Thursday, December 19, 2013

Notarielle Beurkundung der Begebung der Anfechtung eines Erbvertrages nicht erforderlich – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Erbvertrag.html Die Anweisung eines Erblassers an den Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln, soll keine gesonderte notarielle Beurkundung erfordern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: IV ZR 224/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Der BGH hatte in einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien um die Erbenstellung nach dem im Jahre 2010 verstorbenen Erblasser stritten. Der Erblasser hatte im Jahr 2002 mit seiner ersten Ehefrau einen Erbvertrag zugunsten einer von ihm errichteten Stiftung geschlossen. Nachdem seine erste Ehefrau gestorben war und der Erblasser neu geheiratet hatte, bestimmte der Erblasser seine Ehefrau mit einer letztwilligen Verfügung zu seiner Alleinerbin und erklärte mit notarieller Urkunde die Anfechtung des Erbvertrages. Die aus dem Erbvertrag begünstigte Stiftung war der Ansicht, dass auch die erfolgte Begebung der Beurkundung bedürfe.


Der BGH soll nun entschieden haben, dass die Begebung keiner gesonderten notariellen Beurkundung bedürfe. Damit soll die Witwe eines bekannten frankfurter Brauereibesitzers Alleinerbin ihres Ehemanns geworden sein. Es liege eine wirksame Anfechtung des entgegenstehenden Erbvertrages durch den Erblasser vor. Für die wirksame Anfechtung eines Erbvertrages soll nur die Erklärung der Anfechtung einer notariellen Beurkundung bedürfen, nicht hingegen die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar, die Anfechtung eines Erbvertrages dem Nachlassgericht zu übermitteln.


Der Erbvertrag ist, wie das Testament, eine sogenannte Verfügung von Todes wegen. Er muss vor einem Notar geschlossen werden. Mithilfe eines Erbvertrages kann der Erblasser die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen für die Erben regeln.


Über die Wirkungen eines Erbvertrages muss der Erblasser sich auch bereits zu Lebzeiten Gedanken machen. Dies gilt auch für die Frage, wie der Erblasser sich von dem Erbvertrag unter Umständen wieder lösen kann.


Grundsätzlich ist es gut und wichtig, sich frühzeitig Gedanken über seine Erbschaft zu machen und der Erbvertrag kann ein geeignetes Instrument sein, um derartige Fragen zu regeln. Gerade aufgrund der hohen Bindungswirkung und der weitreichenden Folgen, die ein Erbvertrag haben kann, sollte dessen Inhalt aber gut durchdacht werden. Daher ist es empfehlenswert, bei der Erstellung eines solchen Vertrages den Rat eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.


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Wednesday, December 18, 2013

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Vertretungsnachweis durch Firmenstempel – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html Die Berechtigung zur Vornahme von Rechtsgeschäften durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann schon durch einen Firmenstempel nachgewiesen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: XII ZR 35/11) hat der Bundesgerichtshof (BGH) an seiner bisherigen Meinung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen beim Abschluss langfristiger Verträge festgehalten. Demnach sei zur Dokumentation der Unterschriftsberechtigung, auch für den Abschluss langfristiger Mietverhältnisse, das Hinzusetzen des Firmenstempels ausreichend. Die Unterschrift aller GbR-Gesellschafter ist für die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. Fügt der Unterzeichner seiner Unterschrift einen Zusatz an, woraus hervorgeht, dass er allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, dann genüge dies.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GbR einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Unterzeichnet hatte jedoch nur einer der Gesellschafter. Zusätzlich druckte er auf den Mietvertrag noch den Stempel der Gesellschaft. An den Stempelaufdruck orientierte sich auch der BGH in seiner Begründung. Allein aus diesem lasse sich schon die Vertretungsberechtigung des Gesellschafters ableiten. Grundsätzlich komme einem Firmenstempel im Rechtsverkehr nämlich eine Legitimationswirkung zu. Aus diesem Grund ist auch der Vertrag wirksam zwischen der GbR und dem Vermieter zustande gekommen.


