Sunday, December 15, 2013

GRP Rainer erstreitet Urteil für Anlegerin von Immobilienfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Mit Urteil vom 11.11.2013 (Az.: 2-18 O 474/12; noch nicht rechtskräftig) erstritt die Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem LG Frankfurt a.M. Schadensersatz für eine Anlegerin von diversen Immobilienfonds.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein weiteres wichtiges Urteil für Kapitalanleger von Immobilienfonds erstritten die Anwälte von GRP. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main verklagte eine Finanzberaterin zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Beratung. Zu der rechtlichen Auseinandersetzung kam es nachdem die Klägerin im Jahr 2009 die Beratung der Beklagten wegen möglicher Anlageobjekte in Anspruch nahm.


Im Rahmen des Beratungsgesprächs äußerte die Klägerin gegenüber der Vermögens- und Finanzberaterin, dass sie nach einer sicheren Investitionsmöglichkeit suche. Insbesondere sollte diese aber auch kurzfristig verfügbar sein. Im Anschluss an das Beratungsgespräch empfahl die Beklagte der Anlegerin die Investition in die Immobilienfonds AXA Immoselect, KanAm Grundinvest-Fonds, SEB Immoinvest und CS Euroreal. Alle streitgegenständlichen Fonds hatten zwischenzeitlich geschlossen und werden mittlerweile abgewickelt. Das Ersuchen der Klägerin eine außergerichtliche Lösung zu finden, wurden von der Beklagten abgelehnt. Daraufhin legte die Anlegerin Klage vor dem LG Frankfurt a.M. ein.


Das LG gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz. Aus den Gründen des Urteils geht hervor, dass sich für die Beraterin aus der Anlageberatung weitreichende Pflichten ergeben. Insbesondere muss in einem Beratungsgespräch auf alle Dinge eingegangen werden, die einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Anlegers haben können. Im zugrundeliegenden Fall treffe, nach Ansicht der Richterin, habe die Beklagte eine Informationspflicht bezüglich der vorausgegangenen Schließung der Immobilienfonds getroffen. Zwar habe die Klägerin eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie angab auf weitere Beratung zu verzichten und die Risiken und Folgen ihrer Anlage verstanden habe, dies könne aber nicht zur Entlastung der Beklagten herangezogen werden, da die Formulierung zu allgemein sei. Da die Empfehlung der Beraterin nicht mit dem Anlagezielen übereinstimmte, müsse die Klägerin Schadensersatz leisten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Das Urteil kann Anleger von Immobilienfonds Hoffnung machen. Eine falsche Beratung, welche zu einer Beteiligung in Fonds führte, könnte Schadensersatzansprüche begründen. Betroffene sollten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt beraten lassen. Dieser kann bestehende Ansprüche für sie geltend machen.


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Vertraglicher Vorbehalte im Arbeitsvertrag müssen verständlich sein – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Ein Vorbehalt, mit dem ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Rechtsanspruch seines Arbeitnehmers auf freiwillige Zusatzzahlungen ausschließen möchte, müsse dem Transparenzgebot entsprechen, um wirksam zu sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.08.2012 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (5 Sa 54/12) entschieden, inwieweit ein Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, die er an seine Arbeitnehmer geleistet hat, später einstellen oder kürzen kann. Das LAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber Weihnachtsgeld gekürzt hatte. Für die Kürzung des Weihnachtsgeldes soll der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers ursächlich gewesen sein. Das LAG hat dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld in voller Höhe zugesprochen.


Für die Entscheidung des Gerichtes war es nicht von Bedeutung, dass der Arbeitgeber in seinen allgemeinen Arbeitsbedingungen eine Klausel eingefügt hatte, welche die Vorbeugung eines solchen Anspruches für den Arbeitnehmer initiierte. Eine solche Klausel soll vielmehr unwirksam sein. Grundsätzlich sei es zwar möglich, einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen mit Hilfe eines sog. Freiwilligkeitsvorbehalts auszuschließen. Für eine solche Klausel soll in einem Formulararbeitsvertrag allerdings das Transparenzgebot gelten. Um dem Transparenzgebot zu genügen, müsse die Klausel verständlich und deutlich formuliert sein.


Die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt könne sonst widersprüchlich und damit unwirksam sein. Der Arbeitgeber könne insbesondere nicht auf der einen Seite im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagen, in einer anderen Klausel jedoch regeln, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat und die Sonderzahlung lediglich freiwillig und jederzeit wiederrufbar erfolge.


