Wednesday, July 31, 2013

Eigene Werbung mit fremden Markennamen

http://www.grprainer.com/Markenschutz.html Wird ein fremder Markenname als Element für eigene Werbung genutzt, kann der Markeninhaber unter Umständen einen Unterlassungsanspruch haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) soll das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden haben, dass einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber zustehe, wenn dieser den fremden Markennamen als Bestandteil für seine eigene Werbung nutzt. Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine eigene Werbung geworben haben soll. Das Gericht soll die Auffassung vertreten haben, dass für den Markeninhaber die Gefahr bestehen könnte, dass potentielle Kunden davon ausgehen könnten, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber eine vertragliche Beziehung bestehen würde.


Die Klägerin hatte ihre Produkte bisher allein über exklusive Partner vertrieben. Sie sah in der Werbung mit ihrem Markennamen eine Verletzung desselben. Sie wollte eine Schädigung ihres Rufes, den sie durch den exklusiven Vertrieb erworben hatte, vermeiden. Diese Ansicht soll nun auch das OLG bestätigt haben. Nach Auffassung der Richter solle ein Imageschaden möglich sein. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten durch potentielle Kunden soll insbesondere auch nicht sprechen, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchten.


Ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien solle nur unter gewissen Umständen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirken. Dies sei insbesondere nur dann der Fall, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehme. Im vorliegenden Fall soll der Beklagte sich auf eine Kennzeichnung mangels adäquaten Hinweises nicht berufen können.


Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen.


Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.


Ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt prüft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten.


http://www.grprainer.com/Markenschutz.html


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Unternehmer ist gegenüber Handelsvertreter zur Unterstützung verpflichtet

http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html Treuepflichten, die sich zwischen Unternehmer und Vertragshändler ergeben, sollen auch für das Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung bezüglich der Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter getroffen. Demnach haben die Parteien die gleichen Pflichten zur Unterstützung und Rücksichtnahme wie in einem Verhältnis zwischen Unternehmer und Vertragshändler. Allerdings müsse auch die spezielle Natur des Handelsvertreters berücksichtigt werden. Das heißt, die sich aus den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen ergebenen Differenzen sollen bei der Anwendung der Grundsätze zu den Treuepflichten berücksichtigt werden. Die Grenzen der Treuepflichten müssten einzelfallbezogen im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes ermittelt werden.


Entscheidend kann diese Problematik bei der Neugestaltung und Veränderung des Vertriebsgebiets sein. Möchte ein Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet eines anderen Vertragspartners einsetzen, muss zunächst geprüft werden, ob dies gegen die dem Unternehmer obliegende Treuepflicht verstößt. Dabei müssen alle relevanten Kriterien in die Entscheidung einbezogen und sorgfältig abgewogen werden. Grundsätzlich sind dabei das Ermessen des Unternehmens und die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Sodass diese bei der Gewichtung der Kriterien eine große Rolle spielen.


Auf die Rechtsbeziehungen, deren Ziel die Absatzmittlung von Waren- und Dienstleistungen ist, sind die Vorschriften des Vertriebsrechts anwendbar. Dies gilt vorwiegend für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern, aber auch für Vertragshändler und Franchisepartner.


Die Materie des Vertriebsrechts ist sehr komplex und umfasst Vorschriften aus den verschiedensten Gesetzen. Grundlage sind zunächst die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches. Hinzu kommen dann die speziellen Vorschriften aus dem Wettbewerbs-, Kartell- und internationalen Recht. Ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Strukturen genau darzulegen und die für den jeweiligen Sachverhalt notwendigen Normen aufzuzeigen. Denn neben den gesetzlich geregelten Vorschriften müssen die Parteien eben auch Treuepflichten beachten, deren Tragweite nicht immer leicht zu verstehen ist.


Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge sollten von einem kompetenten Rechtsanwalt erstellt werden. Gleiches gilt für allgemeine Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträge. Außerdem hilft ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen.


http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html


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Tuesday, July 30, 2013

Verletzung vertraglicher Nebenpflichten im Leasingrecht

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Den Leasinggeber trifft möglicherweise die vertragliche Pflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, wenn ein Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasinggutes einzustehen hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. 13 U 4/11) festgelegt, dass ein Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. Den Leasinggeber soll die Nebenpflicht der bestmöglichen Verwertung treffen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht soll dann vorliegen, wenn der Leasinggeber und der Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen hätten und der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch günstig sei.


