Wednesday, December 11, 2013

Vorläufige Insolvenzverwaltung der Atlantic Schiffsfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html Die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt hat dazu geführt, dass die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden (AG Bremen Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 legte das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers auf. Aber auch sie waren nicht vor der Krise des gesamten Schifffahrtsmarktes sicher. Die beiden Vollcontainerschiffe gerieten in wirtschaftliche Schieflage, was letztendlich nach Meldung des „fondstelegramm“ zur vorläufigen Insolvenz führte.


Bereits seit einiger Zeit macht sich die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt bemerkbar. Anleger diverser Schiffsfonds müssen seit längerem Schreckensnachrichten hinnehmen. Und auch die Folgen einer Insolvenz haben für die Kapitalgeber oft weitreichende Folgen. Dies könnte nun auch den Anlegern der Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers drohen. Sollte die Insolvenz nicht mehr vermieden werden können, könnten die Anleger sogar ihr gesamtes investiertes Geld verlieren. Im schlimmsten Fall müssen gezahlte Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden.


Betroffene sollten dies jedoch nicht einfach so hinnehmen. Es ist anzuraten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt umfassend beraten zu lassen. Möglicherweise bestehen Schadensersatzansprüche und das Geld ist noch nicht verloren. Ein solcher Anspruch kann sich auf Fehler während der Beratung zur Anlage stützen.


Grundsätzlich obliegen den Banken und Finanzberatern gewisse Pflichten im Zusammenhang mit einer Anlageberatung. Sie müssen anleger- und objektgerecht beraten. Insbesondere bestehen Aufklärungspflichten hinsichtlich aller etwaigen Risiken, die mit einer solchen Anlage einhergehen. In vielen Fällen sind Anleger aber nicht darauf hingewiesen worden, dass sie eine unternehmerische Beteiligung eingegangen sind. Dabei liegt gerade in dieser Beteiligung das Risiko des Totalverlustes.


Ein weiterer Anknüpfungspunkt können Rückvergütungen sein, die die Berater für abgeschlossene Vertrage erhalten. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte bereits die bestehende Informationspflicht bezüglich dieser sogenannten „kick-backs“. Denn ein Kunde kann sich nur dann ein ausreichendes Bild über die empfohlene Anlage machen, wenn ihm alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Bei Fragen rund um das Thema Schiffsfonds kann ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Nach umfassender Prüfung des Einzelfalls ist dann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich.


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Tuesday, December 10, 2013

Einziehungsermächtigung und Inkassozession – Forderungseinzug

http://www.grprainer.com/Forderungseinzug-Inkasso.html Die Ermächtigung, eine abgetretene Forderung als eigene und damit im eigenen Namen geltend zu machen, erhält der Zessionar durch die Inkassozession.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erhält der Zessionar „nur“ die Ermächtigung, die Forderung einzuziehen, so handelt es sich dabei um eine Geltendmachung der Forderung im fremden Namen.


Die Inkassozession stellt eine vollständige Abtretung der betreffenden Forderung dar. Hierbei ist der Zessionar demnach als neuer Gläubiger der Forderung zu betrachten, sodass er auch zur Einziehung berechtigt ist. Ihm steht jedoch keine Verfügungsbefugnis über die betreffende Forderung zu; es liegt also zwischen ihm und dem Zedenten ein sogenanntes Treuhandverhältnis vor. Daher hat der Zessionar letztlich im Außenverhältnis mehr Rechtsmacht als im Innenverhältnis.


Einem Schuldner stehen im Rahmen der Inkassozession grundsätzlich keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zu. Er hat jedoch, falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit mit einer gegen den Zessionar bestehenden Forderung aufzurechnen. Ein Widerruf der Inkassozession seitens des Zedenten ist nicht möglich.


Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es dem Berechtigten, die fremde Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, sodass er letztlich eine Leistung an sich selbst verlangen kann. Mehr steht ihm jedoch nicht zu. Die weiteren Rechte des Gläubigers verbleiben auch beim Gläubiger und nur dieser kann sie ausüben. Dem Schuldner verbleiben alle Einwendungen und Einreden und zwar gegenüber dem Berechtigenden als auch gegenüber dem Berechtigten.


Zu beachten ist, dass hier keine Aufrechnungsmöglichkeit besteht. Der Schuldner kann weder gegenüber dem Berechtigten noch gegenüber dem Berechtigenden Rechte aus dem Verhältnis zum Berechtigten geltend machen. Allerdings kann der Berechtigende seine Einziehungsermächtigung jederzeit widerrufen.