Nach der Ansicht des Gerichts führe es zu nicht hinnehmbaren Unklarheiten, wenn die gewählten Formulierungen keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen „freiwillig“, d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen seien.


Besonderer Wert sollte daher auf die Formulierung von Arbeitsverträgen gelegt werden. Dies schon im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln. Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt kann einerseits Arbeitgebern dabei helfen, wirksame Klauseln zu verfassen und andererseits für Arbeitnehmer klären, welche Ansprüche Arbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber tatsächlich zustehen.


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Nach Bestätigung des Insolvenzplans: unbekannte Forderungen nicht ausgeschlossen – Insolvenzrecht

http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html Auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht angemeldet waren können noch geltend gemacht werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in seinem Urteil (Az.: 6 AZR 907/11) mit der Frage, ob Forderungen von „Nachzüglern“, die bei Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht noch nicht angemeldet waren, ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall wurde 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und im gleichen Jahr aufgehoben. Im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan wurden unangemeldete Forderungen ausgeschlossen. Der Kläger, welcher von 2007 bis 2008 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, reichte Anfang 2011 Klage auf höhere Vergütung ein.


Nachdem die Vorinstanzen die Klage bereits abgewiesen hatten, war auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Da die Forderung des Klägers nicht zur Tabelle festgestellt war, kann der Gläubiger eine wirksame Frist erst mit rechtskräftiger Feststellung durch das Prozessgericht setzen. Hier wurden die Forderungen des Klägers allerdings nicht rechtskräftig festgestellt, sodass bisherige Fristsetzungen wirkungslos sind.


Das BAG merkte in seiner Begründung aber auch an, dass aus der Insolvenzordnung nicht hervorgehe, dass nicht angemeldete Ansprüche nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ansprüche von „Nachzüglern“ sind also grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Damit Gläubiger ihre Forderungen per Leistungsklage durchsetzen können, müssen sie diese jedoch vorher rechtskräftig feststellen lassen.


Bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz ist unverzügliches und gewissenhaftes Handeln geboten. Eine erfolgreich durchgeführte Insolvenz kann für betroffene Unternehmen die letzte Rettung sein. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner sollten sich Hilfe bei einem im Insolvenzrecht tätigen Rechtsanwalt holen. Er steht mit rechtlichem Rat zur Seite und hilft bei der Prüfung etwaiger Ansprüche.


Nicht nur Schuldner müssen bei einer Insolvenz einige Dinge beachten, sondern auch Gläubiger sollten sich der schwierigen Situation bewusst sein. Forderungen müssen sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wurde fristgerecht und schriftlich beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Damit die Anmeldung vollständig ist und keine zusätzlichen Kosten anfallen, sollte ein Anwalt mit der Geltendmachung beauftragt werden.


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Thursday, December 12, 2013

Personaldienstleister hkw offenbar insolvent – Möglichkeiten der Anleihe-Zeichner – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Der Personaldienstleister hkw Personalkonzepte GmbH hat offenbar Insolvenz angemeldet. Davon betroffen sind auch die Zeichner der Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1 K0QR).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die negativen Meldungen bei Mittelstandsanleihen reißen nicht ab. Wie u.a. die F.A.Z. berichtete, steht der Personaldienstleister hkw aus München vor der Insolvenz. Der Insolvenzantrag soll nach Medienberichten beim Amtsgericht München bereits gestellt worden sein (Az.: 1501 IN 4203/13). Das Unternehmen gab an, dass es nicht mehr über ausreichend liquide Mittel verfüge, um die fälligen Zinsen für die Unternehmensanleihe zu zahlen. Eigentlich wären diese bereits im November fällig gewesen und sollten dann auf Dezember verschoben werden. Schuldner sollen Forderungen nicht rechtzeitig beglichen haben, so dass nun Insolvenzantrag gestellt werden musste.


hkw hatte im Jahr 2011 die Unternehmensanleihe herausgegeben. Mit einer Mindesteinlage von 1000 Euro konnten sich die Zeichner zu einem Zinssatz von 8,25 Prozent p.a. beteiligen. Nun drohen sie ihr Geld zu verlieren. Da die Anleihe-Zeichner jetzt zu Gläubigern werden, sollten sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Gleichzeitig sollten sie aber auch von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dieser Weg kann erfolgversprechender sein als das Insolvenzverfahren.


