Monday, March 9, 2015

Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen in NRW weiter hoch

http://ift.tt/19NYqWI In Nordrhein-Westfalen nutzen nach wie vor viele Steuersünder die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Im Februar sind in NRW mehr als 700 Selbstanzeigen eingegangen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach Medienberichten ist die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auch im Februar in NRW auf einem hohen Niveau geblieben. Demnach sind im Februar 715 Selbstanzeigen bei den nordrhein-westfälischen Finanzbehörden eingegangen. Im Januar waren es sogar 932. Damit liegt die Zahl der Selbstanzeigen in den ersten beiden Monaten 2015 deutlich höher als noch im Dezember 2014. Viele Experten hatten eine gegenteilige Entwicklung erwartet, nachdem die Regeln für die Selbstanzeige zum Jahresbeginn deutlich verschärft worden waren.


Allerdings wurde die Selbstanzeige nicht abgeschafft, sondern nur die Anforderungen erhöht. Die jüngsten Ermittlungen bei diversen Großbanken in der Schweiz oder in Luxemburg zeigen offenbar Wirkung und belegen, dass unversteuertes Schwarzgeld im Ausland nicht mehr sicher ist. Daher stellt die Selbstanzeige nach wie vor die beste Möglichkeit dar, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Im Fall einer Verurteilung drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren.


Damit eine Selbstanzeige wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden, d.h. bevor die Tat entdeckt wurde. Gerade angesichts der aktuellen Ermittlungen sollten Steuersünder daher umgehend handeln. Ob ihre Selbstanzeige noch rechtzeitig käme, müsste im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig sein und alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Schon kleine Fehler können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige nicht mehr wirken kann. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann unvollständig ist und fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist.


Völlig strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige seit dem 1. Januar nur noch, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig.


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GRP Rainer Rechtsanwälte setzt für Anleger des HCI Shipping Select VXI Schadensersatz durch

http://ift.tt/12AIJk2 Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte setzte am Landgericht Köln für einen Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI Schadensersatz in Höhe von 130.500 Euro zzgl. Zinsen durch.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVI falsch beraten wurde und sprach ihm Schadensersatz in Höhe der Einlagesumme abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zu. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Der Anleger hatte sich im November 2005 an dem Fonds HCI Shipping Select XVI beteiligt. Der Flottenfonds investierte in die Gesellschaften der Schiffe MS Hellespont Trader, Hellespont Trinity und MS Hellespont Trooper. Die Krise der Handelsschifffahrt ging jedoch an dem Fonds nicht spurlos vorbei. Im September 2012 waren die drei Schiffsgesellschaften insolvent. Im März 2013 reichte der Anleger, vertreten durch GRP Rainer Rechtsanwälte, Klage auf Schadensersatz ein. Mit Erfolg.


Das Landgericht Köln gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger falsch beraten wurde. Der Anlageberater, der auch als Zeuge vernommen wurde, habe nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage und insbesondere nicht auf das bestehende Totalverlust-Risiko aufgeklärt. Zudem informierte er auch nicht über die Weichkosten und Provisionen. Vielmehr habe er durch verharmlosende und unvollständige Angaben den Eindruck erweckt, dass die Beteiligung eine sichere Kapitalanlage sei, deren Risiko nur darin bestehe, dass die Ausschüttungen variieren könnten. Damit hat er nach Auffassung der Kammer gegen die Grundsätze einer anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen und ein unzutreffendes Bild von der Kapitalanlage und ihren Risiken vermittelt.


Zudem habe der Berater auch nicht den Eindruck erweckt, dass er mit den Produkten des Emittenten vertraut sei und darüber hinaus verwendete er falsche Begrifflichkeiten wie „Zinsen“ statt „Ausschüttungen“. Letztlich seien seine verharmlosenden und z.T. falschen Angaben ursächlich für die Beteiligung des Klägers an dem Flottenfonds gewesen.


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Friday, March 6, 2015

HCI MS Jork Ranger: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/12AIJk2 Das Amtsgericht Neumünster hat am 2. März das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des Containerschiffs MS Jork Ranger eröffnet (Az.: 93 IN 24/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Containerschiff MS Jork Ranger zählte zu den ursprünglich sechs Schiffsbeteiligungen, in die der 2005 von HCI aufgelegte Dachfonds Schiffsportfolio X investierte. Nachdem die Frachter MS Baltic Castle und MS Vogelbulker bereits vor einigen Jahren verkauft wurden, muss der Fonds nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die MS Jork Ranger nun einen weiteren Abgang verkraften. Dadurch wird die wirtschaftliche Situation für den Fonds nicht einfacher. Anleger müssen sich auf Verluste einstellen.


