Wednesday, May 28, 2014

GbR-Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds unter Umständen verantwortlich für Altschulden

http://ift.tt/Pc53sN Die Haftung der Investoren eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR kann sich auf eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die schon vor Beitritt begründet worden war, erstrecken.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwar können sich laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.04.2012 – II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Einigung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, prinzipiell solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.


Der BGH bejahte eine Haftung der Investor bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die in der Regel unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Belanglos sei es dabei, dass der Kreditvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Haftung auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Im Übrigen solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwendung des Erbbaurechts erzielten Erlöse verringern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.


Anders als bei der GbR sind die Haftungsverhältnisse bei einer GmbH & Co. KG, einer oftmals gewählten Rechtsform für Schifffonds. Hierbei haften die Kommanditisten in der Regel nur mit ihrer Investition und nicht mit ihrem Privatvermögen. Dennoch kann es auch zur Wiederaufbelebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für erhaltene Ausschüttungen aus dem Fonds kommen.


Aus anderen Rechtsgründen kann sich in manchen Fällen auch ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ergeben, allerdings sind die Gesellschafter im Innenverhältnis meist nahezu vollständig frei, die Einlage zurückzugewähren.


So forderte beispielsweise die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG ihre Investoren am 28.08.2012 zum Ausgleich von Ausschüttungen oder alternativ zur Kapitalerhöhung auf. Ungewiss sei, ob dies wirklich zu einer erfolgreichen Sanierung führen könne. Die Anleger des Dr. Peters DS Renditefonds 120 VLCC “Leo Glory” ereilte in der Vergangenheit ein ähnliches Schicksal.


Als betroffener Geldgeber sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und versierten Rechtsvertreter beraten lassen, der Sie möglicherweise vor dem Wegfall Ihres Kapitals bewahren kann und einschätzen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.


http://ift.tt/Pc53sN



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Monday, May 26, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige hilft nur, wenn sie rechtzeitig gestellt wird

http://ift.tt/19NYqWI Noch vor der Sommerpause will die Bundesregierung härtere Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschließen. Für Steuersünder läuft die Zeit langsam ab.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Finanzminister von Bund und Ländern hatten sich bereits Anfang Mai weitestgehend auf schärfere Regeln bei der strafbefreienden Selbstanzeige geeinigt. Demnach wird es für die Steuersünder schwieriger und teurer, sollte die Bundesregierung die Änderungen beschließen. Diese würden dann voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft treten.


Steuersünder, die mit einer Selbstanzeige zurück in die Steuerehrlichkeit finden wollen, müssen sich dann auf höhere Strafzuschläge und niedrigere Grenzbeträge einstellen. Völlig straffrei bleibt die Selbstanzeige dann wohl nur noch bei hinterzogenen Steuern in einer Höhe von maximal 25.000 Euro. Bei höheren Summen wird ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig. Ab 100.000 Euro hinterzogener Steuern steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent, und ab einer Million Euro werden 20 Prozent fällig. Darüber hinaus müssen voraussichtlich die Steuerangelegenheiten der vergangenen zehn Jahre und nicht mehr wie bisher fünf Jahre offengelegt werden.


In den ersten vier Monaten seien bereits 17.000 Selbstanzeigen bei den zuständigen Behörden eingegangen, meldet die Wirtschaftswoche online. Im gesamten Jahr 2013 lag die Zahl der Selbstanzeigen demnach bei 26.000. War diese Zahl bisher Rekord, dürfte sie in den kommenden Wochen und Monaten getoppt werden. Denn die Angst vor Entdeckung wächst und die Selbstanzeige bietet den legalen Ausweg.


Allerdings ist das Verfassen einer Selbstanzeige ein komplexes Thema und nur wenn sie vollständig ist und rechtzeitig bei den Finanzbehörden eingeht, wirkt sie auch strafbefreiend. Darum sollten Selbstanzeigen auch nur mit Hilfe eines im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwaltes verfasst werden und nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen. Die Gefahr, dass dann etwas schiefläuft und eine saftige Strafe droht, ist groß.


Da auch ehemalige Steueroasen eine verstärkte Kooperation mit den deutschen Finanzbehörden angekündigt haben, steigt für Steuersünder das Risiko, entdeckt zu werden. Haben die Behörden erstmal Ermittlungen aufgenommen, kommt die Selbstanzeige zu spät


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Prosavus AG: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

http://ift.tt/1nb35sQ Das Insolvenzverfahren über die Prosavus AG, Tochter der Future Business KG aA (FuBus), wurde am 1. April 2014 eröffnet. Anleger müssen mit Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über die FuBus-Tochter Prosavus AG wurde am 1. April 2014 am Amtsgericht Dresden eröffnet. Wie viel Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, ist nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar. Derzeit wird versucht, die 36 Immobilien mit einem Wert von etwa 38 Millionen Euro aus dem Unternehmensbestand in einem Bieterverfahren zu verkaufen. Bieterverfahren heißt, der Höchstbietende erhält den Zuschlag. Das Bieterverfahren soll voraussichtlich im August abgeschlossen sein. Von dem Erlös hängt auch ab, mit welcher Quote die Gläubiger im Insolvenzverfahren rechnen können.


Die Anleger, die Namens-Genussrechte der Prosavus AG gezeichnet haben, können sich allerdings keine allzu großen Hoffnungen machen, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden, das heißt, ihre Forderungen werden erst dann bedient, wenn die Forderungen der übrigen Gläubiger beglichen sind. Ob die Insolvenzmasse dazu ausreicht, ist zumindest fraglich.


Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sollten sich die Zeichner der Genussrechte der Prosavus AG daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und ggfs. die nötigen Schritte einleiten, um diese Ansprüche auch durchzusetzen.


Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob die Anleger ordnungsgemäß beraten wurden. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage und deren Funktionsweise informiert werden müssen.


Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein, alle für den Anleger relevanten Daten enthalten und der Wahrheit entsprechen. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann das Geschäft rückabgewickelt werden.


http://ift.tt/1nb35sQ



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Sunday, May 25, 2014

Future Business KG aA (FuBus): Anlegern drohen hohe Verluste

http://ift.tt/1nb35Ji Schlechte Nachrichten für die Gläubiger des Future Business KG aA (FuBus): Sie müssen nach derzeitigem Stand von hohen Verlusten ausgehen.


Das Insolvenzverfahren über die Future Business KG aA (FuBus) wurde am 1. April 2014 eröffnet. Nach Angaben des Insolvenzverwalters müssen die Gläubiger nach derzeitigem Stand von massiven finanziellen Verlusten ausgehen. Nach Angaben des Insolvenzverwalters könnten die Orderschuldverschreibungsgläubiger momentan lediglich von einer Quote von zirka 20 Prozent ausgehen. Die Zeichner der Genussrechte und Nachrangdarlehen müssen sogar den Totalverlust befürchten, da ihre Forderungen nachrangig behandelt werden. Die erste Gläubigerversammlung für die Orderschuldverschreibungen wurde abgebrochen. Das Insolvenzgericht wird demnächst einen neuen Termin festsetzen.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Angesichts der genannten Zahlen dürfte im Insolvenzverfahren für die FuBus-Anleger nicht viel zu holen sein. Besonders für die Zeichner der Genussrechte und Nachrangdarlehen sieht es aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Forderungen düster aus. Denn sie erhielten erst dann etwas aus der Insolvenzmasse, wenn die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient sind. Das könnte sich allerdings ändern, wenn sich der Betrugsverdacht der Staatsanwaltschaft bestätigt. Dann würden ihre Forderungen zumindest mit den Forderungen der übrigen Gläubiger gleichgestellt. Viel zu erwarten, wäre dann aber wohl dennoch nicht. Außerdem wird sich das Insolvenzverfahren wahrscheinlich in die Länge ziehen. Das kann für die Anleger weitere negative Folgen haben. Denn abgesehen davon, dass sie mit keiner hohen Quote rechnen können, könnten auch Schadensersatzansprüche während der Verfahrensdauer bereits verjähren.


Daher sollten geschädigte Anleger nicht den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Ansprüche prüfen und ggfs. die weiteren Schritte einleiten kann.


Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So könnte zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, d.h. der Anleger wurde nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Auch kommen Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch, irreführend oder unvollständig waren.


http://ift.tt/1nb35Ji



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ecoConsort: Schadensersatz für Anleger – Ansprüche prüfen lassen

http://ift.tt/1nb3748 Das Amtsgericht Dresden hat das Insolvenzverfahren über die ecoConsort AG im April 2014 eröffnet. Die Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die ecoConsort AG ist ein Tochterunternehmen, der sich ebenfalls im Insolvenzverfahren befindlichen Prosavus AG. Beide Unternehmen sind Teil der Teil der Future Business- / Infinus-Gruppe. Gegen Verantwortliche der Unternehmensgruppe wird seit Ende 2013 wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt. Seitdem musste eine ganze Reihe von Tochterunternehmen, die zu der Gruppe zählten, Antrag auf Insolvenz stellen.


Dazu zählt auch die ecoConsort AG, die überwiegend in nachhaltige, ökologische Kapitalanlagen investierte. Anleger konnten sich über Orderschuldverschreibungen an den Anlagen beteiligen. Fonds professionell berichtete, dass das Emissionshaus auf diesem Weg rund 28 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt haben soll. Im Insolvenzverfahren müssen sie jetzt mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen, da nicht davon auszugehen ist, dass ausreichend Masse vorhanden ist, um alle Forderungen der Gläubiger auch zu bedienen.


Dennoch sollten die Forderungen zur Insolvenztabelle natürlich form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dabei kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein. Zudem kann er auch prüfen, ob möglicherweise auch Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden können. Das kann erfolgversprechender sein, als ausschließlich auf das Insolvenzverfahren zu hoffen.


Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Jeweils im Einzelfall gilt es zu prüfen, ob die Anleger ordnungsgemäß beraten wurden. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage und deren Funktionsweise informiert werden müssen. Ist dies nicht geschehen, haben die Vermittler ihre Beratungspflicht verletzt.


Darüber hinaus kommen Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein, alle für den Anleger relevanten Daten enthalten und der Wahrheit entsprechen. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann das Geschäft rückabgewickelt werden.


http://ift.tt/1nb3748



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Thursday, May 22, 2014

Steuerhinterziehung: Die Schweiz macht ernst

http://ift.tt/19NYqWI Die Zeiten anonymer Schwarzgeldkonten in der Schweiz dürften bald Vergangenheit sein. Denn die Schweiz forciert eine enge Zusammenarbeit mit der EU und den USA.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im Herbst wolle die Schweiz Verhandlungen mit den USA und der EU über die Einführung eines automatischen Informationsaustausches in Steuerangelegenheiten aufnehmen, berichtet das Handelsblatt am 22. Mai. Damit dürfte die Möglichkeit, Schwarzgeld am Fiskus vorbei auf anonymen Konten in der Schweiz zu parken, bald Geschichte sein. Die Eidgenossen werden das Bankgeheimnis offensichtlich kippen.


Wie dieser automatische Informationsaustausch aussehen soll, wird bereits im Juni von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) beraten, berichtet das Blatt weiter. Die Schweiz hat bereits ihre Kooperationsbereitschaft zugesagt.


