Thursday, October 31, 2013

Emissionshaus Wölbern Invest offenbar insolvent – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Das Emissionshaus Wölbern Invest hat offenbar Insolvenz angemeldet. Welche Auswirkungen das auf die Anleger der Wölbern-Fonds haben wird, scheint noch unklar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Etliche Anleger haben in die Wölbern-Fonds, zum großen Teil geschlossene Immobilienfonds, investiert. Allerdings geriet das Emissionshaus Wölbern Invest in der Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen: Von dem Verdacht der Untreue im großen Stil war die Rede. Dies gipfelte schließlich in einer groß angelegten Razzia und der Verhaftung des Firmen-Chefs wegen des Verdachts der Untreue in mehr als 300 Fällen. Vor wenigen Tagen meldete dann die Tochtergesellschaft Wölbern Fondsmanagement GmbH Insolvenz an. Nun folgte nach übereinstimmenden Medienberichten der Insolvenzantrag der Muttergesellschaft, der Wölbern Invest KG.


Die Fonds sollen von der Entwicklung nicht betroffen sein, heißt es beschwichtigend. Tatsächlich scheint es aber noch völlig unklar, wie es mit den Fonds weitergeht. Anleger, der Wölbern-Fonds, die um ihr eingesetztes Kapital fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann ganz unabhängig von den aktuellen Entwicklungen mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen. Diese können sich aus verschiedenen Gründen ergeben.


Wie erwähnt investierte Wölbern überwiegend in geschlossene Immobilienfonds. Möglicherweise wurden diese in der Anlageberatung als sichere Kapitalanlage, als sogenanntes „Betongold“ angepriesen. Allerdings hätte ebenso auf die Risiken, die mit dem Erwerb der Fonds-Anteile verbunden sind, ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs das angepriesene „Betongold“. Sie sind wirtschaftlichen Schwankungen wie sinkenden Mieteinnahmen oder Leerständen unterworfen. Für die Anleger besteht im schlimmsten Fall sogar das Risiko des Totalverlusts.


Darauf hätte ebenso hingewiesen werden müssen wie auf die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung fließen. Diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl die mangelhafte Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Wednesday, October 30, 2013

Global Law Experts – GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater im Steuerrecht ausgezeichnet

http://www.globallawexperts.com/CompanyProfile.aspx?PID=2616 Die Kanzlei GRP Rainer LLP wird bei Global Law Experts in der Liste der führenden Anwälte der Welt geführt http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html .


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Nürnberg und Stuttgart: Global Law Experts bildet einen Leitfaden der führenden Anwälte der Welt. Derzeit wurden in der Liste der führenden Anwälte bei Global Law Experts Anwälte aus 140 Ländern aufgenommen. Die Auswahl bei Global Law Experts erfolgt durch umfassende Recherchen über die Anwälte und Kanzleien. Nach umfassender Prüfung werden Anwälte und Kanzleien in die Liste der führenden Anwälte der Welt bei Global Law Experts aufgenommen.


Die Kanzlei GRP Rainer wird bei Global Law Experts als eine der führenden Kanzleien im Steuerrecht gelistet.


GRP Rainer berät nationale und internationale Unternehmen, Gesellschaften, Verbände und Freiberufler in allen steuerrechtlichen Fragen. Insbesondere bietet die Kanzlei ihre Expertise bei Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Finanzierungsfragen und Transaktionen an.


Bei Fragen der Unternehmensnachfolge, Errichtung von Stiftungen, Steuerregelungen im Ausland und steuerlichen Testaments- und Vertragserstellung sind die Anwälte und Steuerberater gestaltend tätig.


Die Rechtsanwälte und Steuerberater bei GRP Rainer beraten weiterhin im Bilanzrecht, im Umsatz- und Unternehmenssteuerrecht sowie bei der Immobilienbesteuerung.


Sofern erforderlich, vertritt die Kanzlei Mandanten auch bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten.


Im Bereich des internationalen Steuerrechts berät die Kanzlei GRP Rainer insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen, bei der Verlagerung von Unternehmensteilen, bei Fragen des Außensteuergesetzes und des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen.


