Tuesday, December 30, 2014

Golden Gate GmbH: Gläubigerversammlung am 12. Januar

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Für die Anleihegläubiger der insolventen Golden Gate GmbH beginnt das neue Jahr mit einem wichtigen Termin: Am 12. Januar 2015 findet die Gläubigerversammlung statt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, sollten die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH den Termin am 12. Januar unbedingt wahrnehmen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Denn für sie steht viel Geld auf dem Spiel. Nach derzeitigem Stand geht der vorläufige Insolvenzverwalter davon aus, dass sie mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen können. Das bedeutet auch, dass sie fast die Hälfte ihres eingesetzten Kapitals verlieren könnten.


Mit welcher Quote die Anleihegläubiger rechnen können, wird auch davon abhängen, welcher Erlös aus dem Verkauf der Immobilien erzielt werden kann. Eine Zwangsversteigerung möchte der vorläufige Insolvenzverwalter vermeiden, um nach Möglichkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Mehr Klarheit über den weiteren Fortgang wird voraussichtlich die Gläubigerversammlung bringen. Die geschädigten Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren vertreten kann. Da die Anleger mit Verlusten rechnen müssen, kann darüber hinaus auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Dazu kann unter anderem der Verkaufsprospekt unter die Lupe genommen werden. Sollten die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Dann würde das Geschäft komplett rückabgewickelt. Ein weiterer Ansatzpunkt für den Anspruch auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, rechtfertigt dies ebenfalls den Schadensersatzanspruch.


Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. begeben. Das Geld hätte eigentlich im Oktober 2014 zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Dazu war das Unternehmen jedoch nicht in der Lage und stellte Insolvenzantrag.


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Wednesday, December 24, 2014

NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21: Insolvenzantrag gestellt

http://ift.tt/QTwOKT Die nächste Fondsgesellschaft aus dem Hause von Malte Hartwieg ist zahlungsunfähig. Für die NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co.KG wurde Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Firmenimperium von Malte Hartwieg bröckelt weiter. Am 2. Dezember wurde am Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co.KG eröffnet (Az.: 1500 IN 3664/14). Einen Insolvenzantrag stellte Hartwieg Anfang Dezember auch für die NCI New Capital Invest Proven Gold Direct Management GmbH (Az.: 1500 IN 3665/14). Über die Gesellschaften der Fonds NCI USA 11, NCI USA 16 und NCI USA 19 wurden schon vor einigen Wochen die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet.


Den Anlegern der Hartwieg-Fonds, dazu zählen nicht nur die Fonds von New Capital Invest, sondern auch von Selfmade Capital, steht also ein unruhiger Jahreswechsel bevor. Sie müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Kapitals befürchten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die notwendigen rechtlichen Maßnahmen einleiten und auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen.


Diese können untere anderem durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken der Kapitalanlage umfassend informiert werden müssen. Ebenso müssen die Angaben in den Verkaufsprospekten vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und ihren Risiken machen kann. Die New Capital Invest Fonds wurden u.a. von dima24 vermittelt. Bis zum überraschenden Verkauf gehörte auch dima24 zum Firmenimperium des Malte Hartwieg. Auch über diese personelle Verknüpfung hätten die Anleger unterrichtet werden müssen, da es möglicherweise einen Interessenkonflikt bei den Vermittlern gegeben hat und Hartwieg-Fonds eventuell bevorzugt empfohlen wurden.


Die Staatsanwaltschaft ermittelt weiter wegen Betrugsverdacht. Die Ermittlungen haben sich inzwischen auch auf die neuen Besitzer von dima24 ausgeweitet.


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Sunday, December 21, 2014

Steuerhinterziehung: Auch Bundesrat gibt grünes Licht für Verschärfung der Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Der Bundesrat hat am 19. Dezember grünes Licht für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gegeben. Damit ist klar: Ab 2015 wird die Selbstanzeige teurer und schwieriger.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Überraschend kam die Entscheidung des Bundesrats am 19. Dezember nicht mehr: Nach dem Bundestag segnete auch die Länderkammer den Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ab. Damit gilt das neue Gesetz ab Januar und für Steuerhinterzieher wird es dann deutlich schwieriger und teurer, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Möglich bleibt dies aber immer noch.


Konkret bedeutet die Verschärfung der Selbstanzeige, dass sich der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es schwieriger, eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Außerdem kann die Selbstanzeige nur noch dann völlig strafbefreiend wirken, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bisher lag diese Grenze bei 50.000 Euro.


Ist die Hinterziehungssumme höher als 25.000 Euro werden gestaffelte Strafzuschläge erhoben. Wurden Steuern in einer Höhe zwischen 25.000 und 100.000 Euro hinterzogen, beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent, bei einer Hinterziehungssumme zwischen 100.000 und einer Million Euro, werden 15 Prozent fällig und bei noch höheren Beträgen 20 Prozent. Die hinterzogenen Steuern müssen zzgl. Zinsen und ggfs. Strafzuschlag innerhalb einer kurzen Frist gezahlt werden, damit die Selbstanzeige wirken kann.


Trotz dieser Verschärfung sollte jetzt nicht in aller Hektik noch eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann fehlerhaft ist und fehlschlägt, ist groß. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen, die jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen können, dass sie wirkt und die Angelegenheit vom Tisch ist.


