Tuesday, November 18, 2014

Nach Urteil gegen Top-Manager – Compliance wird immer wichtiger

http://ift.tt/15ajXoD Nach dem Aufsehen erregenden Urteil gegen einen ehemaligen Top-Manager wird klar: Die Rechtsprechung wird härter, das Thema Compliance für Betriebe und Konzerne immer wichtiger.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bislang war es eher die Ausnahme als die Regel, dass ein ehemaliger Top-Manager wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Verfehlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Offenbar wird die Rechtsprechung nun härter, wie ein aktueller Fall belegt. Dabei ging es u.a. um die Vermischung von privaten und geschäftlichen Interessen zum Nachteil des Unternehmens. Dies zeigt aber auch, dass Compliance in einem Unternehmen immer mehr an Bedeutung gewinnt. Denn mit einem funktionierenden System wäre diese Vermischung eventuell erst gar nicht möglich gewesen. Und: Fehlt ein Compliance-System oder ist es unzureichend ausgestattet, kann der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dafür haften.


Das Compliance-System dient der Einhaltung der vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften, so dass es aus dem Unternehmen heraus nicht zu Straftaten kommt. Vorstand bzw. Geschäftsführung eines Unternehmens sind für die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems verantwortlich. Wird es versäumt, ein entsprechendes System in das Unternehmen einzubauen, können die Folgen beträchtlich sein. Es können enorme wirtschaftliche Schäden entstehen und es kann zu Schadensersatzforderungen gegen das Unternehmen und auch deren Verantwortliche kommen. Denn nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sind die Unternehmen, auch juristische Personen, dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass es aus dem Betrieb heraus nicht zu Gesetzesverstößen kommt. Entsprechend stehen die Organe auch in der Haftung.


Insofern liegt es im Interesse der Unternehmensleitung ein funktionierendes Compliance-System zu integrieren. Dabei ist auch darauf zu achten, dass das System auf seine Wirksamkeit hin immer wieder überprüft und ggfs. auch erweitert wird. Die inhaltliche Ausgestaltung und auch die Umsetzung eines geeigneten Compliance-Systems stellt für viele Betriebe allerdings auch eine große Herausforderung dar. Zumal dabei viele Gesetze, Vorschriften und Regeln zu beachten sind. Im Wirtschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht kompetente Rechtsanwälte können ein sicheres Compliance-System erstellen, überwachen und in den Betrieb integrieren.


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Atlantic MS Clara Schulte: Anleger sollen Schiffsfonds retten

http://ift.tt/11n3VLJ Anleger des Atlantic Schiffsfonds MS Clara Schulte sollen offenbar frisches Kapital investieren, um die Insolvenz des Fonds zu verhindern. Aber selbst bei einer Sanierung drohen Verluste.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftliche Schieflage des 2006 vom Emissionshaus Atlantic emittierten Fonds MS Clara Schulte ist nicht neu. Bereits im September wurde ein Finanzierungskonzept vorgestellt, bei dem die Gesellschafter frisches Kapital investieren sollten. Allerdings wurde die erforderliche Summe nach einem Bericht des „fondstelegramms“ deutlich verfehlt. Nun werden die Anleger per Rundschreiben abermals um frisches Kapital gebeten. Denn selbst ein Verkauf des Schiffes könne bei den derzeitigen Preisen die Insolvenz nicht verhindern, heißt es weiter.


Für die Anleger bedeutet dies den drohenden Totalverlust ihres investieren Geldes. Doch selbst wenn sie frisches Kapital nachlegen, müssen sie immer noch mit finanziellen Verlusten rechnen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz gestellt werden können. Auf diese Weise können die Verluste möglicherweise minimiert werden.


Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Im Rahmen des Beratungsgesprächs hätten die Anleger auf sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend hingewiesen werden müssen. Denn Schiffsfonds sind spekulative Geldanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken wie z.B. sinkenden Charterraten ausgesetzt sind. Da die Anleger zu Miteigentümern werden, tragen sie auch das Risiko, das für sie im Totalverlust des investierten Geldes enden kann. Daher sind Schiffsfonds auch keineswegs zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.


Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Nach Ansicht des BGH können diese Kick-Backs einen Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken liefern, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.


