Sunday, May 31, 2015

M&A: Stagnation durch Übernahmen und Fusionen verhindern

http://ift.tt/1dRYsiT Das Wachstum von Konzernen und Unternehmen von innen heraus ist begrenzt. Fusionen und Übernahmen (M&A Mergers & Acquisitions) sollen Stagnation verhindern. Hindernisse müssen dabei überwunden werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unternehmenstransaktionen wie Fusionen oder Übernahmen sind in jeder Branche zu finden. Supermarktketten, Industrie oder Dienstleister wollen dadurch wachsen und so ihre Marktposition festigen und stärken. Neben wirtschaftlichen Aspekten sind bei derartigen Transaktionen auch rechtliche Vorschriften zu beachten. Verstöße gegen das Kartellrecht können beispielsweise einer Unternehmensübernahme im Weg stehen.

Fusionen und Übernahmen haben im vergangenen Jahr einen Boom erlebt, berichtet die Wirtschaftswoche. Ein Grund hierfür können die anhaltend niedrigen Zinsen sein, sie solche kostspieligen Transaktionen ermöglichen. Deutschland habe dem Bericht zu Folge den stärksten M&A-Markt seit der Finanzkrise 2008 erlebt.

Das Risiko bei Unternehmenstransaktionen trägt in der Regel der Käufer. Die wirtschaftlichen Vorteile und Risiken bei Unternehmenstransaktionen sollten daher im Rahmen einer Duo Diligence-Prüfung abgewogen werden. Diese gibt genauen Aufschluss über die Stärken und Schwächen des Übernahmeobjekts und anhand der ermittelten Daten kann ein angemessener Kaufpreis ermittelt werden. Dabei müssen auch bestehende Arbeitsverträge, Aufträge und Verbindlichkeiten oder steuerliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Bei internationalen Transaktionen muss darüber hinaus beachtet werden, dass auch ein anderes nationales Recht gilt und gegen dieses nicht verstoßen wird.

Bei Unternehmenskäufen muss zwischen Share Deals und Asset Deals unterschieden werden. Beim Asset Deal werden sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens gekauft. Möglicherweise kann aber ein Share Deal die sinnvollere Variante sein. Dabei werden nur Anteile eines zum Verkauf stehenden Unternehmens erworben. Diese Anteile lassen sich unter Umständen wesentlich effektiver in das eigenen Unternehmen einfügen als es der Fall bei einer kompletten Übernahme wäre.

Auf Grund ihrer Komplexität sind derartige Unternehmenstransaktionen zeitintensiv und benötigen eine fundierte wirtschaftliche und rechtliche Beratung. Im Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht und internationalem Recht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen dabei unterstützen.

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Steuerhinterziehung: Schweiz und EU unterzeichnen Abkommen zum Informationsaustausch – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Schweiz und die EU haben am 27. Mai 2015 ein neues Steuerabkommen unterzeichnet, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Steuersünder können nach wie vor eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Steueroase Schweiz wird mehr und mehr trockengelegt. Nur wenige Tage nach der Aufregung um die Veröffentlichung der Namen mutmaßlicher Steuerhinterzieher im Internetportal des Schweizer Bundesblattes, unterzeichneten die EU und die Schweiz ein Abkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung.

Ab 2018 tauschen die Schweiz und die EU-Staaten automatisch Informationen über die Bankdaten der Bürger des jeweils anderen Landes aus. Mit diesem automatischen Informationsaustausch soll die Steuerflucht noch wirksamer bekämpft werden. Der Informationsaustausch soll u.a. die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten der Bürger mit Konten in der Schweiz umfassen. Die Europäische Union plant, mit weiteren Staaten außerhalb der EU ähnliche Abkommen zum automatischen Informationsaustausch zu schließen.

Für Steuerhinterzieher mit Konten in der Schweiz und anderen Steueroasen bedeutet dies, dass die Gefahr der Entdeckung mehr und mehr steigt. Um einer Strafverfolgung und Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, haben sie nach wie vor die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Dazu muss die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung der Tat, gestellt werden und vollständig sein. Dazu muss sie steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten.

Angesichts dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen, ist groß. Schon kleine Fehler können aber dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Um dies zu vermeiden, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben, die mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen beglichen werden müssen.

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Fremdwährungsdarlehen können Fonds belasten – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/1d8EjIP Der Euro schwächelt. Das kann Auswirkungen auf Kapitalanlagen wie geschlossene Fonds mit Fremdwährungsdarlehen haben, da die Darlehensschuld durch Wechselkursverluste steigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zur Finanzierung sammeln Fondsgesellschaften häufig nicht nur Geld bei Anlegern ein, sondern nehmen auch Darlehen auf. Befinden sich darunter Fremdwährungsdarlehen, z.B. in US-Dollar oder Schweizer Franken, kann das Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fonds haben.

Der Euro durchlebt derzeit eine Schwächephase und verliert beispielsweise gegenüber dem Schweizer Franken oder dem US-Dollar an Wert. Durch diese Wechselkursverluste können Fondsgesellschaften mit Fremdwährungsdarlehen in Bedrängnis geraten. Jüngstes Beispiel ist der LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln, der ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen hatte. Als die Wechselkursbindung zwischen Schweizer Franken und Euro im Januar aufgekündigt wurde, setzte die Schweizer Währung zum Höhenflug an. Die Darlehensschulden der Fondsgesellschaft wuchsen quasi über Nacht. Letztlich musste die Fondsgesellschaft Insolvenz anmelden. Kein Einzelfall. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel hohe finanzielle Verluste, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen können.

Allerdings sind die Anleger in diesen Fällen nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese Ansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein.

Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört nicht nur die Vorteile einer Kapitalanlage aufzuzeigen, sondern auch ihre Risiken umfassend und verständlich darzustellen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die empfohlene Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Mit anderen Worten heißt das, dass spekulative Geldanlagen wie beispielsweise die Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds oder Schiffsfonds nicht für Anleger geeignet sind, die in eine sichere Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge investieren wollen. Zu den Risiken zählen auch die Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen und insbesondere das Totalverlust-Risiko für die Anleger.

Erfahrungsgemäß wurden in den Beratungsgesprächen die Risiken zum Teil gar nicht oder nur verharmlosend dargestellt. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Ob Beratungsfehler vorliegen, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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Thursday, May 28, 2015

Steuerhinterziehung: Steueroase Schweiz trocknet aus – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Durch die zahlreichen Amtshilfegesuchen ausländischer Steuerbehörden sah sich die Schweiz jetzt veranlasst, die Namen mutmaßlicher Steuersünder im Internet zu veröffentlichen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lange Zeit war die Schweiz ein Paradies für Steuerhinterzieher. Doch die Steueroase trocknet weiter aus. Das zeigt zuletzt die Veröffentlichung der Namen mutmaßlicher Steuersünder im Internetportal des Schweizer Bundesblattes.

Die Veröffentlichung der Namen im Internet ist ein unkonventioneller und kontrovers diskutierter Schritt. Die Schweiz begründet die Maßnahme mit den zahlreichen Amtshilfegesuchen ausländischer Steuerbehörden. Sie sei gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Personen über die Amtshilfegesuche zu informieren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu den Anfragen zu äußern und gegen mögliche Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Dabei sei keineswegs gesagt, dass die Betroffenen auch Steuern hinterzogen hätten.

Für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist die Veröffentlichung der Namen im Internet keineswegs ein unüblicher Vorgang. Ein ESTV-Sprecher erklärte, dass schon seit 2010 Namen im Internet veröffentlicht werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gebe, berichtet das Nachrichtenmagazin „Spiegel“. Der Sprecher skizzierte den üblichen Weg der ESTV. Zunächst werde das Amtshilfegesuch an die Banken, Treuhänder und andere Kontaktpersonen weitergeleitet. Kann dennoch kein Kontakt zu den betroffenen Personen aufgenommen werden, erfolge die Veröffentlichung in Internet. Das heißt: In den Listen können auch die Namen von Personen auftauchen, die ihr Konto in der Schweiz schon vor einigen Jahren aufgelöst haben.

Rund 2800 Anfragen zu Steuersachen aus dem Ausland haben die Schweizer Behörden im vergangenen Jahr gezählt. Betroffene, die die Anfrage einfach ignorieren, können sich keineswegs sicher sein. Dann werde die Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weitere Amtshilfe leisten, so der ESTV-Sprecher. Das kann auch die Weitergaben an Informationen an die ausländischen Behörden bedeuten.

Für Steuerhinterzieher wird das Klima in der Schweiz zunehmend rauer. Wer sich vor einer Strafverfolgung schützen möchte, kann nach wie vor eine Selbstanzeige stellen. Das sollte aber nicht im Alleingang oder mit vorgefertigten Musterformularen, sondern nur mit der Hilfe von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten und Steuerberatern geschehen.

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Managerhaftung: D&O Versicherungen auf dem Vormarsch

http://ift.tt/1G2ScTO Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer leben gefährlich. Bei Fehlentscheidungen müssen sie unter Umständen mit ihrem Privatvermögen für den Schaden einstehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die leitenden Organe eines Unternehmens haften bei fahrlässigen Fehlern mit ihrem Privatvermögen für den entstandenen Schaden. Sie stehen nicht nur bei eigenen Fehlern, sondern auch bei Fehlern der Mitarbeiter in der Haftung.

Auf Grund dieses finanziellen Risikos schließen immer mehr Unternehmen spezielle Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, sog. D&O-Versicherungen, für ihre Führungskräfte ab. Die Zahl dieser speziellen Haftpflichtversicherungen für Führungskräfte steige, berichtet „Die Welt“. Dem Bericht zu Folge habe auch die Zahl der gemeldeten Schadensfälle zugenommen. Das habe vor allem zwei Gründe: Die Erwartungshaltung an das Management sei gestiegen und wegen der grenzüberschreitenden Geschäfte vieler Unternehmen sei es auch vermehrt zu internationalen Rechtsstreitigkeiten, z.B. wegen des Verstoßes gegen Compliance-Richtlinien, gekommen.

Durch dieses finanzielle Risiko legen immer mehr nachrückende Führungskräfte gesteigerten Wert auf eine D&O (Directors & Officers)-Versicherung. Diese spezielle Haftpflichtversicherung kann Schäden, die aus Innenhaftung und Außenhaftung resultieren, abdecken. Bei kleineren Unternehmen kann u.U. auch eine Versicherung ausreichen, die nur die Außenhaftung, also die Ansprüche Dritter auf Schadensersatz, abdeckt.

Die Anforderungen, die an die Führungskräfte in den Unternehmen gestellt wird, sind unterschiedlich und genauso flexibel sollte daher eine D&O-Versicherung auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sein. Zu den wichtigsten Punkten, die beim Abschuss der Police beachtet werden sollten, gehört die Höhe der Deckungssumme, die Rückwärtsdeckung, die Nachhaftungsdeckung und die freie Anwaltswahl sein. Da die Policen durch die Unternehmen abgeschlossen werden, sollte auch besonderes Augenmerk auf die Aspekte der Innenhaftung, also die Ansprüche des Unternehmens gegen ihre Leitungsorgane, gelegt werden. Damit es nicht zu Interessenskonflikten kommt, sollte die Versicherung so ausgelegt sein, dass sie beiden Seiten gerecht wird.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Police genau prüfen und auch Ansprüche durchsetzen, falls es im Schadensfall zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer kommen sollte.

