Sunday, January 26, 2014

PROKON – Möglichkeiten der Anleger nach dem Insolvenzantrag

http://ift.tt/1lYol47 Nach dem Insolvenzantrag der Prokon Regenerative Energien GmbH sind die Anleger in der Warteschleife. Derzeit können sie nicht mit Zins- oder Rückzahlungen rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: PROKON hatte am 22. Januar Insolvenzantrag gestellt. Gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter soll das Unternehmen wieder auf Kurs gebracht werden. Dazu sollen wohl auch Teile des Windparkportfolios verkauft werden, hieß es auf einer Pressekonferenz. Für die rund 75.000 Anleger, die PROKON-Genussrechte gezeichnet haben, ist die Situation aber immer noch völlig unklar. Allerdings werden sie wohl mit Verlusten rechnen müssen.


Derzeit hängen die Anleger in der Luft. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens können sie nicht auf Zins- oder Rückzahlungen hoffen. Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird sich erst in einigen Wochen entscheiden, wenn alle Unterlagen geprüft sind. Sollte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen, können die Anleger ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Fakt ist allerdings, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt werden, d.h. sie stehen als Letzte in der Reihe. Eine Möglichkeit diese Nachrangigkeit zu beenden, kann in den AGB zu den Genussrechtsbedingungen liegen. Sollten hier bestimmte Klauseln für den Anleger nicht transparent genug und zu unverständlich sein, könnte dies ein Grund sein, die Nachrangigkeit zu beenden. Zur Prüfung der Genussrechtsbedingungen sollten sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.


Dieser kann auch prüfen, ob eventuell Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. PROKON hatte seine Genussrechte mit hohen Zinsen beworben. Gleichzeitig hätte in der Anlageberatung aber auch auf die hohen Risiken, die im Zusammenhang mit den Genussrechten stehen, hingewiesen werden müssen. Außerdem gilt es auch, den Verkaufsprospekt auf fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Bereits in der Vergangenheit hatte das OLG Schleswig einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. In der Urteilsbegründing hieß es, dass die Angaben zur Sicherheit der Genussrechte irreführend gewesen seien (Az: 6 U 14/11).


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Thursday, January 23, 2014

Clerical Medical CMI: GRP Rainer Rechtsanwälte setzen Ansprüche eines Anlegers vor Gericht durch

http://ift.tt/OPCl2b Ein kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem Landgericht München II erstrittenes Urteil (Az.: 10 O 3207/13; noch nicht rechtskräftig) macht Anlegern von Clerical Medical Hoffnung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) München II verurteilte die Clerical Medical Investment Group Ltd. zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplan. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die jeweils eine regelmäßige Auszahlung versprachen. Mit den Auszahlungen der ersten Lebensversicherung beabsichtigte der Kläger die Einzahlungen in die zweite Versicherung abzudecken, so sah es auch der zu den Versicherungen gehörende Auszahlungsplan vor. Die Auszahlungen der zweiten Versicherung sollten als Rente für den Kläger dienen.


Mit der Klage vor dem LG München II begehrte der Anleger nun die Beklagte zur Auszahlung der im Versicherungsschein angegebenen Beträge zu verpflichten. Die Beklagte hingegen führte aus, dass zwar unstreitig eine regelmäßige Auszahlung vereinbart worden sei, dies jedoch unter der Bedingung, dass auch genügend Anteile in der Anlage des Klägers vorhanden seien. Dieser Vorbehalt gehe aus den Vertragsbedingungen und den Erklärungen des Beraters hervor.


Das LG folgte jedoch den Ausführungen des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans. Entgegen dem Vortrag der Beklagten, gehe nach Ansicht des Gerichts aus dem Vertrag nicht hervor, dass die Auszahlung an eine Bedingung geknüpft sei und der Kläger hierüber auch nicht während der Beratung aufgeklärt wurde. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es zu einem Kapitalverzehr komme. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des Anlageinteresses des Klägers, welches auf Altersvorsorge gerichtet war, von erheblicher Bedeutung. Da die Beklagte keinen überzeugenden Beweis bezüglich der umfänglichen Aufklärung des Klägers erbringen konnte und auch die Vertragsunterlagen hierzu nicht geeignet sind, verurteilte das LG die Beklagte zur regelmäßigen Vornahme der vereinbarten Zahlungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Mit dem aktuellen Urteil hat das LG München II eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen. Für Betroffene gibt es nun die Möglichkeit verloren geglaubte Investitionen doch noch zu retten. Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden und von ihm eine umfassende Prüfung möglicher Ansprüche vornehmen lassen.


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PROKON meldet Insolvenz an

http://ift.tt/1lYol47 Nun ist es amtlich: PROKON hat am 22. Januar 2014 Insolvenzantrag gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Was sich seit dem 10. Januar angedeutet hat, ist nun eingetroffen. PROKON hat am 22. Januar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit. Wörtlich heißt es dort: „Trotz des großen Zuspruchs der Genussrechteinhaber, müssen wir Ihnen mitteilen, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH heute einen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hat.“ Dieser müsse nun noch geprüft werden. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wolle PROKON den Fortbestand des Unternehmens sichern.