Beim Leasing beschafft der Leasinggeber eine Sache und finanziert diese vollständig. Das Leasingobjekt wird dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleinen Monatsbetrages dem Leasingnehmer zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Rechtlich versteht man hierunter eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Folglich werden hier die Parallelen zwischen dem Mietrecht und dem Leasingvertrag sichtbar.


In der Regel erfolgt beim Leasing eine Übertragung der Nutzungsüberlassung, der vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten, sowie der Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer. Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Leasingvertrag und einem Mietvertrag. Ein weiterer Unterschied liegt außerdem in der Beteiligung eines Dritten am Leasingvertrag, dem Hersteller der Leasingsache.


Schwierigkeiten können beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Zudem können sich insbesondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten – wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache – treffen.


Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.


http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html


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Vertragliche Verfallklausel führt nicht zum Ausschluss der Vorsatzhaftung

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel soll nicht unbedingt auch für die bereits gesetzlich geregelten Fälle gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: 8 AZR 280/12). Eine von den Arbeitsparteien im Arbeitsvertrag geregelte Verfallsklausel soll nur diejenigen Fälle erfassen, die nicht bereits gesetzlich geregelt sind, sodass zum Beispiel die Vorsatzhaftung von einer derartigen Klausel gerade nicht erfasst sei.


Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem die Parteien im Rahmen des auf ein Jahr geschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart hatten, dass eine beiderseitige Geltendmachung von Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich möglich sei. Andernfalls sollten etwaige Ansprüche verfallen.


Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde aufgrund längerfristiger Krankheit und durch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Einvernehmen beendet. Die Klägerin soll kurz darauf ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber erklärt haben, sie hätte Anzeige wegen Belästigung und Beleidigung erstattet. Drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichte sie wohl außerdem eine Klage auf Schmerzensgeld beim Arbeitsgericht ein.


Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, wies das BAG die Klage zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, welches sich wohl damit zu befassen hat, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.


Das BAG soll insbesondere ausgeführt haben, dass die Parteien die Vorsatzhaftung oder deren Verjährung aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht wirksam durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen regeln könnten. Dies könne von den Parteien auch aufgrund mangelnder besonderer Anhaltspunkte nicht gewollt sein. Eine solche Klausel soll ohnehin auch nicht wirksam sein.


Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt unterstützt insbesondere bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigung.


Besonders wichtig ist im Arbeitsrecht die Einhaltung von Fristen, da diese oftmals ein schnelles Handeln der Parteien notwendig machen und mögliche Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr durchsetzbar sind. Ein Anwalt kann dabei helfen, Ansprüche durchzusetzen und bei arbeitsrechtlichen Problemen zur Seite stehen.


http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html


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Die Vermögensverwaltung im Lichte des Kapitalmarktrechts

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Im Rahmen der Vermögensverwaltung wird fremdes Vermögen im Interesse des Vermögensinhabers verwaltet. Gerade Kreditinstitute bieten die Vermögensverwaltung als Dienstleistungsangebot an.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nicht nur Privatpersonen sondern auch Institutionen können von einer Vermögensverwaltung Gebrauch machen, welche im Allgemeinen alle Vermögensgegenstände erfassen kann. Das bedeutet, dass neben Bargeld, Wertpapieren oder Gesellschaftsbeteiligungen auch Immobilien oder Kunstgegenstände als mögliche Gegenstände der Vermögensverwaltung in Frage kommen können. Grundsätzlich darf es sich nur nicht um eine einmalige Dienstleistung handeln, sie sollte auf einen längeren Zeitraum angelegt sein.


Es ist beachtlich, dass im Rahmen einer Vermögensverwaltung die Anlageentscheidungen bezüglich des zur Verwaltung „überlassenen“ Vermögens selbstständig durch den Vermögensverwalter erfolgen. Konkret bedeutet das, dass dieser keine Weisungen des betreffenden Vermögensinhabers einzuholen hat, er im Zweifelsfall also auch nicht weisungsgebunden ist. Nichtsdestotrotz ist eine vorherige Absprache in Einzelfällen möglich. Dennoch liegt es im Wesen des mit dem Kreditinstitut geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages, dass der Vermögensverwalter wirksam selbstständig und weisungsunabhängig Entscheidungen über die Vermögensgegenstände trifft.


