Friday, January 17, 2014

Prokon – Anleger sehen eigenes Kapital in Gefahr – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/1lYol47 Anlegern der Windkraftfirma Prokon stehen schwierige Zeiten bevor. Durch die drohende Insolvenz des Unternehmens sind auch die getätigten Investitionen in Gefahr.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit mehr als 75.000 Anlegern und einem Anlagevolumen von rund 1,4 Milliarden Euro gehört die Windkraftfirma Prokon zu den größten Anbietern von Kapitalanlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Doch nun scheint das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten zu sein. In einem Schreiben an die Anleger teilte Prokon mit, dass eine Planinsolvenz nur verhindert werden könne, wenn die Anleger zunächst auf eine Kündigung ihrer Genussrechte verzichten. Um die Liquiditätslage zu stabilisieren, sei es daher notwendig mindestens bis zum 31.10.2014 auf die Rückforderung des eingesetzten Kapitals zu verzichten.


Die Firma mit Sitz in Itzehoe investierte insbesondere in Windkraftanlagen und veräußerte den erzeugten Strom auf dem Energiemarkt. An 54 Windparks in Deutschland und Polen war das Unternehmen bei der Planung, Finanzierung und Realisierung beteiligt. Darüber hinaus umfasst das Tätigkeitsgebiet auch die Bereiche Biogene Kraftstoffe und Biomasse. Möglichen Investoren gegenüber warb das 1995 gegründete Unternehmen mit einer hohen Rendite von bis zu acht Prozent. Doch mittlerweile häufen sich die Anzeichen, dass diese Gewinnauszahlungen mit einem hohen Risiko verbunden waren.


Insbesondere bei einer Insolvenz von Prokon könnte ein erheblicher Verlust des investierten Geldes auf die Anleger zukommen. Dies liegt an der besonderen Anlageform. Denn die Anleger beteiligten sich in Form von Genussscheinen an den Geschäften. Das bedeutet, dass Investoren, komm es zu einer Insolvenz, nachrangig bedient und zunächst andere Gläubiger befriedigt werden. Im schlimmsten Fall kann sogar der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen.


Für die betroffenen Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie in der vorliegenden Situation handeln sollen und ob sie ihr Geld noch retten können. Aufgrund des komplexen Sachverhalts ist es ratsam sich an einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt zu wenden. Dieser prüft im Einzelfall, ob und welche Ansprüche dem Anleger zustehen. Inwiefern eine Kündigung oder die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche sinnvoll ist, bringt man am besten im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Beratung in Erfahrung.


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Wednesday, January 15, 2014

Prokon: Insolvenzgefahr steigt durch zunehmende Kündigungen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Prokon-Genussrechte.html Immer mehr Anleger kehren dem Windkraftanlagen-Finanzierer Prokon den Rücken zu. Inzwischen sollen bereits über 180 Millionen Euro des investierten Kapitals gekündigt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.comführen aus: Seit geraumer Zeit häufen sich die schlechten Nachrichten im Zusammenhang mit dem Unternehmen Prokon. Vor kurzem teilte Prokon in einem Schreiben an die Anleger mit, dass aufgrund der derzeitigen Liquiditätssituation eine Planinsolvenz drohe. Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit sei nur zu verhindern, wenn die Anleger keine weiteren Gelder abziehen. Deshalb sollen bereits getätigte Kündigungen rückgängig gemacht und von weiteren Kündigungen abgesehen werden.


Bis Ende Oktober soll auf eine Auszahlung des eingesetzten Geldes und der Zinsen verzichtet werden. Insgesamt sind ca. 75.000 Anleger von den wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens betroffen und sehen ihr in Genussscheinen investiertes Geld, welches sich im Ganzen auf etwa 1,4 Milliarden Euro beläuft, in Gefahr. Nach Information von Prokon sei es erforderlich, dass mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals erhalten bleibe, um eine Insolvenz abzuwenden. Doch bereits jetzt sollen sich die Kündigungen der Genussrechte durch Anleger auf einen Wert von knapp 190 Millionen Euro belaufen, was rund 13 Prozent des Genussrechtekapitals ausmacht.


