Thursday, August 29, 2013

Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein – Bankrecht

http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines „Bearbeitungsentgeltes“ verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein.


Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann.


Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor.


Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen.


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Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter – Vertriebsrecht

http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html Unter Umständen können auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler angewendet werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11) entschieden, dass auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler unter Umständen angewendet werden können. Dies soll jedenfalls bei angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede der Rechtsbeziehungen möglich sein.


Die Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter treffe auch den Unternehmer. Die Grenzen der Treuepflicht sollen für jeden Einzelfall im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes ermittelt werden.


Ob der Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet seines Vertragspartners einsetzen könne, ohne gegen die ihm obliegenden Treuepflichten aus dem Verhältnis Unternehmer Handelsvertreter zu verstoßen, müsse anhand einer Vielzahl von Kriterien abgewogen werden. Das unternehmerische Ermessen dürfe allerdings bei der Beurteilung nicht vollständig zurücktreten.


Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt.


Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen diverse Rechtsnormen in den Blick genommen werden. Beispielsweise finden sich Regelungen um das Recht der Absatzmittlung nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB), sondern auch die diesbezüglichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts und internationalen Rechts sind zu berücksichtigen. Aus den Vertragsbeziehungen können sich außerdem Loyalitäts- und Treuepflichten der Vertragspartner ergeben. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt nötig.


Dieser kann die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen, sowie die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte der jeweiligen Vertriebsbeziehungen überprüfen. Außerdem unterstützt ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt Unternehmer und Handelsvertreter dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen.


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Wednesday, August 28, 2013

GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG

http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html Wird der Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Publikums-KG eingeräumt, so ist dies unter Umständen unzulässig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.: 12 O 133/12). Hier enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, durch welche die Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht haben sollte. Gegen diese gesellschaftsvertragliche Regelung klagten die Anleger und hatten damit vor Gericht Erfolg.


Die besagte Komplementärin war nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt, sondern erhielt eine von Gewinnen und Verlusten unabhängige Vergütung. Typisch für eine Publikums-KG ist es, dass bei ihrer Entstehung die Gesellschaftsstruktur und die Zahl der Kommanditisten noch nicht feststehen und die Gesellschafter aufgrund dessen auch keinen Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG nehmen können, sondern sich nur in finanzieller Hinsicht an der KG beteiligen.

Daher ist es für die Anleger von besonderer Bedeutung, dass der, zumeist vorformulierte, Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, durch welche sie benachteiligt werden. Grundsätzlich sind aus diesem Grund und somit zum Schutz der Gesellschafter solche Regelungen unwirksam, durch welche die Anleger unbillig benachteiligt werden. Die Regelungen halten nämlich in der Regel einer Inhaltskontrolle, die bei derartigen Verträgen möglich ist, nicht stand.


Das LG Freiburg sah in der betreffenden Klausel über das Mehrstimmrecht eine solche unbillige Benachteiligung, welche auch nicht nur das Vorbringen der Komplementärin, dass sie das volle wirtschaftliche Risiko trage, entkräftet werden konnte. Das LG Freiburg hielt die Klausel im Gegensatz zur Komplementärin nicht für angemessen, obwohl Sonderrechte wohl eingeräumt werden könnten. Eine solche Einräumung von Sonderrechten sei im Allgemeinen möglich, allerdings müsse das den Vorteilen gegenüberstehende Risiko auch angemessen sein. Dies sei hier nicht der Fall.


Gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ergeben sich für juristische Laien oft einige Fragen.

Ein versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein die rechtliche Lage zu prüfen und die möglichen Ansprüche durchzusetzen. Gesellschafter werden durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt, wodurch Regelungen, die eine unbillige Benachteiligung zur Folge haben, unwirksam sind. Betroffene sollten eine Ungleichbehandlung nicht hinnehmen, sondern rechtlichen Rat einholen und ihre Möglichkeiten analysieren lassen.


http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html



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GRP Rainer Bewertung von Gebäuden als „Werk der Baukunst“

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Urheberrechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch durch eine ansprechende architektonische Planung, welche ins Auge fällt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Oftmals haben Bauherren und Architekten ein berechtigtes Interesse an dem urheberrechtlichen Schutz ihrer Bauwerke. Allerdings ist ein solcher urheberrechtlicher Schutz nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Es muss sich nämlich bei dem betreffenden Gebäude um ein „Werk der Baukunst“ handeln. Die Unterscheidung zwischen einem „normalen“ Gebäude und einem „Werk der Baukunst“ kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten und ist nicht immer leicht. Jedenfalls muss für jeden Bau einzeln und individuell geprüft werden, ob möglicherweise ein „Werk der Baukunst“ vorliegt.


