Thursday, December 5, 2013

E-Mail-Adresse ist Pflichtbestandteil des Impressums einer Internetseite – IT-Recht

http://www.grprainer.com/IT-Recht.html Nach dem Telemediengesetz (TMG) ist es verpflichtend, die E-Mail-Adresse im Impressum einer Internetseite anzugeben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 07.05.2013 entschied das Kammergericht (KG) Berlin, dass es nicht ausreichend sei, ein Online-Kontaktformular auf der Internetseite zur Verfügung zu stellen, sondern dass die E-Mail-Adresse im Impressum der betreffenden Internetseite angegeben werden müsse (Az.: 5 U 32/12).


Vorliegend ging es darum, dass sich zwei Mitbewerber über die Pflichtangaben im Impressum stritten. Die Beklagte war der Auffassung, es sei durchaus ausreichend, wenn sie auf der Internetseite den Kontakt durch Angabe der Faxnummer, verschiedener Telefonnummern sowie durch ein Online-Kontaktformular ermögliche; dadurch werde sie durchaus den Anforderungen des TMG gerecht. Diese Auffassung teilten weder das Landgericht noch das Kammergericht Berlin.


Das Kammergericht setzte sich in seiner Begründung umfassend mit den Pflichtangaben im Impressum auseinander. Es führte aus, die bloße Angabe von Fax- und Telefonnummern ersetze nicht die Angabe einer E-Mail-Adresse, denn nicht jeder Internetnutzer habe die Möglichkeit, Faxe zu versenden. Insbesondere stellte das KG darauf ab, dass es häufig mit höheren Kosten sowie einem höheren Zeitaufwand verbunden sei anstatt einer E-Mail ein Fax zu senden. Ein Telefonanruf könne ebenfalls nicht die Möglichkeit eines E-Mail Versandes ersetzen, da dieses im Vergleich regelmäßig schwerer zu beweisen sei.


Das KG führte weiter aus, dass auch ein Online-Kontaktformular die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verzichtbar mache, da dem Versender eines solchen Kontaktformulars in diesem regelmäßig schon gewisse Vorgaben seitens des Verwenders des Formulars gemacht werden. Hier standen den jeweiligen Nutzern des Formulars beispielsweise nur eine bestimmte Anzahl an Zeichen sowie eine bestimmte Große für Dateianhänge zur Verfügung.


Die Beklagte meinte, mit der Angabe einer E-Mail-Adresse würde ihr Arbeitsaufwand steigen. Diese Auffassung teilte das KG Berlin nicht. Es konnte insbesondere keine Benachteiligung der Beklagten erkennen, da sich alle Mitbewerber innerhalb der Europäischen Union an dieselben Vorschriften halten müssten.


Das Internet spielt im beruflichen und privaten Alltag mittlerweile eine große Rolle. Ohne einen ansprechenden Internetauftritt haben Unternehmen einen deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten. Trotzdem ist das Internet kein rechtsfreier Raum und es müssen diverse gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Ein im IT-Recht kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt bringt die technischen Komponenten mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang.


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Kommune muss keine weiteren Zahlungen aus Swaps leisten – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen Streit um Zahlungen aus Zinswetten zugunsten einer Kommune entschieden. Weitere Zahlungen sind nicht zu leisten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Viele Städte und Gemeinden griffen in der Vergangenheit auf Zinswetten (sogenannte Swaps) zurück, um Geld zu beschaffen. Dieses risikoreiche Investment führte aber in vielen Fällen dazu, dass die Kommunen große Verluste erlitten. Im Anschluss verlangten die Banken die Zahlung noch ausstehender Beträge, welche im Zusammenhang mit den Swap-Geschäften entstanden sind. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass die Kommunen nicht zu Zahlungen verpflichtet sind (Az.: I-9U 101/12). Im zugrundeliegenden Fall führte die Entscheidung des OLG dazu, dass die Stadt keine weiteren Zahlungen aus Zinswetten der Jahre 2007 und 2008 an die Bank zu leisten hat.


Mit ihrem Urteil folgten die Richter der Auffassung des Landgerichts (LG) Düsseldorf, welches bereits zuvor der Kommune Recht gab. Die Revision wurde somit abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es keinen Unterschied zwischen Städten und Gemeinden oder anderen Bankkunden hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit gebe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kommunen detaillierte Kenntnisse in Bezug auf Zinswetten haben. Daraus folgt, dass eine objektgerechte Beratung auch gegenüber Kommunen zu erfolgen habe.


