Tuesday, December 3, 2013

Keine spezielleren Urheberrechtsvoraussetzungen bei Werken angewandter Kunst – Urheberrecht

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Bei Werken angewandter Kunst sind bezüglich des Urheberrechtsschutzes keine spezielleren oder höheren Anforderungen zu stellen als an den Schutz von Werken zweckfreier Kunst.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 143/12) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Thematik der speziellen Urheberrechtsvoraussetzungen von angewandter Kunst. Zu klären war, ob überhaupt diesbezügliche spezielle Voraussetzungen des Urheberrechts bestehen. In dem konkreten Fall soll eine Spielwarendesignerin geklagt haben, um für ihr entworfenes Werk eine weitere Zahlung zu erhalten, die über die vereinbarte und bereits gezahlte Vergütung hinausging. Begründet haben soll sie dies mit dem großen Verkaufserfolg des designten Spielzeugs. Die Klage war allerdings von den Vorinstanzen abgelehnt worden.


Grundlegend für die Entscheidung sei wohl die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach für Werke der angewandten Kunst, wenn für sie Geschmacksmusterschutz erlangt werden kann, besondere Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllt werden müssen. In dem konkreten Fall würden die entworfenen Spielsachen diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllen. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil auf. Die zuvor vertretene Meinung des BGH könne kein Bestand mehr haben, da sich durch die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 die Voraussetzungen geändert haben.


Den neuen Regelungen zu Folge werden für den Geschmackmusterschutz keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr verlangt, sondern nur die Unterschiedlichkeit des Musters. Ferner können Geschmackmusterschutz und Urheberrechtsschutz nebeneinander bestehen. Aus diesen Gründen sei eine Rechtfertigung höhere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz für Werke angewandter Kunst nicht möglich.


Eine Einschränkung fügten die Richter jedoch an. Denn ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung stehe der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes zu. Die Verwertung der Entwürfe vor dem 01.06.2004 durch die Beklagte müsse nicht gesondert vergütet werden, da die Beklagte auf die bis dahin gültige Rechtsprechung des BGH vertrauen durfte. Nun muss das Berufungsgericht prüfen, ob die von der Klägerin designten Spielwaren den einfachen Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes genügen.


Das Urheberrecht ist eine sehr komplexe Materie. Daher sollte die Prüfung von Urheberrechten einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden. Insbesondere die Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Filmrecht, Markenrecht oder Fotorecht, kann zu Problemen führen. Mit der Hilfe eines Anwalts lassen sich die eigenen Ansprüche geltend machen und Verletzungen abwenden.


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Monday, December 2, 2013

Informative Internetseite stellt keine wettbewerbswidrige Absatzförderung dar – Wettbewerbsrecht

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html In dem Betrieb einer rein informativen Internetseite ist keine geschäftliche Handlung zu sehen, auch dann nicht, wenn ein Link eingebunden ist der auf die Seite eines Online-Shops verweist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 220/12) zu entscheiden, wie die Bereitstellung von Informationen über alternative Heilmethoden auf einer Internetseite einzuordnen sind. Vorliegend stellte der Betreiber einer Internetseite ausführliche Angaben zu einer nicht-schulmedizinischen Heilmethode zur Verfügung. Darüber hinaus war auf der Seite auch ein Link platziert, der zu einem Online-Shop führt welcher Produkte zu dieser Heilmethode vertreibt. Hierin sah ein Unternehmen eine wettbewerbswidrige Förderung des Absatzes der Produkte und klagte auf Unterlassung.


Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig ab. Die Klägerin legte vor dem OLG Köln Berufung ein. Dort hatte sie aber ebenfalls keinen Erfolg. Zwar war die Klage zulässig, ein Unterlassungsanspruch wurde jedoch verneint. Voraussetzung für einen Anspruch auf Unterlassung sei zunächst eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die Annahme einer geschäftlichen Handlung müsse ein objektiver Zusammenhang zwischen dem begünstigenden Verhalten einer Person und der Absatzförderung von Waren bestehen.


Im vorliegenden Fall sah das OLG diese Voraussetzung als nicht erfüllt. Denn maßgeblich sei nicht, ob sich das Verhalten tatsächlich auf die Entscheidung von Verbrauchern auswirkt, sondern vielmehr ob dies auch das vorrangige Ziel der Handlung gewesen ist. Von einem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der Produkte könne nicht ausgegangen werden. Die Äußerungen auf der Internetseite haben ausschließlich der Information über die Heilmethode gedient. Allein durch das Setzen des Links könne nicht auf eine gewollte Absatzförderung geschlossen werden. Zudem sei ebenso allgemein auf Apotheken als Verkäufer der Produkte hingewiesen worden.


