Wednesday, April 29, 2015

Steuerhinterziehung: Maßnahmen nach einer missglückten Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wirkt auch dann strafmildernd, wenn sie missglückt ist. Wie sehr das Strafmaß reduziert werden kann, hängt auch von der Verteidigungsstrategie ab.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht jede Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gelingt tatsächlich. Die Ursachen können unterschiedlich sein. Es kann schon ein Sperrgrund vorgelegen haben, zum Beispiel wenn die Steuerhinterziehung schon entdeckt wurde und damit die Selbstanzeige zu spät gestellt wurde, oder wenn sie fehlerhaft war.

Allerdings war auch dann eine Selbstanzeige nicht völlig umsonst. Denn sie kann sich immer noch strafmildernd auswirken. Das Strafmaß kann umso mehr reduziert werden, je deutlicher die Reue des Täters und die Einsicht falsch gehandelt zu haben, zu Tage tritt. Um das Gericht von diesem guten Willen zu überzeugen, ist eine geschickte Verhandlungsstrategie notwendig. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Mandanten und einem im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt ist dazu unerlässlich. Denn die Unterschiede im Strafmaß können erheblich sein. Im schlimmsten Fallen kann eine Haftstrafe von zehn Jahren drohen.

Damit eine Selbstanzeige erst gar nicht fehlschlägt, sollte sie möglichst gründlich vorbereitet werden. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater von Anfang an hinzuziehen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Für komplette Straffreiheit kann die Selbstanzeige seit dem 1. Januar 2015 aber nur noch dann sorgen, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann gemeinsam mit den Steuerschulden und den Zinsen innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endgültig vom Tisch.

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Shedlin Capital AG: Berichtstermin am 7. Mai

http://ift.tt/Pc53sN Im Insolvenzverfahren über die Shedlin Capital AG steht der Berichtstermin am 7. Mai an. Dabei geht es unter anderem um die Aufstellung eines Insolvenzplans.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Shedlin Capital AG legte verschiedene geschlossene Fonds auf, u.a. die Fonds Middle East Health Care 1 und 2. Im November 2014 stellte die Shedlin Capital AG Insolvenzantrag, das Insolvenzverfahren wurde am 1. März 2015 am Amtsgericht Nürnberg eröffnet.

Auch wenn die Fonds als eigenständige Gesellschaften nicht unmittelbar von der Insolvenz des Mutterhauses betroffen sind, dürfe der Berichtstermin für die Anleger interessant sein, da es auch um die Aufstellung eines Insolvenzplans geht. Denn die Fonds Middle East Health Care 1 und 2 befinden sich ebenfalls in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und können durch die Insolvenz des Emissionshauses auf keine Zuwendungen hoffen. Ob sich die Lage der Fonds wieder verbessern wird, ist ungewiss. Sollten die Fondsgesellschaften am Ende auch Insolvenzantrag stellen müssen, drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

Anleger, die angesichts dieser Entwicklung beunruhigt sind und um ihr eingesetztes Kapital fürchten, sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Schadensersatzansprüche können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten im Sinne einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Sollte dies nicht geschehen sein, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Denn die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger möglichst detailliert über die Chancen und Risiken der Kapitalanlage informieren kann. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von der Geldanlage macht und sich deshalb für eine Beteiligung entschließt.

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Telemediengesetz bei Webseiten im Internet

http://ift.tt/SBbnvf Das Internet ist heute aus vielen Bereichen des Lebens nicht mehr wegzudenken. Aber die Betreiber von gewerblichen Webseiten müssen auch das Telemediengesetz (TMG) beachten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für viele Unternehmen ist die Präsenz mit einer Website im Internet heutzutage unerlässlich. Was dem Unternehmen viele Vorteile bringen kann, wirft aber auch rechtliche Fragen auf. Bei Verstößen gegen Regeln und Gesetze drohen dem Betreiber der Webseite Abmahnungen oder auch die Schließung der Seite.

In erster Linie muss die Internetpräsenz dem Telemediengesetz entsprechen. Dazu gehören u.a. die Impressumspflicht, die Bekämpfung von Spam, die Haftung für gesetzeswidrige Inhalte oder der Datenschutz. Gerade bei gewerblichen Seiten, die online Handel betreiben, müssen auch die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften genügen.

Während gewerbliche Webseiten, dazu zählt auch die Internet-Präsenz eines Unternehmens, ein Impressum haben müssen, damit die Leser auch den Anbieter erkennen können, sind rein private Webseiten von dieser Impressumspflicht ausgenommen. Allerdings kann der Übergang von privat zu gewerblich in diesem Bereich recht schwammig sein. Die Einbindung von Werbebannern bei einer privaten Seite könnte schon eine gewerbliche Nutzung darstellen.

Verstöße gegen die Impressumspflicht oder andere Vorschriften des TMG können teuer werden. Muss die Seite zum Beispiel geschlossen werden, kann für das betroffene Unternehmen ein beträchtlicher Schaden entstehen. Online-Shops trifft eine solche Maßnahme besonders hart.

Nach wie vor sind Regeln und Gesetze im Internet einem stetigen Wandel unterworfen. Das macht es für den Laien noch schwieriger, den Überblick zu behalten. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Betreiber gewerblicher Webseiten die kompetente Unterstützung von im IT-Recht erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Denn häufig muss nicht nur das Telemediengesetz, sondern auch angrenzende Rechtsgebiete beachtet werden. Dazu zählen auch und besonders das Datenschutzrecht, das Urheberrecht, das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht. Rechtstreitigkeiten können für die Unternehmen zeitintensiv und kostspielig werden. Dies kann durch kompetente rechtliche Beratung bereits im Vorfeld verhindert werden.