Vorliegend sei die Stadt jedoch nicht auf das hohe Verlustrisiko, welches höher einzuschätzen sei als das der Bank, hingewiesen worden. Aber genau dies hätte erfolgen müssen. Der negative Marktwert zum Zeitpunkt des Geschäfts sei ein wesentlicher Faktor. Das OLG folgte damit der Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Banken eine umfassende Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften haben und übertrug dies auch auf Kommunen.


Städte und Gemeinden, die ebenfalls Verluste bei Zinswetten erlitten, können aufatmen. Die eigenen Ansprüche können mithilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts geltend gemacht werden.

Zudem sollten Forderungen von Banken zunächst auf die rechtliche Gültigkeit überprüft werden. Bei Vorliegen von Beratungsfehlern können ungerechtfertigte Zahlungsaufforderungen abgewehrt werden.


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Wednesday, December 4, 2013

Schroeder Logistic Investment Fonds 1: Containerverkauf bringt offenbar weniger Geld als erwartet – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Die Anleger des Containerfonds Schroeder Logistic Investment Fonds 1 sollen offenbar weniger Geld aus dem Verkauf der Container erhalten als geplant, berichtet „Fonds professionell“.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Anleger des geschlossenen Containerfonds hatten dem Verkauf der Container dem Bericht zu Folge unter der Bedingung zugestimmt, dass mindestens 35 bis 40 Prozent des Kommanditkapitals zurück fließen. Nun wurden sie offenbar vom Emissionshaus Schroeder & Co sowie vom Treuhänder CTG informiert, dass wohl nur mit einem Rückfluss zwischen 28 und 32 Prozent des eingezahlten Kapitals zu rechnen sei. Unterm Strich drohen den Anlegern also Verluste von rund 70 Prozent. Kurz vor Weihnachten, am 19. Dezember, soll in München noch eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden.


Anleger, die sich nicht mit diesen hohen Verlusten arrangieren wollen, sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann prüfen, ob das Vorgehen des Fondsinitiators rechtlich zu beanstanden ist und auch weitere Schritte prüfen. Möglicherweise können auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden.


Falschberatung liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden. Dazu gehört auch das Risiko des Totalverlusts. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört außerdem, dass das Anlageobjekt auch zu den Wünschen des Anlegers passen muss. Wollte ein Anleger beispielsweise ausdrücklich in eine sichere Altersvorsorge investieren, ist ein Containerfonds wegen seiner Risiken in der Regel nicht die geeignete Anlageform.


Darüber hinaus muss der Anleger auch über Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, informiert werden. Denn nach Rechtsprechung des BGH können diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, da sie einen Hinweis darauf liefern können, ob die Bank möglicherweise ihre eigenen Interessen über die des Kunden stellte. Bei Verschweigen dieser Kick-Backs oder bei einer Falschberatung können möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Natürlich muss dies immer im Einzelfall geprüft werden.


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Unter Anrechnung von Urlaubstagen darf die Freistellung nach einer Kündigung nicht erfolgen – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Nach einer Kündigung darf ein Arbeitnehmer nicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche von der Arbeitspflicht freigestellt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LAG) Hamm entschied kürzlich über einen Fall, indem der der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt haben soll (Az.: 16 Sa 763/12). Ferner soll er die Freistellung des Beschäftigten von seiner Arbeitspflicht für den Fall veranlasst haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam werde. Der Arbeitgeber habe im Zuge dessen die noch offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche des Arbeitnehmers auf die Zeit der Freistellung anrechnen wollen. Dem hingegen ersehnte der Arbeitnehmer die Abgeltung der Urlaubsansprüche. Dies wurde vom Arbeitgeber mit der Begründung der Freistellung abgelehnt. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht.


Vor dem Arbeitsgericht Dortmund blieb die Klage zunächst erfolglos. Die Klageabweisung wurde vom Gericht damit begründet, dass durch die Freistellung der Urlaub gewährt werde. Eine vorsorgliche Gewährung von Erholungsurlaub, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des Zugangs der sofortigen Kündigung fortbestehe, sei wirksam. Die Berufung des Arbeitsnehmers erfolgte dann vor dem LAG Hamm.


Das LAG sprach dem Arbeitnehmer Recht zu und das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde aufgehoben. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichtes in Hamm ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes(Az.: 6 AZR 647/77). Demnach stehe einem fristlos kündigenden Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit zu, bestehende Urlaubsansprüche abzuwickeln, wenn beim Kündigungstermin die Urlaubsdauer einberechnet und dementsprechend hinausgeschoben wird. Urlaubsgeld müsse dem Arbeitnehmer in diesem Fall gezahlt werden. Im konkreten Fall sei dies jedoch nicht geschehen.