Unter Umständen kann es schwierig sein, die Inkassozession von der Einziehungsermächtigung abzugrenzen. Häufig ist der Übergang fließend und somit ist es für einen Laien häufig schwierig, eine Abgrenzung vorzunehmen. Allerdings ist die Abgrenzung im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung.


Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen. Insbesondere kann er beratend tätig werden, bevor eine Abtretung erklärt oder eine Einziehungsermächtigung erteilt wird.


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Monday, December 9, 2013

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhafter Anlageberatung – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Anleger können ihre Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bei offenen Immobilienfonds unter Umständen nur noch bis zum Ende des Jahres geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anleger sollen ihre Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bei offenen Immobilienfonds unter Umständen nur noch bis zum Ende des Jahres geltend machen. Nach Auffassung verschiedener Gerichte, sollen Anleger spätestens Anfang 2010 gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne. Dies sei deshalb der Fall, weil das Bundesfinanzministerium Anfang 2010 eine Empfehlung herausgegeben habe, in der die Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds vom Bundesfinanzministerium auf zwei Jahre empfohlen wurde. Aufgrund der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums soll es zu massiven Mittelabflüssen gekommen sein, weil Großanleger ihr Kapital aus den offenen Immobilienfonds abgezogen haben sollen. Dies soll zu zahlreichen Schließungen der Portfolios aufgrund von Liquiditätsengpässen geführt haben. Mit diesem Zeitpunkt sollen Anleger spätestens gewusst haben, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden könne.


Dies hat insbesondere Bedeutung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde. Denn die Qualität der Anlageberater lässt oft zu wünschen übrig. Für eine ordnungsgemäße Anlageberatung müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.


Wenn Anleger wissen wollen, ob diese einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten Anleger sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen.


Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Anlageberater möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert dieser Schadensersatz.


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Sperrung von urheberrechtsverletzenden Webseiten durch Internetprovider – Urheberrecht

http://www.grprainer.com/urheberrecht.html Der EuGH-Generalanwalt führt in seinen Schlussanträgen vom 26.11.2013 aus, dass Internetprovider unter Umständen gerichtlich dazu verpflichtet werden können, urheberrechtsverletzende Webseiten zu sperren (Az.: C-314/12).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Antragsteller verlangten hier von einem großen österreichischen Internetprovider, dass dieser eine urheberrechtsverletzende Webseite zu sperren. Dies lehnte der betreffende Internetprovider ab. Daraufhin verlangten die Antragsteller im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot für den Provider, seinen Kunden den Zugang zu der betreffenden Internetseite zu gewähren. Vorliegend bestand zwischen dem Provider und der Internetseite keinerlei Rechtsbeziehung; allerdings konnte davon ausgegangen werden, dass einzelne Kunden die urheberrechtsverletzende Webseite nutzen.


In den ersten beiden Instanzen war der Antrag erfolgreich. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte die Frage, ob der Internetprovider derjenigen, die eine rechtswidrige Webseite nutzen, Vermittler ist, dessen Dienste zur Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten genutzt werden, dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vor. Dann nämlich könnte ihm gegenüber auch eine gerichtliche Anordnung erwirkt werden. Außerdem wurde eine Konkretisierung der EU-rechtlichen Vorgaben zum Inhalt und Verfahren des Erlasses dieser Anordnung verlangt.


Der Generalanwalt führte aus, auch Internetprovider seien Vermittler und können somit Adressat der betreffenden gerichtlichen Anordnung sein. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie und dem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der betreffenden EU-Regelung.


Jedoch sah der Generalanwalt keine Vereinbarkeit mit den Grundrechten der EU, wenn es gestattet wäre, allgemein und ohne die Anordnung konkreter Maßnahmen ein derartiges Verbot auszusprechen. Dem könnte auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass der betreffende Provider den Gegenbeweis derart, dass der alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Erfüllung des Verbots getroffen habe, führen könne und sich damit Strafen entziehen könne. Hier stellte der Generalanwalt insbesondere auf die fehlende Rechtsbeziehung zwischen dem Provider und der urheberrechtsverletzenden Webseite ab.


Jedenfalls sei es Sache der nationalen Gerichte, die Grundrechte der Beteiligten abzuwägen und ein Gleichgewicht herzustellen. Eine Unverhältnismäßigkeit bestünde jedenfalls nicht zwingend bei aufwändigen Sperrmaßnahmen. Allerdings müsse der Inhaber der betroffenen Rechte zunächst den Betreiber der Webseite unmittelbar in Anspruch nehmen.


