Thursday, July 30, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vor Tatentdeckung stellen

http://ift.tt/19NYqWI Mit Beginn des automatischen Informationsaustausches 2017 wird es für Steuerhinterzieher schwer, Auslandseinkünfte vor dem Fiskus zu verbergen. Eine Selbstanzeige kann vor Strafverfolgung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten kann spätestens ab 2017 kaum noch vor dem deutschen Fiskus verborgen werden. Im September 2017 startet der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen werden. Für die Staaten ein entscheidender Schritt im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung. Kapitalerträge im Ausland werden für die deutschen Finanzämter transparent.

Durch den automatischen Informationsaustausch werden Finanzdaten aus dem Ausland für die zuständigen Behörden wesentlich leichter zugänglich. Anders ausgedrückt: Für Steuerhinterzieher wird es deutlich schwieriger, Schwarzgeld auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen. Die Staaten, die am automatischen Informationsaustausch teilnehmen, verpflichten sich, Informationen über Finanzdaten regelmäßig zu ergeben und den anderen Vertragspartnern automatisch zur Verfügung zu stellen.

Für Steuersünder steigt dadurch das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird. Mit einer Selbstanzeige haben sie aber nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerlegalität zurückzukehren. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Tat durch die Behörden noch nicht entdeckt ist. Daher wird die Zeit langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht als „Schnellschuss“ verfasst werden. Dann besteht die Gefahr, dass die Selbstanzeige nicht vollständig ist oder andere Fehlerquellen aufweist. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann aber ihre Wirkung nicht entfalten. Dann droht weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Damit es nicht so weit kommt, sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige erfüllen.

Bis zu einem Betrag von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag, der zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden muss.

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Lebensversicherung widerrufen: BGH setzt verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort

http://ift.tt/1nuLiw6 Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung in Sachen Widerruf von Lebensversicherungen mit Urteilen vom 29. Juli 2015 fort (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Folge des erfolgreichen Widerspruchs ist, dass der Versicherungsnehmer die geleisteten Prämien zzgl. Zinsen zurückfordern kann. Das Versicherungsunternehmen kann davon eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen.

Damit wollte sich ein Versicherer allerdings nicht begnügen. Er wollte noch weitere Positionen wie Abschluss- und interne Verwaltungskosten dem Kunden aufbürden – und scheiterte damit vor dem BGH.

In dem Fall hatte ein Verbraucher in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen abgeschlossen und diese Jahre später widerrufen. Anschließend klagte er auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. Zinsen. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage weitgehend statt. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz müsse der Versicherungsnehmer Abzüge in Kauf nehmen. Der Versicherer legte gegen dieses Urteil Revision ein.

Doch der BGH folgte weitgehend dem Urteil des OLG Köln. Es gewährte dem Versicherer nur, die für den Kunden an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einzubehalten. Weitere Positionen, insbesondere Abschluss- oder Verwaltungskosten, könnten nicht dem Kunden zur Last gelegt werden, so der BGH. Denn, so die Begründung, Verwaltungskosten würden auch ohne Widerruf anfallen und das Risiko bei den Abschlusskosten habe der Versicherer zu tragen.

Einen kleinen Wermutstropfen mussten die Versicherungsnehmer allerdings hinnehmen. Zwar stehe ihm auch eine Nutzungsentschädigung zu. Allerdings liege dafür auch die Beweislast bei ihm. Er muss also die Nutzungen, die der Versicherer aus seinen Prämienzahlungen ziehen konnte, der Höhe nach und unter konkreter Bezugnahme auf die Ertragslage des Versicherers darlegen.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen in Niedersachen weiter hoch

http://ift.tt/19NYqWI Mehr als 1700 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung gingen nach Angaben des Finanzministeriums in Hannover im ersten Halbjahr 2015 in Niedersachen ein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen in Niedersachsen in den ersten sechs Monaten sei auf einem durchaus überraschend hohen Niveau, berichtet u.a. der NDR. Denn eigentlich wurde nach der Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige ein deutlicher Rückgang erwartet. Dieser Effekt blieb jedoch aus. Die Zahlen bewegen sich fast auf dem Niveau des Vorjahres.

2014 sind in Niedersachen insgesamt 3797 Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen, 2013 waren es insgesamt 2862. Im ersten Halbjahr 2015 sind es schon insgesamt 1709 Selbstanzeigen. Von einem deutlichen Rückgang kann nicht die Rede sein.

Mit der Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige sind die Anstrengungen im Kampf gegen Steuerhinterziehung keineswegs beendet. Die weiteren Maßnahmen und auch die Kooperationsbereitschaft vieler Staaten untereinander zeigen offenbar Wirkung. Denn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt weiter. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten startet, wird die Luft für Steuersünder noch einmal dünner. Der Ausweg für sie ist nach wie vor die Selbstanzeige. Sie kann vor Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen.

