http://ift.tt/Pc53sN Der Deutsche Bundestag hat das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Stimmt auch der Bundesrat zu, tritt das Gesetz voraussichtlich noch in diesem Sommer in Kraft.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ziel des Kleinanlegerschutzgesetzes ist, den Verbraucherschutz zu erhöhen und Kleinanleger besser vor Auswüchsen am grauen Kapitalmarkt zu schützen. Anlegerskandale wie jüngst bei Prokon oder Infinus sollen damit nach Möglichkeit der Vergangenheit angehören.
Um dies zu gewährleisten, müssen die Emissionsprospekte künftig alle zwölf Monate aktualisiert werden und sind nicht mehr unbegrenzt gültig. Dadurch soll schneller auf Entwicklungen, die die Werthaltigkeit der Anlage beeinflussen können, reagiert werden können. Zudem müssen die Emittenten ein sog. Vermögensanlagen-Informationsblatt, kurz VIB, an die Anleger aushändigen. Hier muss auch ein deutlicher Hinweis enthalten sein, dass die Beteiligung an der Kapitalanlage zum Totalverlust des investierten Geldes führen kann. Konkret soll dieser Warnhinweis wie folgt lauten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Ausgenommen von der Pflicht zum VIB sind soziale Projekte, wenn der Vertrieb provisionsfrei erfolgt. Auch beim sog. Crowdfunding soll es Ausnahmen geben, z.B. muss erst bei einer Investitionssumme von 2,5 Millionen Euro ein Anlageprospekt herausgegeben werden. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss aber in jedem Fall gestellt werden.
Unter das Kleinanlegerschutzgesetz fallen dann auch Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen. Dann muss auch für diese Finanzprodukte ein Prospekt erstellt werden. Die Aufsicht obliegt der Finanzaufsicht BaFin, die auch entsprechende Sanktionen aussprechen kann.
Für Anleger, die bereits durch dubiose Finanzprodukte des grauen Kapitalmarkts zu Schaden gekommen sind, kommt das Kleinanlegerschutzgesetz zu spät. Aber auch sie sind nicht schutzlos gestellt, sondern können z.B. ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Schadensersatzansprüche können häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung dürfen nicht nur die Vorteile einer Kapitalanlage aufgezeigt werden, sondern es müssen auch ihre Risiken umfassend erläutert werden. Außerdem kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben in den Emissionsprodukten unvollständig, falsch oder irreführend waren.
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