Tuesday, March 31, 2015

Erbrecht: Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge

http://ift.tt/YhfJbG Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das kann dazu führen, dass der Nachlass anders verteilt wird als es sich der Erblasser eigentlich gewünscht hat.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nur wer ein Testament verfasst, kann seinen letzten Willen innerhalb der gesetzlichen Grenzen auch so regeln, wie er es sich vorgestellt hat. Das betrifft auch und besonders die Frage der Erbfolge. Denn ohne Testament greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.


Das führt zum Beispiel dazu, dass bei einem kinderlosen Ehepaar nicht automatisch der überlebende Ehepartner zum Alleinerben wird, auch wenn es sich der Erblasser vielleicht so gewünscht hat. Denn bei der gesetzlichen Erbfolge werden auch andere Verwandte bedacht. In diesem Fall würde der überlebende Ehepartner nur einen Teil des Erbes erhalten. Der Rest stünde den Eltern des Verstorbenen als sog. Erben zweiter Ordnung zu. Anschließend rücken Geschwister oder Nichten und Neffen in der Erbfolge nach.


Genau andersrum kann es sich verhalten, wenn Verwandte, beispielsweise Geschwister bedacht werden sollen. Denn in der gesetzlichen Erbfolge werden zunächst der überlebende Ehepartner sowie die Kinder und Enkel berücksichtigt. Sollen andere Personen oder auch eine Stiftung an dem Erbe partizipieren, muss dies auch im Testament festgehalten werden. Auch können der Ehepartner oder die Kinder nicht komplett ausgeschlossen werden – sie haben Anspruch auf ihren Pflichtteil. Bei der gesetzlichen Erbfolge gilt im Prinzip: Je enger der Verwandtschaftsgrad umso höher der Platz in der Erbfolge.


Ein Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Zudem muss es klar erkenntlich sein, dass es sich um den „letzten Willen“ handelt und sollte dementsprechend überschrieben sein. Alternative ist das notarielle Testament. Um sicher zu gehen, dass auch alle rechtlichen Vorschriften beachtet wurden, sollte das Testament von Fachleuten geprüft werden. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können auch von Anfang an beim Verfassen des Testaments behilflich sein. So wird der Nachlass geordnet und im Sinne des Erblassers übergeben.


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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bei Schwarzgeld in der Schweiz

http://ift.tt/19NYqWI Experten vermuten, dass deutsche Bürger immer noch Schwarzgeld in Milliardenhöhe in der Schweiz vor dem Fiskus versteckt haben. Eine Selbstanzeige bietet die Möglichkeit, reinen Tisch zu machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie der „Tagesspiegel“ berichtet, vermutet die Deutsche Steuergewerkschaft, dass in der Schweiz noch immer unversteuertes Schwarzgeld in beträchtlicher Höhe vor dem Zugriff der deutschen Behörden versteckt wird. Die Deutsche Steuergewerkschaft spricht von mindestens 40 Milliarden Euro. Allerdings habe sich diese Summe in den vergangenen Wochen und Monaten spürbar reduziert.


Dies ist wohl auch eine Folge des Ankaufs von Steuer-CDs und der verstärkten Zusammenarbeit der Staaten untereinander. Auch die Schweizer Banken wollen zunehmend reinen Tisch machen. Darüber hinaus soll ab 2017 der automatische Informationsaustausch starten. Für Steuerhinterzieher dürfte das Risiko entdeckt zu werden, also weiterhin zunehmen. Die Selbstanzeige bietet nach vor die Möglichkeit, eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.


Allerdings dürfte die Zeit langsam knapp werden. Denn eine Selbstanzeige kann nur dann wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, d.h. vor Entdeckung der Tat. Wer kein weiteres Risiko eingehen will, sollte also umgehend handeln. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt wird, sondern sie muss auch vollständig sein und die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Dabei können schnell Fehler unterlaufen. Deshalb sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.


Zum 1. Januar 2015 wurden die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Komplett straffrei bleibt sie seitdem nur noch, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann gemeinsam mit den hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen bezahlt werden. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen allerdings wesentlich höhere Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.


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db ImmoFlex: Ausschüttung an Anleger – Schadensersatzansprüche möglich

http://ift.tt/1jy66DQ Im März erhielten die Anleger des in Abwicklung befindlichen Mischfonds db ImmoFlex eine Ausschüttung in Höhe von 6,20 Euro pro Anteil. Anleger können immer noch Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Mischfonds db ImmoFlex investierte einen überwiegenden Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in massive Schwierigkeiten gerieten, geschlossen wurden und inzwischen zu großen Teilen liquidiert werden, blieb auch der db ImmoFlex von dieser Entwicklung nicht verschont. Inzwischen wird auch er abgewickelt. Die Auflösung des Fonds soll im Mai 2017 abgeschlossen sein. Die Anleger erhalten während der Abwicklungsphase in regelmäßigen Abständen Ausschüttungen, die maßgeblich von den Entwicklungen der Zielfonds abhängen. Zuletzt erhielten die Anleger im März eine Ausschüttung in Höhe von 6,20 Euro je Anteil. Offenbar erreichen die Anleger derzeit auch Kaufangebote für ihre Fondsanteile.


Anleger, die mit der Entwicklung des Fonds unzufrieden sind und einen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen wollen, müssen jedoch nicht übereilt die Kaufangebote annehmen. Sie können auch vorher Rücksprache mit einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt halten, der nicht nur die Kaufangebote, sondern auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eventuell ohnehin der lukrativere und erfolgversprechendere Weg sein.


Denn im April 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Banken bei der Vermittlung von Anteilen an offenen Immobilienfonds ungefragt über das Schließungsrisiko der Fonds aufklären müssen. Denn für die Anleger stelle die Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen und den Fonds zu schließen, ein ständiges Liquiditätsrisiko während ihrer Investitionsphase dar. Haben die Banken nicht über das Schließungsrisiko aufgeklärt, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht.


