferner gibt es auch andere Anhaltspunkte, die Schadensersatzansprüche begründen können. Eine fehlerhafte Anlageberatung stellt einen dieser Punkte dar. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden. Doch gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es immer wieder zu einer Falschberatung gekommen sein. Statt umfassend über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes aufzuklären, wurden Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage oder sogar Altersvorsorge vermittelt. Trifft dies zu, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn nicht über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, aufgeklärt wurde. Denn diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen können einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist da eindeutig.


Betroffene Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden und ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen.


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Gründungsgesellschafter auch bei Einsatz eines Vermittlers schadensersatzpflichtig – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Gründungskommanditisten haften für unvollständige oder falsche Angaben der eingesetzten Vermittler, so der Bundesgerichtshof (BGH).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Beteiligt sich ein Anleger an einer Fondsgesellschaft, so haftet der Gründungskommanditist auch wenn er sich eines Vermittlers bedient. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.05.2012 (Az.: II ZR 69/12). Der BGH führte aus, der Gründungsgesellschafter müsse sich das Verhalten eines Anlagevermittlers, welcher durch einen Vertrieb mit dem die Gesellschaft zusammen arbeitet, eingesetzt wird nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurechnen lassen. Dies gelte auch dann, wenn eine hinreichende Aufklärung grundsätzlich durch die Prospekte gewährleistet sei, denn der Gesellschafter habe als zukünftiger Vertragspartner des Anlegers Aufklärungspflichten zu erfüllen. Jedenfalls gelte dies, wenn der betreffende Gesellschafter auch die Befugnis habe, für die Gesellschaft wesentliche Entscheidungen zu treffen.


Die besagte Haftung für Vermittler sei auch auf Untervermittler auszuweiten, so der BGH. Untervermittler werden nicht von der Gesellschaft selbst, sondern vom Vertrieb beschäftigt und entsprechend eingesetzt. Hier bestehe eine Gefährdungshaftung für Dritte und es sei unerheblich, ob der Gesellschafter selbst Kenntnis von den Weisungen habe oder nicht oder diese jedenfalls billigend in Kauf nehme. Der BGH ist der Auffassung, es sei lediglich relevant, ob der Gesellschafter mit dem Einsatz eines solchen Untervermittlers rechnen durfte oder nicht.


Der BGH führte aus, dies habe auch zu gelten, wenn der Vermittler von den Angaben im Prospekt abweicht.


Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, die rechtlich mit der Offenen Handelsgesellschaft zu vergleichen ist. Der bedeutende Unterschied ist, dass es zumindest einen Komplementär und einen Kommanditisten gibt.


Die Gründung einer Kommanditgesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Hierbei ist es wichtig, dass die Interessen und persönlichen Belange der Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag Ausdruck finden.


Es kann somit von Vorteil sein, sich bei der Gründung einer Gesellschaft an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, welcher hilft, die Interessen der Gesellschafter in den Vertrag aufzunehmen und über facettenreiche Möglichkeiten und etwaige Schwierigkeiten aufklären kann.


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