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Tuesday, April 28, 2015

Steuerhinterziehung: Auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige war nicht umsonst

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung erreichte 2014 einen Höchststand. Bei fehlerhaften Selbstanzeigen droht dennoch eine Verurteilung. Aber sie dürfte zumindest strafmildernd wirken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, trotz Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben. Angesichts des steigenden Risikos der Entdeckung und der erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige seit diesem Jahr, haben 2014 viele Steuerhinterzieher zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Eine Garantie, dass die Selbstanzeige vor einer Verurteilung schützt, gibt es allerdings nicht. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt.

Im Jahr 2013 wurden rund 24.000 Selbstanzeigen eingereicht. Immerhin führte sie auch in etwa 18.000 Fällen zur Einstellung des Verfahrens. In den anderen Fällen schlug sie allerdings fehl. Sinnlos wird die Selbstanzeige dennoch nicht gewesen sein. Denn in den meisten Fällen dürfte sie sich zumindest strafmildernd ausgewirkt haben. Nach einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige sollte das Hauptaugenmerk darauf gelegt werden, dass das Strafmaß möglichst gering ausfällt. Dazu können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Gemeinsam kann dann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Im Idealfall kann das Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld immer noch eingestellt werden. Auch die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage ist möglich.

Gründe für eine fehlgeschlagene Selbstanzeige sind in der Regel, dass sie entweder zu spät, also erst nach Entdeckung der Tat, gestellt wurde oder sie war nicht vollständig. Um solche Fehler zu vermeiden, sollte eine Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend bewertet werden. Daher ist es sicherer, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Sie können beurteilen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist oder bereits Sperrgründe vorliegen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann.

Liegt der Hinterziehungsbetrag unter 25.000 Euro kann die Selbstanzeige für die komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben.

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Singulus Technologies AG: Anleihe soll umgewandelt werden

http://ift.tt/19MkF0T Die Anleihegläubiger der Singulus Technologies AG sollen über eine Umwandlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe abstimmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Singulus Technologies AG hat schon wirtschaftlich bessere Zeiten gesehen. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, hat das Unternehmen im vergangenen Jahr einen großen Verlust verzeichnet. Als Folge davon sei die Eigenkapitalquote auf 15 Prozent gesunken.

Daher plant das Unternehmen nun eine Neuausrichtung und eine Änderung der Kapitalstruktur. Das Eigenkapital soll erhöht und das Fremdkapital reduziert werden. Dazu sollen offenbar auch die Anleihegläubiger ihren Teil beitragen. Sie sollen nach Unternehmensangaben auf der Hauptversammlung am 9. Juni u.a. über eine Umwandlung ihrer Anleihe in Eigenkapital oder in eine Wandelanleihe mit längeren Laufzeiten und einem niedrigeren Zinssatz abstimmen.

Die Singulus-Anleihe (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ) wurde 2012 mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer Laufzeit von fünf Jahren emittiert. Die Inhaberschuldverschreibungen sind mit 7,75 p.a. verzinst. Bei einer Umwandlung der Anleihe müssten sich die Anleihegläubiger voraussichtlich zunächst auf finanzielle Verluste einstellen. Wie hoch diese ausfallen würden, hängt dann vom Umtauschverhältnis ab. Auch die rechtliche Stellung der Anleihegläubiger würde sich verändern.

Da die Konsequenzen der Umwandlung der Anleihe für den Laien nur schwer zu überblicken sind, kann er vor der Abstimmung rechtlichen Rat einholen. Dazu kann er sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die Folgen aufzeigen kann. Darüber hinaus kann er auch prüfen, ob die Anleihe gekündigt werden kann und ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Diese können sich zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben haben. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch der Emissionsprospekt geprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung führen.

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Monday, April 27, 2015

Compliance zur Abwehr von Schäden

http://ift.tt/15ajXoD Im eigenen Interesse sollten Vorstände genau definierte Verhaltensregeln erlassen. Die Regeltreue (Compliance) ist juristisch und medial ein wichtiges Thema.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gehen Unternehmensvorstände zu großzügig mit Firmengeldern um, kann es schnell zu Ärger mit dem Aufsichtsrat oder Gesellschaftern kommen. Dabei muss es nicht beim Ärger bleiben – es können auch juristische Schwierigkeiten oder Schadensersatzansprüche drohen.

Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen ein möglichst detailliertes Compliance-System geben. Je genauer die Regeln definiert sind, umso geringer ist das Risiko, dass es später zu Streitigkeiten kommt. Diese Regeln gelten für alle Mitarbeiter des Unternehmens. Dabei können sie natürlich variieren und zwischen der Position im Unternehmen unterscheiden. Im Grunde genommen geht es um die Frage der Angemessenheit und der Transparenz, um die Vermischung von geschäftlichen und privaten Interessen zum Nachteil des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist Compliance nicht nur ein Thema für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand.

Ein detailliertes Compliance-System dient der Einhaltung der vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften, damit es auch dem Unternehmen heraus nicht zu strafbaren Handlungen der Mitarbeiter kommt. Das betrifft auch den Vorstand oder die Geschäftsführung, die gleichzeitig auch für die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems verantwortlich sind. Ohne ein solches System können dem Unternehmen beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstehen und es kann zu Schadensersatzforderungen gegen den Betrieb und auch gegen seine Leitungsorgane kommen. Denn nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Unternehmen verpflichtet dafür zu sorgen, dass es aus dem Betrieb heraus nicht zu Gesetzesverstößen kommt.