Das UWG dient dem Schutz des freien Wettbewerbs und soll Unternehmen vor schädlichen Handlungen von Konkurrenten bewahren. Ein Verstoß gegen das UWG kann einen Anspruch auf Unterlassung begründen, aber auch Schadensersatz- und Herausgabeansprüche können entstehen. Um sicherzugehen, dass sie keine Wettbewerbsverstöße begehen, sollten Unternehmen den Rat eines im Wettbewerbsrecht versierten Anwalts einholen. Nach Prüfung des Einzelfalls kann er die Situation genau beurteilen und gegebenenfalls die nötigen rechtlichen Schritte einleiten.


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Mögliche Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Ende des Jahres – Zivilrecht

http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html Im Falle der Verjährung von Schadensersatzansprüchen können Schuldner die Zahlung auf Grund der Undurchsetzbarkeit verjährter Schadensersatzansprüche verweigern.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: Die Frage nach der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wird gerade zum Jahresende immer relevanter für Gläubiger. Denn gerade jetzt besteht die Gefahr der Verjährung solcher Ansprüche. Schuldner können im Falle der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eine Zahlung an den Gläubiger verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.


Im Allgemeinen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist nicht immer der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, vielmehr kann auch die Kenntnis des Gläubigers maßgeblich sein.


Den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen, kann im Einzelfall für Laien Probleme bereiten. Damit Ansprüche nicht verjähren, ohne dass der Gläubiger hiervon überhaupt Kenntnis erlangt, sollten Gläubiger sich bei einem Rechtsanwalt Rechtsrat einholen. Dies ist insbesondere wegen der komplexen und vielschichtigen Materie des Verjährungsrechts angezeigt. Ein Rechtsanwalt prüft umfassend und im Einzelfall die Verjährung und kann gleichzeitig auch verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.


Die schriftliche Mahnung an den Schuldner genügt als eine derartige verjährungshemmende Maßnahme nicht. Im Zweifelsfall kann lediglich die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche im Mahnverfahren oder durch die Erhebung einer Klage die Verjährung solcher Ansprüche verhindern.


Um die Verjährung im Einzelfall aufzuhalten, müssen bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.


Ein Anwalt unterstützt Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Häufig bedarf es der Geltendmachung vor Gericht allein durch einen Rechtsanwalt. Sollten Gläubiger die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten, sollten sie Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt suchen. Dieser berät Sie hinsichtlich der Verjährung Ihrer Ansprüche umfassend und einzelfallbezogen und erklärt Ihnen, wie Sie die Verjährung Ihrer Ansprüche verhindern können.


http://www.grprainer.com/Zivilrecht.html



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Untergang eines weiteren Schiffsfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Nun soll auch der Schiffsfonds HCI MT Hellespont Providence Insolvenz angemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Am Amtsgericht Bremen soll nun das vorläufige Insolvenzverfahren gegen den Schiffsfonds HCI Schiffsfonds MT Hellespont Providence eröffnet worden sein(Az.: 509 IN 25/13). Der auch weiterhin fortdauernden Schifffahrtskrise soll nun also ein weiterer Tanker zum Opfer gefallen sein.


Gegen den von dem Emissionshaus HCI Capital im Jahr 2008 am Markt platzierten Schiffsfonds HCI Schiffsfonds MT Hellespont Providence soll nun das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Die Ursachen für die jahrelange Schifffahrtskrise sind zum einen das Überangebot an Kapazitäten und zum anderen die daraus resultierende zu geringe Auslastung der Schiffe. Ferner resultieren Schwierigkeiten vieler Schiffsfonds vor allem aus den niedrigen Charterraten der Transportschiffe.


Dass Schifffonds von den schlechten Entwicklungen am Schifffahrtsmarkt konkret betroffen sind und bei Anlegern sich die erhofften Renditen nicht bewahrheiten überrascht niemanden mehr.


Die von den Emissionshäusern vertriebenen Schiffsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen, die generell ein hohes Ertragspotenzial haben sollen. Zahlreiche der HCI Schiffsfonds wurden bislang schon von der Schifffahrtskrise heimgesucht. Viele von ihnen sollen sich schon in der Insolvenz befinden oder jedenfalls in der Sanierung.


