Friday, June 6, 2014

HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P: Schadensersatz nach BGH-Urteil möglich

http://ift.tt/1ncxZR8 Der BGH hat am 29. April 2014 entschieden, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Davon können auch Anleger des Dachfonds profitieren.


Mischfonds wie der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P investierten einen großen Teil der Anleger-Gelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in immer größere Schwierigkeiten gerieten, waren auch viele Dachfonds davon betroffen. Wie viele offene Immobilienfonds setzte auch der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P die Rücknahme der Anteile im August 2012 aus, da die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen.


Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht den betroffenen Anlegern jetzt wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Mit Urteilen vom 29. April 2014 stellte der BGH fest, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger bedeute, da sie während dieser Phase nicht über ihr Geld verfügen, sondern ihre Fondsanteile lediglich an der Börse handeln können. Wurden die Anleger nicht über dieses Risiko aufgeklärt, können sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Das Urteil lässt sich auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Dachfonds wie der HSSB Vermögensverwaltungsfonds II AMI P ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier zählt es zu den wesentlichen Merkmalen, dass Anteile täglich gehandelt werden können. Ebenso kann das Fondsmanagement auch die Rücknahme der Anteile aussetzten. Insofern sind Anleger des Dachfonds von dem gleichen Liquiditätsrisiko betroffen wie die Anleger eines offenen Immobilienfonds. Daher können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P sich ebenfalls Hoffnungen auf Schadensersatz machen, wenn die Bank ihre Beraterpflichten verletzt haben sollte.


Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


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Nordcapital MS E.R. New York: Schiffsfonds steht offenbar vor der Insolvenz

http://ift.tt/1tNwIAM Über die Gesellschaft des Vollcontainerschiffs MS E.R. New York von Nordcapital wurde am Amtsgericht Hamburg offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67c IN 163/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Schiffsfonds im Jahre 2003 emittiert. Nachdem in den ersten Jahren die Ausschüttungen an die Anleger flossen, zeigte die Krise der Schifffahrt auch hier ihre Wirkung. Nach Angaben von zweitmarkt.de erhielten die Anleger seit dem Jahr 2009 keine Ausschüttungen mehr. Nun wurde nach Angaben des „fondstelegramms“ das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Die Schifffahrt steckt seit einigen Jahren in einer tiefen Krise. Dadurch gerieten auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Anleger erhielten keine Ausschüttungen mehr oder mussten Insolvenzen und damit in der Regel auch erhebliche finanzielle Verluste verkraften. Das Schicksal könnte nun auch den Anlegern des Vollcontainerschiffs MS E.R. New York von Nordcapital drohen.


Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere Kapitalanlage mit hohen Renditen beworben. Die vergangenen Jahre haben aber mehr als deutlich gezeigt, dass Schiffsfonds enormen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählt auch das Risiko des Totalverlusts. Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko können aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Sollten Anleger mit diesen Versprechen gelockt worden sein, könnte eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung.


Ebenso sind die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH verpflichtet, ihre Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenzulegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können diese sogenannten Kickback-Zahlungen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen an die Bank erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen wäre. In diesen Fällen von Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Geschädigte Anleger sollten mit der Durchsetzung ihrer Interessen allerdings nicht mehr lange warten, da schon bald Verjährung drohen könnte.


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DCM Renditefonds 12: Anleger bleiben über Immobilienverkauf im Unklaren

http://ift.tt/ZwobDo Die Anleger des DCM Renditefonds 12 bleiben offenbar weiter im Unklaren, wie der Verkauf der Fondsimmobilien läuft. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung wurde scheinbar abgelehnt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie „Fonds professionell“ am 27. Mai 2014 berichtet, wurde eine von den Anlegern des DCM Renditefonds 12 geforderte außerordentliche Gesellschafterversammlung seitens der Geschäftsführung des geschlossenen Immobilienfonds abgelehnt. Für die Anleger heißt das, dass sie offenbar weiterhin keine konkreten Informationen haben, ob und zu welchem Preis die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft wurden. Dementsprechend wächst die Sorge um das investierte Kapital.


Ende 2012 wurde beschlossen, dass die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft werden sollen. Hintergrund sind offenbar enorme Wechselkursverluste bei einem Darlehen, das in Schweizer Franken aufgenommen wurde und den Fonds in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Zudem soll es Probleme bei der Vermietung der Immobilien gegeben haben. „Fonds professionell“ berichtete bereits am 28. April 2014, dass der Fonds schon seit längerer Zeit unter niedrigen Einnahmen leide. Die prospektierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden.