Darüber hinaus bietet die Selbstanzeige auch noch im kommenden Jahr alle Möglichkeiten, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


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Friday, December 19, 2014

Urteil zur Erbschaftssteuer verunsichert Familienunternehmen

http://ift.tt/W5TwBd Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer sorgt bei vielen Unternehmen für Verunsicherung. Die Steuerprivilegien für Firmenerben werden nur noch eingeschränkt gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bundesverfassungsgericht hatte am 17. Dezember 2014 entschieden, dass die Privilegierung von Firmenerben gegenüber Privaterben verfassungswidrig ist und forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass es grundsätzlich legitim sei, Familienerben beim Unternehmensübergang steuerlich zu begünstigen, um Arbeitsplätze zu sichern.


Fraglich sei aber wie weit diese Bevorzugung gehen dürfe. Einen entscheidenden Aspekt dürfte die Betriebsgröße spielen. Besonders große Familienunternehmen müssen mit schärferen Regeln rechnen. Derzeit wird eine so genannte Bedürfnisprüfung ins Spiel gebracht. Große Unternehmen können nur dann mit Steuerprivilegien rechnen, wenn sie diese bestehen. Welche Kriterien dazu erfüllt werden müssen, steht noch nicht fest. Allerdings könnte die Liquidität eine Rolle spielen.


Für mittlere Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten wird sich voraussichtlich nicht viel ändern. Sie werden über die Lohnsumme belegen müssen, dass die Arbeitsplätze weitgehend erhalten geblieben sind. Für kleinere Betriebs wird es wahrscheinlich komplizierter. Sie mussten bisher nicht belegen, dass die Arbeitsplätze erhalten blieben. Das wird sich künftig wohl ändern.


Finanzminister Schäuble kündigte inzwischen an, dass die geforderten Reformen zügig umgesetzt werden sollen. Grundsätzlich solle aber an Steuerprivilegien für Firmenerben festgehalten und nur die beanstandeten Aspekte neu geregelt werden.


Für Familienunternehmen bleiben aber nach derzeitigem Stand noch viele Fragen offen. Etwa die Frage, bei welcher Mitarbeiterzahl ein Betrieb schon ein großes Unternehmen ist oder noch ein mittleres ist. Familienunternehmen, die demnächst die Unternehmensnachfolge regeln wollen, sollten sich frühzeitig damit befassen. Denn bis zur Reform gelten noch die bestehenden Regeln. Um den Unternehmensübergang möglichst steueroptimiert zu regeln und den Betrieb nicht in seiner Existenz zu gefährden, können sich die Unternehmer an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die sie beim Unternehmensübergang von Beginn an fachkundig beraten.


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Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer rechtmäßig

http://ift.tt/Pc53sN Geraten geschlossene Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sollen die Anleger häufig bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Das ist nicht immer rechtmäßig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschlossene Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds oder Medienfonds halten nicht immer, was sie versprechen. Geraten die Fondsgesellschaften in Not ist es zum Teil doppelt bitter für die Anleger. Nicht nur die erhofften Renditen bleiben aus, sondern oftmals werden auch noch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückverlangt.


Die Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist jedoch nicht immer rechtmäßig. Schon im März 2013 stellte der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen klar (II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann möglich ist, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für die Anleger verständlich geregelt ist. Der BGH stellte klar, dass die Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Kommanditisten nur dann zulässig sei, wenn aus dem Gesellschaftsvertrag klar ersichtlich sei, dass die Ausschüttungen an die Anleger nur als Darlehen gewährt werden und ggfs. von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können.


Sollten Anleger von Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, empfiehlt sich daher eine gründliche Prüfung des Gesellschaftsvertrags. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Zumal die Rechtsprechung des BGH noch weitreichendere Wirkung haben kann. Denn sollten Anleger bereits zu Unrecht Ausschüttungen zurückgezahlt haben, können diese von den Fondsgesellschaften wieder zurückverlangt werden.


Außerdem kann es auch immer als Warnzeichen verstanden werden, wenn die Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden. Dann kann häufig davon ausgegangen werden, dass die Fondsgesellschaft sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Ob sich diese alleine durch die Rückzahlung der Ausschüttungen beheben lassen, ist ungewiss. In diesen Fällen kann es ratsam sein, mögliche Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. Diese können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger beispielsweise nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden.


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Wednesday, December 17, 2014

Bundesverfassungsgericht kippt Steuerprivilegien für Firmenerben

http://ift.tt/W5TwBd Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember die Steuerprivilegien für Firmenerben gekippt. Sie seien verfassungswidrig. Bis Mitte 2016 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zu den Steuerprivilegien von Firmenerben wurde mit Spannung erwartet. Jetzt ist klar: Die großzügigen steuerlichen Rabatte für Firmenerben verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, da Firmenerben gegenüber Privaterben begünstigt werden. Das Bundesverfassungsgericht räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 ein, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin sind die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar.


Von der bisherigen Regelung können Firmenerben profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa der weitgehende Erhalt der Arbeitsplätze und die Fortführung des Unternehmens, können zwischen 85 und 100 Prozent der Erbschaftssteuer gespart werden. Betriebe bis 20 Mitarbeiter genossen sogar ohne den Nachweis des Erhalts der Arbeitsplätze Steuerprivilegien. Zudem sei fraglich, ob die Steuerprivilegien auch größeren Unternehmen gewährt werden dürfen. Deshalb forderten die Karlsruher Richter jetzt Nachbesserungen, räumten aber auch ein, dass der Gesetzgeber bestimmte Gruppen bevorzugen dürfe, wenn es im öffentlichen Interesse ist.


