Tuesday, June 30, 2015

Automatischer Informationsaustausch zwingt Steuerhinterzieher zum Handeln – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Im Jahr 2017 beginnen rund 50 Staaten mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten. Das könnte zu einem weiteren Anstieg der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem klar war, dass die Regeln für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2015 verschärft werden, ging im vergangenen Jahr eine Flut von Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern ein. Knapp 40.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wurden im vergangenen Jahr gestellt. Auch in diesem Jahr ist die Zahl der Selbstanzeigen höher als es die Experten zuvor erwartet hatten.

Ähnlich wie die erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige könnte auch der automatische Informationsaustausch von Bankdaten ab 2017 zu einem weiteren Anstieg bei den Selbstanzeigen führen. Denn durch dieses Abkommen, das schon mehr als 50 Staaten unterzeichnet haben, steigt die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung weiter an. Für Steuersünder wird die Luft dünner. Als Ausweg bleibt ihnen die Selbstanzeige. Eine fehlerfreie Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und damit vor hohen Geld- bzw. Freiheitsstrafen schützen.

Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig, d.h. vor Entdeckung der Tat gestellt werden. Sie muss aber auch vollständig sein und die relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige sind für den Laien kaum zu überschauen und noch weniger zu bewältigen. Wer versucht, eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, läuft Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann. Als Konsequenz wirkt sich die Strafanzeige dann nur noch strafmildernd aus. Eine Verurteilung droht aber nach wie vor.

Damit es nicht so weit kommt, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und für eine fehlerfreie Selbstanzeige sorgen. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro, sorgt die wirksame Selbstanzeige für komplette Straffreiheit. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben.

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MS Vega Venus im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/P2cOyx Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffahrtsgesellschaft des MS Vega Venus am 26. Juni 2015 eröffnet (Az.: 526 IN 10/15). Anlegern drohen hohe Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit 2008 konnten sich Anleger an dem von der Vega Reederei aufgelegten Schiffsfonds MS Vega Venus beteiligen. Die Beteiligung an dem Bulker nahm jedoch nicht den erhofften Verlauf. Nachdem die Schifffahrtsgesellschaft nun insolvent ist, müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Mit der Finanzkrise 2008 begann auch die Krise der Handelsschifffahrt. In den Boom-Jahren wurden Überkapazitäten aufgebaut, die in der Folge für sinkende Charterraten sorgten. Das brachte etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Zahlreiche Insolvenzen bei denen die Anleger regelmäßig viel Geld verloren haben, waren die Folge. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah dann jedoch ganz anders aus. Tatsächlich haben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Damit sind Chancen aber auch Risiken verbunden. Für die Anleger kann die Beteiligung mit dem Totalverlust der Einlage enden. Daher hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung in vielen Fällen nicht erfolgt und die Risiken wurden nur verharmlosend oder gar nicht dargestellt. Das führte dazu, dass auch sicherheitsorientierte Anleger sich an spekulativen Geldanlagen wie Schiffsfonds beteiligten. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet den Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatz kann auch geltend gemacht werden, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.

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Monday, June 29, 2015

Steuerhinterziehung: Kein Risiko bei der Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Eine Selbstanzeige ist bei Steuerhinterziehung der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Das gelingt aber nur, wenn die Selbstanzeige auch wirklich fehlerfrei ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zum Jahresbeginn erhöht wurden, ist sie nach wie vor möglich. Angesichts der immer stärker werdenden internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen Steuerhinterziehung, ist sie der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, ist in den vergangenen Monaten und Jahren spürbar gestiegen. Spätestens wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch zwischen mehr als 50 Staaten beginnt, dürfte die Entdeckung einer Steuerhinterziehung nur noch eine Frage der Zeit sein.

Vor diesem Hintergrund ist die Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Allerdings ist auch Vorsicht beim Verfassen der Selbstanzeige geboten. Denn die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind hoch und nur wenn sie fehlerfrei und vollständig ist, kann sie auch ihre Wirkung entfalten.

Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu überschauen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, geht ein hohes Risiko ein. Fehlerquellen und Fallstricke lauern überall. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Wer dieses Risiko vermeiden möchte, kann sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die Umstände eines Falls genau einschätzen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die fehlerfreie Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge. Bis 100.000 Euro Hinterziehungssumme beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent, bis zu einer Million Euro 15 Prozent und bei noch höheren Summen werden 20 Prozent fällig. Die Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen innerhalb einer relativ kurzen Frist beglichen werden. Nach Zahlungseingang ist die Angelegenheit erledigt.

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MPC CPO Nordamerika Schiffe 1: Anlegern drohen Verluste

http://ift.tt/11O0cFa Der Schiffsfonds MPC CPO Nordamerika Schiffe 1 befindet sich offenbar in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Anlegern kann der Totalverlust ihrer Einlage drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schiffsfonds CPO Nordamerika Schiffe 1 wurde 2008 vom Emissionshaus MPC Capital aufgelegt. Der als Dachfonds konzipierte Fonds investierte in die fünf Panamax Vollcontainerschiffe MS CPO Richmond, MS CPO Charleston, MS CPO Jacksonville, MS CPO Boston und MS CPO Philadelphia. Anleger haben sich mit knapp 86 Millionen Euro an dem Fonds beteiligt.