Die Gesellschafter einer GbR genießen bei der Gründung und Gestaltung ihrer Gesellschaft viele Freiheiten. Der Gesellschaftsvertrag ist das zentrale Element für die wirtschaftliche Tätigkeit. Formvorschriften müssen hierbei nicht eingehalten werden. Gesellschafter sollten aufpassen, dass sich der Reiz dieser Flexibilität und die daraus entstehenden Chancen nicht ins Negative ändern. Besonders finanzielle Risiken können oft unterschätzt werden. Daher sollte man von Anfang an einen kompetenten Rechtsanwalt an seiner Seite haben.


Nicht nur bei der Gründung, sondern vor allem bei der Teilnahme am Geschäftsleben können rechtliche Probleme auftreten, die alle Beteiligten betreffen. Fragen der wirksamen Vertretung oder der Haftung sollten schon frühzeitig geklärt werden. Die Gesellschafter sollten nicht vergessen, dass sie mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Anwalt hilft bei der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags und hat dabei auch weitergehende Rechtsfragen im Blick.


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Herabsetzung eines Mitbewerbers kann Wettbewerbsverstoß darstellen – Wettbewerbsrecht

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html Äußert sich jemand herabsetzend über einen Mitbewerber gegenüber dessen Mitarbeitern, kann darin ein Wettbewerbsverstoß begründet sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend soll ein Mitarbeiter eines Unternehmens über ein soziales Netzwerk für Arbeitskontakte Mitarbeiter eines Mitbewerbers kontaktiert haben. Dabei habe er Formulierungen genutzt, welche in den Augen des konkurrierenden Unternehmens als verächtliche Äußerungen eingestuft werden können. Zudem sei versucht worden die Mitarbeiter abzuwerben. Nun mussten sich die Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Während das Amtsgericht Heidelberg dies noch verneinte, gab das Landgericht (LG) Heidelberg dem Mitbewerber Recht (Az.: 1 S 58/11).


In den gewählten Formulierungen könne man durchaus eine Herabsetzung des Mitbewerbers sehen, so die Ansicht der Richter. Hervorzuheben sei vor allem, dass die sehr negative Darstellung der Qualitäten als Unternehmen und auch als Arbeitgeber ohne sachliche Begründung erfolgte. Damit liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in die berechtigten Interessen auf eine angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit vor. Das LG geht daher von einem Wettbewerbsverstoß im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus.


Auch auf die Vorwürfe der unlauteren Abwerbung ging das LG ein. Demnach liege auch hier ein Verstoß gegen das UWG vor, da das Unternehmen durch das unlautere Abwerben eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers verfolgte. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen einem erlaubten und einem unerlaubten Abwerbungsversuch seien besonders die Begleitumstände. Hier sei die Abwerbung mit einer herabsetzenden Äußerung über den Mitbewerber einhergegangen, weshalb sie unlauter sei.


Meist verbindet man mit unlauterem Wettbewerb und Verstößen gegen das UWG nur Maßnahmen die in direktem Zusammenhang mit dem operativen Geschäft stehen. So werden Werbemaßnahmen oft von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzvereinen bemängelt. Aber auch Bemerkungen gegenüber Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens oder Abwerbungsversuche können einem rechtmäßigen Wettbewerb entgegenstehen.


Verstöße gegen das UWG können für betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Mitbewerber können Unterlassungs-, Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns geltend machen. Bei eigenen Verstößen oder einer unlauteren Vorgehensweise eines konkurrierenden Unternehmens, sollte man sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann dabei helfen Ansprüche durchzusetzen oder Vorwürfe von Mitbewerbern abzuwehren.


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Tuesday, December 17, 2013

Der Zugewinnausgleich bei Scheidung – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Zugewinnausgleich.html Der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wählen die Ehegatten keinen besonderen Güterstand oder schließen sie keinen Ehevertrag ab, so befinden sie sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


Dieser Güterstand bewirkt, dass im Fall einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten ein Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stattfindet. Bei dem Zugewinn handelt es sich um die Differenz, um die das Endvermögen das Anfangsvermögen der Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn ist in jedem Fall eine Geldsumme und kann auch nicht negativ sein. Wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ein negativer Betrag ermittelt, so wird der Zugewinn mit Null angesetzt.