Steuerhinterziehern, die ihr Geld in der Schweiz geparkt haben, läuft die Zeit langsam davon. Das Risiko entdeckt zu werden, steigt immer mehr. Der Ausweg ist nach wie vor die strafbefreiende Selbstanzeige. Die Finanzminister der Lände haben bereits signalisiert, dass es diese auch künftig geben soll – allerdings sollen die Regeln Anfang 2015 deutlich verschärft werden.


Daher sollten Steuersünder nach Möglichkeit umgehend eine strafbefreiende Selbstanzeige in Erwägung ziehen, wenn sie in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten. Allerdings sollten sie dies nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Formulare versuchen: Die Gefahr, dass dabei etwas schiefläuft und die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt, ist groß. Besser ist es, sich an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der weiß, welchen Anforderungen eine Selbstanzeige erfüllen muss, damit sie ihre strafbefreiende Wirkung tatsächlich entfaltet.


Vor allem muss die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig sein. Rechtzeitig heißt, dass die Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben dürfen, Vollständigkeit bedeutet, dass alle Steuerangelegenheiten der vergangenen fünf Jahre restlos offengelegt werden müssen.


Ab 2015 müssen voraussichtlich sogar alle Steuersachen der letzten zehn Jahre offengelegt werden. Zudem drohen Geldstrafen. Komplett straffrei bleiben dann voraussichtlich nur noch Steuervergehen mit einer hinterzogenen Summe von bis maximal 25.000 Euro.


http://ift.tt/19NYqWI



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Steuerhinterziehung: Schweiz verstärkt Kooperation mit deutschem Fiskus

http://ift.tt/19NYqWI Deutsche Steuerhinterzieher mit Schwarzgeldkonto in der Schweiz müssen mehr denn je damit rechnen, entdeckt zu werden. Grund ist das Steueramtshilfegesetz in der Schweiz.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bereits am 1. Februar diesen Jahres ist in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz ermöglicht deutschen Steuerfahndern Gruppenanfragen an die Schweiz zu stellen, berichtet das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“. Bei diesen Gruppenanfragen dreht es sich demnach um Personenkreise, deren Verhaltensmuster den Verdacht auf Steuerbetrug nahe legen. In diesen Fällen sichert die Schweiz Amtshilfe zu.


Die Schweiz wird immer weniger zu einem Ort, um hinterzogene Steuern am deutschen Fiskus vorbei auf einem Schwarzgeldkonto zu parken. Das Risiko, entdeckt zu werden, steigt immer mehr. Das gilt auch für andere ehemalige Steueroasen, die verstärkte Kooperationsbereitschaft mit deutschen Ermittlungsbehörden zeigen.


Für deutsche Steuersünder gibt es im Grunde genommen nur noch einen Weg, wieder in die Legalität zurückzufinden: Die strafbefreiende Selbstanzeige. Doch auch hier werden die Regeln ab Anfang 2015 voraussichtlich deutlich verschärft und es wird auch ein höherer Strafzuschlag fällig. Daher sollte mit der Selbstanzeige nicht mehr lange gewartet werden.


Damit die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann, müssen allerdings einige Regeln beachtet werden. Vor allem muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Wird die Selbstanzeige erst gestellt, nachdem die deutschen Behörden ihre Ermittlungen aufgenommen haben, verpufft die strafbefreiende Wirkung. Vollständigkeit heißt, dass alle Steuerangelegenheiten aus den vergangenen fünf Jahren restlos aufgedeckt werden müssen. Ab 2015 sind voraussichtlich vollständige Angaben für die vergangenen zehn Jahre erforderlich.


Damit bei der Selbstanzeige keine Fehler passieren, die die strafbefreiende Wirkung aufheben, sollte sie nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen gestellt werden. Stattdessen sollte unbedingt die juristische Hilfe eines im Steuerrecht versierten Rechtsanwalts hinzugezogen werden. Er sorgt dafür, dass die Selbstanzeige form- und fristgerecht sowie vollständig beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird.


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SEB Immoinvest: Anleger erhält Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

http://ift.tt/S1H0cH Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte setzte für einen Anleger des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest Schadensersatz durch.


Das Landgericht Hannover sah es mit Urteil vom 19. März 2014 als erwiesen an, dass der Mandant von GRP Rainer nicht ordnungsgemäß beraten wurde und verurteilte die Bank zur Zahlung von Schadensersatz zzgl. Zinsen. Im Gegenzug werden die Anteile am SEB Immoinvest an die Bank abgetreten.


Der Kläger hatte 170 Anteile am SEB Immoinvest im Dezember 2008 gezeichnet. Im Beratungsgespräch mit seiner Bank hatte er betont, dass er eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge wünsche. Der Bankberater empfahl ihm daraufhin die Beteiligung an dem offenen Immobilienfonds. Zu diesem Zeitpunkt hatte der SEB Immoinvest die Rücknahme der Anteile bereits ausgesetzt. Darüber wurde der Anleger allerdings nicht informiert.


Das Landgericht Hannover kam zu der Auffassung, dass die Bank dadurch ihre Beratungspflicht verletzt habe. Sie hätte über die Risiken, insbesondere über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme und die Auflösung des Fonds, aufklären müssen. Wegen dieser Risiken sei die Investition in den SEB Immoinvest auch nicht als sichere Kapitalanlage geeignet gewesen. Ferner gelangte das LG Hannover zu der Überzeugung, dass es bei einer ordnungsgemäßen Anlageberatung erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.


Daher wird das Geschäft nun komplett rückabgewickelt. Das Urteil ist rechtskräftig.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit der Anteilsrückgabe. Dieses wichtige Kriterium wird durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Dies kann mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger verbunden sein. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über dieses Risiko aufklären muss.