Für zahlreiche Familienunternehmen bedeutet das Urteil, dass sie sich rechtzeitig um die Unternehmensnachfolge kümmern sollten, um weiter von den derzeitigen Steuerprivilegien zu profitieren und das Betriebsvermögen beim Übergang entsprechend schützen zu können. Dazu können sie sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können dafür sorgen, dass die Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht optimal geregelt wird und der Erbe und damit auch der Betrieb nach dem Unternehmensübergang nicht über Gebühr belastet werden.


Bei der Unternehmensnachfolge werden nicht nur steuerliche Aspekte, sondern auch Fragen des Erbrechts und Familienrechts berührt. Daher ist es ratsam, mit einem in den unterschiedlichen Rechtsgebieten kompetenten Team von Rechtsanwälten die Unternehmensnachfolge reibungslos und zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu regeln. Sie können die Unternehmensnachfolge von Anfang an begleiten, ein passendes Konzept ausarbeiten und die Gestaltungsspielräume zum Wohl der Betroffenen ausschöpfen.


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Tuesday, December 16, 2014

Schiffsfonds: Nur geringe Preise auf dem Zweitmarkt zu erzielen – Anspruch auf Schadensersatz prüfen

http://ift.tt/P2cOyx Auf dem Zweitmarkt seien derzeit nur niedrige Kurse für Schiffsfonds-Anteile zu erzielen, meldet „Fonds professionell online“. Für Anleger kann es lukrativer sein, Schadensersatz geltend zu machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben von zweitmarkt.de konnte für die Anteile an Schiffsfonds im November nur ein durchschnittlicher Kurs von 15,5 Prozent des Nominalwerts erzielt werden. Für die Anleger, die ihre Schiffsfonds-Anteile verkaufen, bedeutet dies, dass sie erhebliche finanzielle Verluste hinnehmen müssen.


In den vergangenen Jahren sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das lag u.a. an aufgebauten Überkapazitäten und sinkenden Charterraten. Für viele Anleger war diese Entwicklung gleichbedeutend mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Aber auch wenn die Anteile auf dem Zweitmarkt verkauft werden, müssen Verluste hingenommen werden. Daher kann es ratsamer sein, Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Schiffsfonds wurden in der Vergangenheit erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet seien. Die Realität sah dann oft ganz anders aus. Die erhofften Ausschüttungen blieben zum Teil aus und nicht wenige Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden. Für die Anleger blieben oft nur finanzielle Verluste. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Das gilt insbesondere für das Totalverlust-Risiko. Auf Grund der Risiken sind Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Banken ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nicht offen gelegt haben. Anhand dieser Kick-Backs hat der Anleger die Möglichkeit, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Dieses muss nicht zwangsläufig zu den eigenen Anlagezielen passen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


http://ift.tt/P2cOyx



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Steuerhinterziehung: Auch Erben stehen in der Pflicht – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

http://ift.tt/19NYqWI Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird ab 2015 verschärft. Davon können auch Erben betroffen sein, wenn sich Schwarzgeld im Nachlass befunden hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch Erben können sich der Steuerhinterziehung schuldig machen. Das kann sogar unbewusst passieren. Hat sich unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass befunden, muss dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Anderenfalls kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen.


Das gilt auch, wenn es den Erben gar nicht bewusst ist, dass sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befunden hat. Hatte der Erblasser aber beispielsweise Konten in der Schweiz oder anderen Steueroasen, sollte das genau geprüft werden. Der Erbe ist zwar nicht dafür verantwortlich, dass der Erblasser Steuern hinterzogen hat, aber er ist dafür verantwortlich, wenn er das dem Finanzamt nicht meldet. Wurde dies bislang versäumt, haben auch Erben die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen und so eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.


Allerdings werden die Regeln für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung aller Voraussicht nach ab dem 1. Januar deutlich verschärft. So sinkt die Grenze bei der die Selbstanzeige noch komplett strafbefreiend wirken kann von derzeit 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Auch der Berichtigungszeitraum verdoppelt sich von fünf auf zehn Jahre. Dadurch wird es ab dem kommenden Jahr für den Steuersünder teurer und auch schwieriger, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


Allerdings sollte nun auch nicht in aller Hektik bis zum Jahresende eine Selbstanzeige verfasst werden. Und schon gar nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige dann fehlerhaft ist und nicht wirkt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie wirkt. Selbstverständlich ist eine Selbstanzeige auch 2015 möglich.


http://ift.tt/19NYqWI



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EEH Elbe Emissionshaus: MS Jana im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/OZRRnM Das Amtsgericht Stade hat über den Schiffsfonds EEH MS Jana das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 73 IN 81/14). Anleger müssen mit finanziellen Verluste bis zum Totalverlust rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger hatten bislang nur wenig Freude an dem 2008 vom Elbe Emissionshaus (EEH) aufgelegten Schiffsfonds MS Jana. Bereits 2012 musste weiteres Kapital investiert werden, um den Fonds aus einer wirtschaftlichen Schieflage zu retten. Eine erneute Kapitalspritze wollten die Anleger nun offenbar nicht mehr geben, so dass nun Insolvenzantrag für die Fondsgesellschaft gestellt wurde.


