Wednesday, April 29, 2015

Steuerhinterziehung: Maßnahmen nach einer missglückten Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wirkt auch dann strafmildernd, wenn sie missglückt ist. Wie sehr das Strafmaß reduziert werden kann, hängt auch von der Verteidigungsstrategie ab.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht jede Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gelingt tatsächlich. Die Ursachen können unterschiedlich sein. Es kann schon ein Sperrgrund vorgelegen haben, zum Beispiel wenn die Steuerhinterziehung schon entdeckt wurde und damit die Selbstanzeige zu spät gestellt wurde, oder wenn sie fehlerhaft war.

Allerdings war auch dann eine Selbstanzeige nicht völlig umsonst. Denn sie kann sich immer noch strafmildernd auswirken. Das Strafmaß kann umso mehr reduziert werden, je deutlicher die Reue des Täters und die Einsicht falsch gehandelt zu haben, zu Tage tritt. Um das Gericht von diesem guten Willen zu überzeugen, ist eine geschickte Verhandlungsstrategie notwendig. Eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Mandanten und einem im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt ist dazu unerlässlich. Denn die Unterschiede im Strafmaß können erheblich sein. Im schlimmsten Fallen kann eine Haftstrafe von zehn Jahren drohen.

Damit eine Selbstanzeige erst gar nicht fehlschlägt, sollte sie möglichst gründlich vorbereitet werden. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater von Anfang an hinzuziehen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Für komplette Straffreiheit kann die Selbstanzeige seit dem 1. Januar 2015 aber nur noch dann sorgen, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann gemeinsam mit den Steuerschulden und den Zinsen innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endgültig vom Tisch.

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