Monday, September 30, 2013

Ein angemessenes genutztes Eigenheim bleibt bei Elternunterhalt unberücksichtigt – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Familienrecht.html Der Wert einer Immobilie, die angemessen genutzt wird, bleibt bei der Berechnung des Altersvermögens eines Elternunterhaltspflichtigen nach Ansicht des BGH grundsätzlich unberücksichtigt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 07.08.2013 (Az.: XII ZB 269/12) entschied der BGH, dass der Wert einer angemessen als Eigenheim genutzten Immobilie bei der Berücksichtigung der Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern unberücksichtigt bleibe, da eine Verwertung dem Unterhaltspflichtigen nicht zuzumuten sei.


Vorliegend lebt die Mutter des Anspruchsgegners im Altenpflegeheim, kann jedoch die Kosten für dieses nicht allein aufbringen, sodass ihr der Antragssteller Sozialhilfeleistungen dafür gewährt hatte. Nun verlangt er jedoch Erstattung, wobei streitig ist, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen unterhaltspflichtig ist.


Das Amtsgericht (AG) hatte den Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, welche das Oberlandesgericht (OLG) zum Teil auf der Grundlage von Einkünften und Nutzungsvorteilen aus einer Eigentumswohnung sowie hälftigem Miteigentum an einem Haus in Italien, da der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt nicht überschritten sei. Das OLG wies zunächst den Antrag auf Unterhalt, auf Beschwerde des Antragsgegners hin jedoch den gesamten Antrag des Antragsstellers ab, woraufhin letzterer Beschwerde einlegte.


Der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen. Zur Begründung führte er aus, das Nettoeinkommen des Antragsgegners sei fehlerhaft ermittelt worden und dass unterhaltspflichtige Kinder grundsätzlich auch den Stamm ihres Vermögens zur Unterhaltsbestreitung für die Eltern einsetzen müssten. Allerdings ergäben sich Einschränkungen aus den eigenen Verpflichtungen und der Unterhaltspflichtige müsse auch seinen eigenen Unterhalt nicht gefährden, insbesondere die eigene Altersvorsorge müsse der Unterhaltsschuldner nicht gefährden, so der BGH.


Weiter entschied der BGH, der Wert einer angemessen selbst genutzten Immobilie sei außer Acht zu lassen, da eine Verwertung dem Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar sei. Ebenso komme ein Unterhalt aus dem Stamm des Vermögens nicht in Betracht, wenn das sonstige Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht übersteige.


Auch der Selbstbehalt sei falsch berechnet worden, und das OLG habe Fahrtkosten für Besuche der Mutter außer Acht gelassen, welche abgesetzt werden könnten, da die Besuche nach Ansicht des BGH einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.


Ob Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt – im Familienrecht ist es von Vorteil, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der die Interessen entsprechend vertritt.


http://www.grprainer.com/Familienrecht.html



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Hinweis auf Mehrwertsteuer muss eindeutig zuordenbar sein – Gewerblicher Rechtsschutz

http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer bei Angeboten in einem Online-Shop muss dem Produkt eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wird auf einer Internetpräsenz mit Shop-Funktion auf die Mehrwertsteuer nur unter der separaten Seite „Versand und Zahlungsmethoden“ hingewiesen, so genügt dies nach Ansicht des Landgerichts (LG) Bochum (Az.: I-17 O 76/12) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere werden die Vorgaben nicht erfüllt, wenn der Hinweis nur durch einen Klick auf die entsprechende Verlinkung erscheint. Könne der Bestellprozess und der endgültige Kauf auch eingeleitet werden ohne den Hinweis gelesen zu haben, sei dies nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig.