Der db ImmoFlex hat nicht nur den überwiegenden Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds investiert, sondern ähnelt ihnen auch in seiner Funktionsweise. Auch hier kann die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden, so dass die Anleger nicht frei über ihr Geld verfügen können. Insofern dürfte sich die Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds auch auf den db ImmoFlex anwenden lassen.


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Monday, March 30, 2015

Aufhebungsvertrag – die Alternative zur Kündigung

http://ift.tt/Y6IkF2 Anders als bei einer Kündigung wird bei einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis im beidseitigen Einverständnis beendet. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen vertraglich erfüllt sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Fällen ist der Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die elegante Alternative zur Kündigung. Denn während eine Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, haben sich bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.


Das kann für beide Seiten Vorteile mit sich bringen. So muss der Arbeitgeber beispielsweise keine Rücksicht auf Fristen und die rechtlichen Konsequenzen einer Kündigung nehmen. Der Arbeitnehmer kann im Gegenzug eventuell eine Abfindung erhalten. Allerdings muss auch bei einem Aufhebungsvertrag genau hingeschaut werden. Unterlaufen dabei Fehler, ist es mit dem beidseitigen Einverständnis ggfs. nicht weit her und der Vertrag kann angefochten werden.


Folgende Voraussetzungen sollte ein Aufhebungsvertrag mindestens erfüllen. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein mündlich geschlossener oder per E-Mail übersandter Vertrag reicht also nicht aus, um Rechtskraft zu erlangen. Auch darf der Arbeitnehmer nicht überrumpelt oder unter Druck gesetzt werden. Es muss ihm immer eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt werden, um den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Wird er zu einer sofortigen Unterzeichnung gedrängt, ist der Aufhebungsvertrag unwirksam.


Im Aufhebungsvertrag kann auch eine Abfindung vereinbart werden. Es ist allerdings nicht vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Dieser Rechtsanspruch besteht nicht. Insofern ist es eine Frage des Verhandlungsgeschicks.


Damit es bei einem Aufhebungsvertrag später nicht zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, sollten die formalen Ansprüche erfüllt und die inhaltlichen Vereinbarungen gut abgestimmt sein, so dass tatsächlich bei beiden Parteien am Ende Einvernehmen herrscht. So haben dann auch beide Seiten die Rechtssicherheit, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Daher kann bei einem Aufhebungsvertrag ein im Arbeitsrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gilt natürlich auch bei allen anderen Bereichen im Arbeitsrecht. Durch frühzeitige kompetente anwaltliche Beratung können spätere Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.


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Ekotechnika-Anleihe – Ukraine-Krise trifft Anleger

http://ift.tt/19MkF0T Die Ukraine-Krise und der Verfall des Rubels treffen die Anleger der Ekotechnika-Anleihe. Sie sollen über ein Sanierungskonzept verbunden mit einer Umwandlung der Anleihe in Aktien abstimmen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die anhaltende Ukraine-Krise trifft auch deutsche Anleger. Denn die wirtschaftliche Entwicklung in Russland und der damit verbundene Verfall des Rubels haben zu einem Einbruch im operativen Geschäft bei der Ekotechnika GmbH geführt. Nun sollen die Anleihe-Gläubiger über ein Sanierungskonzept und die Umwandlung ihrer Schuldverschreibungen abstimmen. Die erste Abstimmung findet ohne Versammlung statt. Bis zum 2. April können die Anleger schriftlich abstimmen. Voraussichtlich wird am 6. Mai dann eine Gläubigerversammlung als Präsenzveranstaltung am Unternehmensstandort in Walldorf stattfinden.


Die Ekotechnika GmbH ist die deutsche Muttergesellschaft der EkoNiva-Technika in Russland. 2013 hatte sie eine Unternehmensanleihe (ISIN / WKN: DE000A1R1A18 / A1R1A1) mit einem Emissionsvolumen von 60 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit begeben. Die Schuldverschreibungen sind mit einem Kupon von 9,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinsen sind jeweils am 10. Mai eines Jahres fällig. Angesichts der derzeitigen Umstände müssen sich die Anleihe-Gläubiger allerdings darauf einstellen, dass die in wenigen Wochen fällige Zinszahlung nicht geleistet werden kann.


Stattdessen sollen sie nun über geplante Sanierungsmaßnahmen abstimmen. Durch den Rubelverfall und die zunehmend schwierigen Finanzierungsbedingungen in Russland ist das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Neben weiteren Restrukturierungsmaßnahmen soll auch die Umwandlung der Anleihe in Anteile den Konzern wieder in die Spur bringen. Allerdings würden die Anleger bei einer Umwandlung der Schuldverschreibungen in Aktien wahrscheinlich zunächst auch finanzielle Verluste in Kauf nehmen müssen. Auch lässt sich nicht sagen, wie sich die politische Lage und damit auch der Kurs des Rubels entwickeln. Insofern stellt diese Option auch ein Risiko dar. Lehnen die die Anleger ab, könnte auch die Insolvenz die Folge sein. Dann könnten die Anleihegläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden.


In dieser schwierigen Situation können sie Anleger fachkundigen Rat einholen und sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen.


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Bluewater Capital MS Finesse: Anlegern drohen finanzielle Verluste

http://ift.tt/P2cOyx Die Anleger des Schiffsfonds MS Bluewater Finesse haben sich gegen einen Verkauf des Schiffes entschieden. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann nicht ausgeschlossen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Bluewater Capital GmbH aus Bremen legte den Schiffsfonds MS Bluewater Finesse (ehemals MS Beluga Finesse) im Jahr 2007 auf. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, sollten die Anleger über eine Kapitalerhöhung abstimmen, um eine Insolvenz der Fondsgesellschaft zu verhindern.


Hintergrund ist offenbar, dass die finanzierende Bank eine Kapitalerhöhung verlangte. Alternativ wurde den Anlegern auch der Verkauf des Schiffes und eine abschließende Liquidierung des Fonds vorgeschlagen. So könne eine Insolvenz verhindert werden. Doch die Anleger lehnten einen Verkauf ab.


