Wednesday, March 26, 2014

Steuerhinterziehung: Strengere Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige geplant

http://ift.tt/19NYqWI Die strafbefreiende Selbstanzeige ist für Steuerhinterzieher der Weg zurück in die Legalität. Die Bundesregierung plant allerdings, die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zu verschärfen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die vergangenen Wochen haben deutlich gezeigt, wie schwierig es für Steuersünder ist, eine Selbstanzeige so zu verfassen, dass sie tatsächlich ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Nun plant die Bundesregierung die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige weiter zu verschärfen. Die Rede ist u.a. davon, den Zeitraum, für den die unrichtigen Steuerangaben korrigiert werden müssen, von bisher fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Auch an einen höheren Strafzuschlag ist gedacht.


Unabhängig davon wirkt die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn absolut reiner Tisch gemacht wird, d.h. die Angaben müssen vollständig inklusive der entsprechenden Unterlagen sein. Darüber hinaus muss sie rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt gestellt werden – und zwar bevor eine Prüfungsanordnung des Finanzamts vorliegt. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten Frist nachbezahlt werden. Erst dann tritt die Strafbefreiung ein. Der Laie steht also vor einer Mammutaufgabe, die er nicht ohne die Hilfe eines im Steuerrecht versierten Rechtsanwalts in Angriff nehmen sollte.


Denn schon der kleinste Formfehler kann dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt und die Straffreiheit nicht eintritt. Wer die Selbstanzeige aber mit einem kompetenten Berater verfasst, kann diesen auch dafür haftbar machen, wenn dennoch Fehler auftreten sollten.


Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung hat sich die Zahl der Steuer-Selbstanzeigen im Jahr 2013 auf 25.000 verdreifacht. Nur die wenigsten Fälle enden in spektakulären Gerichtsprozessen. Ist die Selbstanzeige richtig verfasst, vollständig und form- und fristgerecht eingereicht, tritt in den meisten Fällen auch die Strafbefreiung ein. Selbst eine fehlerhafte Selbstanzeige sorgt in der Regel noch für eine Strafmilderung.


Fälle von Steuerhinterziehung geraten meist erst dann in die Schlagzeilen, wenn Prominente darin verwickelt sind und hohe Beträge hinterzogen wurden. Es sollte allerdings beachtet werden, dass Steuerhinterziehung nicht erst bei Millionenbeträgen, sondern schon bei jeder „kleinen Steuerlüge“ beginnt. Wer in seiner Steuererklärung falsche Angaben macht, macht sich strafbar.


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Monday, March 24, 2014

IVG: Insolvenzplan mit großer Mehrheit angenommen

http://ift.tt/11t7Cwr Der vorgelegte Insolvenzplan der IVG Immobilien AG ist von den Gläubigern und Aktionären mit großer Mehrheit abgesegnet worden. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe drohen dabei, leer auszugehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die insolvente IVG Immobilien AG hat den Gläubigern und Aktionären den Insolvenzplan vorgelegt. Diese stimmten am 20. März mit großer Mehrheit zu. Gibt auch noch das Amtsgericht Bonn als zuständiges Insolvenzgericht grünes Licht, kann der Plan so umgesetzt werden. Der Plan sieht nach Medienberichten u.a. vor, dass die nicht nachrangig besicherten Gläubiger mindestens 60 Prozent des Nennwerts ihrer Forderungen erhalten. Auf der anderen Seite gehen die Altaktionäre und Zeichner der Hybridanleihe aber vermutlich leer aus.


Zur Erinnerung: Die IVG Immobilien AG hatte im August 2013 Insolvenz angemeldet und befindet sich seit November 2013 im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Ende Februar wurde der Insolvenzplan am Amtsgericht Bonn eingereicht und nun von den Gläubigern und Aktionären verabschiedet.


Der Insolvenzplan sieht vor, dass der Konzern in drei Teile zerlegt wird: Immobilien im Eigenbestand, Immobilienfonds und Gas-Kavernen. Über den drei Unternehmensteilen sitzt dann eine Finanzholding. Über einen Tausch Schulden gegen Eigenkapital (Debt-for-Equity-Swap) werden die bisherigen Gläubiger dann zu Eigentümern der Holding. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe, die sich gegen diesen Tausch ausgesprochen hatten, gehen ebenso wie der größte Teil der Altaktionäre praktisch leer aus.


Um den finanziellen Schaden abzuwenden, können sich die Anleihe-Gläubiger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche bestehen und die geeigneten Maßnahmen einleiten.


Inzwischen wurde auch bekannt, dass die Deutsche Fonds Holding (DFH) die IVG Private Funds GmbH und damit das Privatkundengeschäft erworben hat. Das Kartellamt muss allerdings noch zustimmen. Die IVG Private Funds betreute ein Fondsvolumen von knapp 1,4 Milliarden Euro, das überwiegend in den geschlossenen Immobilienfonds der IVG steckt. Auch die geschlossenen Immobilienfonds der IVG stecken zum Teil in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ob sich die Lage durch die Übernahme ändert, bleibt abzuwarten. Geschädigte Anleger können sich aber auch in diesen Fällen an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


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Thursday, March 20, 2014

Verwendung missverständlicher Risikokategorien führt zu Schadensersatzansprüchen – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Pc53sN Benutzen Banken zur Beschreibung von Risikokategorien missverständliche Begriffe, so können sich für Betroffene Anleger hieraus Schadensersatzansprüche ergeben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei der Kategorisierung von Risiko- und Anlageklassen bedienen sich Bank verschiedenster Begriffe. Jedoch erkennen Bankkunden oft wegen der Mehrdeutigkeit der Begriffe nicht, wie risikoreich ihre Anlage wirklich ist. Diese Problematik erkannte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und erklärte mit Urteil (Az.: 9 U 52/13), dass „Wachstum“ oder „Chance“ als Kategorien nicht die dahinterstehenden Risiken erkennen lassen und daher nicht anlegergerecht sind. Das beklagte Kreditinstitut wurde zu einer Schadensersatzzahlung von über 44.000 Euro wegen Falschberatung verurteilt.