Das kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt wird, die Steuerhinterziehung noch nicht von den Behörden entdeckt ist. Auch wenn die Zeit langsam eng wird, sollte eine Selbstanzeige aber dennoch gründlich vorbereitet sein. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige allerdings kaum zu erfüllen. Deshalb sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die Selbstanzeige so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

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Wednesday, July 29, 2015

BGH erklärt pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei Geschäftsgirokonten für unwirksam

http://ift.tt/WSLkSg Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine pauschale Entgeltklausel für Buchungen bei einem Geschäftsgirokonto mit Urteil vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt (Az.: XI ZR 434/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen Preis „pro Buchungskosten“ festlegt, mit Urteil vom 28. Juli 2015 für unwirksam erklärt.

Diese Klausel ist für den Kunden nachteilhaft, da die Gebühren auch bei Fehlbuchungen anfallen, die die Bank oder Sparkasse zu verantworten hat. Allerdings habe ein Kreditinstitut keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne entsprechende Autorisierung durchgeführt werde, so die Karlsruher Richter.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsmakler rund 77.000 Euro an Buchungsgeldern von einer Sparkasse zurückgefordert, die zwischen 2007 und 2011 berechnet wurden. Der Kläger verwaltet ca. 25.000 Versicherungsverträge und erhält dabei auch die Prämienzahlungen der Versicherten. Dabei kommt es häufig zu Rückbuchungen der Lastschriften. Die Sparkasse stellte ihm dafür ein Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent „pro Buchungsposten“ in Rechnung. Dies sah eine entsprechende Klausel in den AGB des Kreditinstituts vor.

Der BGH kippte diese Klausel und hob damit auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf. Schon Anfang des Jahres hatte der BGH eine ähnliche Klausel bei Privatgirokonten für unwirksam erklärt und entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Gebühren für fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge verlangen dürfen (Az.: XI ZR 174/13). Diese Klausel sah ein pauschales Entgelt von 35 Cent pro Buchungsposten vor.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können zu Unrecht erhobene Buchungsgebühren bei Geschäfts- und Privatkunden von den Banken bzw. Sparkassen zurückgefordert werden. Auch andere Gebühren wurden bereits für unwirksam erklärt. Zur Durchsetzung der Forderungen können sich Betroffene an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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HCI Shipping Select XXII: MS Hammonia Pacificum verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Das Containerschiff MS Hammonia Pacificum aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XXII wurde verkauft. Die Anleger gehen dabei allerdings leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Flottenfonds HCI Shipping Select XXII im Jahr 2007 auf. Der Dachfonds investierte in die Containerschiffe MS Hammonia Pacificum und MS Passat Breeze. Für die Anleger stand die Beteiligung an dem Schiffsfonds jedoch unter keinem guten Stern. Für die Schiffsgesellschaft der MS Passat Breeze musste schon 2012 Insolvenz angemeldet werden, die MS Hammonia Pacificum wurde nun verkauft.

Der Verkaufserlös reiche allerdings nicht aus, um die Verbindlichkeiten abzudecken, habe HCI den Anlegern mitgeteilt, berichtet „Fonds professionell“ online. Durch Vereinbarungen mit der finanzierenden Bank und anderen Gläubigern sei aber dennoch eine insolvenzfreie Abwicklung der Schiffsgesellschaft wahrscheinlich. Auf Ausschüttungen dürfen die Anleger jedoch nicht mehr hoffen.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Im Zuge der Finanzkrise 2008 gerieten jedoch zahlreiche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht selten in der Insolvenz endeten. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Mit den Fondsanteilen haben die Anleger regelmäßig unternehmerische Beteiligungen erworben. Damit sind auch unternehmerische Risiken verbunden. Am Ende kann für die Anleger der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden die Risiken häufig nur unzureichend oder gar nicht dargestellt. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an sicherheitsbewusste Anleger, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Eine derartige Falschberatung kann den Schadensersatzanspruch auslösen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Wölbern Frankreich 04: Immobilie verkauft – Verluste für die Anleger

http://ift.tt/1oQXglp Der Verkauf der Immobilie des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 ist offenbar in trockenen Tüchern. Die Anleger werden wohl leer ausgehen, berichtet „Fonds professionell“ online.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger verlief die Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Frankreich 04 enttäuschend. Nun wird die Fondsimmobilie, ein Bürohaus in Paris, verkauft. Der Beschluss dazu wurde schon vor rund einem Jahr getroffen.

Der vereinbarte Kaufpreis wird nach Medienberichten sogar leicht übertroffen, reicht jedoch nicht ganz, um die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Diese habe sich zu einem Forderungsverzicht bereit erklärt, meldet „Fonds professionell“ online unter Berufung auf Angaben des Fondsmanagers Paribus. Die gute Nachricht für die Anleger: Sie müssen keine Ausschüttungen wieder zurückzahlen. Die schlechte Nachricht: Sie werden auch keine Auszahlungen mehr erhalten. Unterm Strich blieb die Beteiligung am Wölbern Frankreich 04 ein Verlustgeschäft.

Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie auch umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen u.a. Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf bei den Fondsimmobilien. Diese und weitere Faktoren können die wirtschaftliche Situation eines Fonds negativ beeinflussen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben haben, kann für sie am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken im Beratungsgespräch häufig nur verharmlosend dargestellt oder ganz verschwiegen. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, ist das auch eine Grundlage für Schadensersatzansprüche.

Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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Tuesday, July 28, 2015

Gesetzlicher Mindestlohn für Friseure ab 1. August

http://ift.tt/12xJOYl Ab dem 1. August gilt auch im Friseurhandwerk der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 pro Stunde. Dann endet eine Übergangsregelung, die es bisher in dieser Branche gab.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. Januar 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Ausnahmen gibt es auch beim Mindestlohn. So galt für das Friseurhandwerk eine Übergangsregelung, die jetzt endet. Ab dem 1. August haben damit auch Friseure bundesweit einen Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Ausgenommen davon sind Auszubildende und Praktikanten, die bis zu drei Monaten beschäftigt werden.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird vom Zoll überprüft. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums seien im ersten Halbjahr 2015 knapp 25.000 Arbeitgeber nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz geprüft worden. Dabei habe der Zoll in 146 Fällen Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen den Mindestlohn eingeleitet, berichtet u.a. das Handelsblatt.

Seit knapp sieben Monaten gilt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Das Mindestlohngesetz umfasst alle Arbeitnehmer unabhängig davon ob sie Teilzeit arbeiten, einem Mini-Job oder einem Vollzeit-Job nachgehen. Der Mindestlohn gilt nicht für Selbstständige, Auszubildende und Ehrenamtliche, da sie nicht zu den Arbeitnehmern gezählt werden. Ausgenommen vom Mindestlohn sind auch unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ausnahmeregelungen gibt es auch für Langzeitarbeitslose und Praktikanten.

Vom Arbeitgeber wird seit dem 1. Januar 2015 aber nicht nur die Zahlung des Mindestlohns verlangt. Auch darüber hinaus muss er verschiedenen Pflichten nachkommen. So müssen u.a. die Arbeitszeiten bei geringfügig Beschäftigten ausführlich dokumentiert werden. Schwerwiegender ist, dass der Arbeitgeber auch für Zahlung des Mindestlohns bei seinen Subunternehmern haftbar gemacht werden kann. Als sog. Generalunternehmer haftet er bei möglichen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz.

Auch sieben Monate nach der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns sind noch nicht alle Fragen geklärt. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen können sich Betroffene an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist letzter Rettungsanker

http://ift.tt/19NYqWI Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt 2017. Ein Jahr später beteiligt sich auch die Schweiz. Steuersünder können noch den Rettungsanker werfen und eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Steuerhinterzieher wird es immer enger. Im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung knüpfen die Staaten ein engmaschiges Netz, um den Steuersündern auf die Spur zu kommen. Ein Meilenstein dürfte dabei der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 sein. Mehr als 60 Staaten wollen sich bereits daran beteiligen. Auch die Schweiz ist ab 2018 dabei. Sie will ihr Image als Steueroase endgültig ablegen und ergreift entsprechende Maßnahmen. Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten wird für die Steuersünder immer mehr zu einem hohen Risikofaktor. Die Gefahr, dass die Tat entdeckt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, steigt kontinuierlich. Die Selbstanzeige kann für die Betroffenen der letzte Rettungsanker sein.

Allerdings wird die Zeit langsam knapp. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, ist es zu spät für eine Selbstanzeige. Dennoch muss eine Selbstanzeige mit äußerster Sorgfalt vorbereitet werden. Sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein. Schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Dabei sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige komplex und Fehlerquellen lauern an vielen Stellen. Daher sollte der Laie eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfassen. Die Gefahr, dass sie dann fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können die speziellen Umstände eines jeden Falls bewerten und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch wirkt.

Bis zu einer Grenze von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen. Sind diese Anforderungen erfüllt, hat sich eine weitere Strafverfolgung erledigt.

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BGH: Fehler bei der Anlageberatung verjähren gesondert

http://ift.tt/Pc53sN Bei einer fehlerhaften Anlageberatung verjährt jeder Beratungsfehler einzeln. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2015 (III ZR 149/14) bekräftigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kaitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Dabei können dem Anlageberater mehrere Fehler unterlaufen. Jeder dieser Fehler verjährt gesondert, entschied der BGH mit Urteil vom 2. Juli und stärkte damit auch die Chancen der Anleger, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginne die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers bzw. Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Vielmehr sei jede Pflichtverletzung in Fragen der Verjährung eigenständig zu behandeln, stellten die Karlsruher Richter klar.

