Tuesday, March 3, 2015

Canada Gold Trust Fonds: Anleger müssen um ihr Geld fürchten

http://ift.tt/Pc53sN Nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung müssen die Anleger der Canada Gold Trust Fonds weiter um ihr Geld fürchten. Ihr Geld ist wohl nur zum Teil in den Goldminen angekommen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 50 Millionen Euro investierten die Anleger in die Canada Gold Trust Fonds (CGT). Damit sollten Darlehen an die Henning Gold Mines Inc. (HGM) gegeben werden, um in den Goldabbau in Kanada zu investieren. Nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28. Februar in Stuttgart scheint klar zu sein, dass die Anlegergelder nur zum Teil in den Goldminen angekommen sind. Die Anleger müssen weiter um ihr investiertes Kapital fürchten.


Denn ihr Geld ist wohl nur in geringen Mengen bei den beteiligten Minengesellschaften angekommen. Die Folge: Im vergangenen Jahr wurden nur rund 1000 Unzen Gold abgebaut und nicht wie geplant rund 30.000 Unzen. Technische Schwierigkeiten kamen wohl noch erschwerend hinzu. Stattdessen flossen die Anlegergelder auch an verschiedene Firmen, die primär nur wenig mit dem Goldabbau zu tun haben. Auch in den Vertrieb flossen hohe Summen.


Nun sollen umfassende Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zu diesem Zweck wurde auch ein zweiter Geschäftsführer bestellt. Wie „Fonds professionell online“ berichtet, ist der Einstieg eines Investors geplant, der dann 20 Prozent der Umsätze aus dem geschürften Gold an die Fonds abtritt. Damit die Rechnung aufgeht, müsste allerdings auch wesentlich mehr Gold gefördert werden, in diesem Jahr rund 15.000 Feinunzen und später 35.000 Feinunzen. Das Konzept muss nun auf seine Tragfähigkeit geprüft werden. Die Umwandlung der Darlehen an die HGM in Aktien soll hingegen nicht mehr umgesetzt werden.


Ob eine nachhaltige Sanierung der CGT-Fonds gelingen kann, ist völlig ungewiss. Anleger, die nach den bisherigen Ereignissen lieber die Notbremse ziehen und ihr Geld retten möchten, können sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


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Monday, March 2, 2015

Hanse Capital: Tanker MT HC Elida verkauft

http://ift.tt/T1WaQs Hanse Capital hat den Doppelhüllen-Produkten- und Chemikalientanker MT HC Elida offenbar verkauft. Anleger konnten sich seit 2005 an dem Schiffsfonds beteiligen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Hanse Capital hat den Doppelhüllentanker MT HC Elida offenbar verkauft. Das meldet u.a. „Fonds professionell“ online. Anleger konnten sich seit 2005 an der Einschiffsgesellschaft beteiligen.


Bereits seit geraumer Zeit hatte es zwischen Geschäftsführung, Reeder und Beirat Streitigkeiten über das Management des Tankers gegeben. Nun wurden offenbar Tatsachen geschaffen. Anleger, die mit dieser Entwicklung unzufrieden sind und eventuell finanzielle Verluste befürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen wurden erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen angepriesen. Tatsächlich handelt es sich aber in der Regel um unternehmerische Beteiligungen, die zwar Renditechancen bieten aber eben auch Risiken bergen, die für die Anleger bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen können.


Seit einigen Jahren befindet sich die Handelsschifffahrt auf Grund von Überkapazitäten in einer schweren Krise, die auch immer mehr Schiffsfonds in Mitleidenschaft zog. Etliche Fondsgesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten inzwischen zum Teil auch Insolvenz anmelden. Anleger verloren dabei viel Geld. Dennoch wurden die Risiken in der Anlageberatung erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Bei solch einer fehlerhaften Anlageberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Nach einem aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts München hätten die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Auch das ist erfahrungsgemäß in der Regel nicht geschehen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, begründet das ebenfalls den Schadensersatzanspruch.


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Widerruf von Lebensversicherungen bei unvollständiger Verbraucherinformation

http://ift.tt/1nuLiw6 Der BGH hat die Tür für den Widerruf von Lebensversicherungen mit Urteil vom 04. 02. 2015 weiter geöffnet. Demnach ist der Widerruf möglich, wenn die Verbraucherinformation unvollständig war.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs war bisher klar, dass Lebensversicherungen widerrufen werden können, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Mit Urteil vom 4. Februar 2015 öffnet der BGH die Tür zum Widerruf von Lebensversicherungen noch weiter (Az.: IV ZR 460 / 14). Demnach ist die Lebensversicherung auch dann widerrufbar, wenn die Verbraucherinformationen unvollständig waren.