Im Regelfall werden Vermögensverwaltungen von Kreditinstituten durchgeführt, allerdings können auch Vermögensverwaltungsgesellschaften diesbezügliche Aufträge von Privatpersonen oder institutionellen Kunden annehmen. Bei den privaten Vermögensverwaltern gibt es auch solche, die sich auf bestimmte Vermögensarten spezialisiert haben.


Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages treffen sowohl den Kunden als auch den Vermögensverwalter zahlreiche Pflichten, aus denen sich durchaus auch Pflichtverletzungen ergeben können woraus dann unter Umständen auch möglicherweise Schadensersatzansprüche resultieren.


Betroffene sollten einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt aufsuchen. Dieser wird neben der Überprüfung des Vermögensverwaltungsvertrages umfangreich und einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen dem Betroffenen Ansprüche zustehen.


Um das Risiko der Verjährung zu vermeiden, sollten betroffene Kunden im Zweifel unverzüglich Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt einholen. Die Verjährung ist eine komplexe und vielschichtige Materie. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Gerade im Rahmen der Vermögensverwaltung ist der Beginn der Verjährungsfrist nicht einfach zu bestimmen.


http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html


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Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

http://www.grprainer.com/Handels-und-Gesellschaftsrecht.html Für die Kenntnis der Gründe einer fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers soll der Wissensstand des über die Kündigung entscheidenden Gremiums entscheidend sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 09.04.2013 (Az.: II ZR 273/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers Stellung genommen. Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für die fristlose Kündigung ist dabei erforderlich, dass diese innerhalb von zwei Wochen nach der Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Gründe erfolgt. Im vorgenannten Urteil soll der BGH entschieden haben, dass es für die Kenntnis über die Kündigungsgründe auf das Wissen des Gremiums, das die Entscheidung über die fristlose Kündigung trifft, ankommen soll. Bei der GmbH ist dies grundsätzlich die Gesellschafterversammlung oder der Alleingesellschafter. Den Gesellschaftern steht es davon abweichend allerdings auch frei die Kündigungsbefugnis auf andere Personen zu übertragen. Dies kann dann beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen.


Die, die Zweiwochenfrist in Gang setzende Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Gründe, soll dann vorliegen, wenn das Gremium alles in Erfahrung gebracht habe, was für die Entscheidung einer möglichen Kündigung notwendig sei.


Der Kläger hatte im vorliegenden Fall insbesondere vorgebracht, dass die Kündigung nicht wirksam sei, wie sie nicht innerhalb der genannten Frist erfolgt sei. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Das Gericht soll als Begründung angeführt haben, dass das Kennenmüssen oder die grobfahrlässige Unkenntnis den Fristbeginn nicht beeinflusse. Für diesen komme es allein auf die tatsächliche Kenntnis an.


Die Materie des Gesellschaftsrechts ist sehr komplex und selbst für langjährige Geschäftsführer und Gesellschafter oft schwierig zu durchdringen. Haftungsfragen der beteiligten Personen und die Kündigungsthematik stellen die Betroffenen oft vor Schwierigkeiten.


Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann den Sachverhalt aufklären und mögliche Ansprüche prüfen. Dringend zu beachten sind insbesondere mögliche kurze Fristen. Oft ist unverzügliches Handeln geboten, um Ansprüche durchsetzen zu können. Fundierte Kenntnisse sind dann unerlässlich um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Kündigungen sollten nicht einfach so hingenommen werden und auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.


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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Elternzeit

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Der Arbeitgeber eines nach Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmers muss diesem die Beschäftigung in einem Teilzeitmodell ermöglichen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden (Az.: 7 Sa 766/12), dass einem Arbeitnehmer, der nach Elternzeit in sein Unternehmen zurückkehrt ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zusteht. Der Kläger war zuvor im 3-Schichtbetrieb in einer Vollzeitbeschäftigung angestellt gewesen. Nach seiner zweijährigen Elternzeit wollte er nur noch in Teilzeit von 9 Uhr bis 14 Uhr arbeiten. Aufgrund seiner familiären Situation, zwei Kinder und berufstätige Frau, war ihm das Antreten einer Vollzeitstelle in drei Schichten nicht möglich.


Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch des Klägers auf Teilzeitarbeit am Vormittag jedoch ab. Begründet wurde dies mit betrieblichen Motiven, die einer Berücksichtigung der begehrten Arbeitszeiten entgegenstehen. Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss der Arbeitgeber zwar grundsätzlich einer Verringerung der Arbeitszeit und den Verteilungswünschen des Arbeitnehmers zustimmen, jedoch nur wenn keine betrieblichen Gründen entgegenstehen. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Arbeitszeitverringerung die Betriebssicherheit gefährdet oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.


In seiner Begründung führt der Beklagte an, dass eine Festlegung der Arbeitszeit von 9 Uhr bis 14 Uhr eine gesonderte Planung notwendig gemacht hätte und auch eine zusätzliche Schichtübergabe eingeführt hätte werden müssen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und wegen der hierdurch entstehenden Störungen im Betriebsablauf sei es nach Ansicht des Arbeitsgebers nicht zumutbar den Teilzeitforderungen des Klägers zu entsprechen. Das Landesarbeitsgericht Köln aber war der Auffassung, dass die vom Beklagten angeführten Gründe nicht ausreichend genug seien und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Mit jeder Umstellung der Arbeitszeiten sei organisatorischer Aufwand und eine gewisse Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe verbunden. Solange diese in einem zumutbaren Maße verlaufen, müsse der Arbeitgeber diese Anstrengungen auch unternehmen.


Rechtliche Probleme rund um das Thema Teilzeit gibt es sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Neben den Regelungen im Arbeitsvertrag sind auch die geltenden Tarifverträge zur Beurteilung des Sachverhaltes heranzuziehen. Ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und hilft bei der Durchsetzung der bestehenden Ansprüche.


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Friday, July 26, 2013

Anleger des Schifffonds MS „Frisia Alster“ MS „Cuxhaven“ können hoffen

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Über die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Berater können die Anleger des Schifffonds MS „Frisia Alster“ MS „Cuxhaven“ eventuell wieder an ihr Geld kommen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nun soll die Krise der Schifffonds auch die MS „Frisia Alster“ und MS „Cuxhaven“ erreicht haben. Die Anleger bangen bei den immer wieder auftauchenden schlechten Nachrichten bezüglich des Schifffahrtsmarktes um ihr investiertes Geld. Während bei einigen Schifffonds bereits Totalverluste verbucht werden mussten, stehen nun auch der MS „Frisia Alster“ und der MS „Cuxhaven“ schwierige Zeiten bevor. Entscheidend für die Investoren könnte nun sein, wie sie auf die Nachrichten reagieren und ob sie ihr Geld noch retten können.


Die wirtschaftliche Schieflage soll mittlerweile dafür gesorgt haben, dass die MS „Frisia Alster“ die Hypothekendarlehenszinsen nicht mehr durch die Pooleinnahmen begleich kann. Anleger des Fonds könnten mit Schadensersatzansprüchen gegen die tätigen Anlageberater vorgehen und so wieder an ihr Geld kommen. Solche Ansprüche können sich aus fehlerhaften Prospekten oder falscher Beratung begründen. Wenn die Anleger bei Zeichnung des Fonds nicht über dessen mögliche Risiken informiert wurden und sie deshalb diese Anlage vorgenommen haben, ist von einer fehlerhaften Beratung, die Ansprüche begründen kann, auszugehen.


Bei der MS „Frisia Alster“ und der MS „Cuxhaven“ ergibt sich gegebenenfalls die Möglichkeit über die Fehlinformationen bezüglich der genutzten Anlagesummer für den Schiffserwerb Ansprüche geltend zu machen. Demnach sollen die Berater nicht darüber aufgeklärt haben, dass für den Kauf der Schiffe nur ein geringer Teil Anlagekapitals genutzt wurde. Der größte Teil wurde über Kredite fremdfinanziert. Durch die damit verbundenen Zinsen und Forderungen der Kreditinstitute ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit enorm gestiegen. Hinzu kommt, dass die Verwendung der Gelder für Vertriebskosten nicht deutlich gemacht worden sein soll. So soll ein großer Teil der angelegten Summe an die Vertriebsgesellschaften gezahlt worden sein, ohne die Anleger hierüber zu unterrichten.


Mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater kann ein im Bank- und Kapitalmarkrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, damit das investierte Geld eventuell noch gerettet werden kann.


http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html


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Immer mehr Steuersünder machen reinen Tisch

http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Immer mehr Steuerpflichtige sollen sich für eine Selbstanzeige entscheiden, um einer Strafe zu entgehen. Der Wunsch vieler Steuersünder reinen Tisch zu machen, soll auch weiterhin ungebrochen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Viele Steuerpflichtige sollen in den vergangenen Jahren ihr Geld denjenigen Steueroasen anvertraut haben, deren Bankensystem sie zu kennen glaubten. Dies soll beispielsweise für Luxemburg. Liechtenstein, Österreich oder die Schweiz gegolten haben. Banken sollen sogar bei der Steuerflucht in diese Länder geholfen haben.


Dem soll nun ein gegenwärtiger Wandel entgegenstehen. Banken sollen sich häufiger dadurch absichern wollen, dass sie eine Rückversicherung durch eine Bestätigung ihrer Kunden verlangen, dass die Personen Vermögenswerte oder Kapitalgewinne in dem jeweiligen Wohnsitzland offengelegt haben. Immer mehr Steuerpflichtige sollen sich nun sogar für eine Selbstanzeige entscheiden, um einer Strafe zu entgehen. Die Angst zahlreicher Steuerpflichtiger soll insbesondere daher resultieren, dass die Politik damit begonnen habe, Steuerinformationen zu kaufen.


Zeigt sich eine Person, die Steuern hinterzogen hat, selbst an, besteht die Möglichkeit, straffrei auszugehen. Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess, daher ist dringend vor überstürztem Handeln abzuraten. Wer dabei Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. In jedem Falle sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.


Ein im Steuerrecht erfahrener Anwalt klärt Mandanten umfangreich auf, ob eine Selbstanzeige im Einzelfall angebracht ist. In solchen Fällen ist ein schnelles Handeln unabdingbar. Ist die Straftat schon entdeckt, bleibt eine Selbstanzeige oft unwirksam. Zunächst wird von einem versierten Rechtsanwalt überprüft, ob im Einzelfall eine Selbstanzeige noch möglich ist. Oftmals ist in Teilbereichen noch eine Selbstanzeige möglich. Beispielsweise können für einzelne Jahre oder einzelne Steuertatbestände noch Selbstanzeigen abgegeben werden. Aber auch eine unwirksame Selbstanzeige hat Vorteile, denn sie kann sich im Steuerstrafverfahren strafmildernd auswirken.


Ein kompetenter Rechtsanwalt hilft dabei einen genauen Überblick über die jeweilige Situation zu erfassen, insbesondere berät dieser, inwieweit eine Aufklärungspflicht gegenüber den Behörden besteht. Umfasst eine Selbstanzeige nämlich nicht alle hinterzogenen Gelder, kann dies deren Wirksamkeit gefährden.


Neben den komplexen steuerrechtlichen Aspekten, klärt ein im Steuerrecht versierter Rechtsanwalt dahingehend auf, ob möglicherweise noch andere Straftatbestände berührt werden. Des Weiteren unterstützt dieser dabei, falls im Einzelfall mit einem disziplinarischen oder berufsrechtlichen Verfahren zu rechnen sein sollte.


http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html


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Wednesday, July 24, 2013

Persönliche Bereicherung des Arbeitnehmers kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Der dringende Verdacht einer Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften durch einen Arbeitnehmer kann eine ausreichende Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Arbeitsgericht Hamburg hatte zu entscheiden (Az.: 26 BV 31/12), ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher unter Verdacht gestanden haben soll, Gutschriften, die zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellt wurden, privat genutzt zu haben, gerechtfertigt ist. Nach Bekanntwerden des Verdachts habe die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen. Jedoch verweigerte der Betriebsrat die notwendige Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin reichte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates ein.


Dem Antrag ist das Arbeitsgericht in seinem Beschluss nachgekommen und ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Die Richter führten aus, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der Arbeitnehmer, der auch Betriebsratsmitglied war, zur Zahlung privater Einkäufe die unternehmenszugehörigen Gutschriften verwendete.


Es führte weiter aus, dass eine außerordentliche Kündigung nicht nur in Fällen strafbarer Vermögens- und Eigentumsdelikte gerechtfertigt sein könne, sondern eben auch bei Handlungen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers auswirken. Sie müssen nur ähnlich gravierend sein, wie strafbare Handlungen. Durch ein solches Vorgehen werde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien maßgeblich beeinträchtigt. Dies sei bei der Beurteilung solcher Fälle im Zweifel stärker zu gewichten als der eingetretene Schaden. Zudem sei auch eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers gegeben, da er die Interessen seines Arbeitgebers nicht gewahrt habe.


Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich machen. Besteht der Verdacht, dass Umstände vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen, kann der Arbeitgeber eine sog. Verdachtskündigung aussprechen. Vorstellbar sind in diesem Zusammengang z.B. Straftaten des Arbeitnehmers, aber nur wenn sich diese gegen das Unternehmen richten.


Bei Problem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sollte ein versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, der bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen helfen kann. Er prüft die Rechtslage und hilft dabei etwaige Ansprüche durchzusetzen. Die Einhaltung von Fristen, die im Arbeitsrecht schnell ablaufen, ist vornehmlich zu beachten, damit die Ansprüche auch durchsetzbar sind.


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Fiktiver Name als Firma für einen Einzelkaufmann

http://www.grprainer.com/Handelsrecht.html Ein fiktiver Name für die Firma eines Einzelkaufmanns soll unter Umständen zulässig sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 8. 11. 2012 (Az.: 31 Wx 415/12) entschieden, dass die Verwendung eines fiktiven Namens für einen Einzelkaufmann unter Umständen nicht irreführend sein soll. Dies soll auch für die Firma gelten, wenn der Firmenname tatsächlich nicht dem bürgerlichen Namen des Firmeninhabers entspricht.


Das für die Eintragung der Firma in das Handelsregister zuständige Amtsgericht (AG) hatte die Anmeldung der Firma in das Handelsregister zurückgewiesen. Nach Auffassung des AG soll in der beantragten Firmierung eine verbotene Irreführung vorgelegen haben.


Dem soll das OLG München nun entgegengetreten sein. Das Registergericht soll die beantragte Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen haben. Es sollen auch Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischformen zulässig sein. Deshalb berge die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person keine relevante Irreführung. Es soll ausreichen, wenn die Personenfirma irgendeinen Familiennamen enthalte. Auch die Verwendung des Namens einer fiktiven Person soll zulässig sein, die keinen Bezug zum Unternehmen hat. Zu einer Täuschung komme es nicht. Der Rechtsverkehr könne nicht erwarten, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer Personenfirma informiert zu werden.


Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. So beinhaltet das Handelsrecht Vorschriften über die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, sowie über die wettbewerbs- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Handelsrecht auch Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Kaufleute.


Eine Firma ist der Name unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte führt. Unter der Firma leistet der Kaufmann seine Unterschrift und kann darunter klagen und verklagt werden. Für die Unternehmensgründung stellt die Wahl der Firma eine strategische Grundsatzentscheidung dar. Deshalb gilt es bereits bei der Wahl der Firma einiges zu beachten.


Ein im Handelsrecht versierter Rechtsanwalt berät umfassend über rechtlichen Fragen zum Handelsrecht. Zum einen klärt dieser über die Rechte und Pflichten als Kaufmann auf, zum anderen unterstützt er Kaufleute dabei Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen durchzusetzen.


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Neue Regeln bei den Immobilienfonds

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Seit dem 22. Juli diesen Jahres gelten für die offenen Immobilienfonds verschärfte Regelungen, normiert im neuen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das am 22. Juli 2013 in Kraft getretene KAGB normiert verschärfte Regelungen für die Anteilsrückgabe offener Immobilienfonds. Dies war vor allem im Hinblick auf die Krisen der vergangen Jahre und die darauf folgenden Abwicklungen einiger offener Immobilienfonds vonnöten, vor allem, da die Anleger teilweise schon jahrelang wohl ihr Geld nicht zurückbekommen können und teilweise auch mit hohen Wertverlusten rechnen müssen. Die neuen Regelungen im KAGB sollen offene Immobilienfonds wieder beständiger machen.


Mit dem neuen KAGB wird unter anderem die Verfügbarkeit der offenen Immobilienfonds gesetzlich geregelt. Zu differenzieren ist dann jeweils nach dem Kaufdatum. Die Anleger beispielsweise, welche Anteile an einem offenen Immobilienfonds innerhalb dieses Jahres erworben haben, trifft zunächst die Pflicht, die Anteile für ein Jahr zu halten, was zu einer Einschränkung der Liquidität des betreffenden Fonds führt. Danach jedoch ist es dem Anleger möglich, unter Einhaltung einer Jahresfrist zu kündigen. Außerdem hat er einen Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr.


