Monday, October 27, 2014

MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

http://ift.tt/11O0cFa Über die Gesellschaft der Santa Pamina aus dem Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe 2 wurde am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 97/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch den Insolvenzantrag dürfte die wirtschaftliche Lage des 2007 aufgelegten Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 noch schwieriger geworden sein. Denn der Fonds hatte in vier Schiffe investiert. Neben der Santa Pamina wurden allerdings auch schon Insolvenzanträge für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia gestellt.


Für die betroffenen Anleger spitzt sich die Situation damit weiter zu. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


Die Schifffahrt befindet sich inzwischen seit einigen Jahren in einer schweren Krise, die nach wie vor anhält. Ein Grund dafür sind aufgebaute Überkapazitäten, die zu sinkenden Charterraten führten. Das bekamen auch die Fonds und die investierten Anleger zu spüren. Allerdings wurden ihnen erfahrungsgemäß im Beratungsgespräch auch häufig die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition verschwiegen.


Doch mit den Fondsanteilen haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben mit allen Chancen und Risiken. Diese Risiken reichen schließlich bis zum Totalverlust der Einlage. Darüber hätten sie umfassend aufgeklärt werden müssen. Diese Aufklärung blieb aber oftmals aus. Stattdessen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds trotz des Totalverlustrisikos auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Eine solch fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadenserdsatz begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie für den Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein können. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen hätte er sich möglicherweise gegen eine Beteiligung an diesem Fonds entschieden. Auch das Verschweigen der Kick-Backs begründet den Anspruch auf Schadensersatz.


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Steuerhinterziehung: Schweiz unterstützt Razzia in Banken

http://ift.tt/19NYqWI Die Schweiz hat als Steuerparadies wohl endgültig ausgedient. Nach Medienberichten haben Schweizer Ermittler deutsche Steuerfahnder bei der Durchsuchung mehrerer Banken unterstützt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schweiz zeigt zunehmend Kooperationsbereitschaft im Kampf gegen Steuerhinterziehung. Nach Medienberichten unterstützten Schweizer Ermittler jetzt ihre deutschen Kollegen bei der Durchsuchung von mehreren Banken. Diese sollen den deutschen Fiskus um mehrere Millionen Euro Steuergelder betrogen haben. Auch wenn es in diesen Fällen nicht um klassische Steuerhinterziehung ging, sondern die Banken sich offenbar mehrfach gezahlte Kapitalertragssteuern vom deutschen Fiskus zurückerstatten ließen, macht es doch deutlich, dass die Schweiz den Kampf gegen Steuerhinterziehung ernst meint. Die Luft für Steuersünder, die Schwarzgeld auf Schweizer Konten gelagert haben, wird immer dünner.


Nach wie vor besteht die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Dabei ist es in doppelter Hinsicht ratsam, umgehend zu handeln: Denn die Gefahr, entdeckt zu werden, steigt offenbar kontinuierlich. Eine Selbstanzeige ist aber nur dann möglich, wenn die Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben. Außerdem wird die Selbstanzeige ab 2015 deutlich teurer und auch schwieriger.


Wer sich zur Selbstanzeige entschließt, sollte diese allerdings nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfassen. Denn das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen ist groß und schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt. Sinnvoller ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und umgehen mögliche Fallstricke, so dass die Selbstanzeige ihre Wirkung entfalten kann und der Steuersünder sobald er die Steuerschuld zzgl. Zinsen und ggfs. einem Strafzuschlag bezahlt hat, keine Verurteilung mehr wegen Steuerhinterziehung befürchten muss.


Ab 2015 werden die Regeln für die Selbstanzeige deutlich verschärft. Dann müssen die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch. Außerdem steigen die Strafzuschläge. Die Selbstanzeige wird dann schwieriger und teurer.


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Future Business (FuBus): Kuchen wird für Anleger der Orderschuldverschreibungen kleiner

http://ift.tt/1nb35Ji Wie der Insolvenzverwalter erklärte, werden die Forderungen der FuBus-Genussrechte-Gläubiger nicht nachrangig behandelt. Das bedeutet auch, dass die Insolvenzmasse auf mehr Gläubiger verteilt wird.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Genussrechte-Gläubiger der insolventen Future Business KGaA war es eine gute Nachricht: Ihre Forderungen werden vom Insolvenzverwalter nicht als nachrangig angesehen. Eine entsprechende Klausel sei ungültig. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Insolvenzmasse auf mehr Gläubiger verteilt wird. Dadurch bleibt für die Gläubiger der FuBus-Orderschuldverschreibungen weniger übrig.


Dennoch sollten sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter natürlich form- und fristgerecht anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können auch berücksichtigt werden. Wie hoch die Insolvenzquote sein wird, ist derzeit noch offen. Auf jeden Fall dürften den Anlegern erhebliche finanzielle Verluste drohen. Um den Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann ihre Interessen nicht nur im Insolvenzverfahren vertreten, sondern darüber hinaus auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Schadensersatzansprüche können völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Da ohnehin nicht zu erwarten ist, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um alle Forderungen zu bedienen, sollte damit auch nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden. Zudem mögliche Ansprüche in dieser Zeit auch eventuell schon verjähren.


Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Eine ordnungsgemäße Anlageberatung sieht vor, dass die Anleger über alle möglichen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden. Ob eine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, muss allerdings immer im Einzelfall geklärt werden.


Außerdem kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben in den jeweiligen Emissionsprospekten unvollständig, fehlerhaft oder irreführend waren.


Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen Verantwortliche der Future Business KGaA bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht. Auch die Nachrangdarlehen wären dann keine nachrangigen Forderungen mehr.


