Sunday, November 30, 2014

MS Deutschland: Weltreise des „Traumschiffs“ abgesagt

http://ift.tt/19MkF0T Erneut eine schlechte Nachricht für die Anleihe-Zeichner der MS Deutschland: Wie der vorläufige Insolvenzverwalter mitteilte, musste die geplante Weltreise abgesagt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 18. Dezember sollte die MS Deutschland ursprünglich zu einer Weltreise in See stechen. Doch daraus wird nun nichts. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter mitteilte, sei in der Kürze der Zeit kein geeigneter Investor gefunden worden. Es gebe aber weitere Verhandlungen. De Weltreise musste aber ebenso wie zwei geplante Kurzreisen zuvor abgesagt werden.


Vor wenigen Tagen wurde erst bekannt, dass die Anleihe mit einem Volumen von rund 50 Millionen Euro offenbar auch nicht mit der MS Deutschland abgesichert ist. Die Lage für die Anleger spitzt sich also weiter zu. Sie müssen mit finanziellen Verlusten rechnen. Denn nach wie vor ist ungewiss, ob überhaupt ein geeigneter Investor gefunden wird und welchen Teil die Anleger dann zu einer Sanierung beitragen müssten. Im Dezember wäre eigentlich die erste Zinszahlung für die Anleihe fällig.


Die Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie im weiteren Fortgang des vorläufigen Insolvenzverfahrens beraten und auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Ein Fokus sollte dabei auf dem Verkaufsprospekt liegen.


Für viele Anleger wird wahrscheinlich die Besicherung der Anleihe durch die MS Deutschland ein wesentliches Argument für ihre Investition gewesen sein. Da nun zwei Gutachten offenbar belegen, dass das Schiff nicht wirksam als Sicherheit bestellt wurde, ist ein wichtiger Investitionsgrund nicht mehr gegeben. Darüber hinaus ist dadurch das Verlust-Risiko für die Anleihe-Zeichner erheblich gestiegen. Die Prospektangaben müssen aber vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige oder irreführende Angaben können dazu führen, dass der Anleger ein falsches Bild von der Kapitalanlage besonders im Hinblick auf seine Chancen und Risiken erhält. Dann kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht.


Darüber hinaus hätten die Anleger auch im Beratungsgespräch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


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Shedlin Capital AG im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/Pc53sN Das Emissionshaus Shedlin Capital AG hat Insolvenzantrag gestellt. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 26. November 2014 eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Shedlin Capital AG ist insolvent. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Nürnberg am 26. November 2014 eröffnet (Az.: 830 IN 1679/14 und 830 IN 1680/14). Die Shedlin AG ist Anbieter verschiedener geschlossener Fonds, an denen sich Anleger aus Deutschland und Österreich mit rund 140 Millionen Euro beteiligt haben sollen. Die Fonds sind als eigenständige Gesellschaften von der Insolvenz zunächst nicht unmittelbar betroffen. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass sie ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen werden.


So befinden sich die beiden größten Fonds des Anbieters, der Middle East Health Care (MEHC) 1 und Middle East Health Care (MEHC) 2, nach Medienangaben schon seit geraumer Zeit in einer wirtschaftlichen Schieflage. Besonders der Bau einer Klinik in Abi Dhabi verlief offenbar mehr oder weniger im Wüstensand. Vom Mutterhaus können die Fonds nach dem Insolvenzantrag nicht mehr gestützt werden.


Die betroffenen Anleger stehen also vor einer ungewissen Zukunft. Ihnen könnten hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie beraten und das weitere Vorgehen absprechen kann. Dabei kann auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


In Betracht können zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung kommen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust ihres investierten Geldes stehen.


Darüber hinaus können auch die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage und den damit verbundenen Chancen und Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.


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Steuerhinterziehung: Mehr als 18.000 Verfahren nach Selbstanzeige eingestellt

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung steigt. Und mit ihr die Zahl der eingestellten Verfahren. Mehr als 18.000 Verfahren wurden nach Medienberichten im Jahr 2013 eingestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung profitieren Fiskus und Steuerhinterzieher gleichermaßen. Denn der Staat freut sich über sprudelnde Einnahmen und mehr als 18.000 Verfahren wurden nach einer Selbstanzeige in 2013 eingestellt und die Steuersünder sind dadurch in die Steuerehrlichkeit zurückgekehrt. Gegenüber 2012 ist die Zahl der eingestellten Verfahren damit um mehr als 50 Prozent gestiegen.


Gründe für die steigende Zahl der Selbstanzeigen und eingestellten Verfahren gibt es verschiedene: Fälle prominenter Steuerhinterzieher, der Ankauf von Steuer-CDs, die verstärkte Kooperationsbereitschaft der Staaten untereinander sowie auch die geplante Verschärfung der Selbstanzeige ab 2015.


Damit eine Selbstanzeige aber auch zur Einstellung des Verfahrens führen kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, droht immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese können jeden Fall individuell prüfen und wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Damit das Verfahren eingestellt werden kann, muss aber auch die Steuerschuld zzgl. Zinsen und ggfs. ein fälliger Strafzuschlag innerhalb einer relativ kurzen Frist bezahlt werden.