Diese Auffassung wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 bekräftigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Diese Aufklärung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung des Fonds absehbar ist oder nicht. Das Urteil gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden.


Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/S1H0cH



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KanAm Grundinvest: Bank muss Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zahlen

http://ift.tt/1g0jspm Wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die Bank sprach das Landgericht Hannover einem Anleger des offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest Schadensersatz zu.


Der Mandant der Kanzlei GRP Rainer hatte sich im Dezember 2009 an dem offenen Immobilienfonds KanAm Grundinvest beteiligt. Die Investition sollte zum Aufbau einer Altersvorsorge dienen. Daher habe er im Beratungsgespräch seine Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er in eine sichere Kapitalanlage investieren wolle.


Von der Bank sei ihm dann die Beteiligung an dem KanAm Grundinvest empfohlen worden. Allerdings habe die Bank nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds die Rücknahme der Anteile bereits einmal ausgesetzt hatte. Wegen fehlerhafter Anlageberatung klagte er daher auf Schadensersatz.


Das Landgericht Hannover folgte den Ausführungen des Klägers. Die Bank habe durch das Verschweigen der Risiken wie die Schließung bzw. Auflösung des Fonds ihre Beratungspflicht verletzt. Denn mit der Aussetzung der Anteilsrücknahme sei dem Fonds ein wesentliches Merkmal abhanden abgekommen – nämlich die Möglichkeit, die Anteile jederzeit zurückgeben zu können. Ferner sei der KanAm Grundinvest daher auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet gewesen.


Mit Entscheidung vom 19. März 2014 verurteilte das LG Hannover die Bank zur Zahlung von Schadensersatz zzgl. Zinsen. Im Gegenzug tritt der Kläger seine Fondanteile an die Bank ab. Das Urteil ist rechtskräftig.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist die Möglichkeit der Anteilsrückgabe. Dieses wichtige Kriterium wird durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme ausgehebelt. Dies kann mit erheblichen finanziellen Verlusten für den Anleger verbunden sein. Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass die Bank ihren Kunden über dieses Risiko aufklären muss.


Diese Auffassung wird durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 bekräftigt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Diese Aufklärung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung des Fonds absehbar ist oder nicht. Das Urteil gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden.


Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/1g0jspm



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Monday, May 19, 2014

Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen steigt weiter

http://ift.tt/19NYqWI Die strafbefreiende Selbstanzeige wird von immer mehr Steuersündern als Weg zurück in die Steuerehrlichkeit genutzt. Aber die Regeln werden voraussichtlich bald schärfer.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das Handelsblatt am 16. Mai 2014 berichtet, haben die Bundesländer bereits im ersten Quartal 2014 rund 428 Millionen Euro aus Selbstanzeigen eingenommen. Ein neuer Rekord. Demnach zeigten sich im ersten Quartal knapp 13.000 Steuersünder selbst an. Im Durchschnitt bringe jede Selbstanzeige dem Fiskus rund 33.500 Euro Steuereinnahmen.


Die Fälle prominenter Steuerhinterzieher, der Ankauf von Steuer CDs, die engere Kooperation der Staaten untereinander und auch die geplanten Regelverschärfungen für die strafbefreiende Selbstanzeige zeigen offenbar Wirkung. Immer mehr Steuerhinterzieher nutzen offenbar noch fast auf den letzten Drücker, die Selbstanzeige, um wieder in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden.


Allerdings sind bei der Selbstanzeige einige Regeln zu beachten, damit sie auch tatsächlich strafbefreiend wirkt. So müssen die Steuerangelegenheiten der vergangenen fünf Jahre vollumfänglich auf den Tisch gelegt werden. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden, also nicht erst, wenn die Finanzbeamten bereits Ermittlungen aufgenommen haben. Damit die Selbstanzeige form- und fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingeht, sollten sich reuige Steuerhinterzieher an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser weiß, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und sorgt dafür, dass die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Auf vorgefertigte Muster-Formulare sollten sich die Steuerhinterzieher in ihrem eigenen Interesse nicht verlassen.


Die Finanzminister der Länder haben sich inzwischen geeinigt, dass die strafbefreiende Selbstanzeige auch künftig erhalten bleiben soll. Allerdings sollen die Regeln ab 2015 deutlich verschärft werden und die Steuersünder werden auch kräftig zur Kasse gebeten. Komplett straffrei bleibt eine Selbstanzeige dann nur noch, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht überschreitet. Bei höheren Summen wird es für die Steuersünder teuer. Noch vor der Sommerpause will das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.


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Friday, May 16, 2014

Stratego Grund: Anleger können nach BGH-Urteil auf Schadensersatz hoffen

http://ift.tt/Y4xkls Nach Urteil des BGH müssen vermittelnde Banken auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen. Das Urteil kann auch für Anleger des Dachfonds Stratego Grund Auswirkungen haben.


Der Dachfonds LBB Stratego Grund investierte u.a. in offene Immobilienfonds. Als viele der Zielfonds in Schwierigkeiten gerieten, geschlossen wurden und nun zum Teil abgewickelt werden, bereitete das auch dem Stratego Grund erhebliche Probleme: Die Rücknahme der Anteile wurde am 30. März 2012 ausgesetzt.


Der Bundesgerichtshof entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken über das Schießungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Bleibt diese Aufklärung aus, können die Anleger Schadensersatz verlangen.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Auch wenn der Stratego Grund kein offener Immobilienfonds ist, könnte die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Denn als Dachfonds investierte der Stratego Grund untere anderem in offene Immobilienfonds und auch die Funktionsweise eines offenen Immobilienfonds und eines Dachfonds ist vergleichbar. Vor allem haben beide die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und zu schließen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass diese Möglichkeit für die Anleger eines offenen Immobilienfonds ein ständiges Liquiditätsrisiko darstelle. Dies werde auch nicht durch die Option, Anteile an der Börse zu handeln, ausgeglichen. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme unterrichtet werden müssen, so die Karlsruher Richter.


