Tuesday, January 7, 2014

Doppelte Provision begründet Aufklärungspflicht seitens Banken – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Banken müssen Kunden informieren, wenn sie für ein empfohlenes Produkt sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten eine Vertriebsvergütung erhalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: XI ZR 204/12). Vorliegend hatte eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung einer Anlegerin den Kauf von Zertifikaten empfohlen. Im Rahmen des Geschäfts wurde das Bankinstitut als Kaufkommissionärin tätig und verlangte hierfür von der Kundin eine Gebühr in Höhe von 0,7%. Weiterhin bekam die Bank auch vom Emittenten eine Vergütung in Höhe von 3,0%. Jedoch erwähnte sie diese Provision gegenüber der Anlegerin nicht. Aufgrund schlechter Kursentwicklungen verkaufte die Kundin die Wertpapiere nach einiger Zeit mit Verlust.


Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis wollte die Klägerin nun als Schadensersatz von der Bank ersetzt bekommen. Während die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, gab das Oberlandesgericht der Klage statt. Der BGH ging in der Revision auf die besonderen Aufklärungspflichten von Banken während Beratungsgesprächen ein. Demnach müsse eine Bank, wenn sie bei einem Kommissionsgeschäft von beiden Parteien, also sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten, eine Vertriebsprovision erhalte, ihren Kunden hierüber informieren.


Diese Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem bestehenden Interessenskonflikt. Der Anleger könne in diesen Fällen nicht erkennen, welche Interessen die Bank bei der Vermittlung der Anlage verfolge. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass das Institut bei der Anlageempfehlung auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Der Kunde muss daher seitens der Bank über die Vergütung aufgeklärt werden.


Grundsätzlich sind Banken und Anlageberater gegenüber ihren Kunden verpflichtet eine anleger- und objektgerechte Beratung vorzunehmen. Das heißt, dass der potenzielle Anleger über alle entscheidungsrelevanten Umstände zu informieren ist und die individuellen Anlageziele und Vorkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Bei einem Verstoß gegen die Informations- und Aufklärungspflichten können den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.


Betroffene sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden. Er prüft, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen und hilft bei der Durchsetzung dieser Ansprüche. Anleger sollten sich aber nicht zu viel Zeit lassen, da unter Umstände eine Verjährung der Ansprüche droht.


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Datenpannen müssen von Telekommunikationsunternehmen schnellstmöglich gemeldet werden – Medienrecht

http://www.grprainer.com/Datenschutz.html Erneut wird der Datenschutz in der EU zum Thema. Unternehmen müssen künftig im Zuge einer EU Verordnung binnen 24 Stunden etwaige Datenpannen melden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den vergangenen Jahren stand das Thema Datenschutz immer öfter im Fokus der Presse. Oftmals war die Rede von Datenverlust im öffentlichen und privaten Sektor. Gerade wenn die Anzahl der betroffenen Kunden groß ist, kann ein Datenverlust sich als äußerst kritisch erweisen. Opfer solcher Datenverluste sind nicht selten die öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste. Es scheint demnach sicherlich sinnvoll, dass Telefon- und Internetaccessprovidern nun verpflichtet sind, innerhalb der vorgegebenen Frist Betroffene und Behörden von dem Verlust der Daten in Kenntnis zu setzen.


Rechtlich niedergelegt ist diese Regelung in der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. In der Vergangenheit soll die Umsetzung von diesbezüglichen Regelungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU variiert haben. Auch deswegen soll nun im Rahmen der Verordnung durch die EU Kommission ein einheitlicher Ablauf bezweckt werden. Die Verordnung klärt wohl im Detail darüber auf, was im Falle eines Datenverlustes von den Kommunikationsdiensten zu tun ist.


Im Regelfall wird den Unternehmen eine Frist von 24 Stunden gewährt, wobei der Zeitpunkt, in welchem das Unternehmen von dem Datenverlust Kenntnis erlangt, für den Fristbeginn entscheidend ist. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Frist auf 48 Stunden gewährt werden. In solchen Fällen müssen neben der aktuellen Situation und der Ursachenlage auch die konkret verlorengegangenen Daten sowie weiteres technisches Handeln dargelegt werden.


Im Falle von extremen Datenverlusten in Form von Emaildaten, Anruflisten oder finanziellen Informationen sollen die Betreiber der öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste in Zukunft die Betroffenen selbst informieren müssen.