Im vorliegenden Fall wurden Artikel auf einem Onlinemarktplatz zum Sofortkauf angeboten. Die Hinweise auf die Mehrwertsteuer wurden nicht unmittelbar mit dem Artikelpreis abgebildet. Diese waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die erst nach mehrmaligen Herunterscrollen sichtbar wurden. Einen weiteren Verweis auf die Mehrwertsteuer war zudem unter dem Punkt „Versand und Zahlungsmethoden“ zu finden. Allerdings musste dieser nicht angeklickt werden um den Bestellvorgang einzuleiten, sodass die Bestellung auch vorgenommen werden konnte ohne den entsprechenden Hinweis auf die Mehrwertsteuer gelesen zu haben.


Ein Hinweis darauf, dass der Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält, muss immer erfolgen. Dies muss dem Angebot auch eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Zwar muss ein direkter räumlicher Zusammenhang zum Preis nicht zwingend gegeben sein, aber die Angaben müssen dann leicht erkennbar sein. Wenn die Informationen auf einer separaten Seite aufgeführt werden, kann dies ausreichend sein, wenn vor Einleitung des Bestellprozesses diese Hinweise aufgerufen werden müssen.


Für Laien ist die Materie des Wettbewerbsrechts nicht leicht zu durchdringen, insbesondere wenn Aspekte des Internetrechts einfließen. Die teilweise stark unterschiedliche Rechtsprechung trägt ihren Teil dazu bei. Für die Gerichte ist es eine große Herausforderung, die bislang geltenden Gesetze mit den besonderen Anforderungen des Internets in Einklang zu bringen. Gewerbliche Internetnutzer sollten sich bei Unklarheiten den Rat eines im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Anwalts einholen. Dieser bringt die entsprechenden Rechtsgrundlagen mit der speziellen Fallkonstellation in Zusammenhang und kann deren Interessen durchsetzen.


http://www.grprainer.com/Wettbewerbsrecht.html



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Untergang des Schiffsfonds HCT MT Hellespont Providence – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Anscheinend soll nun auch der Schiffsfonds HCT MT Hellespont Providence Insolvenz angemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das vorläufige Insolvenzverfahren soll nun laut Angaben des Fondstelegramms am Amtsgericht Bremen eröffnet worden sein. Betroffen sei der HCI Schiffsfonds MT Hellespont Providence (Az.: 509 IN 25/13).


Nun ist auch ein weiterer Tanker der fortdauernden Schifffahrtskrise zum Opfer gefallen. Diesmal der im Jahr 2008 vom Emissionshaus HCI Capital am Markt platzierte Tanker MT Hellespont Providence sein. Die Ursachen für die jahrelange Schifffahrtskrise sind zum einen das Überangebot an Kapazitäten und zum anderen die daraus resultierende zu geringe Auslastung der Schiffe. Dass Schifffonds von den schlechten Entwicklungen konkret betroffen sind und bei Anlegern sich die erhofften Renditen nicht bewahrheiten überrascht niemanden mehr.


In vielen Fällen müssen geschädigte Anleger von Schiffsfonds diese Entwicklung allerdings nicht tatenlos hinnehmen. Denn gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds ist es oftmals zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. In solchen Fällen wurden die Schiffsfonds anscheinend als sichere Kapitalanlage oder sogar Altersvorsorge beworben. Stattdessen hätte aber eine Risikoaufklärung erfolgen müssen. Denn bei Schiffsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen aber eben auch allen Risiken. Das womöglich schlimmste Risiko stellt der Totalverlust des investierten Kapitals dar. Somit sind Beteiligungen an Schiffsfonds für eine sichere Altersvorsorge denkbar untauglich. Wurde also nicht auf diese Risiken deutlich hingewiesen, wurden die Ansprüche an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt.


Ferner hätten Anleger auch über etwaige Provisionen, die ein Bankberater für die Vermittlung erhält, sogenannte Kick-Back-Zahlungen, hingewiesen werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann auch das Schadensersatzansprüche begründen. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen inzwischen eindeutig und anlegerfreundlich.


Deswegen sollten sich geschädigte Schiffsfonds-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, der die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und auch geltend machen kann.