Diese Argumentation trifft ebenso auf Dachfonds wie den Stratego Grund zu. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über das Schließungsrisiko ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen.


Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.


Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance.


http://ift.tt/Y4xkls



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SEB Optimix Ertrag: Hoffnung auf Schadensersatz

http://ift.tt/UBCyFP Laut BGH müssen Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären. Das Urteil macht auch Anlegern des Dachfonds SEB Optimix Ertrag Hoffnung.


Die Krise der offenen Immobilienfonds brachte auch den Dachfonds SEB Optimix Ertrag in Schwierigkeiten. Schließlich setzte auch er Anfang 2012 die Anteilsrücknahme aus und gab Ende 2012 die Liquidation bekannt. Viele Anleger wurden von dieser Situation überrascht. Während der Abwicklungsphase erhalten sie zwar in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, dennoch müssen sie mit Verlusten rechnen.


Das könnte sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ändern. Der BGH entschied am 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.), dass vermittelnde Banken über das Schießungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Bleibt diese Aufklärung aus, können die Anleger Schadensersatz verlangen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeute die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko, da sie während der Fonds geschlossen ist, nicht an ihr Geld kommen. Die Möglichkeit die Anteile an der Börse zu handeln, sei nicht mit der Rückgabe zu einem festgelegten Preis vergleichbar. Das Urteil lässt sich auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Offene Immobilienfonds und Dachfonds ähneln sich in ihrer Funktionsweise. Ein wesentliches Merkmal dieser Kapitalanlagen, das sie auch für Anleger attraktiv macht, ist die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können. Allerdings besteht auch sowohl bei offenen Immobilienfonds als auch bei Dachfonds das Schließungsrisiko. Insofern könnte die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds auch bei Dachfonds wie den SEB Optimix Ertrag Anwendung finden. Dann hätten auch hier die vermittelnden Banken über die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme ungefragt informieren müssen. Daher können auch für Anleger des SEB Optimix Ertrag gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, sofern sie nicht ordnungsgemäß von ihrer Bank beraten wurden.


Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Auch Anleger, die bereits erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, können nach dem BGH-Urteil einen zweiten Versuch wagen. Die Chancen sind deutlich gestiegen.


http://ift.tt/UBCyFP



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Geschäftsführerhaftung: Bei Pflichtverletzung haften Geschäftsführer auch mit Privatvermögen

http://ift.tt/QLGBBZ Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tragen hohe Verantwortung und auch hohes Risiko. Bei Pflichtverletzungen können sie auch mit ihrem Privatvermögen haften.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschäftsführer haben den Auftrag die Geschäfte zum Wohle des Unternehmens, also gewinnbringend, zu führen. Wirtschaftlicher Misserfolg kann ihnen juristisch nicht angelastet werden. Verletzen Geschäftsführer aber ihre Pflichten können durchaus Schadensersatzforderungen auf sie zukommen. Sowohl in Fällen der Innenhaftung als auch der Außenhaftung.


Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Dazu gehört u.a. die Kontrolle über die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens. Auch wenn diese Aufgaben an Mitarbeiter delegiert sind, ist der Geschäftsführer verpflichtet, stets den Überblick zu haben. Wird er seinen Pflichten nicht gerecht, kann er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar machen (Innenhaftung). Damit ist ausdrücklich nicht gemeint, dass eine unternehmerische Entscheidung nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat. Vielmehr ist das Verschulden – vorsätzlich oder fahrlässig – die Voraussetzung, um eine Pflichtverletzung festzustellen. Solche Verletzungen können sich z.B. aus der Missachtung von Weisungen der Gesellschafter, übertriebenem Risiko oder natürlich auch Betrug oder Untreue ergeben.


Darüber hinaus ist der Geschäftsführer verantwortlich für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerangelegenheiten oder auch für eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht. Kommt er diesen Aufgaben nicht nach, können Dritte ihre Schadensersatzansprüche direkt gegen den Geschäftsführer geltend machen (Außenhaftung).


Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, ist der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer wichtig. Während die Außenhaftung, also gegenüber den Ansprüchen der Gläubiger, nicht ausgeschlossen werden kann, ergibt sich bei der Innenhaftung ein Gestaltungsspielraum. Hier kann vertraglich festgelegt werden, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nur dann haftet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die „einfache Fahrlässigkeit“ kann ausgeschlossen werden.


Bei der Vertragsgestaltung und auch bei Haftungsfragen, sollte Rat von im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwälten eingeholt werden.


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Wednesday, May 14, 2014

Degi Europa: BGH-Urteil eröffnet Anlegern Anspruch auf Schadensersatz

http://ift.tt/Usut3q Sind Anleger des offenen Immobilienfonds Degi Europa von ihrer vermittelnden Bank über das Schließungsrisiko des Fonds nicht informiert worden, können sie Schadensersatzansprüche geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus:

Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2014 ein durchaus wegweisendes Urteil zu offenen Immobilienfonds gesprochen (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken die Anleger über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds ungefragt hätten aufklären müssen.