Die technischen Weiterentwicklungen können neben vielen Vorteilen auch einige Nachteile mit sich bringen. Ein Nachteil kann der Umgang mit dem Datenschutz sein. Deshalb ist der Datenschutz ein ernst zu nehmendes Thema geworden. Unternehmen sehen sich mit diesem Problem mehr denn je konfrontiert. Insbesondere im Geschäftsbereich der Telekommunikation gilt es aufmerksam zu sein.


Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmen daher rechtliche Hilfe bei der Ausarbeitung von Datenschutzrichtlinien holen. Ein versierter Fachanwalt kann eine umfassende Überprüfung im Voraus durchführen und vor Konfrontationen mit Datenschutzverstößen schützen.


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Thursday, January 2, 2014

Verrechnungspreise müssen Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Bei der Kalkulation von Verrechnungspreisen sollten Unternehmen immer auch die steuerrechtlichen Vorschriften im Auge behalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Für die Bewertung eines Leistungsaustauschs zwischen verbundenen Unternehmen wird oft ein sogenannter Verrechnungspreis (oder auch Transferpreis) gebildet. Bestimmte Unternehmensziele können dazu führen, dass der für das Unternehmen optimale Verrechnungspreis nicht identisch mit dem Marktpreis ist. Allerdings sollte aus steuerrechtlicher Sicht davon abgesehen werden, die Preise rein nach einem Optimierungsansatz zu berechnen. Denn verbundene Unternehmen müssen untereinander erbrachte Lieferungen und Leistungen so abrechnen, wie sie es auch gegenüber einem unabhängigen Dritten machen würden. Dieser Fremdvergleichsgrundsatz gilt für nationale und internationale Unternehmen.


Die Finanzverwaltung kann die Angemessenheit von Transferpreisen kontrollieren und bei Abweichungen eine Korrektur der Gewinnermittlung vornehmen. Für die Überprüfung der Angemessenheit werden unterschiedliche Verfahren eingesetzt. Bei der Preisvergleichsmethode werden die durchschnittlichen Marktpreise als Vergleich zum Verrechnungspreis herangezogen. Mithilfe der Wiederverkaufsmethode wird ausgehend vom Verkaufspreis an einen Dritten auf den Preis der Leistung zwischen den verbundenen Unternehmen geschlossen (Wiederverkaufsmethode).


In Fällen, in denen der Verrechnungspreis nicht dem errechneten Wert entspricht, werden die Einkünfte berichtigt. Der Gewinn wird in diesen Fällen so berechnet, als ob die Transferpreise eine angemessene Höhe gehabt hätten. Ergeben sich durch die Berechnung der Finanzverwaltung Gewinnausschüttungen oder Einlagen, die nicht der neuen Höhe des Gewinns entsprechen, werden diese als verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen behandelt.


Verbundene Unternehmen treffen oft steuerrechtliche Vorschriften, die für unabhängige Marktteilnehmer nicht gelten. Im Rahmen der Verrechnungspreise muss eine detaillierte Abwägung zwischen unternehmenspolitischen Berechnungsansätzen und den fiskalpolitischen Reglementierungen vorgenommen werden. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen verbundener Unternehmen, sind bestimmte Dokumentationspflichten einzuhalten.


Bei Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung von Transferpreisen sollten sich Betroffene an einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Nach einer eingehenden Prüfung der Sachlage kann er die bestehenden Möglichkeiten aufzeigen und bei der Beurteilung bereits bestehender Preise helfen. So können schon im Vorfeld Vorkehrungen getroffen werden, um Sanktionen der Finanzverwaltung zu umgehen. Außerdem kann ein Anwalt gegen belastende Maßnahmen Rechtsmittel einlegen und so für die Wahrung der Unternehmensinteressen sorgen.


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BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen

http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Unternehmen mit gleichem Namen, die in getrennten Wirtschaftsräumen tätig sind, dürfen unter gewissen Umständen auch im Gebiet des jeweils anderen Unternehmens für sich werben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteilen vom 24.01.2013 (Az.: I ZR 58/11 – I ZR 61/11 und I ZR 65/11) einige Unklarheiten bezüglich der Werbung namensgleicher Unternehmen.


In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um zwei Bekleidungshäuser mit dem gleichen Namen, die sich im Laufe der Jahre bezügliches ihres Angebotes auseinanderentwickelt hatten. Das eine Unternehmen ist im Raum Norddeutschlands tätig. Es befürchtete, dass es mit dem gleichnamigen anderen Unternehmen, das im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands tätig ist, aufgrund dessen bundesweiter Werbung verwechselt werden könnte. Daraufhin wurde dem Unternehmen die Werbung durch das Berufungsgericht untersagt.