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Sunday, November 16, 2014

MS Deutschland: Notverkauf wird ein Thema

http://ift.tt/19MkF0T Von Luxus ist im Zusammenhang mit dem Kreuzfahrtschiff MS Deutschland keine Rede mehr. Inzwischen wird auch ein Notverkauf nicht mehr ausgeschlossen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kein Kompass gibt derzeit die Richtung beim als „Traumschiff“ bekannten Luxusliner MS Deutschland vor. Nachdem die Betreibergesellschaft Ende Oktober Insolvenzantrag gestellt hat, ist die Zukunft auch nach der Gläubigerversammlung vom 12. November weiter völlig ungewiss. Es ist noch nicht einmal klar, ob die Weltreise der MS Deutschland wie geplant am 18. Dezember stattfinden kann. Denn derzeit fehlt nach Medienberichten sogar das Geld für eine fällige Werftuntersuchung. Nun wird offenbar nach einem Investor gesucht, um wieder Wasser unter den Kiel zu bekommen. Aber selbst ein Notverkauf, sprich eine Versteigerung, wird nicht mehr ausgeschlossen.


Auch für die Anleihe-Gläubiger, die insgesamt rund 50 Millionen Euro investiert haben, ist weiter völlig unklar, wie es mit ihrem Geld weitergeht. Der gemeinsame Vertreter konnte bei der Gläubigerversammlung nicht mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, da nicht genug Gläubiger anwesend waren. Im Raum steht weiter ein Zinsverzicht. Auch ein Verkauf des Schiffes würde voraussichtlich nicht genug in die Kassen spülen, um die Forderungen der Anleihe-Zeichner zu erfüllen. Ihnen drohen massive finanzielle Verluste.


In dieser Situation können sich die Anleihe-Gläubiger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann mögliche Schadensersatzansprüche überprüfen. Besonderes Augenmerk sollte dabei den Angaben im Verkaufsprospekt gelten. Denn der größte Teil des Anleihe-Volumens wurde offenbar dazu verwendet, alte Schulden zu begleichen und wurde nicht in das Schiff investiert. Jetzt drücken die Anleihe und die Zinsen.


Sollten die Informationen im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können Ansprüche auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Dabei sollte auch die Besicherung der Anleihe mit der MS Deutschland unter die Lupe genommen werden.


Schadensersatz kann auch geltend gemacht werden, wenn die Anleger im Beratungsgespräch falsch beraten wurden und beispielsweise nicht umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden.


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Thursday, November 13, 2014

UBS Euroinvest Immobilien setzt Rücknahme der Anteilsscheine aus

http://ift.tt/1jo7NC2 Der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien hat die Rücknahme der Anteilsscheine mit Wirkung zum 4. Juli 2014 zunächst für zwölf Monate ausgesetzt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die UBS Real Estate Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Sitz in München Anfang Juli mitteilte, sei die Aussetzung der Anteilsrücknahme nötig, da u.a. der Rückgang der Verkehrswerte einiger Fondsimmobilien die Performance des Fonds belaste und Anleger darauf hin ihre Anteile zurückgeben bzw. reduzieren wollten.


Ein weiteres Problem sei, dass zum 1. Januar 2015 die gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote von derzeit 50 auf 30 Prozent gesenkt würde. Im Juli betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien rund 41 Prozent. Zum gleichen Zeitpunkt verfügte der Fonds über ein Portfolio von 47 Immobilien.


Durch die Rückgabewünsche der Anleger und die Änderung der Fremdkapitalquote hat die Fondsgesellschaft beschlossen, die Rücknahme der Anteile zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten auszusetzen. Bereits 2008 wurde der UBS Euroinvest Immobilien im Zuge der Finanzkrise vorübergehend geschlossen. Anders als einige andere offene Immobilienfonds wurde er allerdings wiedereröffnet und musste nicht abgewickelt werden.


