Thursday, June 5, 2014

Green Planet AG: Offenbar nur ein kleiner Teil der Anlegergelder in Holzplantagen angekommen

http://ift.tt/19MkF0T Ein ökologisches Investment in Teakholz und hohe Renditen versprach die Green Planet AG. Nach Medienberichten soll aber nur ein kleiner Teil der Anlegergelder in den Holzplantagen angekommen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Investition in Teakholz-Plantagen in Costa Rica klang für ökologisch und nachhaltig orientierte Anleger vielversprechend. Das Konzept der Green Planet AG sah vor, dass mit den Anleger-Geldern Setzlinge erworben werden, die dann in einer Plantage in Costa Rica angepflanzt werden. Die Anleger sollten dann später von den Verkaufserlösen profitieren. Immerhin 15 Millionen Euro sammelte das Unternehmen so bei rund 700 Anlegern ein.


Nun berichten Medien, dass offenbar nur ein geringer Teil der Anlegergelder, zirka 20 Prozent, überhaupt in Costa Rica angekommen sei. Der überwiegende Teil soll in anderen Kanälen verschwunden sein. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ermittelt inzwischen wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug. Bei einer Razzia wurden die Firmenräume durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Offenbar steht der Verdacht im Raum, dass es sich um ein ausgeklügeltes Schneeballsystem handelt.


Viele Anleger sind auf Grund dieser Situation verunsichert und fürchten um ihr investiertes Geld. Natürlich gilt auch im Fall der Green Planet AG die Unschuldsvermutung und die weiteren Ermittlungsergebnisse müssen abgewartet werden. Dennoch können sich Anleger zur Wahrung ihrer Ansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unter anderem überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und die nötigen juristischen Schritte einleiten.


So müssen die Angaben im Verkaufsprospekt überprüft werden. Unvollständige, falsche oder irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Möglicherweise waren die Renditeversprechungen von bis zu 13 Prozent von vornherein unrealistisch. Außerdem hätten die Anleger im Beratungsgespräch auf die möglichen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufmerksam gemacht werden müssen.


Möglicherweise kann auch ein dinglicher Arrest gegen Verantwortliche der Green Planet AG erwirkt werden, um auf sichergestellte Vermögenswerte zugreifen zu können.


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Wednesday, June 4, 2014

SEB Optimix Substanz: Chancen auf Schadensersatz nach BGH-Urteil gestiegen

http://ift.tt/UBCyFP Banken müssen laut aktuellem BGH-Urteil über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Auch Anleger des Teilfonds SEB Optimix Substanz können auf Schadensersatz hoffen.


Der Multi Asset Fonds SEB Optimix wurde von der SEB Asset Management 1996 aufgelegt und besteht aus vier Teilfonds. Neben dem SEB Optimix Substanz sind das noch der SEB Optimix Ertrag, der SEB Optimix Wachstum und der SEB Optimix Chance.


Der SEB Optimix Substanz investierte einen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese in die Krise gerieten, blieb auch der Teilfonds davon nicht verschont. Im Februar 2012 wurde er geschlossen, da die liquiden Mittel nicht mehr ausreichten. Im Dezember 2012 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds aufgelöst wird. Die Abwicklung soll 2017 abgeschlossen sein. Anleger müssen mit Verlusten rechnen.


Der Bundesgerichtshof macht den Anlegern nun aber wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) entschieden die Karlsruher Richter, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme bestehe nach Argumentation des BGH für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko, da sie während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen können, sondern ihre Anteile lediglich an der Börse handeln können. Daher sei es für die Beratungspflicht der Banken auch unwesentlich, ob die Schließung eines Fonds vorhersehbar war oder nicht. Haben die Banken ihre Kunden nicht über dieses Schließungsrisiko informiert, können diese Schadensersatzansprüche geltend machen.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich zwar auf offene Immobilienfonds. Dennoch müsste sie sich auch auf Dachfonds wie den SEB Optimix Substanz anwenden lassen. Zum einen gehörten offene Immobilienfonds zu den Zielfonds, zum anderen ist die Funktionsweise ähnlich. Auch hier kann die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Insofern besteht für die Anleger das gleiche Liquiditätsrisiko wie bei einem offenen Immobilienfonds.


Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Anleger sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P: BGH-Urteil eröffnet Chancen auf Schadensersatz

http://ift.tt/1ncxZR8 Über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds müssen vermittelnde Banken informieren, entschied der BGH. Davon könnten auch Anleger des Dachfonds profitieren.


Der Dachfonds HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P investierte einen großen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Während der Finanzkrise gerieten viele offene Immobilienfonds in große Schwierigkeiten, da zu viele Anleger ihre Anteile wieder zurückgeben wollten und die liquiden Mittel der Fonds nicht ausreichten, um die Wünsche zu bedienen. Das brachte vermutlich auch den Dachfonds in Bedrängnis. Auch er musste schließen und wurde schließlich liquidiert. Anleger wurden anteilig über Ausschüttungen beteiligt.