Die Möglichkeit der jederzeitigen Rückgabe der Anteile war für viele Anleger ein wesentlicher Aspekt in offene Immobilienfonds wie den Degi Europa zu investieren. Das Schließungsrisiko bedeutet nach Ansicht des BGH allerdings ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger. Daher hätten sie über dieses Risiko informiert werden müssen – unabhängig davon, ob eine Schließung des Fonds bei Vertragszeichnung schon absehbar gewesen sei oder nicht. Das gelte auch für Verträge, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Im Zuge dieser Finanzkrise gerieten viele offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten. Der Degi Europa war da keine Ausnahme. Da zu viele Anleger gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten, reichte die Liquidität des Fonds nichts aus, um alle Forderungen zu bedienen. In der Folge wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt, der Fonds geschlossen und auch nicht wieder eröffnet, sondern liquidiert. Dadurch drohen etlichen Anlegern große finanzielle Verluste.


Das aktuelle Urteil des BGH macht geschädigten Anlegern nun aber wieder berechtigte Hoffnung, doch noch Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Entscheidend dafür ist, ob sie von ihrer Bank falsch beraten wurden, d.h. nicht über das Schließungsrisiko des Fonds aufgeklärt wurden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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BGH erklärt Bearbeitungsgebühren bei privaten Kreditverträgen für unwirksam

http://ift.tt/WSLkSg In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bearbeitungsgebühren in privaten Kreditverträgen für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).


Der BGH hatte am 13. Mai 2014 in zwei parallelen Fällen zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen zu entscheiden und erklärte sie in beiden Fällen für unzulässig. Nach Ansicht der Karlsruher Richter dürfen die Geldinstitute keine Bearbeitungsgebühren erheben, da sie bei der Kreditvergabe in ihrem eigenen Geschäftsinteresse handeln. Mit der Erhebung der Bearbeitungsgebühren würden die Banken Kosten für Tätigkeiten, die in diesem eigenen Interesse geschehen, auf die Kunden abwälzen. Laut Gesetz dürften die Geldinstitute aber nur Zinsen für die Kredite verlangen.


Zu beachten ist, dass sich der BGH in seinen Urteilen auf vorgefertigte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren bezieht und nicht auf zusätzliche individuelle Vereinbarungen zwischen der Bank und ihrem Kunden.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH könnten etliche Kunden profitieren, die zu Unrecht Bearbeitungsgebühren für ihre Kredite gezahlt haben und diese nun zurückverlangen können. Die BGH-Rechtsprechung lässt sich mindestens auf Verträge anwenden, die seit 2011 geschlossen wurden. Möglicherweise greift sie aber auch bei älteren Verträgen. Allerdings könnten sich die Banken bei Kreditverträgen, die schon vor 2011 abgeschlossen wurden, auf Verjährung berufen. Eine Entscheidung des BGH zu diesen älteren Fällen wird noch erwartet.


Bislang war die Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen umstritten, obwohl viele Gerichte bereits zu Gunsten der Verbraucher entschieden haben. Der Bundesgerichtshof hat nun durch die aktuellen Urteile für Klarheit gesorgt, so dass die betroffenen Kreditnehmer die erhobene Bearbeitungsgebühr von ihrer Bank zurückverlangen können. Das gilt auch für Kreditverträge, die bereits wieder abgezahlt sind. Allerdings ist auch hier die Verjährungsfrist zu beachten.


Zur Durchsetzung der Ansprüche können sich betroffene Kreditnehmer an einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die entsprechenden Schritte einleiten kann.


http://ift.tt/WSLkSg



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Tuesday, May 13, 2014

CS Euroreal: Banken hätten laut BGH über Schließungsrisiko aufklären müssen

http://ift.tt/NdZag7 Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Az. XI ZR 477/12 u.a.) können sich Anleger des offenen Immobilienfonds CS Euroreal berechtigte Hoffnung auf Schadensersatz machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der bereits 1992 aufgelegte offene Immobilienfonds CS Euroreal wurde im Jahr 2008 zum ersten Mal geschlossen. Zwei Jahre später wurde die Anteilsrücknahme erneut ausgesetzt und im Mai 2012 schließlich die Liquidation des Fonds beschlossen. Die Abwicklung wird voraussichtlich am 30. April 2017 abgeschlossen sein.


Die Anleger des CS Euroreal mussten also schon zwei Mal erfahren, was die Schließung eines offenen Immobilienfonds bedeutet. Sie kommen während dieser Zeit nicht an ihr Geld. Nachdem der Fonds nach der zweiten Schließung nicht mehr wiedereröffnet wurde, sondern abgewickelt wird, drohen ihnen erhebliche finanzielle Verluste.


Dazu muss es allerdings nicht kommen. Denn mit Urteil vom 29. April 2014 hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass die Anleger über das Schließungsrisiko von ihrer vermittelnden Bank hätten ungefragt informiert werden müssen. Haben die Banken dieses Risiko verschwiegen, können Schadensersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, sei für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase. Dabei spiele es laut BGH keine Rolle, ob die Schießung des Fonds absehbar war oder nicht. Auch gelte diese Beratungspflicht der Banken für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/NdZag7



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Axa Immoselect: Nach BGH-Urteil Schadensersatz für Anleger möglich

http://ift.tt/1dDSzTc Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect wird derzeit abgewickelt. Nach einen aktuellen Urteil des BHG (Az. XI ZR 477/12 u.a.) können sich Anleger Hoffnung auf Schadensersatz machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Axa Immoselect gehört zu einer ganzen Reihe offener Immobilienfonds, die als Folge der Finanzkrise geschlossen wurden und derzeit abgewickelt werden. Die Rücknahme der Anteile wurde im November 2009 gestoppt, weil der Fonds nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, um die Anteilsrückgaben zu bedienen. Zu einer Öffnung kam es nicht mehr, der Fonds befindet sich noch in der Abwicklung. Für die Anleger bedeutet das in der Regel erhebliche finanzielle Verluste.