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Friday, October 24, 2014

Offene Immobilienfonds: Verkäufe unter Wert – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/Usut3q Die in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds können offenbar nicht vom derzeitigen Boom profitieren. Fondsimmobilien wechseln häufig mit Verlust den Besitzer. Zum Ärger der Anleger.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der historisch niedrige Zinssatz trägt seinen Teil zum Boom auf den Immobilienmarkt bei. Alleine in Deutschland wurden in den ersten neun Monaten dieses Jahres rund 25,5 Milliarden Euro in Immobilien investiert. Das berichtet das Manager Magazin online. Damit sei rund ein Drittel mehr investiert worden als 2013. Die in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds können dem Bericht zu Folge aber nicht von dieser Entwicklung profitieren. Sie müssten ihre Bestandsimmobilien häufig unter den zuletzt ermittelten Verkehrswerten verkaufen.


Dies gehe aus einer Studie des Immobiliendienstleisters DTZ hervor. Demnach betragen die Wertabschläge durchschnittlich 21 Prozent. 2013 lag dieser Wert noch bei 15 Prozent. Von dieser Entwicklung sind auch die Anleger vieler der in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds betroffen. Denn die Höhe ihrer turnusmäßigen Ausschüttungen richtet sich maßgeblich nach den erzielten Verkaufserlösen für die Fondsimmobilien.


Allerdings haben die betroffenen Anleger nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört die umfassende Aufklärung zur Funktionsweise und zu den Risiken offener Immobilienfonds. Lange war in diesem Zusammenhang umstritten, ob die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Doch am 29. April 2014 hat der Bundesgerichtshof in diesem Punkt für Klarheit gesorgt und entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko informieren müssen, da es für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase darstelle. Dementsprechend haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie nicht über das Schließungsrisiko informiert haben. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


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New Capital Invest NCI USA 19 unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

http://ift.tt/QTwOKT Das Amtsgericht München hat am 10. Oktober die vorläufige Insolvenzverwaltung über die NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG angeordnet (1500 IN 2869/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Hoffnungen der Anleger des Fonds New Capital Invest NCI USA 19, dass die verschwundenen Anlegergelder wieder auftauchen, dürften weiter schwinden. Denn am 10. Oktober hat das Amtsgericht München die vorläufige Insolvenzverwaltung für die Fondsgesellschaft angeordnet. Den Antrag hatte Malte Hartwieg, Chef des Emissionshaus New Capital Invest, gestellt. Die Anleger müssen nun massive finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.


Sorgen um ihre Investition dürften sich die betroffenen Anleger schon länger gemacht haben. Denn die Ausschüttungen blieben aus. Angeblich sollen die Anlegergelder in dunklen Kanälen verschwunden sein. Also beauftragte Hartwieg ein Detektivbüro mit der Suche nach den Geldern und forderte die Anleger im Gegenzug auf, keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, um nicht die Insolvenz des Fonds zu riskieren. Die Suche wurde inzwischen eingestellt, das Geld bleibt offenbar verschwunden und der Fonds ist pleite. Das gilt auch für die Fonds New Capital Invest USA 11 und New Capital Invest USA 16. Anleger, die auf Hartwieg vertrauten, dürften bitter enttäuscht sein.


In dieser schwierigen Lage können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und die Forderungen geltend machen.


Ein Augenmerk sollte dabei auf der Anlageberatung liegen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Viele Anleger haben ihre Fondsbeteiligung über die Plattform dima24 erworben. Auch diese gehörte zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg. Auch wenn er dima24 inzwischen verkauft hat, dürften Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler wegen Falschberatung weiter möglich sein.


Außerdem müssen die Verkaufsprospekte genau geprüft werden. Sollten die Angaben unvollständig, falsch oder missverständlich sein, kann Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.


Sollten die staatsanwaltlichen Ermittlungen den Betrugsverdacht bestätigen, kommen noch weitere rechtliche Möglichkeiten in Betracht.


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Thursday, October 23, 2014

MPC Solarpark: Anleger können keine Ausschüttungen erwarten

http://ift.tt/Pc53sN Trübe Aussichten für die Anleger des Solarfonds MPC Solarpark: Sie haben offenbar für längere Zeit keine Ausschüttungen mehr zu erwarten. Ein Grund: Spanien hat die Vergütung von Solarstrom gekürzt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Stimmung der Anleger des Solarfonds MPC Solarpark, den das Emissionshaus MPC Capital 2008 aufgelegt hat, dürfte so trübe sein wie das Herbstwetter. Denn im Sommer hat die spanische Regierung beschlossen, die Förderung von Solarstrom zu kürzen.


Das trifft auch die Fonds und die Anleger. Nach einem Bericht des Manager-Magazins online können sie auf absehbare Zeit nicht mehr mit Ausschüttungen rechnen. Daran sei jedoch nicht nur die Kürzung der Solarförderung schuld, sondern zunächst soll auch erst ein Bankdarlehen vollständig getilgt werden.


Für die Anleger ist diese Entwicklung natürlich mehr als enttäuschend. Ihnen wurden hohe Renditen in Aussicht gestellt. Doch damit wird es wohl nichts. In dieser Lage können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger umfassend über sämtliche Risiken ihrer Investition informiert werden müssen. Dazu gehört gerade im Bereich der regenerativen Energien eine sich häufig ändernde Gesetzeslage. Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Da die Investition in Solarfonds spekulativ ist, ist sie für risikoscheue Anleger nicht geeignet, da am Ende auch der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann. Auch darüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen.


Zudem kann auch der Emissionsprospekt geprüft werden. Die Angaben im Prospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Bekamen die Anleger durch irreführende Angaben ein falsches Bild vom Charakter der Kapitalanalage kann Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung bestehen. Dann wird das Geschäft komplett rückabgewickelt.


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New Capital Invest NCI USA 11: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

http://ift.tt/QTwOKT Das Amtsgericht München hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über die NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH (1542 IN 2874/14) am 14.Oktober 2014 angeordnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Fonds New Capital Invest NCI USA 11 ist insolvent. Die Anleger müssen daher massive finanzielle Verluste befürchten.