Das Containerschiff MS Jork Ranger ist nicht zum ersten Mal in schwere Fahrwasser geraten. Schon 2012 wurde ein Restrukturierungsprogramm umgesetzt. Drei Jahre später droht nun dennoch das endgültige Aus. Dadurch könnte der Dachfonds HCI Schiffsportfolio X in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Anleger, die die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten wollen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Anspruchsgrundlage kann dabei eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen oftmals als eine renditestarke und sichere Kapitalanlage präsentiert. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen allerdings unternehmerische Beteiligungen mit all ihren Chancen aber auch Risiken. Über die Risiken, insbesondere über das Risiko des Totalverlusts des investierten Geldes, hätten die Anleger umfassend aufgeklärt werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass dies häufig nicht geschehen ist. Stattdessen wurden Schiffsfonds trotz des Totalverlust-Risikos auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten. Bei solch einer Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch wenn die vermittelnden Banken nicht über ihre Rückvergütungen informiert haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, rechtfertigt das den Schadensersatzanspruch.


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HCI MS Jork Rider im vorläufigen Insolvenzverfahren

http://ift.tt/12AIJk2 Über die Gesellschaft des Containerschiffs HCI MS Jork Rider wurde am 2. März 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Neumünster eröffnet (Az.: 93 IN 25/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Schiffsfonds MS Jork Rider im Jahr 2006 aufgelegt. Fünf Jahre später musste erstmals ein Sanierungsprogramm aufgelegt werden. Doch unterm Strich konnte die Insolvenz offenbar nicht abgewendet werden, so dass nun der Insolvenzantrag folgte.


Der Schiffsfonds HCI MS Jork Rider konnte mit den prognostizierten Erwartungen nicht Schritt halten, so dass die Beteiligung für die Anleger eher enttäuschend verlief. Doch nach dem Insolvenzantrag müssen sie sogar den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurück. Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich haben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten naturgemäß nicht nur die Chance auf ordentliche Renditen, sondern bergen auch etliche Risiken. Für die Anleger kann ihre Beteiligung auch im Totalverlust des eingesetzten Kapitals enden. Daher hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über diese Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die nach einer sicheren Kapitalanlage für die Altersvorsorge gesucht haben. Das kann eine Anlage mit Totalverlust-Risiko aber nur schwerlich sein. Wurden Anleger derart falsch beraten, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger eine Chance hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.


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Wednesday, March 4, 2015

IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“ – Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/11t7Cwr Schon seit längerer Zeit befindet sich der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese könnten sich verschärfen, wenn kein neuer Mieter gefunden wird.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftlichen Probleme beim geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“ sind nicht neu. Allerdings könnten sie sich weiter verschärfen, wenn kein neuer Mieter für die Immobilie im Zentrum Londons gefunden wird. Denn die derzeitige Hauptmieterin wird den Ende September 2016 auslaufenden Mietvertrag offenbar nicht verlängern. Ob und zu welchen Konditionen ein neuer Mieter gefunden wird, ist derzeit noch völlig offen.


Darüber hinaus hat an dem Gebäude inzwischen wohl auch der Zahn der Zeit genagt, so dass Renovierungsarbeiten erforderlich wären. Das dazu benötigte Kapital ist aber offenbar nicht vorhanden. Der Verkehrswert des Bürogebäudes ist in den vergangenen Jahren ohnehin drastisch gesunken und schon seit 2009 wird die vereinbarte „Loan-to-Value-Klausel“ kontinuierlich verletzt. Dadurch kann die kreditgebende Bank zusätzliche Sicherheiten verlangen. Für die Anleger hatte dies die unmittelbare Folge, dass sie keine Ausschüttungen mehr erhielten.


Eine Verbesserung der Lage ist für die Anleger nicht wirklich in Sicht. Im Gegenteil: Angesichts des auslaufenden Mietvertrags und der notwendigen Reparaturarbeiten könnte es noch schlimmer werden. Daher können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden und einen Ausstieg aus der Beteiligung bzw. Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.