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Tuesday, October 29, 2013

Anrechnung von Urlaubsansprüchen bei Freistellung nach Kündigung unzulässig – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Eine Freistellung eines Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht durch einen Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen ist unzulässig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit seiner Entscheidung (Az.: 16 Sa 763/12) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Arbeitspflicht freistellen dürfe. Dabei stützte das LAG sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 6 AZR 647/77).


Das LAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihn, falls die fristlose Kündigung unwirksam ist, von der Arbeitspflicht freistellte. Für die Freistellung wollte der Arbeitgeber noch offene Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers anrechnen. Nachdem die Abgeltung der Urlaubsansprüche seitens des Arbeitgebers mit Verweis auf die Freistellung abgelehnt wurde, erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.


Nachdem die Klage vom Arbeitsgericht Dortmund zunächst abgewiesen wurde, hoben die Richter in Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts nun auf und gaben der Klage statt. Ein fristlos kündigender Arbeitgeber könne bestehende Urlaubsansprüche nur abwickeln, wenn die Urlaubsdauer beim Kündigungstermin berücksichtigt und dieser entsprechend hinausgeschoben werde. Der Arbeitgeber müsse zudem dann für den gewährten Urlaub den Arbeitslohn als Urlaubsentgelt zahlen. Im vorliegenden Fall habe dies aber nicht stattgefunden. Weiterhin sei auch die Formulierung ungewöhnlich gewesen. Die Beklagte habe den Urlaub nämlich nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gewährt, sondern sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bezogen. Ob dies mit den Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen vereinbar sein soll, ließ das Gericht offen.


Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich bei Fragen und Problemen rund um die Themen Arbeitsvertrag, Abmahnung und Kündigung an einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Da im Arbeitsrecht oft nur kurze Fristen gelten, ist ein unverzügliches Handeln notwendig. So muss im Fall einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Auch mögliche Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifvertrag müssen beachtet werden.


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Maklerkosten als Werbungskosten – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html In einigen Fällen sollen Maklerkosten, die beim Verkauf eines Hauses anfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften angesetzt werden können.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster (Az.: 10 K 3103/10 E) sollen Kosten für einen Makler, die für den Verkauf eines Hauses anfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, die durch die Vermietung anderer Objekte des Steuerpflichtigen erzielt werden, in Abzug gebracht werden können.


Das Finanzgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Kläger drei Mietobjekte gehörten, die er allesamt vermietete. Der Kläger wollte eines der Objekte veräußern und beauftragte dafür einen Makler. Die Objekte des Klägers waren durch eine an dem zu veräußernden Grundstück bestellte Grundschuld abgesichert. Zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens sollte der Verkauf des Hauses genutzt werden. Vertraglich vereinbart wurde deshalb, dass die Überweisung des Kaufpreises direkt an die darlehensgewährende Bank erfolgen sollte. Der Kläger war deshalb der Ansicht, dass die angefallenen Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften in Abzug gebracht werden könnten. Diese sollten deshalb abzugsfähig sein, da diese im Zusammenhang mit der Tilgung des Darlehens entstanden seien.


Das zuständige Finanzamt hatte die Abzugsfähigkeit zunächst abgelehnt. Dagegen entschied nun das FG Münster, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände die Kosten für den Makler doch abzugsfähig sein sollen. Nach Meinung des Gerichts sei es insbesondere denkbar, dass die Veräußerungskosten gleichzeitig Geldbeschaffungskosten darstellen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die durch den Verkauf erzielten Erlöse auch wirklich der Finanzierung anderer Objekte dienen. Zudem müsse dieser Zweck schon von Anfang verfolgt und zu diesem Punkt auch eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden sein. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen allesamt erfüllt, weshalb die Kosten angesetzt werden können.


Das Steuerrecht unterliegt einem ständigen Wandel und stellt Laien oft vor Probleme. Der rechtliche Rat eines im Steuerrecht tätigen Anwalts kann helfen bestehende Fragen zu beseitigen und eventuelle Schwierigkeiten zu umgehen. Die Vielschichtigkeit der Materie macht in vielen Fällen eine umfangreiche und individuelle Prüfung unablässig.


