http://ift.tt/Pc53sN Die Canada Gold Trust GmbH hat einen Insolvenzantrag eingereicht. Das Amtsgericht Konstanz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 22. April 2015 eröffnet (Az.: 42 IN 152/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Traum vom Gold ist ausgeträumt. Die Canada Gold Trust GmbH ist insolvent. Auch den Anlegern der Canada Gold Trust Fonds (CGT) I bis IV drohen massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage.
Erst kürzlich wurden die Anleger der CGT-Fonds noch aufgefordert, einen Teil der bereits erhaltenen Ausschüttungen kurzfristig wieder zurückzuzahlen, um eine Insolvenz zu verhindern. Eine Rückforderung der Ausschüttungen ist aber nur unter bestimmten Bedingungen zulässig und muss im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt sein. Ob dadurch eine nachhaltige Sanierung möglich wäre, ist ungewiss. Denn die Krise bei den CGT-Fonds hatte sich in den letzten Wochen dramatisch zugespitzt. Die CGT-Fonds gaben Darlehen an die Henning Gold Mines Inc. (HGM), um diese in den Goldabbau in Kanada zu investieren. Nachdem zunächst auch Ausschüttungen an die Anleger flossen, blieben diese schließlich aus. Es trat zudem zu Tage, dass deutlich weniger Gold abgebaut wurde als vorgesehen und die Anlegergelder zum Teil überhaupt nicht in den Goldminen angekommen sind. Schon bei einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar wurde von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gesprochen.
Angesichts der aktuellen Entwicklung sollten die Anleger der Canada Gold Trust Fonds genau überlegen, ob sie der Aufforderung zur Rückzahlung der Ausschüttungen nachkommen wollen. Zumindest sollte die Rechtmäßigkeit der Forderung zunächst überprüft werden. Dazu können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zudem prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Damit sollte nicht mehr lange gewartet werden, weil besonders bei den CGT-Fonds I und II bereits Verjährung einsetzen könnten.
Grundlage für Schadensersatzansprüche können z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung oder Prospektfehler sein. So hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Zudem müssen die Angaben in den Prospekten vollständig und wahrheitsgemäß sein.
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