Ab 2015 wird es voraussichtlich deutlich teurer. Dann wirkt eine Selbstanzeige nur noch dann völlig strafbefreiend, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern staffeln. Bei hinterzogenen Steuern bis 100.000 Euro wird demnach ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig, bei Beträgen über 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Dennoch bleibt die Möglichkeit auch in 2015 erhalten, durch eine Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.


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Friday, November 28, 2014

Atlantic MS Clara Schulte: Kapitalspritze nötig

http://ift.tt/11n3VLJ Der Schiffsfonds Atlantic MS Clara Schulte ist offenbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so dass die Anleger um eine Finanzspritze gebeten werden. Verluste drohen aber dennoch.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2006 legte das Emissionshaus Atlantic den Schiffsfonds MS Clara Schulte auf. Inzwischen steckt der Fonds offenbar in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ohne frisches Kapital droht scheinbar die Insolvenz. Die Anleger werden daher gebeten, erneut zu investieren, um die Pleite abzuwenden.


Für die Anleger ist dies eine schwierige Entscheidung. Denn auch eine Kapitalspritze garantiert keine nachhaltige Erholung des Fonds. Finanzielle Verluste sind wohl in jedem Fall zu befürchten. Ehe sich die Anleger entscheiden, sollten sie anwaltlichen Rat einholen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt kann zudem prüfen, ob alternativ auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Zahlreiche Schiffsfonds mussten in der Vergangenheit bereits Insolvenz anmelden und Anleger verloren dabei viel Geld. Dies belegt, wie risikoreich die Beteiligung an einem Schiffsfonds ist. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass die Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfonds im Beratungsgespräch häufig nicht umfassend erläutert wurden. Das widerspricht allerdings den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung. Denn die Anleger müssen alle für sie wesentlichen Informationen erhalten. Außerdem muss eine Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen. Das heißt, dass hoch spekulative Geldanlagen wie Schiffsfonds nicht an sicherheitsorientierte Anleger, die z.B. eine Altersvorsorge aufbauen wollen, vermittelt werden dürfen. In Fällen solcher Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Denn sie sind für den Anleger ein wichtiges Indiz für das Provisionsinteresse der Banken. Wurden darüber hinaus noch weitere unverhältnismäßig hohe Provisionen gezahlt, hätten die Anleger auch darüber informiert werden müssen. Das Verschweigen der Kick-Backs löst ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz aus.


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Wednesday, November 26, 2014

SEB Optimix wird abgewickelt – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/UBCyFP Der so genannte Umbrella-Fonds SEB Optimix wird seit dem 11. Juni 2014 liquidiert. Anleger konnten in vier Teilfonds investieren, die ebenfalls abgewickelt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Optimix bestand aus den vier Teilfonds SEB Optimix Ertrag, SEB Optimix Substanz, SEB Optimix Wachstum und SEB Optimix Chance. Nachdem die Teilfonds SEB Optimix Ertrag und SEB Optimix Substanz bereits im Dezember 2012 in Liquidation gesetzt wurden, werden seit Juni 2014 nun auch der SEB Optimix Wachstum und SEB Optimix Chance abgewickelt. Das wiederum hatte zur Folge, dass der gesamte Umbrella-Fonds liquidiert wird. Das gab das Fondsmanagement Anfang Juni bekannt. Die Anleger erhalten nun Ausschüttungen, die sich an dem Erlös aus dem Verkauf der Vermögenswerte der Fonds orientieren. Finanzielle Verluste sind für die Anleger dabei nicht auszuschließen.


Die vier Schwesternfonds investierten einen großen Teil der Anleger-Gelder u.a.in offene Immobilienfonds, Aktienfonds und Rentenfonds. Als durch die Finanzkrise 2008 zahlreiche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten gerieten, färbte das auch auf den SEB Optimix ab. Die Teilfonds SEB Optimix Ertrag und SEB Optimix Substanz setzen ebenfalls die Rücknahme der Anteile aus, wurden geschlossen und befinden sich seit gut zwei Jahren in der Abwicklung. Im Sommer ereilte die beiden restlichen Teilfonds ein ähnliches Schicksal.


Anleger müssen sich mit dieser Entwicklung aber nicht abfinden, sondern können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger über Funktionsweise und Risiken ihre Kapitalanlage nicht umfassend aufgeklärt wurden.


Zu diesen Risiken zählt auch die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Der Bundesgerichtshof hat am 29. April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen, da die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase bedeutet. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.


Diese Rechtsprechung des BGH dürfte sich auch entsprechend auf den SEB Optimix anwenden lassen. Ob ein Beratungsfehler der Bank vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


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Lehman-Anleger erhält Schadensersatz – BGH-Urteil mit Signalwirkung

http://ift.tt/1vQ8YBV Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach erstmals einem Lehman-Opfer Schadensersatz zu, da er von seiner Bank falsch beraten wurde. Das Urteil lässt auch andere Lehman-Opfer wieder hoffen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschädigte Lehman-Anleger können wieder auf Schadensersatz hoffen. Denn der BGH sprach mit Urteil vom 25. November (XI ZR 169/13) einem Lehman-Opfer Schadensersatz zu, da er von seiner Bank falsch beraten und nicht über ein Sonderkündigungsrecht der Bank aufgeklärt wurde.