Für die Anleger solcher Schiffsfonds und Flottenfonds besteht die Gefahr, eines Totalverlustes der Beteiligungen. Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob und wie ihre Beteiligungen noch zu retten sind. Ein im Kapitalmarkrecht versierter Rechtsanwalt berät Anleger gerne umfassend über rechtliche Ansprüche. Insbesondere unterstützt dieser Anleger dabei, einen Durchblick über die komplexe und komplizierte Thematik zu gewinnen.


Neben der Überprüfung des Anlegervertrages wird ein kompetenter Anwalt anhand einer umfangreichen Checkliste prüfen, ob und gegen wen Anlagern Ansprüche zustehen.


Insbesondere wird auch geprüft, ob sie über die Risiken einer solchen Beteiligung umfassend aufgeklärt worden sind. Des Weiteren wird ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt ermitteln, ob die empfohlene Beteiligung angemessen angelegt worden ist, dazu gehört unter anderem, die Angemessenheit des Kaufpreise des Schiffes, sowie die kalkulierten laufenden Kosten des Schiffes.


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Sunday, December 1, 2013

Positives Urteil für Anlegerin von Immobilienfonds durch GRP Rainer – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Das Landgericht Frankfurt am Main sprach einer Anlegerin von diversen Immobilienfonds in einem von der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer erstrittenen Urteil (Az.: 2-18 O 474/12; noch nicht rechtskräftig) Schadensersatz im Rahmen ihrer Beteiligung zu.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Anwälte von GRP Rainer haben ein weiteres Urteil für Kapitalanleger von Immobilienfonds erstritten. Mit Urteil vom 11.11.2013 (Az.: 2-18 O 474/12) entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main, dass die beklagte Vermögens- und Finanzberaterin Schadensersatz wegen einer Falschberatung leisten müsse. Im zugrundeliegenden Fall suchte die Klägerin 2009 die Beklagte auf, um sich von ihr bezüglich möglicher Anlageobjekte beraten zu lassen.


In der Beratung gab die Anlegerin an, dass sie auf ihr investiertes Geld bei Bedarf kurzfristig zugreifen können müsse. Zudem war sie nur an einer sicheren Anlage interessiert. Die Beklagte empfahl ihr daraufhin eine Beteiligung an den Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Die streitgegenständlichen Fonds befinden sich derzeit alle in Liquidation. Eine außergerichtliche Einigung lehnte die beklagte Finanzberaterin ab, woraufhin die Anlegerin Klage auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlagen vor dem LG Frankfurt a.M. erhob.


Dort bekam die Klägerin dann Recht. In ihrer Begründung führte die Richterin aus, dass sich für eine Finanzberaterin weitreichende Pflichten aus der Anlageberatung ergeben. Demnach müsse sie umfassend und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen und Umstände, die für die Anlageentscheidung des Kunden relevant sein können, Auskunft geben. Insbesondere in Bezug auf die, der Zeichnung vorausgegangenen Schließung des Immobilienfonds, habe die Beklagte eine Informationspflicht getroffen. Dem stehe auch nicht eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung entgegen, in der sie angab auf eine weitere Beratung verzichten zu wollen und sich der Risiken und Folgen der Anlage bewusst sei. Diese Formulierung sei nach Ansicht des Gerichts zu allgemein und schränke die Beratungspflichten der Beklagten nicht ein. Eine Empfehlung der streitgegenständlichen Immobilienfonds war daher nicht mit den Anlagezielen der Klägerin vereinbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Anleger von Immobilienfonds sollten ihr investiertes Geld noch nicht aufgeben. Insbesondere wenn ihnen nach Beginn der Finanzkrise offene Immobilienfonds empfohlen wurden, könnten sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Eine eingehende Beratung bei einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt zeigt die rechtlichen Möglichkeiten in solchen Fällen auf. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kann er bei der Durchsetzung von Ansprüchen helfen.


http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html



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Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen – Markenrecht

http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Wenn zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte eine Abgrenzungsvereinbarung treffen, soll diese grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Entscheidung des Landgerichts (LG) Braunschweig (Az.: 9 O 2637/12), hat das LG nun zur Geltung von Abgrenzungsvereinbarungen zwischen Unternehmen Stellung genommen, die diese zur Vermarktung ihrer Produkte getroffen haben. Nach der Auffassung des Gerichts sollen Abgrenzungsvereinbarungen, die zwei konkurrierende Unternehmen zur Vermarktung ihrer Produkte treffen, grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gelten. Ferner soll sich nach der Auffassung des Gerichts aus der im Fall zu beurteilenden Abgrenzungsvereinbarung auch kein ordentliches Kündigungsrecht der Vertragspartner ergeben.