Eine Folge könnte nun sein, dass die finanzierende Bank den Kredit fällig stellt und sich eine Insolvenz dann wahrscheinlich nicht mehr vermeiden ließe. Nachdem die Beteiligung an dem Schiffsfonds für die Anleger bislang ohnehin alles andere als wunschgemäß verlief, können nun finanzielle Verluste drohen. Im Insolvenzfall könnte auch der Totalverlust des investierten Geldes eintreten. In dieser Situation können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Die Realität sah dann aber oft ganz anders aus und die prospektierten Erwartungen konnten nicht erreicht werden. Etliche Schiffsfonds mussten in den vergangenen Jahren schon Insolvenz anmelden. Für die Anleger ist das in der Regel mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust verbunden. Dennoch wurden sie in den Beratungsgesprächen häufig nicht über die Risiken informiert. Dazu wäre die vermittelnde Bank aber verpflichtet gewesen.


Ebenso hätte sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Sunday, March 29, 2015

Berliner Testament: Keine einseitigen Änderungen möglich

http://ift.tt/YhfJbG In einem sog. „Berliner Testament“ können sich Ehepaare gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Die Eheleute müssen aber auch bedenken, dass später einseitige Änderungen nicht mehr möglich sind.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das so genannte „Berliner Testament“ bietet Ehepaaren die Möglichkeit, sich gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen. Allerdings sollte bei so einem Testament beachtet werden, dass ähnlich wie bei einem Erbvertrag später keine einseitigen Änderungen mehr möglich sind. Auch der länger lebende Ehepartner muss sich an die Verfügungen im „Berliner Testament“ halten und kann sie später nicht mehr durch ein neues Testament außer Kraft setzen.


Verfügungen, die in einem gemeinsamen Testament getroffen werden, sollten sehr genau durchdacht werden – auch was die Frage der „Schlusserben“ betrifft, wie ein Fall am Kammergericht Berlin zeigt. Konkret ging es dabei um ein Ehepaar, das sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt hatte. „Schlusserben“ sollten der Sohn und die Tochter der Eheleute sein. Über eine weitere Erbfolge wurde nicht entschieden. Die Ehefrau verstarb 2008 und wenig später auch der Sohn. Der Ehemann bzw. Partner setzte 2013 ein neues Testament auf und enterbte seine Kinder und Enkelkinder.


Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 (Az. 6 W 155/14) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Enterbung der Tochter nicht mehr möglich war und ihr deshalb die Hälfte des Nachlasses zusteht. Denn nach Auffassung des Gerichts konnte der Ehemann den mit seiner verstorbenen Frau gemeinsam erklärten Willen nicht mehr abändern. Anders verhält es sich mit der zweiten Hälfte des Erbes. Diese steht nicht automatisch dem Kind des verstorbenen Sohnes zu, da der Enkel enterbt wurde. Dies war möglich, da das Ehepaar im gemeinsamen Testament keine weiteren Erben als die eigenen Kinder festgelegt hat.


An dem Fall wird deutlich, dass bei einem gemeinsamen Ehegattentestament viele Eventualitäten zu bedenken sind. Daher sollten sich Eheleute ausführlich beraten lassen bevor sie ihr Testament aufsetzen. Dazu können sie sich an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige kann vor Verurteilung schützen

http://ift.tt/19NYqWI Ob automatischer Informationsaustausch oder der Ankauf von Daten-CDs – die Luft wird für Steuerhinterzieher immer dünner. Eine Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung schützen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuertes Schwarzgeld auf Auslands-Konten vor dem deutschen Fiskus zu verbergen, wird immer schwieriger. Viele Staaten haben sich inzwischen auf einen automatischen Informationsaustausch geeinigt und auch Daten-CDs werden von den Finanzministerien weiter angekauft. Das Risiko für Steuerhinterzieher entdeckt zu werden, steigt kontinuierlich. Die Folgen können gravierend sein: Denn im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung können nicht nur hohe Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren drohen.


Um einer Verurteilung zu entgehen, können Steuersünder nach wie vor das Mittel der Selbstanzeige nutzen. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind zwar zum Jahresbeginn gestiegen, möglich ist sie aber immer noch. Ihre Wirkung kann sie aber nur entfalten, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt wird und alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre offen legt. Anhand dieser Daten muss das zuständige Finanzamt in der Lage sein, einen neuen Steuerbescheid zu erstellen.


Beim Verfassen der Selbstanzeige können schnell Fehler unterlaufen, so dass sie unvollständig ist und ihre Wirkung verpufft. Darum sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist.


Komplett straffrei bleibt die Steuerhinterziehung auch bei einer Selbstanzeige aber nur dann, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Außerdem muss die Steuerschuld zzgl. der Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist beglichen werden. Erst wenn die Zahlung erfolgt ist, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endgültig vom Tisch.


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Medico Fonds 2, 3, 18 und 41 im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1BJjlu3 Der März war bislang ein schwarzer Monat für Anleger der Medico Fonds. Über vier Fondsgesellschaften wurde am Amtsgericht Düsseldorf am 18. und 19. März das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Medico Fonds der Gebau-Gruppe beschäftigten das Amtsgericht Düsseldorf. Am 18. und 19. März wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren über den Medico Rendite Fonds Nr. 2, Objekt Berlin KG (Az.: 503 IN 42/15), den Medico Rendite Fonds Nr. 3, Berlin Wilhelmstraße KG (Az.: 503 IN 45/15), den Medico Fonds Nr. 18, Manfred Kreienkamp KG (Az.: 503 IN 48/15) und den Medico Fonds Nr. 41, Objekt Gera KG (Az.: 503 IN 44/15) eröffnet. Den Anlegern droht im Insolvenzfall der Totalverlust des eingesetzten Geldes.