Konkret machte der BGH deutlich, dass die erschwerte Fungibilität einer Kommanditbeteiligung, also die erschwerte Handelsbarkeit von Fondsanteilen, und die fehlende Eignung einer Beteiligung zur Altersvorsorge voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte seien, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können und verjährungsrechtlich einzeln zu behandeln seien.

Ein Anleger hatte sich 1994 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Dabei habe er erklärt, dass er grundsätzlich nur an einer zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage interessiert sei. Daraufhin sei ihm die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds als lukrativ und sicher empfohlen worden. Über die Risiken wie fehlende Fungibilität und Totalverlust der Einlage sei er nicht aufgeklärt worden. Die Ausschüttungen des Fonds blieben schnell hinter den prospektierten Erwartungen zurück und 2006 fast ganz aus. 2011 klagte der Anleger daher auf Schadensersatz wegen Falschberatung. Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch ab, da die Schadensersatzansprüche spätestens Ende 2010 verjährt seien.

Der BGH hob die Entscheidung auf. Zwar hätte dem Anleger auf Grund der negativen Entwicklung und drohenden Insolvenz des Fonds spätestens 2007 klar sein müssen, dass die Beteiligung keineswegs risikolos und nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist. Allerdings seien die Ansprüche wegen der fehlenden Aufklärung über die mangelnde Fungibilität noch nicht verjährt. Denn dies habe der Anleger nicht aus der negativen Entwicklung schließen können.

Geschädigte Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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Monday, July 27, 2015

Bei Steuerhinterziehung drohen empfindliche Strafen: Nur die Selbstanzeige bietet Schutz

http://ift.tt/19NYqWI Die Möglichkeiten, unversteuertes Schwarzgeld vorm Fiskus zu verbergen, werden rar. Die Selbstanzeige ist und bleibt der einzige Weg für Steuerhinterzieher in die Steuerlegalität zurückzukehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung wird weiter verschärft. Steuerschlupflöcher werden nach und nach geschlossen. Spätestens wenn 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten beginnt, steigt die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, noch einmal spürbar an. Mehr als 60 Staaten werden sich an dem Informationsaustausch beteiligen. Auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Österreich werden daran teilnehmen. Für Steuersünder mit unversteuertem Schwarzgeld auf Auslandskonten gibt es dann kaum noch eine Chance, das Geld weiter vor dem Fiskus zu verbergen.

Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen empfindliche Strafen. Die Betroffenen müssen mit hohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen rechnen. Um einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung zu entgehen, bleibt nur die Selbstanzeige. Diese kann aber nur dann gestellt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Daher sollten Betroffene rechtzeitig handeln.

Trotz der steigenden Entdeckungsgefahr sollte eine Selbstanzeige aber auf keinen Fall hektisch „zusammengeschustert“ werden. Dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird, extrem groß. Aber nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung bewahren. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend gewürdigt werden. Das ist für den Laien kaum zu leisten. Deshalb sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus zusätzlich einen Strafzuschlag. Dieser muss zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden. Erst wenn das Geld bei den zuständigen Behörden eingegangen ist, hat sich eine weitere Strafverfolgung erledigt.

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HCI Shipping Select XVII: MS Emily C verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Emily C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XVII wurde offenbar verkauft. Die Anleger gehen vermutlich leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legten den Flottenfonds HCI Shipping Select XVII Anfang 2006 auf. Der Dachfonds investierte in die MS Hammonia Majesty, MS Emily C, MS Stadt Solingen, MS Lake St. Clair und MS Hellespont Triumph. Für die Gesellschaften der MS Hammonia Majesty und MS Hellespont Triumph wurde schon 2012 Insolvenz angemeldet. Nach dem Verkauf der MS Emily C sind damit nur noch zwei Schiffe unter Fahrt. Das dürfte die wirtschaftliche Situation des Fonds nicht erleichtern.

Der Verkauf der MS Emily C reiche nur aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, berichtet „Fonds professionell“ online. Für die Anleger wird vom Erlös vermutlich nichts übrig bleiben. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind für die Anleger des HCI Shipping Select XVII nicht neu. Nach wie vor haben sie aber auch die Möglichkeit, sich von ihrer Beteiligung zu trennen und Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Schiffsfonds wurden regelmäßig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben. Die Realität sah aber häufig ganz anders aus. Das zeigt sich schon durch die hohe Zahl an Insolvenzen bei Schiffsfonds, bei denen Anleger viel Geld verloren haben. Denn sie haben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Damit sind nicht nur die Aussichten auf Rendite, sondern auch Risiken verbunden. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Die Risiken wurden in den Beratungsgesprächen häufig nur unzureichend dargestellt oder ganz verschwiegen. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung kann Schadensersatzansprüche begründen.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Das Verschweigen der Kick-Backs kann ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

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Bundesfinanzhof: Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode nur bedingt zulässig

http://ift.tt/WXqH8E Im Rahmen von Außenprüfungen wendet die Finanzverwaltung zunehmend die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs an. Dies sei aber nur bedingt zulässig, so der Bundesfinanzhof.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 25. März 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig ist (Az.: X R 20/13). Der Zeitreihenvergleich ist eine Schätzungsmethode, die die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend anwendet. Besonders betroffen sind davon Gastronomiebetriebe.

