http://ift.tt/13mG2Ae In einem Erbschaftsstreit mit internationalem Bezug konnte die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte am Landgericht Frankfurt a.M. einen Teilerfolg für seinen Mandanten erzielen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Erbschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug muss nicht nur das Erbrecht des jeweiligen Landes, sondern auch die Zuständigkeit der Gerichte beachtet werden. Das war in dem konkreten Fall vor dem Landgericht Frankfurt a.M. nicht anders. Soweit die Erbschaftsauseinandersetzung in die Zuständigkeit des LG Frankfurt fiel, konnte GRP Rainer Rechtsanwälte die Forderungen seines Mandanten durchsetzen.
Zum Fall: Eine im April 2009 in Frankfurt verstorbene Griechin hatte knapp zwei Monate vor ihrem Tod ein „geheimes“ Testament verfasst. Darin setzte die verwitwete und kinderlose Erblasserin einen in Frankfurt lebenden griechischen Pfarrer zum Alleinerben ihres in Deutschland und in Griechenland befindlichen Vermögens ein. Die Erblasserin besaß in ihrem Heimatland verschiedene Liegenschaften und ein Sparbuch mit einem Guthaben von rund 8.000 Euro. Ihr in Griechenland lebender Bruder war zum Zwangsverwalter der Liegenschaften eingesetzt worden. Zudem verfügte er über das Sparbuch. Er und seine Nachkommen sollten aber leer ausgehen. Der als Alleinerbe eingesetzte Pfarrer verklagte nun den Bruder, die Liegenschaften an ihn herauszugeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen sowie das Sparguthaben auszuzahlen. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass er Erbe der Verstorbenen geworden ist.
Der Rechtsstreit war zuvor am Landgericht Athen ausgetragen worden. Hier hatte der Bruder der Verstorbenen beantragt, die Vollmachten und das Testament der Verstorbenen für nichtig zu erklären. Das LG Athen wies die Klage jedoch ab, da es hierfür nicht zuständig sei.
Das LG Frankfurt erkannte nun, dass die Verstorbene, anders als von ihrem Bruder behauptet, ihren Wohnsitz in Frankfurt hatte. Auch sei sie trotz ihrer schweren Krankheit noch testierfähig gewesen und das geheime Testament sei auch nach griechischem Recht wirksam eröffnet worden. Insofern sei der klagende Pfarrer als Erbe einzusetzen. Der Hilfsantrag falle in die Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Der Kläger habe zudem, auch unter Ausübung griechischen Rechts, Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens. Für den strittigen Punkt der Liegenschaften seien hingegen ausschließlich die griechischen Gerichte zuständig.
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