Damit ein Compliance-System seine Aufgabe erfüllen kann, sollte es auch regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft und ggfs. angepasst werden. Die Installation und inhaltliche Ausgestaltung eines Compliance-Systems kann eine große Herausforderung für die Unternehmen sein, da verschiedene Gesetze und Vorschriften dabei zu beachten sind. Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Einführung und der Kontrolle eines Compliance-Systems behilflich sein.

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Steuerhinterziehung: Möglichkeiten nach einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung erreichte 2014 einen Höchststand. Bei fehlerhaften Selbstanzeigen droht dennoch eine Verurteilung. Aber sie dürfte zumindest strafmildernd wirken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der strafbefreienden Selbstanzeige hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, trotz Steuerhinterziehung straffrei zu bleiben. Angesichts des steigenden Risikos der Entdeckung und der erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige seit diesem Jahr, haben 2014 viele Steuerhinterzieher zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Eine Garantie, dass die Selbstanzeige vor einer Verurteilung schützt, gibt es allerdings nicht. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt.

Im Jahr 2013 wurden rund 24.000 Selbstanzeigen eingereicht. Immerhin führte sie auch in etwa 18.000 Fällen zur Einstellung des Verfahrens. In den anderen Fällen schlug sie allerdings fehl. Sinnlos wird die Selbstanzeige dennoch nicht gewesen sein. Denn in den meisten Fällen dürfte sie sich zumindest strafmildernd ausgewirkt haben. Nach einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige sollte das Hauptaugenmerk darauf gelegt werden, dass das Strafmaß möglichst gering ausfällt. Dazu können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Gemeinsam kann dann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Im Idealfall kann das Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld immer noch eingestellt werden. Auch die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage ist möglich.

Gründe für eine fehlgeschlagene Selbstanzeige sind in der Regel, dass sie entweder zu spät, also erst nach Entdeckung der Tat, gestellt wurde oder sie war nicht vollständig. Um solche Fehler zu vermeiden, sollte eine Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend bewertet werden. Daher ist es sicherer, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Sie können beurteilen, ob eine Selbstanzeige noch möglich ist oder bereits Sperrgründe vorliegen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann.

Liegt der Hinterziehungsbetrag unter 25.000 Euro kann die Selbstanzeige für die komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben.

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Life Performance GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/Pc53sN Das Insolvenzverfahren über die Life Performance GmbH wurde am 1. April am Amtsgericht Lörrach eröffnet (Az.: 8 IN 2/15). Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26.Mai anmelden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Life Performance GmbH mit Sitz in Rheinfelden musste auf Anweisung der Finanzaufsicht BaFin ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abwickeln. Das bedeutet auch, dass sie den Anlegern ihr Geld zurückzahlen muss. Das Unternehmen mit Sitz in Rheinfelden bot den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen an und versprach im Gegenzug Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Zum Portfolio zählten darüber hinaus auch nachrangige partiarische Darlehensverträge, die eine wirksame Bedingung der Rückzahlung nicht vorsahen.

Da die Life Performance GmbH den Verkauf der Anlagewerte offenbar nicht realisieren konnte, stellte es mangels Liquidität Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde jetzt eröffnet. Für die Gläubiger heißt das, dass sie ihre Forderungen bis zum 26. Mai beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. Ob allerdings ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen, ist ungewiss. Anleger müssen damit rechnen, dass sie finanzielle Verluste hinnehmen müssen.

Daher sollten sie nicht nur ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, sondern parallel dazu auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Sowohl bei der Anmeldung der Forderungen als auch bei der Überprüfung und Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz kann ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt behilflich sein.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zudem kann geprüft werden, ob die Anlagevermittler hätten wissen müssen, dass es sich um ein Einlagengeschäft handelte und die nötige Erlaubnis dafür nicht vorlag. Darüber hinaus könnten auch Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der Gesellschaft in Betracht kommen.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

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Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen ebbt nicht ab

http://ift.tt/19NYqWI Trotz der verschärften Regeln sei die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung in NRW bislang kaum zurückgegangen, sagt NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans im Handelsblatt-Interview.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben des nordrhein-westfälischen Finanzministers sind die Mehreinnahmen des Landes im ersten Quartal 2015 vergleichbar mit denen aus 2014. Die Selbstanzeige ist also nach wie vor eine sprudelnde Einnahmequelle für den Fiskus.

Aber nicht nur das: Durch die hohe Zahl der Selbstanzeigen sei auch erkennbar, welche Banken ihren Kunden bei der Steuerhinterziehung behilflich gewesen seien, so Walter-Borjans. Dadurch rücken auch die Banken verstärkt in den Fokus der Ermittler. Der Finanzminister macht sich in diesem Zusammenhang auch für eine Änderung des Kreditwesengesetzes stark, um die Kreditinstitute und nicht nur einzelne Angestellte belangen zu können.

Rücken die Geldhäuser verstärkt in den Fokus der Ermittler, müssen auch die Kunden, die dort noch unversteuertes Schwarzgeld vor dem Fiskus verborgen haben, befürchten, dass die Steuerhinterziehung auffliegt. Der Druck auf die Steuersünder wächst weiter – unabhängig davon, ob das Schwarzgeld auf Konten im Ausland oder in Deutschland liegt. Die Selbstanzeige eröffnet trotz der erhöhten Anforderungen nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings ist eine Selbstanzeige nur dann möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde.

Darüber hinaus kann die Selbstanzeige auch nur dann wirken, wenn sie vollständig ist. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Darum sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend behandelt werden. Daher ist es ratsam, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen, die jeden Fall individuell würdigen können und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige dafür sorgen, dass die Steuerhinterziehung komplett straffrei bleibt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben, die zusätzlich zu den Steuerschulden und Zinsen bezahlt werden müssen.