Eine mögliche Pleite des Unternehmens rückt den derzeitigen Berichten zufolge immer näher. Für die Investoren bedeutet dies, dass ein reales Verlustrisiko für ihr Kapital besteht. Denn mit ihrem Geld erwarben die Anleger Genussrechte, welche zwar eine hohe Rendite versprechen, aber zugleich auch risikoreich sein. Denn der Inhaber von Genussscheinen hat keine Stimmrechte und kann nicht über die Mittelverwendung mitbestimmen. Hinzu kommt, dass im Falle einer Insolvenz zunächst andere Forderungen bedient werden und somit auch der Verlust des gesamten Kapitals droht.


Anleger stehen der aktuellen Entwicklung aber nicht hilflos gegenüber. Bei der Überprüfung möglicher Ansprüche kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt behilflich sein. Mit Blick auf die drohende Insolvenz und etwaige Verjährungsfristen sollten Betroffene nicht zu lange zögern. Mit der Hilfe eines Rechtsanwalts kann die mitunter unübersichtliche Rechtslage analysiert werden. Bei der Prüfung berücksichtigt ein kompetenter Anwalt alle in Frage kommenden Ansprüche und hilft auch bei der Durchsetzung eben jener.


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Prokon-Insolvenz kann weitreichende Folgen für Anleger haben – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/1lYol47 Etwa 75.000 Anleger haben ihr Geld in Genussscheine des Windkraftunternehmens Prokon investiert und müssen möglicherweise mit erheblichen Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Seit vielen Jahren lockte Prokon Investoren mit hohen Renditen. Diese bekamen für ihr Kapital Genussrechtsanteile. Mit dem investierten Geld finanzierte das Unternehmen mehrere Projekte auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energie. Doch nun könnte es in naher Zukunft zur Insolvenz von Prokon kommen. Anscheinend haben vermehrte Kündigungen und der damit einhergehende Kapitalentzug eine finanziell angespannte Situation hinterlassen.


Viele Anleger verfolgen die momentane Entwicklung des Unternehmens mit großem Interesse. Denn auch für die Investoren könnte eine Pleite weitreichende Folgen haben. Zunächst haben sie durch ihre Genussrechte teilweise Zinsen von bis zu 8% erhalten, doch nun könnte der Verlust ihrer gesamten Anlage drohen. Zwar versprechen die Genussscheine eine hohe Rendite in Form einer Grundverzinsung plus Überschussbeteiligung, aber gleichzeitig wird auch ein gewisses Risiko eingegangen. Kommt es zu einer Insolvenz werden die Inhaber nicht gemeinsam mit anderen Gläubigern befriedigt, sondern erst nachrangig. Daher muss man im schlimmsten Fall mit hohen Verlusten oder sogar mit dem Totalverlust rechnen.


Dass den Genussrechten ein nicht nur theoretisches Verlustrisiko innewohnt und sie nicht vollständig sicher sind, geht schon aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig (Az.: 6 U 14/11) hervor. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Gericht ein Urteil des Landgerichts (LG) Itzehoe (Az.: 5 O 66/10), in welchem Prokon die Bewerbung der Genussscheine als Anlage mit maximaler Sicherheit untersagt wurde. Mit einer solchen Aussage kläre das Unternehmen nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage auf.


Für die Betroffenen stellt sich nun die Frage, ob sie ihr investiertes Geld noch retten können und wie sie in der derzeitigen Situation handeln sollen. Insbesondere mit Blick auf die möglicherweise noch im Januar drohende Insolvenz sollten Anleger nicht zu lange warten. Bei Fragen bezüglich der Kapitalanlage können sich Investoren an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden. Ausgehend vom Einzelfall prüft er die rechtliche Situation und kann bestehende Ansprüche geltend machen.


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Tuesday, January 14, 2014

Wölbern Global Transport 04: Insolvenzverfahren über Marida Magnolia und Marida Mulberry offenbar eröffnet

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Noch vor dem Jahreswechsel ordnete das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaften der Wölbern-Schiffe Marida Magnolia und Marida Mulberry an.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über die Fondsgesellschaften der beiden Tanker Marida Magnolia und Marida Mulberry das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 485/13 bzw. 67c IN 486/13). Die beiden Tanker gehören zusammen mit ihrem Schwesterschiff Marida Marguerite zum Dachfonds Wölbern Global Transport 04, der 2008 aufgelegt wurde.