Den rund 75.000 Anlegern, die die Genussrechte gezeichnet haben, droht allerdings der Totalverlust ihres Geldes. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden ihre Forderungen nachrangig behandelt. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtliche Situation prüfen und auch die notwendigen Schritte einleiten kann.


Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies könnte auch erfolgversprechender sein als auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Ansprüche auf Schadensersatz können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein. Die Zeichner der Genussrechte hätten auf die Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, ausführlich aufgeklärt werden müssen. Denn Genussrechte sind eine hoch spekulative Anlageform, bei der den Anlegern auch der Totalverlust des Geldes droht. Ob dies geschehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Außerdem kommt auch Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11).


Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht eingereicht werden.


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PROKON stellt Antrag auf Insolvenz

http://ift.tt/1lYol47 Nun ist es amtlich: PROKON hat am 22. Januar 2014 Insolvenzantrag gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Was sich seit dem 10. Januar angedeutet hat, ist nun eingetroffen. PROKON hat am 22. Januar Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Das teilte das Unternehmen am Abend auf seiner Homepage mit. Wörtlich heißt es dort: „Trotz des großen Zuspruchs der Genussrechteinhaber, müssen wir Ihnen mitteilen, dass die PROKON Regenerative Energien GmbH heute einen Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hat.“ Dieser müsse nun noch geprüft werden. Zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wolle PROKON den Fortbestand des Unternehmens sichern.


Den rund 75.000 Anlegern, die die Genussrechte gezeichnet haben, droht allerdings der Totalverlust ihres Geldes. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden ihre Forderungen nachrangig behandelt. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtliche Situation prüfen und auch die notwendigen Schritte einleiten kann.


Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies könnte auch erfolgversprechender sein als auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Ansprüche auf Schadensersatz können unter Umständen durch eine fehlerhafte Anlageberatung begründet sein. Die Zeichner der Genussrechte hätten auf die Risiken, die im Zusammenhang mit ihrer Investition stehen, ausführlich aufgeklärt werden müssen. Denn Genussrechte sind eine hoch spekulative Anlageform, bei der den Anlegern auch der Totalverlust des Geldes droht. Ob dies geschehen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Außerdem kommt auch Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11).


Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht eingereicht werden.


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Tuesday, January 21, 2014

Clerical Medical (CMI): Urteile des BGH stärken Erfolgsaussichten der Anleger

http://ift.tt/OPCl2b Klagen gegen den britischen Lebensversicherer Clerical Medical sind nach BGH-Urteilen sehr erfolgversprechend.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Abschluss von Lebensversicherungen war lange eine beliebte Möglichkeit, das Leben im Alter abzusichern. Davon wollte offenbar auch der britische Lebensversicherer Clerical Medical Investment Group Ltd. profitieren als er auf den deutschen Markt drängte und lockte häufig mit sehr lukrativen Angeboten. Im Zuge der Finanzkrise wurde es aber offenbar schwieriger, die hohen Versprechungen wirklich einzulösen. Die Anleger sollten sich daraufhin beispielsweise mit kürzeren Laufzeiten ihrer zugesagten Leistungen zufrieden geben. Doch mit Urteilen vom 11.07.2012 entscheid der BGH in mehreren Fällen gegen Clerical Medical.


Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Clerical Medical-Kunden Anspruch auf die volle Zahlung, der sich aus der Police ergebenen Leistungen oder auch Schadensersatzansprüche haben. Darüber hinaus stellte der BGH auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht fest. Immer mehr Gerichte folgen inzwischen dieser anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH.


Natürlich ist immer der Einzelfall entscheidend. Clerical Medical verweist offenbar häufiger darauf, dass die Aufklärungspflicht nicht verletzt worden sei und im persönlichen Beratungsgespräch eine Beschränkung der Auszahlungsansprüche vereinbart wurde. Doch diese Taktik ist in vielen Fällen offenbar nicht von Erfolg gekrönt, da CMI scheinbar den nötigen Beweis für diese angeblich vereinbarte Beschränkung nicht erbringen kann. Ähnlich verhält es sich wohl auch bei Schadensersatzansprüchen gegen Clerical Medical.


Bei dem Altersvorsorgemodell „Wealthmaster Noble“ erkannte der BGH, dass es sich um ein typisches Anlagegeschäft handele. Dementsprechend müsse der Anleger auch über sämtliche Risiken, die mit dieser Kapitalanlage verbunden sind, aufgeklärt werden.


Nach den Urteilen des BGH und auch von verschiedenen Landgerichten und Oberlandesgerichten sind die Chancen für Anleger, ihre Ansprüche gegen Clerical Medical auch jetzt noch durchzusetzen, weiter gestiegen. Zur Wahrung ihrer Interessen sollten sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der den Einzelfall rechtlich einschätzen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten kann.