In dem Fall hatte die Bank dem Kläger im Jahr 2008 „Lehman Brothers Aktie Kupon Anleihen“ im Wert von rund 33.000 Euro verkauft. In der Produktinformation hieß es, dass die Anleihen einen „100-prozentigen Kapitalschutz am Laufzeitende“ hätten. Heißt: Das Risiko des Anlegers war sehr überschaubar. Im schlimmsten Fall hätte er keinen Gewinn mit seiner Investition erwirtschaftet. Der Haken: Im Basisverkaufsprospekt wurde der Bank ein Sonderkündigungsrecht etwa im Falle einer Insolvenz eingeräumt. Gleichbedeutend mit dem Risiko des Totalverlusts für den Anleger. Doch über dieses Sonderkündigungsrecht klärte sie den Anleger nicht auf und händigte auch nicht den Basisprospekt aus.


Für den BGH ein Fall von Falschberatung. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter hätte die Bank ihren Kunden ungefragt über ihr Sonderkündigungsrecht aufklären müssen. Insbesondere weil dem Anleger dadurch der Totalverlust seines Geldes drohen kann. Weil die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, muss sie dem Anleger nun Schadensersatz zahlen.


Der Anleger muss allerdings einen Abschlag in Höhe von 17 Prozent der Anlagesumme hinnehmen. Denn er hatte es versäumt, seine Forderungen im Lehman-Insolvenzverfahren in den USA anzumelden. Dort wurden Forderungen bis 50.000 US-Dollar pauschal mit 17 Prozent vergütet.


Bemerkenswert ist, dass der BGH erstmals einem Lehman-Opfer Schadensersatz zusprach. Insofern könnte das aktuelle Urteil durchaus wegweisenden Charakter haben und vielen Lehman-Opfern neuen Mut machen. Allerdings muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.


Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich geschädigte Lehman-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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HCI Exklusiv Multipurpose Quartett: Insolvenzverfahren über Fondsgesellschaften eröffnet

http://ift.tt/12AIJk2 Über die vier Schiffsgesellschaften, in die der Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose Quartett investierte, wurde am Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bereits im März war der Insolvenzantrag für die Gesellschaften gestellt worden. Ende Oktober wurde das Hauptinsolvenzverfahren über die Gesellschaften Erste MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67a IN 118/14), Zweite MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67g IN 100/14), Dritte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67a IN 120/14) und Vierte MLB Bulktransport GmbH & Co.KG (Az.: 67g IN 101/14) eröffnet. Betroffen sind die Mehrzweckfrachter Joerg N., Christoph M., Tim B. und Rene A.


In die vier Schiffsbeteiligungen hatte der erst 2009 aufgelegte Dachfonds HCI Exklusiv Multipurpose Quartett investiert. Für die Anleger verlief ihre Beteiligung allerdings eher enttäuschend. Die erhofften Ausschüttungen blieben aus und schon 2011 musste ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Nun ist es für die Anleger noch dicker gekommen. Denn nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren müssen sie den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.


In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Da der Dachfonds erst 2009 nach Ausbruch der Finanzkrise aufgelegt wurde, wäre diese Risikoaufklärung umso wichtiger gewesen, da die Auswirkungen auf die globale konjunkturelle Entwicklung bereits absehbar waren. In Folge der Finanzkrise geriet die Schifffahrt auch in eine nach wie vor anhaltende Krise. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten führten dazu, dass etliche Schiffsfonds in eine wirtschaftliche Schieflage gerieten und z.T. Insolvenz anmelden mussten. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei einer solchen Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen.


http://ift.tt/12AIJk2



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Tuesday, November 25, 2014

Fast Food und Franchise

http://ift.tt/11X5UmX Eine bekannte Fast Food-Kette hat den Vertrag mit einem seiner Franchisenehmer in Deutschland gekündigt. Doch der wehrt sich. Beim Franchise-Vertrag sind einige Tücken zu beachten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Streit zwischen einer bekannten Fast Food-Kette und einem großen Franchisenehmer, der 89 Restaurants in Deutschland betreibt, dauert schon seit einiger Zeit an. Denn die Restaurants des Franchisenehmers waren wegen schlechter Arbeitsbedingungen und Hygienemängel in die Negativ-Schlagzeilen geraten. Der Franchisegeber zog drauf hin die Notbremse und kündigte den Vertrag. Per einstweiliger Verfügung wurde dem Franchisenehmer die Nutzung des Firmenlogos und der Produktbezeichnungen untersagt. Doch dieser hat Widerspruch eingelegt. Ein Gericht muss nun für Klarheit sorgen.