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HCI MS Kaspar Schulte steht offenbar vor dem Verkauf

http://ift.tt/12AIJk2 Der Produktentanker MS Kaspar Schulte steht offenbar vor dem Verkauf. Dies habe die Geschäftsführung mitgeteilt, meldet das „fondstelegramm“.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Schiffsfonds MS Kaspar Schulte im Jahr 2004 auf. Für die Anleger verlief die Beteiligung in den Anfangsjahren überaus erfreulich. Allerdings machte sich auch bei diesem Schiffsfonds schließlich die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt bemerkbar. Das betraf auch die Ausschüttungen.

Im Zuge der Finanzkrise 2008 sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Nachfrage ließ nach. Überkapazitäten und sinkende Charterraten waren die Folge. Die Ausschüttungen an die Anleger blieben in der Folge häufig hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Etliche Schiffsfonds mussten bislang schon Insolvenz anmelden. Die Anleger verloren regelmäßig viel Geld.

Der Produktentanker MS Kaspar Schulte steht nun offenbar vor dem Verkauf. Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage nicht zufrieden waren, haben nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel allerdings unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken, so dass die Beteiligung für die Anleger auch mit dem Totalverlust der Einlage enden kann. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko, aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds trotz ihres spekulativen Charakters aber auch an sicherheitsbewusste Anleger, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt.

Darüber hinaus hätte die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) aufklären müssen. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Da beim Schiffsfonds MS Kaspar Schulte die Verjährung der Ansprüche droht, sollten betroffene Anleger umgehend handeln.

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Canada Gold Trust Fonds: Anleger sollen zehn Prozent der Ausschüttungen zurückzahlen

http://ift.tt/Pc53sN Neue Frist für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds (CGT I bis IV). Sie sollen bis zum 31. Mai ca. zehn Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, um die Fonds liquide zu halten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich sollten die Anleger der CGT Fonds bis zum 1. Mai noch 30 Prozent der Ausschüttungen zurückzahlen. Offenbar sind nicht genug Anleger diesem Aufruf gefolgt. Nun werden sie einem Bericht von „Fonds professionell online“ zu Folge dazu aufgefordert, ca. zehn Prozent der Ausschüttungen zurückzuzahlen. Rund 350.000 Euro sollen auf diese Weise für die Sanierung der Fonds zusammenkommen. Darüber hinaus wird auch die Wahl eines Fondsbeirats angeregt, der von der Fondsgesellschaft regelmäßig über die Mittelverwendung informiert werden solle.

Unklar ist weiterhin, ob die Anlegergelder korrekt verwendet wurden. Ursprünglich sollten mit den Geldern Darlehen an die Henning Gold Mines Inc. (HGM) gegeben und damit der Goldabbau in Kanada finanziert werden. Seit der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar scheint jedoch klar zu sein, dass die Anlegergelder – wenn überhaupt – nur zum Teil in den Goldminen angekommen sind. Dementsprechend wurde auch deutlich weniger Gold abgebaut als geplant und die Fondsgesellschaften sind in entsprechenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie noch einmal in die Sanierung der Fonds investieren wollen. Ob durch die Rückzahlung der Ausschüttungen überhaupt eine nachhaltige Sanierung gelingen kann, ist ungewiss. Alternativ können die Anleger aber auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Darüber hinaus können sich Schadensersatzansprüche auch gegen die Prospektverantwortlichen richten, wenn sich die Angaben in den Emissionsprospekten als falsch, unvollständig oder auch nur irreführend erweisen.

http://ift.tt/Pc53sN

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Wednesday, May 27, 2015

Vor dem Unternehmenskauf: Due-Diligence-Prüfung

http://ift.tt/WJYp4c Bei vielen mittelständischen Unternehmen wird es in den kommenden Jahren zu einem Wechsel an der Unternehmensspitze kommen. Das kann auch den Verkauf des Unternehmens zur Folge haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Laut einer Studie der KfW-Bank wird es bei rund 580.000 mittelständischen Unternehmen in Deutschland in den kommenden zwei Jahren zu einem Wechsel an der Unternehmensspitze kommen, berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Studie zu Folge ist demnach jedes sechste Unternehmen von einem Wechsel betroffen.

Bevorzugte Variante ist, den Stab an ein Familienmitglied weiterzureichen. Nach Zahlen der KfW-Analyse denke auch jeder fünfte Firmenchef über 60 Jahren über einen externen Nachfolger nach. Da sich die Suche nach einen internen oder externen Nachfolger sich als schwierig erweisen kann, werden auch Unternehmenskäufe bzw. -verkäufe die Folge sein. Beim Unternehmenskauf oder Kauf von Unternehmensanteilen spielt eine Due-Diligence-Prüfung eine große Rolle. Im Rahmen dieser Prüfung werden mit der gebotenen Sorgfalt die Stärken und Schwächen des Kaufobjektes analysiert, um anhand der Risikoprüfung einen angemessenen Kaufpreis unter Berücksichtigung aller für die Transaktion relevanten Faktoren zu ermitteln.

Wichtige Faktoren können dabei etwa die Gesellschaftsform des Unternehmens, die bestehenden Verträge mit Geschäftspartnern, Arbeitsverträge, Verbindlichkeiten, Auftragslage, Patente, Copyrights oder die steuerlichen Auswirkungen sein. Diese müssen genau geprüft und bewertet werden, um das Risiko der Investition einschätzen zu können und einen abgemessenen Kaufpreis zu ermitteln.