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Monday, January 20, 2014

PROKON: Planinsolvenz scheint unvermeidlich

http://ift.tt/1lYol47 Prokon: Inzwischen wurden Genussrechte in Höhe von mehr als 216 Millionen Euro gekündigt (Stand 16.01.2014, 13 Uhr). Die angekündigte Planinsolvenz scheint daher unvermeidlich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die angekündigte Planinsolvenz beim Windparkfinanzierer Prokon scheint nicht mehr zu vermeiden zu sein. Laut dem Unternehmen hatten Anleger am 16.01.2014 bereits Genussrechte in Höhe von mehr als 216 Millionen Euro gekündigt. Auf der anderen Seite haben nur knapp 12.000 Anleger sich entschieden, ihre Genussrechte zu halten, zu erhöhen oder ihre Kündigung zurückzuziehen. Die Chance, dass mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro bis Oktober im Unternehmen verbleiben, scheint angesichts dieser Zahlen äußerst gering zu sein. Zumal die Anleger nur noch bis zum 20. Januar Zeit haben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.


Was bedeutet die mögliche Planinsolvenz für die rund 75.000 Anleger?


Offenbar strebt Prokon eine Insolvenz in Eigenverwaltung an. Im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren bleibt die Geschäftsführung dabei im Amt und versucht, das Unternehmen zu sanieren. Meist wird es dabei von einem Sanierer unterstützt. Das Unternehmen hat in dem Planinsolvenzverfahren die Möglichkeit, sich zu entschulden. Allerdings stellt sich die Frage, wer die finanziellen Lasten zu tragen hat. Auch ist nicht garantiert, dass die Sanierung gelingt.


In einem Insolvenzverfahren drohen den Anlegern massive Verluste. Denn die Genussrechte-Inhaber werden im Insolvenzverfahren nachrangig bedient, d.h. ihre Forderungen werden als letzte befriedigt. Ihnen droht sogar der Totalverlust ihres investierten Geldes


Um den finanziellen Schaden abzuwehren, sollten sich die Prokon-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie rechtlich beraten und weitere Schritte einleiten. So können durchaus Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Diese können sich z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung bedienen. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch über sämtliche Risiken bis hin zum Totalverlust aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus muss auch geprüft werden, ob der Verkaufsprospekt falsche Angaben enthielt und Anspruch auf Rückabwicklung besteht.


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Sunday, January 19, 2014

Rolle rückwärts bei Prokon

http://ift.tt/1lYol47 Mögliche Kehrtwende bei Prokon: Das Unternehmen teilt mit, dass ein Insolvenzantrag eventuell gar nicht angenommen werden würde.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals im Unternehmen blieben, drohe noch im Januar die Planinsolvenz, hatte Prokon den Anlegern mit Schreiben vom 10. Januar angekündigt. Nun setzt das Unternehmen offenbar zur Rolle rückwärts an.


Auf der Unternehmensseite teilt Prokon mit, dass ein Insolvenzantrag möglicherweise gar nicht angenommen werde. Ein hinzugezogener Insolvenzberater, der bereits mehrere namhafte Unternehmen begleitet haben soll, sei zu der Einschätzung gekommen, dass die gekündigte Genussrechte in einem Insolvenzverfahren möglicherweise nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären. Da es keine fälligen Forderungen durch andere Gläubiger gebe, müsste ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt werden, da dann keine Insolvenz vorliege. Rechtsgutachten zur Überprüfung dieser Einschätzung seien beauftragt. Allerdings kann das zuständige Insolvenzgericht natürlich auch zu einer anderen Einschätzung kommen.


Zur Erinnerung: Ursprünglich hatte Prokon erklärt, dass die Planinsolvenz drohe, wenn nicht mindestens 95 Prozent des Genussrechtekapitals von rund 1,4 Milliarden Euro im Unternehmen blieben. Bis zum 17. Januar hatten Anleger allerdings schon Genussrechte im Wert von insgesamt mehr als 200 Millionen Euro gekündigt. Also deutlich mehr als 5 Prozent. Unwahrscheinlich, dass sich daran bis zum 20. Januar noch etwas ändert. Denn bis dahin sollten sich die Anleger entscheiden, ob sie ihre Genussrechte halten oder kündigen werden. Angesichts der jüngsten Entwicklung scheint aber auch nicht mehr automatisch der Insolvenzantrag zu folgen.


Die wirtschaftliche Situation von Prokon bleibt aber auf jeden Fall fragil und für die Anleger wird die Situation immer unübersichtlicher. Daher sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Lage einschätzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann.


Denn unabhängig davon, ob es zur Insolvenz kommt oder nicht, sind immer noch Schadensersatzansprüche denkbar. Diese können durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder auch durch falsche Angaben im Verkaufsprospekt begründet sein.


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