http://ift.tt/1EE7Vt0 Das Amtsgericht Charlottenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V. eröffnet (Az.: 36b IN 1350/15). Der BDT ist Träger der BWF-Stiftung.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen die BWF-Stiftung wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Anlagebetrug. Es besteht der Verdacht, dass der überwiegende Teil des Goldes nicht echt ist. Außerdem verfügte die Finanzaufsicht BaFin die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagegeschäfts. Die Anlegergelder müssen zurückgezahlt werden.
Doch ob dazu überhaupt ausreichend Liquidität vorhanden ist, ist fraglich. Das Amtsgericht Charlottenburg eröffnete jedenfalls Ende März das vorläufige Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) e.V. Der BDT ist der Trägerverein der BWF-Stiftung. Bei unselbstständigen Stiftungen wie der BWF-Stiftung hält der Stiftungsträger das Vermögen – in diesem Fall also auch das Kapital der Anleger. Insofern sind diese von der Insolvenz betroffen. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Dabei kann sie ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt unterstützen. Gleichzeitig kann er auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Denn wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sagen. Viel dürfte davon abhängen, wieviel echtes Gold tatsächlich vorhanden ist. Nach derzeitigen Stand ist aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen. Daher sollten die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.
Eine Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger hätten umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zudem ist zu prüfen, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass die BWF-Stiftung ihr Einlagengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben hat.
Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geprüft werden. Denn wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend waren, kommen auch Forderungen gegen die Prospektverantwortlichen in Betracht.
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