Für die Anleger können nun massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust entstehen. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Anlage dargestellt. Das dem nicht so ist, haben die Anleger des Schiffsfonds MS Jana zu spüren bekommen. Tatsächlich sind Schiffsfonds diversen Risiken ausgesetzt und daher hoch spekulative Geldanlagen, die nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Insbesondere hätten die Anleger auch über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Wurden im Beratungsgespräch die Risiken nicht umfassend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Für die Anleger können diese Kick-Backs ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das nicht zwangsläufig mit den eigenen Anlagezielen übereinstimmen muss. Bei entsprechender Kenntnis wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen. Auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Außerdem kann auch der Emissionsprospekt auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Falsche oder unvollständige Prospektangaben lösen ebenfalls Schadensersatzansprüche aus.


http://ift.tt/OZRRnM



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Monday, December 15, 2014

dima24: Staatsanwaltschaft München weitet Ermittlungen aus

http://ift.tt/1hd7vtB Die Staatsanwaltschaft München ermittelt nach Handelsblatt-Informationen auch gegen die neuen Eigentümer von dima24. dima24 vermittelte u.a. Fonds von Selfmade Capital und New Capital Invest.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Malte Hartwieg hat ein kleines Firmenimperium aufgebaut. Dazu zählen u.a. die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest (NCI). Vor einigen Wochen gehörte auch noch die Vertriebsplattform dima24 zu diesem Imperium, ehe Hartwieg sie verkaufte.


dima24 vertrieb auch Selfmade Capital und NCI-Fonds. Nachdem die Staatsanwaltschaft schon seit geraumer Zeit gegen Hartwieg wegen Betrugsverdacht ermittelt, sind nach Handelsblatt-Informationen nun auch die neuen Eigentümer von dima24 ins Visier der Ermittler geraten. Anleger sollen von dima24 falsch beraten worden sein, da ihnen wichtige Informationen zu den Kapitalanlagen offenbar verschwiegen wurden.


Anleger von diversen Selfmade Capital und NCI-Fonds warten schon seit Monaten vergeblich auf Ausschüttungen. Ihr Geld soll in dunklen Kanälen versickert sein. Inzwischen wurde über die NCI-Fonds 11, 16 und 19 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Auch bei Selfmade Capital gab es bereits Insolvenzanträge. Anleger müssen den Totalverlust ihres Geldes befürchten.


In dieser schwierigen Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Er kann ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Sollten sich die Vorwürfe gegen dima24 bestätigen, kann eine fehlerhafte Anlageberatung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen.


Auch auf die personelle Verflechtung zwischen den Emissionshäusern und dima24 hätte hingewiesen werden müssen. Denn dadurch hat sich möglicherweise die Konstellation ergeben, dass bevorzugt Produkte aus dem Hause Hartwieg vermittelt wurden, die eventuell aber nicht zu den Anlagewünschen und zu dem Risikoprofil der Anleger gepasst haben.


Darüber hinaus können auch die Verkaufsprospekte der betroffenen Fonds geprüft werden. Sollten die Prospektangaben unvollständig oder fehlerhaft sein, können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


http://ift.tt/1hd7vtB



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MPC Santa-R-Schiffe: Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/11O0cFa Nachdem über sechs der sieben Schiffsgesellschaften aus dem Dachfonds MPC Santa-R-Schiffe das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des Dachfonds MPC Santa-R-Schiffe waren in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert worden, frisches Kapital zu investieren, um den Fonds aus seiner wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Unterm Strich blieben die Bemühungen erfolglos. Gleich sechs Schiffe aus dem Dachfonds befinden sich inzwischen im Insolvenzverfahren. Betroffen sind MS Santa Rafaela (Az. 5 IN 105/13), MS Santa Rebecca (Az. 5 IN 106/13), MS Santa Ricarda (Az. 5 IN 107/13), MS Santa Roberta (Az. 5 IN 108/13), MS Santa Romana (Az. 5 IN 109/13) und MS Santa Rosanna (Az. 5 IN 110/13).


Die Anleger müssen auf Grund dieser Situation mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Ein Ausweg könnte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Viele Schiffsfonds befinden sich inzwischen seit einigen Jahren in einer schweren Krise, die zum Teil auch in der Insolvenz der Fondsgesellschaften und hohen Verlusten für die Anleger endete. Gründe für diese Krise sind in erster Linie aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten. Die Entwicklung zeigt deutlich, dass Schiffsfonds hoch spekulative und riskante Geldanlagen sind und keineswegs eine sichere Anlageform. Doch als genau diese wurden sie erfahrungsgemäß im Anlageberatungsgespräch häufig dargestellt. Tatsächlich ist für die Anleger die Beteiligung an Schiffsfonds aber mit dem Risiko des Totalverlusts verbunden. Daher gehört zu einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfonds. Darüber hinaus gilt das Prinzip, dass eine Kapitalanlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Das bedeutet, dass spekulative Anlagen wie Schiffsfonds für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet sind.


Die vermittelnden Banken hätten jedoch nicht nur über die Risiken aufklären müssen, sondern nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten sie auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen, da diese für den Kunden ein wichtiger Anhaltspunkt für das Provisionsinteresse der Banken sein können.


http://ift.tt/11O0cFa



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Sunday, December 14, 2014

Future Business KG aA (FuBus): Gläubigerversammlung am 18. Dezember

http://ift.tt/1nb35Ji Für die geschädigten Anleger der Future Business KG aA steht in diesem Jahr noch ein wichtiger Termin an: die Gläubigerversammlung am 18. Dezember in Dresden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Skandal rund um die Infinus / Future Business-Gruppe mussten die Anleger lange auf diesen Termin warten, da zunächst zahlreiche kleinere Gläubigerversammlungen über die Bühne gehen mussten. Die große Gläubigerversammlung ist nun ein wichtiger Termin für die Gläubiger der Orderschuldverschreibungen (OSV), der Genussrechte bzw. Genussscheine und der Nachrangdarlehen.