Im zugrundeliegenden Fall beriet die Bank den Kläger aufgrund einer bevorstehenden Geldanlage. Im Zuge der Beratung empfahl die Beklagte dem Anleger sein Geld mit der Strategie „Wachstum“ anzulegen. Hierunter fielen sowohl Einzelaktien als auch konservative Anlagen. Jedoch bemerkte der Kläger bereits kurz nach seiner Investition hohe Verluste. Daraufhin versuchte er den entstandenen Schaden im Zuge einer Klage gegen das beratende Kreditinstitut ersetzt zu bekommen.


Das Gericht folgte der Ansicht des Anlegers und sprach ihm Schadensersatz zu. Die Bank habe mit der Verwendung des Begriffs „Wachstum“ die wirklichen Risiken der Anlage nicht klar erkennbar dargelegt. Man müsse bei der Bewertung der Risikokategorien und deren Bezeichnung den Empfängerhorizont des Anlegers heranziehen. Daher sei zum einen entscheidend, welches Fachwissen er mitbringe, ob die empfohlene Anlage zu seiner Risikobereitschaft passe und vor allem, welche Annahmen der Anleger durch die Benennung der Kategorien treffen dürfe. Im vorliegenden Fall seien die von der Bank verwendeten Begriffe missverständlich und nicht anlegergerecht gewesen. Daher liege eine Falschberatung der Beklagten vor und dem Anleger stehen Schadensersatzansprüche zu.


Banken müssen Anleger im Rahmen der Anlageberatung vollumfassend beraten und insbesondere auf die Risiken der Anlage eingehen. Geschieht dies nicht, könnten sich aus der Falschberatung Schadensersatzansprüche der Bankkunden ergeben. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts können Betroffene ihren Sachverhalt prüfen lassen. Etwaige Ansprüche kann ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen.


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Wednesday, March 19, 2014

Rücktritt des Versicherers bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Gibt ein Versicherungsnehmer arglistig falsche Angaben an, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, selbst wenn keine ausreichende Belehrung stattfand.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 306/13) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Versicherer auch dann die Möglichkeit zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag haben, wenn sie keine ausreichende Belehrung über die Folgen von Falschangaben vorgenommen haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer oder der handelnde Makler im Rahmen des Versicherungsantrags vorsätzlich und arglistig falsche Daten angegeben haben.


Ein Versicherungsnehmer klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung der Wirksamkeit eines Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages. Diesen hatte er zuvor mit der Beklagten abgeschlossen. Jedoch erklärte der Versicherer später den Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich noch die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte warf dem Kläger vor, in dem Antragsformular falsche Angaben bezüglich der gesundheitlichen Vorgeschichte gemacht und erhebliche Erkrankungen verschwiegen zu haben.


Die Klage hatte vor dem BGH ebenso wie bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Versicherungsunternehmen habe in diesem Fall ein Recht zum Rücktritt gehabt. Zwar treffe Versicherer grundsätzlich die Pflicht den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflichten und die Folgen einer Verletzung dieser zu belehren, jedoch könne sich der Kläger nicht hierauf berufen. Die Belehrungspflichten dienen dem Schutz des Versicherungsnehmers, aber ein arglistiger Versicherungsnehmer sei nach Ansicht des Gerichts nicht schutzwürdig. Da im vorliegenden Fall der Kläger den Versicherer arglistig bezüglich seiner Vorerkrankungen getäuscht habe, könne die Beklagte auch vom Vertrag zurücktreten.


Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, dass er gegenüber dem eingeschalteten Versicherungsvermittlers korrekte Angaben gemacht habe. Das arglistige Handeln des Maklers muss sich der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen.


Im Versicherungsrecht gibt es vielzählige Anknüpfungspunkte für rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern, Versicherern und Versicherungsmaklern. Probleme können mit der Hilfe eines im Versicherungsrecht tätigen Anwalts aus dem Weg geräumt werden. Er steht beratend bei allen Fragen in den Bereichen Vertragsabschluss, Kündigung, Rücktritt, Abwicklung und anderen Ansprüchen zur Seite. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen übernimmt ein kompetenter Rechtsanwalt für die Parteien.


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Beweis einer Testamentserrichtung nicht aufgrund von Behauptungen des Erblassers möglich – Erbrecht

http://ift.tt/YhfJbG Die Behauptungen eines Erblassers bezüglich der angeblichen Errichtung eines Testaments reichen nicht aus, um als Beweis für das Vorliegen eines wirksamen Testaments zu dienen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: I-3 Wx 134/13), indem es um die Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines angeblich existierenden Testaments ging. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter als gesetzliche Alleinerbin einen Erbschein. Jedoch verlangte die Enkelin der Erblasserin die Ausstellung eines Erbscheins, der sowohl die Tochter der Erblasserin als auch sie als gleichwertige Erben führt. Ihren Anspruch begründete sie mit dem Bestehen eines Testaments, welches aber nicht auffindbar war. Die Erblasserin habe aber bei verschiedenen Gelegenheiten erklärt, dass ein solches Testament existiere.


Das Amtsgericht Duisburg folgte der Ansicht der Enkelin nicht und erteilte der Tochter der Verstorbenen den beantragten Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte die Enkelin Beschwerde ein, welche das OLG Düsseldorf jedoch abwies. Ebenso wie das Amtsgericht sah das OLG Düsseldorf vorliegend keinen ausreichenden Beweis für das Bestehen eines Testaments. Die Behauptungen der Erblasserin während diverser Familienfeiern genügen nicht, um nachzuweisen, dass ein Testament tatsächlich errichtet wurde. Solche Äußerungen entsprechen meist nicht der Wahrheit. Hinzu komme, dass niemand das streitgegenständliche Testament jemals gesehen habe.


Grundsätzlich könne nur mithilfe der Urschrift des Testaments ein wirksamer Nachweis erbracht werden. Vorliegend war das Testament nicht auffindbar, sodass der Beweis auf diese Art nicht möglich gewesen sei. In solchen Fällen könne die Existenz einer letztwilligen Verfügung auch mit allen anderen zulässigen Beweisen erfolgen. Allerdings sei ein solcher Beweis nur dann zu erwägen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde nicht absichtlich zerstört hat.