Das LAG ging zudem auf die sonderliche Formulierung in der Kündigung ein. Darin sei die Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche nicht für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung geregelt worden, sondern bezog sich auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Eventuell könnten hierdurch die Anforderungen der Deutlichkeit von Erklärungen nicht erfüllt worden sein, was das Gericht aber nicht abschließend beurteilte.


Die rechtliche Problematik, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen einhergeht verlangt oft die Hilfe eines im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalts. Die Prüfung von etwaigen Ansprüchen und deren Durchsetzung ist nicht nur aus finanzieller Sicht anzuraten. Insbesondere die kurzen Fristen sollten Betroffene veranlassen zügig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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Tuesday, December 3, 2013

Kündigung wegen Verlust eines Doktortitels nicht möglich – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Stellt sich im Laufe des Arbeitsverhältnisses heraus, dass ein Arbeitnehmer seinen Doktortitel zu Unrecht trägt, so rechtfertigt dies noch keine Kündigung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2013 stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 2 Sa 950/13) fest, dass der Verlust eines Doktortitels allein keinen Grund für eine Kündigung darstelle. Im zugrundeliegenden Fall war ein Abteilungsleiter von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen worden. Zuvor hatte das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht zum Führen eines Doktortitels berechtigt sei. Dieser hatte den Titel an einer privaten US-Universität erworben und wehrte sich mit einer Klage gegen den Rauswurf. Maßgeblich für die Entscheidung des LAG seien vor allem die Umstände gewesen, aus denen sich keine arglistige Täuschung des Arbeitnehmers ableiten ließe.


Während des Verfahrens habe der Arbeitnehmer dem Gericht eine Doktorarbeit und eine entsprechende Promotionsurkunde vorlegen können. Zudem war der Titel zuvor auch in den Personalausweis eingetragen worden. Dem Gericht machte der Kläger klar, dass er bei seiner Promotionsarbeit nicht betrogen und den Titel auch keinesfalls gekauft habe. In seinen Gründen folgte das Gericht den Ausführungen des Klägers. Es sah keine Anzeichen für eine arglistige Täuschung seitens des Arbeitsnehmers bei seiner Einstellung oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses.


Das Unternehmen habe nicht überzeugend darlegen können, dass der Kläger bewusst falsche Tatsachen behauptete. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Doktortitel ausschlaggebend für die Einstellung als Diplom-Kaufmann gewesen ist. Hinzu kommt, dass dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Bewerbung und Anstellung eine gültige Promotionsurkunde vorgelegen habe. All diese Gründe sprechen dafür, dass die fristlose Kündigung des Klägers wegen des Verlustes des Doktortitels nicht gerechtfertigt sei.


Die Wirksamkeit einer Kündigung kann von vielen Faktoren abhängig sein. Neben der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften müssen Arbeitgeber auch einen Kündigungsgrund vorweisen, der die Entlassung rechtfertigt. Ratsam ist es, dass Arbeitgeber Kündigungserklärungen von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.


Ebenso sollten Arbeitnehmer rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie sich einer ungerechtfertigten Kündigung ausgesetzt sehen. In diesem Fall ist schnelles Handeln geboten, da im Arbeitsrecht kurze Fristen laufen. So muss beispielsweise innerhalb von drei Wochen nach der Kündigungserklärung Klage einreichen.


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Banken haben Aufklärungspflicht bei doppelter Provision – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Erhält eine Bank als Kaufkommissionärin für ein von ihr empfohlenes Produkt neben der Provision vom Kunden noch eine Vertriebsvergütung vom Emittenten, so muss sie den Bankkunden hierüber aufklären.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Einen Fall, in dem eine Bank für die Beschaffung von Wertpapieren sowohl von ihrem Kunden als auch von dem Emittenten der Wertpapiere eine Vergütung erhielt, musste der Bundesgerichtshof (BGH) verhandeln (Az.: XI ZR 204/12). Im zugrundeliegenden Fall soll die beklagte Bank einer Anlegerin den Kauf von Zertifikaten empfohlen und diese dann als Kommissionärin gekauft haben. Für ihre Tätigkeit verlangte die Bank von der Kundin eine Gebühr in Höhe von 0,7%. Allerdings erhielt sie zugleich von der Emittentin der Wertpapiere eine Provision in Höhe von 3,0%. Über diese Vertriebsgebühr informierte die Beklagte die Anlegerin nicht. Später verkaufte die Anlegerin die Zertifikate mit Verlust.