Die Abwicklung eines Fonds ist in der Regel mit finanziellen Verlusten für die Anleger verbunden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Schließungsrisiko offener Immobilienfonds (Az. XI ZR 477/12 u.a.) sind nun aber die Chancen auf Schadensersatz für die Anleger deutlich gestiegen. Der BGH stellte am 29. April 2014 fest, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ein permanentes Liquiditätsrisiko für die Anleger. Während der Schießungsphase können sie ihre Anteile nur an der Börse handeln und nicht zu einem festgelegten Preis zurückgeben. Banken, die ihre Kunden über dieses Risiko nicht aufgeklärt haben, haben sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schadensersatzpflichtig gemacht. Das Urteil lässt sich auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Dachfonds wie der HSSB Vermögensverwaltungsfonds I AMI P ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier zählt es zu den wesentlichen Merkmalen, dass Anteile täglich gehandelt werden können. Ebenso kann das Fondsmanagement auch die Rücknahme der Anteile aussetzten. Insofern sind Anleger des Dachfonds von dem gleichen Liquiditätsrisiko betroffen wie die Anleger eines offenen Immobilienfonds. Daher können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds I AMI P sich ebenfalls Hoffnungen auf Schadensersatz machen, wenn die Bank ihre Beraterpflichten verletzt haben sollte.


Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Tuesday, June 3, 2014

Future Business KGaA (FuBus): Neuer Termin für Anleger-Versammlung

http://ift.tt/1nb35Ji Die geplatzte Versammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger der Future Business KGaA (FuBus) soll ab dem 17. Juni im Amtsgericht Dresden fortgesetzt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vor gut zwei Wochen musste die turbulente Gläubigerversammlung der Anleger, die in Orderschuldverschreibungen der FuBus investiert hatten, abgebrochen werden. Ein gemeinsamer Vertreter für die Gläubiger wurde nicht bestellt. Der ist allerdings auch nicht nötig, um die Interessen der Anleger zu vertreten – und würde auch zusätzliches Geld aus der Insolvenzmasse kosten. Ohnehin können die Anleger der Orderschuldverschreibungen nach derzeitigem Stand wohl nur mit einer Insolvenzquote von rund 20 Prozent rechnen. Die Zeichner der Genussrechte drohen sogar leer auszugehen.


Auf Grund der turbulenten Versammlung Mitte Mai soll es nach einem Bericht von „Fonds professionell“ nun keine große Versammlung mehr, sondern viele einzelne Termine für die unterschiedlichen Orderschuldverschreibungen geben. Die ersten Gläubiger werden am 17. Juni um 8.30 Uhr im Amtsgericht Dresden erwartet. Im Fünf-Minuten-Takt soll es dann weitergehen.


Ziel der Gläubigerversammlung sollte es sein, dass die Gläubiger einen möglichst hohen Betrag erhalten. Da aber voraussichtlich nur mit einer niedrigen Insolvenzquote gerechnet werden darf, sollten Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Damit sollten sie allerdings nicht bis zum Ende des Insolvenzverfahrens warten, da mögliche Ansprüche dann schon verjährt sein könnten.


Schadensersatzansprüche können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. So könnte zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen, das heißt der Anleger wurde nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Weiterhin kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls bereits die Angaben in den Verkaufsprospekten fehlerhaft waren. Das Handelsblatt hatte u.a. schon über Anhaltspunkte berichtet, die vermuten lassen, dass bereits seit dem Jahr 2009 die Zahlen in den Jahresabschlüssen „frisiert“ wurden. Auch der Insolvenzverwalter hatte die mittel- und langfristige Rentabilität des Geschäftsmodells und die Prospektangaben schon bezweifelt.


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PROKON: Gläubigerversammlung stellt die Weichen für die Zukunft

http://ift.tt/1lYol47 Das Insolvenzverfahren über die Prokon Regenerative Energien GmbH wurde am 1. Mai eröffnet. Bei der Gläubigerversammlung im Juli werden wichtige Fragen entschieden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem das Insolvenzverfahren über Prokon vor wenigen Wochen eröffnet wurde, stellte der Insolvenzverwalter inzwischen eine Insolvenzquote von 30 bis 60 Prozent in Aussicht. Anders ausgedrückt: Den Genussrechte-Inhabern drohen Verluste zwischen 40 und 70 Prozent. Wie hoch die Quote tatsächlich ausfallen wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantworten. Positiv ist, dass die Forderungen der Genussrechte-Inhaber nicht nachrangig behandelt werden, sondern mit den Forderungen anderer Gläubiger gleichgestellt sind. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten alle Forderungen als fällig. Unabhängig davon, ob die Genussrechte gekündigt wurden oder nicht.


Im Insolvenzverfahren müssen einige Faktoren beachtet werden. Im Juli werden die Gläubiger voraussichtlich die Unterlagen für ihre Forderungsanmeldungen vom Insolvenzverwalter erhalten. Die Forderungen müssen dann bis zum 15. September 2014 angemeldet werden und werden geprüft. Prüfungstermin am Amtsgericht Itzehoe ist der 15. Januar 2015. In einem Insolvenzverfahren können nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden.