Die betroffenen Anleger müssen allerdings nicht abwarten, ob die Rückgabe der Anteilsscheine wieder aufgenommen wird. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, gestiegen. Denn am 29. April 2014 entschied der BGH, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, bedeute nach Ansicht der Karlsruher Richter für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unwesentlich sei es dabei, ob die Schließung des Fonds bei Vertragsschluss bereits absehbar war. Sollten die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen haben, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Das gilt auch für Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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SEB Global Property wird seit einem knappen Jahr abgewickelt – Schadensersatzansprüche weiter möglich

http://ift.tt/1ml5XFL Vor einem knappen Jahr wurde bekannt, dass der offene Immobilienfonds SEB Global Property abgewickelt wird. Anleger können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Global Property wurde erst 2006 aufgelegt. Doch wie viele andere Immobilienfonds auch musste er im Zuge der Finanzkrise geschlossen werden. Zu einer Wiedereröffnung ist es nicht mehr gekommen. Stattdessen befindet sich der SEB Global Property seit dem 5. Dezember 2013 in Auflösung. Bis Dezember 2016 sollen die Fondsimmobilien im Zuge der Abwicklung verkauft werden. Die Anleger erhalten während dieser Phase in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach den Verkaufserlösen richtet. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen.


Allerdings müssen die Anleger den weiteren Fortgang der Liquidation nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der überprüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen auf Schadensersatz deutlich gestiegen.


Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter sind die vermittelnden Banken verpflichtet, die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds zu informieren. Die Möglichkeit, die Anteilsscheine jederzeit wieder zurückgeben zu können, gehört zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds wie den SEB Global Property. Allerdings kann die Rücknahme der Anteile auch ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Dies stellt nach Ansicht des BGH für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, weil sie in dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher haben sich Banken, wenn sie das Schließungsrisiko verschwiegen haben, schadensersatzpflichtig gemacht. Und zwar völlig unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war oder nicht. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Allerdings muss immer im Einzelfall geklärt werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.


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Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland: Verjährung der Schadensersatzansprüche droht

http://ift.tt/UJRSAR Bereits vor einigen Wochen wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Anleger müssen daher mit finanziellen Verlusten rechnen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings sollten sie damit nicht mehr lange warten. Denn viele Anleger haben sich bereits 2014 an dem Schiffsfonds beteiligt, so dass die Verjährung der Schadensersatzansprüche droht.


Den Anlegern drohen nicht nur finanzielle Verluste, sondern sie müssen auch damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückfordert. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Die Realität sah zum Leidwesen der Anleger bei vielen Schiffsfonds allerdings ganz anders aus. Nicht nur die erhofften Renditen blieben aus, sondern etliche Schiffsfonds mussten bereits Insolvenz anmelden. Das belegt, dass Schiffsfonds hoch spekulative und riskante Kapitalanlagen sind, die nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sind. Daher hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Denn mit der Zeichnung der Fondsanteile haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben und können am Ende das gesamte investierte Kapital verlieren. Dennoch wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds auch häufig an Anleger vermittelt, die ausdrücklich den Wunsch nach einer sicheren Kapitalanlage geäußert haben, um beispielsweise für das Leben im Alter vorzusorgen. Liegt solch eine Falschberatung vor, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Banken die Anleger nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger einen Eindruck vom Provisionsinteresse der vermittelnden Bank bekommen kann.


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Monday, October 27, 2014

MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

http://ift.tt/11O0cFa Über die Gesellschaft der Santa Pamina aus dem Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe 2 wurde am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 97/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch den Insolvenzantrag dürfte die wirtschaftliche Lage des 2007 aufgelegten Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 noch schwieriger geworden sein. Denn der Fonds hatte in vier Schiffe investiert. Neben der Santa Pamina wurden allerdings auch schon Insolvenzanträge für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia gestellt.


Für die betroffenen Anleger spitzt sich die Situation damit weiter zu. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


Die Schifffahrt befindet sich inzwischen seit einigen Jahren in einer schweren Krise, die nach wie vor anhält. Ein Grund dafür sind aufgebaute Überkapazitäten, die zu sinkenden Charterraten führten. Das bekamen auch die Fonds und die investierten Anleger zu spüren. Allerdings wurden ihnen erfahrungsgemäß im Beratungsgespräch auch häufig die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition verschwiegen.


Doch mit den Fondsanteilen haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben mit allen Chancen und Risiken. Diese Risiken reichen schließlich bis zum Totalverlust der Einlage. Darüber hätten sie umfassend aufgeklärt werden müssen. Diese Aufklärung blieb aber oftmals aus. Stattdessen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds trotz des Totalverlustrisikos auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Eine solch fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadenserdsatz begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie für den Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein können. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen hätte er sich möglicherweise gegen eine Beteiligung an diesem Fonds entschieden. Auch das Verschweigen der Kick-Backs begründet den Anspruch auf Schadensersatz.


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