Inzwischen sind einige der Filialen geschlossen und viele Mitarbeiter fürchten um ihren Job. Denn die Arbeitsverträge wurden zwischen den Franchisenehmer und den Mitarbeitern geschlossen. Die Fast Food-Kette steht außen vor – selbst wenn sie die Arbeitsplätze erhalten möchte.


Der Fall belegt nachhaltig, wie schwierig die Ausgestaltung eines Franchisevertrages ist. Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien müssen genau definiert werden. Denn ein Fehlverhalten des Franchisenehmers kann den Ruf des Franchisegebers beschädigen. Anders herum kann einem Franchisenehmer die Insolvenz drohen, wenn der Vertrag gekündigt wird. Daher gilt es für beide Seiten, sich im Vorfeld abzusichern und alle Eventualitäten zu bedenken, um später kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Im Regelfall profitieren beide Seiten beim Franchise. Der Franchisegeber kann sein Vertriebsnetz ausbauen und der Franchisenehmer kann auf ein eingeführtes Produkt und erprobtes Vertriebskonzept bauen. Doch der aktuelle Fall zeigt, dass es in der Realität nicht immer so reibungslos verläuft. Für einen Franchisevertrag gibt es allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Maßstäbe, da es sich um einen Mischvertrag handelt, der auch viele andere Rechtsgebiete berührt. Neben Elementen des Kaufvertrags oder des Mietvertrags müssen dabei insbesondere die Regelungen des Markenrechts beachtet werden.


Angesichts der vielen zu berücksichtigen Faktoren bei einem Franchisevertrag sollte dieser nicht ohne anwaltliche Hilfe abgeschlossen werden. Erfahrene Rechtsanwälte mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen betroffenen Rechtsgebieten können bei der Vertragsgestaltung mitwirken, so dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und die Interessen der Beteiligten gebührend berücksichtigt.


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Monday, November 24, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige, Zinsen und Strafzuschlag

http://ift.tt/19NYqWI Die Möglichkeit der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung bleibt auch 2015 erhalten. Aber die Steuersünder werden vom Fiskus kräftig zur Kasse gebeten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer seine Steuererklärung mittels einer Selbstanzeige berichtigen möchte, sollte ausreichend finanzielle Reserven haben: Nicht nur die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer kurzen Frist nachgezahlt werden, sondern auch die Zinsen und ggfs. ein Strafzuschlag müssen entrichtet werden.


Ab dem 1. Januar 2015 sollen voraussichtlich härtere Regeln für die Selbstanzeige gelten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung bereits auf den Weg gebracht. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet wird und die neuen Regeln dann ab dem 1. Januar 2015 gelten.


Für den Steuersünder, der mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, bedeutet dies, dass er über ausreichend finanzielle Mittel verfügen sollte. Denn ab 2015 müssen auch die fälligen Zinsen für die hinterzogenen Steuern innerhalb einer kurzen Frist gezahlt werden. Bei einem Korrekturzeitraum von zehn Jahren und einen Zinssatz von 6 Prozent p.a. können beträchtliche Beträge zusammen kommen.


Günstiger ist es, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu stellen. Aber sie muss rechtzeitig sein, d.h. vor Tatentdeckung durch die Behörden, und sie muss vollständig sein, d.h. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen fünf Jahre enthalten. Unterlaufen hierbei Fehler, kann die Selbstanzeige scheitern und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Im ersten Schritt sollten immer im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater aufgesucht werden.


Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, können die Kosten abschätzen und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige wirksam ist. Bei Beträgen von bis zu 50.000 Euro hinterzogener Steuern kann sie komplett straffrei wirken. Bei höheren Beträgen wird ein Strafzuschlag von pauschal 5 Prozent fällig.


Ab 2015 wird es wahrscheinlich teurer. Straffreiheit gilbt es dann nur noch bei Beträgen bis zu 25.000 Euro. Wurden mehr Steuern hinterzogen, werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig.


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Sunday, November 23, 2014

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt: Anleger können noch Schadensersatz geltend machen

http://ift.tt/19HbHzI Vor einem knappen Jahr erreichte die Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P die Nachricht, dass der Dachfonds liquidiert wird. Schadensersatzansprüche sind noch möglich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt wird nach der Bekanntmachung vom Dezember 2013 nun bis zum 30. Juni 2017 abgewickelt.


Erst 2008 wurde der Dachfonds aufgelegt und investierte einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und z.T. geschlossen und mittlerweile abgewickelt werden, wurde es auch für den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P problematisch. Schließlich setzte auch der Dachfonds die Rücknahme der Anteile aus. Im Dezember 2013 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds nicht wiedereröffnet, sondern liquidiert wird. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in turnusmäßige Ausschüttungen. Dabei können finanzielle Verluste allerdings nicht ausgeschlossen werden.


Die betroffenen Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten, sondern können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P aufgeklärt werden müssen. Dazu gehört auch, dass die Anleger über die Möglichkeit, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden kann, hätten informiert werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. April 2014 bestätigt. Die Karlsruher Richter stellten fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Diese Aufklärung muss auch unabhängig davon erfolgen, ob die Schließung bereits absehbar war oder nicht. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht.