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Sunday, September 29, 2013

Ausgeschlossene mietvertragliche Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag – Leasingrecht

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, treffen den Leasinggeber besondere Pflichten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass der Leasinggeber bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, entweder seine Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausschließen müsse oder den Leasingnehmer wirksam über die Rügeobliegenheit unterrichten müsse. Unter Umständen mache sich der Leasinggeber ansonsten gegenüber dem Leasingnehmer schadensersatzpflichtig. Dann hätte der Leasinggeber den Leasingnehmer so stellen, wie er bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht stehen würde.


Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.


Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.


Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.


Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.


Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft dabei, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass diese einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.


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Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospekte – VIP-Fonds-Medienfonds

http://www.grprainer.com/VIP-Fonds-Medienfonds.html Anlegern können Schadensersatzansprüche zustehen, wenn im Rahmen der Anlageberatung fehlerhafte Prospekte verwendet wurden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 23.07.2013 (Az. 34 U 53/10) einem Anleger des Medienfonds „VIP 4“ wegen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatz zugesprochen. Bei der Vermittlung des streitgegenständlichen Fonds wurde eine Bank beratend tätig. Da während der Anlageberatung ein fehlerhafter Prospekt verwendet wurde, soll keine objektgerechte Beratung stattgefunden haben. Die Informationen des Fondsprospektes sollen nicht ausreichend über die möglichen Risiken der Anlage aufgeklärt haben. Weiterhin sei die prognostizierte Fondsentwicklung im Prospekt falsch dargestellt worden.


Unabhängige Finanzberater und auch Banken obliegt die Pflicht, Anlegern eine objektgerechte Beratung zu bieten. Sind die verwendeten Prospekte jedoch fehlerhaft, verletze die Bank diese Pflicht, so die Ansicht des Zivilsenats des OLG Hamm. Aus einer nicht objektgerechten und dadurch fehlerhaften Beratung lassen sich demnach Schadensersatzansprüche des Anlegers ableiten.


Zwar brachte die Beklagte vor, während des Beratungsgesprächs die Mängel des Prospekts richtiggestellt zu haben, aber überzeugen konnten dies die Richter nicht. Einen Beweis für die Richtigstellung sei die Bank nämlich schuldig geblieben. Weiterhin könne man nicht davon ausgehen, dass die Anleger die Investition auch bei sachgerechter und fehlerfreier Aufklärung getätigt hätten. Das Interesse der Anleger lag klar auf der Sicherheit des investierten Geldes und der Erlösprognose.


Neben der nicht wie erwartet eingetretenen Rendite, sollen auch die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht anerkannt haben. Der Kläger strebte daher eine Rückabwicklung seiner Fondsanteile an und begründete sein Vorgehen mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank. Die Richter folgten der Ansicht des Klägers und sprachen ihm Schadensersatz zu.


Während der Anlageberatung müssen die Berater bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehört auch, dass sie fehlerfrei beraten. Unter anderem müssen die Angaben in den Prospekten korrekt sein.

Anleger können in vielen Fällen daher ihr eingesetztes Kapital zurück erlangen. Ein Anwalt, der im Kapitalmarktrecht tätig ist, kann sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich die Ansprüche der Anleger durchsetzen. Ein rasches Handeln ist oftmals geboten, da mögliche Ansprüche wegen drohender Verjährung schnell geltend gemacht werden müssen.


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Keine Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung nach Kündigung – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Arbeitspflicht freistellen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte einen Fall (Az.: 16 Sa 763/12) zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihn, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, von der Arbeitspflicht freistellte. Für die Freistellung wollte der Arbeitgeber noch offene Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers anrechnen. Nachdem die Abgeltung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers mit Verweis auf die Freistellung abgelehnt wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.


Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage zunächst ab. Als Begründung führte es an, dass dem Kläger durch die Freistellung der zustehende Urlaub gewährt wurde. Bestehe das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung hinaus fort, sei eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub wirksam. Daraufhin legte der Arbeitnehmer Berufung ein und zog vor das LAG.