In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell im Jahr 2000 abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt er die Allgemeinen Vertragsbedingungen, spezielle Informationen zu fondesgebundenen Lebensversicherungen und zu besonderen Produktbedingungen sowie eine drucktechnisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Allerdings gab es keine Informationen zum Rückkaufswert. Durch diese unvollständige Information sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.


Mit diesem Urteil hat der BGH die Möglichkeiten zum Widerruf einer Lebensversicherung noch einmal erweitert. Denn demnach ist es unwesentlich, ob eine korrekte Widerrufsbelehrung vorlag. Vielmehr ist entscheidend, ob die Verbraucherinformationen vollständig vorlagen. Dazu zählen auch Angaben über den Rückkaufswert.


Gerade der niedrige Rückkaufswert kann Versicherungsnehmer von einer vorzeitigen Kündigung der Police abhalten, da dies dann in der Regel mit großen finanziellen Verlusten verbunden ist. Bei einem erfolgreichen Widerruf fallen diese Verluste nicht an, da der Versicherungsvertrag dann nie zu Stande gekommen ist. Der Verbraucher erhält in diesem Fall die gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz über einen gewissen Zeitraum muss er mit geringen Abzügen rechnen.


Ob bei einer Lebensversicherung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die nötigen Verbraucherinformationen vorliegen, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft bzw. die Informationen unvollständig sein, kann die Police rückabgewickelt werden.


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Wölbern Holland 72: Anlegern drohen hohe Verluste

http://ift.tt/1oQXglp Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland 72 müssen sich auf hohe finanzielle Verluste einstellen. Ein Bankdarlehen wurde gekündigt, die Immobilie soll verkauft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern Holland 72 wurde erst 2012 aufgelegt und steht schon vor dem Aus. Grund dafür ist nach einem Bericht des Fachportals „GoMoPa“, dass die Bank ein Darlehen gekündigt hat und nun den Verkauf der Fondsimmobilie in Rotterdam fordert. Dabei drohen den Anlegern offenbar Verluste von mehr als 85 Prozent der Einlage.


Auch die Alternativen klingen nicht verlockend. Die Anleger können frisches Geld in Höhe des fällig gestellten Darlehens investieren oder sie stimmen einer Umfinanzierung des Darlehens verbunden mit einem späteren Verkauf der Immobilie zu. Auch dann seien aber wohl kaum nennenswerte Rückflüsse zu erwarten.


Wie sich die Anleger auch entscheiden – sie kommen vom Regen in die Traufe. Statt der erhofften Renditen sind wohl nur noch hohe Verluste zu erwarten. In dieser Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein.


Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds informiert werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Geschlossene Immobilienfonds wurden häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind sie aber auch etlichen Risiken wie zum Beispiel Schwankungen auf dem Immobilienmarkt oder sinkenden Mieteinnahmen ausgesetzt. Hinzu kommen meist lange Laufzeiten und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Wurden sie über die Risiken nicht aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Ist dies nicht geschehen, begründet das ebenfalls den Schadensersatzanspruch.


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Sunday, March 1, 2015

Steuerhinterziehung: Luxemburger Commerzbank-Tochter im Visier der Fahnder – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Luxemburger Commerzbank-Tochter steht im Verdacht, systematisch Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Deutsche Steuerfahnder sind ihr auf der Spur.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die deutsche Steuerfahndung holt zum großen Schlag gegen mutmaßliche Steuerhinterzieher aus. Im Mittelpunkt einer groß angelegten Razzia am 24. Februar, an der nach Medienberichten mehr als 150 Staatsanwälte, Steuerfahnder und Kriminalbeamte beteiligt waren, stand die Zentrale der Commerzbank in Frankfurt a.M.. Denn die Luxemburger Tochter der Bank steht im Verdacht, Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben. Doch nicht nur sie, sondern auch andere Luxemburger Finanzdienstleister und Rechtsanwälte werden verdächtigt. Auch hier kam es zu Durchsuchungen. Insgesamt sollen mehrere hundert Privatpersonen ins Visier der Steuerfahnder geraten sein


Ein Datensatz, den das Land NRW gekauft hatte, brachte die Steuerfahndung auf die Spur. Die Razzia wurde über Monate detailliert vorbereitet. Das Großherzogtum Luxemburg hatte ein Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden zuvor abgelehnt.


Die Verdächtigen sollen deutschen Kunden geholfen haben, ihr Vermögen vor dem Fiskus zu verbergen. Dazu wurde es offenbar in Briefkastenfirmen in Panama und anderen Staaten geparkt. Insgesamt soll es um bis zu eine Milliarde Euro gehen.


