Friday, August 2, 2013

Außerordentliche Kündigung bei Verdacht der persönlichen Bereicherung möglich

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass bei einem dringenden Verdachte einer privaten Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Arbeitsgericht Hamburg soll in seinem Urteil vom 22.05.2013 (Az.: 26 BV 31/12) festgelegt haben, dass der dringende Verdacht der privaten Nutzung von unternehmenszugehörigen Gutschriften eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem eine Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eingereicht hatte. Sie soll ihr Vorgehen damit begründet haben, dass der Arbeitnehmer unter dem Verdacht gestanden habe, für einen privaten Einkauf eine zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellte Gutschrift benutzt zu haben. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers soll wohl an der Verweigerung der notwendigen Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung fehlgeschlagen sein.


Gemäß dem Antrag, soll das Arbeitsgericht wohl die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung ersetzt haben. Grundlegend für die Entscheidung soll gewesen sein, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Arbeitgeber eine solche Gutschrift genutzt habe, um private Einkäufe zu tätigen.


Nicht nur Verhaltensweisen im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten sondern auch Verhaltensweisen, die strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten ähnlich sind und sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können ursächlich für eine außerordentliche Kündigung sein. Ausschlaggebend sei weniger die konkrete Schadenshöhe, sondern vielmehr der Bruch des Vertrauens zwischen den Parteien, der durch solch eine Verhaltensweise entsteht.


Ein Arbeitgeber könne eine Verdachtskündigung insbesondere dann aussprechen, wenn der Verdacht bestehe, dass Umstände, die eine Kündigung begründen würden, vorliegen könnten. Dies ist beispielsweise bei der Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers der Fall.


Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt unterstützt sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen.


Oftmals ist im Arbeitsrecht die Einhaltung von Fristen von besonderer Bedeutung. Diese machen häufig ein schnelles Handeln der Parteien notwendig. Denn nach Fristablauf sind mögliche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar.


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Private Videoaufnahmen unter Umständen Beweismittel im Zivilprozess

http://www.grprainer.com/Prozessfuehrung.html Unter Umständen können private Videoaufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel dienen, so das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 343 C 4445/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Gericht führte in der Begründung zum noch nicht rechtskräftigen Urteil aus, dass es wohl im Wesentlichen auf die Interessen der beteiligten Parteien ankomme, ob das privat aufgezeichnete Video als Beweismittel eingesetzt werden dürfe. Es sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei eine Verwertung zulässig, da die Videoaufzeichnung im Zeitpunkt der Aufzeichnung lediglich privaten Interessen gedient habe und damit kein bestimmter Zweck verfolgt worden sei.


Das Gericht führte aus, ein solches Video sei nicht verboten, da die aufgezeichneten Personen durch Zufall aufgezeichnet wurden. Es verglich die Videoaufnahmen wohl mit Urlaubsfotos, auf denen zufällig andere Personen in das Bild geraten, was jedem passieren könne und auch jedem bewusst sei. Solche Fotos seien sozial anerkannt und nicht verboten, so das AG München. Das Gericht ging weiter davon aus, dass diese Personen, welche mit dem Ersteller solcher Fotos keinerlei Beziehung haben, anonym blieben und demnach auch keine Rechtsverletzung vorliege, insbesondere eine Beeinträchtigung der Grundrechte nur in Betracht käme, wenn ein solches Bild gegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden würde.


Zwar liege im Gebrauch des Videos vor Gericht eine Veröffentlichung, allerdings habe sich auch die Interessenlage zwischen den Beteiligten geändert, und ein Beweissicherungsinteresse werde von der Rechtsprechung nämlich beispielsweise auch für Fotos, welche von einem Unfallbetroffenen nach dem Unfall zur Beweissicherung gemacht werden, anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts dürfe weder der Zeitpunkt der Beweissicherung, d.h. vor oder nach dem Unfall, noch das Ziel der Fotos bzw. Aufzeichnungen, als Beweismittel oder eben nicht, einen Unterschied in der Zulässigkeit zur Verwertung machen.


