http://ift.tt/Zf6c7l Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern kündigen wollen, müssen bei der Kündigung verschiedene Vorschriften beachten. Maßgeblich ist in vielen Fällen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anders als der Aufhebungsvertrag ist die Kündigung die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei. Allerdings müssen bei einer Kündigung verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet werden, um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die drohen z.B. nach einem Handelsblatt-Bericht einem großen Warenhaus-Konzern. Demnach wollen 65 Mitarbeiter gegen ihre Kündigungen vorgehen. Sie werfen dem Konzern u.a. die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen oder eine falsche Sozialauswahl vor.
Der Arbeitgeber hat natürlich, ebenso wie der Arbeitnehmer, das Recht, die Kündigung auszusprechen, wenn die Umstände, z.B. die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, es erfordern. Dabei muss aber der gesetzliche Kündigungsschutz beachtet werden. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet dann Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens am 1. Januar 2004 begonnen hat und in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, müssen in der Regel mehr als fünf Mitarbeiter in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus greift das KSchG erst dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens ein halbes Jahr in dem Betrieb beschäftigt ist.
Für die Kündigung eines Arbeitnehmers können verschiedene Gründe vorliegen. Eine betriebsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens diese erforderlich macht und der Arbeitsplatz wegfällt. Kommen für den Stellenabbau in einem Unternehmen mehrere Arbeitnehmer in Betracht, muss eine Sozialauswahl stattfinden. Dabei legt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit oder Familienstand fest, welcher Arbeitnehmer vom Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getroffen wäre.
Neben der betriebsbedingten Kündigung gibt es auch die personenbedingte Kündigung. Hier liegen die Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers, da er der Tätigkeit z.B. geistig oder körperlich nicht gewachsen ist. Auch eine verhaltensbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers (Arbeitsverweigerung, Beleidigung, tätliche Angriffe, Diebstahl, etc.) gestört wird. Eine vorherige Abmahnung ist zwingend erforderlich.
Um juristische Auseinandersetzungen im Kündigungsfall zu vermeiden, sollte die Kündigung von im Arbeitsrecht kompetenten Rechtsanwälten geprüft werden.
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