Da der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P in seiner Funktionsweise offenen Immobilienfonds sehr ähnlich ist und zudem überwiegend in offene Immobilienfonds investierte, dürfte sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Dachfonds anwenden lassen.


Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


http://ift.tt/19HbHzI



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Thursday, November 20, 2014

MS Deutschland: Investoren wollen einsteigen – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/19MkF0T Es soll 15 interessierte Investoren für die MS Deutschland geben. Doch die Zeit drängt. Zwei Kurzreisen musste das „Traumschiff“ schon absagen. Ob die geplante Weltreise stattfinden kann, ist offen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 26. November soll die Entscheidung fallen, ob die MS Deutschland wie geplant am 18. Dezember zu ihrer Weltreise aufbrechen kann, teilt der vorläufige Insolvenzverwalter mit. Voraussetzung dafür scheint zu sein, dass ein Investor gefunden wird. Interessenten für den Kauf der MS Deutschland und der Reederei Peter Deilmann gebe es. Zwei geplante Kurzreisen mussten allerdings inzwischen abgesagt werden.


Zu den potenziellen Investoren soll auch die Callista Private Equity GmbH & Co. KG., die derzeit über eine Holding die Mehrheitsanteile an der MS „Deutschland“ Beteiligungsgesellschaft und an der Reederei hält, gehören. Zur Erinnerung: Ende Oktoberwurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Betreibergesellschaft der MS Deutschland eröffnet.


Die Verhandlungen mit den Investoren würden derzeit intensiv geführt. Ziel sei dabei, einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen, einen Großteil der Arbeitsplätze zu erhalten und die geplante Weltreise zu realisieren. Für die Anleihe-Gläubiger hängt viel von der Entscheidung ab. Sie hatten rund 50 Millionen Euro in die MS Deutschland investiert. Diese Schulden belasten nun die Betreibergesellschaft. Sollte ein Investor gefunden werden, müssen die Anleger voraussichtlich mit finanziellen Verlusten rechnen. Ihre Anleihe ist mit 6,875 p.a. verzinst. Ob sie diese Zinsen tatsächlich erhalten werden, ist ungewiss. Möglicherweise kommen noch weitere finanzielle Einschnitte auf die Anleger zu.


In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Er kann sie im Insolvenzverfahren vertreten und ihre Interessen wahrnehmen sowie mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen. Dabei gilt es besonders die Prospektangaben zu überprüfen. Denn die Anleihe-Gelder wurden in erster Linie dazu verwendet, um Schulden zu begleichen. Ob die Verzinsung und andere Angaben unter diesen Umständen überhaupt realistisch waren, muss geprüft werden. Waren die Prospektangaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Sollte eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, kann dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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MPC MS Rio Ardeche: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz prüfen lassen

http://ift.tt/11O0cFa Nachdem über die Gesellschaft der MPC MS Rio Ardeche das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2006 legte das Emissionshaus MPC Capital den Schiffsfonds MS Rio Ardeche mit einer Laufzeit von 16 Jahren auf. Doch schon nach der Hälfte der Laufzeit musste am Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt werden. Für die Anleger können nun massive finanzielle Verluste ins Haus stehen. Sie konnten sich mit einer Mindesteinlage von 10.000 Euro an dem Fonds beteiligen.


Sollte die Insolvenz eintreten, müssen die Anleger nicht nur den Totalverlust ihres Geldes befürchten, sondern sich auch darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter bereits geleistete Ausschüttungen von ihnen zurückverlangt. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Anleger, die sich an Schiffsfonds beteiligen, werden in der Regel zu Miteigentümern und tragen dementsprechend auch das unternehmerische Risiko. Die Folge ist, dass ihre Kapitalanlage im Totalverlust enden kann. Daher sind Schiffsfonds auch keine sicheren Kapitalanlagen und schon gar nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß in vielen Beratungsgesprächen als „renditestark“ und „sicher“ angepriesen. Selbst an betont sicherheitsorientierte Anleger wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt. Dabei wurden die Risiken im Beratungsgespräch oftmals verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über de Risiken. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Diese sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anleger ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken. Bei Kenntnis der Kick-Backs wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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UBS Euroinvest Immobilien weiter geschlossen – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/1jo7NC2 Seit Anfang Juli hat der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Anleger können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Aussetzung der Anteilsrücknahme soll nach Angaben des Fondsmanagements zunächst auf zwölf Monate begrenzt sein. Dann müsste der UBS Euroinvest Immobilien im Juli 2015 wieder öffnen und die Anleger hätten dann wieder die Möglichkeit, ihre Anteilsscheine zurückzugeben. Es ist aber auch möglich, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme verlängert wird.


Die Schwierigkeiten des offenen Immobilienfonds sind nicht neu. Ende Februar 2014 lag die Vermietungsquote der Fondsimmobilien nur bei rund 83 Prozent. Gute vier Monate später wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Ein weiteres Problem belastet den Fonds: Denn ab dem 1. Januar darf die gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote nur noch bei 30 Prozent liegen. Im Juli betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien noch zirka 41 Prozent.