Allerdings entwickelte sich ihre Kapitalanlage nicht wie prognostiziert. Ausschüttungen blieben deutlich hinter den Erwartungen zurück bzw. ganz aus. Nun könnte es noch dicker für die Anleger kommen. Die Treuhänderin teilte offenbar mit, dass die Liquidität nicht ausreichen werde, um die Forderungen der Banken zu bedienen. Bei drei der fünf Schiffsgesellschaften drohe die Insolvenz.

In vergleichbaren Situationen werden Anleger häufig aufgefordert, frisches Kapital „nachzuschießen“. Das ist aber auch mit dem Risiko verbunden, dass die finanziellen Verluste noch höher ausfallen werden und eine nachhaltige Sanierung der Fondsgesellschaft ist dadurch keineswegs gesichert. Auf der anderen Seite drohen den Anlegern auch im Fall einer Insolvenz massive Verluste bis hin zum Totalverlust. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Diese können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage angepriesen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber ebenso eine umfassende Aufklärung über die Risiken. Denn die Anleger erwerben unternehmerische Beteiligungen. Das bedeutet, dass ihnen auch der Totalverlust ihrer Einlage drohen kann. Über dieses und weitere Risiken müssen sie ebenso informiert werden wie über die Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank erhält. Diese sog. Kick-Backs müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwingend offen gelegt werden.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Frage kommen, falls die Angaben in den Verkaufsprospekten unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren.

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Steuerhinterziehung: Schwarze Kassen sollen verschwinden – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Moderne elektronische Kassen können manipuliert und dadurch Umsätze verheimlicht und Steuern hinterzogen werden. Damit soll bald Schluss sein. Steuersünder können noch eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit modernen Ladenkassen lassen sich Umsätze manipulieren. Dadurch entgehen dem Staat Medienberichten zu Folge jährlich rund zehn Milliarden Euro an Steuereinnahmen. Damit soll jedoch bald Schluss sein. Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen den „schwarzen Kassen“ an den Kragen. Sie verständigten sich jetzt darauf, manipulationssichere Kassen einzuführen. Bis zum Herbst soll ein Gesamtkonzept erarbeitet werden. Betroffen sind insbesondere Branchen, in denen noch viel mit Bargeld bezahlt wird.

Kommt der Fiskus Tricksereien und Steuerbetrug durch manipulierte Kassen auf die Spur, drohen den Betroffenen hohe Strafen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen.

Diese muss allerdings rechtzeitig erfolgen. Ist die Tat erst entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein. Schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Dann kann sie sich nur noch ähnlich wie ein Geständnis strafmildernd auswirken.

Die komplexen Anforderungen an einen Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sind für den Laien allerdings kaum zu überblicken. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie vollständig und fehlerfrei ist.

Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige kann die Steuerhinterziehung bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei bleiben. Bei höheren Hinterziehungssummen erhebt der Fiskus Strafzuschläge. Diese müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen beglichen werden. Erst mit Eingang der Zahlung ist eine weitere Strafverfolgung abgewendet.

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Markenrecht: Streit um Bären vor dem BGH

http://ift.tt/QlBwfm Kann eine 3-D-Marke das geschützte Markenrecht einer Wortmarke verletzten? Diese Frage muss der Bundesgerichtshof im Bären-Streit entscheiden. Das Urteil wird im September erwartet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die einen Bären sind aus Weingummi, die anderen aus Schokolade. Die einen stecken in einem goldenen Beutel, die anderen in goldener Folie. Der BGH muss sich seit dem 25. Juni mit der Frage beschäftigen, ob die goldenen Schokoladen-Teddys die Wortmarke „Goldbären“ verletzen (I ZR 105/14).

Diese Frage beschäftigt die Gerichte schon seit längerer Zeit. Während das LG Köln eine Verletzung des Markenrechts sah, urteilte das OLG Köln genau anders herum. Nun liegt die Entscheidung beim BGH in Karlsruhe.

Beide Marken sind dem Verbraucher bekannt. Doch die Bären aus Weingummi gibt es schon seit den 1960-er Jahren in den goldenen Verpackungen, der goldene Schoko-Bär steht erst seit 2011 in den Regalen. Der Hersteller der Weingummi-Bären sieht darin eine Verletzung seiner eingetragenen Marke. Der Verbraucher stelle durch den hohen Bekanntheitsgrad automatisch eine Verbindung zwischen den beiden Produkten her. Der Schokoladenhersteller sieht hingegen keine Verwechslungsgefahr. Die Antwort muss der BGH geben.

Dabei betreten die Karlsruher Richter durchaus juristisches Neuland. Denn sie müssen die Frage klären, ob eine eingetragene Wortmarke durch eine 3-D-Marke verletzt werden kann. Die Entscheidung wird am 23. September erwartet.

Marken sind für Unternehmen extrem wichtig. Sie sorgen für einen hohen Wiederkennungsgrad beim Verbraucher. Durch die Eintragung einer Marke soll verhindert werden, dass andere Marktteilnehmer an diesem Erfolg partizipieren. Daher ist es wichtig, die eingetragene Marke auch vor Nachahmern zu schützen.

Bei einer Verletzung des Markenrechts können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Ebenso müssen Unternehmen bei neuen Produkten darauf achten, dass sie nicht bereits bestehende Markenrechte eines Marktteilnehmers verletzen. Dabei muss die nationale, internationale und auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beachtet werden. Im Wettbewerbs- und Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen beraten und unterstützen.