Die Medico Fonds waren besonders bei Ärzten und Apothekern beliebt. Allerdings gerieten einige der Fondsgesellschaften schon vor längerer Zeit in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nun offenbar in den Insolvenzanträgen mündeten. Der vorläufige Insolvenzverwalter betonte gegenüber dem „Manager Magazin“, dass versucht werde, die geschlossenen Immobilienfonds zu sanieren. Ob dies gelingt, ist allerdings fraglich. Anleger müssen jedenfalls erhebliche finanzielle Verluste befürchten.


Um den Schaden abzuwenden, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen ob Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und diese dann auch geltend machen. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds erwerben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Zu diesen Risiken zählt u.a. auch der Totalverlust des investierten Geldes. Dennoch wurden die Fonds erfahrungsgemäß auch an sicherheitsorientierte Anleger, die beispielsweise in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt.


Schadensersatzansprüche können zudem entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden.


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Friday, March 27, 2015

Steuerhinterziehung: Möglichkeiten nach einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Zahl der Selbstanzeigen erreichte 2014 einen Höchststand und ist nach wie vor ein beliebtes Mittel, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Aber: Selbstanzeigen können auch fehlschlagen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige ist eine goldene Brücke, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings ist die Selbstanzeige kein „Persilschein“. Nur wenn alle Anforderungen erfüllt sind, kann sie auch strafbefreiend wirken und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verhindern. Längst nicht jede Selbstanzeige hält diesen Anforderungen stand.


Doch auch wenn eine Selbstanzeige fehlgeschlagen ist, war sie in der Regel nicht völlig umsonst. Denn in den meisten Fällen wirkt sie sich zumindest strafmildernd aus. Allerdings sollten dann dringend im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, um gemeinsam eine effektive Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Schließlich kann vom Strafmaß bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung viel abhängen. Lange Haftstrafen können unter Umständen drohen.


Um dies zu vermeiden, müssen Mandant und Rechtsanwalt eng zusammen arbeiten. Der Beschuldigte sollte sich gegenüber den ermittelnden Behörden nur noch in Absprache mit seinem Rechtsanwalt äußern oder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Denn unbedachte Äußerungen könnten ihm möglicherweise schaden. Im Idealfall kann das Verfahren eingestellt werden, weil der Vorwurf der Steuerhinterziehung haltlos ist. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage ist möglich.


Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann im Regelfall an zwei Fehlern scheitern. Sie wurde zu spät, also nach Entdeckung der Tat, gestellt oder sie war unvollständig und enthielt nicht alle notwendigen Unterlagen. Ist die Selbstanzeige bereits fehlgeschlagen, muss sie entsprechend nachgebessert werden. Soll die Selbstanzeige noch gestellt werden, sollte dies nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare geschehen. Denn die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen ist groß. Sicherer ist es, sich an kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden, die jeden Fall individuell einschätzen und eine Selbstanzeige verfassen können, die die hohen Anforderungen erfüllt. Komplette Straffreiheit kann aber nur erreicht werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen werden entsprechende Strafzuschläge erhoben.


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Vorfälligkeitsentschädigung prüfen oder umgehen

http://ift.tt/1hhQqPJ Wer jetzt einen Kredit aufnimmt, profitiert von den aktuell niedrigen Zinsen. Wird aber ein bereits laufendes Darlehen gekündigt, fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Die sollte geprüft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Vorfälligkeitsentschädigung ist im Grunde ein vertraglich vereinbarter Schadensersatzanspruch der Banken im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrages. Bei den meisten Kreditverträgen sind Laufzeit und Zinssatz fest vereinbart. Wird das Darlehen vorzeitig abgelöst, entgehen der Bank die vereinbarten Zinsen. Dies soll durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichen werden.


Allerdings sollte auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ein genauer Blick geworfen werden. Denn auch hierbei können Fehler zum Nachteil des Verbrauchers unterlaufen. Diese sind unter Umständen nur schwer zu erkennen. Daher können sich Verbraucher in Fragen der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens und der Vorfälligkeitsentschädigung an einem im Bankrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann zudem auch eine weitere Alternative prüfen, bei der die Vorfälligkeitsentschädigung komplett entfallen würde: den Widerruf des Kreditvertrags.


Der Widerruf ist möglich, wenn der Kreditnehmer nicht ordnungsgemäß über seiner Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. In vielen Kreditverträgen weisen die Widerrufsbelehrungen fehlerhafte Formulierungen oder unzulässige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung auf. Das kann zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Darlehensvertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an. Auf diese Weise können die Verbraucher dann von dem aktuell niedrigen Zinssatz profitieren. Sollte das Darlehen schon vorzeitig gekündigt und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt worden sein, kann der Kreditvertrag auch noch nachträglich widerrufen und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden.


Besonders bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung kann durch einen erfolgreichen Kreditwiderruf schnell ein nennenswerter Betrag gespart werden. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg sind die Widerrufsbelehrungen in knapp 90 Prozent der Kreditverträge zur Immobilienfinanzierung fehlerhaft und genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesen Fällen kann der so genannte „Widerrufs-Joker“ gezogen werden.


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Shedlin Capital AG: Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 2. April anmelden

http://ift.tt/Pc53sN Das Regelinsolvenzverfahren über die Shedlin Capital AG wurde am 1. März 2015 am Amtsgericht Nürnberg eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 2. April beim Insolvenzverwalter anmelden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im November vergangenen Jahres hatte das Emissionshaus Shedlin Capital AG Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Nürnberg hat das Insolvenzverfahren am 1. März 2015 eröffnet (Az.: 831 IN 1679/14). Die Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nun bis zum 2. April beim Insolvenzverwalter anmelden. Der Berichtstermin ist auf den 7. Mai terminiert. Dabei geht es u.a. um die Aufstellung eines Insolvenzplans.