Eine Due-Diligence-Prüfung sollte dabei keine Lösung von der Stange sein, bei der ein Fragenkatalog abgearbeitet wird, sein. Stattdessen müssen die spezifischen Gegebenheiten bei jeder Transaktion genau beleuchtet und gewichtet werden, um zu einer realistischen Bewertung des geplanten Geschäfts zu kommen. Jede Investition muss nach ihren ganz eigenen Kriterien bewertet werden. Den Umfang einer Due-Diligence-Prüfung können Käufer und Verkäufer bestimmen.

Unternehmenskäufe oder der Erwerb von Unternehmensanteilen haben auch rechtliche Auswirkungen. Auch diese müssen berücksichtigt werden. Daher ist es bei einer Due-Diligence-Prüfung ratsam, im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte ins Boot zu holen.

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Hansa Treuhand MS Chief: Anleger sollen offenbar investieren

http://ift.tt/1iJFEq4 Der Schiffsfonds Hansa Treuhand MS Chief steckt erneut in Schwierigkeiten. Daher sollen die Anleger offenbar frisches Kapital investieren, um den Verkauf des Containerschiffs zu verhindern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schiffsfonds Hansa Treuhand MS Chief steckt offenbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ein Notverkauf des Containerschiffs soll aber offenbar verhindert werden. Das könnte im Wege einer Kapitalerhöhung geschehen und die Anleger müssten frisches Kapital „nachschießen“.

Die Anleger werden nicht zum ersten Mal mit der wirtschaftlichen Schieflage des von Hansa Treuhand aufgelegten Fonds MS Chief konfrontiert. Schon 2010 wurden Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Auch drei Jahre später wurde weiteres Kapital nötig, das durch die Rückzahlung von Ausschüttungen bereitgestellt werden sollte. Nun sollen die Anleger auf freiwilliger Basis investieren. Sollte dabei nicht genug Kapital eingesammelt werden können, um die Liquidität der Gesellschaft zu erhalten, könnte möglicherweise aber auch wieder die Rückforderung von Ausschüttungen, die ohnehin unter den prospektierten Erwartungen liegen, auf die Anleger zukommen.

Angesichts der wenig erfreulichen Entwicklung ihrer Kapitalanlage können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Sollte es zur Rückforderung von Ausschüttungen kommen, kann zudem auch die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden.

Ansprüche auf Schadensersatz können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch wurden Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen und damit auch alle Chancen und Risiken. Über diese Risiken und insbesondere über das Risiko des Totalverlusts hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Doch trotz des Totalverlust-Risikos wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch an betont sicherheitsbewusste Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. So eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank nicht über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hat.

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Monday, May 25, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ermöglicht Rückkehr in die Steuerlegalität

http://ift.tt/19NYqWI Steuerhinterzieher müssen immer mehr fürchten, entdeckt zu werden. Mit einer fehlerfreien Selbstanzeige ist die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Instrument der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung können beide Seiten profitieren. Der Steuersünder erhält durch die Selbstanzeige die Möglichkeit, der Strafverfolgung und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Der Staat kann sich auf der anderen Seite über eine sprudelnde Einnahmequelle freuen, die dem Fiskus Millionen in die Kasse spült. Wohl auch deshalb wurde nach langen Diskussionen an der Selbstanzeige festgehalten. Allerdings wurden die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft.

Dennoch ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich und machbar. Vor allem muss sie aber rechtzeitig, sprich vor Entdeckung der Tat, gestellt werden und vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Auch wenn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, stetig steigt, sollte eine Selbstanzeige auf Grund ihrer Komplexität nicht im Eilverfahren erstellt werden. Vielmehr sollte Gründlichkeit Priorität vor Schnelligkeit haben. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Um solche Fehler, die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, zu vermeiden, sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss dementsprechend gewürdigt werden. Daher sollten bei einer Selbstanzeige unbedingt im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beleuchten und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie vollständig ist und wirken kann.

Bei einer fehlerfreien Selbstanzeige bleibt der Steuersünder komplett straffrei wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Diese müssen dann mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden. Nach der Zahlung ist eine weitere Verfolgung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

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MIG Fonds 3 und 4: Verjährung der Ansprüche droht

http://ift.tt/Pc53sN Die MIG Fonds 3 und 4 wurden im Jahr 2005 aufgelegt. Anleger, die noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, sollten sich daher beeilen: Die Verjährung der Forderungen droht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die MIG Fonds 3 und 4 wurden im Jahr 2005 aufgelegt. Wie bei den anderen Fonds der MIG-Gruppe konnten sich die Anleger an den geschlossenen Fonds als Treuhandkommanditisten und später als direkte Kommanditisten beteiligen. Dabei hatten die Anleger die Möglichkeit, ihre Einlage auf einmal oder in Raten einzuzahlen. Das Konzept der Fonds sieht vor, in Technologie-Unternehmen zu investieren und ihnen Wagniskapital (Venture Capital) zur Verfügung zu stellen.

Mit den Fondsanteilen haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten naturgemäß nicht nur die Aussichten auf hohe Renditen, sondern bergen auch Risiken wie den unternehmerischen Misserfolg. Das bekamen die Anleger auch schon zu spüren. Die Ausschüttungen blieben hinter den prognostizierten Erwartungen zurück.