Das LG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um eine Abgrenzungsvereinbarung ging, die zwei Spirituosenhersteller zur Vermarktung ihrer Produkte geschlossen hatten. Mit einer Vereinbarung hatten diese geregelt welcher Hersteller welche Farben zur Vermarktung der Produkte nutzen darf. Die Klägerin kündigte 2009 den Vertrag und wies darauf hin, dass sich die Marktverhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten. Ein Kündigungsgrund der Abgrenzungsvereinbarung ergebe sich aus dieser Veränderung des Marktes.


Neben der Auffassung des Gerichts, dass eine Abgrenzungsvereinbarung zeitlich unbegrenzt gelte, wies das Gericht auf darauf hin, dass im zu beurteilenden Fall bereits keine Veränderung des Marktes vorliege. Für die Klägerin sei es ferner zumutbar, sich auch weiterhin an die Vereinbarung zu halten. Es sei ihr insbesondere nicht verboten die Farbe Grün in kleinem Umfang zu verwenden. Außerdem habe die Vereinbarung dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bisher nicht geschadet.

Kartellrechtliche Aspekte, welche die Unzulässigkeit der Vereinbarung begründen würden, lägen ebenfalls nicht vor.


Manchmal stellt die Vielfältigkeit des Markenrechts betroffene Unternehmen vor rechtliche Probleme. Das Auftreten auf dem Markt und die Verbindung des Produkts mit bestimmten Symbolen und Farben stellt oft eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens dar. Um keine Verstöße gegen bestehende Rechte zu begehen, sollten Unternehmen frühzeitig die Hilfe eines im Markenrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Bei Markenrechtsverletzung und der Durchsetzung möglicher Ansprüche kann dieser beratend zur Seite stehen.


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Thursday, November 28, 2013

Anleger des CS Euroreal müssen Wertminderung der Immobilienobjekte fürchten – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html Immobilienfonds, welche sich in Abwicklung befinden, müssen aktuellen Analysen zufolge teilweise erhebliche Wertminderungen beim Verkauf ihrer Gebäude hinnehmen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anteilseigner offener Immobilienfonds sind seit geraumer Zeit die Bekanntgabe schlechter Nachrichten bezüglich ihrer Investitionen gewohnt. Nachdem zahlreiche Fonds während der Finanzkrise zwischenzeitlich geschlossen hatten, befinden sich viele davon derzeit in Liquidation. Infolgedessen wurden einige Objekte im Bestand der Immobilienfonds bereits verkauft. Doch die bisherigen Verkaufszahlen sind alles andere als zufriedenstellend. Die Analyse von Ratingagenturen hat ergeben, dass der Verkaufswert der meisten Objekte zum Teil deutlich unter dem Verkehrswert lag.


Für Anleger ist diese Information wichtig, da die Erlöse zwar zunächst in die Rückzahlung von Krediten fließt, aber eventuelle Überschüsse an die Investoren ausgezahlt werden. Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass mit anhaltender Abwicklungsdauer die Wertverluste steigen. Die Höhe der Wertverluste könnte sogar so weit ansteigen, dass es für die Anteilseigner günstiger ist, ihre Fondsanteile an der Börse zu verkaufen, um zu große Verluste zu vermeiden.


Die aktuellen Zahlen der Analysten zeigen zudem auch einen Rückgang der Werte von Immobilien die sich noch im Bestand der Fonds befinden. Bei CS Euroreal habe sich demnach der Wert um minus 2,4 Prozent verändert. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass sich dieser Fonds erst seit 2012 in Auflösung befindet und noch seinen Großteil der Immobilien hält. Weitere Wertverluste sind also möglich.


Inwiefern sich die Immobilienwerte in der Zukunft weiterentwickeln ist noch nicht abzusehen. Jedoch gehen Experten davon aus, dass es nicht zu einer Besserung kommen werde. Anleger müssen daher genau prüfen, welches Vorgehen für sie die attraktivste Alternative bietet. Unter Umständen steht ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratende Bank oder die Finanzberater zu. Denn oftmals wurde im Rahmen der Beratungsgespräche nicht über bestehende Risiken aufgeklärt und die Anlag als sichere Investition beworben.


Teilweise wurde die Anlage in offene Immobilienfonds sogar noch nach Beginn der Finanzkrise empfohlen, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon feststand, dass dies sehr risikoreich ist. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts kann die eigene Investition überprüft und etwaige Ansprüche geltend gemacht werden.


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