Für diese Unterscheidung kommt es nicht allein auf das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes oder dessen architektonische Feinheiten an. Entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung von anderen typischen Bauwerken. So sind die Anforderungen eines „Werkes der Baukunst“ zumeist erfüllt, wenn sich ein Bauwerk deutlich von anderen abhebt und ein gewisses Maß an Individualität aufweist. Dieses Attribut wird jedoch nur sehr selten vergeben.


Urheberrechtlichen Schutz können sowohl Wohn- oder Bürogebäude als auch deren einzelne Elemente erhalten, beispielsweise ein Treppenhaus (so der Bundesgerichtshof (BGH), Az.: I ZR 104/96) oder sogar eine WC-Anlage (Landgericht (LG) Leipzig, Az.: 05 (o) 4475/01), welche durch ihre einfallsreichen Gestaltungselemente auffiel.


Derjenige, der das Eigentum an einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk innehat, muss einiges beachten. Vor allem, dass er nicht frei über das betreffende Gebäude entscheiden darf. Insbesondere darf er das Gebäude ohne vorherige Genehmigung seitens des Architekten nicht umgestalten, da er sich ansonsten unter Umständen schadensersatzpflichtig macht. Vielfach ist jedoch die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Architekten des Bauwerks und dem Eigentümer nach der Fertigstellung des Baus schwierig, da der Architekt und Urheber Eingriffe in den ursprünglichen und geschützten Bauplan nicht hinnehmen möchte. Zu beachten ist auch, dass sich die Erben des Architekten nach dessen Tod auch auf das Urheberrecht berufen können.


Es ist ratsam schon bei der Planung eines Bauvorhabens einen im Baurecht und Urheberrecht tätigen Anwalt zur Hilfe zu nehmen. Dieser kann bestehende rechtliche Fragen klären und in einem Vertrag festhalten. Bei Veränderungswünschen an urheberrechtlich geschützten Gebäuden sollten Betroffene sich auch rechtlich beraten und eine umfängliche Prüfung ihrer Ansprüche vornehmen lassen.


http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html



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Schiffsfonds HCT MT Hellespont Providence auf Grund gelaufen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Der Schiffsfonds HCT MT Hellespont Providence soll angeblich insolvent sein. Das vorläufige Insolvenzverfahren soll nun eröffnet worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut Angaben des Fondstelegramms soll am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über den HCI Schiffsfonds MT Hellespont Providence eröffnet (Az.: 509 IN 25/13) worden sein.


Erneut soll die Schifffahrtskrise einem Tanker zum Verhängnis geworden sein. Diesmal soll es den vom Emissionshaus HCI Capital im Jahr 2008 am Markt platzierten Tanker MT Hellespont Providence getroffen haben. Ursächlich für die noch andauernde Krise sind zum einen das Überangebot an Kapazitäten und zum anderen die daraus resultierende zu geringe Auslastung der Schiffe. Es scheint eine logische Konsequenz, dass Schifffonds von den negativen Entwicklungen unmittelbar betroffen sind und bei Anlegern die erhofften Renditen nicht eintreten.


Geschädigte Anleger von Schiffsfonds müssen in vielen Fällen diese Entwicklung allerdings nicht tatenlos hinnehmen. Denn gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds ist es oftmals häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. In solchen Fällen wurden die Schiffsfonds scheinbar als sichere Kapitalanlage oder sogar Altersvorsorge beworben. Stattdessen hätte aber auf die Risiken hingewiesen werden müssen. Denn bei Schiffsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen aber eben auch allen Risiken. Das womöglich schlimmste Risiko stellt der Totalverlust des investierten Kapitals dar. Demnach sind Beteiligungen an Schiffsfonds für eine sichere Altersvorsorge denkbar untauglich. Wurde also nicht auf diese Risiken deutlich hingewiesen, wurden die Ansprüche an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt.