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S&K: Strafprozess wird wahrscheinlich noch dieses Jahr eröffnet

http://ift.tt/1yut9oW Im S&K-Skandal wird voraussichtlich noch in diesem Jahr der Strafprozess gegen die Beschuldigten eröffnet. Sie sollen Anleger mit Hilfe eines Schneeballsystems betrogen haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Den Angeklagten wird gewerbs- und bandenmäßiger Betrug sowie Untreue vorgeworfen. Derzeit werde geprüft, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, berichtet die Frankfurter Rundschau. Eine Entscheidung wird im September erwartet. Wenig später könnte der Prozess beginnen.

Ein schnelles Ende des Prozesses ist allerdings nicht zu erwarten. Denn die Anklageschrift umfasst stolze 3150 Seiten. Die geschädigten Anleger, die um rund 240 Millionen Euro betrogen worden sein sollen, müssen sich also gedulden. Parallel zum Strafverfahren können sie aber ihre Schadensersatzforderungen zivilrechtlich geltend machen. Im Zuge der Ermittlungen konnten immerhin umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden. Diese werden aber nicht ausreichen, um alle Forderungen zu bedienen. Anleger sollten daher handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern entstanden sein. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, können unter Umständen auch die Vermittler der S&K-Produkte in Anspruch genommen werden. Diese sind verpflichtet, die Schlüssigkeit der Anlagekonzepte zu überprüfen. Beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass die Anlagekonzepte in sich nicht schlüssig waren. Das hätte auch den Vermittlern bei der Überprüfung auffallen müssen. Darüber hinaus hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die Risiken der Kapitalanlagen aufklären müssen. Insofern können auch gegen die Vermittler Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden.

Außerdem können die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass der Anleger sich ein realistisches Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können das Bild verzerren. Dann kann gegen die Prospektverantwortlichen Schadensersatz geltend gemacht werden.

Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, bestehen noch weitere rechtliche Möglichkeiten. Aber ein Urteil ist noch in weiter Ferne.

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Friday, June 26, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vor dem automatischen Informationsaustausch stellen

http://ift.tt/19NYqWI Mit dem Beginn des automatischen Informationsaustausches 2017 wird die Luft für Steuerhinterzieher immer dünner. Mit einer Selbstanzeige können sie noch in die Steuerlegalität zurückkehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 50 Staaten haben das Steuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet. Zu den Unterzeichnern gehören nicht nur die 28 EU-Staaten, sondern auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein oder Singapur. Auch die Schweiz wird sich aller Vorausschicht nach beteiligen. Startschuss für den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten ist 2017.

Durch den grenzübergreifenden Informationsaustausch der Behörden wird es für Steuerhinterzieher noch einmal deutlich schwieriger, unversteuertes Schwarzgeld dem Fiskus zu entziehen. Die Gefahr, dass eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, ist in durch den Ankauf von Steuer-CDs und verstärkte Kooperationsbereitschaft vieler Banken in den vergangenen Monaten ohnehin schon beträchtlich gestiegen. Ab 2017 wird das Risiko weiter steigen.

Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, droht den Tätern eine Verurteilung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können die Folge sein. Wer einer Verurteilung entgehen möchte, hat noch die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu stellen. Diese muss zwar gestellt werden, bevor die Tat entdeckt ist, Hektik ist aber trotzdem ein schlechter Ratgeber. Denn eine Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten.

Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu bewältigen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb fehlschlägt, ist groß. Denn jeder Fall liegt anders und muss auch dementsprechend behandelt werden. Daher sollten bei einer Selbstanzeige von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen wird vom Fiskus ein Strafzuschlag erhoben.

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Infinus: Vorsätzlich sittenwidrige Täuschung der Anleger?

http://ift.tt/PWTUzq Am Landgericht Leipzig wird seit dem 22. Juni die Klage eines Infinus-Anlegers auf Schadensersatz verhandelt. Das Verfahren wird als richtungsweisend für weitere Zivilprozesse angesehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dem 57-jährigen Kläger aus Sachsen dürfte es so wie vielen anderen Infinus-Anlegern ergangen sein, die mutmaßlich mit einem ausgeklügelten Schneeballsystem um ihr Geld gebracht wurden. Er wollte mit der Aussicht auf ordentliche Renditen in seine Altersvorsorge investieren. Inzwischen muss er den Totalverlust des eingesetzten Geldes befürchten.

Dagegen wehrt er sich und verlangt Schadensersatz. Über das Risiko des Totalverlusts sei er nicht aufgeklärt worden. Die Hoffnungen auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern erhielten allerdings einen Dämpfer. Denn in den Emissionsprospekten seien deutliche Hinweise auf dieses Risiko enthalten, befand das Landgericht. Allerdings gebe es in den Prospekten kaum Hinweise zu den näheren Umständen der Geldanlage. Dies könnte als vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Anleger gewertet werden, berichtet die Sächsische Zeitung. Eine Entscheidung in dem Prozess ist noch nicht gefallen. Das Verfahren soll Mitte September fortgesetzt werden.

Für die vielen geschädigten Infinus-Anleger kann viel vom Ausgang des Verfahrens abhängen. Die Entscheidung des Landgerichts dürfte richtungsweisenden Charakter für die zahlreichen weiteren Zivilprozesse haben.