Die Shedlin Capital AG legte diverse geschlossene Fonds auf, an denen sich die Anleger beteiligen konnten. Dazu zählten u.a. die Fonds MIddle East Health Care 1 und 2. Als eigenständige Gesellschaften sind die Fonds von der Insolvenz des Emissionshauses nicht unmittelbar betroffen. Allerdings können sie auch keine Zuwendungen mehr vom Mutterhaus erwarten. Das könnte besonders die wirtschaftlich angeschlagenen Fonds treffen. Den Anlegern könnten dann finanzielle Verluste drohen. Sollten auch die Fondsgesellschaften Insolvenzantrag stellen, könnte für die Anleger sogar der Totalverlust des eingesetzten Geldes drohen.


Besorgte Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten, sondern können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, ist Schadensersatz wegen Falschberatung möglich.


In Betracht kommt aber auch Schadensersatz aus Prospekthaftung. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein detailliertes Bild von der Anlage, von ihren Chancen und Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können dieses Bild verzerren und den Schadensersatzanspruch auslösen.


http://ift.tt/Pc53sN



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Thursday, March 26, 2015

MS Deutschland an US-Investor verkauft

http://ift.tt/19MkF0T Die MS Deutschland wurde an einen US-Investor verkauft, teilt der Insolvenzverwalter mit. Der Verkaufspreis sei mit dem Gläubigerausschuss abgestimmt. Anlegern können dennoch Verluste drohen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die als Traumschiff bekannte MS Deutschland hat einen neuen Besitzer. Ein US-Unternehmer mit einschlägiger Erfahrung im internationalen Kreuzfahrtgeschäft habe das Schiff gekauft, teilt der Insolvenzverwalter am 24. März mit. Der Käufer soll eine Anzahlung in einstelliger Millionenhöhe geleistet haben. Der Rest des Kaufpreises soll bezahlt werden, wenn das Kreuzfahrtschiff voraussichtlich Ende Mai an den neuen Besitzer übergeben wird. Über die Höhe des Kaufpreises ist nichts bekannt, er sei aber mit dem Gläubigerausschuss der Beteiligungsgesellschaft abgestimmt. Die MS Deutschland soll auch wieder in See stechen, die Besatzung werde zu großen Teilen übernommen, heißt es.


Ob der Kaufpreis ausreicht, um die Verbindlichkeiten in Höhe von rund 60 Millionen zu decken, ist ungewiss. Seit Januar 2015 befindet sich die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren. 2012 hatte sie eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von bis zu 60 Millionen Euro und einem Zinssatz von 6,875 Prozent begeben. Da über weitere Details des Verkaufs Stillschweigen vereinbart wurden, kann derzeit nicht seriös beantwortet werden, ob die Forderungen der Anleihe-Gläubiger komplett bedient werden können. Finanzielle Verluste sind allerdings nicht auszuschließen.


Die Anleihe-Gläubiger haben aber nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Grundlage für die Schadensersatzansprüche kann besonders die Prospekthaftung sein. Denn die Anleihe war offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert.


Angaben im Verkaufsprospekt müssen aber vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können zu einem falschen Bild der Kapitalanlage führen und die Anleger beteiligen sich dann quasi unter falschen Voraussetzungen. Liegen Prospektfehler vor, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch wenn die Anlageberatung fehlerhaft war und Risiken verschwiegen wurden.


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Stiftung erhält Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

http://ift.tt/Pc53sN Eine Stiftung aus Krefeld erhält von ihrer Bank rund 250.000 Euro Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, wie u.a. die „FAZ“ berichtet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem konkreten Fall, den das OLG Frankfurt im Januar entschieden hat, hatte die Bank der Stiftung zu einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geraten. Die Investition verlief jedoch nicht wie erhofft und die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Für den entstandenen Schaden muss die Bank nun aufkommen und rund 250.000 Euro an die gemeinnützige Stiftung zahlen.


Stiftungen müssen auf den Kapitalerhalt achten und daher ihr Geld sicher anlegen. Riskante Finanzgeschäfte dürfen sie nicht eingehen. Die Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds sei aber riskant. Daher hätte die Bank diese Anlageform erst gar nicht empfehlen dürfen, so das OLG Frankfurt in der Urteilsbegründung. Darüber hinaus habe die Bank auch ihre Rückvergütungen verschwiegen. Letztlich hat die Bank damit gegen ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verstoßen und muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Denn Banken sind zu einer stiftungsgerechten Beratung verpflichtet. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, da die Bank auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof verzichtet hat.


Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung gilt auch bei Privatanlegern. Die vermittelnden Banken dürfen nicht nur die Vorzüge einer Kapitalanlage darstellen, sondern müssen auch die damit verbundenen Risiken umfassend aufzeigen. Denn bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds werden die Anleger in der Regel zu Miteigentümern, d.h. sie tragen auch das unternehmerische Risiko, das für sie im Totalverlust der Einlage enden kann. Insbesondere über dieses Totalverlust-Risiko müssen die Anleger informiert werden. Erfahrungsgemäß bleibt diese Aufklärung oft aus und spekulative Kapitalanalgen wie zum Beispiel geschlossene Immobilienfonds oder Schiffsfonds werden auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollen, vermittelt. In diesen Fällen kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Darüber hinaus müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen offen legen, da diese sog. Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein können. Wurden sie verschwiegen, begründet das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.


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Befristete Arbeitsverträge und ihre Fallstricke

http://ift.tt/12xJOYl Neu abgeschlossene Arbeitsverträge können auf eine Dauer von 24 Monaten befristet werden. Ist der befristete Arbeitsvertrag fehlerhaft, können Klagen vor dem Arbeitsgericht die Folge sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Aufsehen sorgte jetzt der Fall eines ehemaligen Fußball-Profis, der auf Weiterbeschäftigung bei seinem Ex-Verein vor dem Arbeitsgericht Mainz geklagt und gewonnen hat. Sein erster Arbeitsvertrag war zunächst befristet und wurde dann um zwei Jahre verlängert. Der Verein ließ den Vertrag dann auslaufen. Dagegen zog der Spieler vor Gericht.