Zuvor findet am 22. Juli eine Gläubigerversammlung in Hamburg statt. Hier wird über den weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens entschieden und ob ein Insolvenzplan aufgestellt wird. Über diesen Plan würde dann in einer weiteren Gläubigerversammlung abgestimmt – voraussichtlich im ersten Quartal 2015. Zuvor können Gläubiger nicht mit Zahlungen rechnen.


Für Prokon-Anleger geht es jetzt in erster Linie darum, ihre Forderungen anzumelden und treffend zu begründen, damit ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Und auch die Gläubigerversammlung, bei der Weichen für den weiteren Fortgang gestellt werden, ist ein wichtiger Termin für die Zeichner der Genussrechte.


Für die meisten Anleger sind Insolvenzverfahren, Forderungsanmeldungen oder Gläubigerversammlungen absolutes Neuland, das sie nicht ohne juristischen Beistand betreten sollten. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann sie dabei unterstützen und dafür sorgen, dass ihre Interessen gewahrt bleiben.


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Steuerhinterziehung: Fallstricke bei der Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Immer mehr Steuersünder nutzen die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Damit sie strafbefreiend wirkt, müssen viele Faktoren beachtet werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verschiedene Medien berichten, dass die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung neue Rekordstände erreicht. Gründe dafür gibt es mehrere: Die Angst vor der Entdeckung, z.B. wenn der eigene Name auf einer angekauften Steuer-CD auftaucht oder durch die verstärkte Kooperation der deutschen und ausländischen Behörden. Auch ehemalige Steueroasen erklären sich zunehmend zur engen Zusammenarbeit bereit. Nicht zuletzt zeigen auch die Fälle prominenter Steuersünder Wirkung und auch die geplante Regelverschärfung für die Selbstanzeige ab Anfang 2015.


Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen allerdings eine ganze Reihe von Faktoren beachtet werden. Denn so einfach hat der Gesetzgeber die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit nicht gemacht. So muss eine Selbstanzeige für das Finanzamt selbsterklärend sein. Das heißt, die Finanzbehörden müssen anhand der Angaben in der Lage sein, die Höhe der Nachzahlung direkt zu ermitteln. Dabei kann auch zunächst eine Schätzung der Einkünfte und der sich daraus ergebenen Steuernachzahlungen reichen. Wichtig ist, dass die Schätzung nicht zu niedrig ist, da sie später nicht nach oben korrigiert werden kann. Eine „Salami-Taktik“ funktioniert bei der Selbstanzeige nicht.


Die Angaben bei der Selbstanzeige müssen also so vollständig wie nur möglich sein. Außerdem muss sie auch rechtzeitig gegenüber dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sind die Behörden, dem Steuersünder bereits auf der Spur, ist es schon zu spät.


Daher sollten reuige Steuersünder nicht mehr lange warten, wenn sie mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Legalität zurückkehren möchten. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte unbedingt ein im Steuerrecht erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Er kann die Selbstanzeige so verfassen, dass sie ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Laien, die dies auf eigene Faust oder mit der Hilfe von Musterformularen versuchen, gehen ein hohes Risiko ein.


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Wednesday, May 28, 2014

GbR-Gesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds unter Umständen verantwortlich für Altschulden

http://ift.tt/Pc53sN Die Haftung der Investoren eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR kann sich auf eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die schon vor Beitritt begründet worden war, erstrecken.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Zwar können sich laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.04.2012 – II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Einigung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, prinzipiell solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.


Der BGH bejahte eine Haftung der Investor bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die in der Regel unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Belanglos sei es dabei, dass der Kreditvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Haftung auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Im Übrigen solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwendung des Erbbaurechts erzielten Erlöse verringern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.


Anders als bei der GbR sind die Haftungsverhältnisse bei einer GmbH & Co. KG, einer oftmals gewählten Rechtsform für Schifffonds. Hierbei haften die Kommanditisten in der Regel nur mit ihrer Investition und nicht mit ihrem Privatvermögen. Dennoch kann es auch zur Wiederaufbelebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für erhaltene Ausschüttungen aus dem Fonds kommen.


Aus anderen Rechtsgründen kann sich in manchen Fällen auch ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ergeben, allerdings sind die Gesellschafter im Innenverhältnis meist nahezu vollständig frei, die Einlage zurückzugewähren.


So forderte beispielsweise die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG ihre Investoren am 28.08.2012 zum Ausgleich von Ausschüttungen oder alternativ zur Kapitalerhöhung auf. Ungewiss sei, ob dies wirklich zu einer erfolgreichen Sanierung führen könne. Die Anleger des Dr. Peters DS Renditefonds 120 VLCC “Leo Glory” ereilte in der Vergangenheit ein ähnliches Schicksal.


Als betroffener Geldgeber sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und versierten Rechtsvertreter beraten lassen, der Sie möglicherweise vor dem Wegfall Ihres Kapitals bewahren kann und einschätzen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.


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