Im Kern werden bei dieser Methode der Erlös und die Wareneinkäufe eines Jahres in kleinere Einheiten, z.B. eine Woche, zerlegt. Für diese Einheit wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz, also das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen ermittelt. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich der höchste Rohgewinnaufschlag, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anwenden lässt. Die Folge für die Betriebe ist, dass sich dadurch zumeist höhere Erlöse und damit auch Steuerverpflichtungen ergeben.

Der BFH hat diese Methode nun aber eingeschränkt. Sie sei nur dann zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müsse das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen über das ganze Jahr gesehen weitgehend konstant sein. Außerdem sei der Zeitreihenvergleich bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ungeeignet. Auch wenn die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist, sich materielle Unrichtigkeiten aber nicht konkret nachweisen lassen, seien andere Schätzungsmethoden vorrangig. Stehen keine anderen Methoden zur Verfügung, könne das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs nur einen Anhaltspunkt bilden. Zulässig ist der Zeitreihenvergleich nach der Entscheidung des BFH nur dann, wenn die falsche Buchführung nachgewiesen ist. Dann könnten die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs auch für die Hinzuschätzung herangezogen werden.

Dabei sei bei programmierbaren Kassensystemen aber schon das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, z.B. Betriebsanleitung, Programmierprotokolle, ein formeller Mangel der Buchführung, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Bei Fragen der ordnungsgemäßen Buchführung und anderen steuerrechtlichen Aspekten können im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte helfen und Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden vermeiden.

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Sunday, July 26, 2015

Steuerhinterziehung: Die Luft wird dünner – Selbstanzeige ist der alternativlose Ausweg

http://ift.tt/19NYqWI Trotz der erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist sie nach wie vor alternativlos, um einer Strafverfolgung und ggfs. Verurteilung zu entgehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zum Jahresbeginn deutlich erhöht wurden, hatten viele Experten mit einem Einbruch bei den Selbstanzeigen gerechnet. Auch wenn die Zahl der Selbstanzeigen zurückgegangen ist, so ist sie nicht eingebrochen. Nach wie vor nutzen viele Steuersünder die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung zu entgehen.

Denn die Anforderungen an die Selbstanzeige wurden zwar erhöht, abgeschafft wurde sie nicht. Da die internationalen Bemühungen im grenzüberschreitenden Kampf gegen die Steuerhinterziehung weiter verschärft werden und Staaten wie die Schweiz, Österreich oder Luxemburg nicht länger als Steueroasen gelten möchten, bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg, einer Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden zuvor zu kommen. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 60 Staaten beteiligen, beginnt, wird die Luft für Steuerhinterzieher noch einmal erheblich dünner. Schwarzgeld auf Auslandskonten kann dann nicht länger vor dem Fiskus verborgen werden.

Da eine Selbstanzeige aber nur wirken kann, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, sollten Betroffene die Gelegenheit zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bald ergreifen. Doch auch wenn das Entdeckungsrisiko steigt sollte eine Selbstanzeige immer sorgfältig vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten.

Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist groß. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Daher sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

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Expert Plus GmbH (Queensgold): Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/Pc53sN Das Amtsgericht Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expert Plus GmbH am 18. Juni 2015 eröffnet (Az.: 36e IN 1874/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im April hat die Finanzaufsicht BaFin der Expert Plus GmbH aufgegeben, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Doch mit der Rückzahlung der Gelder können die Anleger nicht so schnell rechnen. Denn das AG Charlottenburg hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Expert Plus GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen nun bis zum 28. September beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden.

Die Expert Plus GmbH bot ihren Kunden Goldsparpläne (u.a. Queensgold) an. Mit den Anleger-Geldern wurde Gold angekauft und den Anlegern unabhängig von Kursschwankungen ein fester Rücknahmepreis versprochen. Die BaFin sah darin ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft und ordnete die sofortige Rückabwicklung an. Wenig später folgten der Insolvenzantrag und nun die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Expert Plus GmbH ist nicht der erste Edelmetallhändler, der ins Visier der BaFin geriet und kurz darauf Insolvenz anmeldete. Ähnlich erging es auch der BWF-Stiftung. Hier bangen die Anleger inzwischen um ihr Geld, da große Teile des sichergestellten Goldes vermutlich falsch sind.