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Monday, October 28, 2013

Schriftvergleichendes Gutachten bei Zweifeln an Echtheit und Eigenhändigkeit eines Testaments – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Testament.html Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeit eines eigenhändigen Testamentes können anhand eines schriftvergleichenden Urteils beseitigt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 08.05.2013 (Az.: I-3 Wx 47/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass Zweifel an der Echtheit und der Eigenhändigkeit eines Testamentes durch ein schriftvergleichendes Gutachten beseitigt werden müssten.


Weiter bestehende, ungeklärte Zweifel des Gutachters soll das Beschwerdegericht dann gegebenenfalls auf Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne ein weiteres Gutachten überwinden können. Ein solches weiteres Gutachten sei daher nur im Ausnahmefall einzuholen.


Das OLG hatte einen Fall zu beurteilen, in dem zwischen den Verwandten einer Erblasserin Streit über die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes bestand. Die Erblasserin hatte im März 2008 handschriftlich ein Schriftstück verfasst und mit der Überschrift “Mein letzter Wille” versehen. Ferner hat die Erblasserin das Schriftstück mit ihrem Namenszug versehen. Das Amtsgericht (AG) Geldern, als Nachlassgericht, soll das Schriftstück nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens für ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament der Erblasserin gehalten haben. Die Entscheidung wurde nun vom OLG Düsseldorf bestätigt.


Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt geht mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um.


Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: Ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Denn für den Fall, dass kein wirksames Testament vorliegt, bestimmt das Gesetz die Erben.


Ein Rechtsanwalt kann dieser Situation vorbeugen. Denn die Unterstützung eines im Erbrecht versierten Rechtsanwalts bei der Erstellung eines Testaments, garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn Erblasser ihren Nachlass mit Hilfe eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts ordnen, können diese sicher sein, dass die Erben den jeweils letzten Willen des Erblassers respektieren.


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Vertretungsnachweis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Firmenstempel – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html Die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann schon durch einen Firmenstempel nachgewiesen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Meinung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Verträge festgehalten. Demnach sei zur Dokumentation der Unterschriftsberechtigung, auch für den Abschluss langfristiger Mietverhältnisse, das Hinzusetzen des Firmenstempels ausreichend. Die Unterschrift aller GbR-Gesellschafter ist für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. Fügt der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz an, woraus hervorgeht, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, dann genüge dies.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unterzeichnet hatte jedoch nur einer der Gesellschafter. Zusätzlich druckte er auf den Mietvertrag noch den Stempel der Gesellschaft. An den Stempelaufdruck orientierte sich auch der BGH in seiner Begründung. Allein aus diesem lasse sich schon die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ableiten. Grundsätzlich komme einem Firmenstempel im Rechtsverkehr nämlich eine Legitimationswirkung zu. Aus diesem Grund ist auch der Vertrag wirksam zwischen der GbR und dem Vermieter zustande gekommen.


Die Gesellschafter einer GbR genießen bei der Gründung und Gestaltung ihrer Gesellschaft viele Freiheiten. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element für die wirtschaftliche Tätigkeit. Formvorschriften müssen hierbei nicht eingehalten werden. Gesellschafter sollten aufpassen, dass sich der Reiz dieser Flexibilität und die daraus entstehenden Chancen nicht ins Negative ändern. Besonders finanzielle Risiken können oft unterschätzt werden. Daher sollte man von Anfang an einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite haben.


Nicht nur bei der Gründung, sondern vor allem bei der Teilnahme am Geschäftsleben können rechtliche Probleme auftreten, die alle Beteiligten betreffen. Fragen der wirksamen Vertretung oder der Haftung sollten schon frühzeitig geklärt werden. Die Gesellschafter sollten nicht vergessen, dass sie mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und hat dabei auch weitergehende Rechtsfragen im Blick.