Wurden Anteile an einem offenen Immobilienfonds beispielsweise bis zum 31.12.2012 gekauft, so besteht keine einjährige Haltepflicht, aber eine zwölfmonatige Kündigungsfrist seitens des Anlegers, welcher aber auch einen Freibetrag von 30.000 Euro je Kalenderhalbjahr hat. Lediglich Anleger, die Anteile nach dem 21. Juli erwerben, haben keinen Freibetrag in Höhe von 30.000 Euro im Kalenderhalbjahr, aber dennoch eine einjährige Haltepflicht an den Anteilen.


Durch die neuen Regeln ist es für die Fondsgesellschaften wohl möglich festzulegen, in welchen Zeiträumen sie Geld an die Anleger auszahlen oder wann sie Anteile wieder zurück nehmen. Dies und die Haltepflicht, sowie die Kündigungsfrist führen z.B. zur Einschränkungen der Flexibilität offener Immobilienfonds.


Die neuen Regelungen können also für die Anleger dieser Fonds sowohl Vor- als auch Nachteile begründen. Ob letzten Endes die Vor- oder Nachteile überwiegen, bleibt jedoch vorerst abzuwarten.

Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann betroffenen Anlegern helfen, wenn die neuen vielfältigen und komplexen Regelungen unverständlich erscheinen.


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BGH: Keine Zusatzkostenerstattung bei der Nacherfüllung im Kaufrecht

http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html Kauft ein Unternehmer eine mangelhafte Sache von einem anderen Unternehmer, so kann er zwar die Lieferung einer mangelfreien Sache, jedoch nicht die Erstattung etwaiger Zusatzkosten verlangen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) stellte mit Urteil vom 17.10.2012 (Az.: VIII ZR 226/11) fest, dass das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefällte Urteil vom 16.11.2011 (Az.: C-65/09. C-87/09) nicht auf alle Fälle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern anwendbar sei. Nicht erstattungsfähige Zusatzkosten sind beispielsweise Ein- und Ausbaukosten.


Im Rahmen des Urteils des EuGH ging es darum, dass ein Verbraucher im Rahmen seines Nacherfüllungsanspruches gegen einen Unternehmer von diesem verlangen kann, dass beim Austausch der mangelbehafteten Sache sowohl der Ausbau der mangelhaften Sache und der erneute Einbau der mangelfreien Sache durchgeführt wird. Dem Unternehmer steht es frei, den Aus- und Wiedereinbau nicht durchzuführen. Dann muss er jedoch die dafür anfallenden Kosten tragen.


Der BGH führte aus, dies gelte nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern, sondern nur zwischen Verbraucher und Unternehmer. Außerdem sei es auch nicht möglich, diese Regelungen im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung BGB auf die Kaufverträge zwischen Unternehmern zu übertragen, was allerdings der Entscheidung des EuGH auch nicht entgegenstehe.


Generell sollte ein Käufer beim Vorliegen eines Mangels nicht selbst tätig zu werden, da es (anders als im Werkvertragsrecht) nämlich kein gesetzlich geregeltes Recht zur Selbstvornahme gibt. Im Kaufrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung durch den Verkäufer, welchem die Möglichkeit zustehen soll, bestehende Mängel, unter Umständen auch kostengünstiger, zunächst selbst zu beheben.


Für einen Käufer, der eine mangelhafte Sache erwirbt, ist es daher wichtig, von Anfang an richtig vorzugehen, um nicht etwa auf den Kosten sitzen zu bleiben. Es empfiehlt sich somit in einem solchen Fall den Rat eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts einzuholen, der bestehende Ansprüche prüfen und die weitere Vorgehensweise planen kann. Für Unternehmer lohnt es sich, schon im Vorfeld die Verträge durch einen Rechtsanwalt erstellen zu lassen.


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Werbung mit Kundenbewertungen unter Umständen irreführend

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html Die Werbung mit Kundenbewertungen darf nicht zu einem verzerrt positiven Bild über ein Unternehmen führen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.02.2013 (Az.: I – 20 U 55/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass eine nicht an Fachkreise gerichtete Werbung unter Umständen dann irreführend sein könne, wenn ein Unternehmen mit Kundenbewertungen wirbt und auf dem Bewertungsportal, auf das die Werbung verlinkt, nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Eine Verfälschung soll auch dann gegeben sein, wenn Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte geprüft werden und unter Umständen sogar insgesamt gelöscht werden.