Darüber hinaus hätten die Anleger auch über die Provisionen, die Bankberater für die Vermittlung erhalten – so genannte Kick-Back-Zahlungen – hingewiesen werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann auch das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Daher sollten sich geschädigte Schiffsfonds-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und auch geltend machen kann.


http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html



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Tuesday, August 27, 2013

Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit Medienfonds Montranus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Montranus-Fonds.html Eine fehlerhafte Beratung, insbesondere bei mangelhafter Aufklärung über Rückvergütungen, kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen möglich machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: 27 O 24684/10) sprach das Landgericht (LG) München einer Anlegerin des Medienfonds „Montranus Beteiligungs GmbH & Co.Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 143) Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung zu. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der für eine Bank tätige Anlageberater die Klägerin nicht über die fließenden Rückvergütungen („kick-backs“) aufgeklärt. Berater haben aber generell, auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, gegenüber dem Anleger die Pflicht über solche „kick-backs“ zu informieren. Erfolgt eine Aufklärung nicht, ist hierin eine fehlerhafte Anlageberatung zu sehen, was Schadensersatzansprüche begründen kann.


Vor Gericht habe die Beklagte ausgeführt, dass Rückvergütungen im Verkaufsprospekt erwähnt würden. Die im Prospekt getroffene Regelung, wonach „kick-backs“ einer Vertriebstochter des Fondsinitiators zufließen würden, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr sei maßgeblich, ob auch die beratende Bank genannt wurde. Dies war hier nicht der Fall, weshalb eine Aufklärung über die Rückvergütungen nicht stattgefunden habe. Grundsätzlich haben Anleger ein großes Interesse daran zu erfahren, wem diese Rückvergütungen zukommen. Denn so können sie einschätzen, ob der Berater bei der Empfehlung unabhängig oder aus eigenen finanziellen Motiven handelt.


Ferner hatte sich das LG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vor der Zeichnung habe die Bank gegenüber der Klägerin in einem Werbeschreiben mit der Anlageberatung geworben und sich zusätzlich in einem persönlichen Telefonat über die Risikobereitschaft informiert. Diese Umstände haben das Gericht dazu veranlasst, einen Beratungsvertrag im vorliegenden Fall anzunehmen.


In der Vergangenheit scheint es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen zu sein. Gerade wenn es um fehlende Informationen bezüglich Rückvergütungen geht, sollten Betroffene hiergegen vorgehen. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann.


http://www.grprainer.com/Montranus-Fonds.html



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Klage gegen fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse möglich – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/Aufsichtsrat.html Fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen nicht immer hingenommen werden. Die Erhebung einer Klage kommt trotz fehlender gesetzlicher Vorschriften in Betracht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auch wenn der Aufsichtsrat als oberstes Kontrollorgan der Aktiengesellschaft die Überwachung der Geschäfte des Vorstandes vornimmt und die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt, unterliegen auch dessen Handlungen einer gewissen Kontrolle. Demnach können Beschlüsse des Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen unwirksam sein, nämlich wenn diese unter einem Mangel leiden.

Grundsätzlich muss man zwischen zwei Arten von Mängeln unterschieden. Zunächst ist der Inhaltsmangel zu nennen. Dieser ist gegeben, wenn durch den Beschluss inhaltlich gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen wird. Ist der Beschluss hingegen inhaltlich unbedenklich, aber eine gesetzliche oder satzungsgemäße Verfahrensvorschrift verletzt wurde, spricht man von einem Verfahrensmangel. Leiden Beschlüsse des Aufsichtsrats an einem Inhalts- der Verfahrensmangel sind diese generell nicht, jedoch muss man zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit die Schwere des Mangels berücksichtigen.


Gegen einen minderschweren Mangel muss man möglichst schnell vorgehen. Erfolgt die Einwendung gegen den Beschluss nicht mit aller zumutbaren Beschleunigung, ist sie verwirkt. Liegt ein schwerer Mangel vor, ist die Feststellung der Nichtigkeit im Rahmen einer Klage jederzeit möglich und unterliegt keinen Fristen. Klage gegen einen mangelhaften Beschluss kann von einem Aufsichtsratsmitglied, einem Vorstandsmitglied oder dem gesamten Vorstand eingereicht werden.