Allerdings macht ein Urteil des Bundesgerichtshofs betroffenen Anlegern jetzt wieder Mut, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Denn der BGH kam mit Urteil vom 29. April 2014 zu der Auffassung, dass die vermittelnden Banken die Anleger vor dem Kauf der Anteile ungefragt auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten hinweisen müssen. Die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme bedeute für die Anlieger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase, so die Karlsruher Richter. Auch die Möglichkeit, die Fondsanteile an der Börse zu verkaufen, sei nicht mit der Rückgabe zu einem festen Rücknahmepreis zu vergleichen. Nach Auffassung des BGH sind die vermittelnden Banken, die das Schließungsrisiko verschwiegen haben, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Unabhängig davon, ob mit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme zu rechnen gewesen sei oder nicht. Das Urteil lässt sich auch auf Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden anwenden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Auch Anleger, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, können nun ihre zweite Chance suchen, da die Aussichten durch die Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen sind.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/1dDSzTc



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Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI): Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/PWTUzq Am Amtsgericht Dresden wurde das Insolvenzverfahren über die Vertriebsgesellschaft Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut eröffnet.


Das Insolvenzverfahren über die so genannte „blaue Infinus“ wurde jetzt nach Medienberichten am Amtsgericht Dresden eröffnet. Die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) war u.a. für den Vertrieb der Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und Nachrangdarlehen verschiedener zum Konzern der Future Business (FuBus) zählenden Unternehmen zuständig. Dazu gehörten die Future Business KG aA, die Prosavus AG und die ecoConsort AG. Die FDI fungierte zudem als Haftungsdach für die vertraglich gebundenen Vermittler.


Gegen eine Reihe von leitenden Personen der FuBus wird derzeit u.a. wegen Kapitalanlagebetrug ermittelt. Sofern sich die Vorwürfe bestätigen, sei damit zu rechnen, dass die FDI auf Schadensersatz haftet, gab der Insolvenzverwalter bekannt. Insgesamt geht es dabei um Forderungen von rund 920 Millionen Euro. Die Gläubiger werden nun voraussichtlich bis Ende Mai Post vom Insolvenzverwalter mit den notwendigen Forderungsanmeldungsunterlagen erhalten.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Sollte sich der Betrugsverdacht gegen die verantwortlichen Personen bestätigen könnten rund 40.000 Gläubiger ihre Forderungen von ca. 920 Millionen Euro gegen die „blaue Infinus“ geltend machen. Bei derartigen Zahlen ist allerdings nicht von einer hohen Quote für den einzelnen Gläubiger auszugehen. Daher sollten Anleger jetzt zweigleisig planen. Zum einen müssen die Forderungen form- und fristgerecht eingereicht werden und zum anderen sollten auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden.


In Betracht kommt beispielsweise Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Im Zuge einer anleger- und objektgerechte Beratung hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Zudem kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein und dürfen keine irreführenden Angaben erhalten.


Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche und auch um die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anzumelden, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/PWTUzq



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Monday, May 12, 2014

Degi Global Business: Fehlender Hinweis auf Schließungsrisiko begründet Anspruch auf Schadensersatz

http://ift.tt/1l77SZa Haben die Banken nicht über das Schließungsrisiko des offenen Immobilienfonds Degi Global Business aufgeklärt, können Anleger nach Rechtsprechung des BGH Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds wie den Degi Global Business ungefragt hätten hinweisen müssen. Dabei sei es unerheblich ob die Schließung absehbar war oder nicht. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase sei, da sie während der Fonds geschlossen ist, nicht an ihr Geld kommen. Die Möglichkeit, die Fondsanteile an der Börse zu verkaufen sei mit der Rückgabe zu einem festen Preis nicht zu vergleichen. Die Beratungspflicht der Banken gilt auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.


Der Degi Global Business musste wie viele andere offene Immobilienfonds auch im Zuge der Finanzkrise im Jahr 2009 geschlossen, da die liquiden Mittel fehlten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen. Nach der Aussetzung der Anteilsrücknahme öffnete der Fonds auch nicht wieder, sondern wird abgewickelt. Die Anleger erhalten turnusmäßig Ausschüttungen, müssen aber hohe Verluste befürchten.


Nach dem aktuellen Urteil des BGH können sich geschädigte Anleger aber berechtigte Hoffnung machen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Ob tatsächlich eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/1l77SZa



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Steuerfahnder decken Bargeldtransfers aus der Schweiz auf – Nur die Selbstanzeige ist sicher

http://ift.tt/19NYqWI Deutsche Zollbeamte sollen im vergangenen Jahr mehr als 500 Millionen Schwarzgeld aufgespürt haben, das über die Grenzen nach Deutschland geschafft wurde, berichtet u.a. heute.de.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Für Steuersünder, die anonyme Konten in der Schweiz unterhalten, um das Geld vor dem deutschen Fiskus zu verstecken, wird die Lage zunehmend prekärer. Der Ankauf von Steuer-CDs und die zunehmende Kooperationsbereitschaft der Schweiz mit deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, zeigt offenbar Wirkung. Daher versuchen augenscheinlich immer mehr Steuersünder ihr Geld über die Grenze wieder nach Deutschland zu transportieren, berichtet u.a. „Die Welt“. Zum Vergleich: 2012 wurden nur ca. 9 Millionen Euro Schwarzgeld sichergestellt.


Dabei muss allerdings beachtet werden, dass nur bei Summen unter 10.000 Euro kein Bußgeld droht. Und die Geldeinfuhr muss umgehend beim zuständigen Finanzamt in Deutschland gemeldet werden. Die Kontrollen an den Grenzen nehmen zu. Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit und zur Sicherung des Vermögens führt nicht mit einem Koffer Bargeld über die Grenze, sondern nur über die strafbefreiende Selbstanzeige.