Nicht für alle OSV- und Genussrechte-Gläubiger wurden gemeinsame Vertreter gewählt. Die betroffenen Anleger können sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen im weiteren Verlauf vertritt. Denn die Gläubigerversammlung ist ein wichtiger Termin, da hier die Weichen für das weitere Insolvenzverfahren gestellt werden.


Da aber ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen, müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Daher sollte auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Diese Ansprüche können und sollten völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Denn das Insolvenzverfahren kann sich in die Länge ziehen, so dass mögliche Forderungen dann schon verjährt sein könnten.


Schadensersatzansprüche können sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben haben. Ein Ansatzpunkt ist zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Das gilt auch, wenn die Verkaufsprospekte fehlerhaft waren. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass die Anleger ein verzerrtes Bild von der Kapitalanlage erhalten und sich dadurch quasi unter falschen Voraussetzungen für eine Beteiligung entschieden haben. Dann kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


http://ift.tt/1nb35Ji



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Steuerhinterziehung: Endspurt für die Selbstanzeige nach alten Regeln

http://ift.tt/19NYqWI Die Zeiten, in denen unversteuertes Schwarzgeld über die Grenze gebracht und im Ausland deponiert wurden, dürften vorbei sein. Stattdessen steigt die Zahl der Selbstanzeigen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Luft für Steuersünder ist in den vergangenen Wochen und Monaten deutlich dünner geworden. Verschiedene Maßnahmen haben dazu beigetragen, dass das Risiko entdeckt zu werden, sprunghaft angestiegen ist und den Betroffenen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Die Folge ist, dass die Zahl der Selbstanzeigen noch einmal auf ein neues Rekordniveau geklettert ist. Experten erwarten, dass bis zum Jahresende rund 40.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den Behörden eingegangen sein werden.


Das hat auch damit zu tun, dass die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige ab dem 1. Januar 2015 deutlich verschärft werden. Lediglich der Bundesrat muss einem entsprechenden Gesetzesentwurf noch zustimmen. Aber das dürfte eine reine Formsache sein.


Für Steuersünder bedeutet das, nach Möglichkeit noch in diesem Jahr eine Selbstanzeige zu stellen, da es im kommenden Jahr deutlich schwieriger und auch wesentlich teurer werden wird. Dennoch sollte jetzt nicht hektisch eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare „zusammen geschustert“ werden. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige dann fehlerhaft ist, fehlschlägt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, ist zu groß. Ratsamer und sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen, dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlerfrei ist und die Angelegenheit nach Zahlung der hinterzogenen Steuern beendet ist. Darüber hinaus können sie auch beurteilen, ob es ggfs. auch sinnvoller sein kann, die Selbstanzeige trotz der Verschärfungen erst im neuen Jahr zu stellen.


Geplant ist, dass ab dem 1. Januar 2015 die Grenze für eine strafbefreiende Selbstanzeige von derzeit 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt wird. Bei höheren Beträgen müssen Strafzuschläge gezahlt werden, die ab 2015 zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Zudem verdoppelt sich dann der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre.


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Schadensersatzansprüche können zum Jahresende verjähren

http://ift.tt/Pc53sN Geschädigte Anleger von geschlossen Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds, etc. müssen aufpassen. Möglicherweise verjähren Schadensersatzansprüche zum 31. Dezember 2014.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Anleger, die ihr Geld in geschlossene Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds investiert haben, mussten erleben, dass die Kapitalanlage die Erwartungen nicht erfüllen konnte und finanzielle Verluste entstanden sind. Grundsätzlich sind die Anleger nicht schutzlos gestellt, denn sie haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend zu machen. Allerdings müssen dabei Verjährungsfristen beachtet werden.


Unterschieden werden muss zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist.


Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung greift jeweils zum Jahresende. Sofern kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, setzt die Verjährung zum 31.12.des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt nicht, dass die Forderungen eines Anlegers, der sich z.B. im Jahr 2006 an einem Fonds beteiligt hat, Ende 2009 verjährt sind, sondern drei Jahre nachdem der Anspruch entstanden ist. Ist der Anspruch also erst 2011 entstanden, so würde er am 31.12.2014 verjähren. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger von den Umständen, die den Schadensersatzanspruch begründen, Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Solch ein Umstand kann beispielsweise ein entsprechendes Schreiben der Fondsgesellschaft sein.


Bei der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährung verjähren die Ansprüche immer taggenau – also nicht erst zum Jahresende.


Allerdings besteht auch die Möglichkeit, verjährungshemmende Maßnahmen einzulegen, die die Verjährung unterbrechen. Anleger, die sich unsicher sind, wann ihre Ansprüche verjähren, sollten daher umgehend handeln und sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann feststellen, wann die Verjährung einsetzt und auch noch bis zum Jahresende die notwendigen Schritte einleiten, um die Verjährung zu unterbrechen.


Die Verjährungsfristen beziehen sich auf Kapitalanlagen, die seit 2002 gezeichnet wurden. Bei älteren Beteiligungen gelten andere Fristen. Ob in diesen Fällen noch Forderungen geltend gemacht werden können, lässt sich ebenfalls prüfen.