Derweil rückt auch die Eröffnung des Strafprozesses gegen die verantwortlichen Infinus-Manager näher. Die Anklageschrift der Dresdner Staatsanwaltschaft soll in Kürze fertig werden. Derzeit sitzen fünf Beschuldigte in Untersuchungshaft. Ihnen wird vorgeworfen, Anleger mit einem Schneeballsystem betrogen zu haben. Rund 40.000 Anleger sollen durch die Infinus-Gruppe und ihre Muttergesellschaft Future Business KG aA geschädigt worden sein.

Der Infinus-Skandal sorgte für eine Reihe von Insolvenzen. Die betroffenen Anleger hoffen in den Insolvenzverfahren auf eine möglichst hohe Insolvenzquote. Diese dürfte aber kaum ausreichen, um alle Forderungen zu befriedigen. Daher sollten parallel zu den Insolvenzverfahren und möglichen Strafverfahren gegen die Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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BGH: Bei falschen Angaben im Mahnverfahren wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht gehemmt

http://ift.tt/Pc53sN Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch einen Mahnbescheid wird nicht gehemmt, wenn im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Das hat der BGH entschieden (XI ZR 536/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht, tritt durch Zustellung des Mahnbescheids keine Hemmung der Verjährung ein. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23. Juni 2015 entschieden.

Das Urteil hat Konsequenzen für Anleger, die im Wege des Mahnverfahrens eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung (großer Schadensersatz) erreichen wollen. Das ist durch ein Mahnverfahren nicht möglich. Denn das Mahnverfahren setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Das ist bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage aber regelmäßig der Fall. Der Kläger erhält den Schadensersatz und gibt seine Beteiligung Zug um Zug zurück.

In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte der Kläger ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen. Als er erfuhr, dass die finanzierende Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, strengte er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein gerichtliches Mahnverfahren an, um dadurch die Verjährung zu hemmen. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gab sein Anwalt an, dass die Forderungen nicht von einer Gegenleistung abhingen. Im Verfahren wurde dann der große Schadensersatz, sprich die Rückabwicklung Zug um Zug gefordert. Der Kläger erhält dann die gezahlten Darlehensbeiträge zurück und die Bank erhält die Immobilie.

Der BGH stellte allerdings fest, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind. Durch die bewusst falschen Angaben im Mahnverfahren sei keine verjährungshemmende Wirkung eingetreten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei dies ein Missbrauch des Mahnverfahrens. Dieser Missbrauch verwehre dem Antragsteller grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides zu berufen.

Kapitalanleger, die Schadensersatzforderungen z.B. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, sollten daher nach Möglichkeit zügig handeln, damit erst gar nicht die Verjährung der Forderungen droht. Es können aber auch geeignete verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. durch einen ordnungsgemäßen Güteantrag, ergriffen werden. Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

http://ift.tt/Pc53sN

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Thursday, June 25, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist kein Selbstläufer

http://ift.tt/19NYqWI Nur wenn die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erfüllt werden, kann sie auch strafbefreiend wirken. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung erreichte 2014 einen Höchststand und ist auch in diesem Jahr unerwartet hoch geblieben. Trotz der erhöhten Anforderungen seit Jahresbeginn nutzen viele Steuersünder nach wie vor die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

Allerdings ist die Selbstanzeige kein Selbstläufer. Nur wenn sie die hohen Anforderungen erfüllt, kann sie auch wirken. Möglich ist die Selbstanzeige nur, wenn noch kein Sperrgrund vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Steuerhinterziehung von den Behörden bereits entdeckt wurde. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig sein und alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Außerdem muss sie fehlerfrei sein. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist. Dann wirkt sie sich nur noch strafmildernd aus.

Die hohen und komplexen Anforderungen sind für einen Laien kaum überschaubar und quasi nicht zu bewältigen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jedem Fall liegen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde. Lösungen von der Stange gibt es nicht. Wer es trotzdem im Alleingang versucht, läuft Gefahr, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und dadurch auch fehlschlägt. Die Konsequenz ist dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Um das zu vermeiden, sollten bei einer Selbstanzeige von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch wirkt.

Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige kann eine Steuerhinterziehung bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei bleiben. Bei höheren Hinterziehungssummen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent. Die Strafzuschläge müssen samt den Steuerschulden und fälligen Zinsen innerhalb einer festgelegten Frist bezahlt werden.

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Wednesday, June 24, 2015

Illegale Preisabsprachen bei Lebensmitteln: Kartellamt verhängt hohe Bußgelder

http://ift.tt/11jqEmr Wegen illegaler Preisabsprachen verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 150 Millionen Euro gegen vier Lebensmittelhersteller und sieben Handelsketten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Bundeskartellamt war den illegalen Preisabsprachen 2010 auf die Spur gekommen, berichtet das Handelsblatt. Nach den Untersuchungen der Behörde wurden durch Preisabsprachen mit den Händlern Preiserhöhungen für bestimmte Produkte durchgesetzt. Nun verhängten die Wettbewerbshüter Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 150 Millionen Euro, die von den betroffenen Unternehmen bis auf eine Ausnahme dem Bericht zu Folge auch schon akzeptiert wurden.