Die Richter in Hamm hoben das Urteil des Arbeitsgerichts auf und gaben dem Kläger Recht. In ihrer Entscheidung stützten sie sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 6 AZR 647/77). Demnach könne ein fristlos kündigender Arbeitgeber bestehende Urlaubsansprüche nur abwickeln, wenn die Urlaubsdauer beim Kündigungstermin berücksichtigt und dieser entsprechend hinausgeschoben wird. Zudem müsse der Arbeitgeber dann für den gewährten Urlaub den Arbeitslohn als Urlaubsentgelt zahlen. Dies habe aber im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Weiterhin sei auch die Formulierung ungewöhnlich gewesen. Die Beklagte habe den Urlaub nämlich nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gewährt, sondern sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bezogen. Ob dies mit den Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen vereinbar ist, ließ das Gericht offen.


Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei Fragen und Problemen rund um die Themen Arbeitsvertrag, Abmahnung und Kündigung an einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.

Da im Arbeitsrecht oft nur kurze Fristen gelten, ist ein unverzügliches Handeln notwendig. So muss im Fall einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Auch mögliche Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifvertrag müssen beachtet werden.


http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html



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Thursday, September 26, 2013

Ausschluss des Zugewinnausgleichs und salvatorische Klausel im Ehevertrag – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html Unter Umständen können Ehepaare den Zugewinnausgleich wirksam im Ehevertrag ausschließen, so der Bundesgerichtshof.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: XII ZR 48/11), dass der Zugewinnausgleich im Ehevertrag grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann. Er führte aus, der Zugewinnausgleich sei einer Regelung im Ehevertrag am weitesten zugänglich und daher nicht sittenwidrig.


Die Klägerin verlangte Auskunft über das Vermögen ihres Mannes, um den ihr möglicherweise zustehenden Unterhalt und Zugewinn berechnen zu können. Die Eheleute hatten vor der Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem sie scheinbar die Gütertrennung vereinbart hatten. Weiter hatten sie allem Anschein nach einen Zugewinnausgleich, sowie einen nachehelichen Unterhalt im Vertrag ausgeschlossen. Außerdem hatten sie wohl eine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen.


Die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dies wurde damit begründet, im Ehevertrag sei der Zugewinnausgleich gerade ausgeschlossen worden. Auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg.


Zwar führte der BGH aus, der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei nicht sittenwidrig, allerdings gelte dies nicht für den Ausschluss eines Unterhalts. Dies begründete der BGH damit, dass die Ehepartner nach dem Abschluss des Vertrages noch eheliche Kinder bekommen hätten. Denn wäre der Unterhaltsausschluss wirksam, so würde er sich auch auf den für die Kinder zu zahlenden Betreuungsunterhalt beziehen, was jedenfalls nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren sei.


Dies gelte ebenso für den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs. Die Klägerin war hier schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher sei schon damals ersichtlich gewesen, dass dies im Falle einer Scheidung schwerwiegende Folgen für die Klägerin haben würde.


Zwar seien hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nichtig, allerdings habe dies laut BGH keine Auswirkungen auf den restlichen Vertrag. Dies stützte der BGH wohl auf die in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel.


Wer vor der Ehe nicht präventiv denkt, riskiert unter Umständen das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt. Denn auch diese Vermögenswerte werden im Fall einer Scheidung beim Zugewinnausgleich mitgerechnet. Dies kann durch einen Ehevertrag verhindert werden.


Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, eine Absicherung für den Fall einer Scheidung durch Ehevertrag zu schaffen.


http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html



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Wednesday, September 25, 2013

Architekten und Statiker müssen Risikoaufklärung vornehmen – Baurecht

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Architekten und Statiker müssen die Auftraggeber eines Bauvorhabens über bestehende Risiken, sowie über die notwendigen Baugrunduntersuchungen aufklären.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: VII ZR 4/12) entschied der Bundesgerichtshof, dass Architekten und Statiker gegenüber den Auftraggebern von Bauvorhaben eine Risikoaufklärung leisten müssen. Im entschiedenen Fall war die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren, aber ein Bauvorbescheid wurde wohl abgelehnt, da die Standsicherheit nicht gewährleistet war.