Das beklagte Unternehmen hatte sich mit seiner Werbung Kundenbewertungen, die auf einem Bewertungsportal abgegeben wurden, zu Eigen gemacht. Auf dem Bewertungsportal wurden jedoch nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Andere Bewertungen wurden erst später in das Bewertungsportal eingestellt und auch nur dann, wenn durch das bewertete Unternehmen auf die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet wurde.


Das OLG soll die Auffassung vertreten haben, dass ein solches Bewertungssystem die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen verhindere und deshalb ein verzerrt positives Bild von dem Unternehmen gezeichnet werde. Die Sammlungen von Kundenbewertungen sollen zu der Erwartung der Verbraucher führen, dass es sich bei den Sammlungen um neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlungen handele. Diese Erwartungen sollen durch das vorgenannte Bewertungssystem nicht erfüllt werden.


Die Werbung dient als wichtigstes Element der zielgerichteten Kundenbeeinflussung. Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei nicht um einen rechtsfreien Bereich. Unternehmen müssen sich bei der Schaltung von Werbung an gesetzliche Vorgaben halten. So darf beispielsweise kein Zwang durch die Werbung ausgeübt oder die Unwissenheit von Kunden ausgenutzt werden. Außerdem sind Lockangebote sowie falsche Tatsachenbehauptungen verboten. Hierbei handelt es sich um unlautere Werbung, wodurch Mitbewerber des Unternehmens im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt werden. Mitbewerber haben durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zunächst die Möglichkeit, mittels einer Abmahnung gegen diese Unternehmen vorzugehen. Im weiteren Verlauf wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich.


Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, sollte im Idealfall schon vor der Veröffentlichung der Werbung Rechtsrat eingeholt werden. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing – und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.


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Tuesday, July 23, 2013

Verspätete Ausschüttung des Degi Europa

http://www.grprainer.com/Degi-Europa-Fonds-Immobilienfonds.html Wie es scheint, verspäten sich die geplanten Ausschüttungen des Degi Europa um zwei Monate.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anleger des offenen Immobilienfonds Degi Europa, welcher sich bereits seit mehreren Jahren in der Krise und daher in der Auflösung befindet, können auf die lang ersehnte sechste Ausschüttung des offenen Immobilienfonds hoffen. Allem Anschein nach wird die für Juli 2013 versprochene Ausschüttung allerdings erst zwei Monate später, vermutlich im September 2013, erfolgen.


Diese Ausschüttung, die demnach verspätet erfolgen wird, wird gleichzeitig die letzte Ausschüttung des betreffenden Fonds sein. Zu der Verspätung kam es wohl aufgrund von erneuten Verzögerungen beim Immobilienverkauf.


Zugleich mit der Ausschüttung sollen wohl alle restlichen Kredite, welche der Fonds aufgenommen hatte, zurückgezahlt werden, da die Fondsgesellschaft die Verwaltung dieses Fonds scheinbar zum 30. September auch gekündigt hat.


Der Degi Europa geriet im Jahr 2010 in die Krise. Die Anleger des Degi Europa haben seitdem bereits fünf Ausschüttungen erhalten, welche jedoch auch nicht besonders hoch ausgefallen sind, da es auch früher schon Verkaufsschwierigkeiten in Bezug auf die betreffenden Immobilien gab. Dementsprechend gering sind dann auch die jeweiligen Ausschüttungen an die betroffenen Anleger ausgefallen. Im Jahr 2011 waren es noch drei Euro pro Anteil, ein Jahr später schon nur noch 1,55 Euro.


Es bleibt abzuwarten, wie viel die geschädigten Anleger dieses letzte Mal im September dieses Jahres erhalten werden. Im Rahmen der fünften Ausschüttung erhielten die betroffenen Anleger schon nur noch 60 Cent pro Anteil.


Für betroffene Anleger ist es ratsam, sich über etwaige Ansprüche beraten zu lassen. Unter Umständen stehen Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder fehlender Aufklärung über Provisionen zu.


Es empfiehlt sich, hierfür Rechtsanwälte hinzuzuziehen, die mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut sind.


Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Anleger zeitnah einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung etwaiger Ansprüche beauftragen. Ansonsten könnten bestehende Ansprüche aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein.


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