http://ift.tt/1bylTJL Der SHB Altersvorsorgefonds ist Mehrheitsgesellschafter des LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln. Für diesen Fonds wurde nach Angaben des „fondstelegramm“ jetzt Insolvenzantrag gestellt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des SHB Altersvorsorgefonds müssen erneut schlechte Nachrichten verkraften. Wie das „fondstelegramm“ am 6. Mai 2015 berichtet, wurde für den LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln Insolvenzantrag gestellt. Mehrheitsgesellschafter ist der SHB Altersvorsorgefonds.
Der LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln hatte ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Als der Kurs des Schweizer Franken nach der Entkopplung vom Euro Anfang des Jahres zum Höhenflug ansetzte, bereitete das dem Fonds Probleme, da die Darlehensschuld quasi über Nacht enorm gestiegen ist. Das war aber offensichtlich nicht das einzige Problem: Wie das „fondstelegramm“ weiter berichtet, scheiterte ein Finanzierungskonzept Anfang des Jahres offenbar am Veto des Mehrheitsgesellschafters SHB Altersvorsorgefonds.
Dieser hatte wiederum mit eigenen Problemen zu kämpfen und gerade erst ein Sanierungskonzept verabschiedet. Welche Folgen die Insolvenz des LHI Immobilienfonds Technologiepark Köln nun für den SHB Altersvorsorgefonds hat, kann derzeit noch gar nicht seriös beantwortet werden. Für Anleger wird die Lage aber wohl kaum besser. Besonders die Ratensparer könnten die aktuelle Entwicklung zu spüren bekommen. Denn sie müssen weiter die monatlichen Raten zahlen.
Die Anleger des SHB Altersvorsorgefonds können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Ausstieg aus der Beteiligung und auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Auch hätte klargestellt werden müssen, dass sich die Fondsgesellschaft nicht direkt an Immobilien, sondern an anderen Gesellschaften beteiligt.
Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geprüft werden. Die Angaben im Emissionsprospekt müssen vollständig und fehlerfrei sein. Schon irreführende Angaben können dafür sorgen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von den Möglichkeiten und Risiken der Anlage macht und sich deshalb für eine Beteiligung entschließt.
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