Der Bescheid wurde jedoch letztlich mit der Auflage erlassen, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, eine Architektengesellschaft und einen Statiker, das Sanierungsvorhaben und die Bodenuntersuchung durchzuführen. Letzteres unterließen die Beklagten aber.


Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Gegenüber der Klägerin erging eine Nutzungsuntersagung bezüglich ihres sanierten Altbaus. Später erhielt sie eine Abrissverfügung.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz und verlor in der ersten Instanz. Das Berufungsverfahren verlief erfolgreich für die Klägerin. Der BGH hob jedoch das seitens der Klägerin angefochtene Urteil auf und verwies die Klage zurück.


Das Gericht der Vorinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Risiken für die Durchführung des besagten Sanierungsvorhabens entschieden hätte oder nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt, bevor sich das Risiko realisiert habe.


Der BGH ist der Ansicht die Beklagten haben ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Untersuchungen nicht durchgeführt. Denn auch wenn die Klägerin die Tatsachen für die Gefährdung gekannt habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie ihr in vollem Umfang bewusst waren. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde. Vor Allem dann, wenn sie die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt habe.


Einen Architekten treffen viele Pflichten. Er hat gegenüber seinem Auftraggeber beispielsweise auch gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn nicht nur in technischen Bereichen, sondern auch bei offensichtlichen Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt berät hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen.


http://www.grprainer.com/Baurecht.html



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Risikohinweise reichen bei Falschberatung nicht aus – Bankrecht

http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Erfährt ein Anleger eine Falschberatung durch einen Anlageberater, so sollen auch schriftlich festgehaltene Risikohinweise für eine ausreichende Aufklärung nicht genügen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az.: I-34 W 173/12) festgestellt, dass eine fehlerhafte Beratung in einem mündlichen Gespräch zwischen Anlageberater und Anleger nicht durch schriftliche Hinweise, welche auf die Risiken der Anlage hinweisen, ersetzt werden kann.

Berücksichtigt werden muss insbesondere die besondere Situation und das Vertrauen, dass ein Anleger dem jeweiligen Anlageberater entgegenbringt. Die mündliche Beratung nimmt im Rahmen einer Anlageberatung einen großen Stellenwert ein. Insbesondere weil der Anleger wegen der vorliegenden Umstände die Empfehlung des Beraters oftmals nicht hinterfragt.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anlegerin Klage auf Schadensersatz gegen einen Finanzdienstleister erhoben. Nach Beratung durch den Anlageberater habe die Klägerin eine hohe Geldsumme in einen empfohlenen geschlossenen Leasingfonds investiert. Dieser Fonds sei ihr während des Beratungsgesprächs als sicher präsentiert worden. Allerdings seien die tatsächlichen Risiken nicht im Gespräch, sondern erst im Informationsmaterial zur streitgegenständlichen Anlage aufgezeigt worden. Die Richter sahen diese schriftlichen Hinweise nicht als ausreichend an und gaben der Klägerin Recht.


In den meisten Fällen werden Kapitalanlagen nach ausführlicher Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und auf Empfehlung eines Anlageberaters gezeichnet. Dabei vertrauen die Anleger dem speziellen Fachwissen, den Erfahrungen des Beraters. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass etwaigem Informationsmaterial, welches im Anschluss an die mündliche Beratung herausgegeben wird, nicht besonders viel Bedeutung zugemessen wird.