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Selfmade Capital: Insolvenzwelle geht weiter

http://ift.tt/1m5kmS0 Die Insolvenzwelle bei Selfmade Capital geht weiter. Das Amtsgericht München hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über sechs weitere Gesellschaften Mitte April eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Malte Hartwieg hat für weitere Selfmade Capital Gesellschaften Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht München eröffnete jetzt die vorläufigen Insolvenzverfahren über
• Selfmade Capital Emirates III GmbH & Co. KG (Az.: 1507 IN 3669/14),
• Selfmade Capital Emirates II GmbH & Co. KG (Az.: 1507 IN 3668/14),
• Selfmade Capital Emirates I GmbH & Co. KG (Az.: 1507 IN 3667/14),
• Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG (Az.: 1507 IN 3671/14),
• Selfmade Capital Emirates 4 GmbH & Co. KG (Az.: 1507 IN 3670/14),
• Selfmade Capital 6 GmbH & Co. KG (Az.: 1507 IN 3672/14).

In den vergangenen Wochen und Monaten wurden auch schon Insolvenzanträge für zahlreiche weitere Selfmade Capital Firmen und Fondsgesellschaften gestellt. Das Emissionshaus Selfmade Capital gehört zum Firmenimperium des Malte Hartwieg ebenso wie das Emissionshaus New Capital Invest. Sowohl bei Selfmade Capital Fonds als auch Fonds von New Capital Invest ist es in den vergangenen Monaten zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen gegen Hartwieg wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug.

Die betroffenen Anleger müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres eingesetzten Geldes befürchten. Um sich gegen diese Verluste zu schützen, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und geltend machen.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Vermittelt wurden die Fondsbeteiligungen u.a. durch dima24. Die Vertriebsplattform gehörte bis zu ihrem Verkauf vor einigen Monaten ebenfalls zum Hartwieg-Imperium. Auch über diese personelle Verknüpfung hätten die Anleger informiert werden müssen. In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung. Die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, kann das weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen.

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Canada Gold Trust Fonds – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/Pc53sN Vom Insolvenzantrag der Canada Gold Trust GmbH sind die Canada Gold Trust Fonds nicht unmittelbar betroffen. Allerdings befinden sie sich ebenfalls in finanziellen Schwierigkeiten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Koblenz hat am 22. April das vorläufige Insolvenzverfahren über die Canada Gold Trust GmbH (CGT) eröffnet (Az.: 42 IN 152/15). Die Canada Gold Trust GmbH ist Initiator der Canada Gold Trust Fonds I bis IV.

Die Fondsgesellschaften sind von der Insolvenz des Mutterhauses nicht unmittelbar betroffen. Allerdings sind sie finanziell auch nicht auf Rosen gebettet. Anleger warten schon seit einigen Monaten auf Ausschüttungen und wurden zuletzt aufgefordert, 30 Prozent ihrer bereits erhaltenen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, damit der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann. Als sie sich an den Fonds beteiligt hatten, waren ihnen noch hohe Renditen in Aussicht gestellt worden. Das ist Vergangenheit. Inzwischen geht es wohl nur darum, finanziellen Schaden abzuwenden.

Wie das Handelsblatt am 23. April berichtet, sind bisher aber nur wenige Anleger der Aufforderung, die Ausschüttungen zurückzuzahlen, nachgekommen. Gut möglich, dass sie demnächst erneut dazu aufgefordert werden. Angesichts der klammen Kassen der Fondsgesellschaften besteht allerdings die Gefahr, dass die Anleger dann schlechtem Geld gutes hinterherwerfen. Denn ob eine nachhaltige Sanierung der Fonds gelingen kann, ist ungewiss. Darüber hinaus sind die Fondsgesellschaften möglicherweise gar nicht berechtigt, die Ausschüttungen zurückzufordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dies nur möglich, wenn das im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist.

Bevor die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen, sollten sie daher die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zudem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schadensersatzansprüche können z.B. entstanden sein, wenn die Anleger fehlerhaft beraten und nicht über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Auch die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Liegen Prospektfehler vor, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Thursday, April 23, 2015

Steuerhinterziehung: Durch Selbstanzeige einer Verurteilung entgehen

http://ift.tt/19NYqWI Auf Steuerhinterziehung können hohe Strafen stehen. Die reichen von Geld- bis zu Haftstrafen. Wer einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung entgehen will, kann eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Steuern hinterzogen hat, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren drohen.

Eine genaue Richtschnur welches Strafmaß bei welcher Hinterziehungssumme gilt, gibt es nicht. Insofern kommt es immer auf den Einzelfall an. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte allerdings fest, dass bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine in der Regel nicht mehr ausreiche und bei Hinterziehungsbeträgen im siebenstelligen Bereich im Grunde auch eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Frage komme. Aber auch in diesen Fällen müssen die Umstände genau berücksichtigt und immer im Einzelfall entschieden werden.

Andersherum bedeutet die Rechtsprechung des BGH nicht, dass bei niedrigeren Hinterziehungsbeträgen automatisch auch geringere Strafen verhängt werden. Steuerhinterzieher, die sich nicht auf derartige Gedankenspiele einlassen wollen, können mit einer Selbstanzeige eine Verurteilung umgehen. Dazu muss die Selbstanzeige aber genaue Vorgaben erfüllen. Vor allem muss sie rechtzeitig, also vor der Entdeckung der Tat gestellt werden, und sie muss vollständig sein. Dafür muss sie alle steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre enthalten. Unterlaufen bei der Selbstanzeige nur kleine Fehler kann das schon dazu führen, dass sie fehlschlägt.