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Entgeltliche Beiträge in deutschen Printmedien müssen weiterhin gekennzeichnet werden – Presserecht

http://www.grprainer.com/Presserecht.html Die Vorschrift die deutschen Printmedien auferlegt gesponserte Beiträge durch die Bezeichnung „Anzeige“ kenntlich zu machen verstößt nicht gegen Unionsrecht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führte in seinem Urteil (Az.: C-391/12) aus, dass aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften für den Bereich der Printmedien die einzelnen Mitgliedsstaaten Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht treffen können. Dem Urteil war ein Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Zeitungen vorausgegangen, in dem die Klägerin ein Verbot der Veröffentlichung entgeltlicher Beiträge einer konkurrierenden Zeitung ohne die Kennzeichnung „Anzeige“ anstrebte. Die Beklagte hatte in einer Ausgabe zwei Artikel veröffentlicht, die durch mehrere Unternehmen gesponsert wurden. Zwar versah sie diese Texte mit der Ergänzung „Sponsored by“, jedoch schreibt das Landespressegesetz vor, dass solche Beiträge mit dem Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet werden müssen.


Der Bundesgerichtshof (BGH) wandte sich infolgedessen an den EuGH mit der Bitte die Vereinbarkeit der nationalen Regelung im Presse- und Mediengesetz mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu überprüfen. Die Richter des EuGH stellten fest, dass in diesem Fall die Richtlinie keine Anwendung finde, da hiermit nicht der Schutz des Mitbewerbers eines Presseverlegers, wenn dieser gesponserte Beiträge nicht mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich mache, bezweckt werde. Daher stehe das Unionsrecht der nationalen Vorschrift nicht entgegen.


Aus dem Urteil geht demnach hervor, dass Mitgliedsstaaten befugt sind, Regelungen bezüglich der Kennzeichnung gesponserter Texte zu treffen. Somit trifft Presseverleger in Deutschland weiterhin die Pflicht solche Artikel mit dem Zusatz „Anzeige“ zu versehen. Ausgenommen sind nur solche Veröffentlichungen bei denen die Anordnung und Gestaltung zweifelsfrei erkennen lassen, dass es sich um eine Anzeige handelt.


Das Presserecht ist eine komplexe Materie und erhält durch verschiedene Gesetze, u.a. die Landespressegesetze und das Telemediengesetz, seinen rechtlichen Rahmen. Auch wenn das Grundgesetz die Pressefreiheit in Art. 5 GG schützt, können Rechte Dritter einer uneingeschränkten Berichterstattung entgegenstehen. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen sollte ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt vornehmen.


Er kann auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Bildrechten behilflich sein. Neben den einschlägigen nationalen Gesetzen müssen auch europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Ein Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut kann weitreichende Folge haben und kann durch die Einholung rechtlichen Rats vermieden werden.


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Der Urheber eines Filmwerks – Urheberrecht

http://www.grprainer.com/Filmrecht.html Wer sich Urheber eines Filmes nennen kann, wird nach dem allgemeinen Schöpfgrundsatz im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) bestimmt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der allgemeine Schöpfungsgrundsatz des Urheberrechts ergibt sich aus § 7 UrhG. Dieser Grundsatz besagt, dass derjenige, der Schöpfer des Werkes ist, auch der Urheber ist. Es kommt demnach darauf an, ob die besagte Person einen schöpferischen Beitrag zu dem Film geleistet hat. Ein solcher schöpferischer Beitrag liegt vor, wenn der Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung wiedergibt.


Der Umfang des jeweiligen schöpferischen Beitrags bestimmt auch den Umfang des Urheberrechts an dem Film. Als Urheber eines Filmes kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Auch Personenmehrheiten können in gesamthänderischer Verbundenheit Urheber eines Filmes sein. Hier ist dann allerdings danach zu differenzieren, ob es sich um die Filmurheberschaft oder die Urheberschaft eines filmbestimmten oder filmunabhängigen vorbestehenden Werkes handelt. Ein filmbestimmtes Werk ist beispielsweise das Drehbuch, um ein filmunabhängiges vorbestehendes Werk handelt es sich dagegen z.B. bei einem Roman.


Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Urheberschaft, d.h. ob ein schöpferischer Beitrag vorliegt, ist der Zeitpunkt zwischen Dreharbeitsbeginn und der Fertigstellung der Nullkopie. Bei Beginn der Dreharbeiten beginnt nämlich die Herstellung des Films, welche mit der Fertigstellung der Nullkopie endet.


