Wednesday, July 30, 2014

MPC Flottenfonds III: Streit auf dem Rücken der Anleger

http://ift.tt/11O0cFa Die Anleger des MPC Flottenfonds III werden zunehmend verunsichert. Nach einem Urteil des OLG Hamburg dürfen derzeit keine Gelder an die Anleger ausgezahlt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es ist selten genug – doch der MPC Flottenfonds III gehört zu den momentan wenigen erfolgreichen Schiffsfonds. Kein Grund zur Sorge also für sie Anleger? Leider nicht. Denn der Streit zwischen der Fondsgesellschaft und der Reederei E.R. Schifffahrt geht weiter. Leidtragende sind die Anleger, die auf ihre Auszahlungen warten müssen.


Zum Hintergrund: Die Reederei E.R. Schifffahrt fordert von dem Fonds 50 Millionen Dollar. Ob diese Forderung rechtens ist, muss das Gericht noch im Hauptsacheverfahren klären. Bis dahin erhalten die Anleger aber voraussichtlich kein Geld. Das hat das OLG Hamburg jetzt entschieden (Az. 11 U 146/14), wie unter anderem das Handelsblatt berichtet. Nach Ansicht des OLG Hamburg stehen der Reederei vertragliche Ansprüche gegen den MPC Flottenfonds III zu. Daher hat es verfügt, dass die Gelder an die Anleger nicht ausgezahlt werden, bis die Angelegenheit geklärt ist.


Das Hauptsacheverfahren beginnt Ende August. Die Fondsleitung äußerte sich zwar zuversichtlich, dass die Arrestierung der Anlegergelder wieder aufgehoben werde, Verunsicherung dürfte bei den Anlegern allerdings bleiben. Betroffen sind fast 8000 Anleger, die in den MPC Flottenfonds III investiert haben und deren Renditen sinken könnten, wenn an die Reederei tatsächlich 50 Millionen Dollar gezahlt werden müssten.


Die Fondsschiffe waren Ende 2013 mit Zustimmung der Anleger verkauft worden. Allerdings steht der Vorwurf im Raum, dass die Anleger nicht alle nötigen Informationen erhalten haben und eventuell ein höherer Verkaufserlös möglich gewesen wäre. Dies hätte dann auch eine höhere Rendite zur Folge gehabt.


In dieser unübersichtlichen Situation können sich verunsicherte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Er kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


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HCI Shipping Select XI: MS Sleipner steht vor der Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Einem weiteren Schiff aus dem Dachfonds HCI Shipping Select XI droht das Aus. Über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Sleipner wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Dachfonds HCI Shipping Select XI im Jahr 2005 auf. Der Dachfonds investierte in mehrere Schiffe. Darunter auch in die Containerschiffe MS HR Magician und MS Pauline, die beide schon Insolvenz anmelden mussten. Nun steht offenbar das dritte Schiff vor dem Aus. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde über die Gesellschaft der MS Sleipner am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 93 IN 42/14).


Für den Dachfonds wird die wirtschaftliche Situation durch die drohende Insolvenz des dritten Schiffes nicht einfacher. Das könnten auch die Anleger zu spüren bekommen. Um finanziellen Schaden abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätte über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Schiffsfonds sind in der Regel hoch spekulative Geldanlagen, die dennoch häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben wurden. Risiken wie sinkende Charterraten bei den Schiffen oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile wurden oft verschwiegen. Da sogar das Risiko des Totalverlusts besteht, ist die Beteiligung für sicherheitsorientierte Anleger, die in den Aufbau einer Altersvorsorge investieren wollten, ungeeignet.


Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Anteile erhalten haben. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da sie auch das Provisionsinteresse der Banken belegen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen.


Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Gesellschaftsrecht: Von der Wahl der passenden Gesellschaftsform hängt bei Unternehmen viel ab

http://ift.tt/QSSC5l Neben einer geeigneten Geschäftsidee muss bei einer Unternehmensgründung auch die passende Gesellschaftsform gefunden werden. Je nach Gesellschaftsform ändert sich die Rechtslage.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Wahl der Gesellschaftsform ist für den Auftritt und das wirtschaftliche Agieren eines Unternehmens von großer Bedeutung. Je nach Gesellschaftsform ändern sich auch die Handlungsspielräume und die rechtlichen Konsequenzen für den Betrieb. Fast jede Gesellschaftsform bietet Vor- und Nachteile. Daher muss genau überlegt werden, welche Form für das Unternehmen am geeignetsten ist und die Interessen, die zwischen Geschäftspartner auch konträr sein können, am besten vertritt. Grundsätzlich kann zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden werden.


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Bei der Vertragsgestaltung hat der Gesetzgeber der GbR viel Freiraum gelassen. Das ist auf der einen Seite zwar sehr angenehm, birgt aber auch viele Risiken, die zum Streit unter den Gesellschaftern führen können. Zumal die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR haften.


Die bekannteste Form der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft (AG).Ihr Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro und wird in Aktien aufgeteilt. Die AG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionäre stehen also nicht mit ihrem Privatvermögen in der Haftung, können aber das Geld, das sie in die Aktien investiert haben, verlieren.


Zwischen GbR und AG liegen noch viele weitere unterschiedliche Gesellschaftsformen. Zu den verbreitetsten gehört die GmbH, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.


Das deutsche Gesellschaftsrecht ist so komplex, dass es für den Laien beinahe unmöglich ist, die geeignete Form für sein Unternehmen zu finden und alle damit verbundenen Vor- und Nachteile zu kennen. Daher sollten im Gesellschaftsrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater bei einer Unternehmensgründung hinzugezogen werden. So können die rechtlichen und steuerlichen Aspekte zuvor abgeklärt und alle Eventualitäten abgewogen werden. Das gilt auch und besonders wenn internationale Gesellschaftsformen ins Spiel kommen.


Kompetente Rechtsanwälte helfen nicht nur bei der Unternehmensgründung, sondern auch wenn eine bereits bestehende Gesellschaft geändert, z.B. vergrößert oder aufgelöst, bzw. eine andere Form gewählt werden soll.


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Tuesday, July 29, 2014

Steuerhinterziehung: Countdown für Selbstanzeige läuft

http://ift.tt/19NYqWI Für Steuersünder wird die Selbstanzeige langsam zu einem Wettlauf mit der Zeit. Ab 2015 sollen die Regeln deutlich verschärft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwar ist auch im kommenden Jahr die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten noch möglich, doch die Regeln werden dann deutlich verschärft. Darauf haben sich die Finanzminister von Bund und Länden verständigt.