Bei der Aufsetzung eines Testaments müssen Erblasser eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen beachten. Im schlimmsten Fall ist die letztwillige Verfügung unwirksam, was im Todesfall erhebliche Probleme bereiten kann. Daher ist es ratsam sich von einem im Familien- und Erbrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Er hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers vollständig berücksichtigt wird.


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Keine Testierunfähigkeit wegen möglicher geistiger Beeinträchtigung durch Schmerztherapie – Erbrecht

http://ift.tt/YhfJbG Besteht lediglich die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der geistigen Fähigkeiten durch eine medizinische Schmerztherapie, so begründet dies allein noch nicht die Testierunfähigkeit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 3 W 49 /13) vom 13.01.2014 hervor. Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen Geschwistern eines Erblassers voraus. Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Gegen die Ausstellung eines Erbscheins, der die Schwester des Verstorbenen als Alleinerbin ausweist, legte der Bruder des Erblassers Beschwerde beim OLG ein. Als Begründung führte er die medizinische Behandlung des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.


Aufgrund einer Darmkrebserkrankung befand sich der Erblasser in einer palliativen Chemotherapie und einer Schmerztherapie. Nach Ansicht des Bruders habe die Behandlung mit den Schmerzmitteln zu einer Testierunfähigkeit geführt, weshalb das Testament nicht wirksam sei. Die Einnahme der Medikamente im vorliegenden Fall könne zu Störungen in der Wahrnehmung und Bewusstseinsbeeinträchtigungen führen.


Das OLG machte deutlich, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden könne. Die behandelnden Ärzte haben während des Verfahrens dargelegt, dass die Medikamente keinerlei Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Patienten hatten. Eine geistige Beeinträchtigung habe trotz des insgesamt schlechten Gesundheitszustandes nicht vorgelegen.


Aus diesem Grund ging das Gericht von der wirksamen Errichtung des Testaments aus. Denn konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Testierunfähigkeit haben nicht vorgelegen und die theoretische Möglichkeit einer geistigen Beeinträchtigung durch die Schmerzmittel begründe noch keine Testierunfähigkeit. Ein Erblasser gelte solange als testierfähig bis das Gericht vom Gegenteil überzeugt werden kann. Die Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei der Person, die die Testierfähigkeit bezweifelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen allein auf dessen Annahmen und sind kein eindeutiger Beweis. Auch gebe es wegen der vorliegenden Umstände keine Gründe ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Erblassers einzuholen.


Ein Testierender muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voll urteilsfähig und sich der Tragweite seiner Verfügung bewusst sein. Damit Erblasser sicher sein können, dass ihr letzter Wille berücksichtigt wird, sollten sie sich an einen im Erbrecht tätigen Anwalt wenden. Er berät umfassend über alle rechtlichen Folgen und hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments.


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Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung von Lebensversicherungen nicht zulässig – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Die Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung ist nicht zulässig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. März 2014 (Az.: IV ZR 295/13) die Rechte von Versicherungskunden gestärkt und eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Versicherungsunternehmen treffen im Rahmen von Renten- oder Lebensversicherungen mit den Versicherungsnehmern neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag häufig noch eine zusätzliche Vereinbarung bezüglich des Kostenausgleichs. Durch diese verpflichten sich die Versicherungsnehmer die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung zu zahlen. Jedoch sind diese Vereinbarungen im Gegensetz zum Versicherungsvertrag nicht kündbar. So war es auch im Fall, der dem Urteil des BGH zugrunde liegt.


Die Klägerin, ein liechtensteinischer Versicherer, und die beklagten Versicherungsnehmer schlossen eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Im Zuge des Vertragsabschluss verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten in monatlichen Raten. Laut Vereinbarung führt die Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch nicht gleichzeitig auch zur Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung. Vielmehr ist diese gar nicht kündbar. Kurz nach Vertragsabschluss kündigten die Versicherungsnehmer ihre Rentenversicherung und stellten ferner jegliche Zahlungen ein.


Mit der Klage begehrte der Kläger im Anschluss daran Zahlung der noch verbliebenen Einrichtungs- und Abschlusskosten. Der BGH wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass kein weiterer Zahlungsanspruch bestehe. Eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Kosten sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse eine solche auch kündbar sein. Denn ein vereinbarter Kündigungsausschluss stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei deshalb unwirksam. Die Benachteiligung ergebe sich schon aus finanzieller Sicht, da der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten muss, die unter Umständen den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen und somit ein hohes wirtschaftliches Risiko sind.


Viele Anleger investieren ihr Geld in Lebens- oder Rentenversicherungen und hoffen dadurch in eine sichere Altersvorsorge angelegt zu haben. Allerdings können sich fondsgebundene Versicherungen ganz anders entwickeln als erwartet. Neben den gesetzlichen Vorschriften wird das Versicherungsrecht auch durch die Rechtsprechung ständig beeinflusst. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen ist ein im Versicherungsrecht tätiger Anwalt der richtige Ansprechpartner. Er berät beim Abschluss, der Kündigung und bei Änderungen des Versicherungsvertrages und kann zudem auch Ansprüche der Versicherer gegen die Versicherung durchsetzen.


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Tuesday, March 18, 2014

Regelungen für offene Immobilienfonds sollen verschärft werden – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Usut3q Nun sollen ab Ende Juli die Regelungen für offenen Immobilienfonds verschärft werden. Die Basis dafür soll das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bilden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das neue KAGB, welches am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist, soll dazu dienen, schärfere Regelungen für die Anteilsrückgabe offener Immobilienfonds zu legitimieren. In Anbetracht der vergangenen Krisen und der anschließenden Abwicklungen einiger offener Immobilienfonds, schien diese Verschärfung auch nötig zu sein. Denn nicht selten konnten Anleger jahrelang ihr Geld nicht zurückbekommen und mussten teilweise auch hohen Wertverlusten entgegensehen. Offene Immobilienfonds sollen nun durch die neuen Regelungen im KAGB beständiger gemacht werden.