Sowohl freie Anlageberater und unabhängige Finanzdienstleister als auch Banken müssen bei der Anlageberatung einige Vorgaben und Regeln einhalten. Auch die Berater einer Bank müssen im Rahmen einer Finanzberatung objekt- und anlegergerecht beraten. Von einer objektgerechten Anlageberatung spricht man, wenn der Berater alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage aufzeigt. Anlegergerecht heißt, dass die Wünsche, die Anlageziele, das bisherige Anlageverhalten und das subjektive Wissen des Kunden berücksichtigt werden. Bei Zweifeln kann ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen, ob möglicherweise gegen die Beratungspflichten verstoßen wurde und welche Ansprüche der Anleger geltend machen kann.


http://www.grprainer.com/Bankrecht.html



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Tuesday, September 24, 2013

OLG Köln zur Haftung von Eheleuten bei Verletzungen von Urheberrechten – Urheberrecht

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Verletzt ein Ehepartner das Urheberrecht eines anderen, so haftet der andere nicht generell für diese Urheberrechtsverletzung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für die Verletzung von Urheberrechten durch seinen Ehepartner haftet. Hier war für das OLG zu klären, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzungen ihres Mannes einzustehen hat, welcher bereits verstorben ist. Die Ehefrau des Verstorbenen sollte dafür belangt werden, dass über ihren Internetanschluss innerhalb kürzester Zeit zweimal ein Computerspiel der Öffentlichkeit zum Download angeboten wurde. Die Klägerin, welche Inhaberin der Lizenzen an dem besagten Computerspiel ist, sah darin eine Urheberrechtsverletzung.


Die Beklagte bestritt, dass sie die in Rede stehende Handlung vorgenommen habe. Sie führte aus, ihr Ehemann habe den Internetanschluss überwiegend genutzt bevor er verstorben ist. Das Landgericht (LG) Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und Schadensersatz.

Das OLG folgte der Auffassung des LG nicht und wies die Klage auf Berufung der Klägerin hin ab und hob das Urteil des LG auf.


Zur Begründung führte das OLG aus, es sei von Bedeutung, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber oder ein Dritter das Urheberrecht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung werde jedenfalls vermutet, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses auch derjenige sei, der das Recht verletzt habe. Hier vertrat das OLG aber die Auffassung, die Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass es sich so nicht verhalten habe. Demnach sei nun die Klägerin in der Position, die Verletzung der Urheberrechte gerade durch die Beklagte selbst nachzuweisen. Einen solchen Beweis konnte die Klägerin jedoch hier nicht führen, sodass das Gericht anzunehmen hatte, der Ehemann der Beklagten habe die Rechte tatsächlich verletzt.


Der Beklagten konnten weder Kenntnis von den Verletzungen noch eine Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, sodass das Urteil letztlich aufzuheben und die Klage abzuweisen war.


Im Fall einer Urheberrechtsverletzung empfiehlt es sich stets, schnellstmöglich rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an richtig reagieren zu können. Ein Anwalt kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten prüfen.


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Nutzungen eines EDV-Warenwirtschaftssystems aufgrund eines Franchisevertrages – Franchiserecht

http://www.grprainer.com/Franchiserecht.html Für das Nutzungsrecht eines EDV-Warenwirtschaftssystems soll es insbesondere auf die Vereinbarungen im Franchisevertrag und auf eventuelle Änderungsvereinbarungen ankommen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.03.2013 (Az.: VI-U (Kart) 13/12) entschieden, dass es für die Frage, ob ein Nutzungsrecht des Franchisenehmers im Hinblick auf die Nutzung eines EDV-Warenwirtschaftssystems besteht, insbesondere auf die Vereinbarungen im Franchisevertrag und auf eventuelle Änderungsvereinbarungen ankomme.


In dem vom OLG zu beurteilenden Fall waren die Parteien durch Franchiseverträge miteinander verbunden. Sie sollen im Wesentlichen darum gestritten haben, in welchem Umfang die Klägerinnen, die Franchisenehmerinnen, berechtigt sind ein EDV-Warenwirtschaftssystem und dort hinterlegte Geschäftsdaten der Franchisegeberin zu nutzen.