Malte Hartwieg, Geschäftsführer des Emissionshauses New Capital Invest, hat den Insolvenzantrag beim Amtsgericht München eingereicht. Damit ist der vorläufige Tiefpunkt einer seit Wochen und Monaten negativen Entwicklung erreicht. Denn schon lange warten die Anleger vergeblich auf Ausschüttungen. Dann hieß es, ihr investiertes Geld sei in dubiosen Kanälen versickert und entsprechende Nachforschungen würden angestellt. Allerdings wurden diese inzwischen wieder eingestellt und blieben offenbar erfolglos. Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen wegen Betrugsverdacht aufgenommen. Nun der Insolvenzantrag für den Fonds NCI USA 11 – und nicht nur für den. Auch für die Fonds NCI USA 16 und NCI USA wurden Insolvenzanträge eingereicht. Bei allen Fonds drohen die Anleger viel Geld zu verlieren.


In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen vertreten und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. In Betracht kommen besonders Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und wegen Falschberatung.


Die Angaben in den jeweiligen Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst konkretes und realistisches Bild von der Kapitalanlage machen kann, ehe er sich für die Beteiligung an dem Fonds entscheidet. Waren die Angaben unvollständig, falsch oder auch nur irreführend, wird dieses Bild verzerrt. Dann kann der Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung entstanden sein.


Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Interessanterweise wurden die Fondsanteile auch von dima24 vermittelt. Diese Vertriebsplattform gehörte ebenfalls Malte Hartwieg. Auch darauf hätten die Anleger hingewiesen werden müssen. Auch wenn Hartwieg dima24 inzwischen verkauft hat, dürften Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler noch möglich sein.


Sollte sich schließlich der Verdacht auf Kapitalanlagebetrug bestätigen, können noch weitere rechtliche Möglichkeiten herangezogen werden.


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New Capital Invest Management GmbH: Insolvenzantrag gestellt

http://ift.tt/QTwOKT Malte Hartwieg hat für die New Capital Invest Management GmbH Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht München hat am 13. Oktober die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 1500 IN 2870/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Lage für die Anleger, die in Fonds des Emissionshauses New Capital Invest (NCI) investiert haben, spitzt sich weiter zu. Nachdem bereits über die Fonds NCI USA 11, NCI USA 16 und NCI USA 19 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, folgte wenige Tage später der Insolvenzantrag für die New Capital Invest Management GmbH.


Die Entwicklung bei New Capital Invest kommt nicht mehr überraschend, dürfte die Anleger aber weiter beunruhigen. Bei einigen NCI-Fonds blieben die Ausschüttungen schon seit geraumer Zeit aus. Angeblich sollten die Anlegergelder in dunklen Kanälen versickert sein. Obwohl ein Detektivbüro eingeschaltet wurde, fehlt von den Geldern offenbar weiter jede Spur. Die Suche wurde inzwischen eingestellt. Zudem hatte Hartwieg diverse Insolvenzanträge bereits angekündigt. Von denen ist nicht nur New Capital Invest, sondern auch das Emissionshaus Selfmade Capital betroffen. Die Vertriebsplattform dima24, die u.a. Beteiligungen an den Fonds der beiden Emissionshäuser vermittelte, hat Hartwieg erst vor kurzem verkauft.


Sollten die Regelinsolvenzverfahren über die verschiedenen Gesellschaften eröffnet werden, müssen die betroffenen Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der sie auch im weiteren Insolvenzverfahren begleiten und ihre Interessen vertreten kann. Darüber hinaus gilt es aber auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.


Dabei gilt es in erster Linie die Prospektangaben auf ihre Vollständigkeit und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Tauchen hier bereits falsche oder irreführende Angaben auf, die dem Anleger ein falsches Bild vermitteln, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Außerdem kann eine fehlerhafte Anlageberatung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Pikant ist zudem die personelle Verknüpfung zwischen der Vertriebsplattform dima24 und den Emissionshäusern Selfmade Capital und New Capital Invest.


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Tuesday, October 21, 2014

MBB Clean Energy: Anleihe soll repariert werden

http://ift.tt/19MkF0T MBB Clean Energy plant eine Reparaturmaßnahme für die 2013 begebene Anleihe. Für viele Anleger dürften die Details und die Folgen aber weiter unklar bleiben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Klarheit dürfte die jüngste Mitteilung der MBB Clean Energy AG bei den Zeichnern der Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) nicht gesorgt haben. Wie das Unternehmen mitteilt, werden für die Anleihe Reparaturmaßnahmen durchgeführt. Hintergrund ist, dass der Wind- und Solarpark-Investor Anfang Juni die Globalurkunde der Anleihe für unwirksam erklärte.


Die ungültige Globalurkunde werde nun durch eine wirksame Globalurkunde mit neuer ISIN für so genannte berechtigte Anleger ersetzt. Zu diesen berechtigten Anlegern zählen laut MBB Clean Energy insbesondere die Anleger, die die erste Tranche bis zum 31. Januar 2014 gezeichnet haben und bestimmte spätere Erwerber. Diese Anleger sollen auch weiter Zinsen erhalten. Weiter heißt es, die Begebung der neuen Schuldverschreibungen geschehe „im Wesentlichen“ entsprechend den ursprünglichen Anleihebedingungen. Welche Abweichungen es geben soll, wird nicht aufgeführt.


Zur Erinnerung: MBB Clean Energy hatte die Anleihe 2013 zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent p.a. begeben. Doch schon die erste Zinszahlung blieb im Mai aus. Später folgte die Erklärung, die Globalurkunde sei unwirksam. Auch die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin soll wegen der Anleihe Ermittlungen aufgenommen haben.


Für die Anleger dürfte die Lage durch die neue Mitteilung des Unternehmens kaum klarer geworden sein. In dieser unübersichtlichen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, um möglichen finanziellen Verlusten vorzubeugen und die Forderungen durchzusetzen.