Denn die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zulässig. Im konkreten Fall heißt das, dass eine erneute Befristung eines Arbeitsvertrags nicht möglich war, da schon zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Dann ist eine erneute Befristung nur mit sachlichem Grund möglich. Den hat das Arbeitsgericht Mainz nicht gesehen. Der Verein hat bereits Berufung gegen das Urteil angekündigt.


Auch wenn es sich im Fall des ehemaligen Fußball-Profis um ein extremes Beispiel handelt, wird doch deutlich, dass es bei befristeten Arbeitsverträgen erhebliche Fallstricke gibt, die dazu führen können, dass die Befristung unwirksam ist.


Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag zwar auch ohne sachlichen Grund befristet werden. Allerdings nur mit einer Höchstdauer von bis zu zwei Jahren. Es können auch kürzere Fristen vereinbart werden. Dann kann der befristete Vertrag maximal drei Mal und nur bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ohne Sachgrund ist nicht möglich.


Liegt ein Sachgrund vor, können Arbeitsverträge befristet werden. Solche Sachgründe können beispielsweise ein lediglich vorübergehender Bedarf, Schwangerschafts- und Krankheitsvertretungen oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, sein. Aber auch dann können bestimmte Konstellationen dazu führen, dass die Befristung unwirksam wird, z.B. wenn die Krankheitsvertretung andere Aufgaben übernimmt als der erkrankte Mitarbeiter.


Sollte die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam sein, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.


Um rechtlichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Arbeitsverträge – befristet oder unbefristet – von Anfang an wasserdicht verfasst werden. Dafür können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte sorgen.


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Wednesday, March 25, 2015

Steuerhinterziehung: Abkommen zwischen EU und Schweiz – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Tage der Schweiz als Steueroase sind endgültig gezählt. Die Schweiz und die Europäische Union einigten sich auf einen Austausch von Bankdaten ab 2018.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schweiz und die Staaten der Europäischen Union haben sich in Brüssel auf ein Ankommen zum automatischen Informationsaustausch geeinigt. Wie u.a. die „Süddeutsche Zeitung“ am 19. März berichtet, werden ab 2017 Bankdaten erhoben und ein Jahr später auch ausgetauscht. Vorausgesetzt die Schweizer Regierung stimmt dem Abkommen im Sommer zu, ist das das Ende des Schweizer Bankgeheimnisses. Denn die EU-Staaten erhalten dann automatisch die relevanten Daten von EU-Bürgern mit einem Konto in der Schweiz. Unversteuertes Schwarzgeld auf einem Schweizer Konto dürfte dann kaum noch vor dem Fiskus versteckt werden können. Fliegt die Steuerhinterziehung auf, drohen den Betroffenen Geld- oder Freiheitsstrafen.


Vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann nach wie vor die Selbstanzeige schützen. Allerdings sollte mit der Selbstanzeige nicht gewartet werden, bis die Tat entdeckt ist. Dann ist sie nicht mehr möglich. Es sollte daher umgehend gehandelt werden. Die Selbstanzeige muss dann alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Dabei können leicht Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige wird unwirksam. Darum sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen, welche Daten die Selbstanzeige beinhalten muss damit sie vollständig ist und wirken kann.


Komplett straffrei kann die Selbstanzeige seit diesem Jahr nur noch wirken, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Wird die hinterzogene Summe zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag beglichen, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.


Auch wenn die Selbstanzeige seit dem 1. Januar 2015 schwieriger und teurer geworden ist, ist sie immer noch der beste Weg, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.


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Bundesregierung plant Reformen bei der Leiharbeit

http://ift.tt/15Z5zzI Die Bundesregierung plant das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) zu reformieren. Die Zeit- bzw. Leiharbeit soll also neu geregelt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung eine Reform der Zeitarbeit bzw. Leiharbeit vereinbart. Angedacht ist dabei etwa das so genannte „Equal Pay“ also gleiche Bezahlung für Leiharbeiter und fest Angestellte in einen Unternehmen. Diese gleiche Bezahlung soll der Leiharbeiter erhalten, nachdem er neun Monate in dem Unternehmen beschäftigt ist. Darüber hinaus soll der Leiharbeiter durchgängig für maximal 18 Monate beschäftigt werden dürfen. Wie genau die Gesetzesänderungen aussehen werden, ist derzeit noch nicht klar. Die Regierung wird voraussichtlich im Mai oder Juni darüber beraten.


Die Reformen werden aber voraussichtlich Einfluss auf die Firmen, die die Arbeitgeber überlassen als auch für ihre Kunden und die Leiharbeiter haben. Kritiker bemängeln, dass dies zum Schaden der Unternehmen und der Leiharbeiter sein könnte. Wie das „Handelsblatt“ am 24. März berichtet, gehe aus einer Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) hervor, dass die angedachten Änderungen besonders die unqualifizierten Leiharbeiter treffen könnten. Demnach würde fast jedes zweite Unternehmen für diese einfachen Tätigkeiten nach neun Monaten einen neuen Leiharbeiter anfordern, um den Gehaltsaufschlag nicht zahlen zu müssen. Bei den Fachkräften und qualifizierten Leiharbeitern ist die Bereitschaft der Unternehmen zum „Equal Pay“ oder zur vollen Übernahme des Arbeitnehmers deutlich höher.


Grundsätzlich zählt auch die Leiharbeit zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Der Leiharbeiter geht mit der Firma, die die Arbeitskräfte entleiht, ein reguläres Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitgeber geht damit auch die gleichen Pflichten ein wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Es gelten zum Beispiel die jeweiligen tariflichen Regelungen und auch der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers.


Darüber hinaus muss für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt werden. Fallen mehr Arbeitsstunden als vereinbart an, werden diese auf dem Konto gutgeschrieben und umgekehrt können auch Minusstunden abgezogen werden. Dies ist aber nur in einem bestimmten Rahmen innerhalb des AÜG möglich.