Durch die Preisabsprachen werden Verbraucher belastet, die für die bestimmte Produkte dann tiefer in die Tasche greifen müssen. Steigen die Preise bei fast allen wichtigen Handelsketten, fehlt es dem Verbraucher zudem an Alternativen. Damit verstoßen die Hersteller und Händler gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollen einen fairen Wettbewerb gewährleisten und Mitbewerber ebenso wie Verbraucher vor unlauteren Methoden wie beispielsweise Preisabsprachen schützen. Zuwiderhandlungen können streng bestraft werden. Dabei muss es nicht bei hohen Bußgeldern bleiben. Auch Schadensersatzforderungen Dritter können auf die Unternehmen zukommen, ebenso wie Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder Unterlassungsklagen. Das kann für die betroffenen Unternehmen nicht nur extrem teuer werden, sondern auch viel Zeit kosten.

Um sich langwierige juristische Auseinandersetzungen, Bußgelder oder Schadensersatzforderungen zu ersparen, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht kompetenten Rechtsanwälten beraten lassen. Auf diese Weise lassen sich schon präventiv Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und langwierige Auseinandersetzungen ersparen.

Auf der anderen Seite muss ein Unternehmen auch reagieren, wenn es von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durch andere Marktteilnehmer betroffen ist. Dann müssen die entsprechenden rechtlichen Schritte von der Abmahnung bis zu Schadensersatzansprüchen eingeleitet werden, um den Schaden von dem eigenen Unternehmen abzuwenden. Die Ansprüche lassen sich sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht durchsetzen.

http://ift.tt/11jqEmr

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Schiffsfonds: Krise hält weiter an – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/P2cOyx Trotz kleiner Lichtblicke: Die Krise der Schifffahrt ist nicht vorbei. Überkapazitäten belasten die Märkte. Das trifft auch die Anleger vieler Schiffsfonds. Sie müssen weiter mit Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn es immer mal wieder einen Hoffnungsschimmer gibt, scheint die Krise in der Handelsschifffahrt noch nicht ausgestanden zu sein, berichtet das Handelsblatt am 22. Juni. Experten sehen demnach in fast allen wichtigen Sparten noch Überkapazitäten. Betroffen seien besonders Containerschiffe, Massengutfrachter und Rohöltanker. Grund seien Überkapazitäten, die in den Boom-Jahren aufgebaut wurden. Diese drücken nach wie vor auf die Charterraten.

Seit der Finanzkrise 2008 leidet die Handelsschifffahrt unter Überkapazitäten und sinkenden Charterraten. Dadurch gerieten auch etliche Schiffsfonds in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. Viele Anleger bekamen dies bereits zu spüren. Die Ausschüttungen blieben hinter den prognostizierten Erwartungen zurück oder aus. Zahlreiche Schiffsfonds mussten bereits Insolvenz anmelden. Anleger erlitten dabei erhebliche finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust.

Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Der Schadensersatzanspruch ist in vielen Fällen durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden.

Häufig wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen als eine sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Im Sinne einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger aber auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Das ist erfahrungsgemäß oft nicht geschehen. Die Risiken wurden gar nicht oder nur verharmlosend dargestellt. Tatsächlich kann den Anlegern aber der Totalverlust der Einlage drohen. Daher sind sie in der Regel auch nicht für den Aufbau einer Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Dazu sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Tuesday, June 23, 2015

Erbvertrag: Klare Trennung zwischen Freundschaft und Pflegeleistung erforderlich

http://ift.tt/14ccF7j Der letzte Wille kann im Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Der Gesetzgeber hat aber Grenzen gesetzt, die beachtet werden müssen, damit der letzte Wille auch wie vorgesehen umgesetzt wird.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Pflegedienste begleiten Menschen häufig in ihrem letzten Lebensabschnitt. Im Erbvertrag oder Testament kann ein Pflegedienst oder seine Mitarbeiter aber nicht ohne weiteres als Erbe eingesetzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.: 21 W 67/14).

Das OLG Frankfurt erklärte den Erbvertrag einer ledigen und kinderlosen Erblasserin für nichtig. Die Frau wurde bis zu ihrem Tod von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Zu der Geschäftsführerin des Pflegedienstes entwickelte sie ein freundschaftliches Verhältnis. Gemeinsame Ausflüge oder Mittagessen fanden regelmäßig statt. Ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin einen notariell beglaubigten Erbvertrag mit der Geschäftsführerin und setzte sie zur Alleinerbin ein.

Das Nachlassgericht stellte der Geschäftsführerin auch zunächst den Erbschein aus, zog ihn aber wieder ein, nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte. Dagegen klagte die Frau. Das OLG wies die Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen ab.

Der Erbvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 7 HGBP unwirksam, führte das OLG zur Begründung aus. Nach dieser Vorschrift sei es Leitern und Mitarbeitern einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung verboten neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dadurch solle verhindert werden, dass pflegebedürftige Menschen ausgenutzt werden. Ein Verstoß liege aber nur dann vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Pflegevertrags stehe. Dafür besteht allerdings eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden muss. Das ist der Klägerin in diesem Fall nicht gelungen. Denn eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung sei nicht erkennbar.

Das Beispiel zeigt, dass bei einem Erbvertrag oder Testament durchaus eine anwaltliche Beratung erforderlich sein kann. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass der letzte Wille umgesetzt wird.