Die Hoffnungen der Anleger auf ein lohnendes Invest wurden aber offenbar enttäuscht. Ausschüttungen sollen ausgeblieben sein. Nun droht den Anlegern sogar der Totalverlust des investierten Geldes.


Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Forderungen auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen sein. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch die Aufklärung über die Risiken, die mit der Kapitalanlage verbunden sind. Da es sich bei Schiffsfonds um unternehmerische Beteiligungen handelt, gehören dazu u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile und der Totalverlust. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Anleger passen muss. Heißt: Äußert der Anleger z.B. den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage zur Altersvorsorge ist ein Schiffsfonds aufgrund der oben genannten Risiken in der Regel nicht geeignet. Zumal sich hier auch die Frage stellen muss, ob im Jahr 2008 nicht schon die immer noch anhaltende schwere Krise der Handelsschifffahrt absehbar war.


Darüber hinaus müssen die Anleger nach Rechtsprechung des BGH auch über sämtliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, ungefragt informiert werden. Nicht nur über das Agio. Das Verschweigen von Rückvergütungen (Kick-Backs) kann ebenso wie die unterlassene Risikoaufklärung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Auch gilt es, die Angaben im Verkaufsprospekt zu überprüfen. Möglicherweise wurden hier schon viel zu hohe Angaben zur erwarteten Rendite gemacht.


Zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Sunday, January 12, 2014

Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html Mit Urteil vom 12.12.2013 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Kündigung einer Schwangeren eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt und der Schwangeren ein Anspruch auf Entschädigung zusteht (Az.: 8 AZR 838/12).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall wurde der Schwangeren vom BAG, das eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen bestätigte, eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen, weil sie durch die Kündigung bei bestehender Schwangerschaft wegen des Geschlechts diskriminiert wurde. Die Kündigung trotz Schwangerschaft stelle nämlich in jedem Fall einen Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz dar.


Die hier gekündigte Schwangere sah sich wegen ihres Geschlechts von ihrem Arbeitgeber diskriminiert. Für sie galt zwar vorliegend nicht das Kündigungsschutzgesetz, da sie im Kleinbetrieb tätig war, aber aufgrund der Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz. Die Klägerin erhielt im Juli 2007 ein Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber wollte, dass sie dieses ignoriert, was sie jedoch nicht tat. Kurz darauf wurde festgestellt, dass die Schwangere das Baby verloren hat, woraufhin die Klägerin für den medizinischen Eingriff einer künstlichen Fehlgeburt in das Krankenhaus sollte. Sie unterrichtete ihren Arbeitgeber umgehend von dem Vorfall und teilte ihm mit, nach der Genesung gelte das Beschäftigungsverbot nicht mehr und sie stünde wieder zur Verfügung. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber die Kündigung noch am selben Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus.


Das BAG ist der Auffassung, es liege eine ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen des Geschlechts vor. Der Arbeitgeber habe nicht den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprochen. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gegeben, welcher für sich allein schon eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren darstelle.


Dem stehe es nicht entgegen, dass die Leibesfrucht bereits abgestorben war, denn Mutter und Kind seien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht getrennt gewesen, sodass die Schwangerschaft noch bestanden habe.


Auch liege eine ungünstigere Behandlung der Schwangeren in dem Versuch des Beklagten, die Schwangere zur Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen, ebenso in der Kündigung vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt.


Jedenfalls sei ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG im vorliegenden Fall gegeben, so das BAG.


Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher viele verschiedene Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen eine entscheidende Rolle spielen können. Dies zeigt sich besonders an oben dargestelltem Fall. Im Zweifel kann es ratsam sein, Rechtsrat einzuholen.


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Verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht zugleich auch Schenkung sein – Steuerrecht

http://www.grprainer.com/Schenkungssteuer.html Ein verbilligter Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an Personen, welche einem Gesellschafter nahestehen, ist keine freigiebige Zuwendung und unterliegt damit nicht der Schenkungssteuer.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Finanzgericht Münster hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 3 K 102/13 Erb), in dem der Kläger von einer GmbH, in welcher der Bruder des Klägers Gesellschafter ist, Grundstücke gegen Übernahme von Schulden erwarb. Da nach Ansicht des Finanzamtes der Verkehrswert der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden gewesen sei, ging es von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Des Weiteren nahm das Finanzamt im vorliegenden Fall auch eine freigebige Zuwendung seitens der GmbH an und setzte daher Schenkungssteuer fest.