Vorgesehen ist ab 2015 den Strafzuschlag massiv zu erhöhen und den Korrekturzeitraum für die hinterzogenen Steuern von fünf auf zehn Jahre zu verdoppeln. Völlig straffrei sollen die Steuersünder nur noch bleiben, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen kann es teuer werden. Da die Steuern in der Regel innerhalb einer kurzen Frist nach der erfolgten Selbstanzeige nachgezahlt werden müssen, kann das künftig zu einem Problem werden.


Im Einzelnen ist geplant, dass bei hinterzogenen Steuern ab einer Höhe von 25.000 Euro ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig wird. Bei einer hinterzogenen Summe ab 100.000 Euro steigt der Strafzuschlag auf 15 Prozent. Bei einem Hinterziehungsbetrag ab einer Million Euro werden dann schon 20 Prozent fällig. Bislang bleibt eine Selbstanzeige bei einem Hinterziehungsbetrag bis 50.000 Euro straffrei. Bei höheren Summen wird ein Strafzuschlag von fünf Prozent fällig.


Darüber hinaus müssen ab dem kommenden Jahr voraussichtlich die Steuererklärungen der vergangenen zehn Jahre berichtigt werden. Das ist mit einem deutlich höheren Aufwand und auch einem größeren Risiko verbunden, dass die Selbstanzeige nicht vollständig und daher nicht strafbefreiend ist. In so einem Fall können hohe Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen drohen.


Daher sollten Steuersünder, die in die Steuerehrlichkeit zurückkehren wollen, eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfassen. Jeder Fall liegt anders und muss individuell gewürdigt werden. Im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Erstellung einer vollständigen Selbstanzeige behilflich sein und dafür sorgen, dass sie strafbefreiend wirkt.


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Franchiserecht: Franchisevertrag berührt viele Rechtsgebiete

http://ift.tt/11X5UmX Franchise ist inzwischen zwar fast allgegenwärtig. Rechtlich ist ein Franchisevertrag allerdings nicht eindeutig zuzuordnen, da er viele Rechtsgebiete berührt, die alle berücksichtigt werden müssen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Imbissketten, Bäckereien, Parfümerien oder Hotels – Franchise hat sich als Vertriebskonzept in vielen Bereichen durchgesetzt. Charakteristisch ist dabei, dass der Franchisenehmer selbstständig ein eigenes Unternehmen führt. Allerdings nutzt er dazu in der Regel das Konzept und den geschützten Markennamen des Franchisegebers. Letzterer kann dadurch das Vertriebsnetz für sein Produkt bzw. seine Dienstleistung relativ risikolos weiter ausbauen. Der Franchisenehmer profitiert hingegen von einem eingeführten Produkt und in der Regel auch von einem schon erprobten Unternehmenskonzept. Dafür zahlt er an den Franchisegeber eine Gebühr.


Geregelt wird die Kooperation im Franchisevertrag. Dieser kennt allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Maßstäbe wie etwa der Kaufvertrag oder Mietvertrag. Das liegt auch daran, dass es sich um einen Mischvertrag handelt, der viele unterschiedliche Rechtsgebiete berührt. Dazu zählen u.a. Elemente des Kaufvertrags, der Darlehensvertrages oder des Mietvertrages. Zusätzlich müssen Regelungen zum Markenrecht und besonders zum Kartellrecht beachtet werden.


Dadurch wird ein Franchisevertrag, der die Belange aller Beteiligten zur Zufriedenheit regelt, zu einer rechtlich überaus komplexen Angelegenheit, die für den Laien kaum zu überschauen ist. Zudem es auch möglich ist, dass nicht nur nationales, sondern auch internationales Recht beachtet werden muss. Unterschieden wird außerdem zwischen dem Partnerschaftsfranchising, bei dem sich Franchisegeber und Franchisenehmer gleichberechtigt gegenüber stehen, und dem Subordinationsfranchising, bei dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer in der Regel übergeordnet ist.


Angesichts der vielen zu berücksichtigen Faktoren bei einem Franchisevertrag sollte dieser nicht ohne anwaltliche Hilfe abgeschlossen werden. Erfahrene Rechtsanwälte mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen betroffenen Rechtsgebieten können bei der Vertragsgestaltung mitwirken, so dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und die Interessen der Beteiligten gebührend berücksichtigt.


Auch wenn es bei bereits bestehenden Franchiseverträgen zu Streitigkeiten kommt, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.


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HCI MS Skyndir droht die Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Der Schiffsfonds HCI MS Skyndir steht vor der Insolvenz. Nach Angaben des „fondstelegramms“ wurde am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der derzeitigen Insolvenzwelle bei HCI-Schiffsfonds wurde offenbar auch der Fonds HCI MS Skyndir erfasst. Das Amtsgericht Neumünster hat nach Angaben des „fondstelegramms“ das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 93 IN 44/14). Anleger konnten sich an dem Fonds seit 2006 beteiligen. Nun müssen sie den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.


Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Erfahrungsgemäß ist es Schiffsfonds schon bei der Anlageberatung häufig zu Fehlern gekommen. In vielen Fällen wurden die Schiffsfonds als sichere Kapitalanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge beworben. Allerdings sind Schiffsfonds in der Regel großen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen unter anderem schwankende Charterraten, meist lange Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Da für die Anleger sogar das Risiko des Totalverlusts ihres investierten Geldes besteht, ist die Beteiligung für den Aufbau einer Altersvorsorge denkbar ungeeignet. Allerdings wurden diese Risiken bei der Anlageberatung oft verschwiegen oder nicht ausführlich genug dargestellt.


Das gilt auch für die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Anteile eingestrichen haben. Hohe Vertriebskosten können ebenfalls die Wirtschaftlichkeit eines Fonds gefährden. Zudem hat der BGH eindeutig entschieden, dass die Banken diese so genannten Kick-Backs ihren Kunden gegenüber nicht verschweigen dürfen, da diese Rückvergütungen das Provisionsinteresse der Banken zeigen und der Kunde bei Kenntnis der Rückvergütungen die Anteile möglicherweise gar nicht erst gezeichnet hätte.


Sowohl das Verschweigen der Provisionen als auch eine unzureichende Aufklärung über die Risiken kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hat.