Manche Personen haben durchaus eine Doppel- oder Mehrfachfunktion bei der Filmherstellung. So ist es durchaus möglich, dass der Produzent gleichzeitig der Regisseur des betreffenden Filmes ist. Dies schließt auch eine Urheberschaft nicht aus, allerdings muss es sich um zwei unterschiedliche und auch trennbare Beiträge handeln. Ist eine alleinige Betrachtung der beiden Leistungen nicht möglich, so kommt entweder allein der Urheberschutz oder allein der Leistungsschutz für den Betroffenen in Frage.


Häufig ist es schwierig, den Urheber eines Werkes festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der an der Filmherstellung Beteiligten von vornherein festzulegen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Film- und Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.


Das Filmrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.


http://www.grprainer.com/Filmrecht.html



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Thursday, October 24, 2013

Keine zeitliche Begrenzung von Abgrenzungsvereinbarungen – Markenrecht

http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Enthält eine zur Vermarktung von Produkten zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen getroffene Abgrenzungsvereinbarung keine anderslautende Regelung, so gilt keine zeitliche Beschränkung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem Fall den das Landgericht (LG) Braunschweig zu entscheiden hatte (Az.: 9 O 2637/12), ging es um eine Vereinbarung, welche zwei konkurrierende Spirituosenhersteller getroffen hatten. In dieser Abgrenzungsvereinbarung aus dem Jahr 1974, regelten die zwei Unternehmen, welche Farben von welchem Hersteller zur Vermarktung der Produkte genutzt werden dürfen. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin 2009. Als Begründung führte sie die, sich zwischenzeitlich geänderten, Marktverhältnisse an. Im Gegensatz zur damals getroffenen Vereinbarung werde nicht mehr die Beklagte, sondern nunmehr sie mit der Farbe Grün in Verbindung gebracht. Außerdem hätten sich auch die Absatzzahlen drastisch verändert. Die Beklagte habe nur noch rückläufige Absatzzahlen zu vermelden, während die Klägerin selbst ihre Marktanteile stetig ausbauen konnte. Dies reiche für einen Kündigungsgrund aus Sicht der Klägerin aus.


Anderer Meinung war jedoch das Gericht und wies die Klage ab. In der vor fast 40 Jahren getroffenen Vereinbarung sei kein ordentliches Kündigungsrecht enthalten. Auch eine so drastische Veränderung der Marktverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sei für die Richter nicht ersichtlich. Eine außerordentliche Kündigung komme daher nicht in Betracht. Treffen Unternehmen eine Abgrenzungsvereinbarung, so müsse ihnen klar sein, dass diese zeitlich unbeschränkt gelte und auch nach einer solch langen Zeit noch Bestand habe. Zudem habe auch die Bedeutung der Farbe bei der Vermarktung der Produkte nicht nachgelassen. Die Beklagte werde immer noch mit grünen Produkten assoziiert.


Weiterhin sei es der Klägerin nicht unzumutbar die Vereinbarung einzuhalten. Diese Regelung verbiete es ihr nämlich nicht die Farbe Grün gar nicht zu verwenden. In kleinem Umfang sei es ihr erlaubt. Auch dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin habe die Abgrenzungsvereinbarung bisher nicht im Weg gestanden, wie die Absatzzahlen verdeutlichen.


Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts steht in engem Zusammenhang mit der Werbung und dem Design. Die Etablierung einer Marke ist mit viel Arbeit und Kosten verbunden. Daher wird gegen Markenrechtsverstöße meist rigoros vorgegangen. Betroffene sollten sich auch wegen der komplexen Rechtsmaterie an einen im Markenrecht tätigen Anwalt wenden. Er hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen und berät bei der Anmeldung von Marken.


http://www.grprainer.com/Markenrecht.html



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Lloyd Fonds LF 61 MS Commander offenbar in der Insolvenz – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Lloyd-Fonds-AG.html Ein Lloyd-Schiffsfonds ist offenbar insolvent. Laut fondstelegramm wurde der Fonds LF 61 MS Commander vom Amtsgericht Bremen unter vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 504 IN 20/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nicht zum ersten Mal ist ein Lloyd Schiffsfonds scheinbar ein Opfer der anhaltenden Krise in der Handelsschifffahrt geworden. In den Schiffsfonds LF 61 MS Commander sollen Anleger im Jahr 2005 rund 12 Millionen Euro angelegt haben. Allerdings konnte das Containerschiff scheinbar nie die erhofften Renditen erzielen. Ausschüttungen sollen die Anleger bislang nicht erhalten haben.