Für die Anleger bleibt angesichts der enttäuschenden Entwicklung ihrer Investition die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Investitionen in Immobilienfonds wurden erfahrungsgemäß häufig als sichere Kapitalanlage angepriesen, die sich auch zum Aufbau einer Altersvorsorge eigne. Tatsächlich sind geschlossene Immobilienfonds beträchtlichen Risiken wie etwa dem Totalverlust des eingesetzten Geldes ausgesetzt. Diese Risiken wurden im Anlageberatungsgespräch in vielen Fällen allerdings verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört, dass die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch waren. Damit sich der Anleger ein genaues Bild über die Kapitalanlage machen kann, müssen die Angaben im Prospekt vollständig und wahrheitsgetreu sein. Sollte ein Prospektfehler festgestellt werden, kann auf Rückabwicklung des Geschäfts geklagt werden.


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Thursday, June 5, 2014

Panthera Global Trading A: Anleger bleiben im Unklaren

http://ift.tt/19MkF0T Anleger, die in den Fonds Panthera Global Trading A investiert haben, bleiben im Unklaren, wie sich ihre Geldanlage entwickelt. Offenbar haben sie seit Februar keinen Statusbericht mehr erhalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Panthera Global Trading A zählt zu den so genannten Managed Futures und ist ein Spezialfonds, der mit Derivate-Wetten möglichst hohe Gewinne erzielen will. Dementsprechend verlockend klangen auch die Angebote für die Anleger. Sie sollen eine feste einmalige Gewinnbeteiligung von 11,6 Prozent p.a. erhalten. Aufgrund von Zins und Zinseszins könne so eine enorme Rendite erzielt werden. Regelmäßige Ausschüttungen an die Anleger gibt es nicht, sondern nur eine einmalige Auszahlung am Ende der mindestens dreijährigen Laufzeit.


Nach einem Bericht des Handelsblatts haben die Anleger nun allerdings schon seit Februar keinen Statusbericht mehr über die Entwicklung ihrer Geldanlage erhalten. Sie tappen im Dunkeln, ob ihre Investition wunschgemäß verläuft. Ende des Jahres laufen dem Bericht zu Folge die ersten Verträge aus. Dann wären eigentlich die prospektierten üppigen Renditen fällig.


Die ausbleibenden Berichte sind nicht die einzige Auffälligkeit bei dem Panthera-Fonds. Panthera ist Teil eines Firmenimperiums eines einzelnen Mannes. Zu diesem Komplex gehören u.a. auch die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest. Bei diversen Fonds dieser Emissionshäuser soll es zu Unregelmäßigkeiten gekommen und Anlegergelder verschwunden sein. Darüber hinaus berichtet das Handelsblatt, dass ein Fachmagazin den Panthera Global Trading A überschwänglich gelobt hat und die Artikel auffallende Ähnlichkeiten mit Formulierungen in den Prospekten aufweisen. Auch die NCI-Fonds sollen in dem Fachmagazin überaus positiv dargestellt worden sein.


Für Anleger des Panthera Global Trading A stellt sich die Frage, ob sie tatsächlich die versprochenen Renditen erhalten werden. Verunsicherte Anleger können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die Kapitalanlage prüfen und bewerten, ob gegebenenfalls auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


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MBB Clean Energy: Anleihe-Zeichner warten auf Zinszahlung – BaFin ermittelt

http://ift.tt/19MkF0T Zeichner der Mittelstandsanleihe von MBB Clean Energy hätten Anfang Mai die erste Zinszahlung erhalten sollen. Diese blieb jedoch aus. Inzwischen ermittelt auch die Finanzaufsicht BaFin.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: MBB Clean Energy investiert in Wind- und Solarparks. Über eine Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) sammelte sie rund 72 Millionen Euro bei Anlegern ein. Ursprünglich sollte die Anleihe ein Volumen von 300 Millionen Euro haben. Der Bond hat eine Laufzeit von sechs Jahren und wird jährlich mit 6,25 Prozent verzinst. Am 6. Mai wäre die erste Zinszahlung an die Anleihe-Zeichner fällig gewesen. Diese blieb jedoch aus. Die Auszahlung sei aus technischen Gründen verschoben worden und die finanziellen Mittel seien auf einem Treuhandkonto geparkt worden, heißt es von Unternehmensseite. An der Börse Frankfurt wurde der Handel der Mittelstandsanleihe darauf hin ausgesetzt.


MBB Clean Energy erklärte außerdem, dass internationale Großinvestoren eingestiegen seien, mit denen u.a. ein Zinsverzicht für das erste Laufzeitjahr vereinbart worden sei. Laut Medienberichten soll es dabei um ein Investitionsvolumen von rund 500 Millionen Euro gehen.


Nach einem Bericht des Manager Magazins vom 23. Mai hat inzwischen die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Ermittlungen wegen der Anleihe aufgenommen. Es geht dabei offenbar um den Verdacht der Marktmanipulation. Diese könnte dem Bericht zu Folge dadurch entstanden sein, dass das Emissionsvolumen künstlich aufgebläht wurde, also Anleihen ohne entsprechende Zahlungen an Investoren ausgegeben wurden.