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Unternehmensnachfolge: Ein komplexer Prozess mit viel Gestaltungsspielraum

http://ift.tt/W5TwBd Verabschiedet sich der Firmeninhaber in den Ruhestand, muss die Unternehmensnachfolge geregelt werden. Meist bieten sich zwei Optionen: Verkaufen oder vererben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Möchte sich der Chef, also der Firmeninhaber, in absehbarer Zeit zur Ruhe setzen, muss die Frage der Unternehmensnachfolge geregelt werden. Ein komplexer Prozess, der viele – auch rechtliche – Fragen aufwirft.


Bei einem Familienbetrieb wird der Nachfolger häufig in der eigenen Verwandtschaft gesucht, weil der Betrieb in vertrauensvolle Hände übergeben werden soll. Dann kann das Unternehmen vererbt werden. Derzeit können Firmenerben dabei noch von erheblichen Steuervergünstigungen profitieren. Allerdings könnte es damit schon in absehbarer Zeit vorbei sein. Derzeit wird diskutiert, ob Firmenerben im Vergleich zu Privaterben zu stark bevorzugt werden und dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Noch im Herbst wird mit einer neuen Regelung gerechnet. Denkbar, dass die Steuervergünstigungen dann erheblich eingeschränkt werden.


Um das Vermögen des Unternehmens im Erbschaftsfall zu schützen, sollte unbedingt ein im Erbrecht und Steuerrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Soll das Unternehmen nicht vererbt, sondern verkauft werden, bieten sich zwei Optionen an. Der Betrieb wechselt gegen eine einmalige Zahlung der vereinbarten Kaufsumme den Besitzer oder es werden andere Zahlungsmodalitäten vereinbart, zum Beispiel regelmäßige Raten oder Rentenzahlungen. Denkbar ist auch die Firma an das eigene Management zu veräußern (Management-Buy-Out) oder an ein außenstehendes Management (Management-Buy-In). Bei jedem Verkauf sind die gestalterischen Möglichkeiten und auch steuerlichen Konsequenzen zu beachten. Daher sollte der Verkauf eines Unternehmens immer gut durchdacht und vorbereitet sein.


Bei der Unternehmensnachfolge werden gleich mehrere Rechtsgebiete berührt. Fragen des Erbrechts und Familienrechts müssen ebenso beachtet werden wie steuerliche Regelungen. Ein Team aus erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen Rechtsgebieten kann helfen, die Unternehmensnachfolge reibungslos und zur Zufriedenheit aller Beteiligten zu regeln. Sie können die Unternehmensnachfolge von Anfang an begleiten, ein passendes Konzept ausarbeiten und die Gestaltungsspielräume zum Wohl der Betroffenen ausschöpfen.


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KanAm grundinvest verkauft Immobilie in Spanien

http://ift.tt/1g0jspm Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds KanAm grundinvest hat eine Büroimmobilie in Spanien erfolgreich verkauft, teilt das Fondsmanagement mit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Angaben des Fondsmanagements vom 24. Juli 2014 wurde die Büroimmobilie Edificio Princ in der spanischen Hauptstadt Madrid verkauft, nachdem der Hauptmieter zuletzt seinen Vertrag verlängert hatte. Erfreulich für die Anleger des KanAm grundinvest: Der Verkaufspreis soll über dem zuletzt festgestellten Verkehrswert liegen.


Der KanAm grundinvest wird derzeit abgewickelt, nachdem der offene Immobilienfonds nach der zweiten Schließung 2010 nicht wiedereröffnet werden konnte. Während der Abwicklungsphase erhalten die Anleger in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach den erzielten Erlösen aus dem Verkauf der Fondsimmobilien richtet.


Die betroffenen Anleger müssen allerdings nicht abwarten bis die Abwicklung abgeschlossen ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) eröffnett ihnen gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Denn die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen.


Die Anleger des KanAm grundinvest haben es gleich zwei Mal erlebt, dass der Fonds geschlossen wurde und sie während dieser Zeit ihre Anteile nicht wieder zurückgeben konnten. Dies sei ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger, stellte der BGH klar. Daher hätten die Banken sie darüber auch ungefragt aufklären müssen. Sind die Banken ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor 2008 abgeschlossen wurden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorlag und Schadensersatz geltend gemacht werden kann, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bietet auch Anlegern, die schon einmal erfolglos auf Schadensersatz geklagt haben, nun eine zweite Chance. Denn die Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können, sind durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutlich gestiegen.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche können sich geschädigte Anleger des KanAm grundinvest an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Monday, July 28, 2014

Due Diligence Prüfung bei größeren Transaktionen unerlässlich

http://ift.tt/WJYp4c Bei größeren Transaktionen wie insbesondere dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Renditeobjekten wie Immobilien ist eine sorgfältige Risikoprüfung unerlässlich. Eine solche Due Diligence Prüfung liefert alle relevanten Informationen für den geplanten Kauf.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der Übernahme von Unternehmen oder dem Kauf von Unternehmensanteilen ist eine genaue Prüfung der bestehenden Risiken im Zusammenhang mit der Transaktion zwingend erforderlich damit eine sorgfältige Prüfung des Investments erfolgen kann. Denn oft ist die tatsächliche Situation des Unternehmens dem Käufer nicht ausreichend bekannt. Eine sorgfältige Prüfung aller für die Transaktion relevanten Informationen liefert die Due Diligence Prüfung. Sie zeichnet ein konkretes Bild der bestehenden Risiken und führt zu der Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises unter Berücksichtigung aller für die Transaktion relevanten Faktoren.


Oft sind die Probleme, die sich beispielsweise beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen ergeben können, auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Daher ist es zu empfehlen, frühzeitig eine umfassende und detaillierte Prüfung durchzuführen. Die Gesellschaftsform des Unternehmens, bestehende Verträge mit Geschäftspartnern, Arbeitsverträge, steuerliche Auswirkungen, bestehende Patente, Copyrights und Rechte Dritter, die Forderungen und Verbindlichkeiten, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und auch die herrschenden Marktbedingungen sind einige der Faktoren, die genau beachtet, analysiert und bewertet werden müssen. Diese Informationen liefern die Daten, um das Risiko, das mit der Investition verbunden ist, genau einschätzen zu können. Letztlich führt diese Risikoeinschätzung auch zu der Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises.