Im Fall einer Insolvenz droht die Anlage in den Schiffsfonds LF 61 MS Commander nun endgültig zum finanziellen Fiasko zu werden. Denn dann verlieren die Anleger im schlimmsten Fall ihr gesamtes eingesetztes Kapital. Um dies zu verhindern, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann rechtlich überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese Ansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn eine anleger- und objektgerechte Beratung verlangt, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss: Das heißt: Wollte ein Anleger ausdrücklich sein Geld für eine sichere Altersvorsorge investieren, ist eine risikoreiche Anlage nicht das passende Objekt für ihn. Gerade Schiffsfonds sollen aber in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage beworben worden sein. Dies sind sie aber nicht. Bei Schiffsfonds drohen dem Anleger große Risiken, die eben bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen. Über diese Risiken müssen sie im Beratungsgespräch aufgeklärt werden.


Darüber hinaus dürfen auch die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung der Anlage fließen, nicht verschwiegen werden. Sie können ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob möglicherweise ein Konflikt zwischen den Interessen der Bank und den Wünschen des Kunden besteht. Daher müssen die Anleger auch über diese sogenannten Kick-Backs aufgeklärt werden.


Liegt eine Falschberatung vor oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden.


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Fehlerhafte Anlageberatung bei Investmentfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Eine fehlerhafte Anlageberatung kann vorliegen, wenn eine Investition in einen Investmentfonds empfohlen wird, welcher in erheblichem Umfang in offene Fonds investiert und diese teilweise die Aussetzung der Anteilsrücknahme erklärt haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 330 O 245/11) hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass ein Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen kann, wenn der Berater den Anleger nicht objektgerecht beraten hat. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Anlageberater den Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht darüber aufgeklärt habe, dass in offene Fonds investiert werde und diese teilweise die Rücknahme von Anteilsscheinen ausgesetzt hätten.


Die Tatsache, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand, sei eine für die Wertentwicklung des Fonds relevante Tatsache. Diese sei insbesondere auch für die Entscheidung des Anlegers bedeutsam. Eine Aufklärungspflicht des Beraters gelte soweit, dass dieser über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.


Anlageberater sind zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Eine Anlageberatung ist objektgerecht, wenn der Berater den potenziellen Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert. Anlegergerecht ist sie dann, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.


Oftmals ist jedoch schon das Anlageberatungsgespräch als erster Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch heranzuziehen. Denn oft tragen Anlageberater ihrer Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht ausreichend Rechnung.


Häufig liegt bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.


Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.


Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend durch einen Anwalt beraten lassen.


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Eine Demenzerkrankung steht einer wirksamen Scheidung nicht im Weg – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Scheidung.html Eine Scheidung kann auch dann durchgeführt werden, wenn eine der Parteien an Demenz erkrankt ist, aber zuvor bereits einen natürlichen Willen zur Scheidung gebildet hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit den Auswirkungen einer Demenzerkrankung vom Typ Alzheimer auf die Entscheidungsfindung während eines Scheidungsverfahrens musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigen (Az.: 3 UF 43/13). Der Antragssteller, welcher an Alzheimer leidet und die Antragsgegnerin trennten sich Ende 2011 nach achtmonatiger Ehe. Im Jahr 2012 reichte Betreuerin des Antragsstellers einen Scheidungsantrag ein. Das Familiengericht sprach daraufhin, trotz des Vortrages der Antragsgegnerin, ihr damaliger Ehemann wolle an der Ehe festhalten, die Scheidung aus. Dies bestätigte nun auch das OLG Hamm.


Zunächst sei der Antrag durch die Betreuerin, als Vertreterin des Antragsstellers, wirksam beantragt und vom Betreuungsgericht genehmigt worden. Zwar strebe die Antragsgegnerin ein Fortbestehen der Ehe an, aber die Parteien lebten bereits über ein Jahr getrennt und daher lägen die Scheidungsvoraussetzungen vor. Nach Ansicht des Antragsstellers sei die Ehe zerrüttet und auch die Möglichkeit auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe nicht.


