http://ift.tt/19NYqWI Trotz der erhöhten Anforderungen ist die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung weiterhin hoch. Im März 2015 gingen immer noch 125 Selbstanzeigen bei den Behörden ein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben des hessischen Finanzministeriums sind im März immer noch 125 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen. Damit sei die Zahl der Selbstanzeigen zwar gesunken, liege aber immer noch höher als es Experten nach der Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige erwartet hatten, berichtet die Frankfurter Rundschau online.
Die Anforderungen an die Selbstanzeige wurden zum 1. Januar 2015 erhöht. Seitdem ist es schwieriger und auch teurer geworden mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Tür für Steuerhinterzieher immer noch offen gelassen und die Selbstanzeige ist nach wie vor der beste Weg, eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.
Damit die Selbstanzeige wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein, d.h. sie muss vor Entdeckung der Tat gestellt werden und die steuerrelevanten der vergangenen zehn Jahre beinhalten. Dabei können leicht Fehler unterlaufen. Schon kleine Fehler können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Darum sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare gestellt werden. Diese können die speziellen Gegebenheiten eines einzelnen Falls nicht ausreichend berücksichtigen. Die sichere Variante ist, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und bearbeiten und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige so verfasst ist, dass sie auch wirken kann.
Komplette Straffreiheit bei Steuerhinterziehung ist aber nur noch dann möglich, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Werden die hinterzogenen Steuern zzgl. der angefallenen Zinsen und ggfs. des Strafzuschlags innerhalb eines festgelegten Zeitraums gezahlt, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.
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