Die Verfügbarkeit der offenen Immobilienfonds soll durch das neue KAGB fortan gesetzlich geregelt werden. Zu differenzieren sei dann jeweils nach dem Kaufdatum. Wenn ein Anleger zum Beispiel Anteile an einem offenen Immobilienfonds innerhalb dieses Jahres erworben hat, wird ihm die Pflicht zu Teil, die Anteile für ein Jahr zu halten, was zu einer Einschränkung der Liquidität des betreffenden Fonds führt. Nach dieser Zeit ist es dem Anleger dann möglich, unter Beachtung einer Jahresfrist zu kündigen. Ferner steht dem Anleger ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 Euro pro Kalenderhalbjahr zu.


Wenn aber beispielsweise bis zum 31.12.2012 Anteile an einem offenen Immobilienfonds gekauft wurden, so besteht keine einjährige Haltepflicht, aber eine zwölfmonatige Kündigungsfrist seitens des Anlegers, welcher auch einen Freibetrag von 30.000,00 Euro je Kalenderhalbjahr hat. Wenn die Anteile durch den Anleger allerdings nach dem 21. Juli 2013 erworben wurden, steht diesem kein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 Euro zu. Die Haltepflicht von einem Jahr bleibt davon unberührt.


Durch die neuen Regeln ist es für die Fondsgesellschaften wohl möglich festzulegen, in welchen Zeiträumen sie Geld an die Anleger auszahlen oder wann sie Anteile wieder zurück nehmen. Dies und die Haltepflicht, sowie die Kündigungsfrist führen z.B. zur Einschränkungen der Flexibilität offener Immobilienfonds.


Diese Regelungen können also für die Anleger dieser Fonds sowohl Vor- als auch Nachteile begründen. Ob letzten Endes die Vor- oder Nachteile überwiegen, bleibt jedoch vorerst abzuwarten.


Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann betroffenen Anlegern helfen, wenn die neuen vielfältigen und komplexen Regelungen unverständlich erscheinen.


http://ift.tt/Usut3q



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Kein Bauvorhaben ohne Baugenehmigung – Baurecht

http://ift.tt/14bRO1B Die Erteilung einer Baugenehmigung ist für den Großteil von baulichen Maßnahmen zwingende Voraussetzung und wird von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde vorgenommen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Baugenehmigungsbehörde erteilt auf Antrag des Bauherrn und nach Prüfung des Bauvorhabens die Baugenehmigung. Die Antragsgebundenheit eines Bauvorhabens hat zur Folge, dass das gesamte Bauvorhaben beantragt werden muss. Vorhaben die im Antrag des Bauherrn nicht erwähnt werden, werden von der Behörde nicht geprüft und somit auch nicht genehmigt. Die Entscheidungsbefugnisse der Baugenehmigungsbehörde ermöglichen es bei der Entscheidung über den Antrag den Inhalt und Umfang der Baugenehmigung festzulegen. Mit Erteilung der Baugenehmigung erhält der Bauherr auch die Baufreigabe.


Während des Baugenehmigungsverfahrens prüft die Behörde ob das Bauvorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, vor allem gegen planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften, verstößt oder insgesamt zulässig ist. Die baurechtlichen Vorschriften müssen immer eingehalten werden. Verantwortlich hierfür sind neben der Behörde und der planenden Gemeinde auch der Bauherr und die von ihm beauftragten Personen.


Werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung erfüllt und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zu. Wird eine Genehmigung zu Unrecht nicht erteilt, kann der Betroffene im Rahmen einer Klage hiergegen vorgehen.


Mit schriftlicher Mitteilung gegenüber dem Bauherrn ergeht die Baugenehmigung. Grundsätzlich beinhaltet sie die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Jedoch kann es auch vorkommen, dass die Baugenehmigungsbehörde die Einholung spezialbehördlicher Genehmigungen für erforderlich erklärt. Dies sind Genehmigungen, welche nicht im Kompetenzbereich der Baugenehmigungsbehörde liegen. Die Behörde legt immer die Sach- und Rechtslage für ihre Beurteilung zu Grunde, die im Zeitpunkt, in welchem die Behörde über den gestellten Antrag entscheidet, gilt.


Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Baurecht, sowie die unterschiedlichen länderspezifischen Vorschriften machen es für einen Laien nahezu unmöglich die Materie des Baurechts zu durchdringen. Ein im Baurecht tätiger Rechtsanwalt kann bereits bei der Vorbereitung von Bauvorhaben und der Formulierung von Anträgen und Verträgen behilflich sein. Ein Bauprojekt ist für den Bauherrn mit viel Stress verbunden, daher ist es hilfreich kompetente rechtliche Hilfe an seiner Seite zu wissen.


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Monday, March 17, 2014

Vermächtnisnehmer hat nur in besonderen Fällen einen Herausgabeanspruch des Vermächtnisses – Erbrecht

http://ift.tt/YhfJbG Ein vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes Vermächtnis kann der Vermächtnisnehmer nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen herausverlangen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nahm in seinem Urteil vom 09.01.2014 zu der Frage Stellung, ob einem Vermächtnisnehmer ein Herausgabenanspruch gegen einen Dritten zusteht, der vom Erblasser zu Lebzeiten einen Gegenstand geschenkt bekam. In einem gemeinschaftlichen Testament regelte ein Ehepaar, dass eine Doppelhaushälfte, in der das Ehepaar lebte, nach dem Tod des Letztversterbenden an eine ihrer beiden Töchter gehen sollte. Als der Ehemann starb wurde seine Ehefrau Alleinerbin. Als es zu Streitigkeiten zwischen der Tochter und der Erblasserin kam, verschenkte Letztere die Doppelhaushälfte an ihr Enkelkind.