Schon die Beweisaufnahme des Familiengerichts habe ersichtlich gemacht, dass der Antragssteller eine Trennungs- und Scheidungsabsicht habe. Seine Erkrankung sei zum Zeitpunkt der Anhörung freilich schon weit fortgeschritten gewesen und eine Beurteilung der Scheidung aufgrund dessen für ihn nicht mehr möglich gewesen, jedoch könne auf die Äußerungen die er im Rahmen einer richterlichen Anhörung Anfang 2012 tätigte zurückgegriffen werden. Während dieser habe der Antragssteller eindeutig seinen Willen zur Trennung und Scheidung verdeutlicht. Dass er zu dieser Zeit fähig war eine freie Meinung zu bilden, bestätigte ein fachärztlicher Kommentar. Aus diesem Grund sei unerheblich, dass in der mündlichen Verhandlung kein Scheidungswille mehr gefasst werden konnte.


Die Folgen einer Trennung und Scheidung können für beide Ehepartner weitreichend sein. Wer im Vorfeld einer Ehe auf die Ausfertigung eines Ehevertrags verzichtet hat, wird sich im Scheidungsfall häufig auf eine unangenehme rechtliche Auseinandersetzung einstellen müssen. Es empfiehlt sich schon früh wichtige Aspekte einer Scheidung mit einem im Familienrecht versierten Anwalt zu klären. Neben der vermögensrechtlichen Seite ergeben sich oft auch Fragen bezüglich des Sorgerechts gemeinsamer Kinder.


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Tuesday, October 22, 2013

Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html Nun scheinen auch die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers vom Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 hat das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers emittiert. Scheinbar sollen jetzt auch die beiden Vollcontainerschiffe wegen der noch andauernden Schifffahrtskrise dem Untergang geweiht sein. Laut Angaben des „fondstelegramms“ am 2. Oktober wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).


In der Vergangenheit kam es oftmals zu solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Schifffahrtsbranche. Die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers könnten demnach der berechtigten Gefahr der Insolvenz ausgesetzt sein. Für betroffene Anleger dieser Schifffonds bedeutet dies, dass sie womöglich ihr gesamtes investiertes Vermögen verlieren.


Doch gegebenenfalls könnte Hoffnung für Anleger der MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C.

Rickmers bestehen. Diese können ihre Anlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen lassen. Denn in vielen Fällen soll es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen sein. Oftmals wurden die hohen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. So hätten die Anleger zum Beispiel auf alle möglichen Risiken, die mit ihrer Investition verbunden sind, hingewiesen werden müssen. Dazu zählt beispielsweise auch der Totalverlust ihres investierten Geldes. Denn sie haben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben.


Zudem hätten Anleger über die Provisionen, die die Bankberater für die Vermittlung erhalten, informiert werden müssen. Denn diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können für den Anleger ein Indiz dafür sein, ob das vermittelnde Geldinstitut möglicherweise in einem Konflikt zwischen den eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden steht. Insofern können die Kick-Backs Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die Rechtsprechung des BGH ist da sehr eindeutig und anlegerfreundlich.


Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Monday, October 21, 2013

Verwertung einer Gesamtheit von Gegenständen und Rechte des Gläubigers – Inkasso

http://www.grprainer.com/Forderungseinzug-Inkasso.html Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschied mit Urteil vom 11.10.2012 (Az. 1 U 71/11), dass der Insolvenzverwalter auch bei einer Gesamtheit von Gegenständen eine etwaige günstigere Verwertungsmöglichkeit beachten muss.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach der Insolvenzordnung (InsO) muss der Insolvenzverwalter im Hinblick auf vom Absonderungsrecht des Gläubigers erfasste Gegenstände, auch bei einer Gesamtheit von Gegenständen, etwaige günstigere Verwertungsmöglichkeiten, welche der Gläubiger anbietet, wahrnehmen. Dazu gehört beispielsweise auch die Selbstübernahme durch den Gläubiger. Nimmt der Insolvenzverwalter die günstigere Möglichkeit nicht wahr, so ist der Gläubiger so zu stellen, als wäre die Möglichkeit wahrgenommen worden.