So sollte insbesondere geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sind. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend informiert werden müssen. Auch die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Unvollständige, falsche oder auch nur irreführende Angaben können zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung führen.


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New Capital Invest NCI USA 16: AG München ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

http://ift.tt/QTwOKT Erst blieben die Ausschüttungen aus, dann folgte der Insolvenzantrag. Anleger des Fonds New Capital Invest NCI Oil & Gas USA 16 müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht München hat am 9. Oktober die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens über die NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 16 GmbH angeordnet (Az.: 1542 IN 2876/14). Für die Anleger werden damit die schlimmsten Befürchtungen wahr. Ihnen droht der Totalverlust des investierten Geldes.


Nach all den Negativ-Schlagzeilen rund um Malte Hartwieg und seine Emissionshäuser New Capital Invest (NCI) und Selfmade Capital kommt der Insolvenzantrag nicht mehr überraschend. Schon seit Wochen und Monaten warteten die Anleger auf Ausschüttungen. Ihr Geld soll in dubiosen Kanälen versickert sein, entsprechende Nachforschungen blieben erfolglos. Schließlich nahm auch die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Malte Hartwieg auf. Dennoch ist die Situation für die betroffenen Anleger jetzt noch dramatischer geworden, da sie befürchten müssen, ihr investiertes Geld komplett zu verlieren. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen und entsprechende juristische Schritte einleiten kann.


In Betracht kommen zum Beispiel Schadensersatzansprüche aus Falschberatung. Die Anleger hätten über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend informiert werden müssen. Hauptsächlich wurde der Fonds NCI USA 16 über die Plattform dima24 vertrieben. Auch sie zählte vor einigen Wochen noch zum Firmenimperium des Malte Hartwieg. Auch über diese personelle Verknüpfung hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein genaues Bild von seiner Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Prospektangaben können zum Anspruch auf Schadensersatz führen.


Sollte sich schließlich der Verdacht auf Kapitalanlagebetrug bestätigen, können noch weitere rechtliche Möglichkeiten herangezogen werden.


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Marketing Terminal GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

http://ift.tt/Pc53sN Am 15. Oktober hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren über die Marketing Terminal GmbH eröffnet (Az. 1502 IN 3130/14). Tausende Anleger fürchten um ihr Geld.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einem raffinierten Schneeballsystem soll die Marketing Terminal GmbH leichtgläubige Anleger um etliche Millionen Euro betrogen haben, ehe die Polizei Kempten dem Treiben offenbar ein Ende setzte. Seitdem sitzt der Geschäftsführer in Untersuchungshaft und gegen zwei weitere Verdächtige laufen Ermittlungen. Das Amtsgericht München hat bereits am 15. Oktober das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte ausreichend Masse vorhanden sein, ist davon auszugehen, dass demnächst auch das Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird.


Für die Anleger muss die jüngste Entwicklung um die Marketing Terminal GmbH ein echter Schock gewesen sein. Denn das Geschäft lief anfangs offenbar gut. Die Anleger konnten sich über hohe Provisionen freuen, ehe die Auszahlungen im Sommer wohl ins Stocken gerieten. Es besteht der Verdacht auf ein Schneeballsystem. Das heißt, es wurden gar keine Gewinne erzielt, sondern die Provisionen wurden mit dem Geld neuer Anleger ausgezahlt. Zum Teil sollen Anleger sechsstellige Summen in das System investiert haben. Nun könnten sie alles verlieren.


Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie auch im weiteren Verfahren begleiten und darüber hinaus auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich auch in diesem Fall gegen die Vermittler richten. Denn es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um alle Forderungen der Gläubiger zu bedienen.


Außerdem sollte geprüft werden, ob weitere Ansprüche gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden können. Damit sollte jedoch nicht lange abgewartet werden. Denn wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden sollte, ist durchaus Eile geboten. Dann gilt der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ oder anders gesagt, wer zu spät kommt, geht eventuell leer aus.


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Monday, October 20, 2014

MS Deutschland: Auch die Insolvenz wird nicht ausgeschlossen

http://ift.tt/19MkF0T Anleger der MS-Deutschland-Anleihe müssen weiter um ihr Geld fürchten. Die Gläubigerversammlung am 8. Oktober war nicht beschlussfähig. Offenbar wird auch eine Insolvenz nicht ausgeschlossen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das aus dem TV bekannte „Traumschiff“ MS Deutschland ist weiter in unruhigem Fahrwasser. Die Anfang Oktober von der Betreibergesellschaft berufene Gläubigerversammlung war nicht beschlussfähig. Ein Restrukturierungskonzept konnte demnach nicht beschlossen werden. Die Anleger der MS Deutschland Anleihe müssen weiter um ihr Geld fürchten. Denn auch eine Insolvenz der Betreibergesellschaft wurde vom Geschäftsführer des Mehrheitsgesellschafters nicht mehr ausgeschlossen. Am 12. November findet de nächste Gläubigerversammlung statt.


Klar scheint zu sein, dass ein Sanierungskonzept nötig ist, zu dem auch die Anleihe-Gläubiger ihren Teil beitragen sollen. Im Raum stehen die Stundung der im Dezember fälligen Zinsen sowie ein vorübergehender Verzicht auf das Kündigungsrecht. Ob noch weitere Forderungen an die Gläubiger herangetragen werden, ist ungewiss, aber nicht auszuschließen. Und noch eine schlechte Nachricht mussten die Anleger bei der Gläubigerversammlung verdauen. Die Anleihe ist zwar mit der MS Deutschland besichert, ein Verkauf dürfte aber schwierig werden und selbst bei einer Verschrottung blieb nicht viel übrig, berichtet die Wirtschaftswoche online.