Mittelstandsanleihen klingen für Anleger und Unternehmen zunächst sehr attraktiv. In der Regel werden hohe Zinssätze versprochen und die Firmen kommen an „frisches“ Kapital. Allerdings mussten schon einige Unternehmen, die Mittelstandsanleihen herausgegeben haben, in den vergangenen Monaten Insolvenzen verkraften. Für die Laien sind die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition meist gar nicht erkennbar. Sie vertrauen auf den guten Namen des Unternehmens und den guten Ruf des Mittelstands. Das alleine ist aber oft zu wenig. Daher kann geprüft werden, ob die Anleger entsprechend über die Risiken aufgeklärt wurden, bevor sie die Anleihe gezeichnet haben. Ist dies nicht geschehen können möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn schon der Verkaufsprospekt fehlerhaft war.


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Absetzbarkeit von Wertgutachten im Scheidungsverfahren – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Die Kosten, die für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie wegen der Auskunftserteilungspflicht im Scheidungsverfahren zur Ermittlung des zu zahlenden Zugewinns anfallen, sind nicht steuerlich abziehbar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az.: 13 K 985/12) entschied das Finanzgericht (FG) Hessen, dass die Kosten für das oben genannte Wertgutachten nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können. Es führte aus, dafür fehle es an der Zwangsläufigkeit.


Hier verlangte die Ehefrau des Klägers Auskunft darüber, auf welchen Betrag sich das Endvermögen des Klägers beläuft. Sie verlangte dafür ein Bestandsverzeichnis und die Vorlage notwendiger anderer Unterlagen um den Wert zu ermitteln. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Gutachter mit der Erstellung des betreffenden Wertgutachtens, welcher ein solches kostenpflichtig erstellte. Das Finanzamt verweigerte schließlich die Berücksichtigung der Kosten bei der Steuererklärung.


Das besagte Wertgutachten hatte der Kläger als außergewöhnliche Belastung angegeben und ausgeführt, die Kosten hätte er aus rechtlichen Gründen aufwenden müssen. Er wies insbesondere darauf hin, dass seine Ehefrau das Gutachten ansonsten im Wege der Auskunftsklage verlangt hätte.


Das FG Hessen folgte der Begründung des Klägers nicht und führte aus, es hätte keine Pflicht zur Erstellung des betreffenden Gutachtens bestanden. Vielmehr habe die Ehefrau lediglich die Vorlage der betreffenden Unterlagen und nicht die Erstellung eines solchen kostenpflichtigen Gutachtens verlangt. So stelle sich auch die zivilrechtliche Lage dar, wonach die jeweilige Partei lediglich einen Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Bestand des Endvermögens habe. Ein etwaiger Anspruch auf Wertermittlung sei regelmäßig nur auf Wertermittlung durch den Verpflichteten selbst oder seiner Hilfskräfte, nicht jedoch auf die Beauftragung eines zu bezahlenden Gutachters gerichtet.


Hier kommt hinzu, dass sie Ehefrau lediglich äußerte, sie halte die Beauftragung eines Sachverständigen für sinnvoll, nicht jedoch, dass sie dies zwingend verlange. Insofern betonte das Gericht, dass es allein in der Verantwortung des Ehemannes liege, dass er den Sachverständigen beauftragt hat und ihm dafür Kosten angefallen sind. Es bestehe jedenfalls kein Kostenerstattungsanspruch, was auch das Familiengericht im Kostenfestsetzungsverfahren richtig erkannt habe.


Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema, insbesondere im Hinblick auf etwaige Fragestellungen im Scheidungsverfahren. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Rechtsfragen zu beantworten.


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Wednesday, December 11, 2013

MS „Frisia Alster“ MS „Cuxhaven“ von Schifffahrtskrise betroffen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Anlegern des Schifffonds MS „Frisia Alster“ MS „Cuxhaven“ können im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Berater ihr investiertes Kapital zurückerlangen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Schifffahrtskrise zeigt seine Auswirkungen jetzt auch bei den beiden Schiffen MS „Frisia Alster“ und MS „Cuxhaven“. Nun zieht sich die Krise in der Schifffahrtsbranche über Monate hinweg. Dies verursacht logischerweise Konsequenzen bei den Fondsgesellschaften der Schifffonds. Die Pooleinnahmen der MS „Frisia Alster“ reichen offenbar nicht zur Begleichung der Hypothekendarlehenszinsen aus. Für betroffenen Anleger ist nun wichtig zu wissen, ob möglicherweise noch Rettung für das investierte Kapital besteht.