Allerdings müssen sich die Anleger mit dieser Entwicklung nicht abfinden. Denn wenn sie nicht über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend informiert wurden, können sie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Eine ordnungsgemäße Anlageberatung muss anleger- und objektgerecht erfolgen. Das heißt, die Anleger müssen umfassend über Funktionsweise und Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden und nicht nur über ihre Vorzüge. Darüber hinaus muss die empfohlene Anlage auch zum Risikoprofil des Anlegers passen. Eine riskante und spekulative Geldanlage sollte also nicht an einen sicherheitsorientierten Anleger vermittelt werden, der beispielsweise in die Altersvorsorge investieren wollte. Dazu sind Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko nicht geeignet. Dennoch ist es erfahrungsgemäß immer wieder zu derartigen Falschberatungen gekommen, bei denen die Risiken gar nicht oder nur verharmlosend dargestellt wurden. In Fällen einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings könnten in einigen Fällen die Ansprüche demnächst verjähren. Daher sollten die Anleger handeln.

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Griechisches Erbrecht: GRP Rainer Rechtsanwälte erstreitet Teilerfolg

http://ift.tt/13mG2Ae In einem Erbschaftsstreit mit internationalem Bezug konnte die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte am Landgericht Frankfurt a.M. einen Teilerfolg für seinen Mandanten erzielen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Erbschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug muss nicht nur das Erbrecht des jeweiligen Landes, sondern auch die Zuständigkeit der Gerichte beachtet werden. Das war in dem konkreten Fall vor dem Landgericht Frankfurt a.M. nicht anders. Soweit die Erbschaftsauseinandersetzung in die Zuständigkeit des LG Frankfurt fiel, konnte GRP Rainer Rechtsanwälte die Forderungen seines Mandanten durchsetzen.

Zum Fall: Eine im April 2009 in Frankfurt verstorbene Griechin hatte knapp zwei Monate vor ihrem Tod ein „geheimes“ Testament verfasst. Darin setzte die verwitwete und kinderlose Erblasserin einen in Frankfurt lebenden griechischen Pfarrer zum Alleinerben ihres in Deutschland und in Griechenland befindlichen Vermögens ein. Die Erblasserin besaß in ihrem Heimatland verschiedene Liegenschaften und ein Sparbuch mit einem Guthaben von rund 8.000 Euro. Ihr in Griechenland lebender Bruder war zum Zwangsverwalter der Liegenschaften eingesetzt worden. Zudem verfügte er über das Sparbuch. Er und seine Nachkommen sollten aber leer ausgehen. Der als Alleinerbe eingesetzte Pfarrer verklagte nun den Bruder, die Liegenschaften an ihn herauszugeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen sowie das Sparguthaben auszuzahlen. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass er Erbe der Verstorbenen geworden ist.

Der Rechtsstreit war zuvor am Landgericht Athen ausgetragen worden. Hier hatte der Bruder der Verstorbenen beantragt, die Vollmachten und das Testament der Verstorbenen für nichtig zu erklären. Das LG Athen wies die Klage jedoch ab, da es hierfür nicht zuständig sei.

Das LG Frankfurt erkannte nun, dass die Verstorbene, anders als von ihrem Bruder behauptet, ihren Wohnsitz in Frankfurt hatte. Auch sei sie trotz ihrer schweren Krankheit noch testierfähig gewesen und das geheime Testament sei auch nach griechischem Recht wirksam eröffnet worden. Insofern sei der klagende Pfarrer als Erbe einzusetzen. Der Hilfsantrag falle in die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Der Kläger habe zudem, auch unter Ausübung griechischen Rechts, Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens. Für den strittigen Punkt der Liegenschaften seien hingegen ausschließlich die griechischen Gerichte zuständig.

http://ift.tt/13mG2Ae

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Friday, May 22, 2015

EU forciert Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Europäische Union forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Eine entsprechende Richtlinie verabschiedete das EU-Parlament am 20.Mai 2015.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Europarlament verabschiedete am 20. Mai 2015 eine neue Richtlinie zum Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Demnach müssen die EU-Staaten künftig Register mit relevanten Unternehmensdaten führen, berichtet u.a. die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Durch diese Maßnahme sollen Eigentumsverhältnisse und Strukturen von Unternehmen ans Licht gebracht und sog. Briefkastenfirmen offengelegt werden. Damit solle auch die Steuerhinterziehung weiter bekämpft werden. Die Staaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Nachdem sich schon rund 50 Staaten auf einen automatischen Informationsaustausch geeinigt haben, wurde nun eine weitere Maßnahme im Kampf gegen Steuerhinterziehung in die Wege geleitet. Für Steuerhinterzieher wird das Risiko der Entdeckung weiter steigen. Den Weg zurück in die Steuerlegalität bietet die Selbstanzeige. Sie kann aber nur vor Strafverfolgung schützen, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, d.h. sie muss gestellt werden, bevor die Tat entdeckt wurde.

Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht in Hektik verfasst werden. Denn dadurch steigt die Gefahr, dass Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann. Eine Selbstanzeige muss in aller Gründlichkeit vorbereitet werden. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein und die steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre beinhalten. Auf Grund dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlerhaft ist und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann.

Bis zu einer Summe von 25.000 Euro bleibt die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige straffrei. Bei höheren Beträgen müssen zusätzlich zu den Steuerschulden samt Zinsen noch Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent entrichtet werden.

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Compliance für den Mittelstand

http://ift.tt/15ajXoD Wirksame Compliance Management Systeme sind nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand immer wichtiger, um nicht unwissentlich gegen Gesetze und Regeln zu verstoßen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht nur die großen Konzerne haben sich zum „Global Player“ entwickelt, sondern auch immer mehr mittelständische Unternehmen agieren international. Doch mit den grenzüberschreitenden Geschäften steigt auch die Gefahr, gegen Regeln und Gesetze zu verstoßen. Wenn auch unbewusst. Um sich vor diesem Risiko zu schützen, haben Konzerne in der Regel Compliance Management Systeme eingeführt. Auch für den Mittelstand können solche effektiven Kontrollsysteme immer wichtiger werden.