Ein Anspruch auf die Nutzung des EDV-Warenwirtschaftssystems soll sich nach Auffassung des OLG auch nicht aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot ergeben. Zwar soll die Franchisegeberin die allgemeine Verpflichtung treffen, auf die Interessen ihrer Franchisenehmer Rücksicht zu nehmen. Ihr Handeln dürfe sich insbesondere nicht willkürlich oder ohne vertretbaren Grund gegen die Belange ihrer Franchisevertragspartner richten. Außerhalb der aufgezeigten Schranken sei die Franchisegeberin jedoch grundsätzlich in ihren geschäftlichen Dispositionen frei. Im zu beurteilenden Fall, sah das OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Franchisenehmerinnen an der Nutzung des EDV-Warenwirtschaftssystems das Interesse der Franchisegeberin überwiegt.


Franchise ist mittlerweile nahezu überall anzutreffen. Hierbei vertreibt der Franchisenehmer Waren oder Dienstleistungen des Franchisegebers. Der Franchisenehmer führt ein eigenes, unabhängiges Unternehmen und trägt dessen wirtschaftliches Risiko. Allerdings darf er dieses Unternehmen, gegen eine Gebühr, unter dem einheitlichen Marktauftritt des meist bekannten Franchisegebers führen. Der Franchisegeber bestimmt dabei nicht nur den Außenauftritt des Franchisenehmers, sondern auch dessen Marketingstrukturen.


Im Franchiserecht besteht allerdings die Schwierigkeit, dass es kein spezielles Gesetz zum Bereich des Franchiserechts gibt. Dies liegt daran, dass der Franchisevertrag ein Mischvertrag ist, d.h. er umfasst Elemente verschiedener Vertragstypen.


Gerade weil sich das Franchiserecht verschiedener Rechtsgebiete bedient, ist die Kenntnis der Rechtsprechung zum Franchising umso wichtiger. Besonders vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich daher, einen Franchisevertrag bereits vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.


Aber auch wenn es in einem bereits bestehenden Franchisevertrag zu Unstimmigkeiten kommt, ist ein im Franchiserecht versierter Rechtsanwalt der richtiger Ansprechpartner.


http://www.grprainer.com/Franchiserecht.html



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Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklärungsbedürftig – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Darüber, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können, besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 13.02.2013 (Az.: 9 U 131/11), dass eine Pflicht gegenüber einem potenziellen Anleger besteht, diesen im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, dass der Fonds geschlossen werden kann. Das OLG führte aus, es handele sich um ein für die Anlageentscheidung erhebliches Kriterium, sodass es auch nicht darauf ankommen könne, ob sich das Schließungsrisiko bei vergleichbaren Produkten auf dem Kapitalmarkt bereits realisiert habe oder ob es sich lediglich um ein Risiko theoretischer Natur handele, denn dies sei ausreichend. Weiter erklärt das OLG, dass das Schließungsrisiko des Fonds ein der Anlageform offener Immobilienfonds immanentes Risiko sei, sodass auch im Hinblick darauf eine Aufklärungspflicht bestehen müsse.


Hier wurde die Klägerin wohl im Rahmen des Beratungsgespräches im Juli 2008 nicht darüber aufgeklärt, dass der Fonds geschlossen werden könnte. Die Beklagte war allerdings auch der Auffassung, eine solche Aufklärung sei nicht geschuldet gewesen, vor allem da der Klägerin die Basisinformationen für Wertpapiervermögensanlagen Ende des Jahres 2007, sowie ein Werbeprospekt nach Erteilung des Kaufauftrages übergeben worden seien. Das OLG konnte dies jedoch nicht überzeugen.


Es führte aus, die Basisinformationen seien nicht ausreichend um eine vollständige Aufklärung anzunehmen, insbesondere da diese bereits so frühzeitig übergeben wurden. Auch ein nachträglich ausgehändigter Werbeprospekt wurde seitens des Gerichts als nicht ausreichend eingestuft.


Gegensätzlich entschied vor einiger Zeit das OLG Dresden, welches eine Aufklärungspflicht aufgrund der theoretischen Natur des Risikos verneinte. Das OLG Frankfurt a.M. betonte, die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob das eintritt, liege beim Anleger, welcher eine solche allerdings nur bei richtiger Aufklärung treffen könne. Demnach bestehe auch eine Aufklärungspflicht, wenn sich das Risiko erst in Einzelfällen realisiert habe.