Die testamentarisch bedachte Tochter klagte nach dem Tod ihrer Mutter auf Herausgabe und Übertragung des Eigentums an dem Haus. Sie begründete ihr Verlangen damit, dass ihre Mutter die Doppelhaushälfte nur deshalb an den Enkel verschenkt habe, um der Klägerin zu schaden und ihre Rechte an der Immobilie zu stören. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sah das OLG jedoch keinen Anlass dem Begehren zu folgen. Zwar könne unter Umständen der spätere Vermächtnisnehmer vom Beschenkten die Herausgabe des verschenkten Vermögensgegenstandes verlangen, hierfür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Erblasser muss nämlich mit der Schenkung beabsichtig haben, den Vermächtnisnehmer in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Genau dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb ein Herausgabeanspruch nicht vorliegt.


Die Auslegung des Testaments habe klar ergeben, dass die Klägerin nur Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin geworden ist. Aus diesem Grund habe sie, bevor sie gegen den Beschenkten vorgeht, erst die Erben auf Ausgleich in Anspruch nehmen müssen, was aber nicht getan wurde.


Erblasser haben bei der Gestaltung ihres Testaments einige rechtliche Vorgaben zu beachten, ansonsten droht die Unwirksamkeit des Testaments. Gerade mit Blick auf die mitunter nicht zu vernachlässigenden Konsequenzen eines unwirksamen Testaments ist es ratsam sich bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden.


Auch bei Fragen in Bezug auf Ansprüche aus einem Testament ist ein kompetenter Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts kann er mögliche Ansprüche gegen Miterben und Dritte geltend machen.


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Mündliche Risikoaufklärung ist unabdingbarer Bestandteil eines Beratungsgesprächs – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Pc53sN Eine ausführliche Risikoaufklärung während des Beratungsgesprächs kann nicht durch Risikohinweise im Zeichnungsschein und Prospekt ersetzt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm legte dies nun in seinem Beschluss (Az.: 34 W 173/12) fest. Dem Beschluss lag der Fall zugrunde, in welchem die Klägerin auf Anraten der Beklagten eine Beteiligung als atypische stille Gesellschafterin an einem Leasingfonds erworben hatte. Der streitgegenständliche Fonds war darauf angelegt, hohe steuerliche Verlustvorträge zu erzielen. Die Klägerin sah sich jedoch alsbald mit dem Totalverlust ihres Anlagekapitals konfrontiert. In dem Beratungsgespräch hatte der Berater auf derartige Risiken nicht hingewiesen, während der Zeichnungsschein und der Anlageprospekt pauschale Hinweise über die Risiken enthielten. Die Klägerin machte gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend.


Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wurde durch das Landgericht (LG) Hagen jedoch abgewiesen. Seine Entscheidung hatte das Landgericht damit begründet, dass die Risikohinweise sowohl in dem Zeichnungsschein als auch in dem Prospekt die Widersprüchlichkeit zwischen den versprochenen und den tatsächlichen Eigenschaften der Beteiligung offengelegt hätten. Die Konsequenz sei daher, dass bei der Klägerin von einer zumindest grob fahrlässigen Unkenntnis der Beratungsfehler ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Jahr 2004 ausgegangen werden könne. Eine Verjährung der Ansprüche läge mithin vor.


Dementgegen führte das Oberlandesgericht Hamm aus, dass nicht schon dann von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn der Anleger es unterlassen habe, erforderliche Informationen aus dem Emissionsprospekt zu lesen. Vielmehr sei neben dem Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater auch der Vorrang des gesprochenen Wortes entscheidend.


Anleger vertrauen im Rahmen einer Anlageentscheidung in erster Linie auf die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Anlageberaters. Diesem ist es somit möglich, durch Ausführungen und Ratschläge die Kaufentscheidung des Kunden entscheidend zu leiten. Ferner ist es dem Berater untersagt, Produktinformationen derart darzustellen, dass es zu einer Abweichung mit den zutreffenden Risikohinweisen in dem Zeichnungsschein oder Prospekt führt. Ein diesbezügliches Fehlverhalten führe zu einer Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.


Eine Falschberatung durch die Bank oder einen Anlageberater können beim Anleger Schadensersatzansprüche begründen. Grundsätzlich muss dieser während der Beratung über alle wesentlichen Aspekte der Kapitalanlage, vor allem über die bestehenden Risiken, informiert werden. Betroffene sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Er prüft die Ansprüche der Anleger und kann bei der Durchsetzung eben jener helfen.


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Friday, March 14, 2014

Schadensersatzfrage bei Tauschempfehlung der Bank für Wertpapiere – Bankrecht

http://ift.tt/WSLkSg Eine Bank soll bei einer empfohlenen Umschichtung nicht nachweisen müssen, dass die Tauschempfehlung objektiv tatsächlich eine bessere Anlage darstellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden (Az.: 5 U 34/13), dass die mit dem Rat zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung aus nachträglicher Sicht im Bezug auf Anlageobjekt lediglich vertretbar gewesen sein müsste. Der Anleger soll das Risiko tragen, dass sich die Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt.


In dem zu beurteilenden Fall hatte eine Anlegerin bereits im Jahr 2006 ein Depot eröffnet. Im Jahr 2008 kam es auf Seiten ihrer anlageberatenden Bank zu einer Tauschempfehlung. Sie sollte Anteile an einem offenen Immobilienfonds verkaufen und sich dafür an einem Dachfonds beteiligen. Der Anlageberater begründete die Tauschempfehlung damit, dass sich das Risiko für die Anlegerin verringern würde. Die Anlegerin folgte dieser Tauschempfehlung. Im Jahr 2010 setzte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile aus. Der Fonds wird abgewickelt. Die Anlegerin klagte daraufhin und verlangte Schadensersatz von der anlageberatenden Bank mit der Begründung, sie sei im Jahr 2008 falsch beraten worden.


Das erstinstanzliche Gericht verneinte Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die anlageberatende Bank. Zur Begründung führte es aus, dass eine Bank bei einer empfohlenen Umschichtung nicht nachweisen müsse, dass die Tauschempfehlung objektiv tatsächlich eine bessere Anlage darstelle. Die mit dem Rat zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung müsse aus nachträglicher Sicht im Bezug auf das Anlageobjekt lediglich vertretbar gewesen sein.


Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Das bedeutet, dass auch Bankberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten.

Objektgerecht ist die Anlageberatung dann, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden.


Ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter der Bank möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Tauschempfehlung aus nachträglicher Sicht vertretbar gewesen ist. Anschließend fordert dieser für den Anleger Schadensersatz.


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Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail gültig – Steuerrecht

http://ift.tt/OZROZ5 Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist auch dann vollständig, wenn diese nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2013 hervor (Az.: X R 2/12). Demnach müsse nicht zwingend darüber aufgeklärt werden, in welcher Form der Einspruch gegen einen Steuerbescheid erhoben werden kann und welche Formerfordernisse hierfür einzuhalten sind. Es sei ausreichend, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die zutreffenden Normen der Abgabenordnung (AO) verwiesen und der Wortlaut der Vorschrift wiedergegeben wird.


Der Entscheidung des BFH liegt die Klage eines Steuerpflichtigen zugrunde. Dieser hatte vom zuständigen Finanzamt einen Einkommenssteuerbescheid erhalten, aber erst einige Zeit nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch gegen den Bescheid erhoben. Diesen Einspruch erklärte das Finanzamt in der Folge wegen Ablaufs der Monatsfrist für unzulässig. Der Kläger führte jedoch an, dass im vorliegenden Fall die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig sei und deshalb die Jahresfrist gelte.


Während das Finanzgericht noch der Darstellung des Klägers folgte und ebenfalls der Meinung war, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, dazu führe, dass die Belehrung unvollständig sei, war der BFH anderer Ansicht.


Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig und die Jahresfrist sei nicht anwendbar. Die Frist nach der AO beginne demnach dann, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung müsse aber nicht über die Form des Einspruchs informieren. Zwar müssen alle Angaben der Belehrung, egal ob erforderlich oder nicht, vollständig und unmissverständlich sein, aber dies sei auch durch die reine Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift in der AO geschehen.


Oftmals ergeben sich für Laien in Bezug auf Steuerbescheide und andere steuerrechtliche Angelegenheit Fragen. Gerade bei Einwänden gegen Maßnahmen der Finanzbehörden kann ein im Steuerrecht versierter Anwalt behilflich sein. Nach eingehender Prüfung des Einzelfalls kann dieser auch die Durchsetzung bestehender Ansprüche bewirken.


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Prüfung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann sich lohnen – Bankrecht

http://ift.tt/1hhQqPJ Bankkunden sollten die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überprüfen und sich dabei an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs orientieren.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags können Kreditinstitute gegenüber dem Darlehensnehmer einen gesetzlichen Schadensersatz geltend machen. Meist gleichen Banken so im Rahmen der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung ihren finanziellen Schaden für entgangene Zinsen aus. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt nur dann, wenn dies in dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag geregelt ist.


Kreditinstitute haben bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen gewissen Spielraum. Zwar haben die Gerichte hierzu schon einige Urteile gefällt und Vorgaben gemacht, so auch der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 267/96 und XI ZR 285/03), aber die genaue Berechnung ist immer vom Einzelfall abhängig. So fließt beispielsweise auch immer ein Bearbeitungsentgelt in die Vorfälligkeitsentschädigung mit ein. Die Geltendmachung eines solchen Entgelts ist unstrittig möglich, bis zu welcher Höhe dieses aber noch angemessen ist, wird nicht vorgegeben.


Für die Bankkunden ist aber schon aus diesem Grund die genaue Berechnung und Höhe der Entschädigung nicht leicht nachzuvollziehen. Betroffene sollten sich daher von einem Experten bei der Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung helfen lassen. Wichtig ist in den Fällen einer vorzeitigen Darlehenskündigung ein rasches Handeln, damit unter Zeitdruck nicht die falschen Entscheidungen getroffen werden. Insbesondere sollten Zahlungen an die Bank nur unter Vorbehalt vorgenommen werden.


Mit der Hilfe eines im Bankrecht tätigen Rechtsanwalts können Verbraucher Probleme bei der Abwicklung und Kündigung eines Darlehens gewissenhaft angehen. Bei der Prüfung der vertraglichen Grundlagen zieht er die gesetzlichen Vorschriften und die ständige Rechtsprechung mit ein. Zudem kann er etwaige Ansprüche gegen die Bank entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.


Selbst im Falle einer Kündigung durch die Bank, weil der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, steht dem Kreditinstitut Schadensersatz zu. Aber nicht in derselben Höhe wie eine Vorfälligkeitsentschädigung (BGH Az.: XI ZR 512/11).


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Quantum Lebensversicherung Select Investment Bond: Anlegergelder offenbar verschwunden

http://ift.tt/TjMVSm Der Liechtensteiner Lebensversicherer Quantum Leben hat die Zahlungen für seine fondsgebundene Lebensversicherung Select Investment Bond bis auf weiteres ausgesetzt. Das berichtet das Handelsblatt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: An der fondsgebundenen Lebensversicherung Select Investment Bond des Liechtensteiner Versicherers Quantum Leben sollen sich auch etliche Anleger aus Deutschland beteiligt haben. Investiert wurde offenbar in mehrere Fonds, u.a. den Argyle Fonds Class S. Nun soll nach Angaben des Handelsblatts vom 13. März 2014 ein großer Teil der Anleger-Gelder verschwunden sein. Eine Spur führe demnach wohl nach Kanada.


Den Anlegern wurde die fondsgebundene Lebensversicherung Select Investment Bond offenbar mit attraktiven Argumenten schmackhaft gemacht. Von einem ertragreichen Zinspapier mit niedrigen bis moderatem Risiko soll laut Handelsblatt die Rede gewesen sein. Nun drohen den Anlegern allerdings massive Verluste.


Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und dann auch die notwendigen Schritte einleiten.


Ansatzpunkt für den Anspruch auf Schadensersatz kann die Anlageberatung sein. Im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger in dem Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen oder auch über die Funktionsweise einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Darüber hinaus muss auch geklärt werden, ob die Informationen, die die Anleger zu der fondsgebundenen Lebensversicherung Select Investment Bond vollständig und vor allem auch wahrheitsgemäß waren. Laut Handelsblatt soll es auch eine „Garantie auf die unterliegenden Vermögenswerte“ gegeben haben. Der Lebensversicherer Quantum widerspricht dieser Behauptung allerdings.