In dieser schwierigen Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie bei der Gläubigerversammlung vertreten und ihre Interessen wahren. Zudem kann er sie auch in einem möglichen Insolvenzverfahren begleiten. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Die Anleger hätten im Beratungsgespräch zwingend über die Risiken der Anleihe umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch kann geprüft werden, ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß waren oder ob sie dem Anleger ein falsches Bild vermittelt haben. Gerade bei Mittelstandsanleihen werden die Anleger häufig mit relativ hohen Zinsen geködert. Ob diese überhaupt realistisch waren, muss überprüft werden. Falsche oder irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Steuerhinterziehung: Schweiz zieht mit und liefert Bankdaten

http://ift.tt/19NYqWI Die Schweiz macht im Kampf gegen Schwarzgeld und Steuerhinterziehung ernst. Sie will sich am automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten beteiligen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: 2017 soll der automatische Informationsaustausch der nationalen Steuerbehörden der Staaten der Europäischen Union starten. Auch die Schweiz hat jetzt schon signalisiert, sich ab 2018 an dem Informationsaustausch beteiligen zu wollen und Bankdaten zu liefern, meldet das Handelsblatt am 17. Oktober 2014. Damit wird es für Steuersünder, die Schwarzgeld auf Konten von Schweizer Banken deponiert haben, immer schwieriger, unentdeckt zu bleiben.


Um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und sich vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu schützen, können Steuersünder eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt einreichen. Wichtig ist jedoch, dass sie rechtzeitig gestellt wird, also bevor die Behörden Ermittlungen aufgenommen haben. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig sein, d.h. sie muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen fünf Jahre enthalten. Ab 2015 müssen sogar alle Daten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch gelegt werden.


Erfüllt eine Selbstanzeige nicht die Anforderungen, schlägt sie fehl und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen können die Folge sein. Daher sollte eine Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass sie unvollständig und dadurch nicht wirksam ist, ist groß. Die sicherere Variante ist, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese wissen, welche Unterlagen beim Finanzamt eingereicht werden müssen und können auch dabei behilflich sein, die Unterlagen von den Banken zu beschaffen, damit die Selbstanzeige vollständig ist und strafbefreiend wirken kann.


Derzeit kann eine Selbstanzeige noch bis zu einem Betrag von 50.000 Euro hinterzogener Steuern komplett strafbefreiend wirken. Ab 2015 wird diese Grenze auf 25.000 Euro gesenkt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig. Auch diese fallen ab dem kommenden Jahr deutlich höher aus.


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Marketing Terminal GmbH: Anleger offenbar um mehrere Millionen Euro betrogen

http://ift.tt/Pc53sN Tausende Anleger sind offenbar auf ein raffiniertes Schneeballsystem hereingefallen sein. Der Schaden soll in die Millionen gehen. Dahinter steckt nach Medienberichten die Marketing Terminal GmbH.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie unter anderem die Süddeutsche Zeitung berichtet, ist der Polizei Kempten offenbar ein Schlag gegen eine Betrügerbande gelungen, die Anleger mit einem raffinierten Schneeballsystem um etliche Millionen Euro geprellt haben sollen. Der Schaden soll im zweistelligen Millionenbereich liegen. Hinter dem Schneeballsystem soll demnach die Marketing Terminal GmbH stecken. Obwohl das Unternehmen scheinbar in München beheimatet ist, ist der tatsächliche Firmensitz in Kempten.


Der Geschäftsführer wurde festgenommen und sitzt nach Polizeiangaben derzeit in Untersuchungshaft, gegen zwei weitere Verdächtige wird weiter ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen wurden zahlreiche Wohnungen und Büros durchsucht. Die Polizei soll dabei umfangreiches Beweismaterial sichergestellt haben. Auch sollen verschiedene Konten eingefroren worden sein.


Nach dem bisherigen Kenntnisstand lockten die Verdächtigen mit einer recht simplen aber erfolgreichen Masche die Anleger in die Falle. Durch Investitionen in Online-Werbung sollten sie reichlich Rendite einstreichen. Dazu konnten verschiedene „Pakete“ gebucht werden. Angeblich sollen einige Anleger bis zu 250.000 Euro investiert haben. Anfangs sollen die Renditen auch noch geflossen sein. Doch das Geld wurde offenbar nicht mit Online-Werbung verdient, sondern durch die Investitionen neuer Anleger. Im Sommer 2014 soll das System dann ins Straucheln gekommen sein. Renditen wurden kaum noch gezahlt.


Die betroffenen Anleger fürchten jetzt um ihr investiertes Geld. Daher sollten sie sich umgehend an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, wie das Geld gerettet werden kann. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass über die Firma in Kürze ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dann müssen die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wie viel Geld noch vorhanden ist, ist derzeit noch unklar. Aber auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz müssen umgehend geprüft und frühzeitig geltend gemacht werden.


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Steuerhinterziehung: EU vereinbart umfassenden Informationsaustausch

http://ift.tt/19NYqWI Für Steuerhinterzieher wird die Luft innerhalb der EU immer dünner. Die EU-Finanzminister vereinbarten jetzt einen umfassenden Informationsaustausch unter den nationalen Steuerbehörden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Kampf gegen Steuerhinterziehung wird innerhalb der Europäischen Union weiter verschärft. Wie das „Handelsblatt“ online am 14. Oktober berichtet, haben sich die EU-Finanzminister darauf geeinigt, die Informationen über die Einkünfte von EU-Bürgern umfassend automatisch auszutauschen. Startschuss für diesen Informationsaustausch soll 2017 sein.


Durch diesen Beschluss wird es immer schwieriger, Schwarzgeld auf Auslandskonten innerhalb der EU vor dem Fiskus zu verstecken. Allerdings gibt es noch einige Ausnahmen. So soll Österreich erst ab 2018 an dem System teilnehmen. Unabhängig davon steigt die Gefahr für Steuersünder entdeckt zu werden, weiter an. Der Ausweg kann nach wie vor die strafbefreiende Selbstanzeige sein.