Die Prozessführung ist ein umfangreiches und häufig schwer durchschaubares Thema. Es gilt Fristen und Grundsätze des Prozessrechts zu beachten, was unter Umständen für einen Laien Schwierigkeiten darstellen kann.


Rechtsanwälte können bei der Prozessführung helfen, insbesondere unter Umständen alternative Lösungswege aufzeigen, jedenfalls aber dabei, Ansprüche durchzusetzen.


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Degi Europa: Ausschüttungen erst im Herbst 2013

http://www.grprainer.com/Degi-Europa-Fonds-Immobilienfonds.html Scheinbar sollen sich etwaige Ausschüttungen der Degi Europa um zwei Monate nach hinten verlegen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der offenen Immobilienfonds Degi Europa befindet sich bereits seit mehreren Jahren in der Krise. Anleger sollen wohlmöglich auf die sechste Ausschüttung des offenen Immobilienfonds hoffen können. Die geplanten Ausschüttungen vom Juli 2013 sollen nun erst zwei Monate später im September 2013 erfolgen.


Angeblich soll es sich bei der nun verspäteten Ausschüttung um die letzte Ausschüttung des betreffenden Fonds handeln. Ursächlich für die Verspätung sollen wohl die erneuten Verzögerungen beim Immobilienverkauf gewesen sein.


Im Rahmen der Zahlung der Ausschüttungen sollen angeblich auch alle restlichen Kredite, welche der Fonds aufgenommen hatte, zurückgezahlt werden. Zum 30. September soll die Fondsgesellschaft die Verwaltung dieses Fonds gekündigt haben.


Seit dem Jahr 2012 befindet sich die Degi Europa in der Krise. Bereits fünf Ausschüttungen sollen die Anleger des Degi Europa erhalten haben, wobei die Auszahlungen eher gering ausfielen, da es einstmals schon Verkaufsschwierigkeiten in Bezug auf die betreffenden Immobilien gab. Demzufolge niedrig sind dann auch die jeweiligen Ausschüttungen an die betroffenen Anleger ausgefallen. Drei Euro pro Anteil waren es noch im Jahr 2011, schon nur noch 1,55 Euro ein Jahr später.


Im Rahmen der fünften Ausschüttung erhielten die geschädigten Anleger dann nur noch 60 Cent pro Anteil. Wie hoch die Auszahlungssumme im Herbst dieses Jahres sein wird bleibt fraglich.

Für betroffene Anleger ist es ratsam, sich über etwaige Ansprüche beraten zu lassen. Unter Umständen stehen Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder fehlender Aufklärung über Provisionen zu.


Es empfiehlt sich, hierfür Rechtsanwälte hinzuzuziehen, die mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertraut sind.


Da Schadensersatzansprüche der Verjährung unterliegen, sollten Anleger zeitnah einen Rechtsanwalt mit der Überprüfung etwaiger Ansprüche beauftragen. Ansonsten könnten bestehende Ansprüche aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein.


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Thursday, August 1, 2013

Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages bedarf keiner notariellen Beurkundung

http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html Eine gesonderte notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, wenn der Erblasser den Notar anweist, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.07.2013 (Az.: IV ZR 224/12) festgelegt, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem die Parteien um die Erbenstellung nach dem im Jahre 2010 verstorbenen Erblasser stritten.


Im Jahr 2002 hatte der Erblasser einen Erbvertrag mit seiner ersten Ehefrau zugunsten einer von ihm errichteten Stiftung geschlossen. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut. Er legte seine Ehefrau mit einer letztwilligen Verfügung zu seiner Alleinerbin fest und erklärte mit notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrages. Die aus dem Erbvertrag begünstigte Stiftung vertrat jedoch die Ansicht, dass auch die erfolgte Begebung der Beurkundung bedürfe.


Die Karlsruher Richter sollen nun entschieden haben, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. So soll die Witwe Alleinerbin ihres Ehemanns geworden sein. Der Wirksamkeit der Anfechtung des entgegenstehenden Erbvertrages durch den Erblasser sei nichts entgegenzuhalten. Die wirksame Anfechtung eines Erbvertrages erfordere nur die notarielle Beurkundung der Erklärung der Anfechtung, nicht hingegen der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.