Medien berichten zudem, dass diese Razzia nur der Anfang gewesen sein soll. Ähnliche Fälle soll es auch bei Töchtern anderer deutscher Geldinstitute geben. Für die Betroffenen, die ihr unversteuertes Geld vor dem deutschen Fiskus verbergen wollten, wird die Luft dünn. Sie müssen damit rechnen, dass der Steuerbetrug auffliegt und ihnen drastische Strafen wegen Steuerhinterziehung drohen. Um dies zu vermeiden, können sie sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Diese können im ersten Schritt prüfen, ob noch eine Selbstanzeige möglich ist. Die entscheidende Frage ist dabei, ob die Steuerhinterziehung schon als entdeckt anzusehen ist. Ist dies nicht der Fall kann noch eine Selbstanzeige gestellt und damit eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgangen werden.


Ist die Tat entdeckt, gilt es eine Verteidigungsstrategie auszuarbeiten, um ein mildes Strafmaß zu erreichen. Denn den Betroffenen könnten hohe Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren drohen.


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Selfmade Capital Emirates Fonds 1 bis 6 insolvent

http://ift.tt/1m5kmS0 Für die Gesellschaften der Selfmade Capital Fonds 1 bis 6 wurde nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters am Amtsgericht München Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selfmade Capital Emirates Fonds 1 bis 6 sind zahlungsunfähig. Auch für weitere Selfmade Capital Gesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt. Gleiches gilt für diverse Fonds von New Capital Invest (NCI). Beide Emissionshäuser gehören zum Firmenimperium des Malte Hartwieg, gegen den die Staatsanwaltschaft inzwischen wegen Betrugsverdacht ermittelt. Den betroffenen Anlegern droht der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Sollten die Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden, gilt es zu prüfen, ob die Forderungen der Anleger gleichrangig behandelt werden können oder ob ihre Forderungen nur nachrangig sind. Dann würden sie wahrscheinlich nahezu leer ausgehen. Es ist allerdings ohnehin zweifelhaft, ob ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen zu befriedigen.


Erfolgversprechender könnte für die Anleger daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Anspruchsgrundlage kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Vertrieben wurden die Selfmade Capital Emirates Fonds u.a. von dima24. Die Plattform gehörte bis zu ihrem Verkauf vor einigen Monaten ebenfalls zum Firmengeflecht des Malte Hartwieg. Alleine aus dieser Tatsache können bei der Anlageberatung schon Interessenkonflikte entstanden sein. Darüber hinaus hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, rechtfertigt das den Anspruch auf Schadensersatz.


Darüber hinaus können auch die Angaben in den Verkaufsprospekten zu den jeweiligen Fonds geprüft werden. Die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können dieses Bild verzerren. Liegen Prospektfehler vor, begründet das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.


Sollten sich die Betrugsvorwürfe gegen Malte Hartwieg bestätigen, eröffnet das noch weitere rechtliche Möglichkeiten.


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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ebnet den Weg in die Steuerehrlichkeit

http://ift.tt/19NYqWI Die Luft für Steuerhinterzieher wird immer dünner. Ehemalige Steueroasen trocknen auch. Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kann die Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zuletzt gerieten wieder Großbanken ins Visier der Steuerfahnder. Die Ermittlungen dürften jedem klar machen, dass unversteuertes Schwarzgeld auf Konten im Ausland ein Spiel mit dem Feuer ist.


Denn auch die Kooperationsbereitschaft der Staaten untereinander steigt weiter. So dürfte es letztlich nur eine Frage der Zeit sein, wann ein Schwarzgeld-Konto auffliegt. Den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit kann nach wie vor die Selbstanzeige ebnen. Zwar wurden zum Jahresbeginn die Regeln für die Selbstanzeige verschärft – möglich ist sie aber immer noch. Damit die Selbstanzeige wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein, d.h. sie muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre beinhalten.


Dabei kann es schnell zu Fehlern kommen, die dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt. Deshalb sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sein wirken kann.


Komplett straffrei bleibt die Selbstanzeige aber nur, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern nicht höher als 25.000 Euro ist. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Werden die hinterzogenen Steuern innerhalb einer gesetzten Frist zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag bezahlt, ist die Angelegenheit erledigt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.


Wer bereits eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung abgegeben hat und diese fehlgeschlagen ist, sollte sich umgehend an einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Denn auch die fehlgeschlagene Selbstanzeige wirkt sich zumindest noch strafmildernd aus und eine effektive Verteidigung kann zu einem geringeren Strafmaß führen.


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