Bei Fragen zur Leiharbeit können im Arbeitsrecht versierte Rechtsanwälte helfen.


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HCI Renditefonds IV: MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star offenbar verkauft

http://ift.tt/12AIJk2 Die Containerschiffe MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star aus dem HCI Renditefonds IV wurden nach Angaben des „fondstelegramms“ verkauft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „fondstelegramm“ meldet wurden die beiden Containerschiffe MS Frisian Star und MS Frisian Pioneer aus HCI Renditefonds IV offenbar verkauft. Für die Gesellschaften der beiden Schiffe waren schon im vergangenen Jahr Insolvenzanträge gestellt worden.


Der HCI Renditefonds IV investierte ursprünglich in zwölf Schiffsgesellschaften. Allerdings wurden auch der Frachter MS Patagonia und das Containerschiff MS Frisian Sky bereits verkauft. Die Gesellschaft des Containerschiffs MS Berta stellte schon 2013 Insolvenzantrag. So verbleiben nur noch sieben Schiffe als Investitionsobjekte in dem Dachfonds, an dem sich Anleger seit 2004 beteiligen konnten. Die wirtschaftliche Situation dürfte für die Fondsgesellschaft dadurch nicht einfacher geworden sein. Bereits 2010 gab es finanzielle Probleme und es wurde ein Sanierungskonzept aufgelegt.


Für die Anleger verlief ihre Beteiligung nicht immer erfreulich und entsprechend den prospektierten Angaben. Ob sich dies noch nachhaltig ändern wird, ist angesichts der aktuellen Entwicklung zumindest ungewiss. Allerdings sind die Anleger auch nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber eine spekulative Anlageform. Daher hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch die Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko für die Anleger, umfassend dargestellt werden müssen. Diese Aufklärung ist allerdings in vielen Fällen ausgeblieben. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Schadensersatz auch geltend gemacht werden, wen die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs verschwiegen hat.


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Tuesday, March 24, 2015

Neues EU-Erbrecht tritt am 17. August 2015 in Kraft

http://ift.tt/13mG2Ae Am 17. August 2015 tritt das neue EU-Erbrecht (Erbrechtsverordnung) in Kraft. Das bringt erhebliche Änderungen für deutsche Erblasser, die ihren Wohnsitz überwiegend im EU-Ausland haben, mit sich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im EU-Ausland haben und dort auch sterben, bringt das neue EU-Erbrecht erhebliche Änderungen mit sich. Bislang gilt für sie das deutsche Erbrecht. Das ändert sich ab August. Dann gelten für das Vererben die Regelungen des jeweiligen Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes überwiegend gelebt hat. Das kann zu Vorteilen aber auch zu erheblichen Nachteilen führen, über die sich Erblasser und Erben frühzeitig informieren sollten, damit es später nicht zu bösen Überraschungen kommt.


Wie „Die Welt“ berichtet, schätzen Experten, dass es jährlich innerhalb der EU 450.000 Erbschaftsfälle mit Auslandsbezug gibt. Die Zahl belegt, dass die neue Erbrechtsverordnung erhebliche Änderungen mit sich bringen wird. Deutschland ist hiervon stärker betroffen als andere Staaten, in denen schon heute das Erbrecht des Landes maßgeblich ist, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.


Zwar genießen Testamente und Erbverträge auch nach dem 17. August einen Bestandsschutz. Damit der letzte Wille dann aber auch tatsächlich eintritt, sollten sie jetzt noch einmal gründlich geprüft und aktualisiert werden, damit keine Nachteile entstehen. Das gilt besonders für das sog. „Berliner Testament“, in dem sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Diese spezielle Regelung wird möglicherweise in einigen Staaten nicht anerkannt werden.


Auch darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die jeweiligen nationalen Regelungen im Erbrecht erheblich von den deutschen unterscheiden können. Das kann die Erbfolge, Erbquoten, Pflichtteile, etc. betreffen. Daher sollten deutsche Bürger, die ihren Wohnsitz überwiegend im EU-Ausland haben, sich genau Gedanken machen, wie sie ihren Nachlass regeln möchten. Dazu können sie sich an im nationalen und internationalen Erbrecht versierte Rechtsanwälte wenden.


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Medico Fonds Nr. 41 im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1BJjlu3 Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 18. März das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Medico Fonds Nr. 41 Objekt Gera KG eröffnet (Az. 503 IN 44/15). Anlegern droht der Totalverlust.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftlichen Probleme beim geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 41 Objekt Gera KG der Düsseldorfer Gebau-Gruppe sind nicht neu. Zuletzt sollen die Anleger aufgefordert worden sein, bereits erhaltene Ausschüttungen und Steuergutschriften wieder zurückzuzahlen, um den Fonds zu retten. Offenbar erfolglos. Denn am 18. März 2015 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft.


Medico Fonds waren besonders bei Ärzten und Apothekern eine beliebte Kapitalanlage. Ihnen wurden meist hohe Gewinnaussichten versprochen, die sich dann aber nicht erfüllt haben. Nun könnte es aber noch schlimmer kommen. Denn im Insolvenzfall droht den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.


Schadensersatzansprüche können sich aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Fonds Nr. 41 sind keineswegs das viel beschriebene „Betongold“. Vielmehr sind sie den Schwankungen auf dem Immobilienmarkt und bei den Mieteinnahmen ausgesetzt. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit des Fonds gefährdet werden und für die Anleger am Ende der Verlust der Einlage stehen. Daher hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage, insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts, informiert werden müssen. Das ist erfahrungsgemäß aber nicht immer geschehen. Stattdessen wurden die Fondsanteile auch an sicherheitsbewusste Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden.