Sofern die Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben, können Steuerhinterzieher mit einer vollständigen Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückkehren. Bis zu einer Summe von 50.000 Euro hinterzogener Steuern kann die Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Beträgen muss mit einem Strafzuschlag gerechnet werden. Wird dann die Steuerschuld und ggfs. der Strafzuschlag innerhalb einer kurzen Frist beglichen, ist die Sache vom Tisch.


Das gilt jedoch nur, wenn die Selbstanzeige die erforderten Ansprüche erfüllt und vor allem vollständig ist. Dazu müssen die steuerrelevanten Daten der vergangenen fünf Jahre dem Finanzamt gegenüber offen gelegt werden. Schon bei kleinen Fehlern kann die Selbstanzeige wirkungslos sein und es droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte eine Selbstanzeige nicht auf eigene Faust oder mit vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Diese können jeden Fall individuell beurteilen und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige vollständig ist.


Da ab 2015 die Regeln für die Selbstanzeige deutlich verschärft werden, u.a. steigen die Strafzuschläge, sollten Steuersünder eine Selbstanzeige nach Möglichkeit noch in diesem Jahr stellen.


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Sunday, October 19, 2014

Degi International: Commerzbank übernimmt Verwaltungsmandat

http://ift.tt/1t59RC9 Die Commerzbank hat zum 16. Oktober 2014 das Verwaltungsmandat für den in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Degi International übernommen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Depotbank hat die Commerzbank zum 16. Oktober 2014 das Verwaltungsmandat für den offenen Immobilienfonds Degi International übernommen. Damit ist sie für die Verwertung der verbliebenen Fondsimmobilien und die Ausschüttungen an die Anleger zuständig. Auch die weitere Abwicklung wird von der BaFin überwacht.


Im Zuge der Finanzkrise setzte der Degi International, wie viele andere offene Immobilienfonds auch, die Rücknahme der Anteilsscheine aus und wurde geschlossen. Im Oktober 2011 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds nicht wieder geöffnet, sondern abgewickelt wird. Die Liquidität des Fonds reichte nicht aus, um die zahlreichen Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen.


Nach wie vor können die betroffenen Anleger, Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen. Die Chancen sind nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sogar gestiegen. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter stelle die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, weil sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des offenen Immobilienfonds bei Vertragsschluss schon absehbar war oder nicht. Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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Thursday, October 16, 2014

Golden Gate GmbH: Keine liquiden Mittel zur Rückzahlung der Anleihe

http://ift.tt/19MkF0T Die Golden Gate GmbH stellte Anfang Oktober Insolvenzantrag. Offenbar kann die fällige Anleihe über 30 Millionen Euro nicht zurückgezahlt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Da die Golden Gate GmbH nach eigenen Angaben insolvenzrechtlich überschuldet und zahlungsunfähig ist, stellte das Immobilienunternehmen Anfang Oktober Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Am 11. Oktober wäre eine 2011 begebene Mittelstandsanleihe eigentlich zur Rückzahlung fällig gewesen. Zuzüglich Zinsen ein Betrag von knapp 32 Millionen Euro.


Doch die liquiden Mittel reichten zur Rückzahlung nicht aus, wie das Unternehmen mitteilt. Daher seien gegen den Gründer und ehemaligen Geschäftsführer der Golden Gate GmbH jetzt Ansprüche geltend gemacht worden. Dieser hatte im Zuge der Emission der Unternehmensanleihe (WKN A1QXX/ ISIN DE000A1K) ein persönliches Patronat für die Rückzahlung der Anleihe abgegeben. Allerdings sei zweifelhaft, ob er dieser Verpflichtung im vollen Umfang nachkommen könne.


Versuche, die Anleihe zu refinanzieren, sind nach Unternehmensangaben bislang gescheitert. Besonders die Veräußerung zweier Projekte in Leipzig und Amberg bereite Schwierigkeiten. Die Anleihe soll durch das Klinik-Gebäude in Leipzig besichert sein.


Anleger müssen in dieser Situation mit finanziellen Verlusten rechnen. Sollte ein Sanierungsplan aufgestellt werden, wäre es nicht ungewöhnlich, wenn die Anleger ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen. In dieser schwierigen Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im weiteren Insolvenzverfahren begleiten und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können zum Beispiel im Zuge einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch der Verkaufsprospekt überprüft werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können ausreichen, damit ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung entsteht.


Es ist damit zu rechnen, dass es in Kürze eine Gläubigerversammlung, bei der weitere Einzelheiten zum weiteren Verfahren mitgeteilt werden, geben wird.


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Prosavus AG: Immobilien-Verkauf bringt mehr als erwartet

http://ift.tt/1nb35sQ Im Skandal um die Infinus-Gruppe gibt es für die Anleger auch noch gute Nachrichten. So spülte der Verkauf der Immobilien der Infinus-Tochter Prosavus AG mehr Geld in die Kassen als erwartet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Medienberichten brachte der Verkauf der Immobilien der Prosavus AG rund zehn Millionen Euro mehr ein als erwartet. Die 36 Immobilien wurden auf rund 38 Millionen Euro geschätzt. Beim Verkauf wurde jetzt allerdings ein Erlös von zirka 48 Millionen Euro erzielt. Allerdings fließt wohl auch nur ein Drittel des Verkaufserlöses tatsächlich in die Insolvenzmasse ein, der Rest geht voraussichtlich an die Banken, die die Immobilien finanziert haben.


Auch wenn sich die Insolvenzmasse nun etwas erhöht hat, müssen die Prosavus-Anleger nach wie vor mit finanziellen Verlusten rechnen. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, ist nach derzeitigem Stand noch völlig offen. Es wird voraussichtlich aber nicht ausreichend Masse vorhanden sein, um alle Forderungen zu bedienen. Um nicht auf den Verlusten sitzen zu bleiben, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der mögliche Forderungen auf Schadensersatz überprüft und geltend machen kann.


Mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche sollte auch nicht bis zum Ausgang des Insolvenzverfahrens gewartet werden, da die Forderungen dann möglicherweise schon verjährt sind.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


Zudem kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgetreu sein, damit sich die Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen können. Schon irreführende Angaben können zu einem falschen Bild führen. Sollten Prospektfehler feststellbar sein, kann die Kapitalanlage komplett rückabgewickelt werden.


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Compliance: Unternehmen haften für ihre Mitarbeiter

http://ift.tt/15ajXoD Unternehmen und Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße geschehen. Daher ist Compliance (Regeltreue) ein wichtiges Thema.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unter Compliance wird die Einhaltung von vertraglichen Regelungen, Gesetzen und weiteren Regeln im Unternehmen durch dessen Mitarbeiter verstanden. Das Unternehmen bzw. die leitenden Personen müssen dafür Sorge tragen, dass diese Regeln und Gesetze auch von der Belegschaft eingehalten werden. Um sich gegen Gesetzesverstöße der Mitarbeiter abzusichern, können die Unternehmen gewisse Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.


Dies kann in verschiedenen Fällen sehr wichtig werden. Denn Unternehmen, auch juristische Personen, tragen durch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Verantwortung dafür, dass aus dem Unternehmen heraus keine Gesetzesverstöße begangen werden. Sie sind also auch für das Verhalten der Mitarbeiter verantwortlich und stehen in der Haftung, wenn keine geeigneten Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen ergriffen wurden. Die Folge können nicht nur zivilrechtliche Klagen des Geschäftspartners, sondern auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sein.


Die Pflichten und Verantwortung des Unternehmens werden durch eine Vielzahl von Regeln definiert. Compliance ist auch deshalb nötig, um wirtschaftliche Schäden für das Unternehmen zu vermeiden. Werden die Regeln nicht befolgt, kann es zu immensen wirtschaftlichen Schäden kommen, die von Bußgeldern über Gewinnabschöpfung bis zu Schadensersatzansprüchen und Rückabwicklungen reichen. Daher ist Compliance ein wichtiger Bestandteil des Risiko-Managements eines Unternehmens.


Damit das Unternehmen seinen Pflichten nachkommt, werden gerade in größeren Firmen häufig arbeitsrechtlich innerbetriebliche Regeln aufgestellt. Die Aufgabe dieser so genannten Compliancemanagementsysteme ist es, für die Einhaltung der gesetzlichen Regeln und Aufsichtspflichten zu sorgen. Es steht den Unternehmen frei, diese Verantwortung bei der Geschäftsführung zu lassen oder eigene Abteilungen dafür einzurichten.


Inhalt und Umsetzung der geeigneten Compliance-Maßnahmen stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung da, zumal auch dabei gesetzliche Regeln und Vorschriften zu beachten sind. Um ein sicheres Compliancemanagementsystem zu haben und zur Abwehr von wirtschaftlichen Schäden für das Unternehmen durch Gesetzesverstöße der Mitarbeiter können sich Firmen an einen im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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Wednesday, October 15, 2014

Steuerhinterziehung: Mit Selbstanzeige in diesem Jahr viel Geld sparen

http://ift.tt/19NYqWI Steuersünder, die jetzt noch schnell handeln und eine Selbstanzeige stellen, können viel Geld sparen. Denn ab 2015 wird der Strafzuschlag bei der Selbstanzeige deutlich erhöht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit steht Steuersündern weiter offen. Allerdings wird es wesentlich steiniger. Denn ab 2015 steigen die Anforderungen an die Selbstanzeige und die Strafzuschläge werden deutlich erhöht.


Daher sollten reuige Steuersünder jetzt umgehend handeln und ihre Selbstanzeige noch in diesem Jahr stellen. Derzeit kann eine Selbstanzeige noch bis zu einer Summe bis 50.000 Euro hinterzogener Steuern noch völlig straffrei wirken, ab 2015 sinkt dieser Betrag um die Hälfte auf 25.000 Euro. Bei Beträgen über dieser Grenze werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Darüber hinaus müssen auch alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre dem Finanzamt gegenüber offen gelegt werden. Dadurch wird es schwieriger, eine vollständige Selbstanzeige zu stellen.


Eine Selbstanzeige kann aber nur dann wirken, wenn sie vollständig ist und rechtzeitig gestellt wird. Es darf also noch kein Ermittlungsverfahren laufen. Diese Maßgaben sind jedoch auch schon heute nicht so leicht zu erfüllen. Und schon kleine Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie fehlschlägt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Folge ist. Das kann zu drastischen Geldstrafen oder auch Haftstrafen führen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte die Selbstanzeige daher nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare erfolgen, sondern im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Angaben und Dokumente nötig sind, damit die Selbstanzeige vollständig ist. Darüber hinaus können sie auch beurteilen, ob die Steuerhinterziehung eventuell schon verjährt ist.


Selbst eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige kann aber nur dann strafbefreiend wirken, wenn die Steuerschuld zzgl. Zinsen und ggfs. dem fälligen Strafzuschlag innerhalb einer kurzen Frist bezahlt wird.


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Santander (SEB) VV Total Return Chance: Schadensersatz für Anleger möglich

http://ift.tt/1gGbmVw Der Mischfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance wird abgewickelt. Anleger können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Mischfonds Santander (SEB) Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance (WKN: SEB1AC) investierte unter anderem in offene Immobilienfonds. Als diese in Folge der Finanzkrise in Schwierigkeiten gerieten, geschlossen wurden und zum Teil abgewickelt werden, setzten auch Probleme für den Mischfonds ein. Im Juni 2013 wurde schließlich auch die Ausgabe und Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Derzeit wird der Fonds abgewickelt. Für die Anleger kann das mit finanziellen Verlusten verbunden sein. Denn die Ausschüttungen richten sich maßgeblich nach den Erlösen, die die offenen Immobilienfonds aus dem Verkauf ihrer Bestandsimmobilien erzielen können.