Anleihe-Zeichner, die wegen der ausstehenden Zinszahlungen und den Ermittlungen der BaFin beunruhigt sind, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz vorliegen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein, falls die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt wurden. Auch kommt Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt nicht vollständig, falsch oder irreführend waren.


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Green Planet AG: Offenbar nur ein kleiner Teil der Anlegergelder in Holzplantagen angekommen

http://ift.tt/19MkF0T Ein ökologisches Investment in Teakholz und hohe Renditen versprach die Green Planet AG. Nach Medienberichten soll aber nur ein kleiner Teil der Anlegergelder in den Holzplantagen angekommen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Investition in Teakholz-Plantagen in Costa Rica klang für ökologisch und nachhaltig orientierte Anleger vielversprechend. Das Konzept der Green Planet AG sah vor, dass mit den Anleger-Geldern Setzlinge erworben werden, die dann in einer Plantage in Costa Rica angepflanzt werden. Die Anleger sollten dann später von den Verkaufserlösen profitieren. Immerhin 15 Millionen Euro sammelte das Unternehmen so bei rund 700 Anlegern ein.


Nun berichten Medien, dass offenbar nur ein geringer Teil der Anlegergelder, zirka 20 Prozent, überhaupt in Costa Rica angekommen sei. Der überwiegende Teil soll in anderen Kanälen verschwunden sein. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. ermittelt inzwischen wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug. Bei einer Razzia wurden die Firmenräume durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt. Offenbar steht der Verdacht im Raum, dass es sich um ein ausgeklügeltes Schneeballsystem handelt.


Viele Anleger sind auf Grund dieser Situation verunsichert und fürchten um ihr investiertes Geld. Natürlich gilt auch im Fall der Green Planet AG die Unschuldsvermutung und die weiteren Ermittlungsergebnisse müssen abgewartet werden. Dennoch können sich Anleger zur Wahrung ihrer Ansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unter anderem überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und die nötigen juristischen Schritte einleiten.


So müssen die Angaben im Verkaufsprospekt überprüft werden. Unvollständige, falsche oder irreführende Angaben können den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Möglicherweise waren die Renditeversprechungen von bis zu 13 Prozent von vornherein unrealistisch. Außerdem hätten die Anleger im Beratungsgespräch auf die möglichen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufmerksam gemacht werden müssen.


Möglicherweise kann auch ein dinglicher Arrest gegen Verantwortliche der Green Planet AG erwirkt werden, um auf sichergestellte Vermögenswerte zugreifen zu können.


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Wednesday, June 4, 2014

SEB Optimix Substanz: Chancen auf Schadensersatz nach BGH-Urteil gestiegen

http://ift.tt/UBCyFP Banken müssen laut aktuellem BGH-Urteil über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren. Auch Anleger des Teilfonds SEB Optimix Substanz können auf Schadensersatz hoffen.


Der Multi Asset Fonds SEB Optimix wurde von der SEB Asset Management 1996 aufgelegt und besteht aus vier Teilfonds. Neben dem SEB Optimix Substanz sind das noch der SEB Optimix Ertrag, der SEB Optimix Wachstum und der SEB Optimix Chance.


Der SEB Optimix Substanz investierte einen Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als diese in die Krise gerieten, blieb auch der Teilfonds davon nicht verschont. Im Februar 2012 wurde er geschlossen, da die liquiden Mittel nicht mehr ausreichten. Im Dezember 2012 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der Fonds aufgelöst wird. Die Abwicklung soll 2017 abgeschlossen sein. Anleger müssen mit Verlusten rechnen.


Der Bundesgerichtshof macht den Anlegern nun aber wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) entschieden die Karlsruher Richter, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären müssen. Durch die Aussetzung der Anteilsrücknahme bestehe nach Argumentation des BGH für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko, da sie während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen können, sondern ihre Anteile lediglich an der Börse handeln können. Daher sei es für die Beratungspflicht der Banken auch unwesentlich, ob die Schließung eines Fonds vorhersehbar war oder nicht. Haben die Banken ihre Kunden nicht über dieses Schließungsrisiko informiert, können diese Schadensersatzansprüche geltend machen.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich zwar auf offene Immobilienfonds. Dennoch müsste sie sich auch auf Dachfonds wie den SEB Optimix Substanz anwenden lassen. Zum einen gehörten offene Immobilienfonds zu den Zielfonds, zum anderen ist die Funktionsweise ähnlich. Auch hier kann die Anteilsrücknahme ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Insofern besteht für die Anleger das gleiche Liquiditätsrisiko wie bei einem offenen Immobilienfonds.


Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, muss im Einzelfall geprüft werden. Betroffene Anleger sollten sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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