Das EU-Recht hat einen bedeutenden Stellenwert auch in der Anwendung nationaler Regelungen. Es ist unter Umständen nicht leicht, die entsprechenden Bezüge zum nationalen Recht herzustellen. Ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen mit internationalem Bezug geht.


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Die Schwarzgeldabrede und der Anspruch auf Werklohn – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/arbeitsrecht.html Das Oberlandesgericht Schleswig entschied mit Urteil vom 13.08.2013 (Az.: 1 U 24/13), dass einem „Schwarzarbeiter“ keine Ansprüche gegen seinen vermeintlichen Vertragspartner auf Werklohn oder aus der „Sonderabrede“ zustehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend wurde auf die Entrichtung des Restbetrages des vereinbarten Werklohnes geklagt. Die Beklagten bauten vier Reihenhäuser. Im Rahmen dessen wurde die Klägerin mit den Elektroinstallationsarbeiten durch Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung der Klägerin mit einem Pauschalbetrag für die dort aufgeführten Arbeiten durch eine der Beklagten beauftragt. Außerdem enthielt die Auftragsbestätigung den Zusatz „5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache“. Infolgedessen zahlte die betreffende Beklagte an die Klägerin auch einen Teil des Werklohns.


Nach Beendigung der Arbeiten stellte die Klägerin den Beklagten zwei Rechnungen. Die Beklagten erklärten daraufhin gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln. Die Klägerin führte aus, es sei neben dem Pauschalwerklohn die Zahlung von 5.000 Euro in bar ohne Rechnung vereinbart worden, insbesondere sei die unterzeichnende Beklagte bevollmächtigt gewesen.


Die Widerklage wurde vom Landgericht abgewiesen, die Klage nur teilweise. Das Landgericht sprach der Klägerin den Werklohn aus der Auftragsbestätigung zu. Bei den Beklagten handele es sich um Gesamtschuldner. Es liege ein Fall der Rechtsscheinvollmacht vor.


Die nicht unterzeichnende Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Sie führte aus, sie sei nicht Vertragspartner geworden, es bestünde kein Rechtsschein. Sie habe mit dem Bau nichts zu tun gehabt, insbesondere habe keine Vollmacht bestanden und durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung habe die andere Beklagte lediglich den Empfang bestätigen wollen.


Das OLG führte aus, es sei kein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen und es bestehe kein Anspruch auf Werklohn. Die nicht unterzeichnende Beklagte sei mangels bestehender Vollmacht und mangels Rechtsschein schon nicht Vertragspartner geworden.


Der Werkvertag sei außerdem nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, nämlich gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes. Die Parteien hätten eine Schwarzgeldabrede getroffen. Dass es sich bei der Unterschrift unter der Auftragsbestätigung lediglich um eine Empfangsbekenntnis handele, hielt das OLG nicht für plausibel. Vielmehr sollte die Barzahlung zur Hinterziehung der Umsatzsteuer erfolgen.


Es bestehe klägerseits auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder ein Bereicherungsanspruch.


Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bei der Ausgestaltung von Verträgen einen versierten und im Vertragsrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.


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Gebrauchte Lizenzen heruntergeladener Software dürfen weiterverkauft werden – IT Recht

http://www.grprainer.com/Software.html Der EuGH entschied, dass gebrauchte Lizenzen heruntergeladener Software, welche im Internet gekauft und heruntergeladen wurden, weiterverkauft werden dürfen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: C-128/11), dass sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Herstellers mit dem Ersterwerb der Lizenz erschöpfe. Er schränkte das Weiterveräußerungsrecht des Erwerbers jedoch dahingehend ein, dass dieser eine Mehrfachlizenz nicht aufspalten und dann teilweise weiter verkaufen dürfe.


Hier entwickelte die Klägerin Software, die sich die Nutzer aus dem Internet als Programmkopie auf ihre Computer herunterladen konnten. Damit erhielten sie zugleich die jeweilige Lizenz und somit auch die Berechtigung, die Software dauerhaft auf dem Computer zu speichern und diese bis zu 25 weiteren Nutzern zum Zugriff über die jeweiligen Arbeitsplatzrechner bereit zu stellen.