Daher solle eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und Fehler sind schnell passiert. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie wissen, ob eine Selbstanzeige überhaupt noch möglich ist, können jeden Fall individuell einschätzen und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige alle nötigen Unterlagen enthält.

Liegt der Hinterziehungsbetrag dann unter 25.000 Euro hat der Steuerhinterzieher keine weitere Strafe zu befürchten. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Werden diese mit den Steuerschulden samt Zinsen beglichen, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

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Unternehmensnachfolge: Mittelstand sucht Nachwuchs

http://ift.tt/W5TwBd Nachfolger gesucht: Nach einer Studie der KfW-Bank wollen die Chefs von rund 580.000 mittelständischen Unternehmen bis 2017 in den Ruhestand gehen, berichtet die Frankfurter Rundschau.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Studie der KfW-Bank zufolge sucht demnach jedes sechste mittelständische Unternehmen in Deutschland einen Nachfolger an der Unternehmensspitze. Die Suche gestaltet sich jedoch als schwierig, da es an Nachwuchs fehlt.

Der demografische Wandel macht sich gerade bei den mittelständischen Unternehmen bemerkbar. Und der Alterungsprozess an der Spitze dieser Unternehmen kann Folgen haben. Die Investitionsfreudigkeit kann abnehmen, Innovationen werden hinten angestellt, die Wettbewerbsfähigkeit und der Wert des Unternehmens sinken. Der KfW-Analyse nach suche etwa jeder fünfte Firmenchef über 60 Jahre einen externen Nachfolger, jeder Vierte strebe eine Übergabe des Unternehmens innerhalb der Familie an.

Doch die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie dürfte schwieriger werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014, dass die Privilegierung von Firmenerben z.T. verfassungswidrig sei und daher Reformen nötig seien, werden die Firmenerben künftig beim Unternehmensübergang steuerlich nicht mehr so begünstigt werden können wie bislang. Noch ist nicht klar, wie die Reformen aussehen werden, aber Familienunternehmen werden sich auf Änderungen einstellen müssen. Möglicherweise werden sie anhand einer Bedürfnisprüfung nachweisen müssen, dass die Erbschaftssteuer für einen wirtschaftlichen Schaden sorgen würde.

Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht auch fest, dass die Steuervergünstigungen bei Firmenerben grundsätzlich legitim seien, wenn dadurch Arbeitsplätze erhalten werden können. Fraglich sei, wie weit diese Bevorzugung gehen dürfe.

Um noch von den Steuervergünstigungen profitieren zu können, sollten Familienbetriebe, bei denen die Unternehmensnachfolge ansteht, zeitnah handeln. Denn rückwirkend werden die neuen Regeln voraussichtlich nicht sein. Um den Unternehmensübergang möglichst steueroptimiert zu regeln, die Arbeitsplätze zu erhalten und den Betrieb nicht in seiner Existenz zu gefährden, können sich die Unternehmer an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die sie beim Unternehmensübergang von Beginn an fachkundig beraten.

http://ift.tt/W5TwBd

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Canada Gold Trust GmbH stellt Insolvenzantrag

http://ift.tt/Pc53sN Die Canada Gold Trust GmbH hat einen Insolvenzantrag eingereicht. Das Amtsgericht Konstanz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 22. April 2015 eröffnet (Az.: 42 IN 152/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Traum vom Gold ist ausgeträumt. Die Canada Gold Trust GmbH ist insolvent. Auch den Anlegern der Canada Gold Trust Fonds (CGT) I bis IV drohen massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage.

Erst kürzlich wurden die Anleger der CGT-Fonds noch aufgefordert, einen Teil der bereits erhaltenen Ausschüttungen kurzfristig wieder zurückzuzahlen, um eine Insolvenz zu verhindern. Eine Rückforderung der Ausschüttungen ist aber nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein. Ob dadurch eine nachhaltige Sanierung möglich wäre, ist ungewiss. Denn die Krise bei den CGT-Fonds hatte sich in den letzten Wochen dramatisch zugespitzt. Die CGT-Fonds gaben Darlehen an die Henning Gold Mines Inc. (HGM), um diese in den Goldabbau in Kanada zu investieren. Nachdem zunächst auch Ausschüttungen an die Anleger flossen, blieben diese schließlich aus. Es trat zudem zu Tage, dass deutlich weniger Gold abgebaut wurde als vorgesehen und die Anlegergelder zum Teil überhaupt nicht in den Goldminen angekommen sind. Schon bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar wurde von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gesprochen.

Angesichts der aktuellen Entwicklung sollten die Anleger der Canada Gold Trust Fonds genau überlegen, ob sie der Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen wollen. Zumindest sollte die Rechtmäßigkeit der Forderung zunächst überprüft werden. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zudem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Damit sollte nicht mehr lange gewartet werden, weil besonders bei den CGT-Fonds I und II bereits Verjährung einsetzen könnten.

Grundlage für Schadensersatzansprüche können z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein. So hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Zudem müssen die Angaben in den Prospekten vollständig und wahrheitsgemäß sein.

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Wednesday, April 22, 2015

M&A: Zuwachs bei Unternehmensübernahmen und Fusionen

http://ift.tt/1dRYsiT Europaweit verzeichnet Deutschland die meisten Unternehmensübernahmen und Fusionen, berichtet die „Wirtschaftswoche“ online. Die Tendenz sei auch in Europa weiter steigend.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Übernahmen, Fusionen und andere Transaktionen liegen im Trend. Experten gehen auch im dritten Quartal 2015 von einem weiteren Anstieg dieser Transaktionen, die unter dem Begriff Mergers & Acquisitions (M&A) zusammengefasst werden aus. Demnach steigen M&A-Transaktionen nicht nur in Deutschland weiter an, sondern auch in Europa, dem Nahen Osten und Afrika, berichtet die „Wirtschaftswoche“.