Das muss bei der Expert Plus GmbH nicht so sein. Dennoch müssen die Anleger finanzielle Verluste befürchten. Denn ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen, ist fraglich. In der Regel ist das nicht der Fall. Daher sollten die Anleger auch prüfen lassen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Da die Expert Plus GmbH laut BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben hat, können sich Schadensersatzansprüche gegen Initiatoren und Vermittler richten. Außerdem hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Auch wegen fehlerhafter Anlageberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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International Referral: Kanzlei GRP Rainer exklusiver Partner für Wirtschaftsrecht

http://ift.tt/ZjvOMm GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater festigt den Ruf als international renommierte Wirtschaftskanzlei. Die Kanzlei ist exklusiver Partner des globalen Netzwerks International Referral (IR).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: International Referral (IR) ist ein globales Netzwerk von international ausgerichteten Kanzleien in den unterschiedlichen Rechtsgebieten. Das Besondere ist, dass pro Land und Rechtsgebiet nur eine Kanzlei exklusiver Partner des Netzwerks ist. Als exklusiver Partner für Wirtschaftsrecht in Deutschland wurde GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater in das weltweite Netzwerk aufgenommen.

Die Aufnahme bei International Referral belegt den ausgezeichneten Ruf, den GRP Rainer im Wirtschaftsrecht national und international genießt. Das Wirtschaftsrecht und das internationale Wirtschaftsrecht gehört zu den Kernkompetenzen der Kanzlei. Dabei agiert GRP Rainer selbstverständlich auch in den angrenzenden Rechtsgebieten wie Handelsrecht, Wettbewerbsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht oder Kartellrecht mit höchster Kompetenz.

Im Zuge der Globalisierung ist der grenzüberschreitende Handel für viele Unternehmen längst zu einer tragenden Säule geworden. Der internationale Handel bringt aber auch neue rechtliche Herausforderungen für die Unternehmen mit. Unterschiedliche nationale Bestimmungen müssen ebenso wie Vorschriften des internationalen Wirtschaftsrechts beachtet werden. Diese variieren nicht nur von Staat zu Staat, sondern auch von Wirtschaftsraum zu Wirtschaftsraum.

GRP Rainer unterstützt nicht nur deutsche Firmen, die international agieren, sondern hilft umgekehrt auch ausländischen Investoren, die sich in Deutschland engagieren möchten.

Um sich auf den internationalen Märkten auf rechtlich sicherem Parkett zu bewegen, ist eine umfassende und kompetente rechtliche Beratung und Betreuung von Anfang an notwendig. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater stellt den Unternehmen ein starkes Team mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen Rechtsgebieten zur Seite. Dabei arbeitet GRP Rainer auch mit internationalen Kanzleien zusammen, um so für die optimale rechtliche Betreuung zu sorgen und Fehler oder Rechtsverstöße zu vermeiden. Auch beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen, bei Unternehmensbeteiligungen, bei der Erstellung der AGB oder der Wahl der Gesellschaftsform unterstützt GRP Rainer. Natürlich gilt das auch für die Prozessführung bei eventuellen Rechtstreitigkeiten oder den Forderungseinzug im In- und Ausland und die grenzüberschreitende Vollstreckung.

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Thursday, July 23, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist Maßanfertigung

http://ift.tt/19NYqWI Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist immer eine Maßanfertigung. Sie muss die genauen Umstände eines Falls berücksichtigen und dementsprechend verfasst sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Gesetzgeber hat Steuerhinterziehern eine Hintertür offen gelassen. Mit einer Selbstanzeige können sie in die Steuerehrlichkeit zurückkehren und sich vor einer Strafverfolgung schützen. Allerdings gelten für die Selbstanzeige hohe Anforderungen. Nur wenn diese auch erfüllt werden, kann die Selbstanzeige wirken.

So muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden. Sie muss aber auch vollständig und fehlerfrei sein. Dazu müssen alle Umstände der Steuerhinterziehung berücksichtigt werden. Jeder Fall liegt anders. Dementsprechend gibt es auch keine Standardlösungen für eine Selbstanzeige. Vielmehr muss sie für jeden Fall eine Maßanfertigung sein. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann, ist groß. Als Folge einer fehlerhaften Selbstanzeige droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Damit es nicht so weit kommt, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

Übersteigen die hinterzogenen Steuern nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent des Hinterziehungsbetrags. Diese Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst nach Eingang der Zahlung ist eine weitere Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

Die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind zwar hoch, dennoch ist sie weiterhin möglich und der effektivste Weg, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.

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HCI Shipping Select XV: Mehrzweckfrachter MS Jill C verkauft – Anleger gehen leer aus

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Jill C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XV wurde verkauft. Der Erlös reicht aber nur, um die Verbindlichkeiten zu decken. Die Anleger gehen vermutlich leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verkauf der MS Jill C ist der zweite Verkauf aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XV innerhalb weniger Wochen. Zuvor wurde der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Revolution veräußert. Die Übergabe des Schiffes an den Käufer soll im Juli erfolgen. Die MS Jill C wurde bereits an den Käufer übergeben. Der Erlös werde voraussichtlich die Verbindlichkeiten und nachlaufenden Kosten der Schiffsgesellschaft decken, Rückflüsse an die Anleger seien aber nicht zu erwarten, berichtet „Fonds professionell“ online unter Berufung auf ein Schreiben des Fondsinitiators HCI Capital. Bei beiden verkauften Schiffen waren zuvor die Restrukturierungsmaßnahmen gescheitert.