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Monday, March 23, 2015

Organhaftung: Regressansprüche gegen Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat

http://ift.tt/1xZ9qdU Leitende Organe wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte können bei Fehlern in der Unternehmensführung in Regress genommen werden. Umstritten ist, wie weit die Regressansprüche reichen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon bei einfacher Fahrlässigkeit kann ein Unternehmen seine Leitungsorgane wie Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte in Anspruch nehmen. Fraglich ist aber, wie weit diese Innenhaftung der Organe gegenüber dem Unternehmen reicht und inwiefern die Regressansprüche berechtigt sind.


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat zuletzt mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2015 eine unbegrenzte Haftung der Organmitglieder bezüglich der Regressansprüche eines Unternehmens abgelehnt und bestätigte damit weitgehend die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Essen vom 19. Dezember 2013 (1 Ca 657/13). In dem Fall ging es um die Regressansprüche eines Unternehmens gegen einen Geschäftsführer wegen Verstößen gegen das Kartellrecht. Das Unternehmen forderte von dem Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe von 193 Millionen Euro, weil dieser von den Preis- und Quotenabsprachen gewusst und sie geduldet, mindestens aber seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das Arbeitsgericht Essen und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab.


Die vom Bundeskartellamt gegenüber dem Unternehmen verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig, so das Landesarbeitsgericht. Dies ergebe sich auch aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße. Denn das Unternehmen habe durch den Kartellverstoß auch einen Vorteil erzielt. Dieser müsse dann auch bei dem Unternehmen und nicht bei der handelnden Person abgeschöpft werden. Darüber hinaus unterscheide das Kartellrecht auch bei Geldbußen zwischen Unternehmen und natürlichen Personen. Die Buße gegen eine natürliche Person ist auf eine Million Euro begrenzt, bei Unternehmen kann sie bis zu zehn Prozent des Umsatzes betragen. Auch deshalb könne die Buße nicht an den Geschäftsführer weitergegeben werden. Das Arbeitsgericht Essen hatte zudem darauf verwiesen, dass die Hinweise auf das Kartell im Rahmen einer Compliance-Prüfung nicht ausreichend verfolgt wurden. Insofern treffe die übergeordneten Stellen ein Mitverschulden.


Mit Maßnahmen wie einem Compliance-Management-System oder dem Abschluss einer D&O-Versicherung können sich die Leitungsorgane gegen Haftungsansprüche absichern. Für weitere Maßnahmen, zur Durchsetzung von Forderungen bzw. Abwehr von Ansprüchen können sie sich an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


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BGH erleichtert Ausstieg aus geschlossenen Fonds

http://ift.tt/Pc53sN Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert Anlegern mit einem aktuellen Urteil den Ausstieg aus Beteiligungen an geschlossenen Fonds (Az.: II ZR 44/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einem aktuellen Urteil setzt der Bundesgerichtshof seine anlegerfreundliche Rechtsprechung fort. Der BGH entschied, dass die Anleger geschlossener Fonds, z.B. Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds, etc., aus ihrer Beteiligung aussteigen können, wenn sie nicht umfassend und verständlich über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Nach der bislang herrschenden Rechtsprechung war der vorzeitige Ausstieg aus der Beteiligung nur dann möglich, wenn die Anleger arglistig getäuscht wurden.


Das BGH-Urteil eröffnet den Anlegern nun neue Möglichkeiten. Allerdings bedeutet es nicht automatisch, dass sie ihr eingesetztes Kapital komplett zurückerhalten. Sie bekommen nur den aktuellen Wert ihrer Anteile zurück. Ist der in der Zeit der Beteiligung stark gesunken, bleibt es bei einem Verlustgeschäft für den Anleger. Bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft kann der Totalverlust die Folge sein. Interessant wird es aber für Anleger, die in geschlossene Fonds mit Ratensparplänen investiert haben und monatlich eine vereinbarte Summe einzahlen müssen. Diese Ratenzahlungen würden im Fall der Kündigung entfallen.


Die Kündigung ist allerdings nicht die einzige Möglichkeit der Anleger, sich gegen finanzielle Verluste zu wehren. Vielfach haben sie auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer anleger-und objektgerechten Beratung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage, insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies in vielen Fällen nicht geschehen und spekulative, risikoreiche Geldanlagen wurden auch an ausdrücklich sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Wurden die Fondsbeteiligungen durch eine Bank vermittelt, hätte diese nach Rechtsprechung des BGH zudem ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Kampf gegen Steuerhinterziehung wird forciert – Ausweg Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Während deutsche Steuerhinterzieher nach wie vor die Selbstanzeige nutzen, um einer Verurteilung zu entgehen, ist die Steuerhinterziehung bei vermögenden Griechen offenbar immer noch Volkssport.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „Handelsblatt“ am 20. März berichtet, schleusen vermögende Griechen offenbar nach wie vor jährlich etwa 30 bis 40 Milliarden Euro am Fiskus vorbei. Obwohl Steuerhinterziehung als eine der Hauptursachen für die Krise in Griechenland gilt, ist die Schwarzgeld-Bekämpfung dort offenbar noch ein Fremdwort.


In weiten Teilen Europas und besonders in Deutschland sieht das anders aus. Hier wird der Kampf gegen Steuerhinterziehung weiter forciert. Um den Steuersündern auf die Schliche zu kommen, haben viele Staaten diverse Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen und der deutsche Fiskus kauft nach wie vor sog. Steuer-CDs. Anders als in Griechenland wird es hier für Steuerhinterzieher also immer schwieriger, unentdeckt zu bleiben.


Allerdings bietet die Selbstanzeige nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung der Tat, gestellt werden und vollständig sein. Dazu muss sie die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend gewürdigt werden. Daher sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige ordnungsgemäß verfasst ist und ihre Wirkung entfalten kann.


Komplett straffrei kann die Steuerhinterziehung auch bei einer Selbstanzeige seit dem 1. Januar 2015 nur noch dann bleiben, wenn die hinterzogene Summe 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Werden die Steuerschulden zzgl. der Zinsen und des Strafzuschlags innerhalb einer Frist beglichen, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.


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