Der BGH allerdings wies die Klage ab. Es sei durch die Werbung des anderen Unternehmens weder zu einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens des norddeutschen Unternehmens, noch zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot gekommen. Der BGH führte aus, zwischen den Unternehmen, die rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sind, bestehe eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, die zwar durch die bundesweite Werbung des einen Unternehmens gestört sei, wobei das bundesweit werbende Unternehmen auch ein anzuerkennendes Interesse an bundesweiter Werbung habe. Demnach konnte der BGH sich nicht für ein Verbot der Werbung aussprechen; er verlangte vielmehr von dem werbenden Unternehmen eine Aufklärung dahingehend, dass es zwei Unternehmen mit gleichen Namen gibt und von welchem die betreffende Werbung stammt.


Durch das Kennzeichenrecht werden Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr geschützt. Es gilt dabei, dass Unternehmenskennzeichen, das heißt geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen, und Marken unterschieden werden müssen. Marken kennzeichnen lediglich die Waren und Dienstleistungen des entsprechenden Unternehmens.


Unternehmenskennzeichen müssen nicht registriert werden. Der Schutz entsteht hier durch die nachweisbare Ingebrauchnahme des Namens. Marken können Schutz durch die betreffende Eintragung in das Markenregister geschützt werden.


Sowohl beim Missbrauch von Unternehmenskennzeichen als auch von Marken gibt es Möglichkeiten, gegen Störer vorzugehen. Ein im gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Markenrecht tätiger Rechtsanwalt kann in einem solchen Fall helfen, Ansprüche durchzusetzen.


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Fünfjährige Behaltensfrist gilt auch für Rechtsnachfolger des Erben – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Erbschaftssteuer.html Erbt jemand Anteile an einer Kapitalgesellschaft und stirbt selbst innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist, so soll diese Frist auch für die nächsten Erwerber gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Finanzgericht (FG) Münster hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 3 K 204/11 Erb), indem die Erblasserin Anteile an einer GmbH an die Kläger vererbt hatte. Diese Anteile hatte die Erblasserin zuvor selbst geerbt. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der ersten Erblasserin verkauften die Kläger ihre Anteile. Daraufhin gewährte das Finanzamt die Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht. Das zuständige Finanzamt sah die Behaltensfrist, entgegen der Ansicht der Kläger, als nicht erfüllt an.


Beim FG brachten die Kläger vor, dass die fünfjährige Frist nur für den Erben als Erwerber gelte. Die Formulierung der Vorschrift spreche deutlich vom Erwerber, der die Veräußerung vornehmen müsse, so ihre Begründung. Zudem liege der Zweck des § 13a ErbStG in der Verhinderung des Missbrauches. Mit dem Tod der Erwerberin sei dieser hinfällig. Die Richter folgten der Meinung der Kläger nicht und wiesen die Klage ab. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass durch den Tod des ersten Erwerbers die Behaltensfrist ablaufe.


Die gesetzliche Begünstigungsregelung verfolge das Ziel der Betriebsfortführung und dies soll durch die Behaltensfrist erreicht werden. Daher sei auch nebensächlich, ob die schädliche Veräußerung durch den Ersterwerber oder weitere folgende Erwerber vorgenommen wird. Demnach müsse die Begünstigung rückwirkend versagt werden.


Wie das übrige Steuerrecht, ist auch das Erbschaftssteuerrecht durch Reformen und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterzogen. Für Laien ist die komplexe Materie daher nur sehr schwierig zu verstehen. Professionelle Beratung durch einen im Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt kann dabei helfen die steuerliche Belastung, die mit einer Erbschaft einhergeht, richtig zu verstehen.


Zudem kann er prüfen, ob den Erben möglicherweise noch Ansprüche gegen Finanzbehörden zustehen. Auch bei der Veräußerung des Erbes müssen steuerrechtliche Aspekte beachtet werden. Spätestens dann sollte man die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Lösung zu finden.