Für viele Unternehmen ist Wachstum wichtig, um im Markt weiter bestehen oder die Position behaupten zu können. Dem internen Wachstum sind aber in der Regel Grenzen gesetzt, so dass das Wachstum durch Unternehmenskäufe, Unternehmensfusionen, Übernahmen oder auch Kooperationen erreicht werden soll. Das führt zu einer steigenden Zahl der M&A-Transaktionen.

Bei derartigen Transaktionen müssen eine ganze Reihe gesetzlicher Vorschriften und Regeln eingehalten werden. Dazu gehören auch mögliche Verstöße gegen das Kartellrecht. Grundlage für M&A-Transaktionen ist der Unternehmenskaufvertrag, der notariell beglaubigt werden muss.

Der Unternehmenskauf lässt sich in der Regel nicht mit dem Kauf eines Autos oder einer Immobilie vergleichen. Denn ein Unternehmen wird im Normalfall nicht als Einheit gekauft, sondern in verschiedene Bereiche aufgesplittert, etwa das Grundstück, das Gebäude, die Maschinen oder auch die Forderung von Schulden. Das Risiko trägt in der Regel der Käufer. Er muss prüfen, ob die Kaufsache frei von Mängeln ist. Dazu empfiehlt sich eine so genannte Due Diligence Prüfung. Dabei werden alle Stärken und Schwachstellen des Kaufobjektes einer genauen Prüfung unterzogen und anhand der Daten das Risiko der Transaktion ermittelt. Der Kaufpreis orientiert sich an dem festgestellten Risiko. Der Umfang einer Due Diligence Prüfung kann von den Parteien zuvor festgelegt werden.

Bevor eine Transaktion im Unternehmensbereich abgeschlossen wird, sind viele Aspekte von der Vertragsgestaltung bis hin zu möglichen Verstößen gegen das Kartellrecht zu beachten. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Vertragsparteien dabei unterstützen.

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bleibt der Königsweg

http://ift.tt/19NYqWI Kritiker hatten befürchtet, dass die erhöhten Anforderungen quasi zu einer Abschaffung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung führen könnten. Die Befürchtungen haben sich nicht bestätigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist für Steuerhinterzieher der ideale Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Für den Staat bedeutet dies gleichzeitig eine sprudelnde Einnahmequelle. Als die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 verschärft wurden, fürchteten Kritiker, dass dies quasi die Abschaffung der Selbstanzeige bedeuten könnte. Diese Befürchtungen haben sich nicht bestätigt. Denn auch in 2015 sind noch viele Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen und die Selbstanzeige ist zwar schwieriger geworden aber immer noch möglich.

Daher sollten Steuerhinterzieher, die mit einer Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückkehren möchten, sich nicht von den erhöhten Anforderungen abschrecken lassen. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung der Tat, gestellt wird und vollständig ist. Dazu muss sie alle relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Für den Laien ist es oft nur schwer feststellbar, welche Unterlagen er dafür einreichen muss. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen, ist groß und dann kann trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen.

Die sicherere Variante ist, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige winkt die völlige Straffreiheit wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge erhoben. Bei Hinterziehungssummen zwischen 25.000 und 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags, bei Hinterziehungssummen bis einer Million Euro 15 Prozent und bei höheren Beträgen zwanzig Prozent. Die Steuerschulden müssen dann zzgl. Zinsen und ggfs. den Strafzuschlägen beglichen werden. Dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

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New Capital Invest (NCI): Weitere Insolvenzen

http://ift.tt/QTwOKT Über mehrere Gesellschaften von New Capital Invest (NCI) wurden im April am Amtsgericht München die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Insolvenzen bei Gesellschaften von New Capital Invest setzen sich fort. Das Amtsgericht München eröffnete am 15. April die vorläufigen Insolvenzverfahren über vier NCI-Gesellschaften. Betroffen sind:

• NCI New Capital Invest Assets Invest GmbH & Co. KG (Az.: 1500 IN 3800/14),
• NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 Management GmbH (Az.: 1500 IN 2873/14),
• NCI New Capital Invest Proven Gold Direct Management GmbH (Az.: 1500 IN 3665/14),
• NCI New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG (Az.: 1500 IN 2868/14).

Das Firmenimperium des Malte Hartwieg scheint immer weiter zu zerfallen. Denn nicht nur für die NCI-Gesellschaften, sondern auch für diverse Gesellschaften von Selfmade Capital wurden im April die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffen sind davon auch verschiedene Fondsgesellschaften von New Capital Invest und Selfmade Capital. Beide Emissionshäuser gehören zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg.

Wie sich schon vor etwa einem Jahr andeutete, müssen die Anleger um ihr eingesetztes Kapital fürchten. Im Fall einer Insolvenz der Fonds droht ihnen der Totalverlust. Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts gegen Malte Hartwieg. Auch die Plattform dima24, die u.a. Anteile der betroffenen Fonds vermittelte, ist ins Visier der Fahnder geraten.

Die betroffenen Anleger sollten allerdings nicht das Ende der Ermittlungen abwarten, sondern aktiv werden. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und geltend machen kann.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. So hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Da dima24 auch einst zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg gehörte, hätten die Anleger auch über diese personelle Verknüpfung aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben in den Verkaufsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, eröffnen sich weitere rechtliche Möglichkeiten.