Der Erbvertrag ist, genauso wie das Testament, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen und muss deshalb vor einem Notar geschlossen werden. Mithilfe eines Erbvertrages kann der Erblasser die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben festlegen.


Über die Wirkungen eines Erbvertrages muss der Erblasser sich auch bereits zu Lebzeiten Gedanken machen. Dies gilt auch für die Frage, wie der Erblasser sich von dem Erbvertrag unter Umständen wieder lösen kann.


Grundsätzlich ist es förderlich und wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine Erbschaft zu machen. Der Erbvertrag kann ein geeignetes Instrument sein, um derartige Fragen zu regeln. Gerade aufgrund der hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen, die ein Erbvertrag haben kann, sollte dessen Inhalt jedoch gut durchdacht werden. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.


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Wettbewerbswidriges Verhalten bei mehrdeutigen Preisen

http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html Wird ein Produkt mit „Statt“-Preisen beworben und fehlt es an einem eindeutigen Vergleichspreis, kann diese Handlung als wettbewerbswidrig und irreführend eingestuft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: 4 U 186/12) stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass man von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausgehen könne, wenn auf ein Produkt mit „Statt“-Preisen verwiesen werde ohne eine ausreichende Klarstellung des Vergleichspreises. Durch die Mehrdeutigkeit der Werbung könne es passieren, dass der Verbraucher nicht den Sinn der Aussage verstehe und somit irregeführt werde. Bei der Beurteilung müsse man einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher als Maßstab anlegen.


In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen geworben, jedoch keinen Vergleichspreis angegeben. Vorliegend sei objektiv nicht zu erkennen gewesen, worauf sich die Preise beziehen. Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehrskreis auf die Werbung reagiere und wie dieser die Preisauszeichnung verstehe. Wird hierbei eine unrichtige Vorstellung erzeugt, liege eine Irreführung vor. Kommt es wie oben beschrieben zu einer solchen Werbung mit „Statt“-Preisen müsse man von einer Mehrdeutigkeit ausgehen. Daraus resultiere, dass ein nicht zu vernachlässigender Anteil der angesprochenen Personen die Aussage der Werbung nicht richtig auffasse.


Werbung ist aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Neue Angebote und Preisreduzierungen müssen vom Handel zum Zweck der Absatzsteigerung mit aussagekräftiger Werbung gefördert werden. Die Wirkung von Werbung auf die Verbraucher ist enorm und unterliegt deshalb auch bestimmten Vorschriften. Unternehmen können nicht nach Belieben Werbungen schalten, sondern müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Verbraucher einhalten. Insbesondere darf Unwissenheit nicht ausgenutzt oder ein unmittelbarer Zwang ausgeübt werden. Auch der Wettbewerbsschutz muss beachtet werden. Unlautere Werbung beeinträchtigt die Wettbewerber und ist aus diesem Grund nicht erlaubt. Daraus ergeben sich für Konkurrenten des Unternehmens einige Möglichkeiten gegen wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen, z.B. Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen.


Vor der Veröffentlichung von Werbung sollte man sich Rechtsrat einholen. So vermeidet man Rechtsstreitigkeiten und eventuelle Schadensersatzzahlungen. Für die Durchsetzung von Ansprüchen und die Prüfung weiterer Vorgehensweisen kann ein im gewerblichen Rechtsschutz tätiger Rechtsanwalt behilflich sein.