Da im Grunde bei jeder Transaktion ganz spezielle Besonderheiten zu beachten sind, reicht es nicht, einfach nur einen „Musterkatalog“ oder Standards abzuarbeiten, um zu einer realistischen Bewertung des beabsichtigten Geschäfts zu kommen. Jede Investition muss neu, nach ihren ganz ihren eigenen Kriterien analysiert und bewertet werden.


Um die Details und auch ihre rechtlichen Auswirkungen erkennen zu können, sollten spezialisierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Diese helfen auch bei der Preisfindung, der Vertragsgestaltung und stehen für die weitere rechtliche Beratung zur Verfügung.


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Testament: Den „letzten Willen“ wirksam verfassen

http://ift.tt/YhfJbG Mit einem Testament kann der Erblasser seinen „letzten Willen“ bekunden und Regeln für das Erbe treffen. Doch ein Testament kann auch ungültig sein. Daher müssen Regeln beachtet werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Testament trifft der Erblasser Verfügungen über sein Vermögen nach seinem Tod. Er kann u.a. Regelungen zur Erbfolge, Höhe des Erbteils, Auflagen oder auch Enterbung im Testament festlegen. Zudem kann er auch bestimmen, dass das Testament durch einen Testamentsvollstrecker vollstreckt wird. So hat der Erblasser die Möglichkeit, seinen Nachlass anders zu ordnen als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, die ohne Testament gelten würde.


Allerdings ist es für den Laien nicht einfach, ein Testament so aufzusetzen, dass es wirksam ist. Denn auch der „letzte Wille“ kann angefochten werden und wird so vielleicht nicht erfüllt. Formal gibt es zwei Möglichkeiten ein Testament aufzusetzen: Das notariell beglaubigte (öffentliche) Testament oder das handschriftliche Testament. Letzteres muss dem Erblasser eindeutig zugeordnet werden können. Eine Unterschrift alleine reicht dazu nicht aus. Der Erblasser kann sein Testament auch jederzeit widerrufen oder abändern.


Ehepartner können auch ein gemeinsames Testament verfassen. Die Besonderheit liegt darin, dass beim Tod eines Partners die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen bindend werden, also nicht mehr widerrufen oder geändert werden können.


Unwirksame Testamente führen nicht nur dazu, dass der „letzte Wille“ des Erblassers nicht ausgeführt wird, sondern können auch zum Streit unter Erben führen. Daher sollten die testamentarischen Verfügungen nicht nur wohl überlegt, sondern auch professionell verfasst sein, so dass keine Zweifel an dem Testament aufkommen. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass ein Testament formgerecht aufgesetzt wird und die getroffenen Verfügungen wirksam werden auch unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorgaben wie zum Beispiel den Pflichtteil. Auch sollte dafür gesorgt werden, dass das handschriftliche Testament im Todesfall aufgefunden wird. Dazu kann es beispielsweise beim Nachlassgericht hinterlegt werden.


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Sunday, July 27, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen

http://ift.tt/19NYqWI Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig gestellt wird. Die Behörden dürfen also noch keine Ermittlungen aufgenommen haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Das deutsche Steuerrecht weist jedoch die Besonderheit der strafbefreienden Selbstanzeige auf. Werden alle Steuerverfehlungen der vergangenen fünf Jahre dem Finanzamt gegenüber mit den nötigen Unterlagen offen gelegt, kehrt der Steuersünder in die Steuerehrlichkeit zurück.


Dazu müssen aber im Wesentlichen zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Unterlagen zu den Steuerverfehlungen der vergangenen fünf Jahre müssen vollständig sein, so dass in kurzer Zeit ein neuer Steuerbescheid ausgestellt werden kann. Die Steuerschuld muss dann innerhalb einer kurzen Frist beglichen werden. Und die Selbstanzeige muss rechtzeitig erfolgen.


Wann eine Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt, ist allerdings umstritten. Haben die Behörden bereits Ermittlungen aufgenommen, ist es zu spät. Fraglich ist aber zum Beispiel, ob durch die bloße Vermutung, dass der Name auf einer angekauften Steuer-CD auftauchen könnte, die Selbstanzeige schon nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann.


Daher sollten Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen wollen, sich unbedingt mit einem im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt beraten. Er kann beurteilen, ob die Selbstanzeige noch rechtzeitig erfolgt und er kann auch bei der Erstellung bei der Selbstanzeige behilflich sein. Denn eine Selbstanzeige so zu stellen, dass sie tatsächlich strafbefreiend wirkt, ist ein kompliziertes Verfahren, das der Laie kaum überschauen kann. Auch vorgefertigte Musterformulare können die komplexen und stets unterschiedlichen Sachverhalte kaum erfassen. Die Konsequenz kann dann sein, dass die Selbstanzeige fehlschlägt und empfindliche Strafen drohen.


Mit der Unterstützung kompetenter Rechtsanwälte und Steuerberater lässt sich das Risiko einer unwirksamen Selbstanzeige deutlich minimieren. Sie wissen welche Unterlagen nötig sind und können die Steuerschuld zur Not auch erst schätzen, falls noch wichtige Dokumente fehlen sollten.


Da ab 2015 die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige voraussichtlich deutlich verschärft werden, sollte sie nach Möglichkeit noch in diesem Jahr gestellt werden.


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MPC Holland 72: Anleger erhalten offenbar keine Ausschüttungen

http://ift.tt/1zkXZPN Beim geschlossenen Immobilienfonds Holland 72 von MPC Capital gibt es offenbar Probleme. Die Anleger sollen keine Ausschüttungen erhalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des 2011 vom Emissionshaus MPC Capital aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds Holland 72 wurden offenbar in einen Rundschreiben darüber informiert, dass sie keine Ausschüttungen erhalten. Das berichtet „Fonds professionell“ online. Grund für das Ausbleiben der Ausschüttungen ist demnach, dass der Verkehrswert der Immobilie im Verhältnis zum Kaufpreis durch eine Neubewertung deutlich gesunken sei. Das wiederum habe zu einem Verstoß gegen die so genannte Loan-to-Value-Klausel im Kreditvertrag geführt. Dadurch sind die finanzierenden Banken berechtigt, die Ausschüttungen zu stoppen.


Nachdem die Anleger in den ersten Jahren planmäßig ihre Ausschüttungen erhalten haben, treten nun offenbar ernsthafte Probleme bei ihrer Kapitalanlage auf. Eine Verletzung der Loan-to-Value-Klausel, wonach der ausstehende Darlehensbetrag einen bestimmten Prozentsatz im Vergleich zum Verkehrswert der Immobilie nicht überschreiten darf, hat schon andere Fonds in große Schwierigkeiten gebracht.