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Tuesday, April 21, 2015

BGH zur Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

http://ift.tt/QLGBBZ Bei einem Insolvenzantrag gegen eine GmbH hat der Geschäftsführer der Gesellschaft weitreichende Auskunftspflichten. Angaben zu seinem eigenen Vermögen muss er aber nicht machen (BGH IX ZB 62/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH bezogen (IX ZB 62/14). Demnach hat der Geschäftsführer zwar weitreichende Auskunftspflichten, Angaben über sein eigenes Vermögen gehören aber nicht dazu, entschieden die Karlsruher Richter. Bei einem Insolvenzantrag gegen eine GmbH müsse der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichtete Ansprüche Auskunft erteilen. Allerdings muss er keine Angaben zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen und zur Realisierbarkeit möglicher Ansprüche gegen ihn machen.

Die Auskunftspflicht umfasst hingegen mögliche Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer oder sogar mögliche Straftaten des Geschäftsführers, die mit der Insolvenz in Zusammenhang stehen.

Hat ein Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, kann er gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) oder auch gegenüber Dritten (Außenhaftung) in der Haftung stehen. Dabei kann er nicht nur mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden, sondern in schweren Fällen kann auch eine Haftstrafe drohen. Was zu den Pflichten eines Geschäftsführers ist u.a. im GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt.

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten zu lassen (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Darunter ist u.a. die Kontrolle über die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens zu verstehen. Auch wenn dies an Dritte delegiert ist, muss der Geschäftsführer den Überblick bewahren. Verletzt er diese Pflicht, kann er sich im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft haftbar machen. Zu einer Pflichtverletzung gehört das vorsätzliche oder fahrlässige Verschulden. Nicht gemeint ist damit, eine unternehmerische Entscheidung, die nicht zum gewünschten Erfolg führt.

Nach außen kann er haftbar gemacht werden, wenn er z.B. die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt hat oder eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung versäumt hat.

Gegen Ansprüche aus Innenhaftung kann sich ein Geschäftsführer zum Teil absichern und die Haftung aus „einfacher Fahrlässigkeit“ vertraglich ausschließen lassen. Bei der Vertragsgestaltung und Haftungsfragen können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

http://ift.tt/QLGBBZ

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Hansa Treuhand HT Flottenfonds III: MS Merkur Bay offenbar verkauft

http://ift.tt/1iJFEq4 Das Vollcontainerschiff MS Merkur Bay aus dem Hansa Treuhand Flottenfonds III wurde offenbar verkauft. Eine drohende Insolvenz soll abgewendet worden sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Hansa Treuhand Flottenfonds III wurde 2004 aufgelegt und investierte als Dachfonds in die Vollcontainerschiffe MS Merkur Bay, MS HS Beethoven und den Tanker MT HS Tosca. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde das Containerschiff MS Merkur Bay nun offenbar verkauft. Allerdings deutlich unter Wert. Auch mit der finanzierenden Bank sei eine Einigung erfolgt, so dass eine drohende Insolvenz abgewendet werden konnte.

Der Hansa Treuhand Flottenfonds III ist nicht zum ersten Mal in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Das bekamen auch die Anleger schon zu spüren, die auf Ausschüttungen ganz oder teilweise verzichten mussten. Auch sollen bereits ausgezahlte Ausschüttungen schon von den Anlegern zurückgefordert sein. Nun stand der Fonds offenbar trotzdem vor der Insolvenz. Ob diese durch den Verkauf des Schiffes nachhaltig abgewendet werden konnte, ist ungewiss. Denn die Handelsschifffahrt befindet sich nach wie vor in schweren Zeiten.

Anleger, die die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Auch die Rückforderung von Ausschüttungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht in jedem Fall berechtigt.

Ansprüche auf Schadensersatz können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Die Risiken können bis zum Totalverlust der Einlage führen. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt.

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche auch entstanden sein, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

Da die Forderungen schon bald verjährten könnten, sollten Anleger nicht lange warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

http://ift.tt/1iJFEq4

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bietet Rückkehr in die Steuerehrlichkeit

http://ift.tt/19NYqWI Der Druck auf Steuersünder steigt stetig. Mit der Selbstanzeige bietet der Gesetzgeber den Betroffenen einen Rückweg in die Steuerehrlichkeit. Dazu muss die Selbstanzeige fehlerfrei sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung war ein lange umstrittenes Thema. Kritiker forderten die Abschaffung. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch dazu, die Selbstanzeige beizubehalten, verschärfte aber zum Jahresbeginn die Anforderungen an die Selbstanzeige. Dadurch ist sie zwar schwieriger geworden und vielen Fällen werden die Steuersünder auch kräftiger zur Kasse gebeten aber sie ist nach wie vor möglich. Eine fehlerfreie Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. So lassen sich hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen umgehen.

Damit die Selbstanzeige wirken kann, darf die Steuerhinterziehung von den Behörden noch nicht entdeckt sein, sie muss also rechtzeitig erfolgen. Angesichts der steigenden Kooperationsbereitschaft ehemaliger Steueroasen sollten Steuersünder nicht mehr allzu lange mit einer Selbstanzeige zögern. Denn das Risiko entdeckt zu werden, nimmt kontinuierlich zu. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig sein und alle relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Das zuständige Finanzamt muss durch die Selbstanzeige in die Lage versetzt werden, einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Sollten noch benötigte Unterlagen fehlen, kann die Steuerschuld auch geschätzt werden. Diese Schätzung sollte jedoch auf keinen Fall zu niedrig angesetzt sein.

Da bei der Selbstanzeige leicht Fehler unterlaufen können, sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr wirkt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen, welche Unterlagen benötigt werden, um eine wirksame Selbstanzeige zu verfassen.

Ist die Hinterziehungssumme geringer als 25.000 Euro kann die Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Erst bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann samt der Steuerschulden zzgl. Zinsen in einer Frist bezahlt werden und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist vom Tisch.