Rettung könnte gegebenenfalls durch die Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Berater bestehen. Dahingehende Ansprüche können durch eine fehlerhaft erfolgte Anlageberatung oder falsche Prospekte begründet sein. Im Rahmen der Zeichnung eines Schifffonds ist eine Beratung dann fehlerhaft, wenn die Anleger bei Zeichnung des Fonds nicht über mögliche Risiken informiert wurden und eben dieser Informationsmangel zur Zeichnung der Anlage führte. In der Vergangenheit war es anscheinend oftmals zu Beratungsfehlern bei dem Vertreib von Schifffonds gekommen.


Ein wichtiger Punkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen könnte die genutzte Anlagesumme für den Erwerb der Schiffe sein. Offenbar betrug der Anteil des Anlegerkapitals am Kauf und Bau der Schiffe nur einen kleinen Teil. Der Rest wurde über Kredite finanziert. Der Anteil der Fremdfinanzierung sorgt für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit der Schiffe.

Ein weiteres Problem stellt die Verwendung von investierten Geldern für Vertriebskosten dar. Es heißt, dass 17% der angelegten Summe an die Vertriebsgesellschaften gezahlt wurde. Die unzureichende Unterrichtung der Anleger seitens der Berater, insbesondere über die großen wirtschaftlichen Risiken kann zu einem Schadensersatzanspruch führen.


Anlegern des Schifffonds ist anzuraten, sich an einen im Bank- und Kapitalmarkrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden. Vor dem Hintergrund möglicher Fehler kann ein Rechtsanwalt dabei helfen etwaige Schadensersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen, so dass das angelegte Geld eventuell noch gesichert werden kann.


http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html



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Vorläufige Insolvenzverwaltung der Atlantic Schiffsfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html Die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt hat dazu geführt, dass die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden (AG Bremen Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 legte das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers auf. Aber auch sie waren nicht vor der Krise des gesamten Schifffahrtsmarktes sicher. Die beiden Vollcontainerschiffe gerieten in wirtschaftliche Schieflage, was letztendlich nach Meldung des „fondstelegramm“ zur vorläufigen Insolvenz führte.


Bereits seit einiger Zeit macht sich die Krise auf dem Schifffahrtsmarkt bemerkbar. Anleger diverser Schiffsfonds müssen seit längerem Schreckensnachrichten hinnehmen. Und auch die Folgen einer Insolvenz haben für die Kapitalgeber oft weitreichende Folgen. Dies könnte nun auch den Anlegern der Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers drohen. Sollte die Insolvenz nicht mehr vermieden werden können, könnten die Anleger sogar ihr gesamtes investiertes Geld verlieren. Im schlimmsten Fall müssen gezahlte Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden.


Betroffene sollten dies jedoch nicht einfach so hinnehmen. Es ist anzuraten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt umfassend beraten zu lassen. Möglicherweise bestehen Schadensersatzansprüche und das Geld ist noch nicht verloren. Ein solcher Anspruch kann sich auf Fehler während der Beratung zur Anlage stützen.


Grundsätzlich obliegen den Banken und Finanzberatern gewisse Pflichten im Zusammenhang mit einer Anlageberatung. Sie müssen anleger- und objektgerecht beraten. Insbesondere bestehen Aufklärungspflichten hinsichtlich aller etwaigen Risiken, die mit einer solchen Anlage einhergehen. In vielen Fällen sind Anleger aber nicht darauf hingewiesen worden, dass sie eine unternehmerische Beteiligung eingegangen sind. Dabei liegt gerade in dieser Beteiligung das Risiko des Totalverlustes.


Ein weiterer Anknüpfungspunkt können Rückvergütungen sein, die die Berater für abgeschlossene Vertrage erhalten. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte bereits die bestehende Informationspflicht bezüglich dieser sogenannten „kick-backs“. Denn ein Kunde kann sich nur dann ein ausreichendes Bild über die empfohlene Anlage machen, wenn ihm alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Bei Fragen rund um das Thema Schiffsfonds kann ein Rechtsanwalt Auskunft geben. Nach umfassender Prüfung des Einzelfalls ist dann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich.


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