Geschlossene Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. So sind die Preise auf den Immobilienmärkten im In- und Ausland naturgemäß Schwankungen ausgesetzt. Dadurch kann der Verkehrswert der Fondsimmobilien sinken, so wie beim MPC Holland 72 offenbar geschehen. Aber auch schwankende Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit eines Fonds belasten. Für die Anleger kann das im schlimmsten Fall den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Geschlossene Immobilienfonds wurden erfahrungsgemäß jedoch oft als „Betongold“, also als wertbeständig, sicher und renditestark angepriesen. In der Realität zeigt dieses „Betongold“ aber oft Risse.


Außerdem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, informieren müssen. Laut Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.


Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen. Um diese durchzusetzen, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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Thursday, July 24, 2014

IVG Euroselect 14: Anleger werden offenbar zum Verkauf ihrer Anteile aufgefordert

http://ift.tt/11t7Cwr Für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 sieht es schlecht aus. Sie werden offenbar aufgefordert, ihre Anteile zu verkaufen. Ansonsten drohe die Zwangsversteigerung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bürogebäude „The Gherkin“ im Herzen Londons ist architektonisch sicher ein Traum. Für die rund 9000 deutschen Anleger des geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 wird es jedoch immer mehr zum Alptraum. Offenbar werden sie derzeit schriftlich aufgefordert, ihre Anteile zu verkaufen. Ansonsten drohe die Zwangsversteigerung. Das berichtet „Fonds professionell“ online am 22.Juli 2014. Das Rundschreiben an die Anlieger liege vor. Bis zum 11. August sollen sich die Anleger demnach entscheiden, ob sie dem Verkauf zustimmen.


Wie die Entscheidung auch ausfällt – den Anlegern drohen so oder so hohe Verluste. Als Ausweg bietet es sich an, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


Geschlossene Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu gehören Turbulenzen auf den Immobilienmärkten oder schwankende Mieteinnahmen bzw. Leerstände. Diese Faktoren können die Wirtschaftlichkeit eines Fonds maßgeblich beeinflussen. Beim IVG Euroselect 14 waren vor allem massive Wechselkursschwankungen für die finanzielle Schieflage verantwortlich. Denn zur Finanzierung wurde u.a. auch ein Kredit in Schweizer Franken aufgenommen. Als das Britische Pfund immer mehr an Wert gegenüber dem Schweizer Franken verlor, begannen die Probleme beim IVG Euroselect 14. Die Kreditverträge, insbesondere die „Loan-to-Value“-Klausel, wurde verletzt. Schließlich spielten die Banken nicht mehr mit und forderten die Rückzahlung der Kredite.


Über diese Risiken, zu denen auch das Totalverlust-Risiko gehört, hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden müssen. Dies gilt auch für die Provisionen, die die Banken für die Vermittlung der Fonds-Anteile kassiert haben. Laut BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, da sie massiven Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können.


Schadensersatz kann auch aus Prospekthaftung entstanden sein, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt beispielsweise unrealistisch waren und die prognostizierten Mieteinnahmen möglicherweise viel zu hoch waren.


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Internationales Erbrecht: Besonderheiten beim Erben und Vererben mit Auslandsbezug

http://ift.tt/13mG2Ae Jeder Staat hat sein eigenes Erbrecht. In Erbschaftsfällen mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, welches Erbrecht Anwendung findet. In vielen Fällen eine komplexe Angelegenheit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die unterschiedlichen nationalen Regelungen im Erbrecht stoßen in vielen Fällen aufeinander. Dabei sind im Wesentlichen drei Kriterien zu beachten: Die Staatsangehörigkeit des Erblassers, der letzte Wohnsitz des Erblassers und Vermögen im Ausland.


Das Internationale Privatrecht regelt, welches nationale Erbrecht Anwendung findet. In Deutschland richtet sich das Internationale Privatrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. War der Erblasser ein Deutscher gilt z.B. bei der Frage der Erbfolge auch das deutsche Erbrecht. Dabei ist es unwesentlich, ob der Verstorbene schon seit vielen Jahren im Ausland gelebt hat. Hinterlässt aber ein ausländischer Staatsbürger Vermögen in Deutschland findet das Erbrecht der jeweiligen Nationalität Anwendung.


Andere Staaten haben das Erbrecht allerdings anders geregt. Hier kann unter Umständen der letzte Wohnsitz des Verstorbenen entscheidend sein. Kompliziert wird es, wenn die unterschiedlichen nationalen Regelungen aufeinander stoßen. Dann kann es zu Streitigkeiten kommen, welches Erbrecht anzuwenden ist. Befinden sich im Nachlass Immobilien oder Grundstücke im Ausland sind noch weitere zusätzliche Regelungen zu beachten, da einige Länder Grundvermögen grundsätzlich ihrem eigenen Recht unterstellen.


Um solche aufreibenden und ggfs. auch kostspieligen Auseinandersetzungen zu vermeiden, können schon zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Dazu ist jedoch ein fundiertes Fachwissen im internationalen Erbrecht erforderlich. Daher können sich Betroffene an im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden, die idealerweise auch mit Kanzleien im Ausland kooperieren. Sie können dafür sorgen, dass die Nachlassfragen so geregelt werden, wie gewünscht.


Beim Erben und Vererben spielt auch immer die Steuer eine Rolle. Auch die unterschiedlichen steuerlichen Gesetzgebungen können von im Erbrecht kompetenten Rechtsanwälten und Steuerberatern berücksichtigt werden, so dass hinterher kein Ärger wegen möglicher Steuerhinterziehung droht oder der Staat einen großen Teil des Erbes über die Erbschaftssteuer für sich beansprucht.


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Axa Immoselect verkauft Immobilie in Spanien – Schadensersatz nach BGH-Urteil

http://ift.tt/1dDSzTc Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect hat sich von einer weiteren Immobilie getrennt. Dadurch wurde der Anteilspreis um rund 1,7 Prozent reduziert. Schadensersatzansprüche sind immer noch möglich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der offene Immobilienfonds Axa Immoselect wird seit geraumer Zeit abgewickelt. Dabei werden die Immobilen aus dem Bestand des Fonds veräußert und die Anleger in Form von turnusmäßigen Ausschüttungen an dem Verkaufserlös beteiligt. Die Höhe der Ausschüttungen hängt maßgeblich vom erzielten Verkaufserlös ab. Wie das Management des Axa Immoselect jetzt mitteilte, wurde das Einkaufszentrum „Imaginalia“ im spanischen Albacete für rund 11,53 Millionen Euro verkauft. Der Anteilspreis habe sich daraufhin um 37 Cent von 21,42 Euro auf 21,05 Euro reduziert.