Anleger müssen diese Entwicklung jedoch nicht abwarten, sondern können ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ein Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen.


Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung noch mit Urteilen vom 29. April 2014 zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds untermauert. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko ungefragt aufklären müssen, da es für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase darstellt. Denn wenn die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird, können die Anleger nicht frei über ihr Geld verfügen. Wurde dieses Risiko von den vermittelnden Banken verschwiegen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.


Auch beim Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return Chance besteht die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen und den Fonds zu schließen – ähnlich wie bei offenen Immobilienfonds, die zudem auch noch zu den Zielfonds des Mischfonds gehörten. Insofern sind die Anleger hier dem gleichen Liquiditätsrisiko ausgesetzt und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH dürfte auch hier Anwendung finden. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.


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Tuesday, October 14, 2014

Wirtschaftsstrafrecht: Wirtschaftsstrafverfahren können teuer und rufschädigend sein

http://ift.tt/ZgaMoQ Verwicklungen in Wirtschaftsstrafverfahren können für ein Unternehmen existenzgefährdend sein. Dabei geht es nicht nur um Geld, sondern auch um den Ruf des Unternehmens.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Wirtschaftsstrafrecht hat in den 1990er Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Zu den Schwerpunkten gehören Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerstrafrecht, Untreue oder Diebstahl geistigen Eigentums.


Das Wirtschaftsstrafrecht ist eine Reaktion auf die zunehmende Wirtschaftskriminalität. Um dieser wirkungsvoll zu begegnen, wurden in vielen Bundesländern so genannte hoch spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften geschaffen, die von Amts wegen tätig werden. Strafverfahren werden an den spezialisierten Wirtschaftskammern der Gerichte verhandelt. Dies zeigt, dass für den Beschuldigten in einem Wirtschaftsstrafverfahren kompetente rechtliche Beratung und Unterstützung durch entsprechend ausgebildete und kompetente Rechtsanwälte nötig sind.


Das gilt wenn ein Unternehmen Opfer einer Wirtschaftsstraftat wurde oder eine solche begangen haben soll. Die Konsequenzen können unter anderem staatsanwaltliche Durchsuchungen und entsprechende Berichterstattung durch die Medien sein. Dadurch können nicht nur wirtschaftliche Schäden entstehen, sondern es droht auch ein Imageverlust und Vertrauensentzug der Kunden. Daher sollten betroffene Unternehmen in solchen Fällen immer ein kompetentes Team von Rechtsanwälten hinzuziehen, das die Folgen abwendet oder wenigstens mildert.


Wird das Unternehmen Opfer einer Straftat bietet es sich zudem an, als Nebenkläger aufzutreten und die Interessen zu wahren und durchzusetzen. Häufig müssen auch Aspekte, die über das reine Strafrecht hinausgehen, wie zum Beispiel steuerliche oder berufsrechtliche Fragen, berücksichtig werden. Umso wichtiger ist die Betreuung und Beratung durch ein kompetentes Team von Rechtsanwälten, das die verschiedenen Rechtsgebiete mit hoher Kompetenz abdeckt.


Auf Grund des häufig großen medialen Interesses bei Wirtschaftsdelikten ist stets eine sehr intensive Beratung mit viel Fingerspitzengefühl nötig. Dabei gilt es abzuwägen, ob es ratsamer ist, die Ermittlungen in eine möglichst unspektakuläre Richtung ohne großes öffentliches Interesse zu lenken oder ob das Medieninteresse für die eigenen Zwecke genutzt wird.


Darüber hinaus kann eine intensive Beratung mögliche Straftaten, die z.B. durch Unkenntnis der sich wandelnden Gesetzeslage entstehen, vermeiden.


Auch im Bankstrafrecht sind durch die Kapitalmarktgesetzgebung neue Risiken entstanden. Auch hier ist eine anwaltliche Vertretung unerlässlich.


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SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return: Schadensersatzansprüche möglich

http://ift.tt/1b4VGTx Der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wird abgewickelt. Nach wie vor können die betroffenen Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wurde im Februar 2008 aufgelegt und investierte als Dachfonds u.a. in offene Immobilienfonds. Als diese wenig später im Zuge der Finanzkrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, zum Teil geschlossen wurden und inzwischen abgewickelt werden, blieb auch der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return von dieser Entwicklung nicht verschont. Die Folge: Auch der Dachfonds setzte die Rücknahme und Ausgabe der Anteile aus und wurde im Februar 2012 geschlossen. Zu einer Wiedereröffnung ist es nicht mehr gekommen. Im Dezember 2013 wurde bekannt, dass der Fonds aufgelöst wird.


Die Abwicklung soll am 30. Juni 2017 abgeschlossen sein. Anleger erhalten in dieser Phase regelmäßig Ausschüttungen. Deren Höhe ist maßgeblich davon abhängig, welche Verkaufserlöse die Zielfonds für ihre Immobilien erzielen. Allerdings müssen Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen.


Allerdings müssen sich die betroffenen Anleger damit nicht abfinden. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Ansatzpunkt hierfür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Dazu zählt auch das Schließungsrisiko.


Am 29. April 2014 hat der Bundesgerichtshof interessante Urteile zur Aufklärungspflicht über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds getroffen. Demnach müssen die Banken ungefragt über das Schließungsrisiko aufklären. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Die Karlsruher Richter sahen in der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase.


Diesem Risiko sind die Anleger eines Dachfonds wie dem SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return ebenso ausgesetzt. Denn auch hier kann die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Zumal der Fonds maßgeblich von der Entwicklung der offenen Immobilienfonds abhängig war.


Daher können betroffene Anleger von der Rechtsprechung des BGH profitieren. Natürlich muss aber immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.


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