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Friday, December 12, 2014

Selfmade Capital: Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/1m5kmS0 Nach dem Insolvenzantrag der Selfmade Capital Holding GmbH im Oktober sind die Sorgen der Emirates-Fonds Anleger noch gewachsen. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Geschäftsführer Malte Hartwieg Anfang Oktober Insolvenzantrag für die Selfmade Capital Holding stellte, dürften die Sorgen der Anleger der Emirates-Fonds noch größer geworden sein. Bei verschiedenen Fonds warteten die Anleger ohnehin schon vergeblich auf ihr Geld. Nachforschungen nach den Anlegergeldern, die in dunklen Kanälen versickert sein sollen, blieben ergebnislos.


Das Schicksal teilten auch Anleger einiger New Capital Invest Fonds aus dem Hause Hartwieg. Hier wurde bislang für drei Fondsgesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Auch das ist kein gutes Zeichen für die Selfmade Capital Anleger. Zumal auch noch die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdacht Ermittlungen aufgenommen hat.


Betroffene Anleger sind dieser Situation jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie ausführlich beraten und die notwendigen rechtlichen Schritte in Absprache einleiten kann. Dabei sollten auch Ansprüche auf Schadensersatz berücksichtigt werden. Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.


Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Oftmals wurden die Emirates-Fonds über die Plattform dima24 vermittelt, die bis vor einigen Wochen ebenfalls zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg gehörte. Folge dieser personellen Verflechtung können natürlich Interessenskonflikte der Anlageberater gewesen sein, die möglicherweise bevorzugt Produkte aus dem Hause Hartwieg vermittelt haben ohne auf diese personelle Verknüpfung hinzuweisen.


Darüber hinaus können auch Prospektfehler vorliegen. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und den Anleger so in seiner Entscheidung beeinflussen. Dann können Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


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Shedlin Middle East Health Care 1 (MEHC 1): Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/Pc53sN Nach dem Insolvenzantrag des Emissionshauses Shedlin Capital AG, sind auch die Anleger, die in den Fonds Middle East Health Care (MEHC) 1 investiert haben, beunruhigt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich sind die Fonds nicht unmittelbar vom Insolvenzantrag des Emissionshauses Shedlin Capital AG betroffen, da sie eigenständige Gesellschaften sind. Dennoch kann die Insolvenz des Mutterkonzerns Auswirkungen auf die Fondsgesellschaften haben, da sie keine Unterstützung mehr erwarten können. Das könnte sich besonders auf die Middle East Health Care Fonds 1 und 2 auswirken, die ohnehin Probleme bereiten.


Beide Immobilienfonds investierten in die medizinische Versorgung in Abu Dhabi. Allerdings verlief der geplante Bau eines großen Klinikums im Sande und die Fonds gerieten in Schwierigkeiten. Die Anleger des MEHC 1 müssen befürchten, dass sich diese Probleme jetzt noch verstärken und finanzielle Verluste drohen. Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen, der auch prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Denn sollte der Fonds ebenfalls Insolvenz anmelden, kann den Anlegern sogar der Totalverlust des investieren Geldes drohen. Daher ist es ratsam, frühzeitig alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.


So kann eine fehlerhafte Anlageberatung beispielsweise den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage. Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die für die Anleger letztlich im Totalverlust enden können. Daher sind Immobilienfonds auch keine sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist.


Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgemäß sein. Tauchen in den Emissionsprospekten falsche oder irreführende Angaben auf, verzerrt das für den Anleger das Bild von der Kapitalanlage, so dass er die Rendite-Chancen und Risiken eventuell falsch beurteilt. Liegen Prospektfehler vor, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung verlangt werden.


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Golden Gate GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren – Anleger müssen mit Verlusten rechnen

http://ift.tt/19MkF0T Das vorläufige Insolvenzverfahren über die Golden Gate GmbH wurde am AG München inzwischen eröffnet. Die Anleihe-Gläubiger müssen nach wie vor um ihr Geld fürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht München hat inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Golden Gate GmbH eröffnet (Az.: 1503 IN 3140/14). Die Anleihe-Gläubiger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen. Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters können sie nach derzeitigem Stand mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen. Sie könnten also knapp die Hälfte ihres investierten Geldes verlieren.


Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, soll eine zweite Versammlung am 12. Januar 2015 für mehr Klarheit sorgen. Dabei geht es u.a. auch um die Veräußerung der Immobilien. Der vorläufige Insolvenzverwalter möchte eine Zwangsversteigerung vermeiden, um nach Möglichkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen.


Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. begeben. Das Geld hätte eigentlich im Oktober 2014 zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Doch darauf warteten die Anleger vergeblich. Stattdessen stellte das Unternehmen Insolvenzantrag. Da auch noch nicht abzusehen ist, wie hoch die Verluste für die Anleger tatsächlich ausfallen werden, sollten diese Maßnahmen ergreifen, um ihren Schaden zu minimieren. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im weiteren Verfahren begleiten und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Prospektfehler vorliegen. Sind die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder irreführend kann Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


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Wednesday, December 10, 2014

MBB Clean Energy: Anleger bleiben im Unklaren – Ansprüche auf Schadensersatz

http://ift.tt/19MkF0T Immer noch ist unklar, wie es für die Anleger der MBB Clean Energy Anleihe weitergeht. Um Verlusten vorzubeugen, können die Anleger anwaltlichen Rat einholen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Irritationen hat die Mittelstandsanleihe der MBB Clean Energy AG (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) in den vergangenen Monaten reichlich gesorgt. Die im Mai fällige Zinszahlung fiel aus, die Globalurkunde wurde für ungültig erklärt und auch die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen wegen Betrugsverdachts aufgenommen.