HCI hatte den als Dachfonds konstruierten HCI Shipping Select XV im Jahr 2005 aufgelegt. Ursprünglich investierte der Fonds in sieben Schiffe: MS Apulia, MS MarCatania, MS Helmut Rambow, MS Jill C, MS Hammonia Revolution (ehemals MS Beluga Revolution), MS Pacific Castle und MS GasChem Snow. Für die Gesellschaft des Containerschiffs MS MarCatania musste bereits 2009 Insolvenzantrag gestellt werden und ein Jahr zuvor war der Frachter MS Pacific Castle verkauft worden. Nach den zwei weiteren Verkäufen sind nur noch drei Schiffe für den Fonds unter Fahrt.

Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft dürfte dadurch nicht einfacher werden und die der Anleger auch nicht. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Allerdings droht bereits Verjährung. Daher sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen durchzusetzen.

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HCI Shipping Select XV: Mehrzweckfrachter MS Jill C verkauft – Anleger gehen leer aus

http://ift.tt/12AIJk2 Der Mehrzweckfrachter MS Jill C aus dem Flottenfonds HCI Shipping Select XV wurde verkauft. Der Erlös reicht aber nur, um die Verbindlichkeiten zu decken. Die Anleger gehen vermutlich leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verkauf der MS Jill C ist der zweite Verkauf aus dem Schiffsfonds HCI Shipping Select XV innerhalb weniger Wochen. Zuvor wurde der Mehrzweckfrachter MS Hammonia Revolution veräußert. Die Übergabe des Schiffes an den Käufer soll im Juli erfolgen. Die MS Jill C wurde bereits an den Käufer übergeben. Der Erlös werde voraussichtlich die Verbindlichkeiten und nachlaufenden Kosten der Schiffsgesellschaft decken, Rückflüsse an die Anleger seien aber nicht zu erwarten, berichtet „Fonds professionell“ online unter Berufung auf ein Schreiben des Fondsinitiators HCI Capital. Bei beiden verkauften Schiffen waren zuvor die Restrukturierungsmaßnahmen gescheitert.

HCI hatte den als Dachfonds konstruierten HCI Shipping Select XV im Jahr 2005 aufgelegt. Ursprünglich investierte der Fonds in sieben Schiffe: MS Apulia, MS MarCatania, MS Helmut Rambow, MS Jill C, MS Hammonia Revolution (ehemals MS Beluga Revolution), MS Pacific Castle und MS GasChem Snow. Für die Gesellschaft des Containerschiffs MS MarCatania musste bereits 2009 Insolvenzantrag gestellt werden und ein Jahr zuvor war der Frachter MS Pacific Castle verkauft worden. Nach den zwei weiteren Verkäufen sind nur noch drei Schiffe für den Fonds unter Fahrt.

Die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft dürfte dadurch nicht einfacher werden und die der Anleger auch nicht. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken von Schiffsfonds informiert werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Allerdings droht bereits Verjährung. Daher sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen durchzusetzen.

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Wednesday, July 22, 2015

Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

http://ift.tt/19NYqWI Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Eine Selbstanzeige kann aber nach wie vor vor einer Verurteilung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung kann empfindlich bestraft werden. Wie hoch das Strafmaß ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte zur Höhe des Strafmaßes fest, dass bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine in der Regel nicht mehr ausreiche und bei Hinterziehungsbeträgen im siebenstelligen Bereich im Grunde auch eine Bewährungsstrafe nicht mehr in Frage komme. Aber auch in diesen Fällen müssen die Umstände genau berücksichtigt und immer im Einzelfall entschieden werden. Andersherum bedeutet die Rechtsprechung des BGH nicht, dass bei niedrigeren Hinterziehungsbeträgen automatisch auch geringere Strafen verhängt werden.

Der Gesetzgeber hat Steuersündern aber eine goldene Brücke gebaut, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung zu entgehen – die Selbstanzeige. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber auch hohe Anforderungen an die Selbstanzeige gestellt. Werden diese Maßstäbe nicht erfüllt, schlägt die Selbstanzeige fehl und kann sich dann nur noch strafmildernd auswirken. Vor allen Dingen muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden und sie muss vollständig sein. Schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.

Die Komplexität der Anforderungen ist für den Laien kaum zu überschauen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu stellen, geht ein hohes Risiko ein. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend behandelt werden. Unterlaufen bei der Selbstanzeige Fehler, können diese nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Die Konsequenz ist, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können sie so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die erfolgreiche Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen.

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BAG zu Anforderungen an eine Kündigung wegen häufiger Krankheit

http://ift.tt/Zf6c7l Häufige (Kurz-)Erkrankungen können dazu führen, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sozial gerechtfertigt ist. Dazu muss aber zunächst eine negative Gesundheitsprognose vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 20.11.2014 (2 AZR 755/13) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber bei häufigen (Kurz-)Erkrankungen sozial gerechtfertigt sein kann.