Das Anfangsvermögen der Ehegatten ist das Vermögen, welches die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts in die Zugewinngemeinschaft besitzen. Dies ist regelmäßig der Tag der Eheschließung, kann unter Umständen aber auch ein anderer Zeitpunkt sein. Von dem Anfangsvermögen sind solche Verbindlichkeiten abzuziehen, die der betreffende Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hat.


Bei dem Endvermögen handelt es sich um den Betrag, der dem jeweiligen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug seiner bestehenden Verbindlichkeiten verbleibt.

Regelmäßig erhält der Ehegatte, der während der Zeit der Ehe den geringeren Zugewinn hat, den Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich besteht in der Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen. Es handelt sich um eine Ausgleichsforderung, die auf Geld gerichtet ist.


Demnach sind üblicherweise zunächst die jeweiligen Zugewinne zu ermitteln, auf deren Basis der Überschuss durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn erfolgt. Die Ausgleichsforderung wird dann durch hälftige Teilung des Zugewinns errechnet.


Aber auch während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten anderweitige Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen. Allerdings besteht dann die Pflicht, die Vereinbarungen notariell beurkunden oder durch das zuständige Familiengericht protokollieren zu lassen.


Häufig werden Vereinbarungen bereits im Vorfeld der Eheschließung oder während der Ehe getroffen, beispielsweise durch den Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarungen.


Der Zugewinnausgleich ist eine vielschichtige Materie und sollte nicht unterschätzt werden. Häufig ist es nicht leicht zu erkennen, welche Vermögenswerte eingerechnet werden und welche nicht und so das eigene Vermögen richtig zu ermitteln.


Ein erfahrener Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.


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Monday, December 16, 2013

MS OS Bodrum aus dem Schiffsfonds OwnerShip II offenbar insolvent – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Ownership-Emissionshaus-GmbH.html Das Vermögen der Fondsgesellschaft MS OS Bodrum aus dem Dachfonds OwnerShip II wurde offenbar unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 502 IN 13/13), berichtet das fondstelegramm.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Feederschiff MS OS Bodrum wurde 1998 gebaut und 2004 gemeinsam mit den beiden Frachtern MS CEC Courage und MS Freesia in den Dachfonds Ownership II des Hamburger Emissionshauses Ownership eingebracht. Offensichtlich konnte das MS OS Bodrum der anhaltenden Krise der Schifffahrt nicht mehr länger standhalten. Im Fall einer Insolvenz droht den Anlegern der Totalverlust des investierten Kapitals. Zudem fordert der Insolvenzverwalter eventuell auch noch bereits geleistete Ausschüttungen zurück.


Eine Möglichkeit, diesen finanziellen Verlust abzuwenden kann für die Anleger darin bestehen, die Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Diese Schadensersatzansprüche können zum Beispiel auf einer fehlerhaften Anlageberatung beruhen.


Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auf alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition hingewiesen werden müssen. Zu diesen Risiken zählen insbesondere die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile, die meist langen Laufzeiten und der Totalverlust des eingesetzten Geldes. Denn mit den Anteilen an Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen erworben, die naturgemäß großen Risiken ausgesetzt sind. Daher sind Schiffsfonds in der Regel auch nicht als Altersvorsorge geeignet. Wurden sie aber als solche beworben, entspricht das nicht den hohen Maßstäben, die an eine anleger- und objektgerechte Beratung gestellt werden.


Außerdem hätte die beratende Bank auch über Provisionen, die sie möglicherweise für die Vermittlung erhält, hinweisen müssen. Die Rechtsprechung des BGH sieht vor, dass diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie einen Hinweis auf einen möglichen Konflikt der vermittelnden Bank zwischen den eigenen Interessen und denen des Kunden liefern können. Insofern können diese Provisionen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch die unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Ungültige Klauseln in Versicherungsverträgen – Versicherungsrecht

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 19.11.2013, dass bestimmte Klauseln in Kapitallebens- und Rentenversicherungen ungültig einer Versicherung ungültig seien.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht Stuttgart hat in seinem oben genannten Urteil entschieden, dass bestimmte Klauseln in den Versicherungsverträgen der betroffenen Versicherungsgesellschaft ungültig sind und von dieser nicht mehr verwendet werden dürfen (Az.: 11 O 47/13). Bei den betreffenden Klauseln handelt es sich vornehmlich um solche, die die Kündigung, die Beitragsfeststellung und den Stornoabzug betreffen. Betroffen sind vor allem Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträge.