Die Klägerin und der Erwerber vereinbarten wohl im Lizenzvertrag, dass der Erwerber das Nutzungsrecht lediglich für seine internen Geschäftsvorgänge unbefristet erwerben sollte und dieses Nutzungsrecht nicht abtreten könne.


Die Beklagte veräußerte die von der Klägerin erworbenen und „gebrauchten“ Lizenzen wiederum an ihre Kunden, welche dann auf der Homepage der Klägerin eine Kopie der Software herunterladen konnten. Die Klägerin begehrte vor den deutschen Gerichten ein Verbot dagegen.


Aus der EU-RL zum Schutz von Computerprogrammen geht jedoch hervor, dass sich das ausschließliche Verbreitungsrecht von Computerprogrammen innerhalb der Europäischen Union jedoch mit der ersten Veräußerung durch den jeweiligen Urheberrechtsinhaber (oder eines Dritten mit Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts) erschöpft.


Die Klägerin meinte hingegen, dies gelte nicht für die Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Software. Der BGH legte schlussendlich die Frage dem EuGH zur Auslegung vor, welcher sich für einen Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen aussprach und ausführte, dem stehe nicht entgegen, dass die Software beim Ersterwerb heruntergeladen würde.


Weiter gelte auch hier der Erschöpfungsgrundsatz, sodass die jeweiligen Kunden das Eigentum an den Programmen erwerbe, insbesondere durch das Überlassen ebendieser Programmkopie und des entgeltlich durch den Lizenzvertrag erworbenen Nutzungsrechtes. Allerdings müsse der Verkäufer die Programmkopie auf seinem Computer unbrauchbar machen, da er sonst gegen das Vervielfältigungsverbot verstoße.


Die Ausgestaltung eines Lizenzvertrages kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Es ist wichtig, für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, den entsprechenden Lizenzvertrag aufzusetzen und somit abgesichert zu sein.


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Arbeitsverhältnis nach jahrelangem Fremdmitarbeitereinsatz – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/arbeitsrecht.html Ein Arbeitsverhältnis kann unabhängig von einem abgeschlossenen Werkvertrag auch bei weisungsgebundenem Fremdpersonaleinsatz zustande kommen. Dies soll bei Eingliederung in den Betrieb der Fall sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 01.08.2013 (Az.: 2 Sa 6/13) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass unabhängig von einem abgeschlossenen Werkvertrag ein Arbeitsverhältnis auch bei weisungsgebundenem Fremdpersonaleinsatz zustande kommen, wenn eine Eingliederung in den Betrieb gegeben ist. Das LAG hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ging. Die beiden Kläger arbeiteten als freie Mitarbeiter in einem IT-Systemhaus und wurden im Rahmen eines Werkvertrages von diesem über zehn Jahre lang im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Die beiden Kläger waren der Auffassung dass ein Arbeitsverhältnis vorliege, weil sie in den Betrieb der Beklagten eingegliedert sind und ihr gegenüber weisungsgebunden handeln. Die Beklagte war der Auffassung, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, da eine direkte Beauftragung der Kläger durch den Betrieb nicht erfolge. Diese seien über ein Ticketsystem an das Werkunternehmen erteilt worden, die dann von den IT-Mitarbeitern abgerufen wurden.


Nachdem die Klagen in der Vorinstanz abgewiesen wurden, gab das LAG den Klägern nun Recht. Nach Auffassung des Gerichts, liege kein Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Kläger seien über einen langen Zeitraum in den Betriebsräumen der Beklagten beschäftigt gewesen. Außerdem hätten die Kläger die Betriebsmittel der Beklagten genutzt. Die Weisungsgebundenheit der Kläger gegenüber der Beklagten wurde bejaht. Das LAG führte ferner aus, dass es nicht auf die getroffene Vereinbarung ankomme, sondern maßgeblich nur das tatsächliche Vorgehen sei, welches für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Kläger in den Betrieb der Beklagten spreche. Man müsse deshalb vom Vorliegen eines Scheinwerkvertrages und dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten ausgehen. Denn zwischen dem Werkunternehmen und der Beklagten sei zwar ein solches System vertraglich vereinbart worden, allerdings selten durchgeführt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien vielmehr direkt auf die Kläger zugekommen und haben Arbeitsaufträge erteilt.


Rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge ergeben sich für die Betroffenen oft einige rechtliche Fragen. Es ist deshalb ratsam sich rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt einzuholen, um eine einzelfallbezogene Prüfung der Situation vornehmen zu lassen.


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