Anleger des Axa Immoselect haben immer noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hoffnung macht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt auf das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hätten hinweisen müssen. Denn die Aussetzung der Rücknahme der Anteile bedeute für die Anleger ein ständiges Liquiditätsrisiko, da sie in dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können.


Haben die Banken gegen diese Beratungspflicht verstoßen, können Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend gemacht werden. Dabei ist es nach Ansicht der Karlsruher Richter unwesentlich, ob die Schließung des Fonds absehbar war oder nicht. Das Urteil lässt sich auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Durch diese Rechtsprechung des BGH können sich viele Anleger des Axa Immoselect wieder Hoffnung auf Schadensersatz machen, da erfahrungsgemäß häufig in den Beratungsgesprächen nicht ordnungsgemäß über die Risiken offener Immobilienfonds aufgeklärt wurde. Ob die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dazu können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der den Schadensersatzanspruch prüfen und die entsprechenden Schritte einleiten kann.


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Wednesday, July 23, 2014

HCI Euroliner II: MS Jork Reliance und MS Jork Ruler droht die Insolvenz

http://ift.tt/12AIJk2 Das AG Neumünster hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Jork Reliance (93 IN 46/14) und MS Jork Ruler (93 IN 47/14) aus dem Dachfonds HCI Euroliner II eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital emittierte den Dachfonds HCI Euroliner II im Jahr 2006. Investiert wurde in die beiden Container-Feederschiffe MS Jork Reliance und MS Jork Ruler. Nach Angaben des „fondstelegramms“ wurden nun die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaften eröffnet. Für die Anleger ist das ein vorläufiger Tiefpunkt einer Kapitalanlage, die ohnehin die Erwartungen nicht erfüllen konnte. Sollten die beiden Schiffe in der Insolvenz enden, droht den Anlegern sogar der Totalverlust des investierten Geldes.


Diese Entwicklung müssen betroffene Anleger allerdings nicht tatenlos abwarten. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Schadensersatzansprüche resultieren gerade bei Schiffsfonds häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung.


Denn Schiffsfonds wurden oft als sicher und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage angepriesen. Das Risiko des Totalverlusts wurde dabei ebenso wie einige andere Risiken verschwiegen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätte allerdings umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch ist eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet.


Banken haben für die Vermittlung von Schiffsfonds in der Regel Provisionen erhalten. Dies haben sie den Anlegern oft nicht mitgeteilt. Doch auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen hätten sie die Anleger nach Rechtsprechung des BGH informieren müssen. Denn diese Kick-Backs belegen das Provisionsinteresse der Banken. Daher wäre es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sind. Falsche oder irreführende Angaben zeichnen ein ungenaues Bild der Kapitalanlage. Bei Prospektfehlern können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.


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Tuesday, July 22, 2014

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige noch rechtzeitig stellen

http://ift.tt/19NYqWI Die Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird langsam knapp. Zumindest wenn sie noch nach den derzeitigen Regeln gestellt werden soll. Ab 2015 wird es schwerer.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ist nach Medienberichten auch im ersten Halbjahr 2014 wieder deutlich gestiegen. Voraussichtlich wird sich dieser Trend auch in der zweiten Jahreshälfte fortsetzen. Denn ab 2015 sind deutliche Verschärfungen für die Selbstanzeige geplant. Darauf haben sich die Finanzminister von Bund und Ländern bereits verständigt.


Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige bleibt aber auch künftig erhalten. Die Bedingungen, damit sie strafbefreiend wirkt, werden allerdings deutlich verschärft. Besonders gravierend ist, dass ab dem kommenden Jahr voraussichtlich alle Steuerverfehlungen der letzten zehn Jahre offengelegt werden müssen. Bislang gilt das nur für die vergangenen fünf Jahre. Durch die angestrebte Verdoppelung dieses Zeitraums wird es schwieriger, alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, zumal auch die involvierten Banken dadurch extrem gefordert sind. Eine Selbstanzeige kann aber nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie vollständig ist, d.h. alle nötigen Unterlagen beim Fiskus eingereicht werden, so dass das zuständige Finanzamt dann umgehend einen neuen Steuerbescheid ausstellen kann. Die hinterzogene Summe kann zwar zunächst auch geschätzt werden, diese Schätzung sollte aber möglichst genau und auf keinen Fall zu niedrig sein.


Darüber hinaus muss die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgen – bevor die Behörden Ermittlungen aufgenommen haben. Ob der Verdacht, dass sich der Name auf einer angekauften Steuer-CD befinden könnte, schon ausreicht, ist in dieser Frage allerdings strittig.


Die Selbstanzeige ist ein komplexes Feld und sollte daher nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare angefertigt werden. Das Risiko, dass sie fehlerhaft und damit nicht strafbefreiend ist, ist groß. Betroffene können sich aber an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.


http://ift.tt/19NYqWI



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Monday, July 21, 2014

HCI Euroliner I: MS Skirner und MS Slidur von Insolvenz bedroht

http://ift.tt/12AIJk2 Der Dachfonds HCI Euroliner I investierte in die Container-Feederschiffe MS Skirner und MS Slidur. Über beide Schiffsgesellschaften wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Dachfonds 2006 auf. Der Fonds investierte das Anlegergeld in die Schiffe MS Skirner und MS Slidur. Für die Anleger verlief diese Investition jedoch nicht wie erhofft. Die Renditen blieben hinter den Prognosen zurück, Ausschüttungen blieben mehrfach aus. Nun könnte es für die Anleger noch dicker kommen. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, wurde über die Gesellschaften der beiden Schiffe am Amtsgericht Neumünster das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az: 93 IN 41/14 bzw. Az. 93 IN 43/14). Für die Anleger könnte die Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Die Krise der Schifffahrt setzt sich offenbar unvermindert fort und fordert weitere Opfer. Die betroffenen Anleger müssen sich damit jedoch nicht abfinden. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen und ggfs. die nötigen Schritte einleiten kann.