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Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung noch rechtzeitig stellen

http://ift.tt/19NYqWI Ab 2017 soll der automatische Informationsaustausch von Bankdaten starten. Steuerhinterzieher sollten daher rechtzeitig über eine Selbstanzeige nachdenken, ehe es zu spät ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung wird vorangetrieben. Mehr als 50 Staaten nehmen ab 2017 am automatischen Informationsaustausch teil. Auch ehemalige Steueroasen wollen an dem Austausch von Bankdaten teilnehmen. Voraussichtlich wird auch die Schweiz dabei sein. Die Regierung wird noch im Sommer über ein entsprechendes Abkommen mit der EU abstimmen. Das Schweizer Bankengeheimnis dürfte damit bald der Vergangenheit angehören.

Wer noch unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten hat, sollte daher reagieren. Denn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung auffliegt, steigt weiter an. Noch ist Zeit, um eine Selbstanzeige zu stellen und dadurch einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. Ist die Tat erst entdeckt, ist es für die Selbstanzeige zu spät.

Eine Selbstanzeige muss jedoch nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirken kann. Gleichzeitig sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige sehr komplex und für den Laien kaum zu überschauen. Wer dennoch eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen möchte, nimmt ein hohes Fehlerrisiko in Kauf. Und damit auch die Gefahr, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie bieten keine Lösungen von der Stange, sondern bewerten jeden Fall unter Berücksichtigung seiner individuellen Besonderheiten. Dadurch ist es möglich, eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige zu verfassen, die auch vor einer weiteren Strafverfolgung schützt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann eine erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme. Diese Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen beglichen werden. Erst dann ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung endgültig vom Tisch.

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CS Euroreal: Immobilienpaket verkauft – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/NdZag7 Anleger des CS Euroreal können am 28. Juli auf eine relativ hohe Ausschüttung hoffen. Aus dem Portfolio des offenen Immobilienfonds konnten 16 Büroimmobilien im Paket verkauft werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Insgesamt umfasste das Immobilienpaket 19 Liegenschaften. Neben den 16 Immobilien aus dem CS Euroreal wurden auch drei aus dem offenen Immobilienfonds CS Property Dynamic verkauft. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Die Verkehrswerte der 16 Immobilien aus dem CS Euroreal lagen insgesamt zum 30. April 2015 bei knapp 572 Millionen Euro. Das entspricht etwa 19 Prozent des Wertes des Immobilienportfolios des CS Euroreal. Verkauft wurden acht Immobilien in den Top-Standorten Berlin, Hamburg und Frankfurt a.M. sowie acht meist kleinere Liegenschaften in Darmstadt, Dortmund, Dreieich, Hannover, Mannheim, Neu-Isenburg und Neuss.

Nach diesem Paketverkauf dürfen die Anleger auf eine relativ hohe Ausschüttung am 28. Juli 2015 hoffen. Seit Beginn der Auflösung des offenen Immobilienfonds wurden bislang rund 2,2 Milliarden Euro an die Anleger ausgeschüttet. Dabei ist die Höhe der Ausschüttungen maßgeblich von den erzielten Verkaufserlösen abhängig. Dabei müssen die Anleger mit finanziellen Verlusten rechnen. Allerdings müssen sie die weitere Abwicklung des CS Euroreal nicht tatenlos abwarten. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger über die Funktionsweise und Risiken des CS Euroreal umfassend aufgeklärt werden müssen. Ein wesentliches Merkmal eines offenen Immobilienfonds ist, dass die Anteile täglich wieder zurückgegeben werden können. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auch aussetzen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 müssen die vermittelnden Banken über dieses Schließungsrisiko die Anleger ungefragt aufklären. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeutet die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase. Wurde das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht. Ob ein Beratungsfehler vorliegt, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

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Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich kann zu Freiheitsstrafe führen – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Wer Steuern im sechsstelligen Bereich hinterzogen hat, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Mit einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung lässt sich eine Verurteilung verhindern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Steuern hinterzogen hat, muss mit drastischen Strafen rechnen. Auch wenn es keine genaue Richtschnur für das Strafmaß gibt, stellte der Bundesgerichtshof bereits fest, dass bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine nicht mehr ausreichend sei. Bei noch höheren Hinterziehungssummen käme nach Ansicht des BGH auch keine Bewährungsstrafe mehr in Frage. Dennoch hängt das Strafmaß auch in diesen Fällen immer vom Einzelfall ab, so dass auch eine mildere Strafe möglich ist.

Wer sich aber vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und den damit verbundenen Geld- bzw. Haftstrafen schützen möchte, kann eine Selbstanzeige stellen. Angesichts des zunehmend größer werdenden Entdeckungsrisikos dürfte die Selbstanzeige der letzte Ausweg sein, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

Dennoch sollte eine Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nicht zum „Schnellschuss“ werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie dann fehlerhaft ist und nur noch strafmildernd wirken kann, ist extrem hoch. Daher sollte eine Selbstanzeige gewissenhaft und sehr gründlich vorbereitet werden, damit sie vollständig und fehlerfrei ist.

Dazu muss eine Selbstanzeige beispielsweise alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre beinhalten. Für den Laien sind diese komplexen Anforderungen kaum zu erfüllen. Darum sollten sie eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfassen. Das Fehlerpotenzial ist dabei einfach zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und können die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann.