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Klage bei fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlüssen möglich

http://www.grprainer.com/Aufsichtsrat.html Gegen fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrates kann Klage eingereicht werden, obwohl explizite rechtliche Regelungen diesbezüglich nicht vorhanden sind.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Rahmen einer Aktiengesellschaft (AG) übernimmt der Aufsichtsrat die Rolle eines Kontrollorgans, welches die Transaktionen des Vorstandes kontrolliert. Doch auch etwaige Beschlüsse dieses Kontrollorgans stehen unter Beobachtung und müssen wirksam sein. Grundsätzlich können zwei Mängel bei Aufsichtsratsbeschlüssen einschlägig sein. Wenn der Beschluss inhaltlich gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt, liegt ein Inhaltsmangel vor. Wenn hingegen der Beschluss zwar inhaltlich unbedenklich ist, aber eine gesetzliche oder satzungsgemäße Verfahrensvorschrift verletzt wurde, ist von einem Verfahrensmangel auszugehen. Liegen bei Aufsichtsratsbeschlüssen diesbezügliche Mängel vor, so sind die Beschlüsse als nichtig zu erachten. Dennoch muss eine Differenzierung nach der Schwere des Mangels erfolgen. Dies basiert auf die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr.


Wenn ein minderschwerer Mangel vorliegt, ist der Beschluss dann verwirkt, wenn die Einwendung gegen den Beschluss nicht mit aller zumutbaren Beschleunigung erfolgt. Dem hingegen unterscheidet sich das Procedere bei schweren Mängeln. Denn in solchen Fällen kann die Nichtigkeit im Wege einer Feststellungsklage fristlos geltend gemacht werden. Das Einreichen der Klage ist sowohl von einem Aufsichtsratsmitglied, einem Vorstandsmitglied als auch von dem gesamten Vorstand möglich.


In der Satzung einer AG kann eine Klausel aufgenommen werden, welche die Frist zur Einreichung einer Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschlüsse beschränkt. Dies kann der Gewährleistung der Rechtssicherheit dienen. Beachtlich ist in diesem Kontext, dass keine unangemessene Verkürzung erfolgen darf.


Die Organe von Aktiengesellschaften unterliegen vielen Aufgaben und Pflichten, die nicht alle abschließend geregelt sind. Auch die rechtlichen Folgen und die Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen Vorschriften sind oftmals nur von der Rechtsprechung entwickelt. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eventuelle Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollte schon frühzeitig mit Hilfe eines im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalts der rechtliche Rahmen abgesteckt werden.


Sowohl Anleger als auch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sollten sich bei rechtlichen Problemen und komplexen Sachverhalten an einen versierten Anwalt wenden. Bei Fragen zur Haftung, Anfechtung von Beschlüssen und der Durchsetzung von Ansprüchen kann er eine individuelle Prüfung vornehmen und die bestehenden Möglichkeiten aufzeigen. Dabei darf die Einhaltung von Fristen nicht außer Acht gelassen werden, da ansonsten Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.


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Wednesday, July 31, 2013

Eigene Werbung mit fremden Markennamen

http://www.grprainer.com/Markenschutz.html Wird ein fremder Markenname als Element für eigene Werbung genutzt, kann der Markeninhaber unter Umständen einen Unterlassungsanspruch haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) soll das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden haben, dass einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber zustehe, wenn dieser den fremden Markennamen als Bestandteil für seine eigene Werbung nutzt. Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine eigene Werbung geworben haben soll. Das Gericht soll die Auffassung vertreten haben, dass für den Markeninhaber die Gefahr bestehen könnte, dass potentielle Kunden davon ausgehen könnten, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber eine vertragliche Beziehung bestehen würde.


Die Klägerin hatte ihre Produkte bisher allein über exklusive Partner vertrieben. Sie sah in der Werbung mit ihrem Markennamen eine Verletzung desselben. Sie wollte eine Schädigung ihres Rufes, den sie durch den exklusiven Vertrieb erworben hatte, vermeiden. Diese Ansicht soll nun auch das OLG bestätigt haben. Nach Auffassung der Richter solle ein Imageschaden möglich sein. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten durch potentielle Kunden soll insbesondere auch nicht sprechen, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchten.


Ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien solle nur unter gewissen Umständen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirken. Dies sei insbesondere nur dann der Fall, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehme. Im vorliegenden Fall soll der Beklagte sich auf eine Kennzeichnung mangels adäquaten Hinweises nicht berufen können.


Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen.


Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.


Ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt prüft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten.


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