Schon bei der Anlageberatung ist es bei Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig zu Fehlern gekommen. Dabei wurden die Beteiligungen in vielen Fällen mit Attributen wie sicher und renditestark beworben. Leider ist bei vielen Schiffsfonds genau das Gegenteil eingetreten und die Anleger haben den Schaden. Allerdings hätten sie im Zuge der Anlageberatung auf die enormen Risiken, denen Schiffsfonds ausgesetzt sind, hingewiesen werden müssen. Schließlich besteht sogar das Totalverlust-Risiko. Eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts kann aber wohl kaum als sicher gelten. Ist die Risikoaufklärung ausgeblieben, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Das gilt auch, wenn die Banken nicht über die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, informiert haben. Laut Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offengelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Außerdem kann überprüft werden, ob die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgetreu waren oder vielleicht übertriebene Erwartungen geweckt haben.


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Erbschaftssteuer sparen

http://ift.tt/NWrmVc Bei einer Erbschaft kassiert der Staat in der Regel durch die Erbschaftssteuer mit. Aber auch bei der Erbschaftssteuer kann gespart werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer eine Erbschaft antritt, muss damit rechnen, dass er auch Erbschaftssteuer zahlen muss. Durch das Wachstums-Entlastungsgesetz wurden die Erben zwar entlastet, indem die Steuersätze von 30 bzw. 50 Prozent auf 15 bis maximal 43 Prozent umgewandelt wurden. Dennoch landet ein beträchtlicher Teil des Erbes in den Kassen des Staates. Das gilt nicht nur, wenn Geld hinterlassen wurde, sondern auch zum Beispiel bei Immobilien oder Kunstgegenständen.


Allerdings gibt es auch bei der Erbschaftssteuer Sonderregelungen. Diese betreffen u.a. das selbstgenutzte Eigenheim. Wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden, können die Ehepartner oder Kinder beim geerbten Haus auch steuerfrei bleiben. Dazu ist aber fundiertes Fachwissen im sich kontinuierlich wandelnden Bereich der Erbschaftssteuer nötig. Um von möglichst günstigen Steuersätzen zu profitieren, können sich Betroffene an im Erbrecht erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte wenden. Wichtig ist auch, die Erbschaft in der Steuererklärung anzugeben, da sich Erben sonst der Steuerhinterziehung strafbar machen können. Sollte eine Erbschaft bislang nicht beim Finanzamt angeben sein, besteht auch die Möglichkeit der Selbstanzeige.


Die Erbschaftssteuer spielt auch bei Firmen-Erben eine wichtige Rolle. Bislang können sie noch von Vergünstigungen zwischen 85 und 100 Prozent profitieren. Im Wesentlichen sind die Vergünstigungen davon abhängig, ob die Arbeitsplätze erhalten werden. Allerdings wird derzeit geprüft, ob diese Vergünstigungen für Unternehmenserben im Vergleich zu Privaterben gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Möglicherweise werden schon im Herbst die Vergünstigungen deutlich reduziert.


Daher sollten Betriebe, bei denen die Unternehmensnachfolge geregelt werden muss, sich möglichst zeitnah mit dieser Frage beschäftigen, wenn sie noch von den Vergünstigungen profitieren wollen.


Auch bei diesem Komplex können im Erbrecht erfahrene Steuerberater und Rechtsanwälte helfen, die Vorgänge zu optimieren und einen großen Teil der Erbschaftssteuer zu sparen.


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Prokon: Insolvenzverwalter kündigt Schadensersatzklage an

http://ift.tt/1lYol47 Für den Prokon-Gründer und Ex-Chef des Unternehmens könnte es knüppeldick kommen. Nicht nur die Staatsanwaltschaft ermittelt, sondern auch der Insolvenzverwalter kündigt eine Schadensersatzklage an.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenige Tage vor der Gläubigerversammlung der insolventen Prokon Regenerative Energien GmbH am 22. Juli kommt das Unternehmen nicht zur Ruhe. Nachdem die Staatsanwaltschaft inzwischen wegen Insolvenzverschleppung und anderer Wirtschaftsdelikte gegen den Prokon-Gründer ermittelt, kündigt jetzt auch der Insolvenzverwalter eine umfangreiche Schadensersatzklage noch in diesem Jahr gegen ihn an.


Wie der Insolvenzverwalter ausführt, habe der Firmengründer ungeprüft unbesicherte Kredite in Millionenhöhe vergeben und den Genussrechte-Inhabern schweren Schaden zugefügt. Auch die Jahresabschlüsse von Prokon wiesen schwere Mängel auf. Darüber hinaus gebe es Indizien, dass der ehemalige Prokon-Chef bereits 2013 von den massiven Zahlungsschwierigkeiten bei Prokon gewusst haben könne.


Weiter führt der Insolvenzverwalter aus, dass es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht nur um Insolvenzverschleppung, sondern auch um Betrugsverdacht und Untreue gehe. Auch von einem Schneeballsystem ist die Rede. Dies habe ihm die Staatsanwaltschaft bestätigt. Offiziell hat die Staatsanwaltschaft bislang nur die Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung und weiterer Wirtschaftsdelikte eingeräumt.


Für die Inhaber der Prokon-Genussrechte wird es kurz vor der Gläubigerversammlung am 22. Juli in Hamburg immer unübersichtlicher. Vor ihnen stehen schwere Entscheidungen und beinahe täglich gibt es neue Schlagzeilen rund um das Unternehmen. Klar scheint inzwischen, dass eine Rettung des Unternehme angestrebt wird und den Anlegern unterschiedliche Optionen, z.B. die Wandlung der Genussrechte in Eigenkapital, angeboten werden. Das beinhaltet natürlich auch rechtliche Konsequenzen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann die Anleger in diesen Dingen beraten und sie im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen. Außerdem kann er sich auch um die korrekte Anmeldung der Forderungen kümmern.


Darüber hinaus kann er prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und welche rechtlichen Schritte gegen den Prokon-Gründer unternommen werden können, wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten.


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Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen steigt weiter

http://ift.tt/19NYqWI Steuersünder greifen weiter zum Mittel der Selbstanzeige. „Spiegel online“ berichtet, dass sich im ersten Halbjahr 2014 mehr als doppelt so viele Steuersünder angezeigt haben als im Vorjahreszeitraum.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach einer Umfrage des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ sind in den ersten sechs Monaten 2014 rund 22.600 Selbstanzeigen mit Bezug zu ausländischen Kapitaleinkünften bei den zuständigen Behörden eingegangen. Im ersten Halbjahr 2013 seien es nur zirka 9200 Selbstanzeigen gewesen. Insgesamt gab es im Vorjahr rund 25.700 Selbstanzeigen.