Denn wer international agiert, sieht sich vielen Herausforderungen und auch Risiken ausgesetzt. Internationale Regelungen und Gesetze müssen befolgt und die Anforderungen ausländischer Geschäftspartner beachtet werden. Mittelständische Unternehmen können bei solchen komplexen Anforderungen schnell an die Grenze ihrer personellen Ressourcen stoßen. Ein effektives CMS kann sie daher schützen und vor unbewussten Regeln- und Gesetzesverstößen bewahren.

Compliance Management Systeme überwachen die Einhaltung von vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften, so dass es aus dem Unternehmen heraus nicht zu strafbaren Handlungen der Mitarbeiter kommt. Zu den Stärken vieler mittelständischer Unternehmen gehört ihre Flexibilität. Die sollte auch durch ein CMS nicht beschnitten werden. Daher sollte ein CMS zum Unternehmen passen und maßgeschneiderte Lösungen bieten, die die unterschiedlichen Anforderungen an die unterschiedlichen Positionen im Unternehmen berücksichtigen.

Ein Compliance Management System dient nicht in erster Linie der Überwachung und Kontrolle, sondern dem Schutz des Unternehmens vor wirtschaftlichen Schäden. Denn kommt es zu Gesetzesverstößen können z.B. beträchtliche Schadensersatzforderungen die Folge sein. Diese können unter Umständen die Existenz eines Unternehmens bedrohen.

Damit ein CMS alle Anforderungen erfüllen kann, solle es auf die speziellen Bedürfnisse eines Betriebs zugeschnitten sein. Darüber hinaus sollte es auch nicht bei der einmaligen Errichtung des CMS bleiben. Damit es seine Aufgabe erfüllen kann, sollte es auch regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Einführung und der Kontrolle eines CMS behilflich sein.

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Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen sinken – Widerruf oft möglich

http://ift.tt/1nuLiw6 Lebensversicherungen als Kapitalanlage werden immer weniger attraktiv. Ihre Ablaufleistungen sinken weiter. Das gehe aus dem aktuellen map-report hervor, berichtet die Wirtschaftswoche online.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensversicherungen waren und sind für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein für die persönlichen Finanzplanung oder Altersvorsorge. Doch inzwischen erweist sich diese Form der Kapitalanlage für viele Verbraucher als immer weniger attraktiv. Nach dem neuen map-report sind die Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen weiter gesunken.

Die meisten Lebensversicherer leiden unter den anhaltend niedrigen Zinsen. Das bekommen am Ende auch die Versicherten zu spüren. Denn ihre Lebensversicherung wirft immer weniger ab. Wer jedoch aus seiner Police aussteigen möchte, muss sich in der Regel mit enttäuschenden Rückkaufswerten begnügen. Eine Alternative dazu kann der Widerruf der Lebensversicherung sein.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Türen mit verschiedenen Urteilen weit geöffnet. Nach der BGH-Rechtsprechung vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) und vom 4. Februar 2015 (IV ZR 460 /14) können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde bzw. die Verbraucherinformationen unvollständig waren. Zu den Verbraucherinformationen zählen u.a. auch die Angaben über den Rückkaufswert.

Der meist niedrige Rückkaufswert kann Versicherungsnehmer von einer vorzeitigen Kündigung der Police abhalten, da dies mit großen finanziellen Verlusten für ihn verbunden ist. Anders verhält es sich jedoch beim erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung. War die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder die Verbraucherinformationen unvollständig, ist der Versicherungsvertrag praktisch nie zu Stande gekommen und kann komplett rückabgewickelt werden. In dem Fall erhält der Versicherungsnehmer alle bereits geleisteten Prämien zurück. Lediglich für den gewährleisteten Versicherungsschutz muss der Verbraucher mir einem geringen Abzug rechnen.

Ob die Widerrufsbelehrung bei einer Lebensversicherung fehlerhaft oder die Verbraucherinformationen unvollständig waren, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Ist dies der Fall, kann die Police rückabgewickelt werden.

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Wednesday, May 20, 2015

MS Deutschland hat neuen Besitzer – finanzielle Verluste für die Anleger

http://ift.tt/19MkF0T Das „Traumschiff“ MS Deutschland hat einen neuen Besitzer. Trotz des Verkaufs werden die Anleger sich voraussichtlich auf hohe finanzielle Verluste einstellen müssen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Kreuzfahrtschiff MS Deutschland wurde am 19. Mai an seinen Käufer aus den USA übereignet, teilt der Insolvenzverwalter mit. Angaben zu dem Namen des Käufers und zum Kaufpreis machte er nicht. Allerdings liege der Kaufpreis deutlich über den Prognosen. Diese lagen aber auch nur bei maximal 13,7 Millionen Euro. Wie das Handelsblatt berichtet, soll die MS Deutschland für knapp 20 Millionen Euro den Besitzer gewechselt haben.

Selbst diese Summe fließt aber nicht komplett an die Gläubiger. Es müssten zunächst Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe beglichen werden, die u.a. aus dem Unterhalt des Schiffes herrühren, erklärt der Insolvenzverwalter. Mit einer hohen Insolvenzquote werden die Anleihe-Gläubiger demnach nicht rechnen können. Sie hatten sich seit 2012 mit rund 50 Millionen Euro an der Mittelstandsanleihe MS Deutschland beteiligt. Die Anleihe sollte mit 6,875 Prozent p.a. verzinst werden. Doch die Investition in das aus der TV-Serie bekannte „Traumschiff“ erwies sich als Fehlschlag. Die MS Deutschland steuerte in die Insolvenz. Nun drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche können Fehler im Emissionsprospekt sein. Denn die Anleihe war offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert. Auch sollte das Geld der Anleger offenbar nur dazu benutzt werden, alte Verbindlichkeiten zu bedienen.

Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. So soll der Anleger in die Lage versetzt werden, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass ein falsches Bild entsteht. Liegen Prospektfehler vor, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Anlageberatung fehlerhaft war.

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Steuerhinterziehung: Langer Korrekturzeitraum erschwert die Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurde zum Jahresbeginn der Korrekturzeitraum von fünf auf zehn Jahre verlängert. Das erschwert die vollständige Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ebnet den Weg zurück in die Steuerlegalität. Allerdings ist dieser Weg seit Beginn des Jahres durch die erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige steiniger geworden. Besonders die Verdoppelung des Korrekturzeitraums von fünf auf zehn Jahre erschwert es, eine vollständige Selbstanzeige zu verfassen.

Die Selbstanzeige kann aber nur wirken, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt wird und vollständig ist. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, schlägt die Selbstanzeige fehl und es drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Die Selbstanzeige muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Problematisch kann dabei sein, dass die Banken die dazu nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können. Zwar kann die Steuerschuld auch geschätzt werden, doch diese Schätzung muss sehr genau und darf auf keinen Fall zu niedrig sein. Sonst ist die Selbstanzeige aller Wahrscheinlichkeit nach schon fehlerhaft und schlägt fehl.

Auf Grund dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial und damit das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlschlägt, sind zu groß. Denn jeder Fall liegt anders und muss auch entsprechend behandelt werden. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuziehen. Sie wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können auch bei der Beschaffung behilflich sein.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro bleibt der Steuersünder bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags zwischen zehn und zwanzig Prozent betragen. Die Steuerschulden müssen zzgl. der Zinsen und gegebenenfalls dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist bezahlt werden. Ist die Zahlung erfolgt, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

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Schienenkartell: Strafverfahren gegen Zahlungsauflagen eingestellt

http://ift.tt/11jqEmr Im ersten Strafprozess um das sog. „Schienenkartell“ wurde das Verfahren am Landgericht Bochum eigestellt. Im Gegenzug sollen die sieben Angeklagten insgesamt rund 290.000 Euro zahlen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sieben Manager und Mitarbeiter zweier Firmen mussten sich vor dem Landgericht Bochum verantworten. Ihnen wurde vorgeworfen, zwischen 2006 und 2011 wettbewerbswidrige Absprachen bei Ausschreibungen der Deutschen Bahn getroffen zu haben. Der Schaden soll im dreistelligen Millionenbereich liegen, so die Staatsanwaltschaft.

Da sich die Angeklagten umfassend geständig zeigten, Preise und Quoten abgesprochen zu haben und sich nur geringfügig schuldig gemacht hätten, wurden die Verfahren gegen Zahlungsauflagen eingestellt. Die Angeklagten seien nur die ausführenden Organe aber nicht Initiatoren des Schienenkartells gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung.

Damit kann das Schienenkartell aber nicht zu den Akten gelegt werden. Im Herbst soll ein zweiter Prozess beginnen, berichtet u.a. das Handelsblatt. Dann werden sich sieben weitere Beschuldigte verantworten müssen. Zu den Beschuldigten zählen auch zwei ehemalige Vorstände, die Drahtzieher des Schienenkartells gewesen sein sollen. Kartellrechtlich ist das Verfahren bereits abgeschlossen. Beide Firmen mussten hohe Geldbußen und Schadensersatz an die Deutsche Bahn zahlen.

Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht können streng geahndet werden. Das Wettbewerbsrecht, das sich vor allem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stützt (GWB), soll einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Dadurch werden die Verbraucher, Mitbewerber und andere Marktteilnehmer geschützt. Bei Zuwiderhandlungen drohen regelmäßig Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder auch Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen.

Um langwierige und kostspielige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen. Durch die kompetente juristische Beratung kann nicht nur Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht vorgebeugt werden, sondern umgekehrt können auch Maßnahmen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ergriffen werden, wenn der Mitbewerber zu unlauteren Methoden greift, die einen freien und fairen Wettbewerb gefährden.

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Tuesday, May 19, 2015

Steuerhinterziehung: Straffreiheit durch Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Erfüllt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung alle Vorgaben, kann eine Strafverfolgung abgewendet werden. Ist die Selbstanzeige allerdings fehlerhaft, droht immer noch eine Verurteilung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Sonderregelung im deutschen Recht ermöglicht es Steuerhinterziehern straffrei zu bleiben. Nach § 371 Abgabenverordnung kann eine Selbstanzeige dazu führen, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Das gelingt aber nur dann, wenn die Selbstanzeige alle Vorgaben des Gesetzgebers erfüllt. Tauchen bei der Selbstanzeige Fehler auf, kann immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen. In diesen Fällen wirkt die Selbstanzeige aber in der Regel noch strafmildernd.

Damit eine Selbstanzeige wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden. Wurde die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor und sie kann nicht mehr gestellt werden. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Die Angaben sollten so detailliert sein, dass das zuständige Finanzamt einen neuen Steuerbescheid erlassen kann. Unter Umständen reicht es zunächst auch aus, die Steuerschuld zu schätzen. Diese Schätzung sollte aber auf keinen Fall zu niedrig ausfallen.

Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann sie nicht mehr wirken. Dann droht immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren können die Folge sein. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen, ist zu groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell prüfen und wissen, welche Unterlagen für eine vollständige Selbstanzeige erforderlich sind.

Ist die Selbstanzeige erfolgreich und die Hinterziehungssumme überschreitet nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen keine weiteren Strafen. Dann muss nur die Steuerschuld zzgl. Zinsen gezahlt werden. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden Strafzuschläge erhoben. Diese müssen dann ebenfalls innerhalb einer festgesetzten Frist bezahlt werden.