Das Unternehmen teilte zwischenzeitlich lediglich mit, dass nötige Reparaturmaßnahmen an der Globalurkunde vorgenommen würden und die Anleihebedingungen im Wesentlichen erhalten blieben. Welche Bedingungen für das Unternehmen wesentlich sind, bleibt unklar. Für die Anleger dürfte unter anderem der Zinskupon von 6,25 Prozent p.a. oder die Laufzeit zu den wesentlichen Bedingungen gehören. Ob hier Änderungen vorgenommen werden sollen, ist nach derzeitigem Stand nicht bekannt.


Für die Anleihe-Zeichner ist die Situation nach wie vor nur schwer durchschaubar. Da ihnen aber auch finanzielle Verluste drohen könnten, können sie sich vorsorglich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die Lage einschätzen kann und ggfs. die notwendigen rechtlichen Schritte einleitet. Dabei sollten auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Außerdem stellt sich die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, wenn die Globalurkunde ungültig ist. Möglicherweise kann das Geschäft auch komplett rückabgewickelt werden.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einem ordnungsgemäßen Beratungsgespräch gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Darüber hinaus können die Prospektangaben überprüft werden. Denn die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können ausreichen, um dem Anleger ein falsches Bild von der Kaptalanlage zu vermitteln. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Schritte in Betracht.


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EuGH: Erbschaftsteuer in Spanien diskriminierend – Rückforderung der Erbschaftssteuer möglich

http://ift.tt/NWrmVc Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass das spanische Erbschafts- und Schenkungsrecht nicht dauerhaft in Spanien lebende Ausländer unrechtmäßig benachteiligt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte am 3. September 2014 fest (C-127/12), dass das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nicht dauerhaft in Spanien wohnende Ausländer unangemessen benachteiligt und gegen die Kapitalsverkehrsfreiheit verstößt. Hintergrund ist, dass den dauerhaft in Spanien lebenden Erben (Residenten) von den autonomen Gemeinschaften erhebliche Steuerermäßigungen eingeräumt werden können. Diese Sonderreglungen gelten allerdings nicht für Erben, die nicht dauerhaft in Spanien wohnen. Dies sei eine klare Benachteiligung, urteilte der EuGH.


Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH kann nun für viele Erben interessant werden, die zum Beispiel Immobilien in Spanien geerbt haben, aber nicht dauerhaft dort leben und dementsprechend auch nicht von den Vergünstigungen profitieren konnten. Denn sie haben nun die Möglichkeit, sich einen großen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer vom spanischen Staat zurückzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die Steuervergünstigungen in den unterschiedlichen Regionen stark variieren.


Die spanische Regierung hat inzwischen auf das EuGH-Urteil reagiert und festgelegt, dass die Steuervergünstigungen ab dem 1. Januar 2015 auch für nicht in Spanien residente Erben, die aber innerhalb der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen leben, gelten sollen. Das sollte bei künftigen Erbschaften nach Möglichkeit berücksichtigt werden.


Bei zurückliegenden Erbschaften kann ggfs. ein großer Teil der gezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückverlangt werden. Dabei müssen aber Verjährungsfristen beachtet werden. Die Verjährung beträgt in der Regel vier Jahre nach Zahlung der Steuern. Möglicherweise kann aber auch in älteren Fällen die Erbschaftssteuer zurückverlangt werden. Zur Durchsetzung der Ansprüche können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden. Diese können die Ansprüche prüfen und die notwendigen Schritte einleiten. Bei der in Spanien in der Regel sehr hohen Erbschaftssteuer kann sich die Überprüfung der Ansprüche durchaus lohnen.


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HCI Renditefonds Premium II: Verjährung der Schadensersatzansprüche

http://ift.tt/12AIJk2 Durch den Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Hanna ist die Lage für den HCI Renditefonds Premium II nicht einfacher geworden. Schadensersatzansprüche könnten demnächst verjähren.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds investierte der HCI Renditefonds Premium II in die Schiffe MS Hanna, MS JPO Aquarius und MS Cielo di Parigi. Durch den Insolvenzantrag für die Gesellschaft der MS Hanna ist die wirtschaftliche Situation für den Schiffs-Dachfonds nicht einfacher geworden. Bereits im Jahr 2010 musste ein Sanierungskonzept aufgestellt werden. Den Anlegern könnten finanzielle Verluste drohen.


Da der HCI Renditefonds Premium II bereits 2003 aufgelegt wurde, könnten mögliche Ansprüche auf Schadensersatz möglicherweise schon bald verjähren oder bereits verjährt sein. Daher sollten betroffene Anleger, die ihre Forderungen noch geltend machen wollen, umgehend handeln. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche überprüfen und ggfs. die nötigen Schritte und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann.


Ansprüche auf Schadensersatz können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Hinzu kommt, dass eine Kapitalanlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Heißt: Sicherheitsorientierten Anlegern dürfen keine hoch spekulativen und riskante Geldanlagen vermittelt werden.