Sollte es bei der Anlageberatung zu Fehlern gekommen sein oder entsprechen die Informationen zu der Lebensversicherung nicht der Realität, können für die geschädigten Anleger Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Dazu muss aber der Einzelfall geprüft werden.


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Thursday, March 13, 2014

MPC Santa-P-Schiffe: MS Santa Patricia droht die Insolvenz

http://ift.tt/11O0cFa Nach der MS Santa Priscilla steht das zweite Schiff aus dem MPC Dachfonds Santa-P-Schiffe vor der Insolvenz. Für die MS Santa Patricia wurde Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Über das Containerschiff MS Santa Patricia aus dem von MPC Münchmeyer Petersen Capital AG aufgelegten Dachfonds Santa-P-Schiffe wurde am Amtsgericht Niebüll offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (5 IN 7/14). Das berichtet das „fondstelegramm“. Nachdem bereits Ende 2013 für die MS Santa Priscilla Insolvenzantrag gestellt wurde, steht nun das zweite Schiff aus dem Dachfonds vor dem Aus.


MPC legte den Dachfonds im Jahr 2003 auf. Investiert wurde in die Containerschiffe MS Santa Paola, MS Santa Patricia, MS Santa Philippa, MS Santa Priscilla, MS Santa Regina und MS Santa Regula. Für die Anleger verlief ihre Beteiligung nicht erfreulich. Praktisch mit dem Einsetzen der Schifffahrtkrise blieben auch die Ausschüttungen deutlich hinter den Erwartungen zurück und schließlich ganz aus.


Um den Fonds aus seiner wirtschaftlichen Schieflage zu befreien, wurde im Jahr 2011 frisches Kapital zugeführt. Nun stehen dennoch zwei Schiffe vor der Insolvenz.


Den Anlegern drohen erhebliche finanzielle Verluste. Um den Schaden so weit wie möglich abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und dann die entsprechenden Schritte einleiten.


Schadensersatz kann aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Mit den Fondsanteilen wurden unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten nicht nur Chancen, sondern bergen auch erhebliche Risiken – bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Über diese Risiken hätten die Anleger aber umfassend aufgeklärt werden müssen. Eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz genauso begründen wie das Verschweigen von Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Laut Rechtsprechung des BGH hätte die Bank die Anleger über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhält, informieren müssen. Denn diese sogenannten Kickbacks können einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben und auch einen möglichen Interessenkonflikt der Bank offenbaren.


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Arbeitsvertragliche Vorbehalte nur bei verständlicher Formulierung zulässig – Arbeitsrecht

http://ift.tt/12xJOYl Ein im Arbeitsvertrag verankerter Vorbehalt, welcher den Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf freiwillige Zusatzzahlungen ausschließen soll, muss den Anforderungen des Transparenzgebotes genügen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in der Vergangenheit vorgenommene freiwillige Zusatzzahlungen für die Zukunft einstellen kann, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (5 Sa 54/12) beschäftigt. Vorliegend ging es insbesondere um die Kürzung des Weihnachtsgeldes, für die die Krankheit eines Arbeitnehmers kausal gewesen sein soll.


In dem Urteil sprach das LAG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und zwar in vollem Umfang zu. In der Begründung ging das Gericht auch auf eine Klausel in den allgemeinen Arbeitsbedingungen des Arbeitgebers ein, welche gegen einen entsprechenden Anspruch der Arbeitnehmer gerichtet gewesen sein soll. Damit ein solcher Vorbehalt auch wirksam ist, müsse er dem Transparenzgebot entsprechen. Grundsätzlich sei es nämlich möglich einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich Sonderzahlungen in einer Klausel festzuhalten. Dafür müsse die Klausel jedoch verständlich und deutlich formuliert sein. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.


Für Arbeitnehmer sei ein Freiwilligkeitsvorbehalt insbesondere dann nicht verständlich, wenn dieser Klausel einer Formulierung im Arbeitsvertrag gegenübersteht, welche eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe verspricht. Für Arbeitnehmer sei nur schwer nachvollziehbar welche Zusatz- und Sonderleistungen freiwillig und beziehungsweise oder unter Vorbehalt des Widerrufs gezahlt werden.


Arbeitnehmer müssen Zahlungseinstellungen oder -kürzungen des Arbeitgebers, auch wenn diese in vorformulierten Bedingungen schriftlich festgehalten wurden, nicht bedingungslos hinnehmen. In diesen Fällen ist es ratsam sich an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt zu wenden und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Meist ergeben sich schon aus dem Arbeitsvertrag konkrete Ansprüche des Arbeitnehmers und auch Pflichten des Arbeitgebers.


Daher ist schon bei der Erstellung von Arbeitsverträgen auf bestimmte Formulierungen zu achten. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Gestaltung von Verträgen mögliche Probleme schon im Vorfeld verhindern. Auch bei Fragen zu Haftungsfällen, Abmahnungen und Kündigungen ist ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt der richtige Ansprechpartner.


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Wednesday, March 12, 2014

LG Heilbronn: Schiffsfonds eignen sich nicht zur Altersvorsorge – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/P2cOyx Empfiehlt eine Bank Schiffsfonds für die Altersvorsorge kann sie sich schadensersatzpflichtig machen, da diese Anlage hierfür ungeeignet sein soll.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Heilbronn verurteilte eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer Falschberatung (Az.: 6 O 299/13, noch nicht rechtskräftig). Dem Rechtsstreit ging eine Anlageberatung der beklagten Bank im Jahr 2007 voraus. Das angelegte Geld sollte dem Kläger später zur Finanzierung seines Ruhestandes dienen. Daraufhin empfahl die Bank ihm die Investition in verschiedene geschlossene Fonds, hierunter auch diverse Schiffsfonds. Im Anschluss an die Beratung beteiligte sich der Anleger mit rund einer halben Millionen Euro an den empfohlenen Fonds. Als er im späteren Verlauf der Anlage deutliche Verluste hinnehmen musste, ging er gegen die beratende Bank vor.