Zunächst sei dafür eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. So müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, dass weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang eintreten werden. Außerdem müssen die krankheitsbedingten Ausfallzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs Wochen übersteigen. Im Rahmen einer gebotenen Interessenabwägung sei schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber dennoch hingenommen werden müssen.

Außerdem muss der Arbeitgeber Maßnahmen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) ergreifen. Die Initiative zur Durchführung eines bEM muss vom Arbeitgeber ausgehen, so das BAG. Ziel des bEM ist festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisherigen Ausfallzeiten gekommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden.

Unterlässt der Arbeitgeber die Eingliederungsmaßnahmen, muss er darlegen, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können.

Konkret lag der Entscheidung des BAG folgender Sachverhalt zu Grunde. Ein Arbeitnehmer war wegen unterschiedlicher Kurzerkrankungen mehrfach arbeitsunfähig. Zuletzt steigerten sich die Ausfallzeiten kontinuierlich, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf Grund der Fehlzeiten ordentlich kündigte, da eine negative Gesundheitsprognose gegeben sei. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde nicht durchgeführt. Deshalb klagte der Arbeitnehmer gegen seine Entlassung. Das Arbeitsgericht Fulda und das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Klage statt.

Auch das BAG entschied, dass die Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam gewesen sei. Es hätte möglicherweise mildere Mittel als eine Kündigung gegeben. Diese hätten z.B. durch ein bEM aufgezeigt werden können.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte helfen bei Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz weiter.

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SEB Immoinvest schüttet aus – Schadensersatz möglich

http://ift.tt/S1H0cH Anleger des in Abwicklung befindlichen SEB Immoinvest erhielten im Juli eine Ausschüttung in Höhe von 20 Cent je Anteil. Nach wie vor können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die insgesamt achte Ausschüttung fiel vergleichsweise gering aus, da die Anleger im Mai eine Sonderausschüttung in Höhe von 2,80 Euro pro Anteil erhalten hatten. Diese Sonderausschüttung basierte auf den Verkauf von neun Fondsimmobilien in der ersten Jahreshälfte 2015. Insgesamt wurden nach Angaben des Fondsmanagements seit Bekanntmachung der Auflösung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest im Mai 2012 rund 2,3 Milliarden Euro bzw. 39 Prozent des Fondsvermögens an die Anleger ausgeschüttet.

Die Höhe der Ausschüttungen orientiert sich maßgeblich an den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Bestandsimmobilien. In der ersten Jahreshälfte wurden 78 der aktuell 102 Fondsimmobilien neu bewertet. Dabei ist es bei Immobilien in den Niederlanden, Deutschland und Frankreich auch zu Abwertungen gekommen. Gründe hierfür sind u.a. Leerstände, verkürzte Restlaufzeiten der Mietverträge oder auch schwierige Vermietungssituationen in spezifischen Märkten. Die Bestandsimmobilien sollen bis zum Ende der Abwicklungsperiode im April 2017 verkauft werden. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen.

Allerdings können die Anleger nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds wie den SEB Immoinvest aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt nach Urteilen des Bundesgerichtshofs auch das Schließungsrisiko.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären. Denn für die Anleger bedeute die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Wurde das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei ist es unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar war.

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Tuesday, July 21, 2015

Steuerhinterziehung und Erbschaft: Mit der Selbstanzeige rechtzeitig reinen Tisch machen

http://ift.tt/19NYqWI Unversteuertes Schwarzgeld kann auch noch die Erben belasten. Erblasser sollten daher rechtzeitig reinen Tisch machen und mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erben sind zwar nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich, können aber zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie diese im Fall der Erbschaft nicht unverzüglich melden. Ansonsten können auch sie sich der Steuerhinterziehung schuldig machen.

Um den Erben Schwierigkeiten mit den Behörden zu ersparen, sollten künftige Erblasser ihre Finanzen rechtzeitig in Ordnung bringen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt ohnehin kontinuierlich an. Ab 2017 startet der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Mehr als 60 Staaten wollen sich daran beteiligen. Dadurch kann unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben. Betroffene können nach wie vor die Möglichkeit der Selbstanzeige nutzen, um reinen Tisch zu machen und in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein.

Trotz der steigenden Entdeckungsgefahr sollte eine Selbstanzeige aber nicht als „Schnellschuss“ verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr wirken kann. Daher gilt das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Die Anforderungen an eine fehlerfreie Selbstanzeige sind hoch und wurden zum Jahresbeginn noch einmal verschärft. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu überschauen und noch weniger zu bewältigen. Wer dennoch versucht, die Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit der Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, riskiert, dass die Selbstanzeige nicht fehlerfrei ist und deshalb nicht wirken kann. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Falls erfassen, bewerten und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie wirkt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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