Ansprüche auf Schadensersatz können geltend gemacht werden, wenn die Anleger von ihrer Bank falsch beraten wurden. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über alle Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Beim IVG EuroSelect 12 gehörten dazu u.a. die Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, Wechselkursverluste und insbesondere das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes. Neben diesen Risiken hätte die vermittelnde Bank auch über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) informieren müssen. Wurden die Risiken oder die Kick-Backs verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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Steuerhinterziehung: Fiskus ist Schwarzgeld in Luxemburg auf der Spur – Selbstanzeige

http://ift.tt/19NYqWI Die Durchsuchungen der deutschen Steuerfahndung bei der Commerzbank schrecken auch andere Banken und Kunden gleichermaßen auf. Unversteuertes Schwarzgeld in Luxemburg steht vor der Entdeckung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lange galt Luxemburg als Steueroase und als sicherer Platz, um unversteuertes Schwarzgeld dem Zugriff durch den deutschen Fiskus zu entziehen. Doch seit den Durchsuchungen bei der Luxemburger Commerzbank-Tochter vor einigen Tagen scheinen diese Zeiten endgültig vorbei zu sein. Denn Experten vermuten, dass die Commerzbank nur der Anfang war und auch andere Geldinstitute ins Visier der Fahnder geraten sind. Die Steuerfahndung profitiert dabei vom Ankauf von Daten-CDs aber auch von der gestiegenen Zahl der Selbstanzeigen. Denn auch dadurch sind die Fahnder über das Verhalten der Banken im Bilde.


Wer jetzt noch unversteuertes Schwarzgeld in Luxemburg deponiert hat, sollte daher schnell handeln, um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. In vielen Fällen dürfte nach wie vor eine Selbstanzeige möglich sein – sofern die Tat noch nicht als entdeckt zu bewerten ist. Dies muss immer im Einzelfall bewertet werden.


Hektik ist bei einer Selbstanzeige allerdings ein schlechter Ratgeber. Daher sollte sie auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen, ist groß. Und schon kleine Fehler können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann. Sollte keine Selbstanzeige mehr möglich sein, können sie gemeinsam mit dem Mandanten eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln, um ein möglichst geringes Strafmaß zu erzielen. Denn es steht viel auf dem Spiel: Bei Steuerhinterziehung drohen hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.


Komplett straffrei bleibt eine Selbstanzeige nur dann, wenn die hinterzogene Summe nicht höher als 25.000 Euro ist. Bei höheren Beträgen wird ein Strafzuschlag zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Sind die Steuern zzgl. Zinsen nachgezahlt und auch ggfs. der Strafzuschlag beglichen, ist die Angelegenheit erledigt.


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Tuesday, March 3, 2015

Schlechtes Signal für Schiffsfonds – Baltic Dry Index weiter im Tief

http://ift.tt/P2cOyx Der Baltic Dry Index (BDI) ist ein wichtiger Indikator für die Lage in der Handelsschifffahrt. Seit Jahresbeginn ist er auf Talfahrt und hat er 31 Prozent verloren.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Baltic Dry Index bildet die Kosten für das Verschiffen von Hauptfrachtgütern ab und ist insofern ein wichtiger Indikator für die wirtschaftliche Situation in der Handelsschifffahrt. Nachdem er im Januar auf den niedrigsten Stand seit 29 Jahren gesunken war, konnte er sich auch im Februar nicht erholen. Nach Angaben von „Fonds professionell online“ ist er im Vergleich zu den vergangenen zwölf Monaten um 57 Prozent gesunken.


Eine baldige Erholung der Handelsschifffahrt ist also weiterhin nicht in Sicht. Das ist auch kein gutes Signal für Schiffsfonds, die seit Jahren mit der schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung zu kämpfen haben. Auch die Anleger müssen sich weiter auf harte Zeiten einstellen. Etliche Schiffsfonds mussten in den vergangenen Jahren schon Insolvenz anmelden und Anleger verloren dabei viel Geld bis zum Totalverlust. Ein Grund für die Probleme sind Überkapazitäten, die in Boom-Jahren aufgebaut wurden und nun nicht in dem Maße benötigt werden. Als Folge davon gingen die Charterraten in den Keller.


Besorgte Schiffsfonds-Anleger, die angesichts der ungünstigen Entwicklung um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus der Kapitalanlage möglich ist oder ob ggfs. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


In der Vergangenheit wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen angepriesen. Tatsächlich sind sie das aber nicht, sondern spekulativ und riskant. Für die Anleger kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. In Fällen einer solchen Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, nicht offen gelegt haben.


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