Die Anleger müssen nicht abwarten, ob der Fonds wieder öffnet. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


Die Chancen auf Schadensersatz sind durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestiegen. Am 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Denn die Aussetzung der Rücknahme der Anteilsscheine stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko dar, weil sie während dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es für die Aufklärungspflicht der Banken unwesentlich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Ob die Banken gegen ihre Beratungspflicht verstoßen haben, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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Wednesday, November 19, 2014

Premicon MS Astor: Insolvenzantrag gestellt

http://ift.tt/P2cOyx Am Amtsgericht Bremen wurde am 7. November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet (Az.: 517 IN 23/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schwere Zeiten für Kreuzfahrtschiffe. Nach dem Insolvenzantrag der Betreibergesellschaft der MS Deutschland steht auch die MS Astor vor einem ähnlichen Schicksal. Am Amtsgericht Bremen wurde Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt. Anders als bei der MS Deutschland konnten sich die Anleger bei der MS Astor nicht über Anleihen, sondern über Fondsanteile beteiligen. Rund 1500 Anleger sollen sich nach Angaben des „fondstelegramm“ an dem Premicon-Fonds MS Astor beteiligt haben. Sie müssen jetzt finanzielle Verluste befürchten.


Im vorläufigen Insolvenzverfahren sollen die bereits eingeleiteten Restrukturierungsmaßnahmen fortgesetzt werden, heißt es in der offiziellen Pressemitteilung. Auch der laufende Schiffsbetrieb sei gesichert. Der Insolvenzantrag sei nötig gewesen, da die MS Astor nur unzureichend ausgelastet sei und die Einnahmen des Fonds daher zu niedrig sind. Dies sei auch eine Folge einer seit Jahren schwierigen Marktsituation, die besonders Einschiffsgesellschaften unter Druck setze.


Ob im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine nachhaltige Sanierung gelingt, ist derzeit offen. Auch stellt sich die Frage, welchen Beitrag die Anleger ggfs. für die Sanierung leisten sollen. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie beraten und auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann.


Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn sie werden zu Teilhabern und übernehmen damit auch das Risiko, das bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen kann. Daher sind Schiffsfonds auch nicht als sichere Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und hätten nicht an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt werden dürfen. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen, damit die Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen können. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, begründet dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.


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Future Business KGaA (FuBus): Anleger müssen Forderungen bis zum 2. Dezember anmelden

http://ift.tt/1nb35Ji Geschädigte Anleger der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA (FuBus) müssen ihre Forderungen bis zum 2. Dezember 2014 beim Insolvenzverwalter anmelden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die geschädigten Anleger der Future Business KGaA kommt langsam Bewegung ins Insolvenzverfahren. Sie müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 2. Dezember 2014 beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Anmeldung ihrer Forderungen sollten sie auf keinen Fall versäumen: Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden.


Wichtig ist zudem, die Ansprüche möglichst detailliert zu begründen. Dabei kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt behilflich sein. Er kann zudem auch die Interessen der Anleger im weiteren Insolvenzverfahren vertreten und zudem mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen.


Noch steht nicht fest, mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können. Dies wird erst möglich sein, wenn die Forderungen angemeldet sind und der Insolvenzverwalter sich einen entsprechenden Überblick verschafft hat. Allerdings müssen sich die Anleger auf finanzielle Verluste einstellen. Denn die Insolvenzmasse dürfte kaum ausreichen, um alle Forderungen vollständig zu bedienen. Daher ist es ratsam, parallel zum Insolvenzverfahren auch mögliche Schadensersatzansprüche zu überprüfen. Diese sollten schon jetzt geltend gemacht werden und nicht erst am Ende des Insolvenzverfahrens, da sie dann möglicherweise schon verjährt sind.


Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Sollte die Aufklärung über die Risiken ausgeblieben sein, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch die Verkaufsprospekte genau überprüft werden. Emissionsprospekte dienen dazu, dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen kann. Dazu ist es notwendig, dass die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Sollten die Angaben fehlerhaft, unvollständig oder auch nur irreführend sein, kann auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geklagt werden.


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Konjunkturschwäche trifft auch Schiffsfonds – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/P2cOyx Die Weltwirtschaft flaut ab. Das bekommt auch die Containerschifffahrt zu spüren. Daher können auch Schiffsfonds und ihre Anleger von der Konjunkturschwäche betroffen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Containerschifffahrt bekam die Folgen der Finanzkrise von 2008 deutlich zu spüren. Sinkende Charterraten und unzureichende Auslastung der Schiffe zogen auch viele Schiffsfonds in die Krise. Etliche Schiffsfonds stecken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder mussten bereits Insolvenz anmelden. Anleger verloren viel Geld.


