http://ift.tt/19NYqWI Kritiker hatten befürchtet, dass die erhöhten Anforderungen quasi zu einer Abschaffung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung führen könnten. Die Befürchtungen haben sich nicht bestätigt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist für Steuerhinterzieher der ideale Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Für den Staat bedeutet dies gleichzeitig eine sprudelnde Einnahmequelle. Als die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 verschärft wurden, fürchteten Kritiker, dass dies quasi die Abschaffung der Selbstanzeige bedeuten könnte. Diese Befürchtungen haben sich nicht bestätigt. Denn auch in 2015 sind noch viele Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen und die Selbstanzeige ist zwar schwieriger geworden aber immer noch möglich.
Daher sollten Steuerhinterzieher, die mit einer Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückkehren möchten, sich nicht von den erhöhten Anforderungen abschrecken lassen. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung der Tat, gestellt wird und vollständig ist. Dazu muss sie alle relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Für den Laien ist es oft nur schwer feststellbar, welche Unterlagen er dafür einreichen muss. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen, ist groß und dann kann trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen.
Die sicherere Variante ist, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.
Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige winkt die völlige Straffreiheit wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge erhoben. Bei Hinterziehungssummen zwischen 25.000 und 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent des Hinterziehungsbetrags, bei Hinterziehungssummen bis einer Million Euro 15 Prozent und bei höheren Beträgen zwanzig Prozent. Die Steuerschulden müssen dann zzgl. Zinsen und ggfs. den Strafzuschlägen beglichen werden. Dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.
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