Mit einer Klausel in der Satzung der Aktiengesellschaft kann eine Eingrenzung der Frist zur Einreichung einer Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschlüsse vorgenommen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es sogar ratsam dies zu tun. Allerdings darf man durch eine solche Klausel die Frist nicht unangemessen verkürzen.


Für die Gesellschafter, den Aufsichtsrat und den Vorstand gibt es zahlreiche rechtliche Vorschriften, die sie beachten müssen. Dabei sind noch nicht einmal alle Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Mit der Hilfe eines im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalts können schon im Vorfeld die rechtlichen Belange abgeklärt werden.


Die Komplexität der Rechtsmaterie macht es für einen Laien oft schwierig den Sachverhalt richtig zu beurteilen. Insbesondere wenn es um Haftungsfragen oder die Durchsetzung von Ansprüchen geht, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.


http://www.grprainer.com/Aufsichtsrat.html



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Monday, August 26, 2013

Kapitalmarktrecht: Reederei Ahrenkiel steht offenbar zum Verkauf

http://www.grprainer.com/Fondshaus-Hamburg-FHH-Schiffsfonds.html Die Reederei Ahrenkiel, Mutter des Fondshauses Hamburg, steht offenbar zum Verkauf. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 22. August.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sucht die Reederei Ahrenkiel offenbar einen Käufer. Dem Bericht der FAZ zufolge soll es auch bereits drei Übernahmeangebote geben.


37 Handelsschiffe zählen zur Flotte der Ahrenkiel-Gruppe. Außerdem ist die Reederei die Muttergesellschaft des Emissionshauses Fondshaus Hamburg, das seinerseits mehr als 30 Schiffsfonds aufgelegt hat. Nach Angaben von „Fonds Professionell“ haben allerdings zwölf Schiffsfonds des Fondshauses Hamburg seit 2012 Insolvenz angemeldet. Erst kürzlich erwischte es den FHH Fonds Nr. 21 MS Vega Turmalin.


Dass die Reederei Ahrenkiel, zu deren Anteilseignern und Gläubigern auch die HSH Nordbank zählt, nun offensichtlich zum Verkauf steht, ist ein deutliches Zeichen, dass die Krise der Schifffahrt immer noch andauert. Für die Anleger der FHH Schiffsfonds stellt sich zudem die Frage, wie sie sich unter geänderten Rahmenbedingungen verhalten sollen. Zumal in vielen Fällen, die Investition in einen FHH Schiffsfonds nicht die erwünschte Rendite gebracht haben dürfte.


Dennoch haben gerade Anleger von Schiffsfonds in vielen Fällen gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn das Beratungsgespräch hat möglicherweise nicht die Ansprüche an eine anleger- und objektgerechte Beratung erfüllt. Viele Anleger, die in Schiffsfonds investiert haben, suchten eine sichere Kapitalanlage oder Altersvorsorge. Als solche wurden Schiffsfonds auch häufig beworben.


Allerdings hat die immer noch anhaltende Krise der Schifffahrt deutlich gezeigt, dass Schiffsfonds alles andere als eine geeignete Altersvorsorge sind. Wer in Anteile an Schiffsfonds investiert, erwirbt eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken. Über diese Risiken, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen, hätten die Anleger im Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen. Dies verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie die Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen, die die Bankberater für die Vermittlung der Anlage erhalten haben.


Geschädigte Anleger von FHH-Schiffsfonds sollten sich daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.


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Erbrecht: Ohne konkrete Benennung des Erben ist ein Testament unwirksam

http://www.grprainer.com/Testament.html Wenn der Erblasser in seinem Testament denjenigen als Erben einsetzt, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert, ohne jedoch eine konkreten Namen zu benennen, so ist dieses Testament nicht wirksam.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem konkreten Fall soll der Erblasser testamentarisch verfügt haben, dass der Großteil des Erbes in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Die vage Formulierung ließ offen, wer letztendlich Erbe werde. Angeblich waren sich die Hinterbliebenen nach dem Tod des Erblassers nicht einig, wer sich nun in welchem Umfang um den Erblasser gekümmert hatte. Die Frage nach dem Erben musste somit durch die zuständigen Gerichte geklärt werden.


In seinem Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55/13) soll sich letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) München mit dieser Frage beschäftigt haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Testament als unwirksam zu statuieren. Begründet sollen die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung der letztwilligen Verfügung sehr vage sei. Der Erblasser lasse vielmehr mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzen möchte. Eine genauere Bestimmung der Art des „Kümmerns“ läge zudem nicht vor.