Nun kriselt die Weltwirtschaft erneut. Und wieder bekommt die Containerschifffahrt die Auswirkungen zu spüren. Wie das „Manager Magazin“ online berichtet, brechen Frachtraten offenbar erneut ein. Auf der wichtigen Seeroute zwischen Europa und Asien sollen demnach die Frachtraten für 20-Fuß-Standardcontainer binnen einer Woche um 20,5 Prozent gesunken sein. Auch wenn Schwankungen auf diesem Markt nicht unüblich sind, könnte es ein weiteres Indiz dafür sein, dass ein Ende der Krise der Containerschifffahrt nach wie vor nicht absehbar ist. Zudem seien die Überkapazitäten immer noch nicht abgebaut.


Für Schiffsfonds-Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Investition unzufrieden sind, sind das weitere schlechte Nachrichten. Sie müssen möglicherweise mit finanziellen Verlusten rechnen. Sie können sich in dieser Situation aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Denn Schiffsfonds sind keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern stark von der globalen konjunkturellen Entwicklung abhängig. Diese kann die Wirtschaftlichkeit eines Schiffsfonds wesentlich beeinträchtigen. Da die Anleger in der Regel zu Miteigentümern werden, tragen sie auch das Risiko. Für sie kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Wurden diese Risiken verschwiegen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


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MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina verkauft

http://ift.tt/11O0cFa Nachdem für die Gesellschaft der Santa Pamina bereits vor einigen Wochen Insolvenzantrag gestellt wurde, wurde das Containerschiff nun nach Angaben des „fondstelegramm“ verkauft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im August wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der Santa Pamina eröffnet. Das Containerschiff ist eines von insgesamt vier Schiffen, in die der Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 investierte. Und das dritte Schiff aus dem Fonds, das von der Insolvenz bedroht ist. Denn auch für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia wurden bereits Insolvenzanträge gestellt.


Die wirtschaftliche Lage des Fonds hat sich durch die Insolvenzanträge nicht verbessert. Die Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten. In dieser Situation können sie sich aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Etliche Schiffsfonds sind auf Grund der nach wie vor anhaltenden Krise der Schifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten sind Ursachen für die Krise, die für viele Schiffsfonds schon in der Insolvenz endete. Das zeigt, dass Schiffsfonds hoch spekulative Kapitalanlagen sind, die keineswegs zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind.


Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Denn für sie kann am Ende der Totalverlust stehen. Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.


Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dazu verpflichtet, da diese so genannten Kick-Backs für die Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein können, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen wäre. Sind zudem noch unverhältnismäßig hohe Innenprovisionen geflossen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: Schon mehr als 25.000 Selbstanzeigen in Baden-Württemberg

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung steigt weiter. In Baden-Württemberg wurden inzwischen nach Medienangaben schon mehr als 25.000 Selbstanzeigen gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die geplante Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung hat offenbar erneut zu einem Anstieg der Selbstanzeigen geführt. In Baden-Württemberg sind bis November 2014 schon fast 20 Prozent mehr Selbstanzeigen eingegangen als 2013. Seit Februar 2010 haben sich in Baden-Württemberg inzwischen mehr als 25.000 Steuersünder selbst angezeigt.


Die Zahlen belegen, dass die Selbstanzeige für Steuersünder eine beliebte Möglichkeit ist, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. Allerdings ist eine Selbstanzeige kein Freifahrtschein. Sie kann nur wirken, wenn die Maßgaben genau erfüllt werden. Die Selbstanzeige muss gestellt werden, bevor die Behörden Ermittlungen aufgenommen haben und sie muss vollständig sein, d.h. alle relevanten Angaben zu den Steuerangelegenheiten der vergangenen fünf Jahre erhalten, so dass das Finanzamt einen neuen Steuerbescheid ausstellen kann. Sollte die Selbstanzeige allerdings fehlerhaft sein, droht immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können die Konsequenz sein.


Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare angefertigt werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige fehlschlägt, ist zu groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen, wissen welche Unterlagen benötigt werden und können die Selbstanzeige so verfassen, dass sie vollständig ist und wirkt. Wurden nicht mehr als 50.000 Euro Steuern hinterzogen, wirkt die Selbstanzeige dann komplett strafbefreiend. Bei höheren Beträgen muss ein Strafzuschlag von 5 Prozent gezahlt werden.


Ab 2015 wird es voraussichtlich wesentlich teurer. Dann bleiben nur noch Beträge bis 25.000 Euro komplett straffrei. Bei höheren Summen werden gestaffelt Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Außerdem müssen alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch.


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MPC Bioenergie Brasilien: Anlegern drohen Verluste

http://ift.tt/Pc53sN Anleger des MPC-Fonds Bioenergie Brasilien müssen finanzielle Verluste befürchten. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, läuft das Bankdarlehen aus. Wird es fällig gestellt, droht die Insolvenz.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um die Insolvenz und den Notverkauf des Biomasse-Kraftwerks in Brasilien zu vermeiden, will der Fondsinitiator MPC nun selbst das Darlehen übernehmen, um die Insolvenz zu verhindern, berichtet das „fondstelegramm“. Eine Darlehensverlängerung kommt für die finanzierende Bank offenbar nicht in Frage. Springt MPC ein, kann eine Insolvenz wohl vermieden werden. Finanzielle Verluste müssen die Anleger aber dennoch befürchten.