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OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet für ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

http://ift.tt/QLGBBZ Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.09.2014 klar (I-21 U 38/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört auch die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer. Werden die Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, haftet der Geschäftsführer auf Schadensersatz.

Von dieser Pflicht ist der Geschäftsführer auch nicht entbunden, wenn die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in dem Unternehmen anders organisiert oder an Mitarbeiter delegiert wurde, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt (I-21 U 38/14). Der 21. Zivilsenat des OLG stellte klar, dass der GmbH-Geschäftsführer kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen „Allzuständigkeit“ auch dann für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig bleibt, wenn diese Aufgabe im Betrieb anders vergeben wurde. Dann müsse der Geschäftsführer immer noch seiner Überwachungspflicht nachkommen. Ergeben sich Ansatzpunkte, dass diese Aufgabe nicht korrekt ausgeführt wird, muss der Geschäftsführer eingreifen.

Das gilt besonders bei einer offensichtlichen Finanzkrise der Gesellschaft. Dann sei der Geschäftsführer dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass die Zahlungsverpflichtungen auch geleistet würden. Dazu gehöre auch, dass er selbst kontrolliere, dass die Beträge tatsächlich ausgezahlt werden, so das OLG Düsseldorf.

Gerade in Krisensituationen müssten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch abgeführt werden. Notfalls müssten dafür andere Zahlungen zurückgestellt oder sogar die Löhne gekürzt werden.

Der Fall zeigt, dass leitende Organe wie Geschäftsführer in Krisensituationen auch schnell persönlich in der Haftung stehen. Grundsätzlich haben sie den Auftrag, die Geschäfte zum Wohle des Unternehmens zu lenken. Verletzen sie dabei ihre Pflichten, zu denen u.a. auch die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, können gegen sie ggfs. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Ansprüche können aus der Gesellschaft (Innenhaftung) oder auch von Dritten kommen (Außenhaftung).

Allerdings kann das Haftungsrisiko des Geschäftsführers auch vertraglich reduziert werden. Daher sollten bei der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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CS Euroreal wird seit drei Jahren abgewickelt – Schadensersatzansprüche der Anleger

http://ift.tt/NdZag7 Seit drei Jahren wissen die Anleger des CS Euroreal, dass der offene Immobilienfonds abgewickelt wird. Ansprüche auf Schadensersatz können nach wie vor geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 21. Mai 2012 scheiterte die Wiedereröffnung unter Vorbehalt des offenen Immobilienfonds CS Euroreal. Da die liquiden Mittel des Fonds nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen, wurde die Auflösung des Fonds beschlossen. Die Abwicklung soll am 30. April 2017 abgeschlossen sein.

Während der Abwicklungsphase wird versucht, die Immobilien aus dem Fondsbestand zu verkaufen. Die Anleger erhalten in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an den erzielten Verkaufserlösen orientiert. Dabei können finanzielle Verluste für die Anleger nicht ausgeschlossen werden. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansprüche auf Schadensersatz können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Funktionsweise und die Risiken der Kapitalanlage. Ein wesentliches Merkmal offener Immobilienfonds ist, dass die Anteile jederzeit zurückgegeben werden können. Die Anleger können also immer über ihr Geld verfügen. Ausnahme: Die Fondsgesellschaft setzt die Rücknahme der Anteile aus.

Nachdem lange umstritten war, ob Banken über dieses Schließungsrisiko informieren müssen, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. April 2014 dazu eindeutig Stellung. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko informieren müssen. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht Für die Karlsruher Richter stellt die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase dar. Daher hätten sie darüber informiert werden müssen. Unwesentlich für die Aufklärungspflicht ist, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war oder nicht. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden.

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Monday, May 18, 2015

Steuerhinterziehung: Verhandlungsstrategie nach unwirksamer Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Im vergangenen Jahr erreichte die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ein Rekordniveau. Auch in diesem Jahr ist sie noch überraschend hoch. Aber eine Selbstanzeige kann auch fehlschlagen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung ist längst kein Kavaliersdelikt mehr und die Steueroasen werden nach und nach durch die verstärkte Zusammenarbeit der Staaten untereinander ausgetrocknet. Für Steuerhinterzieher bedeutet dies, dass die Gefahr entdeckt und wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden, weiter steigt. Das erklärt die hohe Zahl der Selbstanzeigen. Denn die Selbstanzeige kann der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit sein.

Allerdings bedeutet eine Selbstanzeige nicht automatisch, dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch ist. Denn die Selbstanzeige kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie alle Anforderungen erfüllt. Wurde sie zu spät, also nach Entdeckung der Tat gestellt, ist sie unvollständig oder weist andere Fehler auf, kann sie nicht wirken und schlägt fehl. Dann droht nach wie vor eine Verurteilung.

Dennoch war auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige nicht völlig umsonst. Ähnlich wie ein Geständnis kann sie strafmildernd wirken. Angesicht von hohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren ein nicht zu unterschätzender Faktor. Damit das Strafmaß möglichst milde ausfällt, muss die fehlerhafte Selbstanzeige nachgebessert werden und eine effiziente Verteidigungsstrategie festgelegt werden. Wichtig kann es sein, das Gericht von der ehrlichen Reue zu überzeugen. Für eine effiziente Verteidigung können sich die Steuersünder an einen im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Wurde noch keine Selbstanzeige gestellt, sollte dies nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare geschehen. Um Fehler, die zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, zu vermeiden, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige absolut straffrei wirken. Bei höheren Hinterziehungssummen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben, die dann gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen beglichen werden müssen.

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