Es seien neben einer körperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch andere Formen der Unterstützung möglich, wie zum Beispiel die seelische oder finanzielle Hilfe. Es sei für die Richter nicht eindeutig erkennbar gewesen, wer sich denn nun genau um den Verstorbenen gekümmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war.


Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.


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Anspruch auf Zeitausgleich im Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Steht einem Beamten mit Rufbereitschaft ein Anspruch auf Zeitausgleich zu, so gilt dies auch für den für diesen bestimmten Vertreter.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Verwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 5 K 2148/12), dass einem als Vertreter Agierenden auch ein Anspruch auf Zeitausgleich zusteht, wenn dieser einen Beamten mit Rufbereitschaft vertritt, welchem durch eine vom Dienstvorgesetzten erlassene Dienstanweisung ein solcher Anspruch zukommt.


Vorliegend hatte ein Gericht einem Beamten, der als Vertreter für einen anderen Beamten mit Rufbereitschaft, „zwischen den Jahren“ eingesprungen war, einen Zeitausgleichanspruch verweigert, da ein solcher Vertretungsfall in den seltensten Fällen eintrete. Dem eigentlich zuständigen Beamten wurde allem Anschein nach jedoch ein solcher Zeitausgleich gewährt.


Der Verweigerung des Zeitausgleichs widersprach der als Vertreter agierende Beamte mit der Begründung, er halte sich genauso bereit wie der tatsächlich eingesetzte Beamte und sei dementsprechend dadurch auch genauso eingeschränkt in seinen Handlungsmöglichkeiten.


Die Dienstanweisung sah im vorliegenden Fall jedoch einen Zeitausgleich nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten vor, nicht jedoch für den Vertreter.


Das VG Gießen hat sich der Auffassung des klagenden Beamten angeschlossen und diesem einen Anspruch auf Zeitausgleich ebenso wie dem eingeteilten Beamten zugesprochen. Gestützt hat es sich dabei vor allem auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das VG sah keinen sachlichen Grund, dem als Vertreter handelnden Beamten einen solchen Anspruch auf Zeitausgleich zu verweigern. Es stimmte dem Kläger zu, dass dieser in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, wenn er sich in Rufbereitschaft befinde. Schließlich müsse auch der Vertreter in Rufbereitschaft jederzeit mit einem Anruf rechnen, durch welchen er zur Dienstleistung auf der Dienststelle verpflichtet würde.


Fühlen sich Arbeitnehmer durch ihren Vorgesetzten benachteiligt, so kann ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt helfen, etwaige bestehende Ansprüche durchzusetzen.


Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über Kündigungen, Versetzungen und Tarifänderungen zahlreiche Vorschriften beachten. Gerade deshalb sollten Erklärungen des Arbeitgebers nicht einfach so hingenommen werden, sondern von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt geprüft werden.


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Liquidation des SEB Immoinvest und CS Euroreal zeigt Auswirkungen beim SEB Kapitalprotekt

http://www.grprainer.com/SEB-Kapitalprotekt.html Bei dem Vermögensverwaltungsfonds Santander Kapitalprotekt, ehemals SEB Kapitalprotekt, handelt es sich um einen Dachfonds, der in andere Fonds investiert.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Unter anderem soll der Santander Kapitalprotekt in den SEB Immoinvest und den CS Euroreal investiert haben. Im Zuge der im Mai 2012 bekannt gemachten anstehenden Liquidation dieser beiden Fonds ist anscheinend davon auszugehen, dass sich auch beim Santander Kapitalprotekt Auswirkungen zeigen werden. Bereits im Frühjahr 2012 soll der Vermögensverwaltungsfonds aufgrund der negativen Entwicklungen anderer Fonds geschlossen worden sein. Dies hat die Folge, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteilsscheine vorübergehend ausgesetzt werden kann.


Anscheinend soll zwar keine Gefahr für die Beteiligungssumme der Anleger bestehen, allerdings kann eine solche Entwicklung für betroffene Anleger nicht positiv sein. Nicht selten soll der Fonds Anlegern von ihren Bankberatern als äußerst sichere Anlage angepriesen worden sein soll.