MPC hatte den Fonds 2009 aufgelegt und in ein Biomasse-Kraftwerk in Brasilien investiert. Den Anlegern wurde ein hoher Gesamtmittelrückfluss in Aussicht gestellt. Doch schon in der Bauphase kam es zu Problemen und auch der gegenüber dem Euro schwache brasilianische Real sorgt für Schwierigkeiten. Nun versucht MPC offenbar einen Käufer für das Kraftwerk zu finden.


Die erhofften Renditen können die Anleger wohl abschreiben. Vielmehr müssen sie Verluste befürchten. In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Anspruchsgrundlage kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Dazu gehören u.a. ungewisse politische Entwicklungen und auch Wechselkursverluste, die die Wirtschaftlichkeit der Fonds erheblich beeinträchtigen können. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen.


Darüber hinaus können auch die Angaben im Verkaufsprospekt genau überprüft werden. Möglicherweise wurden hier schon zu optimistische Erwartungen geweckt, um die Anleger zu locken. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen aber vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen kann. Sollten Prospektfehler auftreten, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Tuesday, November 18, 2014

Nach Urteil gegen Top-Manager – Compliance wird immer wichtiger

http://ift.tt/15ajXoD Nach dem Aufsehen erregenden Urteil gegen einen ehemaligen Top-Manager wird klar: Die Rechtsprechung wird härter, das Thema Compliance für Betriebe und Konzerne immer wichtiger.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bislang war es eher die Ausnahme als die Regel, dass ein ehemaliger Top-Manager wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verfehlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Offenbar wird die Rechtsprechung nun härter, wie ein aktueller Fall belegt. Dabei ging es u.a. um die Vermischung von privaten und geschäftlichen Interessen zum Nachteil des Unternehmens. Dies zeigt aber auch, dass Compliance in einem Unternehmen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Denn mit einem funktionierenden System wäre diese Vermischung eventuell erst gar nicht möglich gewesen. Und: Fehlt ein Compliance-System oder ist es unzureichend ausgestattet, kann der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dafür haften.


Das Compliance-System dient der Einhaltung der vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften, so dass es aus dem Unternehmen heraus nicht zu Straftaten kommt. Vorstand bzw. Geschäftsführung eines Unternehmens sind für die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems verantwortlich. Wird es versäumt, ein entsprechendes System in das Unternehmen einzubauen, können die Folgen beträchtlich sein. Es können enorme wirtschaftliche Schäden entstehen und es kann zu Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen und auch deren Verantwortliche kommen. Denn nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Unternehmen, auch juristische Personen, dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es aus dem Betrieb heraus nicht zu Gesetzesverstößen kommt. Entsprechend stehen die Organe auch in der Haftung.


Insofern liegt es im Interesse der Unternehmensleitung ein funktionierendes Compliance-System zu integrieren. Dabei ist auch darauf zu achten, dass das System auf seine Wirksamkeit hin immer wieder überprüft und ggfs. auch erweitert wird. Die inhaltliche Ausgestaltung und auch die Umsetzung eines geeigneten Compliance-Systems stellt für viele Betriebe allerdings auch eine große Herausforderung dar. Zumal dabei viele Gesetze, Vorschriften und Regeln zu beachten sind. Im Wirtschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht kompetente Rechtsanwälte können ein sicheres Compliance-System erstellen, überwachen und in den Betrieb integrieren.


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Atlantic MS Clara Schulte: Anleger sollen Schiffsfonds retten

http://ift.tt/11n3VLJ Anleger des Atlantic Schiffsfonds MS Clara Schulte sollen offenbar frisches Kapital investieren, um die Insolvenz des Fonds zu verhindern. Aber selbst bei einer Sanierung drohen Verluste.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftliche Schieflage des 2006 vom Emissionshaus Atlantic emittierten Fonds MS Clara Schulte ist nicht neu. Bereits im September wurde ein Finanzierungskonzept vorgestellt, bei dem die Gesellschafter frisches Kapital investieren sollten. Allerdings wurde die erforderliche Summe nach einem Bericht des „fondstelegramms“ deutlich verfehlt. Nun werden die Anleger per Rundschreiben abermals um frisches Kapital gebeten. Denn selbst ein Verkauf des Schiffes könne bei den derzeitigen Preisen die Insolvenz nicht verhindern, heißt es weiter.


Für die Anleger bedeutet dies den drohenden Totalverlust ihres investieren Geldes. Doch selbst wenn sie frisches Kapital nachlegen, müssen sie immer noch mit finanziellen Verlusten rechnen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden können. Auf diese Weise können die Verluste möglicherweise minimiert werden.


Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hätten die Anleger auf sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend hingewiesen werden müssen. Denn Schiffsfonds sind spekulative Geldanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken wie z.B. sinkenden Charterraten ausgesetzt sind. Da die Anleger zu Miteigentümern werden, tragen sie auch das Risiko, das für sie im Totalverlust des investierten Geldes enden kann. Daher sind Schiffsfonds auch keineswegs zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.


Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Nach Ansicht des BGH können diese Kick-Backs einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken liefern, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.


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