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Urteil im Wölbern-Prozess: Ex-Chef zu langjähriger Haftstrafe verurteilt

http://ift.tt/1oQXglp Der ehemalige Chef des Emissionshauses Wölbern Invest wurde nach Medienberichten am 20. April vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Fast ein Jahr dauerte der Prozess gegen den ehemaligen Chef des Fondshauses Wölbern Invest. Am 20. April verkündete das Landgericht Hamburg das Urteil: Der Angeklagte muss wegen gewerbsmäßiger Untreue für achteinhalb Jahre ins Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft hatte 12 Jahre Haft gefordert, die Verteidigung auf Freispruch plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Hamburger Landgericht kam in dem Mammutprozess zu der Überzeugung, dass der ehemalige Chef und Inhaber von Wölbern Invest insgesamt rund 147 Millionen Euro in mehr als 300 Fällen gewerbsmäßig veruntreut haben soll. Rund 50 Millionen Euro sollen nach Darstellung der Staatsanwaltschaft in seine eigene Tasche geflossen sein, ca. 115 Millionen Euro sollen verschwunden sein. Mehr als 30.000 Anleger, die in diverse Wölbern-Fonds investiert haben, sind davon betroffen.

Für die geschädigten Anleger mag das Urteil eine Genugtuung sein. Ihr finanzieller Schaden ist dadurch aber noch nicht wieder gut gemacht. Um ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Die meisten Anleger hatten in geschlossene Immobilienfonds von Wölbern Invest investiert. Dabei sind geschlossene Immobilienfonds keineswegs die sicheren Kapitalanlagen als die sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt wurden. Sie sind u.a. Risiken wie Schwankungen auf dem Immobilienmarkt und sinkenden Mieteinnahmen ausgesetzt. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit eines geschlossenen Immobilienfonds gefährdet werden. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Daher hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Fondsanteile erfahrungsgemäß auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

http://ift.tt/1oQXglp

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HCI MS Pioneer Lake im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/12AIJk2 Über die Gesellschaft des Schiffsfonds HCI MS Pioneer Lake wurde am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67g IN 577/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Insolvenzwelle bei Schiffsfonds setzt sich fort. Das Amtsgericht Hamburg hat am 15. April 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS “Pioneer Lake” Schiffahrts GmbH & Co. KG eröffnet. Die Anleger des HCI-Schiffsfonds müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Die Krise der Handelsschifffahrt dauert inzwischen seit einigen Jahren an. Das bekamen auch schon etliche Anleger von Schiffsfonds zu spüren, die erleben mussten, dass die Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten oder sogar Insolvenz anmelden mussten. Zu den Ursachen zählt dabei, dass in den Boom-Jahren Überkapazitäten aufgebaut wurden, die dann zu sinkenden Charterraten führten. Für etliche Schiffsfonds und ihre Anleger wurde das zum Problem. Die prospektierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden oder blieben aus und oft genug stand am Ende die Insolvenz. Für die Anleger ist dies meist mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden.

Allerdings sind die Anleger auch nicht schutzlos gestellt. Sie können ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken bis hin zum Totalverlust der Einlage. Über diese Risiken hätten sie im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Das ist erfahrungsgemäß häufig nicht oder nur unzureichend geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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Monday, April 20, 2015

BGH zu Plagiat und Urheberrecht

http://ift.tt/NYwxDT Plagiatsvorwürfe und Urheberrecht spielen nicht nur, aber auch in der Musikbranche eine große Rolle. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich jetzt mit Plagiatsvorwürfen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem konkreten Fall klagte eine Band auf Unterlassung und Schadensersatz gegen einen Rapper. Dieser habe bei 13 seiner Titel unberechtigt etwa zehn Sekunden lange Tonfolgen der Band übernommen und als sich ständig wiederholende Tonschleife verwendet. Damit seien die Urheberrechte der Band verletzt worden. Die Band machte ihre Rechte als Komponisten und als Textdichter geltend. Die Texte hatte der Rapper jedoch nicht übernommen.

In den beiden ersten Instanzen bekam die Band zu großen Teilen Recht. Die Gerichte erkannten bei den Tonfolgen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. Der Rapper ging jedoch in Revision und erzielte vor dem BGH zumindest einen Teilerfolg. Die Klage der Band, die sich nur auf ihr Urheberrecht als Textdichter bezog, wiesen die Karlsruher Richter mit Urteil vom 16. April 2015 ab (I ZR 225/12). Da nur Teile der Musik und nicht der Texte übernommen wurden, liege auch keine Verletzung des Urheberrechts vor. Eine ursprüngliche Verbindung von Text und Musik sei urheberrechtlich nicht geschützt, so die Karlsruher Richter.

Differenzierter sei die Klage im Hinblick auf die Komposition zu sehen. Hier bemängelte der BGH, dass das Oberlandesgericht Hamburg ohne die Hilfe eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu dem Schluss gekommen sei, dass die kurzen Sequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und daher schutzwürdig seien. Zur erneuten Verhandlung verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Der Fall zeigt wie schwierig häufig die Frage nach dem Urheberrecht zu beantworten ist, da es dafür kein öffentliches Register gibt. Das betrifft nicht nur den Musikbereich, sondern auch viele andere Branchen. Daher sollte die Prüfung von Urheberrechten sehr sorgfältig erfolgen. Grundsätzlich soll geistiges Eigentum durch das Urheberrecht in ideeller und materieller Weise geschützt werden. Die Beweisführung über das Recht am geistigen Eigentum kann sich aber als schwierig gestalten. Um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen und auch um sich gegen diese zu schützen, kann ein im Urheberrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

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