Genau das sind aber Schiffsfonds. Sie sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt und stark von der globalen wirtschaftlichen Entwicklung abhängig. So gerieten auch etliche Schiffsfonds nach der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Hinzu kamen aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten, so dass am Ende viele Schiffsfonds Insolvenz anmelden mussten. Für die Anleger bedeutete das oft genug den Totalverlust ihres investierten Geldes.


Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß aber auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank nicht ordnungsgemäß über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hat.


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New Capital Invest: Drei NCI-Fonds insolvent – Ansprüche auf Schadensersatz

http://ift.tt/QTwOKT Seit Oktober müssen einige Anleger, die in New Capital Invest (NCI) Fonds investiert haben, mehr denn je um ihr Geld fürchten. Für drei Fondsgesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Anleger einiger NCI-Fonds schon seit längerer Zeit vergeblich auf ihre Ausschüttungen warteten, erhielten sie im Oktober traurige Gewissheit. Gleich für drei Fondsgesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt. Betroffen sind die Fonds NCI New Capital Invest USA 11, NCI New Capital Invest USA 16 und NCI New Capital Invest USA 19.


Die Insolvenzanträge waren der vorläufige Tiefpunkt einer für die Anleger besorgniserregenden Entwicklung. Nachdem ihre Ausschüttungen ausgeblieben waren, hieß es zunächst, dass die Anlegergelder in dubiosen Kanälen versickert seien. Doch die anschließende Suche nach dem Geld verlief erfolglos. Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Schließlich folgten die Insolvenzanträge für die drei Fondsgesellschaften. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kaptalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sein.


Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ebenso müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, ihren Chancen und ihren Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können für ein verzerrtes Bild sorgen und der Anleger beteiligt sich ggfs. dadurch unter falschen Voraussetzungen.


Vertrieben wurden die Fonds u.a. durch dima24. Die Vertriebsplattform gehörte bis vor einigen Wochen noch zum Firmengeflecht von Malte Hartwieg, dem auch das Emissionshaus New Capital Invest gehört. Auch über diese personelle Verstrickung hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen, da sie möglicherweise zu Interessenskonflikten führen kann.


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Monday, December 8, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau

http://ift.tt/19NYqWI Schon mehr als 35.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in diesem Jahr bei den Behörden eingegangen. Das geht aus einer Umfrage der „Welt am Sonntag“ hervor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit bewegt sich die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf absolutem Rekordniveau. Im vergangenen Jahr hatten „nur“ etwa 24.000 Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Auch das bedeutete schon einen Rekord. Experten erwarten für die restlichen Tage 2014 noch einmal einen Anstieg bei den Selbstanzeigen, ehe die Regeln ab 2015 verschärft werden.


Die meisten Selbstanzeigen wurden demnach in Nordrhein-Westfalen gezählt. Dahinter folgt Baden-Württemberg. Nach Medienberichten erwarten die Landesfinanzminister, dass die Zahl der Selbstanzeigen bis zum Jahresende noch auf 40.000 steigen könnte. Grund: Ab dem 1. Januar 2015 sollen die strengeren Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf.


Damit wird die Zeit für Steuersünder, die mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige jetzt nicht als „Schnellschuss“ im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Ratsamer ist es daher, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie wirkt.


Auch 2015 ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich. Aber: Sie wird teurer und auch komplizierter. Denn dann bleiben nur noch Steuerhinterziehungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Außerdem ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von derzeit fünf auf dann zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es erheblich schwieriger eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit bleiben aber Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


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Steuerhinterziehung: Bundestag beschließt Verschärfung der Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Der Deutsche Bundestag gab am 4. Dezember grünes Licht für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Das Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft treten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuersünder müssen sich darauf einstellen, dass ab 2015 strengere Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember den entsprechenden Gesetzesentwurf. Stimmt auch der Bundesrat zu, wird das Gesetz voraussichtlich Anfang 2015 in Kraft treten. Die nächste Sitzung der Länderkammer ist am 19. Dezember.


Die wesentlichen Punkte des Gesetzes sind, dass die Grenze, bei der die Steuerhinterziehung ohne einen Strafzuschlag bleibt, von derzeit 50.000 Euro auf 25.000 Euro sinkt. Übersteigt die Summe der hinterzogenen Steuern diesen Betrag werden entsprechende Strafzuschläge fällig. Bei Beträgen zwischen 25.000 und 100.000 Euro wird ein Strafzuschlag von zehn Prozent erhoben, wurden bis zu einer Million Euro Steuern hinterzogen, beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und bei noch höheren Hinterziehungsbeträgen gilt ein Strafzuschlag von 20 Prozent. Bisher wurde ein pauschaler Strafzuschlag von fünf Prozent bei Beträgen von mehr als 50.000 Euro erhoben. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern samt Zinsen und Strafzuschlag innerhalb einer relativ kurzen Frist beglichen werden.


Darüber hinaus müssen demnächst die Steuerangaben der vergangenen zehn Jahre und nicht mehr nur der vergangenen fünf Jahre offen gelegt werden. Bisher war dies nur bei Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nötig.


Die Selbstanzeige wird durch die geplanten Verschärfungen für den Steuersünder nicht nur deutlich teurer, sondern auch schwieriger. Denn nach wie vor muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und auch vollständig sein. Trotz der Änderungen bleibt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung aber auch 2015 nach wie vor möglich und auch machbar.


Damit die Selbstanzeige vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen kann, muss sie fehlerfrei sein. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und eine entsprechend wirksame Selbstanzeige verfassen.


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