Anlegern soll bereits durch den klangvollen Namen der Anlage– Kapitalprotekt – der Eindruck der absoluten Sicherheit der Anlagegelder suggeriert worden sein. Ferner könnte es einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, dass die Bank ohne Offenlegung gegenüber dem Kunden für die Vermittlung des Fonds Rückvergütungen erhalten hat (sog. „Kick-Backs“). Dies wird durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt.


Möglicherweise liegt ein Beratungsfehler seitens der Bank vor. Einige der Anleger sollen bei der Beratung nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass der Fonds, in den sie investierten, überhaupt geschlossen bzw. liquidiert werden kann. Oftmals soll diese Art der Anlage als sicher und risikofrei angepriesen worden sein. Darin könnte eine Falschberatung der Bank, die den Fonds vermittelt hat, liegen. Dies wiederum kann zu einem Schadensersatzanspruch des Anlegers führen.


Es ist daher empfehlenswert, als geschädigter Anleger einen Rechtsanwalt aufzusuchen und ein Beratungsgespräch durchzuführen, wenn man sich als Anleger schlecht beraten fühlt.


Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt befasst sich mit der Fondsbeteiligung und prüft diese auf Schadensersatzansprüche. Da etwaige Ansprüche aus Fondsbeteiligungen der Verjährung unterliegen, sollten Anleger sich nicht zu viel Zeit lassen, bevor sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.


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Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Unter Umständen kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt wird, auch wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten dann kein Versicherungsschutz zukommen soll, wenn dieser den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies solle selbst dann gelten, wenn ein Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.


Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung angeben hatte, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt. Die Hunde sollten die Geschädigte mit dieser Leine umgerissen haben, als sie wegen eines Rehes losgejagten. Diesen Sachverhalt gab der Versicherte auch in seiner Klage auf Deckungsschutz an. Während der Anhörung vor dem Landgericht (LG) gab er dann zu, dass er bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen sei. Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben.


In der Berufungsinstanz hat das OLG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung erfolgt sei, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.


Dem Kläger könne auch nicht der mit der Belehrungspflicht einhergehende Schutz zugutekommen, da er arglistig gehandelt habe. Insoweit sei es deshalb unerheblich, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben stattgefunden habe.


Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben.


In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.


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Thursday, August 22, 2013

Nacherfüllung im Kaufrecht: Keine Zusatzkostenerstattung

http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html Ein Unternehmer, der eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer kauft, kann zwar die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, jedoch nicht die Erstattung etwaiger Zusatzkosten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) festgestellt, dass das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil vom 16.11.2011 (Az.: C-65/09. C-87/09) nicht auf alle Fälle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sei. Nicht erstattungsfähige Zusatzkosten sollen beispielsweise Ein- und Ausbaukosten sein.


Der EuGH hatte darüber entschieden, dass ein Verbraucher im Rahmen eines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmen von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelhaften Sache neben dem Ausbau der mangelhaften Sache auch der Einbau einer mangelfreien Sache durchgeführt wird. Zwar hat der Unternehmer die Möglichkeit den Aus- und Wiedereinbau zu verlangen, allerdings hat er dann die dafür anfallenden Kosten zu tragen.


Mit seiner Entscheidung hat der BGH nun ausgeführt, dass dies nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern gelte. Die Rechtsprechung des EuGH finde allein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung. Es soll außerdem auch nicht möglich sein, diese Grundsätze im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen.


Im Kaufrecht soll ein Käufer grundsätzlich bei Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig werden. Hier gibt es, anders als im Werkvertragsrecht, kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme. Es gilt der Grundsatz der Vorrang der Nacherfüllung durch den Verkäufer. Diesem soll im Kaufrecht die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Mängel, zunächst selbst zu beheben und dies möglicherweise auch kostengünstiger zu gewährleisten.


Ein Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, sollte daher von Anfang an richtig vorgehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht versierten Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.