Vorliegend hat das Landgericht Stuttgart der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin führte aus, sie halte bestimmte Klauseln in den Versicherungsverträgen für ungültig, da durch diese der Versicherungsnehmer mehrere Tausend Euro seiner Versicherungssumme verlieren könnte. Dies sei vor allem der Fall, weil in den betreffenden Klauseln eine nachteilige Verrechnung der Abschlusskosten mit den Provisionen vorgesehen sei. Außerdem bestehe die genannte Verlustmöglichkeit auch durch den in den Klauseln festgelegten Stornoabzug, der nach der Verbraucherzentrale eine Art Kündigungsstrafe darstellt, sollte die Versicherung vorzeitig gekündigt werden.


Bereits in einer früheren Entscheidung vom 19.12.2012 hatte auch der BGH gewisse Klauseln betreffend den Stornoabzug, die Kündigung und die Beitragsfreistellung in Versicherungsverträgen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 200/10). Im dortigen Fall war für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, in welcher Höhe ein Stornoabzug erfolgen würde und im Übrigen werde die konkrete Berechnung des Versicherungswertes vorenthalten.


Das Versicherungsrecht ist eine komplexe Materie und für einen Laien ist häufig nicht erkennbar, ob die betreffenden Klauseln in den Versicherungsverträgen tatsächlich wirksam sind. Häufig handelt es sich bei Versicherungsverträgen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. An diese sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, sodass sie unter Umständen ebenfalls unwirksam sein könnten.


Im Zweifel lohnt es sich, einen versierten und im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt um Rechtsrat zu fragen oder den Versicherungsvertrag von diesem überprüfen zu lassen. Dieser kann gegebenenfalls helfen, etwaige Ansprüche durchzusetzen.


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Die offene Handelsgesellschaft – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/OHG-Offene-Handelsgesellschaft.html Bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter einer Firma betreibt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wenn sich zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um gemeinsam unter einer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, dann handelt es sich um eine oHG. An einer oHG sind somit mindestens zwei „Personen“ beteiligt, die entweder natürliche oder juristische Personen, bzw. jeweils eine, sind.


Die oHG kann durch einen grundsätzlich formlosen Gesellschaftsvertrag gegründet werden. Danach wird die oHG regelmäßig in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung hat jedoch lediglich deklatorische Wirkung, d.h. sie ist nicht zwingend für die Entstehung erforderlich. Die offene Handelsgesellschaft entsteht spätestens mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Das heißt, für die Entstehung bedarf es also bloß eines Gesellschaftsvertrages und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit.


Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt. Bei der oHG gilt somit der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder Gesellschafter kann für die oHG Geschäfte alleine vornehmen. Allerdings steht den übrigen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die unter Einzelgeschäftsführung durchgeführten Geschäfte zu. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch eine andere Art der Geschäftsführung vereinbart werden, beispielsweise die Gesamtgeschäftsführung. Dann könnten die Gesellschafter die Geschäfte nur noch gemeinschaftlich führen. Allerdings ist zwingend ein Geschäftsführer erforderlich.


Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) muss die Firma die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder einen Zusatz enthalten, der erkennen lässt, dass es sich um eine offene Handelsgesellschaft handelt, z.B. oHG oder OHG. Zwingend ist dies jedoch nur, wenn keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die oHG ist rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten.


Bezüglich der Haftung gilt, dass die beteiligten Gesellschafter unmittelbar, persönlich und unbeschränkt haften. Es handelt sich bei ihnen um Gesamtschuldner für die Schulden der Gesellschaft. Tritt eine „Person“ in die oHG ein, so tritt sie auch in die Haftung ein. Selbst beim Austritt aus der oHG haftet der jeweilige Gesellschafter bis zum Ablauf von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


Unter Umständen kann es hilfreich sein, einen erfahren und im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt zur Erstellung entsprechender Gesellschaftsverträge heranzuziehen, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein.


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