http://ift.tt/19MkF0T Die am 6. Mai fällige Zinszahlung für die MBB Clean Energy Anleihe wurde ausgesetzt. Als Grund nannte das Unternehmen, dass die Reparaturmaßnahme für die Schuldverschreibung unterbrochen sei.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 6. Mai wäre die Zinszahlung für die MBB Clean Energy Anleihe fällig gewesen. Am 4. Mai teilte das Unternehmen auf seiner Homepage mit, dass daraus nichts wird. Die Zinszahlung werde ausgesetzt, da die Reparaturmaßnahme für die Schuldverschreibung unterbrochen sei. Der am 21. April 2015 neu berufene Vorstand bewerte derzeit alle zur Reparaturmaßnahme gehörenden Prozesse, heißt es weiter.
MBB Clean Energy hatte im Jahr 2013 eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) begeben und rund 72 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Ursprünglich war ein Volumen von 300 Millionen Euro vorgesehen. Bei einer Laufzeit bis 2019 ist die Anleihe mit 6,25 Prozent p.a. verzinst. Doch schon 2014 ist die Zinszahlung ausgeblieben. Aus technischen Gründen, hieß es seinerzeit. Auch ein Jahr später sind diese Gründe offenbar immer noch nicht behoben. Erneut bleibt die Zinszahlung aus.
Überraschend ist das Ausbleiben der Zinszahlung für die meisten Anleger der Anleihe wahrscheinlich nicht gekommen. Denn im Juni 2014 hatte MBB Clean Energy die Globalurkunde der Anleihe für unwirksam erklärt. Seitdem werde an den nötigen Reparaturmaßnahmen gearbeitet. Auf konkretere Informationen müssen die Anleger seit einem knappen Jahr warten. Auch jetzt gibt es noch keine Mitteilung, wann die Reparaturmaßnahmen abgeschlossen sein werden und was aus der Schuldverschreibung wird. Auf Grund der Unwirksamkeit der Globalurkunde ist die Anleihe derzeit auch nicht handelbar.
Die betroffenen Anleger müssen sich mit dieser unbefriedigenden Situation aber nicht abfinden. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und geltend machen kann. In Betracht kommt die Kündigung der Anleihe wegen der ausbleibenden Zinszahlungen aber auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Prospekthaftung.
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