Wer bei der Selbstanzeige alles auf den Tisch legt und sie vollständig, form- und fristgerecht beim zuständigen Finanzamt einreicht, hat in aller Regel beste Aussichten, dass sie ihre strafbefreiende Wirkung auch entfaltet. Allerdings sollte die Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe eines Musterformulars angefertigt werden. Das Risiko, dass sie dann fehlschlägt ist zu groß. Wer eine Selbstanzeige verfassen möchte, sollte unbedingt die Unterstützung eines im Steuerecht versierten Rechtsanwalts suchen. Dieser weiß, wie die Selbstanzeige verfasst werden muss, damit sie ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet und welche Kosten auf den Steuersünder zukommen. In den meisten Fällen sind die Steuernachzahlungen gar nicht so hoch wie oft befürchtet wird. Natürlich muss aber immer der Einzelfall betrachtet und das Vorgehen besprochen werden.


Wer versucht, Bargeld aus der Schweiz nach Deutschland zu schaffen, muss sich zudem darüber im Klaren sein, dass er aufgrund des Kontos in der Schweiz den deutschen Steuerfahndern immer noch ins Netz gehen kann. Dann ist es für die strafbefreiende Selbstanzeige zu spät.


http://ift.tt/19NYqWI



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DJE Real Estate: Urteil des BGH macht Anlegern Hoffnung auf Schadensersatz

http://ift.tt/1nEmku5 Laut BGH müssen Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären. Das Urteil macht auch Anlegern des Dachfonds DJE Real Estate Hoffnung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Dachfonds DJE Real Estate investierte unter anderem in offene Immobilienfonds. Dadurch wurde er in die Probleme der offenen Immobilienfonds involviert. Viele offene Immobilienfonds mussten in Folge der Finanzkrise 2008 schließen und werden zum Teil derzeit abgewickelt. Das führte dazu, dass auch der DJE Real Estate die Rückgabewünsche der Anleger nicht mehr bedienen konnte und die Anteilsrücknahme aussetzte. Inzwischen wird der Dachfonds abgewickelt. Anleger müssen dabei mit hohen Verlusten rechnen.


Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) macht betroffenen Anlegern neue Hoffnung auf Schadensersatz. Der BGH stellte klar, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Der BGH sieht in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dies gelte auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.


Der DJE Real Estate ist zwar ein Dachfonds, allerdings ähnelt er in seiner Funktionsweise den offenen Immobilienfonds und investierte auch in selbige. Insofern liegt es nah, den DJE Real Estate auch nach der Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds zu behandeln. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über das Schließungsrisiko ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen.


Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.


Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance.


http://ift.tt/1nEmku5



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RP Global Real Estate: Hoffnung auf Schadensersatz für Anleger

http://ift.tt/1lmq6HS Der BGH entschied, dass vermittelnde Banken auf das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hinweisen müssen. Das Urteil hat auch Konsequenzen für den Dachfonds RP Global Real Estate.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Als Dachfonds investierte der RP Global Real Estate auch in offene Immobilienfonds. Daher war er auch davon betroffen, als viele offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten gerieten, schließen mussten oder inzwischen abgewickelt werden. Im November 2011 setzte schließlich auch der RP Global Real Estate die Anteilsrücknahme aus. Den Anlegern drohten dadurch hohe Verluste.


Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) macht den geschädigten Anlegern wieder Hoffnung. Der BGH entschied, dass Banken, die offene Immobilienfonds vermitteln, auch auf deren Schließungsrisiko ungefragt hinweisen müssen. Unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds vorhersehbar war oder nicht. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme sei ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der gesamten Investitionsphase. Bleibt die Aufklärung über das Schließungsrisiko aus, sind die Banken nach Ansicht des BGH schadensersatzpflichtig. Die Beratungspflicht der Banken gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden.


Der RP Global Real Estate ähnelt in seiner Funktionsweise den offenen Immobilienfonds und investierte auch vorwiegend in diese. Insofern liegt es nah, den RP Global Real Estate auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds zu behandeln. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über die Aussetzung der Anteilsrücknahme ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen.


Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.


Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance.


http://ift.tt/1lmq6HS



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Morgan Stanley P2 Value: BGH spricht Anlegern Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu

http://ift.tt/1oHWw0b Der BGH hat entschieden, dass die Banken auf das Schließungsrisiko des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value hätten hinweisen müssen. Anleger können Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwei Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value haben vor dem Bundesgerichtshof geklagt. Der Morgan Stanley P2 Value hatte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. In den konkreten Fällen waren beide Anleger von ihrer Bank, die die Anteile vermittelt hatte, nicht über dieses Schießungsrisiko aufgeklärt worden. Dies hätte nach Ansicht des BGH aber zwingend geschehen müssen und sprach den Anlegern Schadensersatz zu, da die Bank ihre Beratungspflichten verletzt habe.


So wie den geschilderten Fällen ist es etlichen Anlegern des Morgan Stanley P2 Value gegangen. Der offene Immobilienfonds konnte nach seiner Schließung nicht wieder geöffnet werden und wird seit 2010 abgewickelt. Für die Anleger ist die Liquidation in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden.


Das Urteil des BGH vom 29. April 2014 (Az XI ZR 477/12 u.a.) macht aber vielen geschädigten Anlegern des Morgan Stanley P2 Value und auch anderer offener Immobilienfonds wieder Hoffnung, Schadensersatz durchsetzen zu können, sofern die Banken im Rahmen der Anlageberatung nicht auf das Schließungsrisiko hingewiesen haben. Die Möglichkeit die Rücknahme der Anteile auszusetzen, sei für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der gesamten Investitionsphase. Dabei spiele es laut BGH keine Rolle, ob die Schießung des Fonds absehbar war oder nicht. Auch gelte diese Beratungspflicht der Banken für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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