Als Gründe für die steigende Zahl der Selbstanzeigen werden die Fälle prominenter Steuersünder und die geplante Regelverschärfung für die Selbstanzeige ab dem kommenden Jahr vermutet. Ebenso dürfte aber auch der Ankauf von Steuer-CDs oder die verstärkte Kooperationsbereitschaft ehemaliger Steueroasen wie z.B. der Schweiz eine Rolle spielen. Das Risiko, entdeckt zu werden, steigt spürbar. Eine Selbstanzeige kann die Betroffenen vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bewahren.


Allerdings wirkt die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn sie rechtzeitig gestellt wird und vollständig ist. Das bedeutet, dass sämtliche relevanten Steuer-Unterlagen der vergangenen fünf Jahre auf den Tisch müssen. Steuerhinterziehungen nur schrittweise zuzugeben, führt nur dazu, dass die Selbstanzeige nicht strafbefreiend ist. Für den Laien ist es allerdings schwierig zu be


urteilen, welche Unterlagen für die Selbstanzeige nötig sind oder ob Steuerstraftaten vielleicht auch schon verjährt sind. Daher sollten sie eine Selbstanzeige auch nicht alleine oder mit der Hilfe von Musterformularen verfassen. Jeder Steuerfall liegt anders und muss individuell gewürdigt werden. Darum sollten sich reuige Steuersünder an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt und Steuerberater wenden. Die Fachleute wissen, wie eine Selbstanzeige verfasst werden muss und vor allem auch, welche Unterlagen sie enthalten muss, damit sie ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann.


Da voraussichtlich die Regeln für die Selbstanzeige zu Beginn des Jahres 2015 verschärft werden, sollte mit einer Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung nicht mehr lange gewartet werden. Im kommenden Jahr wird es wahrscheinlich deutlich schwieriger und auch teurer.


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Widerruf von Lebensversicherungen: Widerrufsbelehrung ist entscheidend

http://ift.tt/1nuLiw6 Ob eine Lebensversicherung auch noch Jahre später widerrufen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Innerhalb weniger Wochen hatte der Bundesgerichtshof zweimal zum Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen zu entscheiden. Konsequenz aus der Rechtsprechung des BGH ist, dass die ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherungsnehmers entscheidend dafür ist, ob die Versicherung auch noch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist rückabgewickelt werden kann.


Beide Male ging es in Karlsruhe um Lebensversicherungen, die nach dem so genannten „Policenmodell“ zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Dieses Modell besagte im Wesentlichen, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt – sogar dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Rücktrittsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Dieser Regelung schob der BGH allerdings mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) einen Riegel vor und erklärte die Klausel für unwirksam, da sie auch nicht im Einklang mit europäischem Recht stehe. Nach Rechtsprechung des BGH bleibt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erhalten, wenn er nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. In diesen Fällen ist der Widerruf auch dann noch möglich, wenn die Police schon gekündigt wurde.


In einem weiteren Fall entschied der BGH am 16. Juli zu Gunsten der Versicherer. Diesmal wollte ein Versicherungsnehmer seine 1998 nach dem „Policenmodell“ abgeschlossene und inzwischen gekündigte Lebensversicherung widerrufen. Nach dem „Policenmodell“ war es üblich, dass die kompletten Unterlagen erst nach Abschluss des Vertrages zugeschickt wurden. Durch die verspätete Aufklärung über die Details sei der Vertrag nach Meinung des Klägers unwirksam und müsse rückabgewickelt werden. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Wenn der Versicherungsnehmer zwar verspätet aber ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt worden sei, könne die Police nicht nachträglich widerrufen werden. Nach Übersendung des Versicherungsscheins hätte der Vertrag in einem Zeitraum von 14 Tagen widerrufen werden können. Auch sah der BGH keine Verletzung des europäischen Rechts.


Wurden Versicherungsnehmer nicht ordentlich über ihre Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt, können sie ihre Lebensversicherung immer noch widerrufen. Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob der Widerruf im Einzelfall möglich ist.


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Thursday, July 17, 2014

Wölbern-Fonds Holland 58: Anleger können Schadensersatzansprüche prüfen lassen

http://ift.tt/1oQXglp Beim geschlossen Immobilienfonds Wölbern Holland Nr. 58 laufen im kommenden Jahr nach Angaben des Handelsblatts wichtige Mietverträge aus. Das könnte die angespannte Lage bei dem Fonds verschärfen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Lage beim angeschlagenen Immobilienfonds Holland 58 von Wölbern Invest könnte sich im Frühling 2015 weiter verschärfen. Nach Angaben des Handelsblatts laufen dann wichtige Mietverträge aus. Ob die Immobilie neu vermietet werden kann und zu welchen Konditionen ist derzeit ungewiss. Ein Leerstand oder geringere Mieteinnahmen könnte die wirtschaftliche Lage des Fonds weiter verschärfen. Zuletzt stellten bereits die Wölbern-Fonds Holland 55 und Holland 56 Insolvenzantrag.


Die Anleger des Wölbern-Fonds Holland 58 müssen der weiteren Entwicklung ihrer Kapitalanlage nicht tatenlos zuschauen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen.


Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Geschlossene Immobilienfonds wie der Wölbern-Fonds Holland 58 wurden erfahrungsgemäß gerne als sichere Kapitalanlage angepriesen. Stichwort „Betongold“. Die Realität sieht allerdings anders aus. Der Beton kann auch Risse bekommen, denn Immobilienfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen unter anderem Schwankungen auf den Immobilienmärkten. Diese können dazu führen, dass die kalkulierten Mietpreise nicht erreicht werden können oder sogar Leerstände drohen. Das kann Immobilienfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, den Anlegern kann dadurch sogar der Totalverlust ihres Geldes drohen.


Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zumal eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko sicher nicht zum Profil eines sicherheitsorientierten Anlegers passt.


Darüber hinaus hätte die Bank auch über Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, informieren müssen. Diese so genannten Kick-backs können nach Rechtsprechung des BGH großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Wäre dem Kunden das Provisionsinteresse der Bank bekannt gewesen, wäre es eventuell gar nicht zu der Kaufentscheidung gekommen.


Außerdem kann der Verkaufsprospekt auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüft werden. Bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht.


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