Für komplette Straffreiheit kann eine fehlerfreie Selbstanzeige aber nur dann sorgen, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Erst wenn die Strafzuschläge und die Steuerschulden samt Zinsen bezahlt sind, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung abgewendet.

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BGH-Entscheidung zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehen bleibt aus

http://ift.tt/WSLkSg Ob das Widerrufsrecht auch verwirken kann, zählt zu den strittigsten Entscheidungen beim Widerruf von Darlehen. Eine mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH bleibt (vorerst) aus (XI ZR 154/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verbraucherdarlehen können auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden, wenn die Widerrufsbekehrung fehlerhaft war. Ob das Widerrufsrecht auch verwirken kann, zählt dabei zu den umstrittenen Fragen. Daher wurde mit großer Spannung eine Entscheidung des BGH zu diesem Thema erwartet. Die wird es aber zumindest vorerst nicht geben. Denn eine für den 23. Juni 2015 geplante Verhandlung zu dem Thema wurde abgesetzt. Grund: Die Kläger haben die Revision zurückgezogen.

Die Kläger hatten ihre Darlehensverträge vorzeitig abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Später wollten sie die Darlehen widerrufen. Mit ihrer Klage scheiterten sie aber sowohl vor dem Landgericht Hamburg und vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Das OLG erkannte zwar fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, wies die Klage aber dennoch zurück, weil das Widerrufsrecht verwirkt sei. Eine Verwirkung sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Verbraucher zwar eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten habe, diese aber nicht geeignet gewesen sei, ihn von einem Widerruf abzuhalten, und zudem seit Vertragsschluss geraume Zeit verstrichen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, heißt es in der Begründung.

Die Kläger legten Revision ein, die sie wenige Tage vor dem Verhandlungstermin am BGH wieder zurückzogen. Welche Gründe zu diesem Rückzug geführt haben, kann nur gemutmaßt werden. Eine Möglichkeit ist, dass es mit der beklagten Bank noch zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen ist. Diese kann durchaus im Interesse der Banken liegen.

Denn für die Banken und Sparkassen zählt die Verwirkung des Widerrufsrechts zu den wichtigsten Argumenten, um sich gegen einen Widerruf zu wehren. Hätte das BGH in dem konkreten Fall entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt ist, wäre die schärfste Klinge in der Argumentation der Kreditinstitute stumpf geworden.

Doch auch ohne Grundsatzentscheidung des BGH stehen die Chancen für einen erfolgreichen Widerruf von Darlehensverträgen weiterhin gut, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Ein im Bankrecht kompetenter Rechtsanwalt kann die Widerrufsbelehrung prüfen.

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HCI Shipping Select 28: Vorläufiges Insolvenzverfahren über Hellespont Trustful eröffnet

http://ift.tt/12AIJk2 Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Tankers Hellespont Trustful eröffnet. Der Tanker gehörte zum HCI Shipping Select 28, wurde aber bereits verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Dachfonds HCI Shipping Select 28 wurde 2008 aufgelegt und investierte in sechs Schiffsgesellschaften als Zielfonds. Für den Fonds waren die Tanker Hellespont Trustful, Hellespont Crusader und Hellespont Commander sowie die Frachter Pavian, HR Facility und HR Frequency unter Fahrt. Der Dachfonds wurde von der Krise der Schifffahrt schwer getroffen. Für die Gesellschaften der HR Frequency und HR Facility wurden im vergangenen Jahr Insolvenzanträge gestellt. Die Schiffsgesellschaften der Tanker Hellespont Crusader und Hellespont Commander meldeten bereist 2012 Insolvenz an. Der Tanker Hellespont Trustful wurde schon ein Jahr zuvor verkauft und ist nun offenbar ebenfalls insolvent. Das Amtsgericht Bremen eröffnete das vorläufige Insolvenzverfahren am 16. Juni 2015 (Az.: 509 IN 15/15).

Von den sechs Schiffen ist damit nur noch der Frachter Pavian in dem Dachfonds verblieben. Für die Anleger ist die Beteiligung am HCI Shipping Select 28 ohnehin unbefriedigend verlaufen. Nun müssen sie mit weiteren finanziellen Verlusten rechnen. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren Kapitalanlagen als die sie in der Anlageberatung gerne dargestellt wurden. Vielmehr handelt es sich dabei in der Regel um unternehmerische Beteiligungen mit entsprechenden Chancen und Risiken. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust der Einlage stehen.

Die vermittelnden Banken hätten nicht nur über die Risiken, sondern auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Sunday, June 21, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist alternativlos

http://ift.tt/19NYqWI Trotz der erhöhten Anforderungen gehen immer noch viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den Finanzämtern ein. Aber nur eine fehlerfreie Selbstanzeige schützt auch vor einer Verurteilung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer mehr Steuersündern wird offenbar klar, dass die Selbstanzeige für sie der alternativlose Weg ist, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung zu entgehen. Erreichte die Zahl der Selbstanzeigen im vergangenen Jahr mit knapp 40.000 einen Höchststand, so gehen auch in diesem Jahr deutlich mehr Selbstanzeigen als vorher vermutet bei den Finanzämtern ein.