Nach Auffassung des OLG gelte dies auch bei längerfristigen Anlagen, denn selbst wenn im Zeichnungszeitpunkt eine kurzfristige Verfügbarkeit nicht absehbar ist, mag sich dies später ändern.

Betroffene Anleger können sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser prüft, ob den Anlegern möglicherweise Ansprüche zustehen und wem gegenüber diese geltend gemacht werden können.


Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.


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Monday, September 23, 2013

Testamentarischer Ersatzerbe kein Nacherbe – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Eine testamentarische Anordnung, nach der für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben ein Ersatzerbe bestimmt wird, soll wohl nicht als Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden können.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied am 18.07.2013 (Az.: 15 W 88/13), dass einem auslegungsbedürftigen eigenhändigen Testament des Erblassers die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen sein soll, wenn die Erblasserin in dem Testament einen Ersatzerben bestimmt hat. Der Erblasserin könnten die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherbschaft nicht geläufig gewesen sein. Bei der Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft sei zu erwarten gewesen, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerbschaft entsprechende Verfügungsbeschränkung bestimmt hätte. In dem Testament sei eine solche Anordnung allerdings nicht enthalten.


Auch dem Begriff des Ersatzerben soll eine solche Anordnung nicht zu entnehmen sein. Bei der Bestimmung eines Ersatzerben handele es sich lediglich um einen Austausch der erbberechtigten Personen.


Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine 1991 verstorbene Erblasserin vier Kinder hinterlassen hatte. Im Jahr 1985 hatte die Erblasserin ein eigenhändiges Testament verfasst, mit dem der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden sollte. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens hatte die Erblasserin ihren 1958 geborenen Sohn zum «Ersatzerben» bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, hat der überlebende jüngere Sohn einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.


Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten.


Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt kann dem vorbeugen. Wenn Erblasser den Nachlass mit Hilfe eines Rechtsanwalts ordnen, können diese sicher sein, dass die Erben den letzten Willen respektieren.


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Keine Reduzierung des Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Familienrecht.html Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes soll sich nicht deshalb reduzieren, weil es kostenfrei im Haus der Großeltern wohnt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Beschluss (Az.: 2 WF 98/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass sich aus dem Umstand, dass das Kind kostenlos im Haus der Großmutter wohne, keine Verringerung des Unterhalts ergebe. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der monatliche Bedarf auch in der vorliegenden Konstellation nicht mit dem eines Kindes im elterlichen Haushalt zu vergleichen sei, sondern eher mit einer Lebenssituation eines Kindes mit eigenem Haushalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragssteller keine Kosten für Verpflegung oder Wohnen bei der Großmutter habe. Eine Unterhaltspflicht der Großmutter bestehe ebenfalls nicht.


Die Richter sahen in der Beherbergung des Enkelkindes durch die Großmutter eine freiwillige Leistung Dritter. Auf den Unterhaltsbedarf habe diese Leistung keine Wirkung. Der Vater, welcher leistungsfähig ist, müsse weiter den vollen Unterhalt zahlen.


Grundsätzlich entsteht ein Unterhaltsanspruch entweder wegen einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes. So gibt es beispielweise gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und zwischen Verwandten grader Linie, z.B. Eltern und deren Kinder. Der Anspruch entsteht bei Ehegatten und Lebenspartner durch die Eheschließung respektive durch die Eingehung der Partnerschaft.


Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht aber nur dann, wenn der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die sowohl bei der Rechtfertigung als auch bei der Höhe des Unterhalts heranzuziehen sind. Für Laien ist es meist schwierig diese Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person zu erkennen. Bevor Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden, sollte daher unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.


Ein im Familienrecht versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Auch bei der Aufsetzung von entsprechenden Vereinbarungen steht er beratend zur Seite. So können Streitigkeiten innerhalb der Familie meistens schon im Vorfeld vermieden werden.


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