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Vermarktung mit irreführenden Regionsbezeichnungen verboten

http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Das Vermarkten von Molkereiprodukten mit irreführenden Orts- oder Herkunftsangaben im Namen ist nicht zulässig und rufe bei den Verbrauchern falsche Vorstellungen hervor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So soll das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart unlängst entschieden haben (Az.: 2 U 157/12). Für die Vermarktung ihrer Milchprodukte soll eine Molkerei den Namen einer Region verwendet haben, obwohl die Milch dort überhaupt nicht verarbeitet wurde. In diesem Verhalten sah das Gericht eine Irreführung der Verbraucher, da sich diese aufgrund der Bezeichnung eine unrichtige Vorstellung über die Herkunft der Milch gemacht haben. Tauche der Name einer bestimmten Region auf einem Nahrungsmittel auf, werde gerade bei landwirtschaftlichen Produkten davon ausgegangen, dass diese auch einen unmittelbaren Bezug zu der Region haben. Verstärkt worden sei die Fehlvorstellung der Verbraucher noch durch den ebenfalls verwendeten Begriff Frischmilch. Es sei bei dieser Konstellation nicht abwegig, dass etwaige Kunden von einer Erzeugung in der benannten Region ausgehen.


Nach Ansicht der Molkerei sei eine Irreführung nicht gegeben. Sie habe durch einen Hinweis auf die Herkunft der Milch und den Abfüllort der Bezeichnung den irreführenden Charakter genommen. Ein solcher Zusatz ist zwar grundsätzlich dazu geeignet eine Fehlvorstellung zu verhindern, aber dieser muss dann deutlich sichtbar und für den Verbraucher verständlich sein. Der Hinweis auf der Milchverpackung reiche nach Meinung der Richter nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.


In ihrer Begründung ging das OLG auch auf die Relevanz der Irreführung ein und führte mehrere Gründe an, weshalb die Herkunft der Milch für Verbraucher bedeutsam sein könne. Bei Kaufentscheidungen fließen unterschiedliche Beweggründe ein, wie beispielsweise die Unterstützung von Landwirten aus spezifischen Regionen oder die Nachhaltigkeit. All dies spreche dafür, dass die Region aus der ein Produkt kommt für einen Verbraucher entscheidend sein kann.


Das Markenrecht ist sehr facettenreich und kann oft mehrere Rechtsgebiete betreffen. Deshalb ist es ratsam sich in solchen Fällen an einen im Markenrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden, der die Verknüpfung aller gesetzlichen Vorschriften beherrscht. Dieser kann von der Eintragung einer Marke, über die Prüfung möglicher Verstöße, bis hin zur Durchsetzung möglicher Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung beratend zur Seite stehen.


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Mündliche Fehlberatung kann nicht durch schriftliche Risikohinweise ersetzt werden

http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Liegt eine Falschberatung eines Anlegers vor, so sollen den Anlageberater auch richtig niedergeschriebene Risikohinweise nicht retten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 03.01.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass die schriftlichen Hinweise auf in der Anlage verankerte Risiken für eine Risikoaufklärung durch den Anlageberater nicht ausreichen sollen. Der Schwerpunkt der Anlageberatung soll auf der mündlichen Beratung liegen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Anleger dem jeweiligen Anlageberater besonderes Vertrauen entgegenbringen sollen und Anleger unter Umständen deshalb die Anlageempfehlung des jeweiligen Anlageberaters nicht mehr hinterfragen.


Verträge im Hinblick auf die Zeichnung einer Kapitalanlage werden oft nach eingehender mündlicher Beratung zwischen dem jeweiligen Anleger und einem Anlageberater geschlossen. Anleger schenken dabei oft den mündlichen Ausführungen des Beraters besonderes Vertrauen. Dies führt häufig dazu, dass nachträglich übergebenes Informationsmaterial nicht mehr gelesen wird.


Deshalb entschied das OLG Hamm nun, dass die schriftlichen Hinweise auf die in einer Anlage verankerten Risiken nicht als ausreichend anzusehen sein sollen. Das OLG verhandelte in einem Fall, in dem eine Anlegerin im Jahr 2012 eine Schadensersatzklage gegen den Finanzdienstleister erhoben hat. Die Klägerin hatte aufgrund der Beratung durch einen Finanzberater eine hohe Geldsumme in einen geschlossenen Leasingfonds investiert. Der Berater stellte die Anlage während des Beratungsgespräches als sichere Anlage dar. Die Anlegerin soll auf tatsächliche Risiken der Anlage nur durch Informationsmaterial hingewiesen worden sein.


Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Konkret: Auch Bankberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden. Ein im Bankrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter der beratenden Bank gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend macht dieser eventuelle Schadensersatzansprüche der Anleger geltend.


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