Das dürfte daran liegen, dass der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung weiter forciert wird und grenzüberschreitende Abkommen getroffen wurden. In der Schweiz gehört das Bankgeheimnis quasi schon der Geschichte an und Kunden werden von den Schweizer Geldhäusern aufgefordert, reinen Tisch gegenüber den Steuerbehörden zu machen. Für Steuerhinterzieher steigt die Gefahr der Entdeckung spürbar an. Unversteuertes Schwarzgeld in ehemaligen Steueroasen ist vor dem Zugriff durch den Fiskus nicht mehr sicher. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, muss der Täter mit empfindlichen Geldstrafen oder hohen Freiheitsstrafen rechnen. Um sich davor zu schützen, bleibt nur die Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige kann aber nur dann vor einer Verurteilung schützen, wenn sie fehlerfrei ist. Daher sollte sie trotz des steigenden Entdeckungsrisikos nicht in aller Hektik, sondern mit viel Sorgfalt verfasst werden. Die hohen Anforderungen an eine fehlerfreie Selbstanzeige sind für den Laien kaum zu bewältigen. Darum sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei etwas schiefläuft und die Selbstanzeige fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die individuellen Umstände eines Falls einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass die vollständig und fehlerfrei ist.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige komplett strafbefreiend wirken. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent, die mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen.

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen – Anleger sollten handeln

http://ift.tt/Pc53sN Kapitalanleger, deren Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen, sollten umgehend handeln. Einfache Mustergüteanträge reichen zur Verjährungshemmung nicht aus, entschied der BGH am 18. Juni 2015.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteilen vom 18. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof Schadensersatzansprüchen von etlichen Anlegern einen Riegel vorgeschoben, da sie verjährt sind. Durch Mustergüteantrage, die keine genauen Angaben enthalten, werde die Verjährung nicht gehemmt, entschied der BGH (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Dabei legten die Karlsruher Richter auch die Anforderungen an Güteverträge fest. Sie müssen die Kapitalanlage konkret bezeichnen, die Zeichnungssumme und den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben sowie den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Außerdem müsse der Güteantrag erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Die Höhe der Forderung muss allerdings nicht genau beziffert werden.

Konkret ging es vor dem BGH um Schadensersatzansprüche von Anlegern, die sich in den Jahren 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten. Um die Verjährung der Forderungen zu hemmen, hatten sie Güteanträge gestellt. Vergeblich. Denn die zu Grunde liegenden Mustergüteanträge genügten den Anforderungen des BGH nicht, da sie lediglich Namen der Anleger und der Fonds enthielten. Weitere individualisierende Tatsachen wurden nicht genannt. Somit sind die Forderungen der Anleger verjährt.

Dies dürfte auch auf andere Anleger zutreffen, die solche sehr allgemein gehaltenen Güteanträge gestellt haben. Daher sollten Anleger, die Schadensersatzansprüche zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, rechtzeitig handeln. Besonders wenn die Verjährung der Ansprüche schon drohen könnte. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Verjährung schon eingetreten ist und ob Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken der Investition aufgeklärt wurde. Denn dem Anleger kann in vielen Fällen der Totalverlust der Einlage drohen und muss daher dementsprechend beraten werden.

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Erbschaftssteuer: Alleinerbe muss geerbte Wohnung selbst nutzen

http://ift.tt/RoT9bF Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wird ein Erbe eines Wohnungsmiteigentumsanteils nicht von der Erbschaftssteuer verschont, wenn er die Wohnung nicht selbst nutzt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit der Erbe einer Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit werden könne, sei es nötig, dass er die Wohnung nach dem Tod des Erblassers selbst nutze und die Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens sei. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer sei selbst dann nicht möglich, wenn die Wohnung der eigenen Mutter unentgeltlich zur Nutzung überlassen werde. Das entschied das Hessische Finanzgericht am 24. März 2015 (Az.: 1 K 118/15).

In dem konkreten Fall hatte die Alleinerbin auf Befreiung von der Erbschaftssteuer geklagt. Nachdem ihr Vater verstorben war, wurde sie zur Alleinerbin, da ihre testamentarisch als Erbin eingesetzte Mutter das Erbe ausgeschlagen hatte. Zum Nachlass gehörte auch eine Wohnung, die von der Mutter weiter unentgeltlich genutzt wurde. Die Tochter machte in ihrer Erbschaftssteuererklärung für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Wohnung eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz geltend. Dies begründete sie damit, dass die Wohnung weiter als Familienwohnheim durch ihre Mutter genutzt werde und diese dafür auch keine Miete zahlen müsse. Dies stelle eine Selbstnutzung der Wohnung dar.

Das zuständige Finanzamt erkannte die Selbstnutzung und damit die Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht an. Auch das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Selbst wenn die Klägerin nur die „Hälfte“ der Wohnung geerbt habe, sei eine Befreiung von der Erbschaftssteuer nur dann möglich, wenn die Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens der Erbin sei. Regelmäßige Besuche und Übernachtungen bei der Mutter oder der Verzicht auf Mieteinnahmen reichten dafür nicht aus, heißt es zur Begründung. Die Revision ist zugelassen.

Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Nachlass sehr sorgfältig geregelt werden sollte und auch die Ausschlagung eines Erbes zur finanziellen Belastung für die nachfolgenden Erben sein kann. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in diesen Fragen beraten und dafür sorgen, dass der Nachlass, bis zu einer gewissen Summe, weitgehend von der Steuer verschont wird.

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