Aus abgetretenem Recht verlangte die Klägerin dann von der Bank Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Nachdem das Landgericht die Klage abwies und das Oberlandesgericht ihr stattgab, befasste sich der BGH mit der Revision. Dieser stellte fest, dass eine Bank grundsätzlich gegenüber dem Kunden eine Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag habe, wenn sie im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts vom Kunden und dem Emittenten eine Vertriebsprovision erhält. Denn in diesem Fall bestehe ein zwingend aufklärungsbedürftiger Interessenskonflikt, da die Bank von beiden Seiten eine Vergütung bezahlt bekommt.


Erfolgt seitens der Bank keine Aufklärung über die doppelte Provisionszahlung, könne der Kunde nicht beurteilen, welche Interessen die Bank bei der Empfehlung des Wertpapiers verfolgt. Es sei zumindest nicht abwegig, dass das beratende Institut bei der Anlageempfehlung eigenen wirtschaftlichen Interessen nachgeht. Daher müsse die Bank in einer solchen Konstellation über den Vertriebsvergütung seitens des Emittenten, auch der Höhe nach, aufklären.


Banken sind gegenüber ihren Kunden zu einer objektgerechten und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Verstoßen sie gegen ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag, können dem Anleger Schadensersatzansprüche zustehen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht versierter Anwalt prüft im Einzelfall, ob ein Verstoß gegen die Beratungspflichten vorliegt. Sollte dies der Fall sein, kann er Ansprüche gegen die Bank geltend machen.


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Keine spezielleren Urheberrechtsvoraussetzungen bei Werken angewandter Kunst – Urheberrecht

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Bei Werken angewandter Kunst sind bezüglich des Urheberrechtsschutzes keine spezielleren oder höheren Anforderungen zu stellen als an den Schutz von Werken zweckfreier Kunst.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 13.11.2013 (Az.: I ZR 143/12) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Thematik der speziellen Urheberrechtsvoraussetzungen von angewandter Kunst. Zu klären war, ob überhaupt diesbezügliche spezielle Voraussetzungen des Urheberrechts bestehen. In dem konkreten Fall soll eine Spielwarendesignerin geklagt haben, um für ihr entworfenes Werk eine weitere Zahlung zu erhalten, die über die vereinbarte und bereits gezahlte Vergütung hinausging. Begründet haben soll sie dies mit dem großen Verkaufserfolg des designten Spielzeugs. Die Klage war allerdings von den Vorinstanzen abgelehnt worden.


Grundlegend für die Entscheidung sei wohl die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach für Werke der angewandten Kunst, wenn für sie Geschmacksmusterschutz erlangt werden kann, besondere Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllt werden müssen. In dem konkreten Fall würden die entworfenen Spielsachen diese Voraussetzungen allerdings nicht erfüllen. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil auf. Die zuvor vertretene Meinung des BGH könne kein Bestand mehr haben, da sich durch die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 die Voraussetzungen geändert haben.


Den neuen Regelungen zu Folge werden für den Geschmackmusterschutz keine bestimmte Gestaltungshöhe mehr verlangt, sondern nur die Unterschiedlichkeit des Musters. Ferner können Geschmackmusterschutz und Urheberrechtsschutz nebeneinander bestehen. Aus diesen Gründen sei eine Rechtfertigung höhere Anforderungen an den Urheberrechtsschutz für Werke angewandter Kunst nicht möglich.


Eine Einschränkung fügten die Richter jedoch an. Denn ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung stehe der Klägerin erst nach dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes zu. Die Verwertung der Entwürfe vor dem 01.06.2004 durch die Beklagte müsse nicht gesondert vergütet werden, da die Beklagte auf die bis dahin gültige Rechtsprechung des BGH vertrauen durfte. Nun muss das Berufungsgericht prüfen, ob die von der Klägerin designten Spielwaren den einfachen Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes genügen.


Das Urheberrecht ist eine sehr komplexe Materie. Daher sollte die Prüfung von Urheberrechten einem versierten Rechtsanwalt überlassen werden. Insbesondere die Verknüpfung mit anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Filmrecht, Markenrecht oder Fotorecht, kann zu Problemen führen. Mit der Hilfe eines Anwalts lassen sich die eigenen Ansprüche geltend machen und Verletzungen abwenden.


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