Gegen diese Maßnahme ging der Kläger vor und bekam vom Finanzgericht Münster Recht. Nach Auffassung des Klägers könne eine verdeckte Ausschüttung nicht auch als Schenkung behandelt werden. In seiner Begründung ging das Gericht insbesondere auf die rechtlich bedeutsamen Beziehungen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaften und diesen nahestehenden Personen ein. Demnach kommen entweder betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen in Betracht oder aber Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen.


Von freigiebigen Zuwendungen könne nicht ausgegangen werden. Dies liege daran, dass Gewinnausschüttungen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und aus diesem Grund nicht freigiebig erfolgen. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung könne also nicht gleichzeitig eine freigiebige Zuwendung sein und damit der Schenkungssteuer unterstehen. Mit dem aktuellen Urteil festigte das Finanzgericht Münster die neue Rechtsprechung und folgte einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (II R 6/12).


Der Bereich des Steuerrechts ist sehr komplex und umfasst eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften. Für Laien ist es oft schwierig eine exakte steuerrechtliche Würdigung vorzunehmen. Gerade im Bereich der Schenkungssteuer ergeben sich oft Fragen und Probleme, sodass es ratsam ist sich rechtliche Hilfe einzuholen.


In einigen Fällen ist es möglich die steuerliche Last durch Inanspruchnahme von Vergünstigungen oder vertragliche Gestaltung zu reduzieren. Betroffene sollten sich an einem im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann einzelfallbezogen die Voraussetzungen prüfen und Vor- und Nachteile einer Schenkung aufzeigen. Auch bei der Prüfung und Abwehr ungerechtfertigter Steuerforderungen ist das spezielle Fachwissen hilfreich.


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Doppelte Provision begründet Aufklärungspflicht seitens Banken – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Banken müssen Kunden informieren, wenn sie für ein empfohlenes Produkt sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten eine Vertriebsvergütung erhalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Az.: XI ZR 204/12). Vorliegend hatte eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung einer Anlegerin den Kauf von Zertifikaten empfohlen. Im Rahmen des Geschäfts wurde das Bankinstitut als Kaufkommissionärin tätig und verlangte hierfür von der Kundin eine Gebühr in Höhe von 0,7%. Weiterhin bekam die Bank auch vom Emittenten eine Vergütung in Höhe von 3,0%. Jedoch erwähnte sie diese Provision gegenüber der Anlegerin nicht. Aufgrund schlechter Kursentwicklungen verkaufte die Kundin die Wertpapiere nach einiger Zeit mit Verlust.


Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis wollte die Klägerin nun als Schadensersatz von der Bank ersetzt bekommen. Während die Klage vom Landgericht abgewiesen wurde, gab das Oberlandesgericht der Klage statt. Der BGH ging in der Revision auf die besonderen Aufklärungspflichten von Banken während Beratungsgesprächen ein. Demnach müsse eine Bank, wenn sie bei einem Kommissionsgeschäft von beiden Parteien, also sowohl vom Käufer als auch vom Emittenten, eine Vertriebsprovision erhalte, ihren Kunden hierüber informieren.


Diese Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem bestehenden Interessenskonflikt. Der Anleger könne in diesen Fällen nicht erkennen, welche Interessen die Bank bei der Vermittlung der Anlage verfolge. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass das Institut bei der Anlageempfehlung auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Der Kunde muss daher seitens der Bank über die Vergütung aufgeklärt werden.


Grundsätzlich sind Banken und Anlageberater gegenüber ihren Kunden verpflichtet eine anleger- und objektgerechte Beratung vorzunehmen. Das heißt, dass der potenzielle Anleger über alle entscheidungsrelevanten Umstände zu informieren ist und die individuellen Anlageziele und Vorkenntnisse berücksichtigt werden müssen. Bei einem Verstoß gegen die Informations- und Aufklärungspflichten können den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.


Betroffene sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden. Er prüft, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen und hilft bei der Durchsetzung dieser Ansprüche. Anleger sollten sich aber nicht zu viel Zeit lassen, da unter Umstände eine Verjährung der Ansprüche droht.


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