Monday, April 6, 2015

MPC Holland 51 im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/1zkXZPN Über die Gesellschaft des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 51 wurde am 31. März am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IE 1/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds MPC Holland 51 investierte in drei Bürogebäude in den Niederlanden. Über seine Gesellschaft, die Einundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Niebüll die vorläufige Insolvenzverwaltung angekündigt. Den Anlegern drohen finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust der Einlage.


Da sich die Anleger seit 2004 an dem Fonds beteiligen konnten, ist Eile geboten, wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Denn die Verjährung der Ansprüche droht oder könnte schon eingetreten sein. Um die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Der Immobilienmarkt in den Niederlanden erwies sich zuletzt als schwierig. Davon ist offenbar auch der MPC Holland 51 betroffen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs die sicheren Geldanlagen als die sie in der Anlageberatung erfahrungsgemäß gerne dargestellt wurden. Sie sind den Schwankungen auf dem Immobilienmarkt verbunden mit sinkenden Mieteinnahmen oder Leerständen ausgesetzt. Auch erhöhter Sanierungsbedarf kann die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen. Da die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben stehen sie auch im Risiko. Im schlimmsten Fall droht ihnen der Totalverlust des eingesetzten Geldes. Allerdings hätten sie in der Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Anteile erfahrungsgemäß aber auch an betont sicherheitsbewusste Anlegern, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Solch eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.


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