Vor dem LG Heilbronn bekam der Kläger nun Recht. Als Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei Schiffsfonds um keine geeignete Anlage für die Altersvorsorge handele. Die charakteristischen Merkmale von Schiffsfonds sprechen gegen eine Empfehlung dieser Anlageform für den vom Kläger gewünschten Zweck. So entspreche insbesondere das Risiko des Totalverlustes nicht dem Risikoprofil und Anlageziel des Anlegers. Aus diesen Gründen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der getätigten Anlage zuzüglich der entgangenen Zinsen zu.


Schiffsfonds, ebenso wie andere geschlossene Fonds, stellen eine unternehmerische Beteiligung dar, welche mit einigen Risiken einhergeht. Neben der Möglichkeit das gesamte eingesetzte Kapital zu verlieren, müssen Anleger auch damit rechnen, dass bereits ausgezahlte Ausschüttungen zu einem späteren Zeitpunkt durch die Fondsgesellschaft zurückgefordert werden. Zudem kann auf das eingesetzte Geld erst nach Ablauf der festgeschriebenen Laufzeit zugegriffen werden, sodass eine kurzfristige Verfügbarkeit nicht gegeben ist.


In vielen Fällen wurden Anleger bei der Zeichnung von Schiffsfonds und anderen geschlossenen Fonds nicht vollumfänglich über die möglichen Risiken und die Funktionsweise dieser Anlagen aufgeklärt. Allerdings treffen Banken und Anlageberater umfangreiche Informations- und Aufklärungspflichten. Sollte es im Rahmen der Anlageberatung zu einer Pflichtverletzung kommen, könnte den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Daher ist es ratsam sich rechtlichen Rat bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt einzuholen. Nach eingehender Prüfung kann er dabei helfen den Verlust des eingesetzten Kapitals zu vermeiden.


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HCI Schiffsfonds VII: MS Jannie C droht offenbar die Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Über den Mehrzweckfrachter MS Jannie C aus dem HCI Schiffsfonds VII ist nach Angaben des „fondstelegramms“ offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 22 IN 34/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der HCI Schiffsfonds VII investiert in verschiedene Einschiffgesellschaften. Der Mehrzweckfrachter MS Jannie C wurde 2003 in den Fonds eingebracht. Anleger beteiligten sich wohl überwiegend in den Jahren 2003 und 2004.


Mit Ausbruch der Schifffahrtkrise geriet offenbar auch der HCI Schiffsfonds VII in Schwierigkeiten. Seit 2008 sind kaum noch Ausschüttungen an die Anleger geflossen. Am Amtsgericht Tostedt ist nun offenbar das vorläufige Insolvenzverfaheren über den Mehrzweckfrachter MS Jannie C eröffnet worden.


Den Anlegern drohen nun massive finanzielle Verluste. Allerdings sind sie auch nicht schutzlos gestellt. Sie können ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden lassen.


Schadensersatzansprüche können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger auf sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Da Anteile an Schiffsfonds unternehmerische Beteiligungen sind, gehört auch das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes dazu. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber kaum eine sichere Altersvorsorge sein.


Darüber hinaus hätten die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, umfassend informieren müssen. Dabei geht es nicht nur um das Agio, sondern auch um alle weiteren Rückvergütungen, die die Bank erhalten hat. Die Rechtsprechung des BGH zu diesen sogenannten Kick-Back-Zahlungen ist eindeutig und anlegerfreundlich. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann Schadensersatzansprüche begründen.


Außerdem sollte auch der Verkaufsprospekt auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben geprüft werden. Tauchen hier Fehler auf, kann Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung bestehen.


Anleger, die ihre Ansprüche geltend machen wollen, sollten damit nicht mehr lange warten, da bereits Verjährung drohen könnte.


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Tuesday, March 11, 2014

Unwirksamkeit von Erbnachweisklauseln in AGB von Banken – Bankrecht

http://ift.tt/WSLkSg Banken dürfen in ihren AGB-Klauseln nicht bedingungslos die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbberechtigung fordern, da dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, insbesondere mit einer Klausel, in der es um den Nachweis der Erbberechtigung geht. Ein Verbraucherschutzverband ging von der Unwirksamkeit dieser Klausel aus und reichte Klage ein. Die streitgegenständliche Vorschrift regelte die Vorgehensweise der Bank im Falle des Todes eines Bankkunden. Zur Überprüfung der Berechtigung des Erben sah die Klausel in den AGB die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins vor. Nachdem die Instanzgerichte dem Verbraucherschutzverband Recht gaben, war auch die Revision der Bank vor dem BGH ohne Erfolg.


Nach Ansicht des Gerichts sei keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, wonach Erben in einem solchen Fall die Erbberechtigung anhand eines Erbscheins nachweisen müssen. Entscheidend sei vorliegend, dass das beklagte Kreditinstitut jederzeit die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne, selbst wenn keine Zweifel bezüglich des Erbrechts bestünden oder der Nachweis diesbezüglich auf andere Art und Weise vorgenommen wurde. Es stehe daher allein im Ermessen der Beklagten, wann der Erbe einen Erbschein vorlegen müsse. Dies sei aber eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen und zudem auch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Somit ist die verwendete Klausel unwirksam.


Zwar sah der BGH auch die Notwendigkeit der Vorlage eines Nachweises der Erbberechtigung zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme, aber die Interessen des Verbrauchers seien höher einzustufen. Die Banken müssten vermeiden, dass der Erbe, welcher neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, in irgendeiner Form benachteiligt werde.


Banken genießen oft das uneingeschränkte Vertrauen ihrer Kunden. Wegen der langjährigen Tätigkeit im Bankensektor und des Fachwissens ist es ihre Pflicht Kunden fachkundig zu beraten. Bei Problemen mit Kreditinstituten oder Bankberatern sollten sich Verbraucher deshalb an einen im Bankrecht tätigen Anwalt wenden. Er hilft bei der Überprüfung von Verträgen und steht als kompetenter Partner an der Seite des Kunden. Zudem kann er bestehende Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen.


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