Der Beklagte ist hier Insolvenzverwalter. Die Klägerin und Gläubigerin hatte der Schuldnerin Immobilien vermietet, welche diese für ihr Unternehmen nutzte. Die Schuldnerin hatte die Mieten vor der Eröffnung der Insolvenz zum Teil nicht gezahlt, sodass Mietrückstände und damit Forderungen der Klägerin entstanden.


Der Beklagte kündigte der Klägerin die Verwertung der ihrem Vermieterpfandrecht unterlegenen Gegenstände im Rahmen eines Verkaufs des gesamten Unternehmens zu einem Teilkaufpreis an, woraufhin die Klägerin die Übernahme der Gegenstände anbot. Darauf ging der Beklagte nicht ein und veräußerte das gesamte Unternehmen an einen Dritten, der dieses nun weiterführt.


Die Klägerin verlangt nun, so gestellt zu werden, als ob der Beklagte das Angebot wahrgenommen hätte. Das OLG gab der Klage im Ganzen statt. Das OLG führte aus, der Beklagte habe den Erlös, der zur Befriedigung der Forderungen erforderlich sei, an die Klägerin auszukehren. Das sei hier der von ihr geltend gemachte Betrag. Allerdings sei hier nicht der tatsächlich erzielte Erlös für das bewegliche Anlagevermögen, sondern das Übernahmeangebot der Klägerin entscheidend. Der Beklagte habe eine günstigere Verwertungsmöglichkeit, welche die Klägerin als Gläubigerin angeboten hatte, nicht wahrgenommen und daher müsse die Klägerin nach der InsO so gestellt werden, als hätte der Beklagte das Angebot angenommen.


Etwaige Weiterveräußerungserlöse oder Vorteile aus der Nutzung sind jedoch im Rahmen dessen unbeachtlich, da es hier nicht um einen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters geht. Er hat vielmehr nach der InsO die Wahl, ob er das Angebot annimmt, oder nicht. Es geht hier lediglich um einen Nachteilsausgleich.


Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen.


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Beim Flugpersonal greifen Beschränkungen der Entfernungspauschale bei Fahrtkosten nicht – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Nun besteht die Möglichkeit, dass das Flugpersonal die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen in voller Höhe absetzen kann.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil hat sich das Finanzgericht Münster wohl dafür ausgesprochen (Az.: Az.: 11 K 4527/11 E). In dem konkreten Fall soll eine Klägerin, welche als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft arbeitet, die Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer beantragt haben. Dabei soll sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) berufen und zudem angemerkt haben, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ umfasst nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nur noch den ortsgebundenen Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit. Der Fokus der Bewertung läge dabei darauf, wo die schwerpunktmäßige Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt.


Das Finanzgericht sprach der Klägerin Recht zu. Es führte an, dass nur Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die Entfernungspauschale betroffen sind. Im Falle der Klägerin liege der Schwerpunkt der Arbeit aber im Flugzeug und eben nicht im Heimatflughafen. Bei einem Flugzeug handle es sich um keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es keine ortsfeste Einrichtung sei. Demnach übe das Flugpersonal eine Auswärtstätigkeit aus. Die Fahrtkosten können in voller Höhe abgesetzt werden, da die Beschränkungen der Entfernungspauschale nicht eingreifen.


Ferner klärte das Finanzgericht im Rahmen dieses Urteils auch die Frage nach dem häuslichen Arbeitszimmer. So seien Räume, welche nur mit normalen Sitzmöbeln und kleinen fahrbaren Tischen ausgestattet sind und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kein adäquater Arbeitsplatz. Also seien auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in solchen Fällen abzusetzen.


Die komplexe und sehr umfangreiche Materie des deutschen Steuerrechts macht es für Außenstehende sehr schwierig eine rechtliche Würdigung bestimmter Sachverhalte vorzunehmen. Häufig werden Entscheidungen und Steuerbescheide von Finanzämtern einfach so hingenommen und für richtig gehalten. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass diese einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Betroffene sollte sich an einen im Steuerrecht tätigen Anwalt wenden, der nach einer genauen Prüfung die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt. Auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben, kann er in die Wege leiten.


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