http://ift.tt/Pc53sN Die Finanzaufsicht BaFin hat der Expert Plus GmbH aufgegeben, ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein weiterer Goldhändler ist ins Visier der BaFin geraten: Wie schon vor einigen Wochen die BWF-Stiftung muss auch die Expert Plus GmbH ihr ohne Erlaubnis betriebenes Einlagengeschäft abwickeln und die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzahlen. Das teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 24. April mit.
Das Geschäftsmodell der Expert Plus GmbH sah vor, mit dem Geld der Anleger Gold zu kaufen und versprach ihren Kunden unabhängig von Kursschwankungen einen festen Rücknahmepreis. Dadurch betrieb sie laut BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis dafür zu haben. Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 hatte die BaFin die Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgegeben. Mit einem Widerspruch gegen diesen Bescheid ist das Unternehmen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gescheitert. Der BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.
Die Expert Plus GmbH muss das angenommene Geld nun wieder an die Anleger zurückzahlen. Sollte es bei der Rückzahlung der Gelder zu Schwierigkeiten kommen, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Forderungen durchsetzen und ggfs. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
Sollte sich herausstellen, dass das Unternehmen nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt, um die Gelder ordnungsgemäß an die Anleger zurückzuzahlen, kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der richtige Weg sein. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger beispielsweise auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Darüber hinaus kann geprüft werden, ob die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgemäß waren. Denn unvollständige oder irreführende Angaben können dem Anleger ein falsches Bild von der Kapitalanlage suggerieren. Auch in diesen Fällen kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
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