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Sunday, December 22, 2013

Risikohinweise reichen bei Falschberatung nicht aus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Erfährt ein Anleger eine Falschberatung durch einen Anlageberater, so sollen auch schriftlich festgehaltene Risikohinweise für eine ausreichende Aufklärung nicht genügen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az.: I-34 W 173/12) festgestellt, dass eine fehlerhafte Beratung in einem mündlichen Gespräch zwischen Anlageberater und Anleger nicht durch schriftliche Hinweise, welche auf die Risiken der Anlage hinweisen, ersetzt werden kann. Berücksichtigt werden muss insbesondere die besondere Situation und das Vertrauen, dass ein Anleger dem jeweiligen Anlageberater entgegenbringt. Die mündliche Beratung nimmt im Rahmen einer Anlageberatung einen großen Stellenwert ein. Insbesondere weil der Anleger wegen der vorliegenden Umstände die Empfehlung des Beraters oftmals nicht hinterfragt.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anlegerin Klage auf Schadensersatz gegen einen Finanzdienstleister erhoben. Nach Beratung durch den Anlageberater habe die Klägerin eine hohe Geldsumme in einen empfohlenen geschlossenen Leasingfonds investiert. Dieser Fonds sei ihr während des Beratungsgesprächs als sicher präsentiert worden. Allerdings seien die tatsächlichen Risiken nicht im Gespräch, sondern erst im Informationsmaterial zur streitgegenständlichen Anlage aufgezeigt worden. Die Richter sahen diese schriftlichen Hinweise nicht als ausreichend an und gaben der Klägerin Recht.


In den meisten Fällen werden Kapitalanlagen nach ausführlicher Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und auf Empfehlung eines Anlageberaters gezeichnet. Dabei vertrauen die Anleger dem speziellen Fachwissen, den Erfahrungen des Beraters. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass etwaigem Informationsmaterial, welches im Anschluss an die mündliche Beratung herausgegeben wird, nicht besonders viel Bedeutung zugemessen wird.


Sowohl freie Anlageberater und unabhängige Finanzdienstleister als auch Banken müssen bei der Anlageberatung einige Vorgaben und Regeln einhalten. Auch die Berater einer Bank müssen im Rahmen einer Finanzberatung objekt- und anlegergerecht beraten. Von einer objektgerechten Anlageberatung spricht man, wenn der Berater alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage aufzeigt. Anlegergerecht heißt, dass die Wünsche, die Anlageziele, das bisherige Anlageverhalten und das subjektive Wissen des Kunden berücksichtigt werden. Bei Zweifeln kann ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen, ob möglicherweise gegen die Beratungspflichten verstoßen wurde und welche Ansprüche der Anleger geltend machen kann.


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Keine Reduzierung des Unterhaltsbedarfs bei volljährigen Kindern – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Familienrecht.html Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes soll sich nicht deshalb reduzieren, weil es kostenfrei im Haus der Großeltern wohnt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Beschluss (Az.: 2 WF 98/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass sich aus dem Umstand, dass das Kind kostenlos im Haus der Großmutter wohne, keine Verringerung des Unterhalts ergebe. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der monatliche Bedarf auch in der vorliegenden Konstellation nicht mit dem eines Kindes im elterlichen Haushalt zu vergleichen sei, sondern eher mit einer Lebenssituation eines Kindes mit eigenem Haushalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragssteller keine Kosten für Verpflegung oder Wohnen bei der Großmutter habe. Eine Unterhaltspflicht der Großmutter bestehe ebenfalls nicht.


Die Richter sahen in der Beherbergung des Enkelkindes durch die Großmutter eine freiwillige Leistung Dritter. Auf den Unterhaltsbedarf habe diese Leistung keine Wirkung. Der Vater, welcher leistungsfähig ist, müsse weiter den vollen Unterhalt zahlen.


Grundsätzlich entsteht ein Unterhaltsanspruch entweder wegen einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes. So gibt es beispielweise gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und zwischen Verwandten grader Linie, z.B. Eltern und deren Kinder. Der Anspruch entsteht bei Ehegatten und Lebenspartner durch die Eheschließung respektive durch die Eingehung der Partnerschaft.


Die Pflicht zur Gewährung von Unterhalt entsteht aber nur dann, wenn der Anspruchsteller bedürftig und die in Anspruch zu nehmende Person leistungsfähig ist. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle, die sowohl bei der Rechtfertigung als auch bei der Höhe des Unterhalts heranzuziehen sind. Für Laien ist es meist schwierig diese Kriterien der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit einer Person zu erkennen. Bevor Unterhaltsvereinbarungen geschlossen werden, sollte daher unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.


Ein im Familienrecht versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen, ob und in welcher Höhe eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt besteht. Auch bei der Aufsetzung von entsprechenden Vereinbarungen steht er beratend zur Seite. So können Streitigkeiten innerhalb der Familie meistens schon im Vorfeld vermieden werden.


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